Norm
AsylG 1997 §7Spruch
C9 309701-1/2008/33E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2007, Zl. 05 17.224-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2007, Zl. 05 17.224-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 3a iVm. § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
Gleichzeitig wird gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des XXXX in den Herkunftsstaat AFGHANISTAN unzulässig ist.Gleichzeitig wird gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des römisch 40 in den Herkunftsstaat AFGHANISTAN unzulässig ist.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 iVm. § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
1. Der zum damaligen Zeitpunkt unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.10.2005 unter der behaupteten Identität "XXXX" den gegenständlichen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), gestellt.1. Der zum damaligen Zeitpunkt unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.10.2005 unter der behaupteten Identität "XXXX" den gegenständlichen Asylantrag gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997), gestellt.
Am 15.10.2005 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des Bf. statt.
In weiterer Folge wurde der Bf. am 19.10.2005, am 28.10.2005 und am 27.11.2005 vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (im Folgenden: EAST Ost) jeweils im Beisein eines bevollmächtigten Vertreters im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
2. Am 23.03.2006 wurde der Bf. auf Grund der Dublin II-Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Fortsetzung des gegenständlichen Asylverfahrens von Frankreich nach Österreich rücküberstellt. Der Bf. hatte nach unerlaubtem Verlassen des österreichischen Bundesgebietes in Frankreich unter der behaupteten Identität "XXXX, StA. Pakistan" ebenfalls einen Asylantrag gestellt.2. Am 23.03.2006 wurde der Bf. auf Grund der Dublin II-Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, zur Fortsetzung des gegenständlichen Asylverfahrens von Frankreich nach Österreich rücküberstellt. Der Bf. hatte nach unerlaubtem Verlassen des österreichischen Bundesgebietes in Frankreich unter der behaupteten Identität "XXXX, StA. Pakistan" ebenfalls einen Asylantrag gestellt.
3. Am 24.03.2006 und am 04.12.2006 wurde der Bf. vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT), jeweils im Beisein eines bevollmächtigten Vertreters im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
4. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt an den gesetzlichen Vertreter am 25.01.2007, den gegenständlichen Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und den Bf. gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).4. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt an den gesetzlichen Vertreter am 25.01.2007, den gegenständlichen Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und den Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
5. Gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 07.02.2007 datierte Berufung des gesetzlichen Vertreters des Bf. an den Unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS). Darin wurde beantragt, der Berufung stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.
Die gegenständliche Berufung und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem UBAS am 14.02.2007 vom Bundesasylamt vorgelegt.
6. Mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 hat der Asylgerichtshof das gegenständliche Verfahren, das bis 30.06.2008 beim UBAS anhängig war, als Beschwerdeverfahren weiterzuführen.
7. Mit Verfahrensanordnung vom 01.09.2010 wurde das gegenständliche Asylverfahren wegen Abwesenheit und unbekannten Aufenthalts des Bf. gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt.7. Mit Verfahrensanordnung vom 01.09.2010 wurde das gegenständliche Asylverfahren wegen Abwesenheit und unbekannten Aufenthalts des Bf. gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 eingestellt.
8. Mit Verfahrensanordnung vom 05.10.2010 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren wegen Abwesenheit und unbekannten Aufenthalts des Bf. gemäß § 24 AsylG eingestellt.8. Mit Verfahrensanordnung vom 05.10.2010 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren wegen Abwesenheit und unbekannten Aufenthalts des Bf. gemäß Paragraph 24, AsylG eingestellt.
9. Der Asylgerichtshof führte in der gegenständlichen Rechtssache am 06.12.2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Bf. persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesasylamtes nahm an der Verhandlung nicht teil.
Das Bundesasylamt als belangte Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
a) Zur Person der beschwerdeführenden Partei
1. Die Identität des Bf. steht nicht fest. Der Bf. behauptete zuletzt, XXXX zu heißen und am XXXX, das entspricht dem XXXX, im Dorf XXXX (Afghanistan) geboren zu sein. Der Bf. ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Bf. ist Paschtu. Der Bf. verfügt weiters über sehr gute Kenntnisse der Sprache Dari, die ihm eine problemlose Kommunikation in dieser Sprache ermöglichen.1. Die Identität des Bf. steht nicht fest. Der Bf. behauptete zuletzt, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 , das entspricht dem römisch 40 , im Dorf römisch 40 (Afghanistan) geboren zu sein. Der Bf. ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Bf. ist Paschtu. Der Bf. verfügt weiters über sehr gute Kenntnisse der Sprache Dari, die ihm eine problemlose Kommunikation in dieser Sprache ermöglichen.
2. Der Bf. ist gesund und arbeitsfähig. Der Bf. ist ledig, nicht verlobt und hat keine Kinder.
Der Bf. hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten. Er besuchte, als er noch minderjährig war, Deutschkurse in seiner damaligen Flüchtlingsunterkunft. Der Bf. verfügt über gute Deutschkenntnisse. Der Bf. ist bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen. Der Bf. verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich.
Der Bf. unterhält derzeit keinen Kontakt mit im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen, Verwandten oder sonstigen Personen.
3. Der Bf. wurde in Österreich mehrmals wegen Begehung strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt:
Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB (bedingte Freiheitsstrafe von zwei Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren;Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB (bedingte Freiheitsstrafe von zwei Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren;
Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, wegen § 142 Abs. 1 iVm. § 12 (3. Fall), § 142 Abs. 1, § 229 Abs. 1 und § 241e Abs. 3 StGB (Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 14 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren); bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe am 30.11.2009 und Anordnung der Bewährungshilfe.Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wegen Paragraph 142, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, (3. Fall), Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 229, Absatz eins und Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB (Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 14 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren); bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe am 30.11.2009 und Anordnung der Bewährungshilfe.
4. Der Bf. verließ seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuletzt im Juli 2005 und reiste von dort nach Tadschikistan. Der Bf. reiste schließlich über weitere unbekannte Staaten und die Slowakei kommend am 14.10.2005 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein.
5. Der Bf. ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der Bf. war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
6. Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Grund für die Ausreise des Bf. aus seinem Herkunftsstaat waren schließlich persönliche Gründe, die dortigen prekären Lebensbedingungen und die Unzufriedenheit mit dem im Herkunftsstaat herrschenden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen System sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen im Ausland.
Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurden nicht festgestellt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Bf. im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
Festgestellt wird jedoch, dass eine Rückkehr des Bf. in den Herkunftsstaat Afghanistan derzeit nicht zumutbar erscheint und die Rückführung in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde.Festgestellt wird jedoch, dass eine Rückkehr des Bf. in den Herkunftsstaat Afghanistan derzeit nicht zumutbar erscheint und die Rückführung in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen würde.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat
Der Asylgerichtshof trifft folgende entscheidungsrelevante
Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Überblick über die politische Lage:
Afghanistan ist eine islamische Republik. Die Einwohnerzahl wird auf 24 bis 33 Millionen geschätzt. Im August 2009 fanden zum zweiten Mal die Präsidentenwahlen statt. Nach abgeschlossener Wahlanfechtung erklärte die unabhängige Wahlkommission Hamid Karzai zum Präsidenten und damit zu dessen zweiter Wahlperiode. Die Wahl war von Betrugsvorwürfen überschattet.
Am 18 September 2010 fanden Parlamentswahlen statt. Bürger die an den Wahlen teilnahmen waren massiven Bedrohungen ausgesetzt. Am Wahltag töteten Aufständische 30 Menschen. Die Wahlen waren von Unregelmäßigkeiten und Betrugsvorwürfen überschattet. Die Taliban versuchten die Wahlen durch öffentliche Drohungen, Panikmache, Gewaltanwendungen, niedriger Wahlbeteiligung und durch Wahlbehinderungen für Frauen zu erschweren. Im Anschluss an die Wahlen berief Präsident Karzai ein Spezialtribunal ein, um den Wahlverlauf zu bewerten und zu erforschen. Damit soll der Ablauf zukünftiger Wahlen verbessert werden.
(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Afghanistan", 8.4.2011, S. 1)
Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die Sowjetunion (1979-89), dem Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen (1992-96) und der Gewaltherrschaft der Taliban (1996-2001). Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Eine Kultur des politischen Diskurses und der friedlichen Beilegung von Konflikten ist daher auf politischer wie auch auf persönlicher Ebene nur schwach ausgeprägt.
Auf der Grundlage des Petersberger Abkommens von 2001 wurden zwischenzeitlich wesentliche Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen: Die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die erste Durchführung von Präsidentschafts- (2004) und Parlamentswahlen (2005), die Verabschiedung einer Verfassung und die Durchführung der zweiten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen im August 2009 sowie der zweiten Parlamentswahlen im September 2010. Diese Wahlen waren von Gewalt und Betrugsvorwürfen überschattet, trotz der erreichten formalen Gewaltenteilung existieren in der Praxis zudem weiter vielfältige vordemokratische Parallel- und traditionelle Beteiligungsstrukturen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S. 6)
Die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von 2004 sowie der verschobenen Parlamentswahlen von 2005 fanden laut Freedom House (FH) allgemein breite Akzeptanz in der afghanischen Bevölkerung und der internationalen Gemeinschaft - trotz Vorwürfen über Einschüchterungsversuche, Parteilichkeit innerhalb der Wahlkommission und andere Unregelmäßigkeiten. Die Präsidentschaftswahlen 2009 und die Parlamentswahlen von 2010 waren indes von schwerem Wahlbetrug und anderen Problemen überschattet, und staatliche Institutionen haben darin versagt, den Wahlprozess effektiv zu steuern und Transparenz zu gewährleisten. In weiterer Folge wurden die für 2010 auf Distriktebene geplanten Wahlen abgesagt.
(Freedom House, Freedom in the world, vom Mai 2011; ACCORD, Themendossier, vom 12.01.2012)
Der afghanische Versöhnungsprozeß einschließlich der Wiedereingliederung von Aufständischen in die afghanische Gesellschaft bleibt eine zentrale Voraussetzung für eine Friedenslösung in Afghanistan. Der Hohe Friedensrat hat die Aufgabe, einen politischen Dialog mit der Führung der Aufständischen zu beginnen und alle wichtigen politischen und ethnischen Kräfte in die Friedensbemühungen einzubeziehen. Wie zuletzt bei der Internationalen Afghanistan-Konferenz in Bonn im Dezember 2011 bekräftigt, unterstützt die Internationale Gemeinschaft diesen Prozeß, hat ihre Unterstützung aber an die Einhaltung von Prinzipien geknüpft, zu denen auch die Achtung der in der Verfassung verankerten Menschenrechte gehören. Die Ermordung des Vorsitzenden des Hohen Friedensrates, Burhanuddin Rabbani, im September 2011 war ein schwerer Rückschlag für diesen Prozeß, der gleichwohl 2011 an Dynamik gewonnen hat. Eine traditionelle Ratsversammlung in Kabul im November 2011 bekräftigte das Ziel der afghanischen Regierung, den Friedensprozeß fortzusetzen. Gespräche mit führenden Vertretern des bewaffneten Aufstandes sollen den Weg zu einer Aussöhnung mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften bereiten, während gleichzeitig den einfachen Kämpfern und der mittleren Führungsebene eine legale zivile wirtschaftliche Perspektive und eine Reintegration in die Gesellschaft angeboten werden soll. Im Rahmen des Friedens- und Reintegrationsprogramms sollen Aufständische in Staat und Gesellschaft zurückgeholt werden sollen. Nach anfänglichen Verzögerungen ist das Reintegrationsprogramm inzwischen erfolgreich angelaufen. Die Teilnehmerzahl steigt kontinuierlich und lag Mitte Dezember 2011 bei ca. 2.997 ehemaligen Kämpfern, davon rund die Hälfte im deutschen Verantwortungsbereich im Norden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012„ S. 6 und 7)
Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in großen Teilen Afghanistans stabilisiert sich zunehmend, ist aber nach wie vor angespannt. Nach einer stetigen Verschlechterung seit 2006 ging die Zahl der Angriffe und Gefechte im Jahr 2011 insgesamt zurück. Dass die Zahl der zivilen Opfer 2011 insgesamt zugenommen hat, ist in erster Linie der Anschläge regierungsfeindlicher Kräfte geschuldet. Etwa 80% der zivilen Opfer des bewaffneten Konflikts werden durch sie verursacht.
Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Interncontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhindeutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen.
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes
Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Die Frühjahrsoperationen (April-Juni 2011) von ANSF und ISAF zielten darauf, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu von ihnen 2010 verlorenen Gebieten und das Gewinnen neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele wurden bisher erreicht. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele von ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt. Zeitgleich distanziert sich die Bevölkerung überall dort zunehmend deutlicher von der Aufstandsbewegung, wo es gelingt, ihre Lebensverhältnisse durch afghanisches Regierungshandeln spürbar zu verbessern.
Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes
Die ISAF Regionalkommandos West und Nord gehören unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes. Nordafghanistan verzeichnet weniger als 4% der landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle.
Im Verantwortungsbereich des Regionalkommandos Nord sind sicherheitsrelevante Zwischenfälle nach einem signifikanten Anstieg in den Jahren 2009 und 2010 im dritten Quartal 2011 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um etwa 50% zurückgegangen. Die Operationsführung von ANSF und ISAF in den Regionen Kundus und Nord-Baghlan hat die regierungsfeindlichen Kräfte weitgehend aus traditionellen Hochburgen wie den Distrikten Chahar Darah oder Imam Sahib verdrängt. Entscheidend für die Dauerhaftigkeit des Erfolges wird auch hier sein, ausreichend militärische und polizeiliche Kräfte aufzubringen, um das Gebiet zu halten, sowie die Stabilisierung durch zivile Projekte voranzutreiben. Die Aufständischen antworteten auf diese militärischen Rückschläge mit einer Serie von spektakulären Angriffen auf afghanische Sicherheitskräfte und Institutionen (z.B. Ermordung des Gouverneurs und des Polizeichefs, Anschläge auf ANSF Rekrutierungsbüros). Es gelang ihnen jedoch nicht, auf diese Weise die Lage in der Provinz nachhaltig zu destabilisieren bzw. die im Vorjahr verlorengegangenen Gebiete zurück zu gewinnen. Auch in Baghlan, Takhar und in den nordwestlichen Provinzen (Farayab, Balkh) konnten militärische Fortschritte verzeichnet werden, angesichts der geringen dort eingesetzten Kräfte (Economy of Force-Operationen in Faryab und Balkh) allerdings nicht im gleichen Ausmaß wie um Kundus.
Sicherheitslage der internationalen Gemeinschaft
Das Risiko für Leib und Leben von Zivilpersonen auch der internationalen Gemeinschaft besteht unverändert fort. Dies gilt auch für Regionen, die als vergleichsweise befriedet gelten. Dabei geht die Gefährdung sowohl von Aufständischen, als auch von kriminellen Banden aus.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S. 4 und 12 f. Sicherheitslage im Raum Kabul)
Nachdem die Streitkräfte der USA und Afghanistans von 2001 bis 2006 nur in geringerem Ausmaß mit Gewalt seitens aufständischer Gruppierungen konfrontiert waren, kam es insbesondere in den überwiegend paschtunisch bevölkerten östlichen und südlichen Landesteilen zu einem Anstieg der Gewalt. Als Gründe für die Verschlechterung der Sicherheitslage werden u.a. Korruption innerhalb der Regierung, die fehlende Präsenz von Regierung und Sicherheitskräften in vielen ländlichen Regionen, sowie die Tötung von ZivilistInnen bei Operationen von internationalen Truppen gesehen.
(Congressional Research Service, Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, vom 15.04.2011; ACCORD, Themendossier, vom 12.01.2012)
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt in einem Bericht an den Sicherheitsrat vom Februar 2011 fest, dass Angriffe von Aufständischen fortdauern und auch den bisher stabilen Norden und Westen des Landes erfasst haben. Auf der anderen Seite ist es zu einer Intensivierung der Operationen der internationalen und afghanischen Truppen zur Bekämpfung von Aufständischen gekommen. Das Eindringen von Kämpfern aus dem pakistanischen Raum hat ebenfalls zu einer Verstärkung der allgemeinen Unsicherheit beigetragen.
(UN-Security Council, Report of the Secretary-General on children and armed conflict in Afghanistan, vom 03.02.2011; ACCORD, Themendossier, vom 12.01.2012)
Bei den meisten sicherheitsrelevanten Ereignissen der vergangenen Monate handelte es sich um bewaffnete Kampfhandlungen und Anschläge mittels unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen. Gegen Ende des Jahres 2010 gab es im Durchschnitt 2,8 Selbstmordanschläge pro Woche (während des Jahres 2009 waren es im Durchschnitt 2,6). Vorfälle dieser Art konzentrierten sich vor allem auf die Stadt Kandahar und die umliegende Region. In der Stadt Kandahar kam es zwischen November 2010 und Jänner 2011 zu 20 Selbstmordanschlägen und 33 gezielten Ermordungen. In diesem Gebiet liegt auch der Schwerpunkt der Aktivitäten der afghanischen und internationalen Streitkräfte.
(UN-Security Council, Report of the Secretary-General, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 09.03.2011; ACCORD, Themendossier, vom 12.01.2012)
In ihrem Halbjahresbericht zum Schutz von ZivilistInnen in bewaffneten Konflikten stellt die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan UNAMA eine Intensivierung des Konfliktes in den traditionellen Kampfgebieten im Süden und Südosten des Landes fest, gleichzeitig hätten sich die Kämpfe auch auf westliche und nördliche Landesteile erstreckt. Nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und regierungsfeindliche Elemente setzten unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen ein und verübten gezielte Tötungen von prominenten ZivilistInnen und Angriffe auf geschützte Einrichtungen wie Krankenhäuser.
(United Nations Assistance Mission in Afghanistan, Afghanistan Midyear Report 2011, Protection of Civilians in Armed Conflict, vom Juli 2011; ACCORD, Themendossier, vom 12.01.2012)
In den ersten 8 Monaten des Jahres 2011 hat es im Schnitt 2.108 sicherheitsrelevante Vorfälle gegeben. Gegenüber dem gleichen Zeitraum im Vorjahr stellt dies einen Anstieg um 39 Prozent dar. Die Zahl der Selbstmordanschläge lag bis Ende August bei durchschnittlich 12 pro Monat und blieb damit im Vergleich zum Vorjahreszeitraum unverändert. Allerdings hat der Anteil komplexer Selbstmordanschläge in dieser Zeit um 50 Prozent zugenommen. 21 Prozent der Selbstmordanschläge wurden in Zentralafghanistan verübt. Der Fokus der Selbstmordattentate lag damit nicht mehr im Süden des Landes.
(UN-Security Council, Report of the Security-General, The situation and its implications for international peace and security, vom 21.09.2011; ACCORD, Themendossier, vom 12.01.2012)
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Die Menschenrechtssituation hat sich nicht wesentlich zum Positiven verändert. Die Lage der Frauen in der konservativ-islamischen Gesellschaft bleibt schwierig. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012 , S. 5)
Menschenrechtsorganisationen können ihrer Arbeit grundsätzlich frei nachgehen. Einschränkungen seitens der Regierung oder offene Behinderungen gibt es nicht, aber die Organisationen müssen das gesellschaftliche Klima berücksichtigen. Zahlreiche Personen, die sich in den letzten Jahrzehnten Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht haben, sind nach wie vor in einflussreichen Positionen. Sie verfügen über erhebliches Droh- und Druckpotenzial, um gegen unerwünschte Aktivitäten einer noch schwachen, aber an Einfluss gewinnenden, Zivilgesellschaft vorzugehen. Als überaus wirkungsvolles Instrument erweisen sich dabei immer wieder Anschuldigungen, wonach bestimmte Verhaltens- und Vorgehensweisen angeblich gegen den islamischen und/oder paschtunischen Sitten- und Wertekanon verstoßen. Dies kollidiert häufig mit dem Grundrecht auf Meinungs-, Presse bzw. Medien- und Religionsfreiheit. Stimmen, die solchen Behauptungen offen widersprechen oder gar ihre Motivation laut hinterfragen, sind in Afghanistan bis auf den heutigen Tag kaum zu vernehmen. Die laufende Beobachtung und Bewertung ihres Handelns nach "Islamkonformität" engt auch den Handlungsspielraum der politischen Akteurinnen und Akteure ein.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012 , S. 11)
Meinungs- und Pressefreiheit:
Artikel 34 der Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Allerdings gibt es große Einschränkungen für alle Inhalte, die sich im "Widerspruch zu den Prinzipien des Islam oder anstößig zu anderen Religionen oder Sekten" verhalten. Ein neu überarbeitetes Mediengesetz wurde durch eine Koalition von Behörden, Journalisten und Nichtregierungsorganisationen e im Jahr 2012 bei der Nationalversammlung eingereicht. Da es jedoch vier Mediengesetze seit März 2002 zugelassen sind, sind sich viele Journalisten nicht sicher, welches Mediengesetz zu beachten ist. Dies führt in der Praxis häufig zur Selbstzensur mit dem Hintergrund kulturelle Normen nicht zu verletzen, oder lokale Sitten zu missachten.
(U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 11.10.2011, S. 106)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Die Verfassung garantiert das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Obwohl in einigen Fällen das Recht auf Versammlungsfreiheit eingeschränkt wird.
(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Afghanistan", 8.4.2011, S. 9 - 12)
Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung (Art. 34) verankert, wobei auch hier einMeinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung (Artikel 34,) verankert, wobei auch hier ein
allgemeiner Islamvorbehalt gilt. In der Praxis sind sie - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht. Neben der staatlichen Rundfunkanstalt RTA gibt es über 25 private Fernsehsender in Kabul und ca. zehn weitere in den Provinzen. Die Hauptstadt zählt rund 25 Radiosender, hinzu kommen dutzende Radiostationen in anderen Regionen des Landes. Auch die Schriftpresse ist sehr bunt - obgleich die Auflagezahlen selbst einflussreicher Zeitungen immer noch recht gering sind. Die politische Ausrichtung der Medien ist weit gefächert. Sie reicht von westlich orientierten, regierungskritischen Sendern und Zeitungen bis hin zu solchen Unternehmen, die von lokalen Machthabern für die eigene Propaganda genutzt werden. Trotz sehr positiver Tendenzen im Vergleich zur Situation vor 2002 berichten Nichtregierungsorganisationen und Journalistenverbände immer wieder von Einschüchterungen gegenüber Journalistinnen und Journalisten von Seiten der Regierung, lokaler Machthaber und den Aufständischen - bis hin zu Todesdrohungen. Der Druck auf die Medien führt zum Teil zu einer Selbstzensur.
Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet. Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. um gegen soziale Missstände (z.B. Korruption), gegen die Ergebnisse der Parlamentswahlen vom September 2010 oder die Tötung von afghanischen Zivilisten durch NATO-Truppen zu protestieren, aber auch zu politisch-religiösen Themen sowie zu ethnischen Konflikten. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. So führte z.B. ein Protestmarsch am 01.04.2011 gegen eine angekündigte Koran-Verbrennung in den USA zu einem tödlichen Angriff auf den UNAMA-Compound in Mazar-e Sharif, bei dem sieben internationale VN-Mitarbeiter und Wachmänner ums Leben kamen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S. 14 und 15)
Religionsfreiheit:
Die Verfassung besagt, dass der Islam die "Religion des Staates" ist und das kein Gesetz im Widerspruch zu den Überzeugungen der heiligen Religion des Islam stehen darf. Im Jahr 2004 wurde die Verfassung dahingehend novelliert, dass sowohl Schiiten als auch Sunniten gleichberechtigt behandelt werden. Die Verfassung gewährt Anhängern anderer Religionen ihren Glauben frei ausüben und durchführen zu dürfen.
In der Praxis hat sich die Religionsfreiheit vor allem für christliche Gruppen und Einzelpersonen innerhalb der letzten Monate verschlechtert.
(U.S., Department of State, "International Religious Freedom Report 2010: Afghanistan", 17.11.2010, S. 1)
Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften (wie z. B. Sikhs, Hindus, Christen) machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Artikel 2 der Verfassung bestimmt, dass der Islam Staatsreligion ist. Die ebenfalls in der Verfassung verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für die "Anhänger andere Religionen als dem Islam" (Artikel 2, Absatz 2). Auf die Rechte von Muslimen wird kein Bezug genommen. Demnach besteht Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, für Muslime nicht. Allerdings hält die Verfassung auch die Gültigkeit der von Afghanistan ratifizierten internationale Verträge und Konventionen fest (Artikel 7), was aber wiederum im Lichte des Islamvorbehalts zu lesen ist.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S. 16)
Ethnische Minderheiten:
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkriegs zu Beginn der 90er Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen
Hintergrund. Der Anteil der Volksgruppen wird wie folgt geschätzt:
Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. Das Parteiengesetz verbietet die Gründung politischer Parteien entlang ethnischer Grenzen; in der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt.
Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder aufleben. Die Hazara sind in der öffentlichen Verwaltung zwar noch immer stark unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums.
In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, da sie in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten leiden. Die alljährlich in den Sommermonaten wiederkehrende Migration von Kutschis in fruchtbare Weidegebiete der sesshaften Hazara in der Provinz Wardak führte 2008 und 2010 zu bewaffneten Auseinandersetzungen, die mitunter auch mit schweren Waffen ausgetragen wurden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S. 16)
Justiz:
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber in der Praxis war die Justiz häufig mit zuwenig Geld und Personal ausgestattet und ein Spielball von politischem Einfluss und überall vorhandener Korruption. Bestechung, Korruption und Druck von öffentlichen Amtsträgern, Stammesführern, Familien der beschuldigten Personen und Personen, die mit dem Aufstand in Verbindung stehen, bedrohten die juridische Unabhängigkeit. Eine Ausnahme stellte das Anti-Drogen-Tribunal in Kabul dar. Die Gehälter der Mitglieder wurden von der internationalen Gemeinschaft mitfinanziert und sie arbeiteten in einem sicheren Gebäude. Internationale Organisationen berichteten, dass es keine Hinweise auf Korruption oder politischem Einfluss bei dessen Amtsträgern gab. Andere Gerichte judizieren uneinheitlich, da sie das kodifizierte Recht, die Scharia (Islamisches Recht) und das Gewohnheitsrecht mischen.
(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Afghanistan", 8.4.2011, S. 8; vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17.12.2010, S. 4)(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Afghanistan", 8.4.2011, S. 8; vergleiche UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17.12.2010, S. 4)
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Weder besteht Einheitlichkeit der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), noch werden rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S. 4)
Sicherheitsbehörden:
Schwerpunkt der Tätigkeit der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF ist der Aufwuchs afghanischer Sicherheitskräfte. Diese sollen bis 2014 in die Lage versetzt werden, die Verantwortung für die Sicherheit des Landes zu übernehmen. Bis Ende 2013 soll dieser Übergang abgeschlossen sein. Im März 2011 hat Präsident Karsai die Übergabe der Sicherheitsverantwortung in den drei Provinzen Panshir, Bamiyan, Kabul und in den vier Städten Masar-e Sharif, Herat, Lashkar Gahr, Mehterlam beschlossen (erste Tranche). Ende November 2011 hat er der zweiten Tranche von Gebieten zugestimmt, in denen die Transition
beginnen soll. Damit werden bis Frühjahr 2012 knapp die Hälfte der afghanischen Bevölkerung und etwa ein Drittel der Landesfläche formal in afghanischer Sicherheitsverantwortung liegen.
Der quantitative Aufwuchs der afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) läuft schneller als geplant. Die für den 31.10.2011 gesetzten Zielmarken von 171.600 Soldaten und 134.000 Polizisten wurden bereits im Spätsommer erreicht. Bis Ende Oktober 2012 soll der Aufwuchs
bei der afghanischen Nationalarmee (ANA) 195.000 Soldaten erreichen, bei der afghanischen
Polizei (ANP) 157.000 Polizisten. Der qualitative Aufwuchs der ANSF konnte allerdings mit
den quantitativen Ergebnissen in diesem Bereich noch nicht Schritt halten.
Zunehmend werden im Bereich der Polizei auch afghanische Polizeiausbilder ausgebildet, so dass der Ausbildungsbetrieb schrittweise in afghanische Hände übergeben werden kann.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S.11 und 12)
Schwerpunkt der Tätigkeit der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF ist der Aufwuchs afghanischer Sicherheitskräfte. Diese sollen bis 2014 in die Lage versetzt werden, die Verantwortung für die Sicherheit des Landes zu übernehmen. Bis Ende 2013 soll dieser Übergang abgeschlossen sein. Im März 2011 hat Präsident Karsai die Übergabe der Sicherheitsverantwortung in den drei Provinzen Panshir, Bamiyan, Kabul und in den vier Städten Masar-e Sharif, Herat, Lashkar Gahr, Mehterlam beschlossen (erste Tranche). Ende November 2011 hat er der zweiten Tranche von Gebieten zugestimmt, in denen die Transition beginnen soll. Damit werden bis Frühjahr 2012 knapp die Hälfte der afghanischen Bevölkerung und etwa ein Drittel der Landesfläche formal in afghanischer Sicherheitsverantwortung liegen.
Der quantitative Aufwuchs der afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) läuft schneller als geplant. Die für den 31.10.2011 gesetzten Zielmarken von 171.600 Soldaten und 134.000 Polizisten wurden bereits im Spätsommer erreicht. Bis Ende Oktober 2012 soll der Aufwuchs
bei der afghanischen Nationalarmee (ANA) 195.000 Soldaten erreichen, bei der afghanischen
Polizei (ANP) 157.000 Polizisten. Der qualitative Aufwuchs der ANSF konnte allerdings mit
den quantitativen Ergebnissen in diesem Bereich noch nicht Schritt halten.
Zunehmend werden im Bereich der Polizei auch afghanische Polizeiausbilder ausgebildet, so dass der Ausbildungsbetrieb schrittweise in afghanische Hände übergeben werden kann.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S.11 und 12)
Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen.
Präsident Karzai verkündete in den vergangenen Jahren wiederholt zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen. Strafgefangene, die für terroristische Aktivitäten und Kapitalverbrechen verurteilt wurden, sind in der Regel hiervon ausgenommen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S.18)
Im Januar 2010 wurde bekannt, dass das vom Parlament im Jahr 2007 verabschiedete Amnestiegesetz unter dem Datum 03.12.2008 im Amtlichen Gesetzblatt veröffentlicht worden war. Es sieht eine zeitlich unbegrenzte Generalamnestie für fast alle Vergehen und Verbrechen vor, die von bewaffneten Gruppierungen begangen wurden oder noch werden. Einzige Voraussetzung, um in den Genuss der Amnestie zu kommen, sind die Aufgabe des bewaffneten Kampfes und die Akzeptanz der geltenden Verfassungs- und Rechtsordnung. Das Gesetz schafft damit eine der Voraussetzungen für die Aussöhnung mit bzw. Reintegration von Aufständischen, untergräbt aber gleichzeitig Bemühungen um eine Aufarbeitung schwerer Menschenrechtsverbrechen der vergangenen 30 Jahre.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S.18 und 19)
Todesstrafe:
Die Todesstrafe ist in der Verfassung wie auch im Strafgesetzbuch (1976) vorgesehen. Todesstrafe ist im afghanischen Recht für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen (z.B. Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit). Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gerichtshof getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Eine
Kommission prüft alle Fälle, bevor diese dem Präsidenten zur Entscheidung vorgelegt werden.
Am 15.10.2002 wurde erstmalig seit Amtsantritt der Übergangsregierung in einem Verfahren die Todesstrafe verhängt und am 20.4.2004, nach Gegenzeichnung durch den Staatspräsidenten, durch Erschießen vollstreckt. Das Verfahren wurde damals von der VN-Sonderberichterstatterin zu extralegalen, willkürlichen und summarischen Tötungen als "nicht
fair" bezeichnet. Die letzte Vollstreckung fand im Juni 2011 statt (zwei Männer für mehrfachen Mordes im Zusammenhang mit einem Anschlag, für den die Taliban die Verantwortung übernommen hatten).
Über 100 zu Tode verurteilte Personen sind derzeit inhaftiert. Am 31.10.2010 hat Präsident Karzai den Leiter seines "Legal and Advisory Board" beauftragt, diese Fälle einer endgültigen Prüfung zu unterziehen. Das Ergebnis steht noch aus. Nach Informationen von amnesty international, die aus Sicht des Auswärtigen Amtes glaubwürdig erscheinen, wurden bei der Verhängung der Todesstrafe in der überwiegenden Anzahl der Fälle wesentliche internationale Verfahrensstandards außer Acht gelassen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S. 24)
Sozioökonomische und medizinische Lage:
Afghanistan gehört nach wie vor zu den ärmsten Ländern der Welt. Etwa ein Drittel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze. Insbesondere in ländlichen Gebieten haben die meisten Menschen kaum oder keinen Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildungseinrichtungen und humanitärer Hilfe. Harte Winter, Dürren und Überschwemmungen verschärffen die Lage zusätzlich. Aufgrund der andauernden Gewalt, der politischen Instabilität sowie der extremen Armut und den zahlreichen Naturkatastrophen befindet sich das Land in einer humanitären Notlage.
Zugang zu Arbeit. Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt rund 40 Prozent. Etwa 80 Prozent der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Rund ein Drittel der Bevölkerung lebt von weniger als 25 US-Dollar pro Monat, welche zur Befriedigung der Grundbedürfnisse notwendig sind. Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt etwa 35 US-Dollar - in scharfem Gegensatz dazu stehen die geschätzten 300 US-Dollar, welche die Taliban ihren Kämpfern monatlich bezahlen. Wegen der weit verbreiteten Arbeitslosigkeit oder Unterbeschäftigung in Afghanistan können viele Menschen nicht für ihren Lebensunterhalt aufkommen. In Afghanistan besteht ein Mangel an gut ausgebildeten Arbeitskräften, so beispielsweise im mittleren Management oder in der Buchhaltung.
Zugang zu Unterkünften. Die Zerstörung von Wohnhäusern während des Krieges, aber auch die andauernden Militäroperationen, Naturkatastrophen sowie die illegale Besetzung von Häusern durch lokale Machthaber oder Kommandierende haben zu Wohnungsknappheit und zu interner Vertreibung geführt. In Afghanistan verhindert die starke Verminung weiter Gebiete die Rückkehr von Flüchtlingen und intern Vertriebenen. 2010 kamen pro Monat 40 Menschen ums Leben. Die meisten Minenopfer sind Rückkehrende und IDPs.
Zugang zu Trinkwasser und Lebensmittel. Rund zwei Drittel der afghanischen Bevölkerung haben keinen Zugang zu Trinkwasser. Neben der desolaten Sicherheitslage in weiten Gebieten des Landes verschärfen wiederkehrende Naturkatastrophen die Lebensmittelknappheit. Gemäss dem UNO-Sicherheitsrat benötigen 2011 rund 8 Millionen Einwohner Lebensmittelunterstützung, eine weitere Million Menschen sind auf landwirtschaftliche Nothilfe angewiesen.
Zugang zu Bildung. Gemäss afghanischem Bildungsministerium können 2011 lediglich 12 Prozent aller Frauen über 15 Jahre und 43 Prozent der Männer lesen und schreiben. Die Alphabetisierungsrate liegt bei 28 Prozent. Etwa die Hälfte aller Schulen in Afghanistan sind noch immer Provisorien, in denen oft weniger als vier Stunden pro Tag unterrichtet wird. Es fehlt an gut ausgebildetem Lehrpersonal und an geeignetem Lehrmaterial. In den umkämpften Gebieten besteht kein regulärer Schulbetrieb. Etwa fünf Millionen Kinder haben keine Möglichkeit, eine Schule zu besuchen. In einigen Provinzen bleiben bis zu 80 Prozent der Schulen geschlossen, darunter vor allem auch Mädchenschulen. Zudem gibt es in drei Vierteln aller Distrikte noch immer keine weiterführenden Schulen für Mädchen. Der Mädchenbildung in Afghanistan drohen aufgrund der prekären Sicherheitslage, der verbreiteten Zwangsheiraten sowie der Armut erhebliche Rückschritte.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Corinne Troxler Gulzar, vom 23.08.2011, S. 18 und 19)
Die medizinische Infrastruktur in Afghanistan, welche aufgrund des jahrelangen Konflikts beschädigt, oder zerstört wurde wird allmählich durch die afghanische Regierung mit Hilfe der internationalen Gemeinschaft neu aufgebaut. Das Gesundheitswesen zählt noch immer zu einem der schlechtesten auf der Welt. Die Mehrheit der Bevölkerung hat keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser und sanitären Einrichtungen. Krankheiten, Unterernährung und Armut sind weit verbreitet und schätzungsweise 6,5 Millionen Menschen bleiben auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen. Die Weltbank, die United States Agency for International Development und die Europäische Gemeinschaft helfen dem afghanischen Ministerium für Gesundheit durch Nichtregierungsorganisationen eine medizinische Grundversorgung für die Bevölkerung zu etablieren. Die Hilfe umfasst Dienstleistungen für Mütter und neugeborene Kindern, wie Impfungen, Ernährung, Schutz vor übertragbaren Krankheiten, Erhaltung psychischer Gesundheit, Versorgung mit lebenswichtigen Medikamenten. Das Gesundheitsministerium hat ein Projekt gegründet, um die hohe Säuglings- und Müttersterblichkeit zu bekämpfen.
((U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 11.10.2011, S.2011)
Rückkehrfragen:
Im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogramms von UNHCR, das im März 2002 begann,
kehrten bislang etwa 4,6 Millionen Menschen aus Pakistan und dem Iran nach Afghanistan zurück. Die Provinz Kabul bildete dabei das wichtigste Ziel. Unter diesem Programm erhalten Rückkehrer für den Transport und als Starthilfe einen Betrag von durchschnittlich 150 US-Dollar. In den Jahren 2002 bis 2005 war eine massive Welle von freiwilligen Rückkehrern nach Afghanistan zu beobachten. Seitdem gehen die Zahlen der Rückkehrer zurück. Als Ursachen hierfür nennt UNHCR nicht zuletzt die sich verschlechternde Sicherheitslage und den Mangel an Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten in Afghanistan. Die Kapazitäten des Landes zur Aufnahme von Rückkehrern würden an ihre Grenzen stoßen, wodurch eine tragfähige Rückkehr und Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft schwieriger denn je würden.
(Informationsverbund Asyl und Migration, Länderschwerpunkt Afghanistan, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, vom Dezember 2011, Asylmagazin, S.410 und 411)
Echte Dokumente unwahren Inhalts:
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.
Zugang zu gefälschten Dokumenten:
Unter den soeben genannten Gesichtspunkten besteht kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten. Im Visumverfahren werden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Nach Erkenntnissen des Dokumentenberaters am Flughafen Kabul werden durch die hohe Prüfqualität der Kontrollbeamten immer weniger gefälschte Reisedokumente vorgelegt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S 30)
Feststellung der Staatsangehörigkeit:
Laut Mitteilung des Außenministeriums sind die alten, unter der Taliban-Regierung von 1996
bis 2001 ausgestellten Reisepässe grundsätzlich ungültig; nur neue Reisepässe mit der offiziellen Staatsbezeichnung "Islamic Republic of Afghanistan" sind gültig. Die alten Reisepässe behalten nur dann ihre Gültigkeit, wenn der Passinhaber eine Bescheinigung über die afghanische Staatsangehörigkeit mit sich führt, die von afghanischen Auslandsvertretungen nach Prüfung ausgestellt werden kann.
Voraussetzung für die Erteilung eines Reisepasses (und somit auch Nachweis der Staatsangehörigkeit) ist ein Personenstandsregisterauszug ("Taskira"), der nur afghanischen Staatsangehörigen nach Registrierung und dadurch erfolgtem Nachweis der Abstammung von einem Afghanen ausgestellt wird. Es sind Fälle bekannt, in denen insbesondere afghanische Auslandsvertretungen Reisepässe nach nur mäßiger Prüfung ausstellen, ohne Vorlage einer Taskira und ggf. aufgrund der Aussage zweier Zeugen. Ein derart ausgestellter Reisepass stellt daher- im Gegensatz zur Taskira - nur bedingt einen Nachweis der Staatsangehörigkeit dar.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S 31)
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
II.1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Asylgerichtshofes.
II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
1. Die wahre Identität des Bf. hinsichtlich Name, Geburtsdatum und Geburtsort konnte auf Grund der unterschiedlichen Angaben des Bf. zu seiner Identität im gesamten Verfahren in Österreich und in Frankreich sowie auf Grund fehlender (unbedenklicher) Urkunden nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Der Bf. hat weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof unbedenkliche Dokumente, die seine Identität belegen hätten können, vorgelegt. So war auch die vom Bf. vorgelegte afghanische Taskira nicht geeignet, die Identität des Bf. zweifelsfrei nachzuweisen. Wie im Zuge einer dokumententechnischen Untersuchung durch das Bundeskriminalamt festgestellt wurde, wurde das Dokument mit zwei unterschiedlichen blaueinfärbenden Schreibmitteln ausgefüllt.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den Angaben des Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Bf. im Asylverfahren.
2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des Bf. im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Paschtu und Dari sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Bf. Zweifel aufkommen ließ.
3. Die Feststellung betreffend die mehrmalige rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Bf. wegen Begehung mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen ergibt sich aus dem Akteninhalt und entspricht dem Amtswissen des Asylgerichtshofes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).
4. Die Feststellungen zur Ausreise des Bf. aus Afghanistan, zum Aufenthalt in Pakistan und in Tadschikistan, zur weiteren Reiseroute sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Bf. vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass der Bf. in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.
5. Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat stützen sich auf die vom Bf. in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, auf die in der Beschwerde sowie im Besonderen auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof getroffenen Aussagen.
Der Asylgerichtshof erachtet das Vorbringen des Bf. zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:
5.1. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 06.12.2011 brachte der Bf. zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen (Fluchtgründe) Folgendes vor (VR:
Vorsitzender Richter des erkennenden Senates; BF: Beschwerdeführer):
"VR: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?
BF: Nein.
VR: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen?
BF: 2005.
VR: Können Sie das genauer angeben, in welchem Monat war das?
BF: Ich glaube, dass es im 7. Monat war.
VR: Meinen Sie den 7. Monat in unserem Kalender oder im afghanischen Kalender?
BF: Es war Juli.
VR: Von wo aus haben Sie Afghanistan verlassen?
BF: Ich bin von Pakistan nach Kandahar gekommen. Mein Onkel hat meine Reise organisiert.
VR: Wie können Sie Afghanistan von Pakistan aus verlassen, das ist nicht möglich?
BF: Im Jahr 2004 hatten wir Probleme. Ich wurde von meinem Onkel nach Pakistan geschickt. Ich war 25-30 Tage in Pakistan. Danach bin ich wieder nach Afghanistan, nach Kandahar, gegangen. Von dort aus bin ich nach Tadschikistan gegangen.
VR: Wo in Pakistan haben Sie gelebt?
BF: In Peshawar.
VR: Aus welchem Grund reisen Sie von Peshawar nach Kandahar und von dort nach Tadschikistan? Das erscheint mir ein großer Umweg zu sein.
BF: Meine Reise hat mein Onkel organisiert. Ich habe nur das getan, was mein Onkel von mir verlangte. Ich kannte mich dort nicht aus.
VR: War es die Absicht Ihres Onkels Sie von Afghanistan nach Tadschikistan zu bringen?
BF: Ich wusste nicht, was er vorhat. Mein Onkel wollte mich nur in ein sicheres Land bringen, wo ich von diesen Leuten geschützt bin.
VR: Wissen Sie vielleicht, von welcher größeren afghanischen Stadt oder in welcher Provinz Sie die Grenze nach Tadschikistan überschritten haben?
BF: Ich war in einem LKW. Einmal in der Nacht war ich in einem Haus angekommen. Dieses Haus war schon in Tadschikistan. Erst nach 8 Tagen habe ich gewusst, dass ich in Tadschikistan bin.
VR: Wie lange hat die Reise von Kandahar nach Tadschikistan gedauert?
BF: Ich glaube, es waren 2 Nächte und 1 Tag. Es wurde nur nachts gefahren.
VR: Sie sind also im Juli 2005 in Tadschikistan eingereist?
BF: Ja.
VR: Wie lange hat die Reise bis zu Ihrer Ankunft in Österreich gedauert?
BF: Ich war insgesamt ca. 8 Tage lang in Tadschikistan. Es hat insgesamt 7-8 Tage gedauert, bis ich in der Slowakei ankam. Ich war dann ca. 40 Tage lang in der Slowakei. Danach kam ich nach Österreich.
VR: Wie lange hatten Sie sich nach Ihrer Rückkehr aus Pakistan in Kandahar aufgehalten?
BF: Vielleicht 7 oder 8 Tage lang. Mein Onkel hatte mich in einem Haus untergebracht, bis er einen Schlepper organisieren konnte.
VR: Haben Sie mit Ihrem Onkel darüber gesprochen, in welches Land der Schlepper Sie bringen sollte?
BF: Nein. Ich war damals durcheinander. Meine Mutter wollte nur, dass ich in ein sicheres Land komme.
VR: Warum sind Sie nicht in der Slowakei geblieben?
BF: Ich wurde dort nicht gut behandelt. Ich hatte Probleme mit meinen Zehen. Ich wurde aber nicht behandelt. Ich wurde dann zwar in ein Spital gebracht, dort haben sie mich ohne Narkose behandelt. Dort hat sich auch niemand um Flüchtlinge gekümmert. Ich war dort 40 Tage.
(...)
VR: Sie wurden vor dem BAA, einschließlich der Erstbefragung, insgesamt sechsmal einvernommen. Dabei haben Sie Angaben zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), getätigt. Sind Ihnen diese Angaben und auch Ihre Angaben in Ihrer Berufung vom 07.02.2007 noch erinnerlich und wenn ja, halten Sie diese vollinhaltlich und unverändert aufrecht oder möchten Sie diesbezüglich etwas berichtigen oder ergänzen, das Ihnen wichtig erscheint?
BF: Ich habe immer die Wahrheit gesagt. Ich war sehr jung, als ich meine Heimat verlassen habe. Ich habe meine Mutter und andere Familienangehörige schon lange nicht mehr gesehen. Es kann sein, dass ich vielleicht Fehler gemacht habe, aber ich bin nur ein Mensch. Ich habe aber immer die Wahrheit gesagt.
VR: In der Einvernahme vor dem BAT am 24.03.2006 wurden Sie eingehend zu Ihren Fluchtgründen befragt. Im Zuge dieser Einvernahme zeigte das BAA die sich aus Ihren Angaben ergebenden Widersprüche auf. So kam das BAA letztlich zum Schluss, dass die aufgetretenen Widersprüche von Ihnen nicht aufgelöst werden konnten und Ihr Vorbringen daher insgesamt betrachtet nicht glaubhaft sei. In Ihrer Berufung vom 07.02.2007 sind Sie diesen Widersprüchen auch nicht substanziiert entgegen getreten, sondern haben sich darin überwiegend auf die in Afghanistan vorherrschende Lage bezogen. Möchten Sie zu diesen Widersprüchen jetzt etwas sagen?
BF: Wie ich schon vorher sagte, war ich jung. Ich war nicht in der Lage, klar zu denken und auch Daten zu nennen. Ich habe mich von meiner Familie getrennt. Ich hatte auch andere Gedanken. Ich bin seit fast 7 Jahren hier in Österreich. Mein Status ist nicht geklärt.
VR: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? Angenommen, Sie würden mit dem Flugzeug am Flughafen in Kabul ankommen, was würde Ihrer Ansicht nach mit Ihnen passieren?
BF: Ich kann nach Afghanistan nicht zurückkehren. Wäre ich sicher, dass mir dort nichts passiert, wäre ich schon längst wieder zurückgekehrt. Sie wissen wahrscheinlich selbst, wie die Lage in Afghanistan ist. Ich habe als junger Mensch mein Land und meine Familie verlassen. Mein Leben ist dort in Gefahr.
VR: Warum wäre dort Ihr Leben in Gefahr? Was ist der konkrete Grund dafür?
BF: In Afghanistan werden täglich Leute getötet, wie man hört. Die Taliban hatten auch meinen Vater getötet. Sie wollten auch mich töten. Die Taliban sind in Afghanistan sehr mächtig. Ich fürchte um mein Leben.
VR: Sie stammen aus der Provinz Paktia. Wären Sie nicht in einem anderen Teil Afghanistans vor einer möglichen Verfolgung durch die Taliban sicher?
BF: Man kann vor der Verfolgung durch die Taliban nirgendwo sicher sein. Sie sind überall, auch in Pakistan.
VR: Sie haben angegeben, dass Sie bereits 2004 nach Pakistan gingen und dann wieder nach Kandahar zurückkehrten, wo Sie 7-8 Tage bis zu Ihrer Weiterreise nach Tadschikistan blieben. Was ich nicht verstehe, ist der Umstand, dass Sie einerseits in Afghanistan sich vor einer Verfolgung durch die Taliban fürchten, und Sie andererseits wieder nach Afghanistan, und zwar nach Kandahar, zurückkehren, wo auch damals, so wie heute, die Taliban eines Ihrer Kerngebiete haben und wo der Einfluss der Taliban nach wie vor sehr stark ist. Warum kehren Sie dann gerade nach Kandahar zurück, anstatt von Pakistan direkt in ein anderes Land außerhalb von Afghanistan zu gelangen?
BF: Mein Onkel hatte mich nach Pakistan geschickt. Ich habe nur das getan, was mein Onkel wollte.
VR: Können Sie also selbst nichts zu den genauen Umständen Ihrer Flucht sagen?
BF: Das Ganze hat mein Onkel organisiert. Ich wusste nicht, warum er so etwas tat.
VR: Warum ist eigentlich Ihr Onkel nicht geflüchtet?
BF: Das hatte nur mit meinem Vater zu tun.
VR: Unter der Annahme, dass Sie die von Ihnen geschilderten Probleme oder Schwierigkeiten nicht hätten, könnten Sie dann in Ihrem Herkunftsstaat leben?
BF: Ich kann nicht in ein Land zurückkehren, wo man nie weiß, ob auf der Straße neben einem eine Bombe explodiert. Diese Situation ist schon über 30 Jahren so."
5.2. Wie sich aus der Erstbefragung und den zahlreichen Einvernahmen im Verfahren vor der belangten Behörde, aus der Beschwerde und aus der Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ergibt, hatte der Bf. im gesamten Verfahren ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde der Bf. von der belangten Behörde und vom Asylgerichtshof auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass der Bf. grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die genauen Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erst am 06.12.2011 und damit mehrere Jahre nach der letzten Einvernahme stattgefunden hat, zumal auch nach einem solchen Zeitraum erwartet werden kann, dass der Bf. grundsätzlich in der Lage sein muss, ohne beachtliche Widersprüche die Gründe und wesentlichen Umstände für das Verlassen seines Herkunftsstaates neuerlich darzulegen.
5.3. Aus einer Gesamtschau der Angaben des Bf. im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Asylgerichtshof ergibt sich, dass der Bf. im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Bf. gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Bf. im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, war für die fehlende Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Bf. zu den Gründen für die Ausreise aus seinem Herkunftsstaat und seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr der Umstand von entscheidender Bedeutung, dass der Bf. im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde in wesentlichen Punkten seines diesbezüglichen Vorbringens keine übereinstimmenden Angaben getätigt hatte und der Bf. auch nach ausdrücklichem Vorhalt dieser Widersprüche nicht willens oder nicht in der Lage war, die vorgehaltenen Widersprüche aufzulösen.
Wesentlich ist auch der Umstand, dass der Bf. in seiner Beschwerde den aufgezeigten Widersprüchen und Unschlüssigkeiten in nicht unwesentlichen Punkten seines Fluchtvorbringens nicht substanziiert entgegengetreten ist, obwohl kein Grund ersichtlich ist, warum es dem Bf. bzw. seinem damaligen gesetzlichen Vertreter in der Beschwerde allenfalls nicht möglich gewesen wäre, den Versuch zu unternehmen, die aufgezeigten Widersprüche und Unklarheiten aufzulösen.
Im Übrigen beschränkte sich der Bf. auch in der mündlichen Verhandlung trotz Nachfrage stets auf vage und allgemein gehaltene Angaben, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, inwiefern ihm im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat aktuell eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen bestehen und von wem eine solche Verfolgungsgefahr ausgehen würde.
So beschränkte sich der Bf. auf die Frage, was ihm im Fall der Rückkehr nach Afghanistan passieren würde, auf die Darlegung der allgemeinen Situation in Afghanistan, wonach dort täglich Leute getötet werden würden und die Taliban sehr mächtig seien. Er habe Angst, wie sein Vater von den Taliban getötet zu werden. Aus welchem konkreten Grund die Taliban aber gerade an der Verfolgung der Person des Bf. ein ernsthaftes und herausragendes Interesse haben sollten, legte der Bf. überhaupt nicht dar.
Auf die Frage, ob er also selbst nichts zu den genauen Umständen seiner Flucht sagen könne, erwiderte der Bf., dass das Ganze sein Onkel organisiert hätte. Der Bf. selbst habe aber nicht gewusst, warum sein Onkel das getan habe. Weitere Angaben zu einer möglichen individuellen Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK abschließend genannten Gründe tätigte der Bf. jedoch nicht.
Die bloße und nicht näher begründete Behauptung, dass ihm im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine mögliche Verfolgung durch Angehörige der Taliban drohen könnte, reicht für die Glaubhaftmachung einer derartigen Gefährdung jedoch nicht aus, sondern es bedarf der Darlegung ausreichend konkreter und individueller Umstände, die den Bf. betreffen, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch von einer ihn betreffenden Gefährdung ausgehen zu können. Nähere und vor allem übereinstimmende Angaben über mögliche Verfolger und deren genauen Verfolgungsgründe tätigte der Bf. jedoch im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht.
Überdies konnte in der mündlichen Verhandlung unbeachtlich der fehlenden Glaubhaftigkeit des dargelegten Fluchtvorbringens eine sonst dem Bf. mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgung aus einem bestimmten asylrelevanten Grund nicht einmal ansatzweise erkannt werden.
Wenn der Bf. vorbringt, dass er sich im Fall der Rückkehr nach Afghanistan weiterhin vor möglichen Bedrohungen fürchte, so ist festzuhalten, dass diese subjektive Furcht für sich alleine genommen (noch) nicht ausreicht, um von einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK ausgehen zu können. Eine solche wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus asylrelevanten Gründen fürchten würde.
5.4. Bei der ganzheitlichen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben spielt auch die persönliche Glaubwürdigkeit eine wesentliche Rolle. Diese persönliche Glaubwürdigkeit hinsichtlich einer möglichen Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat war dem Bf. jedoch abzusprechen. Auf Grund der Tatsache, dass der Bf. wichtige Fragen im Laufe des Verfahrens nur vage oder allgemein, ausweichend oder nur auf nochmalige Nachfrage beantwortete, obwohl er ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, sein Vorbringen von sich aus näher darzulegen, und wesentliche Punkte seines Fluchtvorbringens im Laufe des Verfahren teilweise anders darstellte, war der Wahrheitsgehalt der Angaben zu den Gründen der Flucht gänzlich zu bezweifeln. So war der Bf. im gesamten Verlauf des Verfahrens auch nicht in der Lage, die vorgehaltenen Widersprüche in schlüssiger Weise zu beseitigen bzw. die aufgetretenen Unklarheiten und Unplausibilitäten aufzuklären.
Anstatt an der Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes gleich von Anfang an mitzuwirken, hat der Bf. verschiedene und von ihm im Nachhinein als falsch bezeichnete Identitäten vorgebracht. Zwar korrigierte der Bf. seine Daten im Nachhinein, der Bf. war aber nicht in der Lage, in nachvollziehbarer Weise zu erklären, warum er sich erst in einem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens dazu entschlossen hatte, die von ihm selbst als falsch bezeichneten Angaben zu korrigieren.
Die persönliche Glaubwürdigkeit des Bf. litt darüber hinaus auch daran, dass der Bf. Österreich unmittelbar nach Stellung des gegenständlichen Asylantrages verlassen hatte und nach Frankreich gereist, wo er unter einer anderen Identität ebenso einen Asylantrag stellte.
5.5. Dem Vorwurf in der Beschwerde, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (zB fehlende Gewährung von Parteiengehör, kein ordentliches Ermittlungsverfahren) vorliege, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurde dem Bf. ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen bzw. aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.
5.6. In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der umfassenden, nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde war daher von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Bf. zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen.
Vielmehr ist anzunehmen, dass der Bf. wegen der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden persönlichen Situation und den vorherrschenden prekären Lebensbedingungen seinen Herkunftsstaat verlassen hat.
6. Der Asylgerichtshof ist im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) seinerseits bestrebt, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.6. Der Asylgerichtshof ist im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) seinerseits bestrebt, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.
7. Der Bf. konnte somit im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht glaubhaft machen, dass er im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aktuell Gefahr laufen würde, aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden.
Schließlich wurden seitens des Bf. im gesamten Verlauf des Verfahrens andere Fluchtgründe nicht behauptet.
II.3. Zur Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.3. Zur Lage im Herkunftsstaat
1. Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den folgenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan:
Bundesasylamt (BAA), Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010.
Deutsches Auswärtiges Amt (DAA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012.
ECOI-Net, Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul, vom 12.01.2012.
Freedom House (FH), Freedom in the World, vom Mai 2011.
Congressional Research Service (CRS), Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, vom 15.04.2011.
Human Rights Watch (HRW), World Report 2012 - Afghanistan, vom 22.01.2012.
Informationsverbund Asyl und Migration, Länderschwerpunkt Afghanistan, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, vom Dezember 2011, Asylmagazin.
Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011.
Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Afghanistan: Schutzfähigkeit der Afghan National Police und Sicherheitssituation in Kabul, vom 20.10.2011.
UN-Security Council, Report of the Secretary-General on children and armed conflict in Afghanistan, vom 03.02.2011.
UN-Security Council, Report of the Secretary-General, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 09.03.2011.
United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA), Afghanistan Midyear Report 2011, Protection of Civilians in Armed Conflict, vom Juli 2011.
UN-Security Council, Report of the Security-General, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 23.06.2011.
UN-Security Council, Report of the Security-General, The situation and its implications for international peace and security, vom 21.09.2011.
U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 11.10.2011.
UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17.12.2010.
U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Afghanistan", vom 08.04.2011.
2. Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes, des britischen UK Home Office und des US Department of State, ebenso herangezogen, wie auch von internationalen Organisationen wie dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen wie die Schweizerische Flüchtlingshilfe, Human Rights Watch oder Freedom House.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben oder für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eine Frist zu beantragen.
Der Bf. äußerte sich lediglich dahingehend, dass er seit sieben Jahren hier in Österreich sei und hierher gekommen sei, ohne jemanden zu haben, ohne Mutter. Er wisse, was er erlebt habe, seit er hier sei. Hätte er Afghanistan nicht verlassen, wäre er heute auch tot.
Der Bf. ist weder den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen noch den auf diesen beruhenden und in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat substanziiert entgegengetreten.
4. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
1. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt.1. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
2. In der gegenständlichen Rechtssache sind gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. § 44 Abs. 2 des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 anzuwenden, zumal der gegenständliche Asylantrag nach dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.2. In der gegenständlichen Rechtssache sind gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 2, des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 anzuwenden, zumal der gegenständliche Asylantrag nach dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.
Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009.Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,.
3. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".3. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.
B-VG.
4. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen.4. Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des UBAS, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des UBAS geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
5. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.5. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
6. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist.6. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist.
7. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.7. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Bf., in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
3.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Bf. nicht glaubhaft gemacht werden. Der Bf. hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe des Bf. für das Verlassen seines Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach unrechtmäßiger Einreise unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
4. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert bzw. eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.
III.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrages - von Amts wegen vorzunehmen. Dabei verweist § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrages - von Amts wegen vorzunehmen. Dabei verweist Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, des Fremdengesetzes 1997 (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,.
Gemäß § 57 FrG in der Stammfassung ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.Gemäß Paragraph 57, FrG in der Stammfassung ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Gemäß § 57 Abs. 1 FrG idF der Novelle 2003, BGBl. I Nr. 126/2002, ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der VwGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle 2003 geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG unmittelbar das zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte und sich somit am Inhalt nichts geändert habe (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080).Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung der Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der VwGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle 2003 geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG unmittelbar das zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte und sich somit am Inhalt nichts geändert habe (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080).
2. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten gemäß § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, mit Wirksamkeit ab 01.01.2006 an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. An die Stelle des Verweises auf § 57 FrG in § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 tritt demnach die Regelung des § 50 FPG:2. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten gemäß Paragraph 124, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, mit Wirksamkeit ab 01.01.2006 an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. An die Stelle des Verweises auf Paragraph 57, FrG in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 tritt demnach die Regelung des Paragraph 50, FPG:
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK über die (vollständige) Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK über die (vollständige) Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG bzw. des § 50 FPG ist durch § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.04.1999, Zl. 98/20/0561; 21.10.1999, Zl. 98/20/0512).Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG bzw. des Paragraph 50, FPG ist durch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.04.1999, Zl. 98/20/0561; 21.10.1999, Zl. 98/20/0512).
3. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist Voraussetzung einer Feststellung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Der Antragsteller hat das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).3. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist Voraussetzung einer Feststellung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Der Antragsteller hat das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;
13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;
16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
4. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 10 zweiter Satz AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 3 AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.4. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 10, zweiter Satz AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.
§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:
"(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.""(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:
"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
5. Das Bestehen einer allfälligen Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit möglicher asylrelevanter Gründe geprüft und verneint.5. Das Bestehen einer allfälligen Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG wurde bereits bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit möglicher asylrelevanter Gründe geprüft und verneint.
Es bleibt nun zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung eine Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK darstellen würde und daher gemäß § 50 Abs. 1 FPG im Zusammenhalt mit § 8 Abs. 1 AsylG 1997 unzulässig wäre.Es bleibt nun zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung eine Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK darstellen würde und daher gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG im Zusammenhalt mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 unzulässig wäre.
6. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
6.1. Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.6.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
Gemäß § 17 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.Gemäß Paragraph 17, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.
Der in Art. 17 Abs. 1 lit. b der Status-Richtlinie geregelte Aberkennungstatbestand der "schweren Straftat" wird im Sinne der österreichischen Strafrechtsterminologie mit der "rechtskräftigen Verurteilung zu einem Verbrechen (§ 17 StGB)" umgesetzt (siehe ErläutRV 330 BlgNR 24. GP).Der in Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Status-Richtlinie geregelte Aberkennungstatbestand der "schweren Straftat" wird im Sinne der österreichischen Strafrechtsterminologie mit der "rechtskräftigen Verurteilung zu einem Verbrechen (Paragraph 17, StGB)" umgesetzt (siehe ErläutRV 330 BlgNR 24. GP).
6.2. Der Bf. wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, wegen § 142 Abs. 1 iVm. § 12 (3. Fall), § 142 Abs. 1, § 229 Abs. 1 und § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 14 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.6.2. Der Bf. wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wegen Paragraph 142, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, (3. Fall), Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 229, Absatz eins und Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 14 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Die strafbare Handlung des Raubes ist gemäß § 142 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Der Straftatbestand des Raubes stellt daher im Sinne des § 17 Abs. 1 StGB ein Verbrechen dar.Die strafbare Handlung des Raubes ist gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Der Straftatbestand des Raubes stellt daher im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, StGB ein Verbrechen dar.
6.3. Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.
Die Sicherheitslage in großen Teilen Afghanistans stabilisiert sich zunehmend, ist aber nach wie vor angespannt. Nach einer stetigen Verschlechterung seit 2006 ging die Zahl der Angriffe und Gefechte im Jahr 2011 insgesamt zurück. Dass die Zahl der zivilen Opfer 2011 insgesamt zugenommen hat, ist in erster Linie der Anschläge regierungsfeindlicher Kräfte geschuldet. Etwa 80% der zivilen Opfer des bewaffneten Konflikts werden durch sie verursacht.
Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist festzuhalten, dass seit August 2008 die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF liegt, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Intercontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen (siehe deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 10.01.2012, S. 4 und 12 f.).
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Beim Bf. handelt es sich zwar um einen gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann mit mehrjähriger Schulbildung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Bf. in der Provinz Paktia geboren und aufgewachsen ist und seinen eigenen Angaben zufolge dort über keine hinreichenden sozialen oder familiären Netzwerke mehr verfügt. Nach den eigenen Angaben des Bf. hat inzwischen zu seinem bislang in Afghanistan lebenden Onkel keinen Kontakt mehr. Im Übrigen war auch zu berücksichtigen, dass der Bf. in sehr jungem Alter Afghanistan verlassen hat und sich nunmehr seit dem Jahr 2005 in Europa aufhält.
Der Bf. wäre daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst vollkommen auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, allenfalls in Kabul nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten der Hauptstadt Kabul zu verfügen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehr ohne jeglichen familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul, würde dem Bf. unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des gänzlichen Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Afghanistan sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.Eine innerstaatliche Schutzalternative (Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul, würde dem Bf. unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des gänzlichen Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Afghanistan sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Bf. betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Bf. im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Bf. und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Bf. betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Bf. im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Bf. und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
7. Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 3a iVm. § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.7. Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Bf. jedoch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden. Daher war die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. in seinen Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Bf. jedoch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt zu werden. Daher war die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. in seinen Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist.
III.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 10 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt.1. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt.
Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß § 10 AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem AsylG 1997 soll im Regelungsregime des § 10 AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem AsylG 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem AsylG 1997 soll im Regelungsregime des Paragraph 10, AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem AsylG 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).
2. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz nur unter den Voraussetzungen der Z 1 bis 4 sowie unter der weiteren Voraussetzung, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt, mit einer Ausweisung zu verbinden.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz nur unter den Voraussetzungen der Ziffer eins bis 4 sowie unter der weiteren Voraussetzung, dass kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt, mit einer Ausweisung zu verbinden.
3. Da in der gegenständlichen Rechtssache ein Fall des § 8 Abs. 3a iVm. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt, war die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs. 1 iVm. §§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ersatzlos zu beheben.3. Da in der gegenständlichen Rechtssache ein Fall des Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt, war die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ersatzlos zu beheben.
Aus den dargelegten Gründen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Glaubwürdigkeit, individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, strafrechtliche Verurteilung, VersorgungslageZuletzt aktualisiert am
27.04.2012