TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/19 C9 407925-1/2009

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Veröffentlicht am 19.03.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C9 407925-1/2009/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 ,

StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2010,

Zl. 08 13.162-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.02.2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN zuerkannt.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.03.2013 erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.03.2013 erteilt.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.12.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.römisch eins.1. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.12.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestellt.

Am gleichen Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des Bf. statt.

In weiterer Folge wurde der Bf. am 02.01.2009 vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (im Folgenden: EAST Ost) sowie am 26.02.2009 und am 28.05.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT), jeweils im Beisein seines Rechtsberaters im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 13.07.2009, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den Bf. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 13.07.2009, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und den Bf. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

3. Gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 22.07.2009 datierte Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 27.07.2009 vom Bundesasylamt vorgelegt.

4. Mit der am 03.08.2009 eingelangten und mit 30.07.2009 datierten Eingabe (OZ 2) übermittelte der Bf. Kopien von Fotos seines Vaters.

5. Mit der am 20.01.2011 eingelangten und mit 17.01.2011 datierten Eingabe (OZ 3) übermittelte der Bf. mehrere Unterlagen in Kopie betreffend Besuch eines Deutschkurses und betreffend seinen Gesundheitszustand und erfolgte medizinische Behandlungen.

6. Mit der am 22.08.2011 eingelangten und mit 18.08.2011 datierten Eingabe (OZ 5) übermittelte der Bf. weitere Unterlagen in Kopie (Patientenbrief, Teilnahmebestätigungen).

7. Der Asylgerichtshof führte in der gegenständlichen Rechtssache am 08.02.2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Bf. persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesasylamtes nahm an der Verhandlung nicht teil.

Das Bundesasylamt als belangte Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

8. Mit der am 29.02.2012 eingelangten und mit 28.02.2012 datierten Eingabe (OZ 10) übermittelte der Bf. weitere Unterlagen in Kopie zur Bestätigung seiner Integration in Österreich.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a) Zur Person der beschwerdeführenden Partei

1. Die Identität des Bf. steht nicht fest. Der Bf. behauptete zuletzt in der mündlichen Verhandlung, XXXX zu heißen und am XXXX im Dorf XXXX (Afghanistan) geboren zu sein. Im angefochtenen Bescheid wurde das Geburtsdatum des Bf. mit XXXX festgestellt.1. Die Identität des Bf. steht nicht fest. Der Bf. behauptete zuletzt in der mündlichen Verhandlung, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 im Dorf römisch 40 (Afghanistan) geboren zu sein. Im angefochtenen Bescheid wurde das Geburtsdatum des Bf. mit römisch 40 festgestellt.

Der Bf. ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Bf. ist Paschtu. Der Bf. verfügt nach eigenen Angaben auch über Kenntnisse der Sprache Dari auf muttersprachlichem Niveau.

2. Der Bf. ist ledig, nicht verlobt und hat auch keine Kinder. Er wuchs in seinem Heimatdorf XXXX in der Provinz XXXX auf, wo er zuletzt mit seiner Mutter und seinen Geschwistern lebte und im Wesentlichen sein gesamtes bisheriges Leben verbrachte. Der Bf. verfügt über eine mehrjährige Schulbildung.2. Der Bf. ist ledig, nicht verlobt und hat auch keine Kinder. Er wuchs in seinem Heimatdorf römisch 40 in der Provinz römisch 40 auf, wo er zuletzt mit seiner Mutter und seinen Geschwistern lebte und im Wesentlichen sein gesamtes bisheriges Leben verbrachte. Der Bf. verfügt über eine mehrjährige Schulbildung.

Der Bf. unterhält derzeit keinen Kontakt mit im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen, Verwandten oder sonstigen Personen. Auch der momentane Aufenthaltsort seiner Mutter ist dem Bf. unbekannt.

Der Bf. hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten. Der Bf. hat bislang mehrere Deutschkurse besucht und verfügt über Deutschkenntnisse zumindest auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Derzeit besucht der Bf. als ordentlicher Schüler einen Aufbaukurs für Deutsch und Mathematik der Diakonie ("XXXX"). Dieser Kurs dauert bis Anfang Juni 2012. Weiters hat der Bf. an einem Integrationsprojekt der Caritas ("Projekt Neuland") teilgenommen.

3. Der Bf. leidet an einer Anpassungsstörung (F 43.2) und an einer anhaltenden Reaktion auf schwere Belastung (F 43.9). Der Bf. stand bislang unter psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung.

Der gesundheitliche Zustand hindert den Bf. jedenfalls nicht daran, seine Interessen im Verfahren aus eigenem wahrzunehmen.

4. Es konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, wann der Bf. seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuletzt genau verließ und über welche Staaten der Bf. bis nach Österreich reiste. Der Bf. reiste schließlich am 27.12.2008 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein.

5. Der Bf. ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der Bf. war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

6. Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Grund für die Ausreise des Bf. aus seinem Herkunftsstaat waren schließlich persönliche Gründe, die dortigen prekären Lebensbedingungen und die Unzufriedenheit mit dem im Herkunftsstaat herrschenden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen System sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen im Ausland.

Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurden nicht festgestellt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Bf. im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

Festgestellt wird jedoch, dass eine Rückkehr des Bf. in den Herkunftsstaat Afghanistan derzeit nicht zumutbar erscheint und die Rückführung in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde.Festgestellt wird jedoch, dass eine Rückkehr des Bf. in den Herkunftsstaat Afghanistan derzeit nicht zumutbar erscheint und die Rückführung in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen würde.

b) Zur Lage im Herkunftsstaat

Der Asylgerichtshof trifft folgende entscheidungsrelevante

Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Überblick über die politische Lage:

Afghanistan ist eine islamische Republik. Die Einwohnerzahl wird auf 24 bis 33 Millionen geschätzt. Im August 2009 fanden zum zweiten Mal die Präsidentenwahlen statt. Nach abgeschlossener Wahlanfechtung erklärte die unabhängige Wahlkommission Hamid Karzai zum Präsidenten und damit zu dessen zweiter Wahlperiode. Die Wahl war von Betrugsvorwürfen überschattet.

Am 18 September 2010 fanden Parlamentswahlen statt. Bürger die an den Wahlen teilnahmen waren massiven Bedrohungen ausgesetzt. Am Wahltag töteten Aufständische 30 Menschen. Die Wahlen waren von Unregelmäßigkeiten und Betrugsvorwürfen überschattet. Die Taliban versuchten die Wahlen durch öffentliche Drohungen, Panikmache, Gewaltanwendungen, niedriger Wahlbeteiligung und durch Wahlbehinderungen für Frauen zu erschweren. Im Anschluss an die Wahlen berief Präsident Karzai ein Spezialtribunal ein, um den Wahlverlauf zu bewerten und zu erforschen. Damit soll der Ablauf zukünftiger Wahlen verbessert werden.

(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Afghanistan", 8.4.2011, S. 1)

Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die Sowjetunion (1979-89), dem Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen (1992-96) und der Gewaltherrschaft der Taliban (1996-2001). Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Eine Kultur des politischen Diskurses und der friedlichen Beilegung von Konflikten ist daher auf politischer wie auch auf persönlicher Ebene nur schwach ausgeprägt.

Auf der Grundlage des Petersberger Abkommens von 2001 wurden zwischenzeitlich wesentliche Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen: Die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die erste Durchführung von Präsidentschafts- (2004) und Parlamentswahlen (2005), die Verabschiedung einer Verfassung und die Durchführung der zweiten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen im August 2009 sowie der zweiten Parlamentswahlen im September 2010. Diese Wahlen waren von Gewalt und Betrugsvorwürfen überschattet, trotz der erreichten formalen Gewaltenteilung existieren in der Praxis zudem weiter vielfältige vordemokratische Parallel- und traditionelle Beteiligungsstrukturen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S. 6)

Die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von 2004 sowie der verschobenen Parlamentswahlen von 2005 fanden laut Freedom House (FH) allgemein breite Akzeptanz in der afghanischen Bevölkerung und der internationalen Gemeinschaft - trotz Vorwürfen über Einschüchterungsversuche, Parteilichkeit innerhalb der Wahlkommission und andere Unregelmäßigkeiten. Die Präsidentschaftswahlen 2009 und die Parlamentswahlen von 2010 waren indes von schwerem Wahlbetrug und anderen Problemen überschattet, und staatliche Institutionen haben darin versagt, den Wahlprozess effektiv zu steuern und Transparenz zu gewährleisten. In weiterer Folge wurden die für 2010 auf Distriktebene geplanten Wahlen abgesagt.

(Freedom House, Freedom in the world, vom Mai 2011; ACCORD, Themendossier, vom 12.01.2012)

Der afghanische Versöhnungsprozeß einschließlich der Wiedereingliederung von Aufständischen in die afghanische Gesellschaft bleibt eine zentrale Voraussetzung für eine Friedenslösung in Afghanistan. Der Hohe Friedensrat hat die Aufgabe, einen politischen Dialog mit der Führung der Aufständischen zu beginnen und alle wichtigen politischen und ethnischen Kräfte in die Friedensbemühungen einzubeziehen. Wie zuletzt bei der Internationalen Afghanistan-Konferenz in Bonn im Dezember 2011 bekräftigt, unterstützt die Internationale Gemeinschaft diesen Prozeß, hat ihre Unterstützung aber an die Einhaltung von Prinzipien geknüpft, zu denen auch die Achtung der in der Verfassung verankerten Menschenrechte gehören. Die Ermordung des Vorsitzenden des Hohen Friedensrates, Burhanuddin Rabbani, im September 2011 war ein schwerer Rückschlag für diesen Prozeß, der gleichwohl 2011 an Dynamik gewonnen hat. Eine traditionelle Ratsversammlung in Kabul im November 2011 bekräftigte das Ziel der afghanischen Regierung, den Friedensprozeß fortzusetzen. Gespräche mit führenden Vertretern des bewaffneten Aufstandes sollen den Weg zu einer Aussöhnung mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften bereiten, während gleichzeitig den einfachen Kämpfern und der mittleren Führungsebene eine legale zivile wirtschaftliche Perspektive und eine Reintegration in die Gesellschaft angeboten werden soll. Im Rahmen des Friedens- und Reintegrationsprogramms sollen Aufständische in Staat und Gesellschaft zurückgeholt werden sollen. Nach anfänglichen Verzögerungen ist das Reintegrationsprogramm inzwischen erfolgreich angelaufen. Die Teilnehmerzahl steigt kontinuierlich und lag Mitte Dezember 2011 bei ca. 2.997 ehemaligen Kämpfern, davon rund die Hälfte im deutschen Verantwortungsbereich im Norden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012„ S. 6 und 7)

Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in großen Teilen Afghanistans stabilisiert sich zunehmend, ist aber nach wie vor angespannt. Nach einer stetigen Verschlechterung seit 2006 ging die Zahl der Angriffe und Gefechte im Jahr 2011 insgesamt zurück. Dass die Zahl der zivilen Opfer 2011 insgesamt zugenommen hat, ist in erster Linie der Anschläge regierungsfeindlicher Kräfte geschuldet. Etwa 80% der zivilen Opfer des bewaffneten Konflikts werden durch sie verursacht.

Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Interncontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhindeutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen.

Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes

Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Die Frühjahrsoperationen (April-Juni 2011) von ANSF und ISAF zielten darauf, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu von ihnen 2010 verlorenen Gebieten und das Gewinnen neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele wurden bisher erreicht. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele von ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt. Zeitgleich distanziert sich die Bevölkerung überall dort zunehmend deutlicher von der Aufstandsbewegung, wo es gelingt, ihre Lebensverhältnisse durch afghanisches Regierungshandeln spürbar zu verbessern.

Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes

Die ISAF Regionalkommandos West und Nord gehören unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes. Nordafghanistan verzeichnet weniger als 4% der landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle.

Im Verantwortungsbereich des Regionalkommandos Nord sind sicherheitsrelevante Zwischenfälle nach einem signifikanten Anstieg in den Jahren 2009 und 2010 im dritten Quartal 2011 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um etwa 50% zurückgegangen. Die Operationsführung von ANSF und ISAF in den Regionen Kundus und Nord-Baghlan hat die regierungsfeindlichen Kräfte weitgehend aus traditionellen Hochburgen wie den Distrikten Chahar Darah oder Imam Sahib verdrängt. Entscheidend für die Dauerhaftigkeit des Erfolges wird auch hier sein, ausreichend militärische und polizeiliche Kräfte aufzubringen, um das Gebiet zu halten, sowie die Stabilisierung durch zivile Projekte voranzutreiben. Die Aufständischen antworteten auf diese militärischen Rückschläge mit einer Serie von spektakulären Angriffen auf afghanische Sicherheitskräfte und Institutionen (z.B. Ermordung des Gouverneurs und des Polizeichefs, Anschläge auf ANSF Rekrutierungsbüros). Es gelang ihnen jedoch nicht, auf diese Weise die Lage in der Provinz nachhaltig zu destabilisieren bzw. die im Vorjahr verlorengegangenen Gebiete zurück zu gewinnen. Auch in Baghlan, Takhar und in den nordwestlichen Provinzen (Farayab, Balkh) konnten militärische Fortschritte verzeichnet werden, angesichts der geringen dort eingesetzten Kräfte (Economy of Force-Operationen in Faryab und Balkh) allerdings nicht im gleichen Ausmaß wie um Kundus.

Sicherheitslage der internationalen Gemeinschaft

Das Risiko für Leib und Leben von Zivilpersonen auch der internationalen Gemeinschaft besteht unverändert fort. Dies gilt auch für Regionen, die als vergleichsweise befriedet gelten. Dabei geht die Gefährdung sowohl von Aufständischen, als auch von kriminellen Banden aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S. 4 und 12 f. Sicherheitslage im Raum Kabul)

Nachdem die Streitkräfte der USA und Afghanistans von 2001 bis 2006 nur in geringerem Ausmaß mit Gewalt seitens aufständischer Gruppierungen konfrontiert waren, kam es insbesondere in den überwiegend paschtunisch bevölkerten östlichen und südlichen Landesteilen zu einem Anstieg der Gewalt. Als Gründe für die Verschlechterung der Sicherheitslage werden u.a. Korruption innerhalb der Regierung, die fehlende Präsenz von Regierung und Sicherheitskräften in vielen ländlichen Regionen, sowie die Tötung von ZivilistInnen bei Operationen von internationalen Truppen gesehen.

(Congressional Research Service, Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, vom 15.04.2011; ACCORD, Themendossier, vom 12.01.2012)

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt in einem Bericht an den Sicherheitsrat vom Februar 2011 fest, dass Angriffe von Aufständischen fortdauern und auch den bisher stabilen Norden und Westen des Landes erfasst haben. Auf der anderen Seite ist es zu einer Intensivierung der Operationen der internationalen und afghanischen Truppen zur Bekämpfung von Aufständischen gekommen. Das Eindringen von Kämpfern aus dem pakistanischen Raum hat ebenfalls zu einer Verstärkung der allgemeinen Unsicherheit beigetragen.

(UN-Security Council, Report of the Secretary-General on children and armed conflict in Afghanistan, vom 03.02.2011; ACCORD, Themendossier, vom 12.01.2012)

Bei den meisten sicherheitsrelevanten Ereignissen der vergangenen Monate handelte es sich um bewaffnete Kampfhandlungen und Anschläge mittels unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen. Gegen Ende des Jahres 2010 gab es im Durchschnitt 2,8 Selbstmordanschläge pro Woche (während des Jahres 2009 waren es im Durchschnitt 2,6). Vorfälle dieser Art konzentrierten sich vor allem auf die Stadt Kandahar und die umliegende Region. In der Stadt Kandahar kam es zwischen November 2010 und Jänner 2011 zu 20 Selbstmordanschlägen und 33 gezielten Ermordungen. In diesem Gebiet liegt auch der Schwerpunkt der Aktivitäten der afghanischen und internationalen Streitkräfte.

(UN-Security Council, Report of the Secretary-General, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 09.03.2011; ACCORD, Themendossier, vom 12.01.2012)

In ihrem Halbjahresbericht zum Schutz von ZivilistInnen in bewaffneten Konflikten stellt die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan UNAMA eine Intensivierung des Konfliktes in den traditionellen Kampfgebieten im Süden und Südosten des Landes fest, gleichzeitig hätten sich die Kämpfe auch auf westliche und nördliche Landesteile erstreckt. Nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und regierungsfeindliche Elemente setzten unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen ein und verübten gezielte Tötungen von prominenten ZivilistInnen und Angriffe auf geschützte Einrichtungen wie Krankenhäuser.

(United Nations Assistance Mission in Afghanistan, Afghanistan Midyear Report 2011, Protection of Civilians in Armed Conflict, vom Juli 2011; ACCORD, Themendossier, vom 12.01.2012)

In den ersten 8 Monaten des Jahres 2011 hat es im Schnitt 2.108 sicherheitsrelevante Vorfälle gegeben. Gegenüber dem gleichen Zeitraum im Vorjahr stellt dies einen Anstieg um 39 Prozent dar. Die Zahl der Selbstmordanschläge lag bis Ende August bei durchschnittlich 12 pro Monat und blieb damit im Vergleich zum Vorjahreszeitraum unverändert. Allerdings hat der Anteil komplexer Selbstmordanschläge in dieser Zeit um 50 Prozent zugenommen. 21 Prozent der Selbstmordanschläge wurden in Zentralafghanistan verübt. Der Fokus der Selbstmordattentate lag damit nicht mehr im Süden des Landes.

(UN-Security Council, Report of the Security-General, The situation and its implications for international peace and security, vom 21.09.2011; ACCORD, Themendossier, vom 12.01.2012)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Die Menschenrechtssituation hat sich nicht wesentlich zum Positiven verändert. Die Lage der Frauen in der konservativ-islamischen Gesellschaft bleibt schwierig. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012 , S. 5)

Menschenrechtsorganisationen können ihrer Arbeit grundsätzlich frei nachgehen. Einschränkungen seitens der Regierung oder offene Behinderungen gibt es nicht, aber die Organisationen müssen das gesellschaftliche Klima berücksichtigen. Zahlreiche Personen, die sich in den letzten Jahrzehnten Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht haben, sind nach wie vor in einflussreichen Positionen. Sie verfügen über erhebliches Droh- und Druckpotenzial, um gegen unerwünschte Aktivitäten einer noch schwachen, aber an Einfluss gewinnenden, Zivilgesellschaft vorzugehen. Als überaus wirkungsvolles Instrument erweisen sich dabei immer wieder Anschuldigungen, wonach bestimmte Verhaltens- und Vorgehensweisen angeblich gegen den islamischen und/oder paschtunischen Sitten- und Wertekanon verstoßen. Dies kollidiert häufig mit dem Grundrecht auf Meinungs-, Presse bzw. Medien- und Religionsfreiheit. Stimmen, die solchen Behauptungen offen widersprechen oder gar ihre Motivation laut hinterfragen, sind in Afghanistan bis auf den heutigen Tag kaum zu vernehmen. Die laufende Beobachtung und Bewertung ihres Handelns nach "Islamkonformität" engt auch den Handlungsspielraum der politischen Akteurinnen und Akteure ein.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012 , S. 11)

Meinungs- und Pressefreiheit:

Artikel 34 der Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Allerdings gibt es große Einschränkungen für alle Inhalte, die sich im "Widerspruch zu den Prinzipien des Islam oder anstößig zu anderen Religionen oder Sekten" verhalten. Ein neu überarbeitetes Mediengesetz wurde durch eine Koalition von Behörden, Journalisten und Nichtregierungsorganisationen e im Jahr 2012 bei der Nationalversammlung eingereicht. Da es jedoch vier Mediengesetze seit März 2002 zugelassen sind, sind sich viele Journalisten nicht sicher, welches Mediengesetz zu beachten ist. Dies führt in der Praxis häufig zur Selbstzensur mit dem Hintergrund kulturelle Normen nicht zu verletzen, oder lokale Sitten zu missachten.

(U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 11.10.2011, S. 106)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Die Verfassung garantiert das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Obwohl in einigen Fällen das Recht auf Versammlungsfreiheit eingeschränkt wird.

(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Afghanistan", 8.4.2011, S. 9 - 12)

Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung (Art. 34) verankert, wobei auch hier einMeinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung (Artikel 34,) verankert, wobei auch hier ein

allgemeiner Islamvorbehalt gilt. In der Praxis sind sie - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht. Neben der staatlichen Rundfunkanstalt RTA gibt es über 25 private Fernsehsender in Kabul und ca. zehn weitere in den Provinzen. Die Hauptstadt zählt rund 25 Radiosender, hinzu kommen dutzende Radiostationen in anderen Regionen des Landes. Auch die Schriftpresse ist sehr bunt - obgleich die Auflagezahlen selbst einflussreicher Zeitungen immer noch recht gering sind. Die politische Ausrichtung der Medien ist weit gefächert. Sie reicht von westlich orientierten, regierungskritischen Sendern und Zeitungen bis hin zu solchen Unternehmen, die von lokalen Machthabern für die eigene Propaganda genutzt werden. Trotz sehr positiver Tendenzen im Vergleich zur Situation vor 2002 berichten Nichtregierungsorganisationen und Journalistenverbände immer wieder von Einschüchterungen gegenüber Journalistinnen und Journalisten von Seiten der Regierung, lokaler Machthaber und den Aufständischen - bis hin zu Todesdrohungen. Der Druck auf die Medien führt zum Teil zu einer Selbstzensur.

Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet. Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. um gegen soziale Missstände (z.B. Korruption), gegen die Ergebnisse der Parlamentswahlen vom September 2010 oder die Tötung von afghanischen Zivilisten durch NATO-Truppen zu protestieren, aber auch zu politisch-religiösen Themen sowie zu ethnischen Konflikten. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. So führte z.B. ein Protestmarsch am 01.04.2011 gegen eine angekündigte Koran-Verbrennung in den USA zu einem tödlichen Angriff auf den UNAMA-Compound in Mazar-e Sharif, bei dem sieben internationale VN-Mitarbeiter und Wachmänner ums Leben kamen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S. 14 und 15)

Religionsfreiheit:

Die Verfassung besagt, dass der Islam die "Religion des Staates" ist und das kein Gesetz im Widerspruch zu den Überzeugungen der heiligen Religion des Islam stehen darf. Im Jahr 2004 wurde die Verfassung dahingehend novelliert, dass sowohl Schiiten als auch Sunniten gleichberechtigt behandelt werden. Die Verfassung gewährt Anhängern anderer Religionen ihren Glauben frei ausüben und durchführen zu dürfen.

In der Praxis hat sich die Religionsfreiheit vor allem für christliche Gruppen und Einzelpersonen innerhalb der letzten Monate verschlechtert.

(U.S., Department of State, "International Religious Freedom Report 2010: Afghanistan", 17.11.2010, S. 1)

Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften (wie z. B. Sikhs, Hindus, Christen) machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Artikel 2 der Verfassung bestimmt, dass der Islam Staatsreligion ist. Die ebenfalls in der Verfassung verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für die "Anhänger andere Religionen als dem Islam" (Artikel 2, Absatz 2). Auf die Rechte von Muslimen wird kein Bezug genommen. Demnach besteht Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, für Muslime nicht. Allerdings hält die Verfassung auch die Gültigkeit der von Afghanistan ratifizierten internationale Verträge und Konventionen fest (Artikel 7), was aber wiederum im Lichte des Islamvorbehalts zu lesen ist.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S. 16)

Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkriegs zu Beginn der 90er Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen

Hintergrund. Der Anteil der Volksgruppen wird wie folgt geschätzt:

Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. Das Parteiengesetz verbietet die Gründung politischer Parteien entlang ethnischer Grenzen; in der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt.

Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder aufleben. Die Hazara sind in der öffentlichen Verwaltung zwar noch immer stark unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums.

In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, da sie in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten leiden. Die alljährlich in den Sommermonaten wiederkehrende Migration von Kutschis in fruchtbare Weidegebiete der sesshaften Hazara in der Provinz Wardak führte 2008 und 2010 zu bewaffneten Auseinandersetzungen, die mitunter auch mit schweren Waffen ausgetragen wurden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S. 16)

Justiz:

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber in der Praxis war die Justiz häufig mit zuwenig Geld und Personal ausgestattet und ein Spielball von politischem Einfluss und überall vorhandener Korruption. Bestechung, Korruption und Druck von öffentlichen Amtsträgern, Stammesführern, Familien der beschuldigten Personen und Personen, die mit dem Aufstand in Verbindung stehen, bedrohten die juridische Unabhängigkeit. Eine Ausnahme stellte das Anti-Drogen-Tribunal in Kabul dar. Die Gehälter der Mitglieder wurden von der internationalen Gemeinschaft mitfinanziert und sie arbeiteten in einem sicheren Gebäude. Internationale Organisationen berichteten, dass es keine Hinweise auf Korruption oder politischem Einfluss bei dessen Amtsträgern gab. Andere Gerichte judizieren uneinheitlich, da sie das kodifizierte Recht, die Scharia (Islamisches Recht) und das Gewohnheitsrecht mischen.

(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Afghanistan", 8.4.2011, S. 8; vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17.12.2010, S. 4)(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Afghanistan", 8.4.2011, S. 8; vergleiche UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17.12.2010, S. 4)

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Weder besteht Einheitlichkeit der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), noch werden rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S. 4)

Sicherheitsbehörden:

Schwerpunkt der Tätigkeit der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF ist der Aufwuchs afghanischer Sicherheitskräfte. Diese sollen bis 2014 in die Lage versetzt werden, die Verantwortung für die Sicherheit des Landes zu übernehmen. Bis Ende 2013 soll dieser Übergang abgeschlossen sein. Im März 2011 hat Präsident Karsai die Übergabe der Sicherheitsverantwortung in den drei Provinzen Panshir, Bamiyan, Kabul und in den vier Städten Masar-e Sharif, Herat, Lashkar Gahr, Mehterlam beschlossen (erste Tranche). Ende November 2011 hat er der zweiten Tranche von Gebieten zugestimmt, in denen die Transition

beginnen soll. Damit werden bis Frühjahr 2012 knapp die Hälfte der afghanischen Bevölkerung und etwa ein Drittel der Landesfläche formal in afghanischer Sicherheitsverantwortung liegen.

Der quantitative Aufwuchs der afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) läuft schneller als geplant. Die für den 31.10.2011 gesetzten Zielmarken von 171.600 Soldaten und 134.000 Polizisten wurden bereits im Spätsommer erreicht. Bis Ende Oktober 2012 soll der Aufwuchs

bei der afghanischen Nationalarmee (ANA) 195.000 Soldaten erreichen, bei der afghanischen

Polizei (ANP) 157.000 Polizisten. Der qualitative Aufwuchs der ANSF konnte allerdings mit

den quantitativen Ergebnissen in diesem Bereich noch nicht Schritt halten.

Zunehmend werden im Bereich der Polizei auch afghanische Polizeiausbilder ausgebildet, so dass der Ausbildungsbetrieb schrittweise in afghanische Hände übergeben werden kann.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S.11 und 12)

Schwerpunkt der Tätigkeit der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF ist der Aufwuchs afghanischer Sicherheitskräfte. Diese sollen bis 2014 in die Lage versetzt werden, die Verantwortung für die Sicherheit des Landes zu übernehmen. Bis Ende 2013 soll dieser Übergang abgeschlossen sein. Im März 2011 hat Präsident Karsai die Übergabe der Sicherheitsverantwortung in den drei Provinzen Panshir, Bamiyan, Kabul und in den vier Städten Masar-e Sharif, Herat, Lashkar Gahr, Mehterlam beschlossen (erste Tranche). Ende November 2011 hat er der zweiten Tranche von Gebieten zugestimmt, in denen die Transition beginnen soll. Damit werden bis Frühjahr 2012 knapp die Hälfte der afghanischen Bevölkerung und etwa ein Drittel der Landesfläche formal in afghanischer Sicherheitsverantwortung liegen.

Der quantitative Aufwuchs der afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) läuft schneller als geplant. Die für den 31.10.2011 gesetzten Zielmarken von 171.600 Soldaten und 134.000 Polizisten wurden bereits im Spätsommer erreicht. Bis Ende Oktober 2012 soll der Aufwuchs

bei der afghanischen Nationalarmee (ANA) 195.000 Soldaten erreichen, bei der afghanischen

Polizei (ANP) 157.000 Polizisten. Der qualitative Aufwuchs der ANSF konnte allerdings mit

den quantitativen Ergebnissen in diesem Bereich noch nicht Schritt halten.

Zunehmend werden im Bereich der Polizei auch afghanische Polizeiausbilder ausgebildet, so dass der Ausbildungsbetrieb schrittweise in afghanische Hände übergeben werden kann.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S.11 und 12)

Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen.

Präsident Karzai verkündete in den vergangenen Jahren wiederholt zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen. Strafgefangene, die für terroristische Aktivitäten und Kapitalverbrechen verurteilt wurden, sind in der Regel hiervon ausgenommen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S.18)

Im Januar 2010 wurde bekannt, dass das vom Parlament im Jahr 2007 verabschiedete Amnestiegesetz unter dem Datum 03.12.2008 im Amtlichen Gesetzblatt veröffentlicht worden war. Es sieht eine zeitlich unbegrenzte Generalamnestie für fast alle Vergehen und Verbrechen vor, die von bewaffneten Gruppierungen begangen wurden oder noch werden. Einzige Voraussetzung, um in den Genuss der Amnestie zu kommen, sind die Aufgabe des bewaffneten Kampfes und die Akzeptanz der geltenden Verfassungs- und Rechtsordnung. Das Gesetz schafft damit eine der Voraussetzungen für die Aussöhnung mit bzw. Reintegration von Aufständischen, untergräbt aber gleichzeitig Bemühungen um eine Aufarbeitung schwerer Menschenrechtsverbrechen der vergangenen 30 Jahre.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S.18 und 19)

Todesstrafe:

Die Todesstrafe ist in der Verfassung wie auch im Strafgesetzbuch (1976) vorgesehen. Todesstrafe ist im afghanischen Recht für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen (z.B. Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit). Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gerichtshof getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Eine

Kommission prüft alle Fälle, bevor diese dem Präsidenten zur Entscheidung vorgelegt werden.

Am 15.10.2002 wurde erstmalig seit Amtsantritt der Übergangsregierung in einem Verfahren die Todesstrafe verhängt und am 20.4.2004, nach Gegenzeichnung durch den Staatspräsidenten, durch Erschießen vollstreckt. Das Verfahren wurde damals von der VN-Sonderberichterstatterin zu extralegalen, willkürlichen und summarischen Tötungen als "nicht

fair" bezeichnet. Die letzte Vollstreckung fand im Juni 2011 statt (zwei Männer für mehrfachen Mordes im Zusammenhang mit einem Anschlag, für den die Taliban die Verantwortung übernommen hatten).

Über 100 zu Tode verurteilte Personen sind derzeit inhaftiert. Am 31.10.2010 hat Präsident Karzai den Leiter seines "Legal and Advisory Board" beauftragt, diese Fälle einer endgültigen Prüfung zu unterziehen. Das Ergebnis steht noch aus. Nach Informationen von amnesty international, die aus Sicht des Auswärtigen Amtes glaubwürdig erscheinen, wurden bei der Verhängung der Todesstrafe in der überwiegenden Anzahl der Fälle wesentliche internationale Verfahrensstandards außer Acht gelassen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S. 24)

Sozioökonomische und medizinische Lage:

Afghanistan gehört nach wie vor zu den ärmsten Ländern der Welt. Etwa ein Drittel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze. Insbesondere in ländlichen Gebieten haben die meisten Menschen kaum oder keinen Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildungseinrichtungen und humanitärer Hilfe. Harte Winter, Dürren und Überschwemmungen verschärffen die Lage zusätzlich. Aufgrund der andauernden Gewalt, der politischen Instabilität sowie der extremen Armut und den zahlreichen Naturkatastrophen befindet sich das Land in einer humanitären Notlage.

Zugang zu Arbeit. Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt rund 40 Prozent. Etwa 80 Prozent der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Rund ein Drittel der Bevölkerung lebt von weniger als 25 US-Dollar pro Monat, welche zur Befriedigung der Grundbedürfnisse notwendig sind. Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt etwa 35 US-Dollar - in scharfem Gegensatz dazu stehen die geschätzten 300 US-Dollar, welche die Taliban ihren Kämpfern monatlich bezahlen. Wegen der weit verbreiteten Arbeitslosigkeit oder Unterbeschäftigung in Afghanistan können viele Menschen nicht für ihren Lebensunterhalt aufkommen. In Afghanistan besteht ein Mangel an gut ausgebildeten Arbeitskräften, so beispielsweise im mittleren Management oder in der Buchhaltung.

Zugang zu Unterkünften. Die Zerstörung von Wohnhäusern während des Krieges, aber auch die andauernden Militäroperationen, Naturkatastrophen sowie die illegale Besetzung von Häusern durch lokale Machthaber oder Kommandierende haben zu Wohnungsknappheit und zu interner Vertreibung geführt. In Afghanistan verhindert die starke Verminung weiter Gebiete die Rückkehr von Flüchtlingen und intern Vertriebenen. 2010 kamen pro Monat 40 Menschen ums Leben. Die meisten Minenopfer sind Rückkehrende und IDPs.

Zugang zu Trinkwasser und Lebensmittel. Rund zwei Drittel der afghanischen Bevölkerung haben keinen Zugang zu Trinkwasser. Neben der desolaten Sicherheitslage in weiten Gebieten des Landes verschärfen wiederkehrende Naturkatastrophen die Lebensmittelknappheit. Gemäss dem UNO-Sicherheitsrat benötigen 2011 rund 8 Millionen Einwohner Lebensmittelunterstützung, eine weitere Million Menschen sind auf landwirtschaftliche Nothilfe angewiesen.

Zugang zu Bildung. Gemäss afghanischem Bildungsministerium können 2011 lediglich 12 Prozent aller Frauen über 15 Jahre und 43 Prozent der Männer lesen und schreiben. Die Alphabetisierungsrate liegt bei 28 Prozent. Etwa die Hälfte aller Schulen in Afghanistan sind noch immer Provisorien, in denen oft weniger als vier Stunden pro Tag unterrichtet wird. Es fehlt an gut ausgebildetem Lehrpersonal und an geeignetem Lehrmaterial. In den umkämpften Gebieten besteht kein regulärer Schulbetrieb. Etwa fünf Millionen Kinder haben keine Möglichkeit, eine Schule zu besuchen. In einigen Provinzen bleiben bis zu 80 Prozent der Schulen geschlossen, darunter vor allem auch Mädchenschulen. Zudem gibt es in drei Vierteln aller Distrikte noch immer keine weiterführenden Schulen für Mädchen. Der Mädchenbildung in Afghanistan drohen aufgrund der prekären Sicherheitslage, der verbreiteten Zwangsheiraten sowie der Armut erhebliche Rückschritte.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Corinne Troxler Gulzar, vom 23.08.2011, S. 18 und 19)

Die medizinische Infrastruktur in Afghanistan, welche aufgrund des jahrelangen Konflikts beschädigt, oder zerstört wurde wird allmählich durch die afghanische Regierung mit Hilfe der internationalen Gemeinschaft neu aufgebaut. Das Gesundheitswesen zählt noch immer zu einem der schlechtesten auf der Welt. Die Mehrheit der Bevölkerung hat keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser und sanitären Einrichtungen. Krankheiten, Unterernährung und Armut sind weit verbreitet und schätzungsweise 6,5 Millionen Menschen bleiben auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen. Die Weltbank, die United States Agency for International Development und die Europäische Gemeinschaft helfen dem afghanischen Ministerium für Gesundheit durch Nichtregierungsorganisationen eine medizinische Grundversorgung für die Bevölkerung zu etablieren. Die Hilfe umfasst Dienstleistungen für Mütter und neugeborene Kindern, wie Impfungen, Ernährung, Schutz vor übertragbaren Krankheiten, Erhaltung psychischer Gesundheit, Versorgung mit lebenswichtigen Medikamenten. Das Gesundheitsministerium hat ein Projekt gegründet, um die hohe Säuglings- und Müttersterblichkeit zu bekämpfen.

((U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 11.10.2011, S.2011)

Rückkehrfragen:

Im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogramms von UNHCR, das im März 2002 begann, kehrten bislang etwa 4,6 Millionen Menschen aus Pakistan und dem Iran nach Afghanistan zurück. Die Provinz Kabul bildete dabei das wichtigste Ziel. Unter diesem Programm erhalten Rückkehrer für den Transport und als Starthilfe einen Betrag von durchschnittlich 150 US-Dollar. In den Jahren 2002 bis 2005 war eine massive Welle von freiwilligen Rückkehrern nach Afghanistan zu beobachten. Seitdem gehen die Zahlen der Rückkehrer zurück. Als Ursachen hierfür nennt UNHCR nicht zuletzt die sich verschlechternde Sicherheitslage und den Mangel an Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten in Afghanistan. Die Kapazitäten des Landes zur Aufnahme von Rückkehrern würden an ihre Grenzen stoßen, wodurch eine tragfähige Rückkehr und Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft schwieriger denn je würden.

(Informationsverbund Asyl und Migration, Länderschwerpunkt Afghanistan, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, vom Dezember 2011, Asylmagazin, S.410 und 411)

Echte Dokumente unwahren Inhalts:

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.

Zugang zu gefälschten Dokumenten:

Unter den soeben genannten Gesichtspunkten besteht kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten. Im Visumverfahren werden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Nach Erkenntnissen des Dokumentenberaters am Flughafen Kabul werden durch die hohe Prüfqualität der Kontrollbeamten immer weniger gefälschte Reisedokumente vorgelegt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S 30)

Feststellung der Staatsangehörigkeit:

Laut Mitteilung des Außenministeriums sind die alten, unter der Taliban-Regierung von 1996

bis 2001 ausgestellten Reisepässe grundsätzlich ungültig; nur neue Reisepässe mit der offiziellen Staatsbezeichnung "Islamic Republic of Afghanistan" sind gültig. Die alten Reisepässe behalten nur dann ihre Gültigkeit, wenn der Passinhaber eine Bescheinigung über die afghanische Staatsangehörigkeit mit sich führt, die von afghanischen Auslandsvertretungen nach Prüfung ausgestellt werden kann.

Voraussetzung für die Erteilung eines Reisepasses (und somit auch Nachweis der Staatsangehörigkeit) ist ein Personenstandsregisterauszug ("Taskira"), der nur afghanischen Staatsangehörigen nach Registrierung und dadurch erfolgtem Nachweis der Abstammung von einem Afghanen ausgestellt wird. Es sind Fälle bekannt, in denen insbesondere afghanische Auslandsvertretungen Reisepässe nach nur mäßiger Prüfung ausstellen, ohne Vorlage einer Taskira und ggf. aufgrund der Aussage zweier Zeugen. Ein derart ausgestellter Reisepass stellt daher- im Gegensatz zur Taskira - nur bedingt einen Nachweis der Staatsangehörigkeit dar.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S 31)

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

II.1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Asylgerichtshofes.

II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1. Die wahre Identität des Bf. hinsichtlich Name, Geburtsdatum und Geburtsort konnte auf Grund der unterschiedlichen und immer wieder ausgewechselten Angaben des Bf. zu seinem Geburtsdatum bzw. Alter und auf Grund fehlender, nicht völlig unbedenklicher Urkunden nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden.

Der Bf. hat im Verfahren vor dem Bundesasylamt mehrmals unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsdatum getätigt: Bei der Antragstellung am 27.12.2008 hatte der Bf. angegeben, im Jahr XXXX geboren zu sein. In der ersten Einvernahme vor der EAST Ost am 02.01.2009 gab der Bf. dann an, am XXXX geboren zu sein. In der Einvernahme vor dem BAT am 26.02.2009 führte der Bf. hingegen aus, am XXXX geboren zu sein. Auf die Frage, wie er sein exaktes Geburtsdatum erfahren habe, antwortete der Bf., dass er seine Mutter angerufen habe. Auf Vorhalt, dass er in der vorigen Einvernahme angegeben hätte, am XXXX geboren zu sein, erwiderte der Bf., dass er immer gesagt habe, im Monat Qaus geboren zu sein und damals bei der anderen Befragung "3. Qaus" gesagt hätte. Zum Beweis seiner Identität legte der Bf. daraufhin das Original einer afghanischen Taskira (Personalausweis) mit dem Ausstellungsdatum 02.04.1383 (23.06.2004) vor, aus der sich ergebe, dass er im Jahr 1383 (2004/2005) 12 Jahre alt gewesen sei. Die belangte Behörde veranlasste in weiterer Folge die urkundentechnische Untersuchung dieses Dokuments. Aus dem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamts vom 07.05.2009 ergibt sich, dass die Einerstellen der Jahreszahlen des Ausstellungsjahres, der Jahresangabe der Eintragung im Registrierungsbuch als auch des Zeitpunkts der Schätzung des Alters (= Ausstellungsjahr) durch mechanische Rasur und anschließende Überschreibung abgeändert wurden. Dadurch ergebe sich eine Änderung des Ausstellungsdatums von ursprünglich 23.06.2002 auf 23.06.2004 sowie eine Änderung des Alters von ursprünglich 12 Jahre im Jahr XXXX auf 12 Jahre im Jahr XXXX. Anzeichen für eine Totalfälschung konnten allerdings nicht gefunden werden. Das Dokument wurde daraufhin vom Bundeskriminalamt einbehalten. Nach Vorhalt dieser Ergebnisse der urkundentechnischen Untersuchung in der Einvernahme vor dem BAT am 28.05.2009 stellte die belangte Behörde fest, dass es als erwiesen anzusehen sei, dass der Bf. im Jahr XXXX geboren sei und demnach zumindest das 18. Lebensjahr definitiv überschritten habe. Erlassgemäß wurde daraufhin von der belangten Behörde das Geburtsdatum auf XXXX berichtigt. Der Bf. erwiderte dazu, dass man auch in Afghanistan nachforschen könne. Auf die Frage, ob er abschließend eine Stellungnahme abgeben wolle, antwortete der Bf.: "Nein. Es sollen sich Spezialisten mein Dokument noch einmal anschauen." Der Bf. wurde daraufhin von der belangten Behörde auf den Umstand hingewiesen, dass bereits ein Gutachten des Bundeskriminalamts erstattet und dem Bf. eben auch zur Kenntnis gebracht wurde. Die belangte Behörde stellte schließlich im angefochtenen Bescheid das Geburtsdatum des Bf. mit XXXX fest.Der Bf. hat im Verfahren vor dem Bundesasylamt mehrmals unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsdatum getätigt: Bei der Antragstellung am 27.12.2008 hatte der Bf. angegeben, im Jahr römisch 40 geboren zu sein. In der ersten Einvernahme vor der EAST Ost am 02.01.2009 gab der Bf. dann an, am römisch 40 geboren zu sein. In der Einvernahme vor dem BAT am 26.02.2009 führte der Bf. hingegen aus, am römisch 40 geboren zu sein. Auf die Frage, wie er sein exaktes Geburtsdatum erfahren habe, antwortete der Bf., dass er seine Mutter angerufen habe. Auf Vorhalt, dass er in der vorigen Einvernahme angegeben hätte, am römisch 40 geboren zu sein, erwiderte der Bf., dass er immer gesagt habe, im Monat Qaus geboren zu sein und damals bei der anderen Befragung "3. Qaus" gesagt hätte. Zum Beweis seiner Identität legte der Bf. daraufhin das Original einer afghanischen Taskira (Personalausweis) mit dem Ausstellungsdatum 02.04.1383 (23.06.2004) vor, aus der sich ergebe, dass er im Jahr 1383 (2004 aus 2005,) 12 Jahre alt gewesen sei. Die belangte Behörde veranlasste in weiterer Folge die urkundentechnische Untersuchung dieses Dokuments. Aus dem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamts vom 07.05.2009 ergibt sich, dass die Einerstellen der Jahreszahlen des Ausstellungsjahres, der Jahresangabe der Eintragung im Registrierungsbuch als auch des Zeitpunkts der Schätzung des Alters (= Ausstellungsjahr) durch mechanische Rasur und anschließende Überschreibung abgeändert wurden. Dadurch ergebe sich eine Änderung des Ausstellungsdatums von ursprünglich 23.06.2002 auf 23.06.2004 sowie eine Änderung des Alters von ursprünglich 12 Jahre im Jahr römisch 40 auf 12 Jahre im Jahr römisch 40 . Anzeichen für eine Totalfälschung konnten allerdings nicht gefunden werden. Das Dokument wurde daraufhin vom Bundeskriminalamt einbehalten. Nach Vorhalt dieser Ergebnisse der urkundentechnischen Untersuchung in der Einvernahme vor dem BAT am 28.05.2009 stellte die belangte Behörde fest, dass es als erwiesen anzusehen sei, dass der Bf. im Jahr römisch 40 geboren sei und demnach zumindest das 18. Lebensjahr definitiv überschritten habe. Erlassgemäß wurde daraufhin von der belangten Behörde das Geburtsdatum auf römisch 40 berichtigt. Der Bf. erwiderte dazu, dass man auch in Afghanistan nachforschen könne. Auf die Frage, ob er abschließend eine Stellungnahme abgeben wolle, antwortete der Bf.: "Nein. Es sollen sich Spezialisten mein Dokument noch einmal anschauen." Der Bf. wurde daraufhin von der belangten Behörde auf den Umstand hingewiesen, dass bereits ein Gutachten des Bundeskriminalamts erstattet und dem Bf. eben auch zur Kenntnis gebracht wurde. Die belangte Behörde stellte schließlich im angefochtenen Bescheid das Geburtsdatum des Bf. mit römisch 40 fest.

In der gegenständlichen Beschwerde führte der Bf. sein Geburtsdatum ebenfalls mit XXXX an. Zur Frage seines Alters bzw. zu den Feststellungen der belangten Behörde ging der Bf. in der Beschwerde nicht ein. Er führte lediglich aus, dass ihm das fachärztliche Gutachten vom 03.04.2009 völlig unbekannt sei und er daher auch nicht beurteilen könne, inwieweit dieses Gutachten zur Entscheidungsfindung herangezogen worden oder von Relevanz gewesen wäre. Dadurch sei sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Zum urkundentechnischen Gutachten bzw. zu den daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen der belangten Behörde äußerte sich der Bf. nicht.In der gegenständlichen Beschwerde führte der Bf. sein Geburtsdatum ebenfalls mit römisch 40 an. Zur Frage seines Alters bzw. zu den Feststellungen der belangten Behörde ging der Bf. in der Beschwerde nicht ein. Er führte lediglich aus, dass ihm das fachärztliche Gutachten vom 03.04.2009 völlig unbekannt sei und er daher auch nicht beurteilen könne, inwieweit dieses Gutachten zur Entscheidungsfindung herangezogen worden oder von Relevanz gewesen wäre. Dadurch sei sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Zum urkundentechnischen Gutachten bzw. zu den daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen der belangten Behörde äußerte sich der Bf. nicht.

Auch in der Eingabe des Bf. vom 30.07.2009 (OZ 2) führte der Bf. sein Geburtsdatum mit XXXX an. In den Eingaben vom 17.01.2011 (OZ 3) und vom 18.08.2011 (OZ 5) gab der Bf. sein Geburtsdatum hingegen mit XXXX an, ohne dies jedoch näher zu begründen.Auch in der Eingabe des Bf. vom 30.07.2009 (OZ 2) führte der Bf. sein Geburtsdatum mit römisch 40 an. In den Eingaben vom 17.01.2011 (OZ 3) und vom 18.08.2011 (OZ 5) gab der Bf. sein Geburtsdatum hingegen mit römisch 40 an, ohne dies jedoch näher zu begründen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 08.02.2012 führte der Bf. nach Belehrung über die mögliche Strafbarkeit gemäß § 120 FPG aus, dass er am XXXX geboren sei. Auf Vorhalt, dass sein Alter bzw. Geburtsdatum bereits Gegenstand eingehender Ermittlungen im Verfahren vor dem Bundesasylamt gewesen sei und dass er bislang unterschiedliche Altersangaben getätigt habe, erwiderte der Bf., dass er in der Einvernahme am 26.02.2009 sehr nervös gewesen sei, weshalb er anstatt XXXX das Jahr XXXX angegeben habe. Als Geburtsdatum habe er allerdings den XXXX angegeben; die Dolmetscherin habe dann falsch umgerechnet und irgendwie den XXXX herausgebracht. Die Frage, ob er sich sicher sei, dass das so abgelaufen sei, wurde vom Bf. ausdrücklich bejaht. Auf den folgenden Vorhalt, dass sich aus dem Akt eindeutig ergebe, dass der Bf. das Datum 24. Qaus selbst auf ein Blatt Papier geschrieben und die Dolmetscherin das Datum korrekt umgerechnet habe, räumte der Bf. letztlich ein, dass es stimme, dass er auf einen Zettel sein Geburtsdatum aufgeschrieben habe; er sei aber damals sehr nervös gewesen. Auf die Frage, ob es nun ein Versehen seinerseits gewesen sei, antwortete der Bf.: "Ja. Ich bin ein bisschen durcheinander gekommen. Es war mein Fehler." In weiterer Folge bekräftige der Bf. jedoch, am XXXX geboren zu sein. Auf die Frage, woher er überhaupt so genau wisse, dass er am XXXX geboren sei, erwiderte der Bf., dass sein Vater ein Offizier und kein Analphabet gewesen sei und das Geburtsdatum aufgeschrieben habe; weiters habe er selbst immer auch gewusst, dass er am XXXX geboren sei, weil er ja eine Schule besucht habe und es deshalb so genau wisse. Auf Vorhalt, dass der Bf. vor dem Bundesasylamt im Gegensatz dazu angegeben habe, dass er sein genaues Geburtsdatum von seiner Mutter am Telefon erfahren hätte, und dass es daher keinen Sinn mache, wenn er dafür seine Mutter anrufen müsste, wenn er doch selbst sein Geburtsdatum immer schon gewusst hätte, rechtfertigte sich der Bf. damit, dass er sehr gestresst gewesen sei, nachdem er in Österreich angekommen sei. Er habe sich um seine Mutter und zwei kleinen Bruder Sorgen gemacht. Er habe nicht gewusst, was er dort (gemeint: vor dem Bundesasylamt) erzählen hätte sollen. Er habe sich nicht ausgekannt. Die Angaben, die er heute (gemeint: in der mündlichen Verhandlung) mache, seien richtig. Der Bf. konnte letztlich aber nicht glaubhaft darlegen, dass er sein Alter zwar immer schon gewusst hätte, jedoch auf Grund seiner angeblichen Nervosität und Besorgtheit nicht in der Lage gewesen wäre, in insgesamt vier Einvernahmen (einschließlich der Erstbefragung) auf entsprechende Befragung sein richtiges Geburtsdatum zu nennen, zumal gerade das Alter des Bf. ein wesentlicher Punkt seines Verfahrens vor dem Bundesasylamt war.In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 08.02.2012 führte der Bf. nach Belehrung über die mögliche Strafbarkeit gemäß Paragraph 120, FPG aus, dass er am römisch 40 geboren sei. Auf Vorhalt, dass sein Alter bzw. Geburtsdatum bereits Gegenstand eingehender Ermittlungen im Verfahren vor dem Bundesasylamt gewesen sei und dass er bislang unterschiedliche Altersangaben getätigt habe, erwiderte der Bf., dass er in der Einvernahme am 26.02.2009 sehr nervös gewesen sei, weshalb er anstatt römisch 40 das Jahr römisch 40 angegeben habe. Als Geburtsdatum habe er allerdings den römisch 40 angegeben; die Dolmetscherin habe dann falsch umgerechnet und irgendwie den römisch 40 herausgebracht. Die Frage, ob er sich sicher sei, dass das so abgelaufen sei, wurde vom Bf. ausdrücklich bejaht. Auf den folgenden Vorhalt, dass sich aus dem Akt eindeutig ergebe, dass der Bf. das Datum 24. Qaus selbst auf ein Blatt Papier geschrieben und die Dolmetscherin das Datum korrekt umgerechnet habe, räumte der Bf. letztlich ein, dass es stimme, dass er auf einen Zettel sein Geburtsdatum aufgeschrieben habe; er sei aber damals sehr nervös gewesen. Auf die Frage, ob es nun ein Versehen seinerseits gewesen sei, antwortete der Bf.: "Ja. Ich bin ein bisschen durcheinander gekommen. Es war mein Fehler." In weiterer Folge bekräftige der Bf. jedoch, am römisch 40 geboren zu sein. Auf die Frage, woher er überhaupt so genau wisse, dass er am römisch 40 geboren sei, erwiderte der Bf., dass sein Vater ein Offizier und kein Analphabet gewesen sei und das Geburtsdatum aufgeschrieben habe; weiters habe er selbst immer auch gewusst, dass er am römisch 40 geboren sei, weil er ja eine Schule besucht habe und es deshalb so genau wisse. Auf Vorhalt, dass der Bf. vor dem Bundesasylamt im Gegensatz dazu angegeben habe, dass er sein genaues Geburtsdatum von seiner Mutter am Telefon erfahren hätte, und dass es daher keinen Sinn mache, wenn er dafür seine Mutter anrufen müsste, wenn er doch selbst sein Geburtsdatum immer schon gewusst hätte, rechtfertigte sich der Bf. damit, dass er sehr gestresst gewesen sei, nachdem er in Österreich angekommen sei. Er habe sich um seine Mutter und zwei kleinen Bruder Sorgen gemacht. Er habe nicht gewusst, was er dort (gemeint: vor dem Bundesasylamt) erzählen hätte sollen. Er habe sich nicht ausgekannt. Die Angaben, die er heute (gemeint: in der mündlichen Verhandlung) mache, seien richtig. Der Bf. konnte letztlich aber nicht glaubhaft darlegen, dass er sein Alter zwar immer schon gewusst hätte, jedoch auf Grund seiner angeblichen Nervosität und Besorgtheit nicht in der Lage gewesen wäre, in insgesamt vier Einvernahmen (einschließlich der Erstbefragung) auf entsprechende Befragung sein richtiges Geburtsdatum zu nennen, zumal gerade das Alter des Bf. ein wesentlicher Punkt seines Verfahrens vor dem Bundesasylamt war.

Auf Vorhalt des weiteren Umstandes, dass die vom Bf. vorgelegte Taskira vom Bundeskriminalamt in einer urkundentechnischen Untersuchung in Bezug auf die Jahreszahlen als verfälscht festgestellt wurde, erwiderte der Bf. in der mündlichen Verhandlung, dass ihm diese Urkunde auf Veranlassung seiner Mutter aus Afghanistan geschickt worden sei. Zu dieser Urkunde könne er selbst nichts sagen; vielleicht hätten die ausstellenden Beamten einen Fehler gemacht und diesen Fehler ausgebessert. Dieser Rechtfertigungsversuch des Bf. vermag jedoch nicht zu überzeugen:

Gegen den Umstand, dass die ausstellenden Beamten mit einer mechanischen Rasur allenfalls nur einen Fehler ausgebessert hätten, spricht der gewichtigere Umstand, dass die nachträglichen Veränderungen (Rasuren und Überschreibungen) nicht nur an einer einzigen fehlerhaften Stelle des Dokuments, sondern an insgesamt drei unterschiedlichen Stellen vorgenommen wurden, und zwar in auffallender Weise überall dort, wo Jahresangaben eingetragen sind. Im Übrigen wurden alle Veränderungen gleichermaßen so vorgenommen, dass die eingetragenen Umstände (Ausstellungsdatum, Jahr der Alterseinschätzung, Registrierungsnummer) zwei Jahre später stattgefunden hätten.

Im Hinblick darauf, dass die vorgelegte Taskira an drei Stellen zwar nachträglich verfälscht wurde, jedoch keine Anhaltspunkte für eine Totalfälschung des Dokuments ersichtlich waren, kann daher durchaus von einer authentischen Urkunde ausgegangen werden. Berücksichtigt man die Angaben vor der Vornahme der Rasuren und Überschreibungen, also das sich ergebende Geburtsjahr XXXX und das Ausstellungsjahr 2002, so erscheint die Feststellung des Alters und des Geburtsdatums des Bf. im angefochtenen Bescheid (XXXX) als nachvollziehbar. Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass der Bf. weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung irgendwelche Umstände dargelegt hat, die allenfalls geeignet gewesen wären, ein anderes Alter bzw. ein anderes Geburtsdatum festzustellen. Insoweit konnte auch dem vom Bf. zuletzt in der mündlichen Verhandlung getätigten Geburtsdatum (XXXX) nicht gefolgt werden.Im Hinblick darauf, dass die vorgelegte Taskira an drei Stellen zwar nachträglich verfälscht wurde, jedoch keine Anhaltspunkte für eine Totalfälschung des Dokuments ersichtlich waren, kann daher durchaus von einer authentischen Urkunde ausgegangen werden. Berücksichtigt man die Angaben vor der Vornahme der Rasuren und Überschreibungen, also das sich ergebende Geburtsjahr römisch 40 und das Ausstellungsjahr 2002, so erscheint die Feststellung des Alters und des Geburtsdatums des Bf. im angefochtenen Bescheid (römisch 40 ) als nachvollziehbar. Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass der Bf. weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung irgendwelche Umstände dargelegt hat, die allenfalls geeignet gewesen wären, ein anderes Alter bzw. ein anderes Geburtsdatum festzustellen. Insoweit konnte auch dem vom Bf. zuletzt in der mündlichen Verhandlung getätigten Geburtsdatum (römisch 40 ) nicht gefolgt werden.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache somit Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht substanziiert entgegengetreten wurde, auf der vorgelegten Taskira sowie auf den Angaben des Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Bf. im Asylverfahren.

2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur früheren Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des Bf. stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Paschtu und Dari sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Auf Grund der unterschiedlichen Angaben des Bf. zu seinem Alter und den nicht nachvollziehbaren Angaben hinsichtlich der Dauer des Schulbesuchs in Afghanistan in der mündlichen Verhandlung konnte lediglich festgestellt werden, dass der Bf. über eine mehrjährige Schulbildung verfügt. Wie viele Schuljahre bzw. welche Schulstufen der Bf. konkret absolviert hat, konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden.

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Bf. und der Teilnahme an bestimmten Integrationsprojekten der Caritas und der Diakonie (Vorbereitung auf den Hauptschulabschluss) beruht unter anderem auf den zuletzt mit Eingabe vom 28.02.2012 (OZ 10) vorgelegten Unterlagen (Teilnahmebestätigungen, Unterstützungsschreiben), an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgetreten sind.

Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Bf. Zweifel aufkommen ließ.

3. Die Feststellung betreffend der diagnostizierten psychischen Erkrankungen des Bf. beruht auf den vom Bf. mit Eingaben vom 30.07.2009 (OZ 3) und vom 18.08.2011 (OZ 5) vorgelegten ärztlichen Bestätigungen und Befunden, anderen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.

4. Der Umstand, dass nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, wann der Bf. seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuletzt genau verließ und über welche Staaten er schließlich bis nach Österreich reiste, ergibt sich daraus, dass der Bf. im gesamten Verfahren keine übereinstimmenden oder nachvollziehbaren Angaben zum Zeitpunkt seiner letztmaligen Ausreise aus Afghanistan und seiner weiteren Reiseroute getätigt hat. Auch auf entsprechende Befragung in der mündlichen Verhandlung konnte der Bf. nicht glaubhaft darlegen, wann er Afghanistan zuletzt verlassen hat. Vielmehr wich der Bf. den diesbezüglich gestellten Fragen ohne Rechtfertigung aus. Auf Vorhalt, warum der Bf. zwar als gebildeter junger Mann sagen könne, wie lange die Reise nach Österreich gedauert habe, nicht jedoch, wann seine Reise begonnen hätte, erwiderte der Bf. lapidar: "Ich war wirklich gestresst. Mein Leben war in Gefahr." Vorher hatte der Bf. auf die Frage, ob er den afghanischen Kalendermonat wisse, ausweichend geantwortet, dass es im Fastenmonat Ramadan gewesen sei.

Auf Wiederholung der Frage, erwiderte der Bf. kurz: "Es war nicht kalt und nicht warm."

Die Feststellung zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützt sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Bf. und auf die Tatsache, dass der Bf. in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

5. Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat stützen sich auf die vom Bf. in der Erstbefragung und in den zahlreichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, auf die in der gegenständlichen Beschwerde sowie im Besonderen auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof getroffenen Aussagen.

Der Asylgerichtshof erachtet das Vorbringen des Bf. zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:

5.1. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 08.02.2012 brachte der Bf. zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen (Fluchtgründe) Folgendes vor (VR:

Vorsitzender Richter des erkennenden Senates; BF: Beschwerdeführer;

D: Dolmetscher):

"VR: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?

BF: Nein.

VR: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen?

BF: Vor etwa 3 Jahren und 4 Monaten.

VR: Das wäre also Oktober/November 2008 in unserer Zeitrechnung.

BF: Ich weiß es nicht genau.

VR: Wissen Sie, in welchem afghanischen Monat Sie Afghanistan verlassen haben?

BF: Es war im Fastenmonat Ramadan.

VR: Wissen Sie den afghanischen Kalendermonat nicht?

BF: Es war nicht kalt und nicht warm.

VR: Sie sind ein gebildeter junger Mann und werden mir doch sagen können, in welchem Monat Sie zuletzt Ihr Heimatland Afghanistan verlassen mussten.

BF: Mein Leben war dort in Gefahr, ich musste sofort von dort flüchten.

VR: Wie lange hat die Reise von Ihrer letztmaligen Ausreise aus Afghanistan bis Österreich gedauert?

BF: Ca. 3 Monate.

VR: Sie können mir zwar sagen, wie lange die Reise gedauert hat, nicht jedoch, wann Ihre Reise begonnen hat? Haben Sie eine Erklärung dafür?

BF: Ich war wirklich gestresst. Mein Leben war in Gefahr.

VR: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte mit Verwandten oder Freunden oder mit sonstigen Personen?

BF: Ich habe keinen Kontakt nach Afghanistan.

VR: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit Ihrer Mutter?

BF: Vor ca. 6 Monaten. Ich habe mit ihr telefoniert.

VR: War Ihre Mutter in Afghanistan, als Sie mit ihr telefonierten?

BF: Ja, sie war in unserem Heimatdorf XXXX.BF: Ja, sie war in unserem Heimatdorf römisch 40 .

VR: Gibt es einen Grund, warum Sie seit 6 Monaten keinen Kontakt mehr zu ihr haben?

BF: In meinem Heimatdorf gibt es viele Unruhen. Die Mullahs und Fundamentalisten sind mehr und stärker geworden. Die Pakistanis bombardieren auch diese Gebiete. Ich mache mir auch Sorgen, ob sie noch am Leben sind.

VR: Lebte Ihre Mutter mit Ihren beiden jüngeren Brüdern bis vor 6 Monaten immer in Ihrem Heimatdorf XXXX, insbesondere auch nach Iherer Ausreise aus Afghanistan?VR: Lebte Ihre Mutter mit Ihren beiden jüngeren Brüdern bis vor 6 Monaten immer in Ihrem Heimatdorf römisch 40 , insbesondere auch nach Iherer Ausreise aus Afghanistan?

BF: Ja, sie waren bis vor 6 Monaten immer dort.

VR: Wie alt sind Ihre jüngeren Brüder jetzt?

BF: Elham wäre heute 11 und Rehan wäre 10 Jahre alt, wenn sie noch leben.

VR: Wann ist Ihr Vater ums Leben gekommen?

BF: Ich kann das nicht genau angeben. Damals habe ich angegeben, dass er vor ca. 5 Jahren getötet wurde. Ich bin jetzt 3 Jahre in Österreich.

VR: Wie alt waren Sie, als Ihr Vater getötet wurde?

BF: Ich weiß es nicht genau. Ich war vielleicht 11 Jahre alt.

VR: Haben Sie nach dem Tod Ihres Vaters weiterhin die Schule besucht?

BF: Ja.

VR: Wenn Sie vor dem BAA im Jahr 2009 angegeben haben, dass Ihr Vater vor 5 Jahren ums Leben gekommen wäre, dann wäre das im Jahr 2004 gewesen. Wenn Sie damals 11 Jahre alt gewesen wären, hätten Sie im Jahr XXXX geboren worden sein müssen. Dies stimmt auch wiederum nicht vollständig mit Ihrem heute angegebenen Alter überein.VR: Wenn Sie vor dem BAA im Jahr 2009 angegeben haben, dass Ihr Vater vor 5 Jahren ums Leben gekommen wäre, dann wäre das im Jahr 2004 gewesen. Wenn Sie damals 11 Jahre alt gewesen wären, hätten Sie im Jahr römisch 40 geboren worden sein müssen. Dies stimmt auch wiederum nicht vollständig mit Ihrem heute angegebenen Alter überein.

BF: Ich habe nie ganz genaue Angaben gemacht. Es kann 4 oder 5 Jahre vorher gewesen sein.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

VR: Sind Ihnen Ihre Angaben vor dem BAA und in Ihrer Beschwerde zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat Afghanistan zurückkehren können (Fluchtgründe), noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese vollinhaltlich und unverändert aufrecht oder wollen Sie diesbezüglich noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.

BF: Ich kann mich an meine Angaben erinnern. Ich habe die Wahrheit gesagt. Meine Angaben zu meinem Vater und der Gefahr für mich stimmen. Ich habe dem nichts mehr hinzuzufügen.

VR: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? Stellen Sie sich vor, Sie kommen in Kabul am Flughafen an und müssen fortan in Afghanistan leben.

BF: Ich kann nicht nach Afghanistan zurückkehren. Dort würden mich die Leute, die Mujaheddin und Fundamentalisten und Taliban sind bzw. die Mullahs nicht am Leben lassen. Sie haben auch meinen Vater getötet, weil mein Vater ein Offizier und Demokrat war. Er hatte für das kommunistische Regime gearbeitet.

VR: Warum sollte man ausgerechnet Sie nicht am Leben lassen, bzw. wie sollten diese Leute überhaupt von Ihrer Rückkehr erfahren?

BF: Diese Leute haben überall ihre Leute und Gruppen. Sie würden draufkommen. Unsere Familie war die einzige, die sich gegen die Fundamentalisten in XXXX gestellt hat. Die Fundamentalisten haben unser Haus durchsucht und haben auch Fotos von meinem Vater gefunden. Sie wissen auch, dass ich der Sohn meines Vaters bin. Meine Mutter galt als offene Frau, weshalb sie auch einer Gefahr ausgesetzt war. Ihretwegen haben uns die Dorfbewohner auch nicht gut behandelt. Die Fundamentalisten und Mullahs mögen solche Frauen dort nicht.BF: Diese Leute haben überall ihre Leute und Gruppen. Sie würden draufkommen. Unsere Familie war die einzige, die sich gegen die Fundamentalisten in römisch 40 gestellt hat. Die Fundamentalisten haben unser Haus durchsucht und haben auch Fotos von meinem Vater gefunden. Sie wissen auch, dass ich der Sohn meines Vaters bin. Meine Mutter galt als offene Frau, weshalb sie auch einer Gefahr ausgesetzt war. Ihretwegen haben uns die Dorfbewohner auch nicht gut behandelt. Die Fundamentalisten und Mullahs mögen solche Frauen dort nicht.

VR: Sie sagen heute das 1. Mal, dass Fundamentalisten Ihr Haus durchsucht und Fotos von Ihrem Vater gefunden hätten und dass Ihre Mutter den Mullahs bzw. Dorfbewohnern nicht genehm war. Wieso haben Sie das bislang im Verfahren nie erwähnt?

BF: Ich habe das sehr wohl angegeben. Ich habe auch gesagt, dass Sie uns Drohbriefe geschickt haben.

VR: Wissen Sie, von wem Ihr Vater getötet wurde bzw. wie es dazu kam?

BF: Ich weiß es nicht. Ich kann aber zu 50% sagen, dass die Taliban dabei waren, als mein Vater getötet wurde.

VR: Können Sie mir etwas zur Todesursache Ihres Vaters sagen?

BF: Ich habe nicht gesehen, wie mein Vater getötet wurde. Der Leichnam meines Vaters war in einem Sack, der blutverschmiert war und auf dem ein Zettel angebracht war, auf dem stand, dass jeder, der sich gegen den Islam stelle oder Kommunist oder Demokrat ist, das gleiche Schicksal erleiden wird.

VR: Welche Tätigkeit übte Ihr Vater aus, als er starb? Welchen Beruf hatte er?

BF: Er wollte wieder seinen Dienst in der Armee antreten.

VR wiederholt die Frage.

BF: Er hatte keinen Beruf.

VR: Wovon lebten Sie dann?

BF: Von den Ernteerträgen aus unseren Grundstücken.

VR: Wurden Sie jemals selbst persönlich bedroht?

BF: Ja.

VR: Wann und wie?

BF: Kurz vor meiner Ausreise sind 2 Mal Leute zu uns nach Hause gekommen. Sie haben nach mir gefragt, meine Mutter hat mich aber versteckt. Sie wollten mich mitnehmen, aber ich bin geflüchtet.

VR: Haben Sie seit Ihrer Rückkehr aus Pakistan, nach dem Sturz der Taliban, bis zu Ihrer endgültigen Ausreise aus Afghanistan immer in Ihrem Dorf XXXX gelebt?VR: Haben Sie seit Ihrer Rückkehr aus Pakistan, nach dem Sturz der Taliban, bis zu Ihrer endgültigen Ausreise aus Afghanistan immer in Ihrem Dorf römisch 40 gelebt?

BF: Ja.

VR: Wenn jemand ein ernsthaftes und herausragendes Interesse daran gehabt hätte, Ihnen etwas anzutun bzw. nach Ihrem Leben zu trachten, dann wäre es nicht schwierig gewesen, dies in die Tat umzusetzen, zumal Sie immer in Ihrem Heimatort lebten. Weiters war Ihr Vater Ihren Angaben zufolge 5 Jahre vor Ihrer Ausreise aus Afghanistan bereits getötet worden, was bedeutet, dass Sie in diesen 5 Jahren bis zu Ihrer Ausreise offenbar nicht mit einer ernsthaften Bedrohung für Ihr Leben rechneten, da Sie ansonsten sicherlich schon früher geflüchtet wären. Im Übrigen spricht auch der Umstand gegen eine ernste Bedrohung, dass Ihre Mutter ebenfalls bis vor 6 Monaten mit Ihren kleinen Brüdern nach wie vor in Ihrem Heimatdorf lebte.

BF: Ich war jung, als mein Vater getötet wurde. Die Taliban konnten Frauen und kleinen Kindern nichts antun. Man bekommt erst Probleme, wenn man 15 oder 16 Jahre alt wird.

VR: Wer hat den Beschluss gefasst, dass Sie Afghanistan verlassen?

BF: Meine Mutter hat das beschlossen. Ich wollte sie aber nicht alleine verlassen. Sie meinte aber, dass mein Leben in Gefahr gewesen sei."

5.2. Wie sich aus der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen im Verfahren vor der belangten Behörde, aus der Beschwerde sowie aus der Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ergibt, hatte der Bf. im gesamten Verfahren ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde der Bf. von der belangten Behörde und vom Asylgerichtshof auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass der Bf. grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die genauen Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

5.3. Aus einer Gesamtschau der Angaben des Bf. im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Asylgerichtshof ergibt sich, dass der Bf. im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Bf. gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Bf. im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Vielmehr war dem Vorbringen des Bf. zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf Grund der vagen, allgemein gehaltenen, teilweise widersprüchlichen und nicht unplausiblen Angaben die Glaubhaftigkeit zu versagen.

Wie sich aus den oben angeführten Angaben des Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ergibt, war der Bf. selbst auf intensives Nachfragen und auf ausdrücklichen Vorhalt der widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben im Rahmen des behaupteten Sachverhaltes nicht in der Lage, sein bisheriges Vorbringen näher zu konkretisieren, die aufgetretenen Widersprüche und Unklarheiten aufzulösen und die gestellten Fragen in schlüssiger und plausibler Weise zu beantworten.

Für die mangelnde Glaubhaftigkeit des dargelegten Fluchtvorbringens sprach vor allem der Umstand, dass der Bf. auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat nicht schlüssig darlegen konnte, weshalb gerade er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer konkret gegen ihn gerichteten Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe ausgesetzt sein würde.

Wesentlich für die mangelnde Nachvollziehbarkeit des Vorbringens waren auch die unaufgelöst gebliebenen Unstimmigkeiten in den zeitlichen Angaben des Bf., welche bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des gesamten Vorbringens ebenso von wesentlicher Bedeutung sind. Während der Bf. einerseits sehr konkrete zeitliche Angaben tätigte, berief es sich in auffallender Weise immer dann darauf, bei den Einvernahmen sehr nervös oder gestresst gewesen zu sein bzw. immer nur ungefähre Zeitangaben getätigt zu haben, als ihm Widersprüchlichkeiten und augenscheinliche Unstimmigkeiten in seinen Angaben vorgehalten wurden.

Als Grund für seine Flucht bzw. für die drohende Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nannte der Bf. übereinstimmend die frühere Tätigkeit seines Vaters als Offizier der afghanischen Armee während der Herrschaft der Kommunisten in Afghanistan, die auch der Grund gewesen sei, dass man ihn getötet habe. Den Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, dass, wenn jemand wirklich ein ernsthaftes und herausragendes Interesse daran gehabt hätte, dem Bf. etwas anzutun bzw. nach seinem Leben zu trachten, es nicht schwierig gewesen wäre, dies in die Tat umzusetzen, zumal der Bf. seinen eigenen Angaben zufolge immer in seinem Heimatort lebte und sein Vater bereits fünf Jahre vor der Ausreise des Bf. aus Afghanistan getötet worden sei, was wiederum bedeute, dass er in diesen fünf Jahren bis zu seiner Ausreise offenbar nicht mit einer ernsthaften Bedrohung für sein Leben rechnete, da er ansonsten sicherlich schon früher geflüchtet wäre, konnte der Bf. nicht substanziiert entkräften. Der Bf. erwiderte lediglich, dass sein Vater getötet worden sei, als er noch sehr jung gewesen sei. Die Taliban würden Frauen und kleinen Kindern jedoch nichts antun, sondern man bekomme erst Probleme, wenn man 15 oder 16 Jahre alt sei. Diese Behauptung vermag jedoch auch nicht zu überzeugen, zumal die Mutter und die beiden jüngeren Brüder des Bf. auch nach seiner Ausreise weiterhin im Heimatdorf lebten. Würde man der Aussage des Bf. in der mündlichen Verhandlung folgen, dass die Fundamentalisten das Haus der Mutter des Bf. durchsucht hätten und die Mutter selbst auch einer Gefahr ausgesetzt gewesen wäre, dann wäre doch vielmehr zu erwarten gewesen, dass sie sich und ihre Kinder auch in Sicherheit bringt, wenn sie eine ernsthafte Bedrohung befürchtet.

Insoweit der Bf. erstmals in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, dass Fundamentalisten das Haus seiner Familie durchsucht und Fotos von seinem Vater gefunden hätten, und dass seine Mutter den Mullahs bzw. Dorfbewohner nicht genehm gewesen wäre, weil sie als "offene Frau" galt, ist festzuhalten, in dieser neuen Behauptung jedoch der Versuch einer nach Maßgabe des § 40 AsylG 2005 unzulässigen Steigerung des bisherigen Vorbringens zu sehen ist, um im Hinblick auf die begründete abweisende Entscheidung der belangten Behörde über das bisherige Vorbringen hinaus einen allenfalls asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass es dem Bf. nämlich nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, diese Umstände bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt des Verfahrens - insbesondere in einer der Einvernahmen vor der belangten Behörde, spätestens aber im Rahmen der Beschwerde - vorzubringen, sind weder vom Bf. vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen. Der Bf. blieb auf ausdrücklichem Vorhalt dieses Umstandes in der mündlichen Verhandlung eine schlüssige Erklärung schuldig, weshalb er sich erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof und damit zu einem weit fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens dazu entschlossen hatte, diese nachgeschobenen neuen Umstände darzulegen. Der Bf. rechtfertigte sich damit, dass er das sehr wohl bereits früher angegeben habe. Er habe auch gesagt, dass sie Drohbriefe bekommen hätten. Diesem Rechtfertigungsversuch stehen jedoch die Angaben des Bf. in den Einvernahmen bzw. in seiner Beschwerde entgegen. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Bf. keine Einwände gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschriften dieser Einvernahmen erhoben hat. So muss dem Bf. auch entgegengehalten werden, dass er bereits von der belangten Behörde zu Beginn jeder Einvernahme unter ausdrücklichem Hinweis auf die Folgen falscher oder später erstatteter Angaben im Rahmen der Beweiswürdigung aufgefordert wurde, nur die Wahrheit anzugeben und umfassende Angaben zu tätigen.Insoweit der Bf. erstmals in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, dass Fundamentalisten das Haus seiner Familie durchsucht und Fotos von seinem Vater gefunden hätten, und dass seine Mutter den Mullahs bzw. Dorfbewohner nicht genehm gewesen wäre, weil sie als "offene Frau" galt, ist festzuhalten, in dieser neuen Behauptung jedoch der Versuch einer nach Maßgabe des Paragraph 40, AsylG 2005 unzulässigen Steigerung des bisherigen Vorbringens zu sehen ist, um im Hinblick auf die begründete abweisende Entscheidung der belangten Behörde über das bisherige Vorbringen hinaus einen allenfalls asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass es dem Bf. nämlich nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, diese Umstände bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt des Verfahrens - insbesondere in einer der Einvernahmen vor der belangten Behörde, spätestens aber im Rahmen der Beschwerde - vorzubringen, sind weder vom Bf. vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen. Der Bf. blieb auf ausdrücklichem Vorhalt dieses Umstandes in der mündlichen Verhandlung eine schlüssige Erklärung schuldig, weshalb er sich erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof und damit zu einem weit fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens dazu entschlossen hatte, diese nachgeschobenen neuen Umstände darzulegen. Der Bf. rechtfertigte sich damit, dass er das sehr wohl bereits früher angegeben habe. Er habe auch gesagt, dass sie Drohbriefe bekommen hätten. Diesem Rechtfertigungsversuch stehen jedoch die Angaben des Bf. in den Einvernahmen bzw. in seiner Beschwerde entgegen. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Bf. keine Einwände gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschriften dieser Einvernahmen erhoben hat. So muss dem Bf. auch entgegengehalten werden, dass er bereits von der belangten Behörde zu Beginn jeder Einvernahme unter ausdrücklichem Hinweis auf die Folgen falscher oder später erstatteter Angaben im Rahmen der Beweiswürdigung aufgefordert wurde, nur die Wahrheit anzugeben und umfassende Angaben zu tätigen.

Überdies konnte in der mündlichen Verhandlung unbeachtlich der fehlenden Glaubhaftigkeit des dargelegten Fluchtvorbringens eine sonst dem Bf. mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende und dem afghanischen Staat zurechenbare Verfolgung aus einem bestimmten asylrelevanten Grund nicht einmal ansatzweise erkannt werden.

Dieses insgesamt als widersprüchlich, unsubstanziiert und völlig unplausibel zu qualifizierende Vorbringen reicht jedoch nicht aus, um eine mögliche Verfolgung des Bf. aus asylrelevanten Gründen im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich zu halten.

Die bloße und nicht näher begründete Behauptung, dass ihm im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine mögliche Verfolgung drohen könnte, reicht für die Glaubhaftmachung einer derartigen Gefährdung jedoch nicht aus, sondern es bedarf der Darlegung ausreichend konkreter und individueller Umstände, die den Bf. betreffen, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch von einer ihn betreffenden Gefährdung ausgehen zu können. Nähere und vor allem übereinstimmende Angaben über mögliche Verfolger und deren genauen Verfolgungsgründe tätigte der Bf. jedoch im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht.

5.4. Bei der ganzheitlichen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben spielt auch die persönliche Glaubwürdigkeit eine wesentliche Rolle. Diese persönliche Glaubwürdigkeit hinsichtlich einer möglichen Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat war dem Bf. jedoch abzusprechen. Auf Grund der Tatsache, dass der Bf. wichtige Fragen im Laufe des Verfahrens nur vage, ausweichend oder nur auf nochmalige Nachfrage beantwortete, obwohl er ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, sein Vorbringen von sich aus näher darzulegen, und wesentliche Punkte seines Fluchtvorbringens im Laufe des Verfahren anders darstellte oder ergänzte, war der Wahrheitsgehalt der Angaben zu den Gründen der Flucht gänzlich zu bezweifeln. So war der Bf. im gesamten Verlauf des Verfahrens auch nicht in der Lage, die vorgehaltenen Widersprüche in schlüssiger Weise zu beseitigen bzw. die zahlreich aufgetretenen Unklarheiten und Unplausibilitäten aufzuklären.

Die Glaubwürdigkeit des Bf. litt auch unter dem Umstand, dass in der mündlichen Verhandlung einige Fragen wiederholt werden mussten, nachdem der Bf. diese Fragen in einer keinen Sinn ergebenden Weise, nur ausweichend oder überhaupt nicht beantwortet hatte. Dadurch ist beim erkennenden Senat auch der Eindruck entstanden, dass der Bf. damit den - aus seiner Sicht wohl - "unbequemen" Fragen ausweichen wollte.

5.5. Dem Vorwurf in der Beschwerde, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (zB fehlende Gewährung von Parteiengehör, kein ordentliches Ermittlungsverfahren) vorliege, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurde dem Bf. ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen bzw. aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.

Insoweit in der Beschwerde konkret behauptet wird, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu Unrecht kein oder nur mangelhaft Parteiengehör gewährt worden sei, ist dem zu entgegnen, dass eine (allfällige) im Verfahren vor dem Bundesasylamt unterlaufene Verletzung des Rechts auf Parteiengehör durch die Möglichkeit des Vorbringens in der Beschwerde saniert wäre (siehe zB für viele VwGH 20.04.2006, Zl. 2003/18/0009; 19.05.2008, Zl. 2006/18/0260; 28.10.2008, Zl. 2007/18/0156; sowie die in Hauer/Leukauf (Hrsg.), Verwaltungsverfahren6 [2003] zu § 37 AVG E 63 zitierte Judikatur des VwGH).Insoweit in der Beschwerde konkret behauptet wird, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu Unrecht kein oder nur mangelhaft Parteiengehör gewährt worden sei, ist dem zu entgegnen, dass eine (allfällige) im Verfahren vor dem Bundesasylamt unterlaufene Verletzung des Rechts auf Parteiengehör durch die Möglichkeit des Vorbringens in der Beschwerde saniert wäre (siehe zB für viele VwGH 20.04.2006, Zl. 2003/18/0009; 19.05.2008, Zl. 2006/18/0260; 28.10.2008, Zl. 2007/18/0156; sowie die in Hauer/Leukauf (Hrsg.), Verwaltungsverfahren6 [2003] zu Paragraph 37, AVG E 63 zitierte Judikatur des VwGH).

5.6. In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der umfassenden, nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde war daher von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Bf. zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen.

Vielmehr ist anzunehmen, dass der Bf. wegen der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden persönlichen und wirtschaftlichen Situation und den vorherrschenden prekären Lebensbedingungen seinen Herkunftsstaat verlassen hat.

6. Der Asylgerichtshof ist im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) seinerseits bestrebt, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.6. Der Asylgerichtshof ist im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) seinerseits bestrebt, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.

7. Der Bf. konnte somit im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht glaubhaft machen, dass er im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aktuell Gefahr laufen würde, aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden. Auch andere Gründe, die die Rückkehr in den Herkunftsstaat unzulässig machen würden, konnten vom Bf. im Verfahren nicht glaubhaft gemacht werden.

Schließlich wurden seitens des Bf. im gesamten Verlauf des Verfahrens andere Fluchtgründe nicht behauptet.

II.3. Zur Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

1. Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den folgenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan:

Bundesasylamt (BAA), Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010.

Deutsches Auswärtiges Amt (DAA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012.

ECOI-Net, Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul, vom 12.01.2012.

Freedom House (FH), Freedom in the World, vom Mai 2011.

Congressional Research Service (CRS), Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, vom 15.04.2011.

Human Rights Watch (HRW), World Report 2012 - Afghanistan, vom 22.01.2012.

Informationsverbund Asyl und Migration, Länderschwerpunkt Afghanistan, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, vom Dezember 2011, Asylmagazin.

Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011.

Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Afghanistan: Schutzfähigkeit der Afghan National Police und Sicherheitssituation in Kabul, vom 20.10.2011.

UN-Security Council, Report of the Secretary-General on children and armed conflict in Afghanistan, vom 03.02.2011.

UN-Security Council, Report of the Secretary-General, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 09.03.2011.

United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA), Afghanistan Midyear Report 2011, Protection of Civilians in Armed Conflict, vom Juli 2011.

UN-Security Council, Report of the Security-General, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 23.06.2011.

UN-Security Council, Report of the Security-General, The situation and its implications for international peace and security, vom 21.09.2011.

U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 11.10.2011.

UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17.12.2010.

U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Afghanistan", vom 08.04.2011.

2. Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes, des britischen UK Home Office und des US Department of State, ebenso herangezogen, wie auch von internationalen Organisationen wie dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen wie Amnesty International.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben oder für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eine Frist zu beantragen.

Der Bf. hat diesbezüglich keine Stellungnahme abgegeben und auch keine Frist für eine allfällige Stellungnahme beantragt.

Der Bf. ist weder den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen noch den auf diesen beruhenden und in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat substanziiert entgegengetreten.

4. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.

2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.

5. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

6. Gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.6. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

7. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.7. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

8. Gemäß § 40 Abs. 1 AsylG 2005 dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz maßgeblich geändert hat (Z 1); wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war (Z 2); wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren (Z 3); oder wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Z 4). Gemäß § 40 Abs. 2 AsylG 2005 muss über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind.8. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, AsylG 2005 dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz maßgeblich geändert hat (Ziffer eins,); wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war (Ziffer 2,); wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren (Ziffer 3,); oder wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Ziffer 4,). Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, AsylG 2005 muss über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits zu dem in § 20 AsylG 1991 ähnlich formulierten Neuerungsverbot die Verfassungskonformität eines solchen Neuerungsverbots im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer vom AVG abweichenden Regelung nach Art. 11 Abs. 2 B-VG und auf das Rechtsstaatsgebot ausgesprochen. Der VfGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass es auch gerechtfertigt ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz, die über besonders spezialisierte und sachkundige Bedienstete zu verfügen hat, zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirkt, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstattet und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern kann, stehen im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt und sind zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich. Solche Bestimmungen entsprechen der Besonderheit des Asylverfahrens (VfGH 29.08.1994, VfSlg. 13.838).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits zu dem in Paragraph 20, AsylG 1991 ähnlich formulierten Neuerungsverbot die Verfassungskonformität eines solchen Neuerungsverbots im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer vom AVG abweichenden Regelung nach Artikel 11, Absatz 2, B-VG und auf das Rechtsstaatsgebot ausgesprochen. Der VfGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass es auch gerechtfertigt ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz, die über besonders spezialisierte und sachkundige Bedienstete zu verfügen hat, zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirkt, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstattet und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern kann, stehen im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt und sind zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich. Solche Bestimmungen entsprechen der Besonderheit des Asylverfahrens (VfGH 29.08.1994, VfSlg. 13.838).

Zu dem in § 32 Abs. 1 AsylG 1997 verankerten Neuerungsverbot hat der VfGH - nach Aufhebung der Wortfolge "auf Grund medizinisch belegbarer Traumatisierung" - ausgesprochen, dass dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen ist, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in den Ziffern 1 bis 3 leg. cit. genannten und auf jene Fälle beschränkt werden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten sind, nicht in der Lage war, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt nach Aufhebung der genannten Wortfolge in Z 4 leg. cit. vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.).Zu dem in Paragraph 32, Absatz eins, AsylG 1997 verankerten Neuerungsverbot hat der VfGH - nach Aufhebung der Wortfolge "auf Grund medizinisch belegbarer Traumatisierung" - ausgesprochen, dass dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen ist, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in den Ziffern 1 bis 3 leg. cit. genannten und auf jene Fälle beschränkt werden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten sind, nicht in der Lage war, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt nach Aufhebung der genannten Wortfolge in Ziffer 4, leg. cit. vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.).

III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Bf., in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

3.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Bf. jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Der Bf. hat seinen Herkunftsstaat aus persönlichen Gründen und wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

4. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert bzw. eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

III.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

2. Der Asylgerichtshof hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).2. Der Asylgerichtshof hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;

13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;

16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben sind:3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben sind:

3.1. Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Die Sicherheitslage in großen Teilen Afghanistans stabilisiert sich zunehmend, ist aber nach wie vor angespannt. Nach einer stetigen Verschlechterung seit 2006 ging die Zahl der Angriffe und Gefechte im Jahr 2011 insgesamt zurück. Dass die Zahl der zivilen Opfer 2011 insgesamt zugenommen hat, ist in erster Linie der Anschläge regierungsfeindlicher Kräfte geschuldet. Etwa 80% der zivilen Opfer des bewaffneten Konflikts werden durch sie verursacht.

Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist festzuhalten, dass seit August 2008 die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF liegt, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Intercontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen (siehe deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 10.01.2012, S. 4 und 12 f.).

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Beim Bf. handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann mit mehrjähriger Schulbildung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Bf. in der Provinz XXXX geboren und aufgewachsen ist und seinen eigenen Angaben zufolge dort über keine hinreichenden sozialen oder familiären Netzwerke mehr verfügt. Nach Angaben des Bf. lebten seine Mutter und seine Geschwister bis zuletzt (bis sechs Monate vor der mündlichen Verhandlung) zwar im Heimatdorf in der Provinz XXXX, der Bf. hat inzwischen zu seiner Mutter jedoch keinen Kontakt mehr. Im Übrigen war auch zu berücksichtigen, dass der Bf. in sehr jungem Alter Afghanistan verlassen hat und sich nunmehr seit über drei Jahren in Österreich aufhält.Beim Bf. handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann mit mehrjähriger Schulbildung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Bf. in der Provinz römisch 40 geboren und aufgewachsen ist und seinen eigenen Angaben zufolge dort über keine hinreichenden sozialen oder familiären Netzwerke mehr verfügt. Nach Angaben des Bf. lebten seine Mutter und seine Geschwister bis zuletzt (bis sechs Monate vor der mündlichen Verhandlung) zwar im Heimatdorf in der Provinz römisch 40 , der Bf. hat inzwischen zu seiner Mutter jedoch keinen Kontakt mehr. Im Übrigen war auch zu berücksichtigen, dass der Bf. in sehr jungem Alter Afghanistan verlassen hat und sich nunmehr seit über drei Jahren in Österreich aufhält.

Wie sich aus den vorliegenden Informationen zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan übereinstimmend ergibt, ist die Provinz XXXX eine der unsichersten und gefährlichsten Gegenden Afghanistans und eines der Zentren der bewaffneten Aufstandsbewegung von Angehörigen der Taliban und anderer Gruppierungen gegen die afghanische Zentralregierung und die internationalen Schutztruppen.Wie sich aus den vorliegenden Informationen zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan übereinstimmend ergibt, ist die Provinz römisch 40 eine der unsichersten und gefährlichsten Gegenden Afghanistans und eines der Zentren der bewaffneten Aufstandsbewegung von Angehörigen der Taliban und anderer Gruppierungen gegen die afghanische Zentralregierung und die internationalen Schutztruppen.

Der Bf. wäre daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst vollkommen auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, allenfalls in Kabul nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten der Hauptstadt Kabul zu verfügen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehr ohne jeglichen familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

3.2. Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul, würde dem Bf. unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des gänzlichen Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Afghanistan sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.3.2. Eine innerstaatliche Schutzalternative (Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul, würde dem Bf. unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des gänzlichen Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Afghanistan sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.

3.3. Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Bf. betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Bf. im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Bf. und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.3.3. Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Bf. betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Bf. im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Bf. und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

4. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Bf. somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.4. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Bf. somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt zu werden.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Bf. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

III.4. Zum Spruchpunkt III. (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung)römisch drei.4. Zum Spruchpunkt römisch drei. (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung)

1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

2. Im gegenständlichen Fall war dem Bf. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).2. Im gegenständlichen Fall war dem Bf. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt römisch zwei.).

Daher war dem Bf. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.Daher war dem Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

III.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.

2. Da im gegenständlichen Fall dem Bf. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht (mehr) vor.2. Da im gegenständlichen Fall dem Bf. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht (mehr) vor.

Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Bf. gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben.Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Bf. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.

Aus den dargelegten Gründen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Identität, Lebensgrundlage, real risk, Sicherheitslage, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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