TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/4 E10 419741-1/2011

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Veröffentlicht am 04.04.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E10 419741-1/2011/29E

E10 419742-1/2011/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, vertreten durch ZEIGE Dr. G. KLODNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2011, Zl. 10 05.181-BAT, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 14.02.2012 zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch ZEIGE Dr. G. KLODNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2011, Zl. 10 05.181-BAT, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 14.02.2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.

2.) Der Asylgerichtshof hat durch Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX StA. Armenien, vertreten durch ZEIGE Dr. G. KLODNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2011, Zl. 10 05.182-BAT, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 14.02.2012 zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 StA. Armenien, vertreten durch ZEIGE Dr. G. KLODNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2011, Zl. 10 05.182-BAT, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 14.02.2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 38/2011 idF BGBl I 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang

I.1.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien ("bP1", in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1 - bP2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien ("Armenien") und brachten am 15.6.2010 beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien ("bP1", in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1 - bP2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien ("Armenien") und brachten am 15.6.2010 beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf internationalen Schutz ein.

Die männliche bP1 ist im Jahre XXXX geboren und ist der Sohn der im Jahre XXXX geborenen weiblichen bP2.Die männliche bP1 ist im Jahre römisch 40 geboren und ist der Sohn der im Jahre römisch 40 geborenen weiblichen bP2.

I.1.1.2. Bereits am 16.8.2004 und am 15.9.2005 brachten je ein Bruder von bP1 bzw. Sohn von bP2 Asylanträge ein. Im Wesentlichen beriefen sich diese beiden Personen auf die in weiterer Folge beschriebenen Ausreisegründe von bP1 und bP2.römisch eins.1.1.2. Bereits am 16.8.2004 und am 15.9.2005 brachten je ein Bruder von bP1 bzw. Sohn von bP2 Asylanträge ein. Im Wesentlichen beriefen sich diese beiden Personen auf die in weiterer Folge beschriebenen Ausreisegründe von bP1 und bP2.

Ohne die Führung eines einer Spezialbehörde (in Bezug auf das Bundesasylamt: Erk, d, VwGH vom 1.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602) angemessenen Ermittlungsverfahrens (es wurden beispielsweise vorgelegte Urkunden nicht übersetzt [deren nunmehrige nachträgliche Übersetzung spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der beiden genannten Personen], keine genauen Einvernahmen geführt und keine weitergehende Recherchen durchgeführt) und trotz gewichtiger Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens dieser beiden Verwandten der bP1 und bP2 wurde ihnen durch im Akt ersichtlichen Bescheide des Bundesasylamt ohne weiteres Asyl gewährt.

I.1.1.3. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte bP1 im Verfahren vor der belangten Behörde im Wesentlichen vor, ihr Vater wäre aserischer Abstammung gewesen. Im Jahr 1990 wäre er nach Berg Karabach gegangen und sei seither verschollen. Aufgrund der Abstammung des Vaters hätten die bP Probleme mit der armenischen Bevölkerung, sowie mit den Behörden gehabt. Es wäre auch das von ihnen betriebene Geschäft angezündet worden sein. Als Reaktion auf die Repressalien hätte bP1 gemeinsam mit ihrer Mutter die Herkunftsstadt XXXX und Armenien verlassen und hätten beide bis zur Weiterreise nach Österreich in der Ukraine gelebt.römisch eins.1.1.3. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte bP1 im Verfahren vor der belangten Behörde im Wesentlichen vor, ihr Vater wäre aserischer Abstammung gewesen. Im Jahr 1990 wäre er nach Berg Karabach gegangen und sei seither verschollen. Aufgrund der Abstammung des Vaters hätten die bP Probleme mit der armenischen Bevölkerung, sowie mit den Behörden gehabt. Es wäre auch das von ihnen betriebene Geschäft angezündet worden sein. Als Reaktion auf die Repressalien hätte bP1 gemeinsam mit ihrer Mutter die Herkunftsstadt römisch 40 und Armenien verlassen und hätten beide bis zur Weiterreise nach Österreich in der Ukraine gelebt.

bP2 berief sich auf die selben Gründe. Sie gab an, ihr verstorbener Gatte sei ursprünglich aserischer Moslem gewesen, der aus Nachitschevan stammte. Anlässlich der Eheschließung mit bP2 wäre er zum Christentum konvertiert. Ebenso hätte er einen armenischen Namen angenommen und nach armenischen Sitten und Gebräuchen gelebt. Ebenso hätte er perfekt armenisch gesprochen.

Die Ukraine hätten die bP verlassen, weil ihre Reisepässe abgelaufen waren.

bP1 brachte beim Bundesasylamt konkret Folgendes vor:

" ...

LA: Sind Sie gesund?

A: Ja.

...

LA: Können Sie nochmals schildern, was die ausschlaggebenden Gründe für Ihre Ausreise in die Ukraine waren? Schildern Sie die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge und so detailreich, dass sich ein Außenstehender ein Bild Ihrer Situation machen kann.

A: Der Grund war die aserbaidschanische Abstammung meines Vaters. Mein Vater ging 1990 nach Berg Karabach und kehrte nie wieder zurück. Wir versuchten uns mit dem Schicksal des Vaters auseinander zu setzen, sie sagten, dass Sie keine Ahnung hätten, wo der Vater wäre und würden sich melden, wann sie etwas wüssten. Ich hatte ein Geschäft. Das wurde verwüstet und in Brand gesteckt.

LA: Um welches Geschäft handelt es sich dabei?

A: Das Geschäft befand sich ca. 200m entfernt von unserer Wohnadresse in der XXXX und war ein Lebensmittelgeschäft.A: Das Geschäft befand sich ca. 200m entfernt von unserer Wohnadresse in der römisch 40 und war ein Lebensmittelgeschäft.

LA: Wann wurde das Geschäft zerstört und schildern Sie den Vorgang so detailreich und konkret wie möglich?

A: Sie kamen am 04.8.2004. Damit meine ich, dass einige Personen, teils in Zivil und teils in Uniform, sie sagten, wir hätten keine Erlaubnis dort zu leben. Man hat mir auf den Kopf geschlagen und verletzt, ich wurde 10 Tage im Krankenhaus behandelt.

LA: Wer war zu diesem Zeitpunkt noch im Geschäft?

A: Wir Brüder, ich, XXXX waren im Geschäft.A: Wir Brüder, ich, römisch 40 waren im Geschäft.

LA: Wie viele Personen kamen?

A: Es kamen vier Personen. Befragt gebe ich an, dass drei Personen in Zivil und einer in einer Polizeiuniform kamen.

LA: Wo befand sich Ihre Mutter?

A: Zuhause

LA: Was und wie wurde zerstört?

A: Einer nahm einen Feuerlöscher und zerstörte das Geschäft, ich habe dann die Augen aufgemacht und bemerkte, dass ich am Kopf blutete, dann habe ich gesehen, dass das Geschäft angezündet war, dann wurde ich ins Krankenhaus gebracht.

LA: Sie haben die Augen aufgemacht und haben gesehen, dass das Geschäft angezündet war, wo haben Sie sich dabei befunden?

A: Ich habe im Krankenhaus erfahren, dass sie das Geschäft angezündet haben und habe mir es im Nachhinein angesehen, es war ausgebrannt.

...

LA: Was erzählte Ihnen XXXX, wie es ihm bei diesem Überfall auf das Geschäft ergangen wäre?LA: Was erzählte Ihnen römisch 40 , wie es ihm bei diesem Überfall auf das Geschäft ergangen wäre?

A: Er erzählte, dass das Geschäft in Brand gesteckt wurde, meine Brüder sind von dem Geschäft geflohen, so schlimm war das. Nachdem ich das Krankenhaus verlassen habe, kamen diese Polizisten auch zu uns nach Hause, sie meinten, wir dürften dort nicht leben.

LA: Wann kamen diese Polizisten nach Hause?

A: Das war Ende August, so um den 20. Man schlug mir auf das Kinn, sie brachten mich und meinen Bruder XXXX zur Polizeistation, in der Polizeistation wurde ich am Kinn geschlagen. Ich und XXXX wurden 10 Tage bei der Polizeistation festgehalten. Dann wurden wir freigelassen und wir gingen nach Hause.A: Das war Ende August, so um den 20. Man schlug mir auf das Kinn, sie brachten mich und meinen Bruder römisch 40 zur Polizeistation, in der Polizeistation wurde ich am Kinn geschlagen. Ich und römisch 40 wurden 10 Tage bei der Polizeistation festgehalten. Dann wurden wir freigelassen und wir gingen nach Hause.

LA: Sie verloren das Bewusstsein, bei dem Überfall auf Ihr Geschäft und Ihr Geschäft ist ausgebrannt, wie kann es sein, dass Sie den Brand überlebt haben?

A: Das weiß ich nicht, wie ich aus dem Geschäft kam, vielleicht die Passanten oder die Nachbarn.

LA: Was war mit dem Geschäft bis zu Ihrer Ausreise?

A: Wir haben in dem Geschäft gearbeitet, wir haben es kurz in Betrieb genommen, wir haben versucht, es zu renovieren, aber es ging nicht.

LA: Was verstehen Sie unter "kurz in Betrieb genommen"?

A: Wir hatten Geld, wir haben einige Sachen gekauft, einen Kühlschrank gekauft, was man für einen Geschäftsbetrieb braucht, haben wir gekauft.

LA: Sie gaben vorhin an, das Geschäft wäre ausgebrannt, nun geben Sie an, Sie hätten Einrichtungsgegenstände gekauft. Bei so einem Brand benötigt man eine Gebäudesanierung.

LA: Der Grund warum wir das Geschäft nicht weitergeführt haben war, weil wir demotiviert waren.

LA: Frage wird wiederholt?

A: Wir versuchten das Geschäft wird auf Vordermann zu bringen, aber es ging nicht.

LA: Warum wurden Sie nach 10 Tagen Polizeigewahrsam wieder freigelassen?

A: Weil wir keine kriminelle Tat begangen haben.

LA: Ihre Mutter gab in Ihrer Einvernahme an, das Sie bereits bei dem Überfall auf das Geschäft verhaftet worden wäre?

A: Ich wurde nach dem Vorfall im Geschäft ins Krankenhaus gebracht.

LA: War Ihre Mutter bei der Festnahme zuhause anwesend?

A: Ja.

LA: Schildern Sie konkret diesen Vorfall? Wie spät war es, was haben sie gerade gemacht?

A: Es war so gegen 12.00 oder 13.00 Uhr, es kamen zwei Polizisten in Uniform. Wir haben ferngesehen. Meine Mutter und ich waren zu Hause. Sie haben angeläutet, ich habe die Tür aufgemacht, ich wurde auf die Polizeistation gebracht, in der Zwischenzeit hat man auch meinen Bruder zur Polizeistation gebracht.

LA: Wo wurde Ihr Bruder festgenommen?

A: Das weiß ich nicht genau. Wir wurden dann 10 Tage festgehalten.

LA: Ihr Bruder XXXX gab in seinem Verfahren an, dass Sie beide bei dem Übergriff auf das Geschäft festgenommen worden wären? Wie erklären Sie sich diesen gravierenden Widerspruch?LA: Ihr Bruder römisch 40 gab in seinem Verfahren an, dass Sie beide bei dem Übergriff auf das Geschäft festgenommen worden wären? Wie erklären Sie sich diesen gravierenden Widerspruch?

A: Ich weiß nicht, ich wurde ins Krankenhaus gebracht. Aufgrund meiner Verletzung am Kopf wurde ich ins Krankenhaus gebracht.

LA: Was geschah nach Ihrer Festnahme im August?

A: Dann haben wir den Brief bekommen, dass XXXX in Österreich ist. XXXX kam nach Hause, er sagte, er würde wo hingehen, im Dezember kam er nach Hause nahm das Geld und ging nach Österreich, das hat er uns erst später gesagt.A: Dann haben wir den Brief bekommen, dass römisch 40 in Österreich ist. römisch 40 kam nach Hause, er sagte, er würde wo hingehen, im Dezember kam er nach Hause nahm das Geld und ging nach Österreich, das hat er uns erst später gesagt.

LA: Warum beschlossen Sie auszureisen?

A: Es war nicht möglich, in Armenien zu leben.

LA: Warum nicht?

A: Sie wollten uns umbringen, sie haben uns ständig geschlagen, ich habe eine Verletzung am Kopf.

LA: Was verstehen Sie unter ständig?

A: Seit 1990 als der Vater nach Karabach ging, wurden wir ständig belästig, sie haben uns nie gesagt, wo der Vater verblieben ist.

LA: Was verstehen Sie unter ständig belästigt?

A: Fast täglich wurden wir belästigt.

LA: Schildern Sie eine solche Belästigung.

A: Sie haben uns nicht gesagt, was mit dem Vater ist. Sie haben uns sehr grob bei der Beantwortung unserer Fragen behandelt.

LA: Frage wird wiederholt?

A: Das was ich gesehen habe, habe ich beantwortet.

LA: Sie gaben an, seit 1990 ständig belästigt worden zu sein. Was verstehen Sie darunter, sind Leute zu Ihnen nach Hause gekommen, mussten Sie zur Polizei kommen, was ist für Sie eine Belästigung.

A: Wir gingen zum Militärkommando und fragten nach dem Verbleib unseres Vaters und sie haben uns auf grobe Art und Weise geantwortet.

LA: Kamen Leute zu Ihnen nach Hause?

A: Ja, sie kamen zu uns nach Hause. Sie kamen im August 2004 einmal nach Hause und einmal ins Geschäft. Die Polizei kam dann zu uns nach Hause und hat sich wegen uns erkundigt.

LA: Wann war das?

A: Im Juli 2004 kamen Polizisten und Soldaten zu uns nach Hause und sonst erinnere ich mich nicht mehr.

..."

I.1.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung der bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung der bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

I.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft und führte hierzu im angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1 Folgendes an:römisch eins.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft und führte hierzu im angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1 Folgendes an:

"...

Ihrem Vorbringen konnte nicht glaubhaft entnommen werden, dass Sie tatsächlich aus den von Ihnen genannten Gründen die Heimat verlassen hätten. Ihre Angaben zur Bedrohungssituation wirkten konstruiert und waren allgemein gehalten.

Sie führten den Brandanschlag auf Ihr Geschäft als fluchtauslösenden Grund für das Verlassen Ihres Heimatlandes an. Der Grund für diesen Überfall wäre die aserbaidschanische Volksgruppenzugehörigkeit Ihres Vaters gewesen. Da jedoch in Ihrem Wehrbuch aber auch in den Wehrbüchern Ihrer Brüder die Volksgruppe: Armenier aufscheint, war nicht glaubhaft, dass erstens Ihr Vater der aserbaidschanischen Volksgruppe zugehörig war, noch dass Sie deswegen Probleme mit der Polizei bzw. Behörde bekommen hätten. Sie konnten auch nicht glaubhaft darstellen, warum auf einmal die Volksgruppe Ihres Vaters für die Behörden von Belang gewesen wären, da die Namensänderung Ihres Vaters viele Jahre davor durchgeführt worden war und Ihre Familie bis zum Jahr 2004 keine Probleme gehabt hatte. Ihre Begründung, dies hätte mit der Einberufung Ihres Vaters im Konflikt mit dem Berg Karabach zu tun gehabt, waren zu vage gehalten und in sich nicht schlüssig, da Ihr Vater im Jahr 1990 einberufen, in Folge verschwand und die angeblichen Probleme erst im Jahr 2004 begonnen hatten. Ihnen und Ihren Brüdern war es möglich, auch in Abwesenheit des Vaters, im Heimatland eine gute Ausbildung zu absolvieren, waren Ihre Angaben zu Diskriminierungen sehr allgemein gehalten, schilderten Sie solche Diskriminierungen als Belästigung, die Sie jedoch nicht näher begründen konnten.

Der fluchtauslösende Grund, der Brandanschlag auf Ihr Geschäft war zwischen Ihnen und Ihrer Mutter so widersprüchlich geschildert worden, dass keinesfalls von einer wahren Geschichte auszugehen war. Für die erkennende Behörde war der ausschlaggebende Grund für Ihre Ausreise im Jahr 2004 nicht glaubhaft nachvollziehbar und war in Folge auch nicht glaubhaft, dass Sie und Ihre Mutter seit 2005 in der Ukraine aufhältig gewesen wären. Vielmehr entstand der Eindruck, dass Sie Armenien erst im Jahr 2010 verlassen haben.

Die Schilderungen zwischen Ihnen und Ihrer Mutter zu der Unterkunft in der Ukraine waren zu widersprüchlich, um davon ausgehen zu können, dass sie im Jahr 2005 Armenien verlassen hätten. Ihre Mutter beschrieb die Unterkunft als ein Zimmer, eingerichtet mit zwei Betten und einem Kasten. Sie schilderten diese Unterkunft jedoch gänzlich anders, erwähnten einen elektrischen Kühlschrank und eine elektrische Kochplatte und hätte sich Bad und Toilette im Gebäude in einem Raum, getrennt durch eine kaputte Wand befunden. Ihre Mutter war jedoch nicht imstande, Bad, Toilette, den Kühlschrank bzw. die Küche von sich aus zu erwähnen und skizzierte am Plan einen Gasherd. Da die vorliegenden Skizzen Ihrer Unterkunft komplett unterschiedlich ausgefallen sind, war nicht davon auszugehen, dass Sie jahrelang in Kiev in dieser Unterkunft gewohnt haben.

Da Ihr Vorbringen hinsichtlich der Bedrohungen in Armenien nicht glaubhaft war und Ihnen die Glaubwürdigkeit hinsichtlich Ihres Aufenthaltes in der Ukraine abzusprechen war, ging die erkennende Behörde davon aus, dass Sie die letzten Jahre durchgehend in Armenien aufhältig gewesen waren, ohne einer Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt gewesen zu sein.

Die Schilderungen zu dem Brandanschlag im August 2004 wurde von Ihnen und Ihrer Mutter so gänzlich widersprüchlich geschildert, dass einzig allein von einem Konstrukt auszugehen war, denn bei selbst erlebten Situationen können niemals solche Unstimmigkeiten entstehen.

So gab Ihre Mutter an, dass im Geschäft alles kurz und klein geschlagen worden wäre, Sie jedoch angaben, das Geschäft wäre ausgebrannt. Sie konnten aber auch nicht glaubhaft schildern, wie Sie, trotz Bewusstlosigkeit aus dem Geschäft gerettet werden konnten, in Folge ins Krankenhaus gebracht worden sind, Ihr Bruder XXXX jedoch von der Polizei festgenommen worden wäre. Widersprüchlich gab Ihr Bruder XXXX auch in seinem Asylverfahren an, dass sie beide zusammen für 10 Tage bei der Polizei angehalten worden wären. Führten Sie an, im Krankenhaus von Ihrer Mutter und Ihrem Bruder XXXX besucht worden zu sein, gab Ihre Mutter widersprüchlich an, erstens Sie nicht im Krankenhaus besucht zu haben und zweitens konnte Ihre Mutter weder den Ablauf der Festnahme noch Ihre Rückkehr aus dem Krankenhaus glaubhaft nachvollziehbar schildern. Die Begründung Ihrer Mutter war dazu so widersprüchlich und in sich nicht stimmig, dass nicht davon auszugehen war, dass erstens Sie eine Kopfverletzung erlitten noch dass der Überfall auf das Geschäft je stattgefunden hätte. Der Überfall auf Ihr Geschäft wurde zwischen den einzelnen Familienmitgliedern so grundlegend widersprüchlich geschildert, dass nicht von einer wahren Situation auszugehen war. Ein solcher grundlegender Widerspruch war, dass Ihre Mutter angab bei dem Überfall im Geschäft anwesend gewesen zu sein, Sie jedoch angaben, die Mutter wäre zu jenem Zeitpunkt zu Hause gewesen.So gab Ihre Mutter an, dass im Geschäft alles kurz und klein geschlagen worden wäre, Sie jedoch angaben, das Geschäft wäre ausgebrannt. Sie konnten aber auch nicht glaubhaft schildern, wie Sie, trotz Bewusstlosigkeit aus dem Geschäft gerettet werden konnten, in Folge ins Krankenhaus gebracht worden sind, Ihr Bruder römisch 40 jedoch von der Polizei festgenommen worden wäre. Widersprüchlich gab Ihr Bruder römisch 40 auch in seinem Asylverfahren an, dass sie beide zusammen für 10 Tage bei der Polizei angehalten worden wären. Führten Sie an, im Krankenhaus von Ihrer Mutter und Ihrem Bruder römisch 40 besucht worden zu sein, gab Ihre Mutter widersprüchlich an, erstens Sie nicht im Krankenhaus besucht zu haben und zweitens konnte Ihre Mutter weder den Ablauf der Festnahme noch Ihre Rückkehr aus dem Krankenhaus glaubhaft nachvollziehbar schildern. Die Begründung Ihrer Mutter war dazu so widersprüchlich und in sich nicht stimmig, dass nicht davon auszugehen war, dass erstens Sie eine Kopfverletzung erlitten noch dass der Überfall auf das Geschäft je stattgefunden hätte. Der Überfall auf Ihr Geschäft wurde zwischen den einzelnen Familienmitgliedern so grundlegend widersprüchlich geschildert, dass nicht von einer wahren Situation auszugehen war. Ein solcher grundlegender Widerspruch war, dass Ihre Mutter angab bei dem Überfall im Geschäft anwesend gewesen zu sein, Sie jedoch angaben, die Mutter wäre zu jenem Zeitpunkt zu Hause gewesen.

Aber auch Ihre weitere Festnahme konnten Sie und Ihre Mutter nicht widerspruchsfrei schildern. Sie konnten nicht einmal den Tag der Festnahme übereinstimmend angeben, gab Ihre Mutter an, die Festnahme wäre vor dem Überfall auf das Geschäft gewesen, schilderten Sie die Festnahme ca. 16 Tage nach dem Überfall. Sie und Ihre Mutter waren nicht einmal imstande, den Ablauf dieser Festnahme ansatzweise gleichlautend zu schildern, weshalb einzig allein von einer erfundenen Geschichte auszugehen war.

Aufgrund obiger Ausführungen war Ihr Vorbringen, von der Polizei bzw. Behörde wegen der aserbaidschanischen Abstammung Ihres Vaters verfolgt und bedroht worden zu sein, nicht glaubhaft und die erkennende Behörde gewann den Eindruck eines vorgebrachten Konstruktes zum Zwecke der Asylerlangung in Österreich.

Anzumerken ist, dass Sie in der Einvernahme vom 09.08.2010 imstande waren, auf die gestellten Fragen zu antworten und die Ereignisse bzw. Lebensabschnitte chronologisch und zeitmäßig einzuordnen. Bei der Einvernahme vom 12.04.2011 gewann die erkennende Behörde den Eindruck, dass Sie nicht antworten wollten bzw. zum Zeitpunkt der Einvernahme nicht dazu in der Lage waren. Daher wird die letzte Einvernahme für die Beweiswürdigung nicht herangezogen.

Abgesehen davon, dass die aserbaidschanische Abstammung Ihres Vaters für die erkennende Behörde nicht glaubhaft war, waren die von Ihnen angegebene Diskriminierung aufgrund der aserbaidschanischen Abstammung Ihres Vaters allgemein gehalten und konnten von der erkennenden Behörde nicht als konkret gegen Ihre Person gerichtet gewertet werden, da Sie über ein abgeschlossenes Technikum verfügten, Ihre Brüder eine gute Ausbildung absolvieren konnten, Ihre Mutter eine Arbeitsanstellung und der Staat Ihre Familie in Form einer Wohnung unterstützt hatte. Daher war ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre Ihrer Person nicht feststellbar.

Eine aktuelle Verfolgungsgefahr aufgrund der aserbaidschanischen Volksgruppenzugehörigkeit eines Familienmitgliedes ist aufgrund der dem Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen auszuschließen.

Diesen ist zu entnehmen, dass glaubhafte Berichte über staatliche Repressionen bzgl. Mischehen nicht vorliegen und man nicht von einer systematischen Verfolgung oder Diskriminierung in Fällen von armenisch-aserbaidschanisch gemischten Ehen sprechen kann.

Rechtlich gesehen gibt es weder eine staatliche Diskriminierung von nationalen Minderheiten - einschließlich Aseris - noch gibt es Berichte darüber bzw. sind Übergriffe seit Jahren keine mehr bekannt, zumal bei Fällen von gesellschaftlicher Diskriminierung bzw. Übergriffen staatlicher Schutz besteht.

Es waren daher Ihren Angaben keine glaubhaft konkreten Bedrohungen oder Diskriminierungen wegen der aserbaidschanischen Abstammung Ihres Vaters zu entnehmen, wodurch Ihre Lebensgrundlage bzw. Ihr gesichertes Leben in Armenien nicht gewährleistet wäre.

Abschließen wird festgehalten, dass aufgrund obiger Ausführungen asylrelevanten Gründe von der erkennenden Behörde weder glaubhaft nachvollzogen noch festgestellt werden konnten."

In Bezug auf bP2 wurden sinngemäße Ausführungen getroffen.

I.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen.römisch eins.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen.

I.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.römisch eins.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 GFK noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.

Ebenso stelle eine Ausweisung nach Armenien keinen nicht zulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.Ebenso stelle eine Ausweisung nach Armenien keinen nicht zulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.

I.1.2.4. Hinsichtlich des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.2.4. Hinsichtlich des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

I.1.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 6.6.2011 (ergänzt am 20.6.2011) innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.1.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 6.6.2011 (ergänzt am 20.6.2011) innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde basierend auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren rechts- und tatsachenirrig vorging.

bP1 brachte unter Berufung auf einen Befund vom Juni 2011 vor, an einer "Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis F 20.9" zu leiden. In Armenien würde sie keine ausreichende medizinische Versorgung erhalten und hätte die Erkrankung Einfluss auf ihre Fähigkeit wahrheitsgemäß auszusagen.

bP2 brachte zusätzlich vor, der psychische Zustand von bP1 stünde einer Rückkehr nach Armenien entgegen. Sie wäre auch schon alt und würde selbst Pflege benötigen. Keinesfalls könnte sie für bP1 sorgen.

Selbst leide bP2 an einer Herzerkrankung. Dies sei von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden.

bP1 und bP2 verwiesen weiters auf die Ausgänge der Asylverfahren in bezug auf die unter Punkt I.1.1.2. genannten Asylanträge und beantragten deren angemessene Berücksichtigung im gegenständlichen Verfahren.bP1 und bP2 verwiesen weiters auf die Ausgänge der Asylverfahren in bezug auf die unter Punkt römisch eins.1.1.2. genannten Asylanträge und beantragten deren angemessene Berücksichtigung im gegenständlichen Verfahren.

Weiters verwiesen die bP auf ihre verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte (die unter Punkt I.1.1.2 genannten Personen mitsamt ihren Familien, welche sich legal im Bundesgebiet aufhalten) und brachten vor, integrationswillig zu sein.Weiters verwiesen die bP auf ihre verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte (die unter Punkt römisch eins.1.1.2 genannten Personen mitsamt ihren Familien, welche sich legal im Bundesgebiet aufhalten) und brachten vor, integrationswillig zu sein.

bP1 legte einen aufschiebend bedingten Dienstvertrag in Bezug auf die Einstellung im von ihrem Bruder (Punkt I.1.1.2) betriebenen Pizza-Service vor.bP1 legte einen aufschiebend bedingten Dienstvertrag in Bezug auf die Einstellung im von ihrem Bruder (Punkt römisch eins.1.1.2) betriebenen Pizza-Service vor.

Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail und des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

I.1.4. Nach Einlangen der Beschwerde beauftragte das ho. Gericht die belangte Behörde gem. § 66 (1) AVG, die unter I.1.1.2 genannten Personen ergänzend als Zeugen in den Asylverfahren der bP1 und bP2 zu befragen, aktuelle und auf das Vorbringen der bP abgestimmte Feststellungen zur Lage in Armenien zu treffen, sowie den bP das Ergebnis der aufgetragenen Erhebungen zur Kenntnis zu bringen.römisch eins.1.4. Nach Einlangen der Beschwerde beauftragte das ho. Gericht die belangte Behörde gem. Paragraph 66, (1) AVG, die unter römisch eins.1.1.2 genannten Personen ergänzend als Zeugen in den Asylverfahren der bP1 und bP2 zu befragen, aktuelle und auf das Vorbringen der bP abgestimmte Feststellungen zur Lage in Armenien zu treffen, sowie den bP das Ergebnis der aufgetragenen Erhebungen zur Kenntnis zu bringen.

Nach Durchführung der ergänzenden Erhebungen stellte sich heraus, dass die unter Punkt I.1.1.2. genannten Personen widersprüchliche Angaben tätigten. Dies wurde den bP vorgehalten, was sie in Bezug auf bP1, in Bezug auf bP2 in sinngemäßer Weise, darstellte:Nach Durchführung der ergänzenden Erhebungen stellte sich heraus, dass die unter Punkt römisch eins.1.1.2. genannten Personen widersprüchliche Angaben tätigten. Dies wurde den bP vorgehalten, was sie in Bezug auf bP1, in Bezug auf bP2 in sinngemäßer Weise, darstellte:

"...

LA: Ihnen werden nun inhaltlich zusammengefasst die Aussagen Ihrer Brüder XXXX als Zeugen zu Ihrem Verfahren zur Kenntnis gebracht. Die Angaben Ihrer Brüder zu dem fluchtauslösenden Vorfall waren widersprüchlich, sodass nicht von einer selbst erlebten Situation auszugehen war.LA: Ihnen werden nun inhaltlich zusammengefasst die Aussagen Ihrer Brüder römisch 40 als Zeugen zu Ihrem Verfahren zur Kenntnis gebracht. Die Angaben Ihrer Brüder zu dem fluchtauslösenden Vorfall waren widersprüchlich, sodass nicht von einer selbst erlebten Situation auszugehen war.

Bei der Zeugeneinvernahme von XXXX ergaben sich Widersprüche hinsichtlich seiner Angaben über den Aufenthalt Ihrer Mutter im Jahr 2008, wo er in seiner ersten Einvernahme angab, Ihre Mutter wäre 2008 in Armenien gewesen. Zu dem Vorfall vom 4.8. gab XXXX an, dass dieser Vorfall in der Früh stattgefunden hätte und Ihre Mutter die Festnahme von ihm und XXXX gesehen hätten. Weiters gab XXXX an, dass er nach dem 4.8. wiederholt von der Polizei mitgenommen und für ein paar Stunden angehalten worden wäre, weil er zu dem Aufenthaltsort von XXXX befragt worden ist. Weiters gab XXXX an, dass in dem Moment der Festnahme das Geschäft nicht angezündet worden war.Bei der Zeugeneinvernahme von römisch 40 ergaben sich Widersprüche hinsichtlich seiner Angaben über den Aufenthalt Ihrer Mutter im Jahr 2008, wo er in seiner ersten Einvernahme angab, Ihre Mutter wäre 2008 in Armenien gewesen. Zu dem Vorfall vom 4.8. gab römisch 40 an, dass dieser Vorfall in der Früh stattgefunden hätte und Ihre Mutter die Festnahme von ihm und römisch 40 gesehen hätten. Weiters gab römisch 40 an, dass er nach dem 4.8. wiederholt von der Polizei mitgenommen und für ein paar Stunden angehalten worden wäre, weil er zu dem Aufenthaltsort von römisch 40 befragt worden ist. Weiters gab römisch 40 an, dass in dem Moment der Festnahme das Geschäft nicht angezündet worden war.

Widersprüchlich schilderte XXXX in seiner Zeugeneinvernahme, dass der Vorfall am 4.8. abends stattgefunden hätte, er in dem Moment der Flucht, 150m entfernt sah, wie das Geschäft in Flammen stand und er aber die Festnahme von seinen Brüdern nicht gesehen hätte, obwohl vom Zeitablauf er den Abtransport von Ihnen und XXXX noch hätte sehen müssen. Widersprüchlich gab XXXX auch an, dass Ihre Mutter bei dem Vorfall im Geschäft anwesend gewesen wäre und als er heimkam, niemanden in der Wohnung angetroffen hat, das Geld nahm und ausreiste. Jedoch Ihre Mutter angab, sie hätte XXXX zu Hause nochmals gesehen.Widersprüchlich schilderte römisch 40 in seiner Zeugeneinvernahme, dass der Vorfall am 4.8. abends stattgefunden hätte, er in dem Moment der Flucht, 150m entfernt sah, wie das Geschäft in Flammen stand und er aber die Festnahme von seinen Brüdern nicht gesehen hätte, obwohl vom Zeitablauf er den Abtransport von Ihnen und römisch 40 noch hätte sehen müssen. Widersprüchlich gab römisch 40 auch an, dass Ihre Mutter bei dem Vorfall im Geschäft anwesend gewesen wäre und als er heimkam, niemanden in der Wohnung angetroffen hat, das Geld nahm und ausreiste. Jedoch Ihre Mutter angab, sie hätte römisch 40 zu Hause nochmals gesehen.

Zusammenfassend wurde der fluchtauslösende Grund von XXXX nicht übereinstimmend geschildert und ergaben sich auch gravierende Widersprüche zu Ihren Schilderungen aber auch zu den Angaben Ihrer Mutter.Zusammenfassend wurde der fluchtauslösende Grund von römisch 40 nicht übereinstimmend geschildert und ergaben sich auch gravierende Widersprüche zu Ihren Schilderungen aber auch zu den Angaben Ihrer Mutter.

Die Zeugenaussagen Ihrer Brüder XXXX waren nicht glaubhaft nachvollziehbar, somit auch nicht geeignet, Ihr Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen. Nehmen Sie dazu konkret Stellung.Die Zeugenaussagen Ihrer Brüder römisch 40 waren nicht glaubhaft nachvollziehbar, somit auch nicht geeignet, Ihr Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen. Nehmen Sie dazu konkret Stellung.

A: Ich und meine Mutter haben sich im Jahr 2008 in der Ukraine in Kiew aufgehalten, XXXX kann nur vermutet haben, dass sich die Mutter in Armenien aufhaltet, da wir zu diesem Zeitpunkt keinen Kontakt hatten. Der Vorfall hat sich am Vormittag zugetragen, am 4.8. und wir haben am Abend gemerkt, dass das Geschäft abgebrannt war.A: Ich und meine Mutter haben sich im Jahr 2008 in der Ukraine in Kiew aufgehalten, römisch 40 kann nur vermutet haben, dass sich die Mutter in Armenien aufhaltet, da wir zu diesem Zeitpunkt keinen Kontakt hatten. Der Vorfall hat sich am Vormittag zugetragen, am 4.8. und wir haben am Abend gemerkt, dass das Geschäft abgebrannt war.

LA: Wer wir?

A: Meine Mutter hat das gemerkt.

LA: Schildern Sie nochmals den 4.8?

A: Am 4.8. kamen Polizisten in Zivil in unser Geschäft, im Geschäft anwesend waren ich und meine zwei Brüder, es waren zwei oder drei Polizisten, sie sagten uns, dass wir kein Recht hätten, das Geschäft zu betreiben, wir fragten warum, sie meinten wir wären Aserbaidschaner und der Streit begann. Wir sagten, dass wir das Geschäft nicht aufgeben könnten, da es unser Einkommen ist. Ich bekam dann Schläge auf den Kopf und bekam eine Fraktur und kann mich an den weiteren Verlauf nicht erinnern. Ich weiß nicht, ob man mich zuerst zur Polizei oder ins Krankenhaus gebracht hat. Ich war in einem Krankenhaus, bewacht von Polizisten, es gehörte zur Polizei, ich wurde dann sieben bis zehn Tage lang festgehalten, dann wurde ich entlassen.

LA: Ihr Bruder XXXX gab widersprüchlich an, dass die Leute in Zivil ohne etwas zu sagen, anfingen, sie zu schlagen?LA: Ihr Bruder römisch 40 gab widersprüchlich an, dass die Leute in Zivil ohne etwas zu sagen, anfingen, sie zu schlagen?

A: Mir haben sie es gesagt, vielleicht haben sie es ihm nicht gesagt, mich griffen sie gleich an und haben mir den Schädel gebrochen.

LA: Warum beschlossen Sie auszureisen?

A: Es war nicht möglich, dort zu leben, wenn wir in Armenien geblieben wären, wäre die Gefahr gewesen, dass man uns umgebracht hätte. Ich hatte Glück, dass ich nicht umgebracht worden bin mit dem Schlag, den sie mir gegen den Kopf versetzt haben.

LA: Warum beschlossen Sie erst im Jahr 2005 auszureisen?

A: Der Vorfall war am 4.8.2004, wir haben noch versucht, geschäftlich auf die Beine zu kommen, es war nicht möglich.

...

LA: Gab es nach dem 4.8. Befragungen, Mitnamen, Festnahmen?

A: Sie sind nach Hause gekommen, sie haben an der Tür geklopft, wir haben nicht aufgemacht und daher gab es keine Vorfälle.

LA: Ihr Bruder XXXX gab widersprüchlich an, festgenommen worden zu sein und nach dem Aufenthalt von XXXX gefragt worden zu sein. Was sagen Sie dazu?LA: Ihr Bruder römisch 40 gab widersprüchlich an, festgenommen worden zu sein und nach dem Aufenthalt von römisch 40 gefragt worden zu sein. Was sagen Sie dazu?

A: Das weiß ich nicht. Er hat es mir erzählt. Ich weiß es nicht, wann und wie.

LA: Aufgrund der widersprüchlichen Schilderung des Vorfalles vom 4.8. ist erstens die Verwüstung Ihres Geschäftes nicht glaubhaft, aufgrund der vagen Angaben hinsichtlich der Probleme wegen Ihrer angeblichen aserbaidschanischen Herkunft ist eine Verfolgung und Diskriminierung nicht glaubhaft und schließlich ist aufgrund des gesamten Vorbringens und fehlender Beweise nicht glaubhaft, dass Ihr Vater aserbaidschanischer Herkunft war.

A: Wenn es keine Beweise gibt, was will die armenische Regierung und die armenische Behörden von uns.

..."

1.1.5. Im Rahmen einer Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes aufgrund eines vergleichbaren Sachverhaltes stellte das ho. Gericht fest, dass psychischen Störungen in Armenien behandelbar sind, ebenso ist es möglich, dass bei schweren psychischen Erkrankungen nach entsprechender Registrierung Personen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus die verschriebenen Medikamente kostenlos erhalten.

Aus der selben Anfragebeantwortung ergibt sich, dass das armenische Recht in einer mit der ho. Rechtsordnung vergleichbaren Weise das Rechtsinstitut der Sachwalterschaft kennt.

I.1.6. Wurde die bP aufgefordert, innerhalb angemessener Frist durch die Voralge von unbedenklichen Bescheinigungsmitteln bekannt zu geben, an welcher konkreten, aus dem vielfältigen Formenkreis F20.9 entstammenden Erkrankung sie leide. Darüber wurde sei aufgefordert, die erfolgte Medikation zu bescheinigen.römisch eins.1.6. Wurde die bP aufgefordert, innerhalb angemessener Frist durch die Voralge von unbedenklichen Bescheinigungsmitteln bekannt zu geben, an welcher konkreten, aus dem vielfältigen Formenkreis F20.9 entstammenden Erkrankung sie leide. Darüber wurde sei aufgefordert, die erfolgte Medikation zu bescheinigen.

In einem Antwortschreiben, welches von einer in Asylsachen versierten Person verfasst wurde, kündigte die bP hierauf in einer

eher ungehaltenen Art ("... muss ich schließen, dass mein Aufsuchen

eines Facharztes .... Zumindest eine Ungehörigkeit, wenn nicht

vielmehr noch viel Schlimmeres, dargestellt hat. ...") unter gleichzeitig seitens des erkennenden Gerichts nie geäußerten, seitens der bP1 dennoch unterstellten Zweifel an der Qualifikation des behandelnden Arztes an, sich von einem weiteren Facharzt untersuchen zu lassen und die entsprechenden Bescheinigungsmittel nachzureichen, wozu eine Fristverlängerung beantragt wurde.

Derartiges wurde im Rahmen der noch zu beschreibenden Beschwerdeverhandlung nachgereicht. Demnach leidet die bP gemäß dreier Befunde des sozialpsychiatrischen Ambulatoriums Favoriten vom 16.12.2011, 19.12.2011 und13.2.2012 an einer Paranoiden Schizophrenie ICD 10 F20.0 und einem Schizophrenen Residuum ICD 10 F

20.5. Laut einem psychotherapeutischen Kurzbericht des Interkulturellen Psychotherapiezentrum vom 20.12.2011 sei die Diagnose F 43.1, F32.3 [Anm: gemeint ist wohl ICD 10 F43.1:

Posttraumatische Belastungsstörung; ICD 10 F32.3: F32.3 Schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen) zu stellen.

Gemäß des oa. Befundes vom 16.12.2011 hätte bP1 ihr Studium im 20. Lebensjahr wegen paranoid-halluzinatorischer und mainformer Symptomatologie abgebrochen und eine neuroleptische psychiatrische Medikation in Armenien begonnen.

I.1.7. Aufgrund einer Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes teilte dies unter Einbeziehung eines in Armenien tätigen Rechtsanwaltes Folgendes mit:römisch eins.1.7. Aufgrund einer Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes teilte dies unter Einbeziehung eines in Armenien tätigen Rechtsanwaltes Folgendes mit:

Im Rahmen einer Recherche vor Ort in XXXX konnten die von den bP in deren Befragung genannten Wohnbaracken nicht gefunden werden, Anwohner gaben jedoch an, dass eine Reihe von ihnen aufgrund der Neuerrichtung von Gebäuden abgerissen worden wären.Im Rahmen einer Recherche vor Ort in römisch 40 konnten die von den bP in deren Befragung genannten Wohnbaracken nicht gefunden werden, Anwohner gaben jedoch an, dass eine Reihe von ihnen aufgrund der Neuerrichtung von Gebäuden abgerissen worden wären.

Bewohner, welche bereits seit 1988 oder etwas später in der Umgebung der von den bP genannten Adresse in XXXX wohnen, konnten sich an die bP nicht erinnern.Bewohner, welche bereits seit 1988 oder etwas später in der Umgebung der von den bP genannten Adresse in römisch 40 wohnen, konnten sich an die bP nicht erinnern.

Ebenso konnte sich niemand der Anwohner an das von den bP behauptetermaßen betriebene Geschäft oder an einen Brand erinnern. Auch bei der Feuerwehr von XXXX fanden sich keine entsprechenden Aufzeichnungen.Ebenso konnte sich niemand der Anwohner an das von den bP behauptetermaßen betriebene Geschäft oder an einen Brand erinnern. Auch bei der Feuerwehr von römisch 40 fanden sich keine entsprechenden Aufzeichnungen.

Weder in der ArSSR noch in der nunmehrigen Republik Armenien existierte ein rechtlicher Rahmen, welcher einen Wechsel der Nationalität beschrieb bzw. beschreibt. War in der ArSSR die Nationalität durch die Abstammung der Eltern vorgegeben, ist in der Republik Armenien die Indikation der Nationalität optional.

Wie und ob ein Mann vor dem persönlichen Hintergrund wie bP2 ihren verschollenen Gatten beschreibt, von der armenischen Öffentlichkeit als Aseri oder Armenier wahrgenommen wird, kann aufgrund der Komplexität der Lage nicht einheitlich beantwortet werden. Laut Antwort des bereits genannten Rechtsanwaltes leben eine Veilzahl von Personen, welche aus einer gemischten armenisch/aserischen Beziehung stammen ohne signifikante Diskriminierung in Armenien. Diesen stehen auch Karrieremöglichkeiten offen. Ihm sei persönlich ein gewählter Bürgermeister eines Dorfes bekannt, welcher aus einer solchen gemischten Beziehung stamme.

Dem Anwalt sei kein Fall bzw. Bericht bekannt, dass es in der armenischen Armee alleine aufgrund der Ethnie eines Soldaten zu Morden oder Diskriminierung gekommen wäre.

I.1.8. Hinsichtlich des sonstigen Verfahrensherganges im Detail wird ebenso auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.8. Hinsichtlich des sonstigen Verfahrensherganges im Detail wird ebenso auf den Akteninhalt verwiesen.

I.1.9. Für den 14.2.2012 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.römisch eins.1.9. Für den 14.2.2012 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.

Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde sie -in Ergänzung bzw. Wiederholung zu der bereits beim Bundesasylamt stattgefundenen Belehrungen- ua. hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Mitwirkdung im Verfahren manuduziert und aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.

Sollten der bP gegenwärtig Bescheinigungsmittel nicht zugänglich sein, weil sie sich beispielsweise noch im Herkunftsstaat befinden, wurde sie eingeladen, ehestmöglich die erforderlichen Schritte zu setzen, damit ihr diese zugänglich werden und sie im Anschluss daran vorzulegen. In diesem Fall wurde sie auch ersucht, dem Asylgerichtshof bekannt zu geben, welche Bescheinigungsmittel sie beabsichtigt vorzulegen, wo sich diese gegenwärtig befinden und wann mit deren Vorlage gerechnet werden kann.

Sollte der bP die Existenz von Bescheinigungsmitteln bekannt sein, darauf aber keinen Zugriff haben, wurde sie aufgefordert innerhalb der oa. Frist bekannt zu geben, um welche Bescheinigungsmittel es sich handelt, wo sich diese befinden und warum er hierauf keinen Zugriff hat.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte die bP vor, bisher im Asylverfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben.

Das weitere Vorbringen der bP wird wie folgt wiedergegeben:

"...

VR: Wurde hinsichtlich BF1 ein Sachwalter bestellt oder ist ein Bestellungsverfahren anhängig?

BF1 und BF2: Nein.

...

[Befragung von bP1]

VR: Warum sind Sie nicht bereits mir Ihren Brüdern nach Österreich gekommen?

BF: Wir hatten keine Möglichkeit miteinander auszureisen. Zunächst haben sie es geschafft, und danach wir.

VR: Was hat Sie konkret an einer gemeinsamen Ausreise gehindert?

BF: Das war die Angst. Sie sind sofort ausgereist und dann weitergefahren. Wir sind kurz danach in die Ukraine geflüchtet.

...

VR: Wann wurde dieser ausgestellt?

BF: Ich kann mich an das Jahr nicht erinnern, vor 2005.

VR: Wann ist dieser abgelaufen?

BF: Bis zu unserer Einreise nach Österreich, bis 2010.

...

VR: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind])

BF: Während den Vorfällen, habe ich einen Schlag auf den Kopf bekommen. Ich erlitt einen Bruch des Schädelknochens. Seitdem ging es mit meiner Gesundheit bergab. In der Ukraine ging ich zum Arzt, es wurde mir ein Medikament verschrieben (Ciprex), welches ich auch eingenommen habe. Meine Gesundheit ist nicht stabil, manchmal fühle ich mich wohler, dann wieder sehr schlecht. Ich befolge alle Verschreibungen und Therapievorschläge der Ärzte. Ich hoffe, dass es mir einmal besser geht.

...

VR: Welche der von Ihnen genannten Erkrankungen ist in Armenien nicht behandelbar?

BF: Ich weiß nicht, welche Therapiemöglichkeiten es in Armenien gibt. Obwohl ich schon sehr lange in Behandlung bin, bin ich noch nicht gesund und ich denke, dass ich nie wieder ganz gesund werden kann.

VR erörtert die Ausführungen des Deutschen auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien vom 18.01.2012 zur Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen.

BF: In Armenien ist es sicher nicht möglich, sich unentgeltlich behandeln zu lassen, weil es dort Korruption gibt.

...

VR: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?

BF: Ich würde natürlich arbeiten gehen.

VR: Was glauben Sie, welche Arbeiten Sie machen könnten?

BF: Als Technologe. Danach gefragt, gebe ich an, in der Fleisch- und Hühnertechnologie.

VR: Was meinen Sie damit konkret?

BF: Schinken- und Wursterzeugung.

VR: Welche Ausbildungen haben Sie in Österreich absolviert?

BF: Ich besuche einen Deutschkurs, absolviert habe ich noch keinen.

...

VR: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr nach Armenien erwarten?

BF: Todesstrafe.

VR: Wer würde Sie weswegen mit dem Tod bestrafen?

BF: Die Polizei. Sie haben mich so sehr am Kopf verletzt, dass mein ganzer Gesundheitszustand im Moment sehr schlecht ist. Uns bezeichnen sie dort nicht als Armenier, sondern als "Türken".

VR: Das Bundesasylamt hat seiner Entscheidung auch die Angaben ihrer Brüder XXXX (im Akt in Ablichtung ersichtlich) zu Grunde gelegt und im angefochtenen Bescheid genannten Widersprüche aufgegriffen. Sie haben nunmehr die Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.VR: Das Bundesasylamt hat seiner Entscheidung auch die Angaben ihrer Brüder römisch 40 (im Akt in Ablichtung ersichtlich) zu Grunde gelegt und im angefochtenen Bescheid genannten Widersprüche aufgegriffen. Sie haben nunmehr die Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.

BF: Das weiß ich nicht.

VR: Das Bundesasylamt qualifizierte Ihr Vorbringen als nicht glaubhaft. Sie haben nunmehr die Möglichkeit, sich hierzu und zu den vom Bundesasylamt angeführten Argumenten zu äußern:

BF: Das BAA behauptet, dass Armenien ein demokratisches Land ist und ein Rechtsstaat ist. Es gibt dort keine Probleme. Das ist die Begründung des BAA.

VR: In einem dem Bundesasylamt aufgetragenen ergänzenden Ermittlungsverfahren gem. § 66 (1) AVG wurden Ihre Brüder XXXX ergänzend befragt, sowie ergänzende Ermittlungen zur Lage der aserischen Minderheit, der Lage gemischt armenisch-aserischer Paare und deren Abkömmlinge getroffen. Das entsprechende Ermittlungsergebnis wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht. Es steht Ihnen frei, sich hierzu nunmehr abschließend zu äußern.VR: In einem dem Bundesasylamt aufgetragenen ergänzenden Ermittlungsverfahren gem. Paragraph 66, (1) AVG wurden Ihre Brüder römisch 40 ergänzend befragt, sowie ergänzende Ermittlungen zur Lage der aserischen Minderheit, der Lage gemischt armenisch-aserischer Paare und deren Abkömmlinge getroffen. Das entsprechende Ermittlungsergebnis wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht. Es steht Ihnen frei, sich hierzu nunmehr abschließend zu äußern.

BF: Ich verweise auf meine ergänzende Einvernahme beim BAA.

VR: Welcher Ethnie gehören Sie an?

BF: Mein Vater ist aserbaidschanischer Abstammung und meine Mutter ist armenische Abstammung. Ich bin halb Armenier und halb Aserbaidschaner.

VR: In den im Akt aufliegenden Urkunden geht hervor, dass die armenischen Behörden Ihre Brüder und Sie als Armenier betrachten. Meines Wissens richtet sich die Nationalität nach der Nationalität des Vaters.

BF: In der Türkei ist es auch gleich wie in Armenien. Es leben auch in der Türkei mehrere Bürger anderer ethnischer Abstammungen. Alle werden in deren türkischen Dokumenten als Türken bezeichnet. Genauso ist es auch in Armenien. Es ist nicht die ethnische Abstammung, welche eingetragen wird, sondern die Nationalität.

VR: Wollen Sie etwas angeben, was Ihnen noch besonders wichtig erscheint und Sie noch nicht angeben konnten?

BF: Ich möchte mich bedanken, dass Sie mir zugehört haben. Ich habe eine einzige Bitte, dass unsere Familie nicht auseinandergerissen wird.

BFV: Laut den vorgelegten Befunden befindet sich der BF nach wie vor in psychischer Behandlung. Der BF benötigt neben der medikamentösen Behandlung auch eine Gesprächstherapie, welche er in Armenien nicht erhalten würde. Die Widersprüche sind durch die Medikation erklärbar. Er ist heute in einem bemerkenswerten Zustand, gestern beispielsweise sprach er überhaupt nicht. Falls eine negative Entscheidung ergeht, sollte ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, ein Bleiberecht zu beantragen.

[Befragung der bP2]

...

VR: Warum sind Sie nicht bereits mir einem Ihrer Söhne XXXX nach Österreich gekommen?VR: Warum sind Sie nicht bereits mir einem Ihrer Söhne römisch 40 nach Österreich gekommen?

BF: Weil sie geflüchtet sind, und wir sind später nach. Sie waren jung, sie sind schneller geflüchtet. Es war uns nicht möglich, mit ihnen auszureisen.

VR: Was hat Sie konkret daran erinnert, dass Sie gemeinsam ausreisen?

BF: Wir hatten zu dieser Zeit nicht die Gelegenheit. Finanziell gab es ein Problem und wir konnten uns nicht so schnell dazu entscheiden.

VR: Wie haben Sie danach Ihre Ausreise finanziert?

BF: Wir haben danach gespart, ich hatte noch gearbeitet. Ich hatte noch ein Geschäft von der kommunistischen Zeit. Mit dem Geld sind wir dann nachgekommen.

VR: Wo befand sich das Geschäft aus der kommunistischen Zeit?

BF: 200 Meter von unserem Haus entfernt.

VR: Wie lange haben Sie in diesem Geschäft gearbeitet?

BF: Sehr lange, ich kann mich aber nicht konkret erinnern. Danach gefragt gebe ich an, dass ich bis zum Erdbeben gearbeitet habe.

VR: Was geschah nach dem Erdbeben mit dem Geschäft?

BF: Man hat nach dem Erdbeben unser Geschäft angezündet.

VR: Wie haben Sie nach dem Anzünden des Geschäfts Ihren Lebensunterhalt in Armenien bestritten?

BF: Dann habe ich als Lehrerin in der Schule gearbeitet. Auch im Kindergarten als Kindergärtnerin habe ich gearbeitet.

VR: Was haben Ihre Söhne gearbeitet?

BF: Sie haben mir im Geschäft geholfen. Sie haben dann auch die Berufsschule besucht, ich kann aber nicht genau sagen, ob das vor oder nach dem Erdbeben war. Meine Söhne haben nicht gearbeitet.

VR: Warum haben Ihre Söhne nicht gearbeitet?

BF: Weil sie in die Schule gegangen sind. Nachdem die Schule aus war, hat die Verfolgung angefangen.

VR: Warum hat die Verfolgung ausgerechnet nach der Schule angefangen?

BF: In den 90iger Jahren ging mein Mann freiwillig nach Karabach kämpfen. Nachdem er ein oder zwei Jahre nicht mehr zurückgekommen ist, haben sich meine Söhne angefangen zu fragen, wo ihr Vater geblieben ist. Sie waren beim Gemeindeamt, bei der Polizei. Als wir uns kennengelernt haben, hat mir mein Mann schon gesagt, dass er "Türke" ist. Meine Mutter willigte diese Beziehung nicht ein, deswegen hat sich mein Mann bereit erklärt in der Kirche zu heiraten, aber er war ein Aserbaidschaner.

...

VR: Was war der konkrete Anlass, dass Sie 2005 Armenien verlassen haben?

BF: Weil sich meine Kinder nach dem Verbleib deren Vaters erkundigt haben, wurden sie beleidigt, sie wurden "Türken" beschimpft. Dann haben sie das Geschäft angezündet, meine Kinder wurden geschlagen und es wurde uns gesagt, dass wir nicht das Recht haben, in Armenien zu leben. Sowohl XXXX als auch XXXX (BF1) waren im Krankenhaus, ich wusste aber nicht wo sie sich befinden. Nachdem XXXX aus dem Krankenhaus entlassen wurde, flüchtete er bereits aus Armenien ins Ausland.BF: Weil sich meine Kinder nach dem Verbleib deren Vaters erkundigt haben, wurden sie beleidigt, sie wurden "Türken" beschimpft. Dann haben sie das Geschäft angezündet, meine Kinder wurden geschlagen und es wurde uns gesagt, dass wir nicht das Recht haben, in Armenien zu leben. Sowohl römisch 40 als auch römisch 40 (BF1) waren im Krankenhaus, ich wusste aber nicht wo sie sich befinden. Nachdem römisch 40 aus dem Krankenhaus entlassen wurde, flüchtete er bereits aus Armenien ins Ausland.

...

VR: Schildern Sie Ihre privaten und familiären Verhältnisse in Armenien.

BF: Ich habe eine Schwester, außerdem Tanten väterlicher- und mütterlicherseits. Sie leben in den Dörfern.

...

VR: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind])

BF: Ich wurde am Herzen operiert. Täglich muss ich 10 verschiedene Tabletten einnehmen. Ich bin ständig in Behandlung, am 22.02.2012 habe ich einen Kontrolltermin für mein Herz. Danach werden meine Augen dran kommen, weil ich sehr schlecht sehe.

VR: Können Sie hinsichtlich der behaupteten Erkrankungen aktuelle Bescheinigungsmittel vorlegen?

BF: Nein im Moment nicht. Wahrscheinlich zu Hause. Ich werde meine Befunde nachbringen.

VR: Welche der von Ihnen beschriebenen Erkrankungen ist in Armenien nicht behandelbar?

BF: Das kann ich nicht angeben. Alle Krankheiten werden wahrscheinlich in Armenien behandelt, aber das ist mit großen Problemen verbunden, vor allem finanziell.

...

BF: Zunächst besitze ich nichts mehr in Armenien, keine Wohnung, kein Haus. Sie werden wahrscheinlich meinen Sohn wieder schikanieren. Mein Sohn braucht seine Brüder für seine Gesundheit, alleine die Medikamente reichen nicht aus. Er sucht Halt bei ihnen. Es ist für mich sehr schwer gewesen mit XXXX alleine leben zu müssen, hier hat er sich einigermaßen normalisiert und ich bin nicht mehr so sehr durch ihn belastet.BF: Zunächst besitze ich nichts mehr in Armenien, keine Wohnung, kein Haus. Sie werden wahrscheinlich meinen Sohn wieder schikanieren. Mein Sohn braucht seine Brüder für seine Gesundheit, alleine die Medikamente reichen nicht aus. Er sucht Halt bei ihnen. Es ist für mich sehr schwer gewesen mit römisch 40 alleine leben zu müssen, hier hat er sich einigermaßen normalisiert und ich bin nicht mehr so sehr durch ihn belastet.

VR: Das Bundesasylamt qualifizierte Ihr Vorbringen als nicht glaubhaft. Sie haben nunmehr die Möglichkeit, sich hierzu und zu den vom Bundesasylamt angeführten Argumenten zu äußern:

BF: Mich wundert es, dass sie uns nicht geglaubt haben.

VR: In einem dem Bundesasylamt aufgetragenen ergänzenden Ermittlungsverfahren gem. § 66 (1) AVG wurden Ihre Söhne XXXX ergänzend befragt, sowie ergänzende Ermittlungen zur Lage der aserischen Minderheit, der Lage gemischt armenisch-aserischer Paare und deren Abkömmlinge getroffen. Das entsprechende Ermittlungsergebnis wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht. Es steht Ihnen frei, sich hierzu nunmehr abschließend zu äußern.VR: In einem dem Bundesasylamt aufgetragenen ergänzenden Ermittlungsverfahren gem. Paragraph 66, (1) AVG wurden Ihre Söhne römisch 40 ergänzend befragt, sowie ergänzende Ermittlungen zur Lage der aserischen Minderheit, der Lage gemischt armenisch-aserischer Paare und deren Abkömmlinge getroffen. Das entsprechende Ermittlungsergebnis wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht. Es steht Ihnen frei, sich hierzu nunmehr abschließend zu äußern.

BF: In Armenien werden die "Türken" niemals akzeptiert.

VR: In welchem Jahr wurde das Geschäft angezündet, welches Sie betrieben haben?

BF: 2004.

VR: Ist die Feuerwehr gekommen?

BF: Nein. Wir haben die Feuerwehr selbst nicht angerufen. Die Polizei hat alles organisiert, hat aber auch nicht die Feuerwehr alarmiert.

VR: Was hat die Polizei alles gemacht?

BF: Nur XXXX wurden zur Dienststelle gebracht von der Polizei.BF: Nur römisch 40 wurden zur Dienststelle gebracht von der Polizei.

VR: Warum ist die Polizei überhaupt hingekommen?

BF: Weil die Polizei selbst das Geschäft angezündet hat.

VR: Wie wurde der Brand beendet?

BF: Ich und meine Nachbarn haben Wasser getragen und versucht zu löschen.

VR: War der Brand eher aufsehenerregend oder bekam man das in der Nachbarschaft eher nicht mit?

BF: Die unmittelbaren Nachbarn haben alles mitbekommen.

VR: Es hat niemand die Feuerwehr gerufen?

BF: Damals gab es kein Telefon. Wir haben selbst mit Wasser das Feuer gelöscht. Der Großteil des Geschäftes wurde dabei zerstört.

...

BFV: Die BF wird in Österreich durch ihre Söhne unterstützt.

[Gemeinsame Befragung der bP]

...

VR an BF1: Hatten Sie bzw. Ihre Nachbarn in Armenien ein Telefon?

BF: Handy gab es nicht, aber es ist möglich, dass es Telefone in der Umgebung gab. Wir hatten keinen Anschluss.

VR an BF1: Wo sind Sie hingegangen zum Telefonieren?

BF1: Wir haben nicht telefoniert.

VR an BF1: Haben Sie in Armenien noch nie telefoniert?

BF1: Ich kann mich nicht daran erinnern, dass ich jemanden anrufen wollte.

VR an BF1: Wann und wo haben Sie zum ersten Mal ein Telefon in der Hand gehabt?

BF1: In Österreich.

...

VR: Wie sind Sie nach Außen hin als "Halbaseri" erkennbar?

BF1: Die Polizei kennt unsere Familie.

VR: Sie könnten Sich beispielsweise in Jerewan niederlassen? Sie könnten dort auch am Bau arbeiten. Dort wüsste niemand etwas von Ihrer Abstammung?

BF1: Es ist alles registriert.

VR: Das ho. Gericht geht aufgrund des Ihnen seitens der belangten Behörde bzw. dem ho. Gericht zur Kenntnis gebrachten Quellenmaterials davon aus, das die von Ihnen beschriebenen Erkrankungen, insbesondere, psychische Erkrankungen in Armenien behandelbar sind. Hierzu wird auch auf die "List of essential Medicines of RA" (http://www.pharm.am /basis.php?pg=5&langid=2) verwiesen.

Im gegenständlichen Fall sei hinsichtlich psychischer Erkrankungen auch auf das ho. Erk. GZ E10 258.448-3/2009-9E (die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde an den VfGH wurde mit Beschluss vom 3.9.2009, U1302/09-10 mit Verweisen auf seine bisherige Judikatur abgelehnt) und die dort getroffenen Aussagen zur grundsätzlichen Unbeachtlichkeit von psychischen Erkrankungen vor dem Hintergrund der in Armenien bestehenden Behandlungsmöglichkeiten verwiesen.

BF2: Die Brüder sind das Problem für meinen Sohn. Wenn er nicht mit den Brüdern zusammen ist, geht es ihm schlecht.

BF1 schweigt.

Selbst wenn BF1 eines Tages einen Sachwalter benötigen würde, besteht dieses Rechtsinstitut in Armenien (vgl. Akteninhalt [Anfragebeantwortung der Staatendoku des BAA v 11.9.2009, Armen ZPO, CRI-Country Sheet Armenia June 2009.Selbst wenn BF1 eines Tages einen Sachwalter benötigen würde, besteht dieses Rechtsinstitut in Armenien vergleiche Akteninhalt [Anfragebeantwortung der Staatendoku des BAA v 11.9.2009, Armen ZPO, CRI-Country Sheet Armenia June 2009.

Sollte BF2 eines Tages Altenpflege benötigen wird auf in Armenien bestehende Pflegeheime und eines mobilen Pflegedienstes hingewiesen (ho. Erk. v. 26.5.2010, E10 316063-1/2008).

BF2: Die Aufnahme in den Pflegeheimen ist mit großen Problemen verbunden, jeder wird dort nicht aufgenommen. Man muss entweder Bekannte, Verwandte oder Geld haben, dass man aufgenommen wird, ansonsten ist die Antwort immer wieder, dass sie keinen Platz hätten.

BF1: Ich möchte eines hinzufügen, alles was über Armenien aufgeschrieben oder berichtet wird, bleibt am Papier.

VR: Woher wissen Sie, dass es bei der Aufnahme so zu geht?

BF1 fällt BF2 ins Wort: Unsere Familie ist bei der Polizei bekannt, kein Antrag von uns wird bearbeitet. Uns wird auf keinen Fall geholfen, wenn wir Hilfe brauchen.

BF2: Ich kannte alte Leute, die sehr bedürftig waren, immer wieder stelle ich die Frage, warum sie noch alleine zu Hause bleiben, und mir wurde immer wieder geantwortet, dass nur bestimmte Personen aufgenommen werden. Sie hätten es oft versucht, wurden aber nicht aufgenommen.

VR: Ihr Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses wurde auch bearbeitet?

BF1: Ich kann diese Frage nicht beantworten.

VR: Ihnen wird nunmehr eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, basierend auf eine Auskunft eines armenischen Rechtsanwaltes (Qualifikationsprofil liegt im Akt auf) vom 27.12.2011 zur Kenntnis gebracht.

BF1 und BF2: Es ist nicht möglich, dass der Brand nicht gesehen wurde, zumindest die umliegenden Nachbarn müssten es mitbekommen haben. Es ist nicht möglich, dass jemand der aus einer gemischten Beziehung stand, Bürgermeister werden kann. So wie es in Baku keinen einzigen Armenier mehr gibt, gibt es auch in Armenien keinen einzigen Türken mehr.

...

BFV: Aus dem Umstand, dass eine Person die aus einer gemischt-ethnischen Beziehung abstammt Bürgermeister wurde, kann man nicht schließen, dass die BF in Armenien keine Probleme hätten. Aufgrund ihrer Migration, Ethnie und Gesundheitszustandes ist für sie eine Unterbringung in Österreich leichter als in Armenien. Ein Vergleich: Weil Obama Präsident der USA ist, kann auch nicht geschlossen werden, dass es deswegen allen Schwarzen in den USA gut geht.

..."

Die von der bP in Gegenwart ihrer Vertretung angekündigte Vorlage von Bescheinigungsmitteln in Bezug auf ihren Gesundheitszustand unterblieb.

1. 1.10 Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die Verfahren in Bezug auf die genannten beschwerdeführenden Parteien gem. § 39 Abs 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.1. 1.10 Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die Verfahren in Bezug auf die genannten beschwerdeführenden Parteien gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

I.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:

I.2.1. Die Beschwerdeführende Parteirömisch eins.2.1. Die Beschwerdeführende Partei

Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des armenisch-apostolischen Christentum bekennen.

bP1 ist ein nicht invalider Mann mittleren Alters einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage, welcher nach seiner eigenen Einschätzung davon ausgeht, erwerbsfähig zu sein.

bP befindet sich in einem Alter, wo nicht mehr davon auszugehen ist, dass sie sich im Erwerbsleben befindet, es ist jedoch davon auszugehen, dass sie in Armenien pensionsberechtigt ist.

bP1 leidet an einer psychischen Erkrankung, über den Gesundheitszustand von bP2 können keine Aussagen getroffen werden.

In Österreich sind zwei Brüder von bP1 bzw. Söhne der bP2 mit deren Familien aufhältig, mit denen die bP im engen Kontakt stehen.

bP1 besuchte einen Deutschkurs, bP2 gibt an, kein deutsch zu sprechen.

bP1 verfügt über eine Einstellungszusage, wonach er bei Erlangung einer entsprechenden Berechtigung im Pizzaservice seines Bruders arbeiten könnte.

Die Identität der beschwerdeführenden Parteien steht fest.

I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch eins.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien werden nachfolgende Feststellungen getroffen (soweit das Quellenmaterial nicht ausdrücklich angeführt wird, beziehen sich die getroffenen Feststellungen auf Ausführungen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, welche den bP im Zusammenhang mit der Ladung zur Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebracht wurden):

Allgemeine Lage

Armenien hat ca. 29.800 km² und rund 3 Millionen Einwohner, davon sind 97,9% Armenier, 1,3% Jesiden (Kurden), 0,5% Russen und 0,3% andere.

(CIA - Central Intelligence Agency: The World Factbook Armenia, Stand 5.7.2011;

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html Zugriff 11.7.2011 / Fischer Weltalmanach: Armenien 2011, ohne Datum;

http://www.weltalmanach.de/staat/staat_detail.php?staat=armenien Zugriff 11.7.2011)

Politik/Wahlen

Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Präsidialrepublik. Das Einkammer-Parlament (Nationalversammlung) hat 131 Mitglieder und wird alle vier Jahre gewählt. Die Verfassung von 1995 wurde zuletzt durch Referendum vom 27. November 2005 geändert, wodurch das Parlament mehr Rechte erhielt. Das Staatsoberhaupt, alle fünf Jahre direkt gewählt, ernennt weiterhin den Ministerpräsidenten, der jedoch vom Parlament bestätigt werden muss.

Bei den Präsidentschaftswahlen am 19.2.2008 erhielt lt. offiziellem Wahlergebnis Serge Sargsyan 52,8%, der ehemalige Staatspräsident Levon Ter-Petrossian 21,5% der Stimmen.

Die Regierungskoalition besteht aus "Republikanischer Partei" (64 Sitze), Partei "Blühendes Armenien"(25 Sitze) und der Partei "Rechtsstaat"(9 Sitze). Die "Armenisch-Revolutionäre Föderation" (Daschnaken genannt; 16 Sitze) bildet gemeinsam mit der Partei "Erbe" die Opposition. Neuer Ministerpräsident wurde der parteilose ehemalige Vorsitzende der Zentralbank, Tigran Sargsyan, Außenminister der langjährige Botschafter Armeniens in Paris, Eduard Nalbandian. Seit dem 29. September 2008 ist Hovik Abrahamian (Republikanische Partei) Parlamentspräsident. Am 31. Mai 2009 fanden in Jerewan Stadtrats- und Bürgermeisterwahlen statt, die ebenfalls die "Republikanische Partei" für sich entscheiden konnte.

(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik, Stand Februar 2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html Zugriff 11.7.2011)

Während einer parlamentarischen Nachwahl im Jänner 2010 kam es im Wahlkreis Nummer 10 in Jerewan zu Unregelmäßigkeiten. Obwohl weitere Schritte unternommen wurden, um die gewalttätigen Vorkommnisse der Präsidentschaftswahl 2008 zu untersuchen, sind diese noch immer nicht abgeschlossen und führten zu keinen konkreten Ergebnissen. Viele Personen, die bei diesen Vorkommnissen eingesperrt wurden, wurden freigelassen, einige sind jedoch immer noch in Haft, obwohl sie für eine Begnadigung in Frage kämen.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010

Country Report: Armenia, 25.5.2011)

Der erste gewählte Bürgermeister von Jerewan Gagik Beglaryan trat im Dezember 2010 zurück. Neuer Bürgermeister ist Karen Karapetyan.

(FH - Freedom House: Nations in Transit 2011, 27.6.2011)

Allgemeine Sicherheitslage

Armenien verfolgt eine Außenpolitik der Komplementarität: enge strategische Partnerschaft mit Russland einerseits, gute Beziehungen zum Westen (USA, EU, NATO) andererseits. Beispiele für Bemühungen um Annäherung an europäische/ internationale Strukturen:

¿Aufnahme in die Europäische Nachbarschaftspolitik (Juni 2004) und Östliche Partnerschaft (Mai 2009)

¿Inkrafttreten des Aktionsplans mit der EU (November 2006)

¿Laufende Assozierungsverhandlungen mit der EU (seit Juli 2010)

¿Laufende Umsetzung NATO-Individual Partnership Action Plan (IPAP; seit 2005).

Kernproblem der armenischen Außenpolitik bleibt der Konflikt um Berg Karabach und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und der Türkei. Trotz Vermittlungsbemühungen des Ko-Vorsitzes der OSZE Minsk-Gruppe (USA, Russland, Frankreich) und wiederholter, unter Vermittlung des russischen Präsidenten laufender, Verhandlungen der Präsidenten bzw. Außenminister Armeniens und Aserbaidschans steht eine Lösung des Konflikts um Berg Karabach weiterhin aus.

Im Oktober 2009 unterzeichneten die Türkei und Armenien zwei Protokolle über die Aufnahme und Entwicklung diplomatischer Beziehungen. Die Türkei knüpft die Ratifizierung der Protokolle allerdings an Fortschritte bei der Lösung des Konflikts um Berg Karabach, was von Armenien strikt abgelehnt wird. Zudem belastet der türkisch-armenische Streit um die Bewertung der Ereignisse von 1915/16 den Verständigungsprozess. Seit der Sus­pendierung der Ratifizierung dieser Protokolle durch den armenischen Präsidenten im April 2010 ruht die offizielle Annäherung zwischen den beiden Staaten.

Die Beziehungen zu Iran sind nachbarschaftlich gut; neben Georgien einzige "offene" Grenze; Iran ist wichtiger Handelspartner: z.B. Strom gegen Gas- und Öllieferungen. Armenien ist trotz einiger Reibungsfelder weiterhin um gute nachbarschaftliche Beziehungen zu Georgien bemüht.

(AA - Auswärtiges Amt: Außenpolitik, Stand Februar 2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html Zugriff 11.7.2011)

Regionale Problemregionen

Berg Karabach:

Seit dem Krieg um Berg Karabach von 1992 bis 1994 wird ein Teil Aserbaidschans von armenischen Truppen besetzt. An der Waffenstillstandslinie ist es immer wieder zu Kämpfen gekommen. Die internationale Gemeinschaft bemüht sich, bei der Lösung des Konflikts zu vermitteln.

Mit der Auflösung der Sowjetunion gewannen Armenien und Aserbaidschan ihre Unabhängigkeit. In der Folge kam es zu einem bewaffneten Konflikt um das Gebiet Berg Karabach, das zu Aserbaidschan gehört, aber überwiegend von Armeniern bewohnt wird. Dem Krieg fielen in den Jahren 1992 bis 1994 etwa 20.000 Menschen zum Opfer. Rund 1 Million Flüchtlinge und Vertriebene mussten ihre Heimat verlassen. Seither befinden sich Berg Karabach und umliegende Gebiete unter armenischer Kontrolle. Die Konfliktparteien berufen sich auf unterschiedliche völkerrechtliche Prinzipien: Das Recht auf Selbstbestimmung einerseits, das die ethnischen Armenier für sich reklamieren. Andererseits das Prinzip der territorialen Integrität, das von Aserbaidschan geltend gemacht wird. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verurteilte 1993 in mehreren Resolutionen die Besetzung der mit Berg Karabach benachbarten Regionen Aserbaidschans und forderte den Rückzug der Besetzungstruppen. Schon unmittelbar nach Ausbruch der Kämpfe bemühte sich die OSZE in der sogenannten Minsk-Gruppe um Vermittlung. Seit Mai 1994 gibt es einen fragilen, von der OSZE überwachten Waffenstillstand. Die USA, Russland und Frankreich sind die Ko-Vorsitzenden der Minsk-Gruppe.

(AA - Auswärtiges Amt: Der Konflikt um Nagorny-Karabach, Stand 30.6.2010;

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/ArmenienLinks/080306-KarabachKonflikt_node.html Zugriff 11.7.2011)

Menschenrechte

Allgemein

Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch die 2005 erfolgten Verfassungsänderungen wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung war Art. 3 Abs. 1, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts (Artikel 8 und 14 bis 43) mit vielen sozialen Grundrechten. Allerdings bestehen erhebliche Einschränkungsmöglichkeiten (Art. 44 bis 46), insbesondere durch den Präsidenten, dem die Verfassung weitgehende Vollmachten (Notverordnungsrecht nach Art. 55 Abs. 14) einräumt.Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch die 2005 erfolgten Verfassungsänderungen wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung war Artikel 3, Absatz eins,, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts (Artikel 8 und 14 bis 43) mit vielen sozialen Grundrechten. Allerdings bestehen erhebliche Einschränkungsmöglichkeiten (Artikel 44 bis 46), insbesondere durch den Präsidenten, dem die Verfassung weitgehende Vollmachten (Notverordnungsrecht nach Artikel 55, Absatz 14,) einräumt.

Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt. Presse und Menschenrechtsorganisationen berichten allerdings nachvollziehbar von Fällen willkürlicher Festnahmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen. Zwangsarbeit existiert nicht.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 8.11.2010)

Mit der Aufnahme Armeniens als 42. Mitglied in den Europarat am 25.01.2001 ist auch international ein Voranschreiten der Demokratisierung anerkannt worden. Somit ist ein Mindeststandard nach europäischer Rechtsauffassung hinsichtlich Achtung der Menschenrechte gewährleistet, auch wenn die Umsetzung in einigen Bereichen erheblicher Verbesserungen bedarf. Vor und mit Aufnahme Armeniens in den Europarat wurden Bedingungen für die Einhaltung und Anpassung der Rechtslage an europäische Standards gestellt, Fortschritte und Defizite werden dabei im Rahmen von Monitoringmechanismen des Europarats beobachtet. Es gibt zudem einen formalisierten Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Armenien.

Nach den vergangenen Präsidentschaftswahlen (19.2.2008) und Verhängung eines dreiwöchigen Ausnahmezustands im März 2008 hatte sich die Menschenrechtslage seinerzeit verschlechtert. Auf der Grundlage von Empfehlungen des Europarats erarbeitete die armenische Regierung einige Gesetzesänderungen, um den internationalen Forderungen nach Schutz der Menschenrechte belastbar nachzukommen.

So wurde etwa das Versammlungsrecht reformiert und Änderungen des Strafgesetzbuches verabschiedet. Angeblich werden das Versammlungs-, Medien- und Wahlgesetz neu formuliert bzw. modifiziert, um den von der Venedig-Kommission sowie Experten des Europarates und der OSZE ausgesprochenen Empfehlungen nachzukommen. Des Weiteren wird an der Reformierung des Justizsektors gearbeitet (um der Forderung nach einer "unabhängigen" Judikative nachzukommen).

In Armenien gibt es eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen, deren Tätigkeit keiner offiziellen Einschränkungen durch staatliche Organe unterliegt. Nationale und ethnische Minderheiten sind integriert und im Rat der Nationalen Minderheiten organisiert.

(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik, Stand Februar 2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html Zugriff 11.7.2011)

Minderheiten

Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse, Behinderung, Sprache oder sozialem Status, jedoch setzte die Regierung dies nicht immer effektiv durch.

(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010 Armenia, 8.4.2011)

Die Bevölkerung setzt sich aus ca. 96% armenischen Volkszugehörigen und ca. 4% Minderheiten (vor allem Jesiden, aber auch Russen, Kurden, Griechen, Juden, Deutsche, Georgier, Ukrainer, Assyrer u. a.) zusammen. Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies beantragt.

Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache.

Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies von sich aus beantragt.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 8.11.2010)

In Armenien herrscht weiterhin ein eher tolerantes Klima, es gibt keine Berichte über systematische staatliche Diskriminierung aufgrund der Volkszugehörigkeit. Jedoch wird in fast allen Berichten über die Situation von nationalen Minderheiten über gelegentliche Fälle von gesellschaftlicher Diskriminierung gegenüber ethnischen Minderheiten berichtet. Angemerkt sollte aber werden, dass die registrierten Fälle von Rechtsverletzungen gegenüber ethnischen Minderheiten nicht unbedingt bedeuten, dass die Diskriminierung aufgrund der "Volkszugehörigkeit" stattfand. Die bestehende Korruption bei der Regelung bezüglich Sozialleistungen, Benachteiligung am Arbeits- oder Wohnungsmarkt, Missbrauch und Korruption in der Armee, also die sozialen und wirtschaftlichen Probleme des Landes, treffen alle armenischen Staatsbürger, unabhängig ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit.

(Caritas International: Country Sheet Armenia, January 2010)

Mitglieder ethnischer Minderheiten berichteten kaum über Fälle von offener Diskriminierung. Sie berichteten jedoch über Schwierigkeiten, muttersprachlichen Unterricht zu erhalten.

(FH - Freedom House: Freedom in the World Armenia 2011, Mai 2011)

Armenisch-aserische Mischehen, Abkömmlinge einer solchen Mischehe

Seit Ausbruch des Berg-Karabach-Konfliktes leben so gut wie keine ethnischen Aseris mehr in Armenien. Die wenigen Verbliebenen sind zumeist alte Menschen, Angehörige von Mischehen oder Kinder aus solchen, aber keine rein aserischen Familien. Diese im Land verbliebenen Personen mit aserischen Wurzeln leben zumeist angepasst, viele tragen armenische Familiennamen. Es gibt keine aktuellen Daten, wie viele Personen dieser Gruppe zuzurechnen sind, in den 1990er Jahren ging man von einigen Hundert aus. Es ist zu vermuten, dass sich diese Zahl in den letzten 20 Jahren noch weiter verringert hat.

In den letzten zehn Jahren gab es keinerlei Berichte über Verfolgung oder tätliche Übergriffe gegenüber Aseris in Armenien - weder von staatlichen Behörden, noch von Nichtregierungsorganisationen. Die armenische Verfassung schreibt vor, dass es keine Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse, Volkszugehörigkeit, religiöser Überzeugung etc. geben darf. Es gibt auch keine Hinweise auf eine systematische staatliche Diskriminierung oder Verfolgung durch Privatpersonen. Schon im Jahr 2007 wurde im Bericht des Bundesasylamtes zur Fact Finding Mission geschildert, dass keine Problemstellungen für aserisch-stämmige Personen bekannt geworden sind und dieses Thema schon damals seit einigen Jahren an Aktualität verloren hätte.

(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Situation von gemischtethnischen Paaren in Armenien - Aktualisierung, 5.10.2011)

"Gemischtethnische" Kinder gibt es nach armenischer Rechtsvorstellung nicht, ein "eheliches" Kind hat die Volkszugehörigkeit des Vaters, ein nichteheliches Kind die der Mutter. Die amtliche Volkszugehörigkeit, die sich indirekt aus der Geburtsurkunde dadurch ergibt, dass dort die amtlichen Volkszugehörigkeiten der Eltern angegeben sind, kann aber leicht auf Antrag geändert werden. Aber die Annahme zweier amtlicher Volkszugehörigkeiten oder einer "gemischten" amtlichen Volkszugehörigkeit ist nicht möglich.

(Anfragebeantwortung des Sachverständigen für Armenien per Email am 8.11.2009)

In Artikel 11 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien (1995 verabschiedet, 2007 abgeändert) wird folgendes ausgeführt:

Im Falle, dass ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien besaß und der andere Elternteil den Status eines Fremden hatte, wird die Staatsbürgerschaft des Kindes laut der schriftlichen Zustimmung der Eltern bestimmt. Liegt keine Zustimmung vor, hat das Kind Anspruch auf die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien, sofern es im Staatsgebiet der Republik Armenien geboren wurde oder die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Staatsgebiet der Republik Armenien haben, oder erhält den Status eines Staatenlosen, es sei denn, es hat Anspruch auf die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien.

In Artikel 16 wird weiters ausgeführt:

Ein Kind ab dem 14. Lebensjahr, dessen Eltern die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien erworben haben, hat Anspruch auf die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien. Wenn ein Elternteil die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien besitzt, während der andere Elternteil den Status eines Fremden hat, hat ein Kind ab dem 14. Lebensjahr Anspruch auf die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien, sofern eine Zustimmung beider Elternteile vorliegt, oder sich das Kind im Staatsgebiet der Republik Armenien aufhält und die Zustimmung des Elternteils vorliegt, das die Staatsbürgerschaft der Republik Armenien besitzt.

Die Staatsbürgerschaft des Kindes ist eindeutig geregelt, auch wenn ein Elternteil nicht die armenische Staatsbürgerschaft besitzt. Eine "Doppelstaatsbürgerschaft" wird von der armenischen Gesetzgebung ausgeschlossen.

(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Situation von gemischtethnischen Paaren in Armenien - Aktualisierung, 5.10.2011)

Im Prinzip könnten gemischtethnische Beziehungen Quellen für Spannungen sein, jedoch gibt es praktisch keine gemischten Ehen mehr zwischen Christen und Muslimen, da nahezu alle aserbaidschanischen Volkszugehörigen vor ca. 20 Jahren das Land verlassen haben. Die verbliebenen Muslime, die sich als Jesiden oder Kurden bezeichnen, heiraten normalerweise keine Christen, um ihre Ethnizität, Sprache und Traditionen zu bewahren. Kommt es in Ausnahmefällen doch zu einer Heirat zwischen einer/einem jesidischen oder kurdischen Volkszugehörige/n mit einer/einem Armenier/in, dann geht die "Belästigung" im Normalfall von der Verwandtschaft der/des Angehörigen der Minderheit aus und nicht umgekehrt.

In den wenigen Fällen von armenisch-aserbaidschanisch gemischten Ehen, die vor 1988 geschlossen wurden, und die daraus entstandenen Kinder, kann man schwerlich von einer systematischen Verfolgung und Diskriminierung sprechen, da auch solche Familien in ihrer Gemeinschaft/Nachbarschaft akzeptiert sind. Hier ist allerdings anzuführen, dass das Verhalten von Armeniern gegenüber den wenigen Aseris natürlich unterschiedlich ausfallen kann.

Rechtlich gesehen, gibt es also weder eine staatliche Diskriminierung von nationalen Minderheiten - einschließlich der Aseris - noch gibt es Berichte darüber. Außerdem ist die Diskriminierung rechtlich verboten (Artikel 14.1 der armenischen Verfassung), und die Anzahl der Aseris ist so gering, dass es keine offizielle aserbaidschanische Gemeinschaft gibt. Man kann also schwer von systematischer Verfolgung sprechen. Dasselbe gilt für Belästigung durch Dritte. Es gibt keine Berichte darüber, dass Einzelpersonen, oder Gruppen ethnische Aseris schikaniert hätten.

(Anfragebeantwortung des Sachverständigen für Armenien per Email am 19.12.2009)

Wie bereits erwähnt, lebt laut einer Antwort des bereits genannten Rechtsanwaltes eine Veilzahl von Personen, welche aus einer gemischten armenisch/aserischen Beziehungen stammen ohne signifikante Diskriminierung in Armenien. Diesen stehen auch Karrieremöglichkeiten offen. Ihm sei persönlich ein gewählter Bürgermeister eines Dorfes bekannt, welcher aus einer solchen gemischten Beziehung stamme.

Rechtsschutz

Justiz

Die Judikative wird in der armenischen Verfassung in Kapitel 6,

Artikel 91-103 beschrieben. Die Rechtsprechung erfolgt ausschließlich in Gerichtshöfen in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen (Artikel 91). Die Unabhängigkeit der Gerichte wird in der Verfassung garantiert (Artikel 94).

Im Jahr 2008 wurde das Gerichtssystem neu organisiert. Neben den spezialisierten Gerichten (Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsgerichtshöfe) gehören auch die Gerichtshöfe der allgemeinen Rechtsprechung zur ersten Instanz. Die Berufungsgerichte sind der Appellationsgerichtshof für Zivilrechtssachen und jener für Strafrechtssachen. Die höchste Instanz ist der Kassationshof - ausgenommen für Verfassungsrecht, hier ist der Verfassungsgerichtshof zuständig.

Die Verfassung definiert auch die Bildung und die Aktivitäten des Justizrates. Der Rat besteht aus neun Richtern, die in einer geheimen Wahl für eine Zeitspanne von fünf Jahren von der Generalversammlung der Richter der Republik Armenien gewählt werden. Zusätzlich werden zwei Gelehrte der Rechtswissenschaften vom Präsidenten der Republik eingesetzt, zwei von der Nationalversammlung. Die Sitzungen des Justizrates werden vom Vorsitzenden des Kassationshofes geleitet, jedoch hat dieser kein Stimmrecht (Artikel 94.1).

Die Richter und Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sind unabsetzbar, außer in Übereinstimmung mit der Verfassung. Sie können ihre Tätigkeiten bis zum 65. Lebensjahr ausführen. Weiters dürfen sie nicht verhaftet werden, ausgenommen es liegt eine Bewilligung des Justizrates bzw. des Verfassungsgerichtshofes vor. Sie dürfen sich auch weder politisch betätigen noch andere bezahlte Tätigkeiten ausüben, ausgenommen wissenschaftliche, pädagogische oder kreative Arbeiten (Artikel 97, 98).

(BAA-Analysen der Staatendokumentation (Simone Langanger):

Justizsystem in Armenien, 31.5.2010)

Es gab Fortschritte bei der Einführung der Justizreformen innerhalb des strategischen Reformplans 2009-2011, vor allem bei der Erhöhung der Transparenz im Gerichtssystem, bei der Verbesserung der elektronischen Gerichtsstatistiken und beim Bau bzw. Ausbau von Gerichtsgebäuden. Verbesserungen in der Unabhängigkeit der Justiz konnten nicht festgestellt werden. Richter werden nach wie vor von Staatsanwälten und politisch oder wirtschaftlich bedeutenden Personen beeinflusst. Insgesamt muss Armenien noch mehr Anstrengungen unternehmen, um eine korrekte Vollstreckung der Gesetze zu gewährleisten.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010

Country Report: Armenia, 25.5.2011)

In der Verfassung ist die Gewaltenteilung festgelegt. Das nachgeordnete Recht sowie die Besetzung der Behörden stammen dagegen zum Teil noch aus der sowjetischen Zeit. Tatsächlich hat der direkt gewählte Präsident eine dominante Position, die weder durch die Legislative noch durch die Judikative effektiv ausgeglichen wird. Die Gewaltenteilung wurde zwar durch die 2005 per Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen gestärkt, da der Präsident den Ministerpräsidenten nun nicht mehr eigenmächtig entlassen bzw. das Parlament auflösen kann. Ebenso bedeuten die Veränderungen eine Stärkung der Regierung, da der Präsident vor den Veränderungen das Parlament unter Androhung von dessen Auflösung zur Abgabe eines Misstrauensvotums bestimmen konnte. Präsident und Regierung gehören derselben politischen Kraft an, Probleme zwischen beiden Organen hat es bislang nicht gegeben.

Die Unabhängigkeit der Gerichte (Artikel 94 und 97 der Verfassung) wird durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und die weit verbreitete Korruption in der Praxis eingeschränkt. Die Ausbildung der Richter kann sich aufgrund der auch im Hochschulbereich verbreiteten Korruption nachteilig auf die Stellung der Justiz auswirken. Es ist bekannt, dass einige Beamte in leitenden Funktionen keine juristische Ausbildung haben. Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör und Verteidigung durch Vertrauenspersonen werden gewährt (vgl. Artikel 39 bis 43 der Verfassung). Das Prinzip der "Telefonjustiz" - Machthaber nehmen Einfluss auf laufende Verfahren - ist in politisch heiklen Fällen nach wie vor verbreitet.Die Unabhängigkeit der Gerichte (Artikel 94 und 97 der Verfassung) wird durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und die weit verbreitete Korruption in der Praxis eingeschränkt. Die Ausbildung der Richter kann sich aufgrund der auch im Hochschulbereich verbreiteten Korruption nachteilig auf die Stellung der Justiz auswirken. Es ist bekannt, dass einige Beamte in leitenden Funktionen keine juristische Ausbildung haben. Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör und Verteidigung durch Vertrauenspersonen werden gewährt vergleiche Artikel 39 bis 43 der Verfassung). Das Prinzip der "Telefonjustiz" - Machthaber nehmen Einfluss auf laufende Verfahren - ist in politisch heiklen Fällen nach wie vor verbreitet.

Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existiert eine Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfassungsgericht. Der Kreis der Antragsberechtigten vor dem Verfassungsgericht wurde im Rahmen der 2005 durchgeführten Verfassungsänderungen stark erweitert, mit der Folge, dass dort jeder Bürger in Fällen, die höchstinstanzlich entschieden wurden, antragsberechtigt ist (Art. 101 Punkt 6 der Verfassung).Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existiert eine Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfassungsgericht. Der Kreis der Antragsberechtigten vor dem Verfassungsgericht wurde im Rahmen der 2005 durchgeführten Verfassungsänderungen stark erweitert, mit der Folge, dass dort jeder Bürger in Fällen, die höchstinstanzlich entschieden wurden, antragsberechtigt ist (Artikel 101, Punkt 6 der Verfassung).

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 8.11.2010)

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, jedoch blieben die Gerichte beeinflusst, zum Beispiel durch die Exekutive. Obwohl Korruption in der Justiz weiterhin existierte, sind Gerichtsbeobachter der Meinung, dass sie weniger oft vorkam, als in der Vergangenheit. Dies ist einerseits auf die Erhöhung der richterlichen Gehälter zurückzuführen, andererseits wurden viele Fälle von Korruption vor Gericht gebracht - vor allem gegen Regierungsmitarbeiter der mittleren und niedrigen Ebene (einschließlich Polizeibeamte). Weiters wurden Richter vorsichtiger, da es mehr Möglichkeiten der Disziplinierung und andere Strafen gibt als in früheren Jahren.

Verfahren erfüllen üblicherweise die meisten Standards für Fairness, jedoch waren sie der Sache nach oft unfair, da viele Richter sich veranlasst sehen, gemeinsam mit den Staatsanwälten Verurteilungen zu erwirken.

Angeklagte, Strafverteidiger und die geschädigte Partei haben das Recht, gegen ein Gerichtsurteil in Berufung zu gehen. Richter gewähren normalerweise - nach Anfrage - dem Strafverteidiger zusätzliche Zeit, um einen Fall vorzubereiten. Die Unschuldsvermutung ist zwar per Gesetz vorgeschrieben, jedoch wurde dieses Recht von Zeit zu Zeit verletzt.

(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010 Armenia, 8.4.2011)

Sicherheitsbehörden

Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit verantwortlich, während der Nationale Sicherheitsdienst (NSD) für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Aktivitäten und Grenzkontrollen zuständig ist. Die Leitungspositionen in beiden Organisationen werden vom Präsidenten ernannt. Der Polizei und dem NSD mangelt es an Ausbildung, Ressourcen und an etablierten Strukturen zur Umsetzung von Reformen oder zur Vorbeugung von Misshandlungsfällen. Exekutivbehörden unternahmen wenig, um bei Anschuldigungen in den eigenen Reihen zu ermitteln. Infolgedessen blieb Straffreiheit ein ernstzunehmendes Problem, vor allem unter Polizeibeamten.

Es gibt keinen bestimmten Mechanismus für Untersuchungen von Missbrauch bzw. Misshandlungen durch die Polizei. Bürger können nach dem Gesetz die Polizei vor Gericht anklagen. Im Jahr 2010 führte die Polizei 24 interne Untersuchungen durch, die sich auf Beschwerden von Bürgern aufgrund polizeilichem Fehlverhaltens und Brutalität gegen inhaftierte Personen, Zeugen oder Bürger bezogen. 18 davon wurden als unbegründet erachtet, zwei waren im Berichtszeitraum [2010] in Arbeit und vier Fälle führten zu Disziplinarmaßnahmen gegen vier Polizeioffiziere - in einem Fall wurde der Polizist aus dem Dienst entlassen.

(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010 Armenia, 8.4.2011)

Die Polizei ist, ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD), direkt der Regierung unterstellt. Allein der Präsident hat die Befugnis, die Leiter der Polizei bzw. des Nationalen Sicherheitsdienstes zu ernennen. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt: so ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Hin und wieder treten aber Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 8.11.2010)

Polizeigewalt / Folter

Dem Auswärtigen Amt sind keine systematischen Misshandlungen, Verhaftungen oder willkürlichen Handlungen der Staatsorgane gegenüber Personen oder bestimmten Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion oder Nationalität bekannt. Im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen ist es zu zahlreichen Verhaftungen während Protestkundgebungen gekommen, bei denen ein politischer Hintergrund z. T. nicht auszuschließen ist.

Es gibt keine Erkenntnisse über systematische Folterungen. Gleichwohl ist bekannt, dass Festgenommene in Polizeistationen mitunter geschlagen werden, etwa um Geständnisse zu erhalten. Betroffene beschweren sich nur selten, weil sie Repressalien befürchten.

Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass systematisch Folter praktiziert wird. Menschenrechtsorganisationen berichten aber immer wieder glaubwürdig von Fällen, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu Folterungen (Elektroschocks und wiederholte Schläge auf den Kopf) gekommen sein soll.

Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den EGMR zu wenden. Abgesehen davon gibt es allerdings keinen Mechanismus, Folterverdachtsfälle gegenüber Beamten zu untersuchen, da beispielsweise Dienstaufsichtsbeschwerden nicht vorgesehen sind.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 8.11.2010)

Es gibt Berichte über Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen, Polizeistationen und unter Wehrpflichtigen - eine adäquate Untersuchung wurde nicht durchgeführt. Es gibt keine verfügbaren Daten in Bezug auf Folter und Misshandlung. Der Zutritt des Ombudsmannes zu Gefängniseinrichtungen und Polizeistationen hat sich 2010 verbessert.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010

Country Report: Armenia, 25.5.2011)

Obwohl Folter und unmenschliche Behandlung gesetzlich verboten sind, wird von Sicherheitskräften immer wieder Gewalt angewandt, v. a. bei Verhaftungen und Verhören während der Haft. Die meisten der Fälle werden aus Angst vor Vergeltung nicht offiziell gemeldet.

(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010 Armenia, 8.4.2011)

Korruption

Wichtige Schritte wurden in Bezug auf die rechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Anti-Korruption getätigt. Eine Anti-Korruptionsstrategie 2009-2012 mit zugehörigem Aktionsplan wurde im Oktober 2009 angenommen, inbegriffen ist ein Überwachungs- und Evaluierungssystem. Die Strategie fasst auch die Einrichtung eines Anti-Korruptionssekretariates ins Auge, um die Durchführung des Aktionsplanes zu beobachten. In diesen Prozess wurden sowohl zivilgesellschaftliche, als auch wichtige internationale Organisationen integriert. Im Jahr 2009 wurde Armenien Vertragsstaat der "Astana Declaration on Good Governance and Fighting Corruption" der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung). Das Büro des Ministerpräsidenten hat ein Konzept in Hinblick auf die Transparenz der politischen Aktivitäten, auf die Schlichtung von Interessenskonflikten und auf die Errichtung einer Datenbank, deren Inhalt das Einkommen, den Besitz und ebenso Beteiligungen von hochrangigen Beamten und deren nahe Verwandten umschließen, ausgearbeitet. Im Bereich der Schulung von öffentlich Bediensteten in Bezug auf Anti-Korruption wurden Fortschritte gemacht, jedoch ist trotz des Fortschrittes in der Gesetzgebung die wahrgenommene Korruption laut internationalen Berichten nicht wirklich weniger geworden - insofern müssen noch weitere Schritte unternommen werden.

Es gab unregelmäßigen Fortschritt im Kampf gegen die Korruption. Es gab Bemühungen, die Transparenz im öffentlichen Sektor mittels der vorgeschriebenen jährlichen Veröffentlichung von Informationen zu Eigentumsverhältnissen hoher Staatsbeamter zu erhöhen. Das Gesetz zur Staatsanwaltschaft wurde im Mai als Antwort auf die Vorschläge von GRECO (Council of Europe's Group of States against Corruption) abgeändert - hierunter fällt die Abschaffung der entscheidenden Rolle des Generalstaatsanwaltes bei der Einleitung von Verfahren und die Aufhebung der Immunität von Staatsanwälten.

In der Öffentlichkeit wird Korruption vermehrt thematisiert. Einige hochrangige Beamte wurden aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen. Die Gesetze zur Bekämpfung von Geldwäsche und Finanzierung von Terrorismus wurden im Dezember abgeändert. Geringer Fortschritt konnte bei der Umsetzung der Anti-Korruptionsgesetzgebung und bei der Einführung der Anti-Korruptionsstrategie und des Nationalen Aktionsplans gemacht werden. Die Wahrnehmung von Korruption hat sich im Jahr 2010 leicht verschlechtert.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010

Country Report: Armenia, 25.5.2011)

Korruption ist in der armenischen Gesellschaft tief verwurzelt und bleibt ein großes Problem für die demokratischen Entwicklungen des Landes. Armenier nehmen hochrangige Beamte als korrupter wahr, als mittel- bis niedrigrangige Beamte. Dies dürfte in der Medienberichterstattung liegen, die vor allem auf hochrangige Korruption fokussiert.

Obwohl Premiereminister Tigran Sargsian im Jahr 2008 Korruption in der Regierung als das Problem Nummer Eins des Landes beschrieb und deren Bekämpfung ankündigte, waren die Anstrengungen das Problem zu lösen auch im Zuge des 2009 Anti-Korruptionsstrategieplans inkonsequent und betrafen nur einzelne Bereiche. Während im Jahr 2010 öffentliche Einrichtungen und Kommunikationsdienstleister als so gut wie frei von Bestechlichkeit wahrgenommen wurden, wurden Gesundheitswesen, Zollbehörden und Verkehrspolizei von der Bevölkerung als die am meisten korrupten Bereiche betrachtet.

(FH - Freedom House: Nations in Transit 2011 - Armenia, 27.6.2011)

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor, doch die Regierung setzte diese Gesetze nicht effektiv um. So blieben korrupte Beamte oft ungestraft. Korruption bleibt vor allem bei Polizei und Sicherheitsdiensten ein ernstzunehmendes Problem.

(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010 Armenia, 8.4.2011)

Menschenrechtsorganisationen

Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen (wie Helsinki Committee, Yerevan Press Club, Transparency International) sind registriert. Es gibt keine Berichte darüber, dass die Registrierung einer Menschenrechts- oder einer politischen Organisation abgelehnt wurde. Die Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen. Die Arbeit der NGOs, die sich mit Themen wie Medien, Versammlungs- und Meinungsfreiheit oder Korruption beschäftigen, wird seitens der Exekutive nicht unterstützt. Gelegentlich werden Fälle bekannt, in denen NGOs behindert werden. So wird immer wieder berichtet, dass Menschenrechtsorganisationen der Zugang zu verwertbaren Informationen und Zahlen seitens der Behörden und Regierung erschwert wird. Bei den 2009 durchgeführten Bürgermeisterwahlen wurde ein Mitglied des Helsinki-Committee nach einem Zwischenfall in einem Wahllokal verhaftet. Unter dem Druck internationaler Organisationen wurde er im Oktober freigelassen, im Februar 2010 erfolgte der Freispruch.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 8.11.2010)

In Armenien waren im August 2010 4 049 Nichtregierungsorganisationen registriert, davon waren 3 379 öffentliche Organisationen und 670 Stiftungen, nur 10 - 15% davon sind durchwegs aktiv. Das rechtliche und politische Umfeld ist grundsätzlich positiv für NGOs. Die Aktivitäten von Nichtregierungsorganisationen werden von drei Gesetzen reguliert, dem Gesetz für öffentliche Organisationen, dem Wohltätigkeitsgesetz und dem Stiftungsgesetz.

2009 und 2010 gab es eine breitere Kooperation zwischen Regierung und NGOs - vor allem in den Regionen. Das öffentliche Ansehen von NGOs blieb positiv. NGOs decken ein breites Spektrum an Themen ab, beispielsweise Umweltschutz, Menschenrechte, Misshandlungen in der Armee, Gender Themen, Häusliche Gewalt, Kultur, ökonomische Themen etc.

(FH - Freedom House: Nations in Transit 2011 - Armenia, 27.6.2011)

Ombudsmann

Seit der Verfassungsänderung im November 2005 gibt es die Institution einer vom Parlament gewählten Ombudsperson für Menschenrechte. Sowohl der derzeitige Ombudsmann Armen Harutyunyan als auch seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und konnten viele Fälle erfolgreich bearbeiten. Das Profil des derzeitigen Ombudsmanns wurde durch seine deutliche Verurteilung der gewaltsamen Auflösung der Demonstration der Unterstützer des unterlegenen Präsidentschaftskandidaten Levon Ter-Petrosyan erheblich geschärft. Allerdings gibt zu denken, dass sein Budget in diesem Jahr abgesenkt wurde und er somit stark auf finanzielle Unterstützung der internationalen Geber angewiesen ist.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 8.11.2010)

Der Ombudsmann ist zuständig für die Verteidigung der Menschenrechte und schützt diese gegen Missbrauch von nationalen, regionalen und lokalen Beamten. 2010 gingen 4 089 Beschwerden von 5 221 Bürgern im Büro des Ombudsmannes ein, davon konnten 123 Fälle gelöst werden und 562 Personen erhielten Entschädigungen.

(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010 Armenia, 8.4.2011)

Jedes Individuum, ungeachtet seiner ethnischen Herkunft, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Wohnort, Rasse, Alter, politischer oder anderer Zugehörigkeit und Tätigkeiten, kann eine Beschwerde einbringen. Der Ombudsmann hat, unter anderem, folgende Möglichkeiten:

er kann ohne Einschränkungen jegliche öffentliche Einrichtung oder Organisation besuchen (z.B. militärische Einheiten, Justizvollzugsanstalten, Untersuchungshafteinrichtungen und Strafanstalten)

er kann alle notwendigen Unterlagen, Dokumente und Erklärungen von jeglicher (staatlicher oder lokal verwalteter) Einrichtung, die mit einem Fall in Zusammenhang stehen, verlangen.

Man muss weder mit strafrechtlichen oder administrativen Maßnahmen, noch mit Diskriminierung rechnen, wenn man eine Beschwerde eingebracht hat.

(BAA-Analysen der Staatendokumentation (Simone Langanger):

Justizsystem in Armenien, 31.5.2010)

Rückkehr

Grundversorgung/Wirtschaft

Nach einigen Jahren mit zweistelligen Wachstumsraten, sah sich Armenien 2009 trotz großer Kredite multilateraler Institutionen einer ernsthaften Rezession mit einem Rückgang des BIP um mehr als 14% gegenüber. Die Wirtschaft begann sich im Jahr 2010 mit fast 5% Wachstum zu erholen.

(CIA: The World Factbook Armenia; Stand 5.7.2011;

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html Zugriff 11.7.2011 / FH - Freedom House: Nations in Transit 2011, 27.6.2011)

Das gleichzeitige und signifikante Abfallen von Exporten, Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und privaten Kapitalzuflüssen führte 2009 zu einem akuten und hohen Zahlungsbilanzdefizit Armeniens. Dieses konnte auch 2010 trotz eines zwischenzeitlichen Absenkens des Handelsbilanzdefizits nicht überwunden werden. Ausfuhren im Wert von einer Milliarde USD standen Importe im Wert von 3,8 Milliarden USD gegenüber, wodurch das Außenhandelsdefizit letztlich weiter anstieg. Kredite durch IWF, Weltbank, Russland, EBEW, der KfW und anderen Gebern über zusammen mehr als 2 Milliarden Euro wurden seit 2009 bewilligt.

Von der weltweiten Wirtschaftskrise war Armenien zum einen wegen der fallenden Weltmarktpreise für die Hauptexportgüter Kupfer und Molybdän betroffen, die zeitweise um zwei Drittel gesunken waren. Dadurch konnten die armenischen Bergbauunternehmen nicht mehr rentabel produzieren. Die Produktion wurde zum großen Teil eingestellt, ist inzwischen aber, aufgrund wieder steigender Preise, erneut aufgenommen worden.

Zum anderen kam es zu einem Einbruch von Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und privaten Kapitalzuflüssen. Einer der Gründe hierfür sind die Auswirkungen der Krise in Russland. Die armenische Diaspora dort umfasste bislang bis zu zwei Millionen Menschen, darunter viele Arbeitsmigranten, die traditionell Geld, meist für den privaten Konsum, an ihre Familien in Armenien übersandt hatten. Nach Informationen der Zentralbank soll das Volumen der Geldtransfers allein aus der Russischen Föderation von 60,17 Millionen USD im Januar 2008 um 28% auf 43,58 Millionen USD im Januar 2009 gefallen sein. Insgesamt kam es 2009 zu einem Absinken der privaten Überweisungen um 40%. In den Jahren davor waren jeweils Steigerungsraten von 25-30% zu verzeichnen gewesen. Mit der Erholung der Wirtschaft in RUS ist wieder mit einer Zunahme der Überweisungen zu rechnen.

Die Mitte 2008 durch massive Interventionen eingeführte Stützung des Dram musste am 3.3.2009 aufgegeben werden. Der Dram büßte daraufhin an einem Tag gut 20% seines Wertes gegenüber dem Euro / US-Dollar ein.

Die durchschnittliche Inflationsrate betrug 2010 7%. Für das Jahr 2011 wird mit einer Inflationsrate von 5,5-7,5% gerechnet.

Die Arbeitslosenquote lag 2010 offiziell bei 7% (2009: 6,7%). Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist jedoch erheblich höher. Sehr viele Menschen sind im informellen Sektor tätig, Einkommen werden oft nicht versteuert.

Armenien ist Mitglied der EBWE, des IWF, der Weltbank, der WTO, der AEB (Asiatische Entwicklungsbank) und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Schwarzmeerregion (BSEC).

(AA - Auswärtiges Amt: Wirtschaft Armenien, Stand Februar 2011 http://www.auswaertiges-amt.de/sid_7EFC1BD77D1D55AA53A30B0A189A9B41/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Wirtschaft_node.html Zugriff 11.7.2011)

In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zu Verbesserung der Lebenssituation bei. Die Gas- und Stromversorgung ist gewährleistet. Immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen, insbesondere in den Sommermonaten in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, nur stundenweise zur Verfügung. Die Wasserversorgung wird jedoch laufend verbessert.

Ein nicht geringer Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2009 zufolge lebten 28,4% der Armenier unterhalb der Armutsgrenze.

Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien 36.000 armenischer Dram (AMD) (derzeit ca. 78 Euro) im Monat, der offizielle Mindestlohn 30.000,- AMD (derzeit ca. 62 Euro). Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs, nach. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass der Migrationsdruck anhält. 2009 sollen nach Angaben der armenischen Migrationsbehörde 38.669 Armenier das Land verlassen haben, darunter auch viele Hochqualifizierte, wie etwa IT-Spezialisten. Einer aktuellen Studie der International Labour Organization (ILO) zufolge geht der weitaus größte Teil der Migranten (73,1%) nach Russland, oft als Werksarbeiter. 77% der Migranten sind Männer, zumeist im arbeitsfähigen Alter. Der Großteil der Emigranten sendet eine regelmäßige finanzielle Unterstützung nach Armenien. Nach Angaben der Migrationsbehörde wurde 2009 ein Betrag von 1.124.199.000 USD nach Armenien überwiesen, 31,3% weniger als 2008.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 8.11.2010)

Sozialsystem

Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden Elemente:

Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren).

Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder; insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten- und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate.

Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft.

Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.

Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des 2. Weltkriegs (und vergleichbare Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen Dienstleister in den Genuss dieser Privilegien. Für den Zeitraum von 2006 bis 2015 sind keine weiteren Privilegien geplant.

Diese Programme werden derzeit durch den Staatshaushalt (Familien- und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme. Der finanzielle Aspekt dieser Beteiligung lässt sich jedoch nur sehr schwer bewerten und prognostizieren.

In Armenien existieren auch staatliche und private Pflegeheime. Für die staatlichen Pflegeheime ist ein monatlicher Betrag von ca. 10 Euro zu entrichten. Private kosten ca. 105 Euro monatlich.

Das "State Center of Social Attendance" bietet eine Art ambulanten Pflegedienst an. Grundvoraussetzung für eine Versorgung ist, dass die zu betreuende Person keine in Armenien lebenden Kinder hat und offiziell pflegebedürftig ist. Das Angebot umfasst ua. Gesundheitsdienst, prophylaktische Hausbesuche, Gesundheitsvorsorge, Bereitstellung von Hygienebedarf, Rufdienst, ggfls. Regelung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit Krankenhausdiensten etc. (IOM, Anfragebeantwortung vom 8.3.2007 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrsituation einer 73jährigen Frau; vgl. ho. Erk vom 5.12.2011, E10 312796-2/2010/26E).Das "State Center of Social Attendance" bietet eine Art ambulanten Pflegedienst an. Grundvoraussetzung für eine Versorgung ist, dass die zu betreuende Person keine in Armenien lebenden Kinder hat und offiziell pflegebedürftig ist. Das Angebot umfasst ua. Gesundheitsdienst, prophylaktische Hausbesuche, Gesundheitsvorsorge, Bereitstellung von Hygienebedarf, Rufdienst, ggfls. Regelung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit Krankenhausdiensten etc. (IOM, Anfragebeantwortung vom 8.3.2007 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrsituation einer 73jährigen Frau; vergleiche ho. Erk vom 5.12.2011, E10 312796-2/2010/26E).

Medizinische Versorgung

Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Weder Kliniken, noch Berechtigte sind über die entsprechenden Vorschriften ausreichend informiert, da diese zwar öffentlich sind, de facto aber unter Verschluss gehalten werden. In letzter Zeit erschienen aber in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung, und immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des Wohnbezirkes ist grundsätzlich kostenlos. Die Kliniken sind finanziell unzureichend ausgestattet, um ihren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten sicherzustellen. Daher sind die Kliniken auch in Fällen, in denen sie eigentlich zu kostenloser Behandlung verpflichtet sind, gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen.

Nur wenige machen von der Möglichkeit, private Krankenversicherungen abzuschließen, Gebrauch. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen. Trotz Krankenversicherung sind noch inoffizielle Zuzahlungen seitens der Patientinnen und Patienten erforderlich. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät sind teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen - meist Privatkliniken - stehen auch Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung.

Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten:

Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland üblichen Preise verkauft werden. Importierte Medikamente (z.B. von Bayer, Gedeon Richter oder Solvay) sind überall erhältlich und ebenfalls erheblich billiger als in Deutschland; für die Einfuhr ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Die Medikamentenpreise steigen weiter an, die Preise variieren hierbei von Apotheke zu Apotheke.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 8.11.2010)

Während der Sowjet-Ära waren alle Gesundheitseinrichtungen in Armenien in staatlicher Hand. Jetzt besteht das Gesundheitssystem aus einem Netzwerk unabhängiger, selbstfinanzierter (oder gemischt finanzierter) Gesundheits-Infrastrukturen. Es gibt keine lokalen Verhandlungen über Gebühren. Stattdessen legt das Gesundheitsministerium einen Einheitstarif für alle ambulanten Patientenbesuche fest. Auch wenn dies nicht immer angewendet wird, ist es dennoch eine Vorschrift.

Die primäre medizinische Versorgung ist größtenteils noch immer wie zu Sowjet-Zeiten organisiert. Diese Leistungen werden in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldsher-Stationen erbracht. Das Verhältnis der Ärzte pro Patient beträgt ein Arzt pro 1 200 bis 2 000 Einwohner und ein Kinderarzt für 700 bis 800 Kinder. Es gibt 500 Behandlungszentren oder Feldsher-Stationen - eine in jeder Stadt. Die Dienstleistungen werden üblicherweise von Krankenschwestern geleitet und umfassen: Grundversorgung für Kinder und Erwachsene, Schwangerschaftsversorgung, Entwicklungsuntersuchungen bei Kindern, Verschreibung von Medikamenten, Erste Hilfe, 24-Stunden-Notfalldienst, Hausbesuche und Präventivdienste wie etwa Impfungen und einfache Gesundheitsaufklärung. Eine Gruppe von Dörfern kann durch ein gemeinsames Ambulatorium mit einem praktischen Arzt versorgt werden, der in der Lage ist, umfangreichere Behandlungen und Untersuchungen durchzuführen. Alle Fälle, die die Kapazitäten des ländlichen Gesundheitsnetzwerks übersteigen, werden an die regionalen Polikliniken oder direkt an ein Krankenhaus überwiesen.

Des Weiteren stehen 37 Polikliniken zur Verfügung, die noch aus dem vorherigen System der Bezirksverwaltungen stammen. Diese waren den regionalen Krankenhäusern angeschlossen, sind aber jetzt autonom. Viele dieser Polikliniken beschäftigen Primärmediziner einschließlich Kinderärzte, praktische Ärzte und Geburtshelfer/Gynäkologen sowie Krankenschwestern und Hebammen. Die Kliniken bieten üblicherweise ambulante Pflege für Erwachsene und ältere Menschen. Zu den weiteren Leistungen zählen Wochenbett-, Geburts- und Vorgeburtspflege, Pädiatrie, grundlegende Untersuchungen und Verschreibung aller Medikamente sowie kleinere chirurgische Eingriffe. Die Kliniken bieten im Allgemeinen auch Atteste bei Erkrankungen, Rehabilitation, 24Stunden-Notdienste, Hausbesuche, Impfungen und Gesundheitsaufklärung. Präventivmaßnahmen werden auf verschiedene Weise angeboten. Impfprogramme werden seit langem erfolgreich in Klinken der medizinischen Grundversorgung angeboten und von dem epidemiologischen Gesundheitsnetzwerk überwacht.

Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder- und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich. Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Jerewan, das zu 80 % im privaten Sektor aktiv ist.

Ein fundamentales Problem der primären medizinischen Versorgung betrifft die Zugänglichkeit, die für einen großen Teil der Bevölkerung extrem schwierig geworden ist. Dieser Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Die Reformen haben den Patienten bereits die freie Wahl des Arztes garantiert. Das Recht der freien Arztwahl sollte auch die Qualität der Behandlung verbessern, da das Einkommen des Arztes jetzt die Anzahl der von ihm behandelten Patienten reflektiert. Das Ergebnis dieser Änderungen sollte auch das organisatorische Klima verändern. Für die Ärzte besteht jetzt ein höherer Anreiz, die Patienten zufriedenzustellen. Der Reformprozess und der Plan für die primäre medizinische Versorgung dienen dazu, die Untersuchungen der Patienten mit der Bezahlung des Arztes zu verbinden, die Verschiebung von Ressourcen vom sekundären Gesundheitssektor zur primären medizinischen Versorgung anzuregen und das Modell der Allgemeinpraxis zu fördern. Dieses Konzept ist geeignet, die Zufriedenheit der Patienten zu verbessern.

Es wird geschätzt, dass 25 % der gesamten jährlichen Kosten des Gesundheitswesens vom Staat, 15 % von humanitären Hilfsorganisationen und 60 % von den Patienten getragen werden. Anstatt für ein Mitversicherungs- oder Selbstbeteiligungssystem hat sich das Gesundheitsministerium für die Einführung eines Systems entschieden, bei dem die Patienten die vollständigen Behandlungskosten selber direkt an die medizinischen Einrichtung zahlen. Dieses System war zudem aufgrund der Einschnitte im staatlichen Haushalt für das Gesundheitssystem erforderlich.

Die Krankenhäuser haben Preise für alle Interventionen festgelegt und eine Kostenliste veröffentlicht, die vom Gesundheitsministerium überwacht wird. Patienten haben jetzt die Möglichkeit, die medizinische Einrichtung nach eigenem Ermessen und finanziellen Möglichkeiten auszuwählen. Es wird erwartet, dass Krankenhäuser Tagessätze für die Unterbringung und Verpflegung berechnen (Bett, Bettenpflege, Wasser, Dusche, Toilette etc. einschließlich Verpflegung, die die Patienten normalerweise selber mitbringen müssen) und Pauschalbeträge erheben, die ein Mindestpaket an Untersuchungen, Röntgenaufnahmen und Medikamenten enthalten. Zusätzliche Leistungen werden je nach Aufwand berechnet und Patienten zahlen für die meisten Leistungen mit Ausnahme der Standardleistungen selber. Ambulante Dienste werden pro Arztbesuch berechnet. Zusätzliche Untersuchungen oder Prozeduren werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Alle Medikamente werden von den

Patienten selber bezahlt. Medizinische Hilfen und Prothesen werden von den Patienten bezahlt, sofern diese nicht in eine der bezuschussten Kategorien (Behinderte, Senioren etc) fallen.

Vom Staat versicherte kostenlose medizinische Unterstützung und Leistungen:

Primäre medizinische Versorgung für alle armenischen Einwohner:

Notfallversorgung

Der komplette Umfang an ambulanter medizinischer Versorgung/Poliklinik

Geburtshilfe

Situationen, die Reanimationsmaßnahmen bedürfen

Psychiatrische Versorgung

Bösartige Neoplasmen (Tumore)

Hämophilie

Aplastische Anämie

Infektionskrankheiten (Hepatitis, Tuberkulose, HIV/AIDS,...)

Es gibt 7 regionale psychiatrische Kliniken, die lediglich eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen bei nur geringer medizinischer Versorgung bieten.

Medizinisch-soziale Einrichtungen des Ministeriums für Arbeit und Soziales:

Das "Stress Centre" CJSC implementiert die medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen im psychologischen Gesundheitsbereich. Das Zentrum bietet die folgenden Leistungen: Behandlung ernsthafter psychischer Syndrome, Wiederherstellung der geistigen Gesundheit bei stationärer Aufnahme und in ambulanter Umgebung, stationäre Untersuchung von MSE-Antragstellern etc.

Das "prothetisch-orthopädische" CJSC und das "InterOrto"-LLC bieten prothetischorthopädische Mittel sowie die Reparatur technischer oder Hilfsmittel/Rollstühle, Hörgeräte etc. nach Bedarf.

Die Heime Nork und Nork 1 sind gemeinnützige Organisationen, die Rentner und behinderte Senioren betreuen.

Das "Vardenis"-Heim betreut psychisch beeinträchtigte Menschen jeden Alters.

Das "Gyumri"-Heim betreut Rentner und behinderte Senioren.

Das "Social Service Center of Alone old and Disabled People In-house Treatment" ist eine gemeinnützige Organisation, die Rentner und behinderte Senioren betreut.

(IOM - International Organisation for Migration:

Länderinformationsblatt Armenien 2010, August 2010, siehe auch ho. Erk. vom 30.1.2012, E10 311032-2/2011/5E)

Medizinische Versorgung auf Zuzahlungsbasis:

2004 wurde eine einmalige Zuzahlung für die Bevölkerung, die nicht als sozial gefährdet gilt, eingeführt. Diese Zuzahlung gilt für bestimmte medizinische Leistungen, die im Leistungsgrundpaket (BBP - Basic Benefit Package) enthalten sind. Dies ist aber auf die Krankenhäuser in Jerewan beschränkt und es gibt Ausnahmen unter bestimmten Bedingungen (z.B. Krankheiten und Diagnosen, die - laut Anweisung vom Gesundheitsministerium - einen Krankenhausaufenthalt erfordern) und bestimmten Bevölkerungsgruppen (Pensionisten, gefährdete und bestimmte Bevölkerungsgruppen und Patienten, die vom Gesundheitsministerium, Arbeits- und Sozialministerium oder von den Provinzregierungen überwiesen wurden). Alle anderen armenischen Staatsbürger müssen für die medizinische Versorgung, die nicht im Leistungsgrundpaket enthalten ist, bezahlen. Die kostenlose medizinische Versorgung ist nur für armenische Staatsbürger vorgesehen und es gibt keine verpflichtende Krankenversicherung.

Viele internationale NGOs sind derzeit in Armenien im Gesundheitsbereich tätig. Als Beispiele sind hier MSF (Médecins sans Frontières - Ärzte ohne Grenzen), Peace Corp, World Vision, Counterpart International etc. anzuführen. Diese Organisationen arbeiten mit lokalen NGOs zusammen. MSF (Belgien) arbeitet beispielsweise hauptsächlich im Bereich der psychischen Erkrankungen. Ende 2006 übergab MSF der lokalen NGO Mission Armenia drei von vier Tageszentren, die sich alle um Personen mit mentalen Problemen und deren Familien kümmern.

(Caritas International: Country Sheet Armenia, Jänner 2010)

Behandlung nach Rückkehr

Personen, die im Ausland um Asyl angesucht haben, haben in Armenien alleine aufgrund der Asylantragstellung mit keinen Sanktionen zu rechnen. Es gibt jedenfalls keinen entsprechenden Straftatbestand im armenischen Strafgesetzbuch.

(BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)

Die armenische Diaspora umfasst derzeit laut Auskunft des Diasporaministeriums ca. 6,5-7 Millionen Personen, die sich kulturell betätigt und durch Spenden die Republik Armenien unterstützt. Die Diaspora-Armenier haben meist ihre Wurzeln in Gebieten, die heute zur Türkei gehören. Es gibt keine Berichte darüber, dass Personen, die im Ausland politisch aktiv waren, nach ihrer Rückkehr nach Armenien irgendwelche Repressionen erfahren haben.

Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre in Deutschland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 8.11.2010)

Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip.

Heimkehrer, deren finanzielle Situation dies erlaubt, können in Jerewan auf eigene Initiative eine Wohnung zu einer durchschnittlichen Monatsmiete ab 100 USD mieten.

In Juni 2000 wurde das noch immer geltende Gesetz der Republik Armenien über die rechtlichen und sozialwirtschaftlichen Garantien für Personen, die zwischen 1988 und 1992 aus der Republik Aserbaidschan vertrieben wurden und die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben, verabschiedet. Dieses Gesetz regelt die rechtlichen und sozialwirtschaftlichen Garantien zum Zweck der Schaffung von Rechten für und des Schutzes der Interessen von Personen, die zwischen 1988 und 1992 aus der Republik Aserbaidschan vertrieben wurden und die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben. Aus diesem Grund gilt gemäß Artikel 5 des Gesetzes: "Vertriebene Personen, die die armenische Staatsbürgerschaft erworben und in vorübergehenden Unterkünften (Hotels, Schlafsäle, Obdachlosenunterkünfte, Sanatorien etc.) gewohnt haben, sind von der Pflicht der Bezahlung für eine Unterkunft mit Ausnahme der Strom- und Energiekosten ausgenommen. Die während des Aufenthalts in den vorübergehenden Unterkünften entstandenen Verluste sind aus dem Staatshaushalt der Republik Armenien gemäß den Vorschriften der armenischen Regierung zu erstatten." Gemäß Artikel 6 des Gesetzes gilt: "Sofern das Problem der Entschädigung für das von vertriebenen Personen in der Republik Aserbaidschan zurückgelassene Eigentum gelöst wird, sind die vertriebenen Personen, die die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben, auch für die Kosten des zurückgelassenen Eigentums zu entschädigen." Derzeit regelt kein anderes Gesetz den rechtlichen Status der Heimkehrer und ihrer Rechte auf die Rückgabe von Eigentum.

Verfahren zur Existenzgründung:

Heute realisieren zahlreiche internationale Organisationen und Wohlfahrtsverbände Projekte zur Förderung der Existenzgründung von Flüchtlingen und Heimkehrern.

Armenian Relief Society (Wohltätigkeitsfonds)

Dieses Programm konzentriert sich auf wirtschaftliche Stärkung der Frauen. Die ARS bietet Frauen die nötigen Schulungen, um selbständiger zu werden und gleichzeitig die lokale Produktivität zu steigern. Gespendete Näh- und Stickmaschinen ermöglichen die Herstellung von Kleidung und kunsthandwerklichen Erzeugnissen. Öfen und Getreidemühlen fördern die Lebensmittelproduktion. Darüber hinaus finanzierte die ARS die Gründung von "Talin Optic" und "ARS Optic", zwei profitablen Brillenglas-Unternehmen, die Kunden in zwei Stunden bedienen und Arbeitsplätze schaffen.

Micro-Enterprise Development-Projekt:

Seit 1997 bemüht sich das Micro-Enterprise Development (MED)-Projekt, die wirtschaftliche Selbständigkeit benachteiligter Bevölkerungsgruppen zu steigern und die Integration von Heimkehrern (Asylbewerber, Opfer des Menschenhandels), Flüchtlingen und Vertriebenen durch Schulungen zur Gründung von Mikrounternehmen, Darlehen und Beschäftigungsmöglichkeiten zu vereinfachen.

Benachteiligte Personen und insbesondere Frauen sind ebenfalls eine Zielgruppe, deren Selbstständigkeit gefördert werden muss, um den Migrationsdruck zu mindern. Das MED ist in und um Jerewan, Gyumri, Vanadzor, Ashtarak, Spitak, Abovian und Byureghavan aktiv. Obwohl mehrere Mikrofinanzierungsprogramme im Land angeboten werden, nimmt das Projekt in diesem Bereich eine einzigartige Stellung ein:

1612 unterstützte Unternehmen

1623 geschulte Teilnehmer

Gewährung von Darlehen in Höhe von 2,4 Millionen USD

2377 Familien profitierten von der Existenzgründung und den Beschäftigungsmöglichkeiten.

91% der beobachteten Darlehensnehmer berichteten von einer Verbesserung der Lebensqualität aufgrund des erhöhten Einkommens oder Vermögens.

UMCOR/AREGAK (Zentrum für nachhaltige garantierte finanzielle Unterstützung)

Ein Mikrokreditprogramm.

Das Landwirtschaftsministerium der Vereinigten Staaten (USDA) trifft eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung und Steigerung der Selbstständigkeit in Armenien. Diese Aktivitäten dienen in der Hauptsache dazu, armenischen Herstellern in der Landwirtschaft zu helfen, ihre Produktivität und die Qualität ihrer Produkte und Waren zu verbessern.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2010, August 2010)

1.2.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Vater von bP1 bzw. Gatte der bP2 ursprünglich zu Sowjetzeiten aus der AsSSR/Nachitschewan stammt und einer armenisch/aserischen Mischehe entstammt, doch ist davon auszugehen, dass dieser seit seiner Hochzeit mit bP2 sich als Armenier deklarierte und die armenischen Sitten und Gebräuche, sowie das armenisch-apostolische Christentum annahm. Seine Identifikation mit der armenischen Nation ging so weit, dass er im Krieg gegen Aserbaidschan um Berg Karabach auf armenischer Seite kämpfte. Der Vater von bP1 bzw. Gatte von bP2 hob sich sichtlich in keinem Unterscheidungsmerkmal von der armenischen Mehrheits- und Titularethnie wahrnehmbar hervor und wurde sichtlich vom armenischen Staat als Armenier betrachtet.

Es kann nicht festgestellt werden, dass bP1 oder bP2 aufgrund ihrer Abstammung bzw. Ehe zum bzw. mit dem im Vorabsatz beschriebenen Mann in Armenien Übergriffen ausgesetzt waren bzw. dies in Zukunft der Fall war. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die bP in ihrem Umfeld in Armenien auf breite gesellschaftliche Ablehnung gestoßen wären oder dies im Falle einer Rückkehr der Fall wäre.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung

II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

II.1.2. Die Feststellungen zu den Personen der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.römisch zwei.1.2. Die Feststellungen zu den Personen der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Zum Gesundheitszustand von bP1 ist anzumerken, dass sich aus den vorgelegten Bescheinigungsmitteln ergibt, dass sie an einer psychischen Erkrankung leidet, wobei die vorgelegten Befunde von einer verschiedenen Diagnose, wohl gemerkt mit ähnlicher Symptomatik ausgehen.

Generell ist hierzu zu sagen, dass sich die Befunde des sozialpsychiatrischen Ambulatoriums Favoriten als am schlüssigsten und nachvollziehbarsten darstellen, zumal diese eine ausführliche Anamnese, eine genaue Darstellung der Symptomatik und eine exakte Diagnose enthalten, weshalb das erkennende Gericht im Wesentlichen die Befunde des sozialpsychiatrischen Ambulatoriums Favoriten den weiteren Beurteilungen zu Grunde legt.

Zum Gesundheitszustand von bP2 können keine genauen Angaben gemacht werden, weil die bP diesen trotz der ausführlichen Erörterung der Bescheinigungspflicht in der Beschwerdeverhandlung im Beisein ihrer Vertretung keine Bescheinigungsmittel vorlegte. Dennoch ist bei hypothetischer Annahme der von der bP aufgestellten Behauptungen davon auszugehen, dass sie kein Krankheitsbild schilderte, welches vor den Behandlungsmöglichkeiten in Armenien zu einer akuten Lebensgefahr führen würde.

II.1.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.römisch zwei.1.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.

Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur

diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im

Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen

nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser

Erkenntnisquellen liegt gerade darin, nach dem Dafürhalten der

jeweiligen Organisation bestehende vermeintliche Defizite in der

Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut deren

Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden

inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit

vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl

ohne diplomatische Rücksichtnahme auch unter Einbeziehung von

Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser

Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich

fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse

Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen, was

dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die

Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden

Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl

gefunden wird (vgl. beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer

Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu

Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz

exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung. Weitere Schwerpunkte der

Kritik sind rassistische Übergriffe, Fußtritte, Schläge und

demütigende Rituale vonseiten der Polizei sowie die Verabschiedung

des neuen Asylgesetzes, das bestimmte Kategorien von Asylwerbern vom

Asylverfahren ausschließt." bzw. dieselbe Quelle, Jahresbericht

2008: "Asylsuchende wurden routinemäßig in Haft genommen und

Migranten ohne Beachtung ihrer familiären Bindungen und privaten

Situation abgeschoben. Das System zur Kontrolle von

Hafteinrichtungen war weder unabhängig noch umfassend. Personen, die

in Polizeigewahrsam misshandelt wurden, sowie Angehörige bei

Todesfällen in Haft erhielten nur in geringfügigem Maße

Wiedergutmachung und Entschädigung ... Die schlechten

Haftbedingungen nahmen das Ausmaß von Misshandlungen an, und die

Asylsuchenden erhielten weder umgehend noch regelmäßig Zugang zu

einem Rechtsbeistand." Dieselbe Quelle, Jahresbericht 2009: "... Die

Behörden versagten beim Schutz von Asylsuchenden und Migranten. ...

Die Behörden machten sich weiter Gesetzeslücken zunutze und wiesen Migranten und Asylsuchende aus, ohne ihre Familiensituation und ihr Privatleben angemessen zu berücksichtigen. Im Oktober kürzte das Innenministerium die Finanzierung für die Rechtsberatung von Asylsuchenden erheblich, die ausschließlich von Nichtregierungsorganisationen geleistet wird. Dieselbe Quelle, Themenpapier vom 4.5.2009: "In einem aktuellen Bericht dokumentiert Amnesty International Fälle von rassistischem Verhalten und Misshandlungen durch die österreichische Polizei. MigrantInnen und Angehörige ethnischer Minderheiten werden von der Polizei oft anders behandelt, als Angehörige der Bevölkerungsmehrheit. Die in dem Bericht aufgeführten Beispiele reichen von offenem rassistischem Verhalten durch einzelne PolizeibeamtInnen bis zu Fällen, in denen ExekutivbeamtInnen bewusst oder unbewusst Angehörige ethnischer Minderheiten gegenüber weißen ÖsterreicherInnen benachteiligen.

Die Häufigkeit der Vorfälle legt den Verdacht nahe, dass es sich hierbei nicht um Ausnahmen, sondern um ein strukturelles Problem der österreichischen Justiz handelt. Besonders problematisch ist das wiederholte Versagen der Justiz bei der Ahndung von rassistischer Diskriminierung durch Polizeibeamte: In den meisten Fällen entgehen TäterInnen einer angemessenen Strafe und werden von ihren administrativen und politischen Vorgesetzten öffentlich unterstützt. Es besteht die Gefahr, dass dadurch der Eindruck entsteht, Rassismus zöge keine Konsequenzen nach sich. Amnesty International fordert daher, Vorwürfe rassistischen Verhaltens, durch die PolizeibeamtInnen genau zu untersuchen, im Falle einer Bestätigung entsprechend zu ahnden sowie grundsätzlich bei Polizisten das Bewusstsein für diskriminierendes Verhalten zu steigern) Reduziert man die hier erörterten Schilderungen seitens NGOs zur Lage im festgestellten Herkunftsstaat unter Beachtung der soeben getroffenen Ausführungen auf den objektiven Aussagekern, ergeben sich die vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Kernaussagen im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau. Der Asylgerichtshof konnte sich daher bei der Feststellung des Ermittlungsergebnisses auch auf die streckenweise wörtliche Zitierung dieser Quellen beschränken.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).

Zu den von den bP genannten Quellen ist anzuführen, dass diese die auch vom ho. Gericht nicht verkannten Defizite hinsichtlich der Lage der Menschenrechte in Armenien aufzeigen und im ihren Wesentlichen Aussagekern -immer unter Bedachtnahme der oa. Ausführungen hinsichtlich der dort getroffenen Wortwahl- mit den ho. Feststellungen nicht im Widerspruch stehen

II.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene freie Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene freie Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-em-pirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert, wenngleich hierzu ergänzende Ausführungen erforderlich sind.

Grundsätzlich ist der belangten Behörde beizupflichten, dass die von ihr genannten Widersprüche in den Vorbringen von bP1 und bP2 auftraten. Wenn bP1 nunmehr ihren psychischen Zustand zur Ausräumung dieser Widersprüche heranzieht, da es ihr dieser nicht ermöglicht, über Vergangenes über die übliche Vergessensrate hinausgehend wahrheitsgemäß zu berichten werden hierzu folgende Überlegungen angestellt:

Zum Ersten wird auf die Inhalt der im Akt aufliegenden Protokolle verwiesen, welchen die Beweiskraft des § 15 AVG zukommt und aus welchen hervorgeht, dass die bP1 in einer Vielzahl von Fällen sehr wohl in der Lage war, sich an Vergangenes zu erinnern und hier auch über komplexe Vorgänge aus der Vergangenheit zu berichten. Besonders augenscheinlich ist hier der Umstand, dass laut den Angaben der bP1 die Erinnerungslücken immer dann auftreten sollen, wenn sie über den Ausreisegrund berichtet und ihre Angaben sich widersprüchlich zu den Angaben von bP2 bzw. den Brüdern von bP1 darstellen, nicht jedoch dort, wo bP1 die Möglichkeit eingeräumt wird, über Angelegenheiten zu berichten, welche ihr nach ihrem sichtlichen Dafürhalten im Verfahren zum Vorteil gereichen sollten, was nicht nachvollziehbar erscheint. Bestünden Erinnerungslücken müsste angenommen werden, dass diese nicht bloß dort, wo sich hieraus für die bP ein vermeintlicher Vorteil lukriert, auftreten.Zum Ersten wird auf die Inhalt der im Akt aufliegenden Protokolle verwiesen, welchen die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG zukommt und aus welchen hervorgeht, dass die bP1 in einer Vielzahl von Fällen sehr wohl in der Lage war, sich an Vergangenes zu erinnern und hier auch über komplexe Vorgänge aus der Vergangenheit zu berichten. Besonders augenscheinlich ist hier der Umstand, dass laut den Angaben der bP1 die Erinnerungslücken immer dann auftreten sollen, wenn sie über den Ausreisegrund berichtet und ihre Angaben sich widersprüchlich zu den Angaben von bP2 bzw. den Brüdern von bP1 darstellen, nicht jedoch dort, wo bP1 die Möglichkeit eingeräumt wird, über Angelegenheiten zu berichten, welche ihr nach ihrem sichtlichen Dafürhalten im Verfahren zum Vorteil gereichen sollten, was nicht nachvollziehbar erscheint. Bestünden Erinnerungslücken müsste angenommen werden, dass diese nicht bloß dort, wo sich hieraus für die bP ein vermeintlicher Vorteil lukriert, auftreten.

Unumstrittenerweise ist jedoch davon auszugehen, dass die bP an einer psychischen Erkrankung leidet, wobei hier auf die divergierende Diagnostik und die Ausführungen in der Beweiswürdigung zur Person der bP hinzuweisen ist. Übereinstimmung besteht in den vorgelegten Bescheinigungen jedoch darin, dass die bP an einer psychischen Erkrankung leidet und den gestellten Diagnosen eine im Wesentlichen ähnliche Symptomatik zu Grunde legt.

Der vom sozialpsychiatrischen Ambulatorium Favoriten ausführlichst beschriebenen Symptomatik kann nicht entnommen werden, dass die bP generell nicht in der Lage sei, sich an Vergangenes zu erinnern und hierüber zu berichten und wurde bisher sichtlich -von den rechtsfreundlich vertretenen bP- nicht die Veranlassung gesehen, die Geschäfts- und Handlungsfähigkeit von bP1 generell in Frage zu stellen und die Bestellung eines Sachwalters zu beantragen. Auch sah die Vertretung bP1 sichtlich als geschäftsfähig und sich in der Lage befindend, ein rechtsgültiges Vollmachtsverhältnis zu begründen und verwarf die von bP1 getätigten Angaben offenkundig nicht, sondern legte diese sichtlich der Begründung des Antrages zu Grunde.

Auch geht aus den vorgelegten Bescheinigungen hervor, dass bP1 in der Lage ist, eine für sie fremde Sprache zu erlernen, was die Fähigkeit, neben konkreten auch abstrakte Sachverhalte zu begreifen, sich diese zu merken und zukünftig -wenn sie bereits der Vergangenheit angehören- hierüber zu berichten (etwa durch die Wiedergabe von erlernten Vokabeln oder erlernter Grammatik).

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich davon auszugehen, dass bP1 an einer psychischen Erkrankung leidet, was im Verfahren entsprechend zu berücksichtigen ist, es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sie hierdurch generell gehindert ist, über Vergangenes wahrheitsgemäß zu berichten.

Würde man den Einwand der bP in der von ihr geäußerten allgemeinen Form gelten lassen, würde dies letztlich dazu führen, dass ihre Angaben im Verfahren zur Gänze nicht verwertbar sind, weil sich die von ihr beschriebenen Einschränkungen in ihrer Fähigkeit, über Vergangenes zu berichten auch dort auswirken würden, wo sie über Sachverhalte berichtet, welche abstrakt geeignet sind, den Tatbestand des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zu erfüllen, und aufgrund der genannten Beeinträchtigungen hier nicht von einer Glaubhaftmachung der genannten Gründe gesprochen werden könnte. In diesem Fall müsste sich das erkennende Gericht auf die Angaben von bP2, die von der belangten Behörde befragte Zeugen und die Einsichtnahme in deren Asylakte, auf die seitens des ho. Gerichts durchgeführten Recherchen und die Berichtslage zurückziehen. Bei Betrachtung dieser Erkenntnisquellen wäre letztlich aufgrund der bereits zitierten Widersprüche in den Angaben der Zeugen, des Ergebnisses der Recherchen vor Ort, den beschriebenen Bescheinigungsmitteln und der Berichtslage davon auszugehen, dass kein Hinweis auf eine zu befürchtende Verfolgungsgefahr für bP1 und bP2 besteht.Würde man den Einwand der bP in der von ihr geäußerten allgemeinen Form gelten lassen, würde dies letztlich dazu führen, dass ihre Angaben im Verfahren zur Gänze nicht verwertbar sind, weil sich die von ihr beschriebenen Einschränkungen in ihrer Fähigkeit, über Vergangenes zu berichten auch dort auswirken würden, wo sie über Sachverhalte berichtet, welche abstrakt geeignet sind, den Tatbestand des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zu erfüllen, und aufgrund der genannten Beeinträchtigungen hier nicht von einer Glaubhaftmachung der genannten Gründe gesprochen werden könnte. In diesem Fall müsste sich das erkennende Gericht auf die Angaben von bP2, die von der belangten Behörde befragte Zeugen und die Einsichtnahme in deren Asylakte, auf die seitens des ho. Gerichts durchgeführten Recherchen und die Berichtslage zurückziehen. Bei Betrachtung dieser Erkenntnisquellen wäre letztlich aufgrund der bereits zitierten Widersprüche in den Angaben der Zeugen, des Ergebnisses der Recherchen vor Ort, den beschriebenen Bescheinigungsmitteln und der Berichtslage davon auszugehen, dass kein Hinweis auf eine zu befürchtende Verfolgungsgefahr für bP1 und bP2 besteht.

Im gegenständlichen Fall ist letztlich festzustellen, dass sich die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, sowie die bereits zitierten Vorhalte im ergänzenden Ermittlungsverfahren gem. § 66 (1) AVG sich als schlüssig darstellen und sich das Vorbringen der bP somit als nicht glaubhaft darstellt.Im gegenständlichen Fall ist letztlich festzustellen, dass sich die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, sowie die bereits zitierten Vorhalte im ergänzenden Ermittlungsverfahren gem. Paragraph 66, (1) AVG sich als schlüssig darstellen und sich das Vorbringen der bP somit als nicht glaubhaft darstellt.

Die Feststellungen des erkennenden Gerichts basieren zu einem nicht unerheblichen Teil auf die Auskünfte des von der Staatendokumentation zitierten Ländersachverständigen, sowie die Auskünfte des zitierten armenischen Rechtsanwaltes. Obgleich diesem Auskünften nicht die Beweiskraft eines Gutachtens zukommt, wird ihm dennoch gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits ergibt sich aus dem im Akt ersichtlichen Qualifikationsprofil der beiden Personen, dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist und war, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln, sowie die Fähigkeit verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen.

Auch handelt es sich beim Sachverständigen als auch beim Rechtsanwalt um einen gebürtige Armenier. Der Sachverständige verbrachte einen wesentlichen Teil seines Lebens in Armenien und dort auch vorübergehend in hoher staatlicher Funktion tätig war, weshalb davon auszugehen ist, dass er mit der allgemeinen Lage im Land und der Beweiskraft aus Armenien stammender Quellen vertraut ist. Ebenso ist davon auszugehen, dass er in Armenien über ein Netzwerk an verlässlichen Kontaktpersonen verfügt, die Recherchen vor Ort durchführen können. In Bezug auf den Rechtsanwalt ist festzustellen, dass sich dieser nach wie vor in Armenien aufhält und dort eine Kanzlei betreibt. Ebenso wurde der genannte Rechtsanwalt dem ho. Gericht von der deutschen Botschaft in Jerewan empfohlen, welche mit ihm gute Erfahrungen machte bzw. hat.

Trotz der seinerzeitigen Tätigkeit des Sachverständigen im armenischen Staatsdienst kann aufgrund der zwischenzeitigen Beendigung dieser Tätigkeit und der nunmehrigen Berufsausübung im internationalen Bereich nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverständige in einem Naheverhältnis zum armenischen Staat steht. Dies gilt ebenso für den genannten Rechtsanwalt. Der Sachverständige und der Rechtsanwalt haben kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer; Gegenteiliges ist von den Beschwerdeführern zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben. Ebenso ist zu bedenken, dass sich der Sachverständige - idR im Gegensatz zu Asylwerbern- und unter bestimmten Voraussetzungen auch der genannte Anwalt im Falle einer falschen Auskunftserteilung mit zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen konfrontiert sehen können.

Die Rechercheergebnisse des Sachverständigen und Rechtsanwaltes führten in der Vergangenheit zum Teil zur Bestätigung und zur Widerlegung der Angaben der Asylwerber und waren für die Zuerkennung des Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bzw. für dessen Nichtzuerkennung in einer Mehrzahl von Asylverfahren ein tragendes Bescheinigungsmittel. Ebenso ist dem erkennenden Gericht kein Fall bekannt, in dem sich eine ho. in Auftrag gegebene Recherche im Nachhinein als nicht den Tatsachen entsprechend herausgesellt hätte und erstatteten die Verfahrensparteien kein konkretes Vorbringen, welche Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen im beschriebenen Umfang hervorkommen ließen.

Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Sachverständige und der Anwalt befähigt sind, seine fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen und wird das Rechercheergebnis nicht angezweifelt, selbst wenn es den mündlichen Angaben der bP widerspricht.

Auch erscheint es als nicht schlüssig, wenn die bP einerseits angeben, in ihrer Wohnumgebung aufgrund der bereits beschriebenen gemischt ethnischen Beziehung auf breite Ablehnung gestoßen zu sein, sie aber gleichzeitig angeben, ein Geschäft betrieben zu haben. Wären die bP tatsächlich dermaßen abgelehnt worden, wäre davon auszugehen gewesen, dass sie nicht in der Lage gewesen wären das Geschäft zu betreiben, weil nicht davon auszugehen ist, dass jene Personen, welche die bP ablehnen, gleichzeitig in das Geschäft einkaufen gehen und somit zur wirtschaftlichen Existenz der bP vor Ort beitragen. Auch beschreiben die bP immer wieder Sachverhalte, wo die Nachbarn sichtlich und bereitwillig bereit gewesen sein sollen die bP zu unterstützen, etwa bei den genannten Löscharbeiten beim Brand des Geschäfts, was ebenfalls nicht nachvollziehbar erscheint, wenn sie dermaßen abgelehnt worden wären.

Weiters ist auf das Ergebnis der Recherchen vor Ort (beispielsweise konnte sich niemand an den Brand des Geschäfts erinnern, etc.) und die zitierte Berichtslage in Armenien hinzuweisen, welche ebenfalls keinen fundierten Hinweis enthalten, dass die bP im Falle einer Rückkehr mit den von ihnen genannten Problemen zu rechnen hätten. Dies gilt insbesondere bei differenzierter Betrachtung der Lage von Angehörigen oder Abkömmlingen von Mischehen, weil im gegenständlichen Fall in ausgeprägter Weise von einer völligen Assimilation bereits des Vater von bP1 und in weiterer Folge von bP2 auszugehen ist und nicht der geringste Hinweis hervorkam, warum das Lebensumfeld der bP in Armenien vor dem Hintergrund der Berichtslage diesen mit Argwohn entgegentreten sollten. Besonders erwähnenswert ist auch der Umstand, dass der Vater von bP1 in Berg Karabach auf armenischer Seite kämpfte, hierdurch seine Loyalität und Zugehörigkeit zur armenischen Gesellschaft demonstrierte und es als notorisch bekannt anzusehen ist, dass gerade ehemalige Kämpfer in Berg Karabach große gesellschaftliche Achtung genießen und es zu höchsten Positionen in Armenien brachten.

Ebenso verhielt sich der armenische Staat den bP gegenüber sichtlich neutral, indem er etwa als Arbeitgeber von bP2 auftrat, aber den bP auch Dokumente ausstellte. Hier ist besonders darauf hinzuweisen, dass aus dem Inhalt der vorgelegten Dokumente, sowie jenen Dokumenten, welche die Brüder von bP1 vorlegten zu entnehmen ist, dass der Staat die bP eindeutig von ihrer Nationalität betrachtet als Armenier sah.

Dem Bundesasylamt ist auch zuzustimmen, wenn dieses den Ausreisezeitpunkt aus Armenien und den Aufenthalt in der Ukraine anzweifelt. Ergänzend ist hierzu anzuführen, dass sich hier die Angaben hinsichtlich des Aufenthaltstatus in der Ukraine zwischen den Angaben vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht als widersprüchlich herausstellen. Gab bP1 vor dem BAA noch an, der Reisepass wäre bereits im Jahre 2007 abgelaufen und der weitere Aufenthalt hätte sich nur durch die Zahlung von Schmiergeld bewerkstelligen lassen ("Wir haben in der Ukraine fünf Jahre gelebt, die Pässe waren gültig bis 2007, ab 2007 haben wir ständig bezahlen müssen, im Anfang Mai 2010 wandte ich mich an die Botschaft, es war für uns nicht möglich, ohne Pass dort zu bleiben."), wurde vor dem erkennenden Gericht vorgebracht, der Reisepass sei im Jahr 2010 abgelaufen, worauf ein weiterer Aufenthalt nicht mehr möglich gewesen wäre ("VR: Wann ist dieser abgelaufen? BF: Bis zu unserer Einreise nach Österreich, bis 2010").

Letztlich ist auch festzuhalten, dass die bP ihr Vorbringen in Bezug auf die behaupteten Übergriffe in keiner Weise bescheinigten. Im Lichte dieser unterlassenen Vorlage unbedenklicher Bescheinigungsmittel sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."

Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der bP, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sich die Antragsteller, offenkundig bemühte ihre Anträge in Bezug auf die bestehenden Verfolgungshandlungen zu substanziieren, viel mehr war offensichtlich gegenteiliges der Fall. Weiters konnte die generelle Glaubwürdigkeit der Antragsteller im Verfahren im oa. Ausmaß nicht festgestellt werden. Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass die Aussagen der Antragsteller zur aktuellen Verfolgungssituation kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen.

Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass den bP auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der bP kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und sie aufgrund der mangelnden Glaubhaftigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachte (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber [vgl.

Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen EntwurfWortlaut der Regierungsvorlage zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf

werden folgende Richtlinien umgesetzt ... : Richtlinie 2004/83/EG

des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ..."]).des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 304 vom 30.09.2004 Seite 12, CELEX Nr. 32004L0083; ..."]).

Aus dem Umstand, dass den Brüdern von bP1 bzw. den Söhnen von bP2 Asyl gewährt wurde, kann im gegenständlichen Fall nichts gewonnen werden, weil es sich hier einerseits um kein Familienverfahren handelt und sich aus dem nunmehrigen Ermittlungsstand zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass die belangte Behörde einer ho. Anregung, entsprechende Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen, ob die seinerzeitigen Zuerkennungen des Asyls wieder abzuerkennen sein werden, nicht nachkam.

Der Vollständigkeit sei auch darauf hingewiesen, dass sich das Ergebnis der Beweiswürdigung nichts ändern würde, wenn man dem bereits beschriebenen, aus dem psychischen Zustand von bP1 getroffenen -und letztlich nicht schlüssigen- Einwand, sie wäre immer -und sichtlich nur- dann, wenn sich ihre Angaben widersrpüchlich zu den sonstigen Auskunftspersonen gesundheitlich nicht in der Lage gewesen wahrheitsgemäß auszusagen, hypothetisch folgen würde, zumal auch bei Außerachtlassung der Angaben von bP1 im beanstandeten Umfang sich aus dem sonstigen vorliegenden Bescheinigungsmitteln ergeben würde, dass sich das Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Ausreisegründe als nicht glaubhaft darstellt.

II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung

II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.

II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind, weshalb das Verfahren aufgrund der Antragstellung nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der aktuellen Fassung des BGBl. I Nr. 38/2011 zu führen ist.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind, weshalb das Verfahren aufgrund der Antragstellung nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der aktuellen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu führen ist.

II.2.4. Verweise, Wiederholungenrömisch zwei.2.4. Verweise, Wiederholungen

II.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.römisch zwei.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

II.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben(Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).römisch zwei.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben(Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).

II.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

..."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war den bP die Glaubwürdigkeit in Bezug auf den vorgetragenen Ausreisegrund bzw. die Rückkehrhindernisse zur Gänze abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war den bP die Glaubwürdigkeit in Bezug auf den vorgetragenen Ausreisegrund bzw. die Rückkehrhindernisse zur Gänze abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht im dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergleiche Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die bP Übergriffen seitens der Bevölkerung ausgesetzt gewesen sein sollte, kann nicht festgestellt werden, dass der armenische Staat nicht gewillt oder nicht befähigt gewesen wäre, entsprechenden Schutz zu gewähren. Mangels Vorbringens eins konkreten, das Gegenteil bescheinigenden Sachverhaltes wäre es den bP möglich und zumutbar gewesen, sich an die Polizei allgemein, oder etwa speziell an die 6. Abteilung der Polizei der Republik Armenien, den Ombudsmann, den Ausschuss für Menschenrechte des armenischen Parlaments, die Präsidentschaftskanzlei, an die Gerichte oder die Staatsanwaltschaft zu wenden. Ebenfalls wäre es ihnen möglich gewesen, gegebenenfalls ihrem Fall die nötige Publizität etwa durch die Einschaltung einer mit der Wahrung der menschenrechte betrauten nationalen oder internationalen Organisation oder der Presse zu verleihen, um die staatlichen Organe verstärkt dazu zu motivieren, ihnen Schutz zu gewähren. Im Falle einer Rückkehr könnten sie sich ebenfalls an die genannten Institutionen wenden.

Auch wenn staatlicher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von den bP geschilderten Übergriffe in der Republik Armenien offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren -bei Kenntnis aller strukturellen Unzulänglichkeiten- in der Republik Armenien Behörden, welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch grundsätzlich effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141 zu den Voraussetzungen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staates; Im soeben zitierten Erk. führte der weiter aus:Auch wenn staatlicher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von den bP geschilderten Übergriffe in der Republik Armenien offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren -bei Kenntnis aller strukturellen Unzulänglichkeiten- in der Republik Armenien Behörden, welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch grundsätzlich effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben vergleiche hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141 zu den Voraussetzungen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staates; Im soeben zitierten Erk. führte der weiter aus:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die Gewährung von Asyl an einen algerischen Staatsangehörigen betreffenden Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, ausgesprochen, dass mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht mehr in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Dritte präventiv zu schützen, sondern dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne (wobei auf die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 98/18/0037, und vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0311, Bezug genommen wird). Dies sei dann der Fall, wenn für einen von dritter Seite Verfolgten trotz des staatlichen Schutzes der Eintritt eines - entsprechende Intensität erreichenden - Nachteiles mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.

Die belangte Behörde leitete aus dem Umstand, dass der türkische Staat bereits die Androhung einer schweren und rechtswidrigen Schadenszufügung strafgerichtlich verpöne, jedenfalls aber eine mit dem Motiv der Blutrache begangene Tötung mit der [Anm: nunmehr in der Türkei nicht mehr angewandten] Todesstrafe bedrohe, die nicht unschlüssige Folgerung ab, dass der türkische Staat gewillt sei, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat der türkische Staat sowohl den Willen als auch die Fähigkeit, den Beschwerdeführer vor den Gefahren einer befürchteten Blutrache ausreichend zu schützen. Die Beschwerde hält dem Argument, der Beschwerdeführer hätte bei staatlichen Stellen Schutz vor Verfolgung finden können, lediglich entgegen, dass ein einmal gegebenes Versprechen, für eine getötete, nahe stehende Person Blutrache zu verüben, nicht einfach wieder zurückgenommen werden könne. Das Versprechen, Blutrache zu üben, binde - nach islamischer Weltanschauung - jene Person, die das Versprechen abgegeben habe, und keine wie auch immer geartete Strafdrohung könne eine die Vollziehung der Blutrache versprechende Person von der Ausübung ihrer nunmehrigen "Pflicht" abschrecken. Der Vollzug der versprochenen Blutrache werde zur Lebensaufgabe des Versprechenden. Es erscheine nicht möglich, sich unter den Schutz des türkischen Staates zu stellen, weil der Beschwerdeführer rund um die Uhr bis zu seinem Lebensende vom türkischen Staat beschützt werden müsste. Der türkische Staat habe weder die finanziellen Mitteln noch ein Interesse an einem solchen Personenschutz.

... Die belangte Behörde hat ...klar zum Ausdruck gebracht, dass sie

von einer ausreichenden Schutzgewährung durch den türkischen Staat ausgehe und sie hat den Beschwerdeführer erfolglos aufgefordert, Beweismittel vorzulegen, die diese Annahme erschüttern könnten .... Staatliche Schutzgewährung ist um so eher zu erwarten, als es sich bei den mutmaßlichen Verfolgern um verhältnismäßig leicht auszuforschende Verwandte des vom Beschwerdeführer widerrechtlich Getöteten handeln würde. Der Beschwerdeführer hat überdies nicht einmal den Versuch unternommen, etwa durch Anzeige im Sinne des Art. 191 des türkischen Strafgesetzbuches staatlichen Schutz vor möglicher Blutrache in Anspruch zu nehmen. Es ist auch nicht offenkundig, dass der Beschwerdeführer der von ihm behaupteten Gefahr in der gesamten Türkei ausgesetzt wäre und ihm daher keine Möglichkeit offen stünde, innerhalb seines Heimatstaates einen sicheren Aufenthaltsort zu finden.").von einer ausreichenden Schutzgewährung durch den türkischen Staat ausgehe und sie hat den Beschwerdeführer erfolglos aufgefordert, Beweismittel vorzulegen, die diese Annahme erschüttern könnten .... Staatliche Schutzgewährung ist um so eher zu erwarten, als es sich bei den mutmaßlichen Verfolgern um verhältnismäßig leicht auszuforschende Verwandte des vom Beschwerdeführer widerrechtlich Getöteten handeln würde. Der Beschwerdeführer hat überdies nicht einmal den Versuch unternommen, etwa durch Anzeige im Sinne des Artikel 191, des türkischen Strafgesetzbuches staatlichen Schutz vor möglicher Blutrache in Anspruch zu nehmen. Es ist auch nicht offenkundig, dass der Beschwerdeführer der von ihm behaupteten Gefahr in der gesamten Türkei ausgesetzt wäre und ihm daher keine Möglichkeit offen stünde, innerhalb seines Heimatstaates einen sicheren Aufenthaltsort zu finden.").

Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist (vgl. hierzu die im Erkenntnis noch zu treffenden Ausführungen zum Wahrscheinlichkeitskalkül).Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist vergleiche hierzu die im Erkenntnis noch zu treffenden Ausführungen zum Wahrscheinlichkeitskalkül).

Auch unter richtlinienkonformer Interpretation ( Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004; das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber (vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen EntwurfAuch unter richtlinienkonformer Interpretation ( Artikel 6, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004; das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber vergleiche Wortlaut der Regierungsvorlage zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf

werden folgende Richtlinien umgesetzt ... : Richtlinie 2004/83/EG

des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...")) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten.des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 304 vom 30.09.2004 Seite 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...")) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg cit zu bieten.

Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" (vgl § 45 Abs 2 AVG) allerdings keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vgl auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Rz 2 zu § 45).Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" vergleiche Paragraph 45, Absatz 2, AVG) allerdings keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vergleiche auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Rz 2 zu Paragraph 45,).

In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten - besteht für die bP somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden.In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg cit zu bieten - besteht für die bP somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Artikel 6, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden.

Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Art 7 Abs 2 leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist".Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Artikel 7, Absatz 2, leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist".

Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer weder behauptet noch bescheinigt, dass das geschilderte Verhalten der Täter in Armenien nicht pönalisiert wäre oder die Polizei als Ganzes oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grds. nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf weisen auch die den Feststellungen des BAA bzw. des AsylGH zu Grunde liegenden Quellen nicht hin, wenngleich die Berichte zu erkennen geben, dass durchaus auch noch erhebliche Defizite bestehen. Jedenfalls ergibt sich aus den vom Bundesasylamt bzw. vom AsylGH herangezogenen Quellen, dass in Armenien kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren. Hier sei auch auf die auf der Homepage des Amtes für Statistik der Republik Armenien (http://www.armstat. am/en) abrufbaren Haft- und Verurteilungsstatistiken verwiesen. Das dort ersichtliche Zahlenmaterial zeigt, dass in Armenien sehr wohl Straftaten geahndet und Täter verfolgt und verurteilt werden, auch solche, von denen die bP behauptet bedroht zu sein, mögen in qualifizierten strukturelle Mängel des Systems im Einzelfall auch zu einem unbefriedigenden Ergebnis führen. Auch zeigen durchaus prominente Fälle, wie etwa die medial berichtete und als notorisch bekannt anzusehende Verurteilung des Sohnes des Bürgermeisters vom XXXX im Dezember 2007 wegen der Teilnahme an einer Schießerei am 20.5.2007, dass auch der aus Prominenten oder dem Staat zuzuzählende Personenkreis in den Fällen, in denen sie einer Straftat überführt werden, nicht per se vor Strafverfolgung sicher sind. Hier sei jedoch nochmals betont, dass die bP nicht substantiiert und konkret darlegte, warum es sich bei ihm um einen solchen qualifizierten Einzelfall handeln sollte.Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer weder behauptet noch bescheinigt, dass das geschilderte Verhalten der Täter in Armenien nicht pönalisiert wäre oder die Polizei als Ganzes oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grds. nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf weisen auch die den Feststellungen des BAA bzw. des AsylGH zu Grunde liegenden Quellen nicht hin, wenngleich die Berichte zu erkennen geben, dass durchaus auch noch erhebliche Defizite bestehen. Jedenfalls ergibt sich aus den vom Bundesasylamt bzw. vom AsylGH herangezogenen Quellen, dass in Armenien kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren. Hier sei auch auf die auf der Homepage des Amtes für Statistik der Republik Armenien (http://www.armstat. am/en) abrufbaren Haft- und Verurteilungsstatistiken verwiesen. Das dort ersichtliche Zahlenmaterial zeigt, dass in Armenien sehr wohl Straftaten geahndet und Täter verfolgt und verurteilt werden, auch solche, von denen die bP behauptet bedroht zu sein, mögen in qualifizierten strukturelle Mängel des Systems im Einzelfall auch zu einem unbefriedigenden Ergebnis führen. Auch zeigen durchaus prominente Fälle, wie etwa die medial berichtete und als notorisch bekannt anzusehende Verurteilung des Sohnes des Bürgermeisters vom römisch 40 im Dezember 2007 wegen der Teilnahme an einer Schießerei am 20.5.2007, dass auch der aus Prominenten oder dem Staat zuzuzählende Personenkreis in den Fällen, in denen sie einer Straftat überführt werden, nicht per se vor Strafverfolgung sicher sind. Hier sei jedoch nochmals betont, dass die bP nicht substantiiert und konkret darlegte, warum es sich bei ihm um einen solchen qualifizierten Einzelfall handeln sollte.

Die bP bescheinigten im Rahmen seiner Einvernahmen zur Schutzfähigkeit nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, gerade ihnen Schutz zu gewähren, oder den Umstand, es wäre vom vorhinein aussichtslos derartigen Schutz zu erhalten, indem man sich an die Behörden wendet. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass sie keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätten. Auch der Einwand, der Vater von bP1 wäre (Halb-)Aseri gewesen wäre, vermag nicht zu überzeugen, zumal derartiges vor dem bereits beschriebenen Hintergrund der Berichtslage zur Bereitschaft der Behörden, Schutz zu gewähren, nicht entnommen werden kann.

Im Rahmen der oa. Überlegungen ist auch davon auszugehen, dass es sich bei der Art der drohenden Übergriffe bzw. der Personen von denen die bP ausgehen im konkreten Einzelfall um solche handelt, welchen der Staat durch zumutbare Schritte (etwa entsprechende Fahndung-, Ermittlungs-, bzw. Observationsschritte) wirksam und präventiv entgegentreten kann und will.

Im Ergebnis haben die bP im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht (vgl. EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte.Im Ergebnis haben die bP im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht vergleiche EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte.

Es ist daher im Ergebnis davon auszugehen, dass der armenische Staat bei zumutbarer Inanspruchnahme entsprechender Schutzmechanismen willens und fähig wäre, die bP vor drohenden Übergriffen zu schützen.

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

II.2.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. ...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung

nach § 3 ... zu verbinden.nach Paragraph 3, ... zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

..."

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR müssen die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)Gem. der Judikatur des EGMR müssen die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtssprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügten. Bei der bP1handelt es sich um einen mobilen, nicht invaliden, arbeits- und anpassungsfähige Menschen, welcher bereits im Zuge ihres Aufenthaltes in Österreich zeigte, dass er sich auch in einer fremden Umgebung ihr Leben meistern kann. Ebenso schätzt sie sich selbst arbeitsfähig ein und waren bP1 und bP2 auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates in der Lage für ihr Auskommen zu sorgen und zusätzlich jene Mittel zu lukrieren, welche für das Verlassen des Landes erforderlich waren.

Von bP2 ist anzunehmen, dass sie zwischenzeitig pensionsberechtigt ist.

Weiters stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Zwar erscheint es lebensnahe, dass die bP aufgrund ihres Aufenthaltes außerhalb ihres Herkunftsstaates und der geleisteten Investitionen in die Reise nach Österreich ihr wirtschaftlichen Fortkommen am Anfang erschwert sein mag, doch ist der Berichtslage nicht entnehmbar, dass sich eine Wiedereingliederung von Rückkehrern in das Wirtschaftsleben des Herkunftsstaates aussichtslos erschiene.

Auch steht es bP1 frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

Bei ebenso kam insbesondere aus den Angaben der bP2 hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und können sie daher Unterstützung durch ihre Familie bzw. Verwandten erwarten.

Auch ist darauf hinzuweisen, dass die in Österreich aufhältigen Verwandten sichtlich gewillt sind, die bP zu unterstützen, was auch möglich ist, wenn sich bP1 und bP2 in Armenien befinden, etwa durch Geldüberweisungen, wobei hier auf das in Vergleich mit Österreich notorisch bekannte niedrigere Preisniveau in Armenien hinzuweisen ist.

Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an ein im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven- Erwerbsmöglichkeit in Bezug auf bP1 aus europarechtlicher Sicht wird auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw-Qualifikationsrichtlinie) aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt:

"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."

Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie

Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06

Soweit die beschwerdeführende Parteien ihren Gesundheitszustand thematisieren wird Folgendes erwogen:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Armenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Armenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab:

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Gerade zur von der bP1 vorgebrachten Behandlungsbedürftigkeit aufgrund des psychischen Zustandes wird Folgendes erwogen:

Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).

Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK.

In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.

Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).

Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier aus der Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt:

"Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Art. 3 [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Art. 38)."Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Artikel 3, [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Artikel 38,).

...

Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Art. 3 [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Art. 3 der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Art. 54). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Artikel 3, [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Artikel 3, der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Artikel 54,). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Soweit die bP1 durch die Vorlage von medizinischen Bescheinigungsmitteln vorbringt, eine Überstellung wäre aufgrund des psychischen Zustandes aus medizinischer bzw. psychotherapeutischer Sicht nicht vertretbar werden zur Interpretation bzw. der Beurteilung der Schlüssigkeit und Plausibilität dieses Vorbringens folgende Erkenntnisquellen herangezogen:

1.) Diagnostik-Leitlinie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Begriffsklärungen und Leitlinien zur psychotherapeutischen Diagnostik des Bundesministeriums für Gesundheit

auf Grundlage eines Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom 15. Juni 2004, veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Vol. 13, Suppl. 3, Nr. 3/2005, S 82ff sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 7/2005, S 3auf Grundlage eines Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom 15. Juni 2004, veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Vol. 13, Suppl. 3, Nr. 3 aus 2005,, S 82ff sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 7 aus 2005,, S 3

http://www.bmgfj.gv.at/cms/site/attachments/6/8/3/CH0964/CMS1144348952885/diagnostik-leitlinie_fuer_psychotherapeutinnen_und_psychotherapeuten_formatiert_fuer_homepage.pdf

2.) Berufskodex für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (Richtlinie des Bundesministeriums für Gesundheit auf Grundlage von Gutachten des Psychotherapiebeirates, zuletzt vom 8. Oktober 2002, veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Nr. 1/1993, S 55ff; Vol. 4, Suppl. 4, Nr. 4/1996, S 169ff, sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 7/2001, S 19)2.) Berufskodex für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (Richtlinie des Bundesministeriums für Gesundheit auf Grundlage von Gutachten des Psychotherapiebeirates, zuletzt vom 8. Oktober 2002, veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Nr. 1 aus 1993,, S 55ff; Vol. 4, Suppl. 4, Nr. 4 aus 1996,, S 169ff, sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 7 aus 2001,, S 19)

http://www.bmgfj.gv.at/cms/site/attachments/6/8/3/CH0964/CMS1144348952885/berufskodex_fuer_psychotherapeutinnen_und_psychotherapeuten_formatiert_fuer_homepage.pdf

3.) Gutachterrichtlinie Kriterien für die Erstellung von Gutachten durch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (Richtlinie des Bundesministeriums für Gesundheit auf Grundlage eines Gutachtens des Psychotherapiebeirates, veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Vol. 10, Suppl. 4, Nr. 4/2002, S 96ff, sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 9/2002, S 11)3.) Gutachterrichtlinie Kriterien für die Erstellung von Gutachten durch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (Richtlinie des Bundesministeriums für Gesundheit auf Grundlage eines Gutachtens des Psychotherapiebeirates, veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Vol. 10, Suppl. 4, Nr. 4 aus 2002,, S 96ff, sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 9 aus 2002,, S 11)

http://www.bmgfj.gv.at/cms/site/attachments/6/8/3/CH0964/CMS1144348952885/gutachterrichtlinie_formatiert_fuer_homepage.pdf

Einleitend ist anzuführen, dass das genannte Bescheinigungsmittel nicht dem Kriterien eines Gutachtens entspricht (vgl oa. Quelle gem. Punkt 3.) insbesondere Punkt 3.), weshalb ihm im gegenständlichen Verfahren nicht die Beweiskraft eines Gutachtens, sondern jenes eines "sonstigen" Beweismittels zukommt.Einleitend ist anzuführen, dass das genannte Bescheinigungsmittel nicht dem Kriterien eines Gutachtens entspricht vergleiche oa. Quelle gem. Punkt 3.) insbesondere Punkt 3.), weshalb ihm im gegenständlichen Verfahren nicht die Beweiskraft eines Gutachtens, sondern jenes eines "sonstigen" Beweismittels zukommt.

Grundsätzlich besteht kein Anlass, die fachliche Qualifikation der das Bescheinigungsmittel erstellenden Person anzuzweifeln, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich um einen Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes mit entsprechender Qualifikation handelt.

Unter Punkt VII der oa. Quelle gem. Punkt 2.) wir in Abs. 1 die Mitwirkung der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes wie folgt beschrieben:Unter Punkt römisch sieben der oa. Quelle gem. Punkt 2.) wir in Absatz eins, die Mitwirkung der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes wie folgt beschrieben:

"In ihrer gesellschaftlichen Verantwortung sind die Angehörigen des psychotherapeutischen

Berufes gefordert, durch ihr Wirken ihren Beitrag zur Erhaltung und Schaffung von Lebensbedingungen zu leisten, die der Förderung, Erhaltung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit und der Reifung und Entwicklung des Menschen dienen."

Weiters wird auf die nachstehenden Bestimmungen des Psychotherapiegesetztes, Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über die Ausübung der Psychotherapie, BGBl. Nr. 361/1990 idgF verwiesen:Weiters wird auf die nachstehenden Bestimmungen des Psychotherapiegesetztes, Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über die Ausübung der Psychotherapie, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990, idgF verwiesen:

§ 1. (1) Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewu[ss]te und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.Paragraph eins, (1) Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewu[ss]te und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.

14. (1) Der Psychotherapeut hat seinen Beruf nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft auszuüben

Aus den oa. Ausführungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Maßstab der Beurteilung der Zulässigkeit der Überstellung der bP aus juristischer und psychotherapeutisch/medizinischer Sicht ein unterscheidlichter ist. Wenngleich es die Aufgabenstellung der Angehörigen des medizinisch/psychiatrisch/psychotherapeutischen Berufes ist, den bestmöglichen psychischen Zustand der bP zu Erhalten bzw. (Wieder-)herzustellen und aus dieser Sicht daher jede Maßnahme strikt abzulehnen ist, welche diesem Ziel entgegensteht, hat die bP aus juristischer Sicht jede Maßnahme hinzunehmen, welche keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen.Aus den oa. Ausführungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Maßstab der Beurteilung der Zulässigkeit der Überstellung der bP aus juristischer und psychotherapeutisch/medizinischer Sicht ein unterscheidlichter ist. Wenngleich es die Aufgabenstellung der Angehörigen des medizinisch/psychiatrisch/psychotherapeutischen Berufes ist, den bestmöglichen psychischen Zustand der bP zu Erhalten bzw. (Wieder-)herzustellen und aus dieser Sicht daher jede Maßnahme strikt abzulehnen ist, welche diesem Ziel entgegensteht, hat die bP aus juristischer Sicht jede Maßnahme hinzunehmen, welche keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen.

Diese Gegenüberstellung zeigt, dass die bP aus juristischer Sicht Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit hinzunehmen hat, welche von Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes jedenfalls abzulehnen sind, nämlich genau jene, welche zwar aus medizinisch/psychiatrisch/psychotherapeutischer Sicht eine Beeinträchtigung bzw. ein Hindernis zur (Wieder-)herstellung der psychischen Gesundheit, aber noch keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK dargestellten Rechte darstellen.Diese Gegenüberstellung zeigt, dass die bP aus juristischer Sicht Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit hinzunehmen hat, welche von Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes jedenfalls abzulehnen sind, nämlich genau jene, welche zwar aus medizinisch/psychiatrisch/psychotherapeutischer Sicht eine Beeinträchtigung bzw. ein Hindernis zur (Wieder-)herstellung der psychischen Gesundheit, aber noch keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK dargestellten Rechte darstellen.

Aufgrund der hier vorliegenden psychischen Beeinträchtigung mag zwar dem Verfasser des zu erörternden Bescheinigungsmittels insoweit nicht entgegen getreten werden, als hieraus ableitbar ist, dass eine Überstellung der bP1 nach Armenien zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu eine Beeinträchtigung des psychischen Zustandes der bP führen, bzw. eine Wiederherstellung der psychischen Gesundheit erschwert bzw. verzögert werden kann, womit jedoch noch nicht gesagt ist, dass dies zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führt.Aufgrund der hier vorliegenden psychischen Beeinträchtigung mag zwar dem Verfasser des zu erörternden Bescheinigungsmittels insoweit nicht entgegen getreten werden, als hieraus ableitbar ist, dass eine Überstellung der bP1 nach Armenien zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu eine Beeinträchtigung des psychischen Zustandes der bP führen, bzw. eine Wiederherstellung der psychischen Gesundheit erschwert bzw. verzögert werden kann, womit jedoch noch nicht gesagt ist, dass dies zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führt.

In Bezug auf bP2 ist anzuführen, dass sie eine in der Vergangenheit durchgeführte Herzoperation, die Einnahme vom Medikamenten und eine geplante Operation an den Augen behauptet. Abgesehen vom Umstand, dass sie derartiges nicht bescheinigte, kann aus dem Ergebnis der Berichtslage -welche bP2 in diesem Punkt nicht widersprach- nicht davon ausgegangen werden, dass derartiges in Armenien nicht behandelbar ist. Sie konnte auch nicht substantiiert darlegen, dass ihr der Zugang zum armenischen Gesundheitssystem nicht möglich wäre bzw. ihr so weit Behandlung gewährt wird, dass sie nicht in eine unter Art. 3 EMRK zu subsumierende Lage käme.In Bezug auf bP2 ist anzuführen, dass sie eine in der Vergangenheit durchgeführte Herzoperation, die Einnahme vom Medikamenten und eine geplante Operation an den Augen behauptet. Abgesehen vom Umstand, dass sie derartiges nicht bescheinigte, kann aus dem Ergebnis der Berichtslage -welche bP2 in diesem Punkt nicht widersprach- nicht davon ausgegangen werden, dass derartiges in Armenien nicht behandelbar ist. Sie konnte auch nicht substantiiert darlegen, dass ihr der Zugang zum armenischen Gesundheitssystem nicht möglich wäre bzw. ihr so weit Behandlung gewährt wird, dass sie nicht in eine unter Artikel 3, EMRK zu subsumierende Lage käme.

Im vorliegenden Fall konnten somit vor dem Hintergrund der in Armenien bestehenden Behandlungsmöglichkeiten seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich.

Soweit sich aus dem psychischen Zustand von bP1 zukünftig ein weiterer Behandlungsbedarf oder gar die Beistellung eines Sachwalters ergeben sollte, wird auf die in Armenien bestehenden Möglichkeiten hingewiesen, weshalb sich hieraus kein unter Art. 3 EMRK zu subsumierender Sachverhalt ergibt.Soweit sich aus dem psychischen Zustand von bP1 zukünftig ein weiterer Behandlungsbedarf oder gar die Beistellung eines Sachwalters ergeben sollte, wird auf die in Armenien bestehenden Möglichkeiten hingewiesen, weshalb sich hieraus kein unter Artikel 3, EMRK zu subsumierender Sachverhalt ergibt.

Ebenso kann derartiges nicht aus dem Alter der bP2 vor dem Hintergrund der in Armenien bestehenden Versorgungslage (Alterspension, die Existenz von Alten(pflege)heimen, sowie eines mobilen Pflegedienstes) abgeleitet werden. Dass bP2 im Bedarfsfall keinen Zugang zu diesen Einrichtungen bekommen sollte, stellt sich als spekulativ dar.

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoIn diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko

v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der bP vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa den öffentlich zugänglichen WHO Mental Health Atlas 2005 [etwa:

http://www.who.int/mental_health/evidence/mhatlas05/en /index.html], vgl. auch die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat.)http://www.who.int/mental_health/evidence/mhatlas05/en /index.html], vergleiche auch die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat.)

Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.

Im gegenständlichen Fall sei auch auf das ho. Erk. GZ E10 258.448-3/2009-9E (die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde an den VfGH wurde mit Beschluss vom 3.9.2009, U1302/09-10 mit Verweisen auf seine bisherige Judikatur abgelehnt) und die dort getroffenen Aussagen zur grundsätzlichen Unbeachtlichkeit von psychischen Erkrankungen vor dem Hintergrund der in Armenien bestehenden Behandlungsmöglichkeiten verwiesen.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wären, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wären, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

II.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaat

§ 10 AsylG idF BGBl I 38/2011 lautet:Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, lautet:

" (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."

Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.

Im gegenständlichen Fall kommt der bP kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Artikel 8, EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777 aus 2003,; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Im Bundesgebiet halten sich neben den Personen, über deren Anträge hier in gemeinsamer Entscheidung abgesprochen wird, die bereits genannten der bP nahestehenden bzw. verwandte Personen auf.

Die bP möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich bereits seit 15.6.2010 im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.

Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben der bP dar und ist daher nur zulässig, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens nicht verletzt wird (§ 10 (2) 2 AsylG) und würde ein unzulässiger Eingriff in dieses Recht dieses in Verfassungsrang stehende Grundrecht verletzen (Erk. d. VfGH VfSlg 17.340/2004; VfSlg 18.223/2007 und 18.224/2007 mwN).Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben der bP dar und ist daher nur zulässig, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens nicht verletzt wird (Paragraph 10, (2) 2 AsylG) und würde ein unzulässiger Eingriff in dieses Recht dieses in Verfassungsrang stehende Grundrecht verletzen (Erk. d. VfGH VfSlg 17.340 aus 2004,; VfSlg 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, mwN).

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens der bP im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens der bP im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten des BGBl I 29/2009 [nunmehr 38/2011] entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:Bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, [nunmehr 38/2011] entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

  • -Strichaufzählung
    Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)

  • -Strichaufzählung
    und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

  • -Strichaufzählung
    den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
    9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),

  • -Strichaufzählung
    die Bindungen zum Heimatstaat,

  • -Strichaufzählung
    die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und

  • -Strichaufzählung
    Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).Bereits vor Inkrafttreten des durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG eingefügten Litera i, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtig werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK berücksichtig werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt vergleiche hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in § 10 (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen Folgendes:Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in Paragraph 10, (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen Folgendes:

  • -Strichaufzählung
    Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die bP sind seit mehr als 1,5 Jahren in Österreich aufhältig. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens]

Die bP verfügten über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]

Die bP begründeten ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der familiären Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.

  • -Strichaufzählung
    Grad der Integration

Die beschwerdeführenden Parteien sind -in Bezug auf ihr Lebensaltererst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und waren im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren zumindest in Bezug auf bP1 hervorkam, dass sie die deutsche Sprache so weit beherrscht, dass eine gewisse Verständigung im Alltag möglich ist.

Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP -soweit sie sich im erwerbsfähigen Alter befinden- selbsterhaltungsfähig wären.

Zur vorgelegten Einstellungszusage wird auf die ständiger höchstgerichtlicher Judikatur verwiesen, wonach einer solchen nur ein untergeordneter Wert zukommt (vgl. Erk. des VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195;17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323)Zur vorgelegten Einstellungszusage wird auf die ständiger höchstgerichtlicher Judikatur verwiesen, wonach einer solchen nur ein untergeordneter Wert zukommt vergleiche Erk. des VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195;17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323)

Zu einer gewissen aufgrund der Aufenthaltsdauer entstandenen sozialen Vernetzung sei auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen und ihnen daher untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029), was im gegenständlichen Fall aufgrund des hierzu verglichenen weitaus geringeren Integrationsgrad umso mehr anzunehmen ist.

  • -Strichaufzählung
    Bindungen zum Herkunftsstaat

Die bP verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises und verwandtschaftliche Bande der beschwerdeführenden Parteien existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den bP im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

  • -Strichaufzählung
    strafrechtliche Unbescholtenheit

Die bP sind strafrechtlich unbescholten.

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Die bP reisten schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in des Bundesgebiet ein.

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstaates bewusst waren

Den bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass den bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.

Es ist zwar einzuräumen, dass diese Feststellung im gegenständlichen Fall eine gewisse Abschwächung erfährt, weil es bereits den genannten Verwandten gelang mit dem im Wesentlichen ähnlichen Vorbringen Asyl zu erlangen bzw. zu erschleichen, dennoch konnten die bP nicht im vollen Umfang darauf vertrauen, dass seitens der belangten Behörde in den gegenständlichen Verfahren wiederum aufgrund eines mangelhaften Verfahrens rechtswidrig Asyl gewährt wird.

  • -Strichaufzählung
    mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer

Das Asylverfahren wurde vor der belangten Behörde in einem Zeitraum von 11 Monaten und vor dem erkennenden Gericht in einem Zeitraum von ca. 9 Monaten trotz eines nicht unerheblichen Ermittlungsaufwandes geführt. Ausgehend vom einleitend beschriebenen Verfahrenshergang ist im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die Verfahrensdauer in Verbindung mit dem Verhalten der bP im Verfahren davon auszugehen, dass hier ein Fall vorliegt, welcher nicht dem vom VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 entspricht, sondern die zeitliche Komponente im Sinne eines im Lichte des Art. 8 EMRK relevanten Behördenverschuldens nicht anzunehmen ist (VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10, ebenso Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06) und daher die Gewichtung dieser zeitlichen Komponente im Rahmen der hier vorzunehmenden Interessensabwägung zurücktritt.Das Asylverfahren wurde vor der belangten Behörde in einem Zeitraum von 11 Monaten und vor dem erkennenden Gericht in einem Zeitraum von ca. 9 Monaten trotz eines nicht unerheblichen Ermittlungsaufwandes geführt. Ausgehend vom einleitend beschriebenen Verfahrenshergang ist im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die Verfahrensdauer in Verbindung mit dem Verhalten der bP im Verfahren davon auszugehen, dass hier ein Fall vorliegt, welcher nicht dem vom VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 entspricht, sondern die zeitliche Komponente im Sinne eines im Lichte des Artikel 8, EMRK relevanten Behördenverschuldens nicht anzunehmen ist (VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10, ebenso Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06) und daher die Gewichtung dieser zeitlichen Komponente im Rahmen der hier vorzunehmenden Interessensabwägung zurücktritt.

  • -Strichaufzählung
    weitere Erwägungen

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihm aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.

Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:

Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

Zu Lasten der bP ins Gewicht fielen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Zu Lasten der bP ins Gewicht fielen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Letztlich ist festzustellen, dass sich insbesondere aus der Art und bezogen auf das Lebensalter der bP relativ kurzen Dauer des bisherigen Aufenthaltes, welcher nur durch die illegale Einreise geschaffen und durch die schon von Anfang an unbegründete Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisiert werden konnte, sowie auch in deren Fall bestehender Bindungen zum Herkunftsstaat, der im beschriebenen Umfang anzunehmenden Zurechnung des Verhaltens der Vertreter auf die Vertretenen bP, aus der Frage der Beantwortung des tatsächlichen Bestehens eines Familienlebens, der fehlenden Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den festgestellten Grad der Integration, der festgestellten nach wie vor noch als gegeben anzunehmenden Bindungen an den Herkunftsstaat, der Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, des Umstandes, dass das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, als sich die bP ihres ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst war(en), des Fehlens eines überwiegenden Organisationsverschuldens im Hinblick auf die Verfahrensdauer, im Rahmen einer Gesamtschau nicht festgestellt werden kann, dass eine Gegenüberstellung der von den bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Die Verhältnismäßigkeit der vom Gesetzgeber angeordneten Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.Die Verhältnismäßigkeit der vom Gesetzgeber angeordneten Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.

Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.

Gegenständliche Ausweisung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.

II.2.10 Familienverfahrenrömisch zwei.2.10 Familienverfahren

§ 34 AsylG lautet:Paragraph 34, AsylG lautet:

"§ Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,

1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder

2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid."

§ 36 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 36, Absatz 3, AsylG lautet:

"3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.""3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."

§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG lautet:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

...

22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;"

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.

Im gegenständlichen Fall erfüllen die bP weder untereinander, noch zu den Brüdern von bP1 bzw. den Söhnen von bP2 den Begriff des Familienangehörigen gem. " 2 (1) Z 22 AsylG, weshalb kein Familienverfahren zu führen war.Im gegenständlichen Fall erfüllen die bP weder untereinander, noch zu den Brüdern von bP1 bzw. den Söhnen von bP2 den Begriff des Familienangehörigen gem. " 2 (1) Ziffer 22, AsylG, weshalb kein Familienverfahren zu führen war.

II.2.11. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wären, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf das Privatund/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerden in allen Punkten abzuweisen waren.römisch zwei.2.11. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wären, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf das Privatund/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerden in allen Punkten abzuweisen waren.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, Bescheinigungsmittel, EMRK, gemischte ethnische Herkunft, gemischtethnische Beziehung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Mischehen, non refoulement, private Verfolgung, psychische Störung, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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