Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E13 259.439-2/2012-5E
E13 259.438-2/2012-5E
E13 262.921-3/2012-5E
E13 259.437-2/2012-7E
E13 426.626-1/2012-5E
E13 426.629-1/2012-5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2012, Zl. 11 10.550-BAW, nach nicht öffentlicher Beratung zu Recht erkannt:1. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2012, Zl. 11 10.550-BAW, nach nicht öffentlicher Beratung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
2. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2012, Zl. 11 10.551-BAW, nach nicht öffentlicher Beratung zu Recht erkannt:2. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2012, Zl. 11 10.551-BAW, nach nicht öffentlicher Beratung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
3. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Aserbaidschan, vertreten durch seine Schwester XXXX alias XXXX als Sachwalterin, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2012, Zl. 11 10.552-BAW, nach nicht öffentlicher Beratung zu Recht erkannt:3. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Aserbaidschan, vertreten durch seine Schwester römisch 40 alias römisch 40 als Sachwalterin, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2012, Zl. 11 10.552-BAW, nach nicht öffentlicher Beratung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
4. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2012, Zl. 11 00.661-BAW, nach nicht öffentlicher Beratung zu Recht erkannt:4. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2012, Zl. 11 00.661-BAW, nach nicht öffentlicher Beratung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
5. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2012, Zl. 11 00.662-BAW, nach nicht öffentlicher Beratung zu Recht erkannt:5. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2012, Zl. 11 00.662-BAW, nach nicht öffentlicher Beratung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
6. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Aserbaidschan, vertreten durch die Mutter XXXX alias XXXX als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2012, Zl. 11 07.841-BAW, nach nicht öffentlicher Beratung zu Recht erkannt:6. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Aserbaidschan, vertreten durch die Mutter römisch 40 alias römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2012, Zl. 11 07.841-BAW, nach nicht öffentlicher Beratung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang
I.1.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß ihrer Nennung im Spruch als BF1 bis BF6 bezeichnet), Staatsangehörige von Aserbaidschan, stellten am 13.09.2011 (BF1 bis BF3), am 21.01.2011 (BF4 und BF5) bzw. am 26.07.2011 (BF6) bzw. am 26.8.2005 (BF6) beim Bundesasylamt (BAA) einen Folgeantrag (BF1 bis BF4) bzw. einen Asylantrag (BF5 und BF 6).römisch eins.1.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß ihrer Nennung im Spruch als BF1 bis BF6 bezeichnet), Staatsangehörige von Aserbaidschan, stellten am 13.09.2011 (BF1 bis BF3), am 21.01.2011 (BF4 und BF5) bzw. am 26.07.2011 (BF6) bzw. am 26.8.2005 (BF6) beim Bundesasylamt (BAA) einen Folgeantrag (BF1 bis BF4) bzw. einen Asylantrag (BF5 und BF 6).
Die BF1 bis BF4 reisten am 04.05.2004 in Österreich ein und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab der BF1 zusammengefasst an, er werde von der Mafia in Aserbaidschan verfolgt und hätten die dortigen Behörden nichts gegen diese Übergriffe unternommen. Außerdem suche er wegen seiner Tätigkeit als Dichter und Journalist im Heimatland um Asyl an. Dieses Vorbringen bezog sich auch auf die BF2 bis BF4. Der BF3 könne zudem wegen seiner geistigen Behinderung nicht in Aserbaidschan leben. Die Asylverfahren der Familienmitglieder wurden in weiterer Folge mangels Glaubhaftigkeit negativ entschieden, deren Ausweisung nach Aserbaidschan verfügt und reisten die BF4 am 01.07.2010, sowie die BF1 und BF2 am 23.05.2011 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Der BF3 reiste nicht aus. Für den BF3 wurde überdies von seinem Vater als damaliger Sachwalter (BF1) am 03.03.2010 ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der gem. § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde.Die BF1 bis BF4 reisten am 04.05.2004 in Österreich ein und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab der BF1 zusammengefasst an, er werde von der Mafia in Aserbaidschan verfolgt und hätten die dortigen Behörden nichts gegen diese Übergriffe unternommen. Außerdem suche er wegen seiner Tätigkeit als Dichter und Journalist im Heimatland um Asyl an. Dieses Vorbringen bezog sich auch auf die BF2 bis BF4. Der BF3 könne zudem wegen seiner geistigen Behinderung nicht in Aserbaidschan leben. Die Asylverfahren der Familienmitglieder wurden in weiterer Folge mangels Glaubhaftigkeit negativ entschieden, deren Ausweisung nach Aserbaidschan verfügt und reisten die BF4 am 01.07.2010, sowie die BF1 und BF2 am 23.05.2011 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Der BF3 reiste nicht aus. Für den BF3 wurde überdies von seinem Vater als damaliger Sachwalter (BF1) am 03.03.2010 ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde.
I.1.1.1. Am 08.08.2011 reisten der BF1 und die BF2 erneut illegal in Österreich ein und stellten am 13.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF1 wurde am 18.11.2011 von der Grenzpolizeiinspektion Wien Schwechat bei der internationalen Einreisekontrolle angehalten und stellte sich heraus, dass er per Flugzeug aus Baku kommend mit seinem am 01.11.2011 ausgestellten aserbaidschanischen Reisepass, in dem sich ein von der ungarischen Botschaft in Baku am 10.11.2011 ausgestelltes ungarisches Visum befand, einreisen wollte.römisch eins.1.1.1. Am 08.08.2011 reisten der BF1 und die BF2 erneut illegal in Österreich ein und stellten am 13.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF1 wurde am 18.11.2011 von der Grenzpolizeiinspektion Wien Schwechat bei der internationalen Einreisekontrolle angehalten und stellte sich heraus, dass er per Flugzeug aus Baku kommend mit seinem am 01.11.2011 ausgestellten aserbaidschanischen Reisepass, in dem sich ein von der ungarischen Botschaft in Baku am 10.11.2011 ausgestelltes ungarisches Visum befand, einreisen wollte.
Nachdem sich aus dem eingeleiteten Konsultationsverfahren keine Zuständigkeit Ungarns ergab und das Verfahren zugelassen wurde, wurden die BF1 und 2 von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Bereits zuvor wurden sie nach ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz befragt und anschließend zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF1 im Verfahren vor der belangten Behörde im Wesentlichen vor, er habe ein Augenleiden und außerdem Herzprobleme, hohen Blutdruck und Diabetes. Seinen Reisepass habe er nach Aserbaidschan zurückgeschickt, da er gedacht habe, er würde ihn hier nicht brauchen. Alle Beweismittel für das Verfahren wären ihm bei der Rückkehr in Baku von der Polizei abgenommen worden und sei er von 26.05.2011 bis zum 06.06.2011 in XXXXi in Untersuchungshaft gewesen, dort würden die Oppositionsmitglieder immer eingesperrt. Nunmehr habe seine Tochter (BF4) die Sachwalterschaft über seinen Sohn (BF3), da diese gut Deutsch spreche und sich um ihn kümmern könne.Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF1 im Verfahren vor der belangten Behörde im Wesentlichen vor, er habe ein Augenleiden und außerdem Herzprobleme, hohen Blutdruck und Diabetes. Seinen Reisepass habe er nach Aserbaidschan zurückgeschickt, da er gedacht habe, er würde ihn hier nicht brauchen. Alle Beweismittel für das Verfahren wären ihm bei der Rückkehr in Baku von der Polizei abgenommen worden und sei er von 26.05.2011 bis zum 06.06.2011 in römisch 40 i in Untersuchungshaft gewesen, dort würden die Oppositionsmitglieder immer eingesperrt. Nunmehr habe seine Tochter (BF4) die Sachwalterschaft über seinen Sohn (BF3), da diese gut Deutsch spreche und sich um ihn kümmern könne.
Der BF1 habe Hepatitis B und erhöhten Blutdruck und sehe zudem am linken Auge nichts. Er nehme jeden Tag zwei Stück Blutdrucktabletten, Amlodipin Hexal 10mg, Scherzmittel (Buscopan 10 mg) und Legalon, dies sei gegen die Leberbeschwerden. Seit kurzem habe er erhöhten Blutzucker, nehme deswegen aber keine Medikamente. Diese Beschwerden habe er seit drei bis vier Jahren. In Aserbaidschan sei er deswegen nicht in Behandlung gewesen, da er kein Geld für eine Versicherung gehabt habe. Die Medikamente würden zudem aus China, Pakistan und Indien importiert und wären qualitativ nicht so gut. Er könne nunmehr Bücher vorlegen, als Beweis dafür, dass er Schriftsteller sei. Ute Bock helfe ihm nunmehr, dass er diese drucken lassen könne. Diese Bücher hätten nichts mit seinem neuerlichen Asylantrag zu tun. Sein Problem sei, dass das Volk in Aserbaidschan jetzt in Armut lebe. Er sei freiwillig nach Aserbaidschan ausgereist, da man ihm gesagt habe, dass die einzige Möglichkeit ist, auszureisen und dann wieder nach Österreich zu kommen. Seine Tochter (BF 4) wäre vor dem BF 1 und seiner Frau (BF2) nach Aserbaidschan gereist und dann wieder zurückgekehrt.
Als der BF1 und seine Frau nach Aserbaidschan gereist wären, hätten sie ihren Sohn (BF3) bei der mittlerweile nach Österreich zurückgekehrten Tochter gelassen. Seinen Reisepass könne er nicht vorlegen, da er ihn nach Aserbaidschan zurück geschickt habe, weil er hier ungültig sei. Er habe ihn mit der Bemerkung, dass er die Staatsbürgerschaft von Aserbaidschan zurücklege, an den Ministerrat in Aserbaidschan gesendet. Er habe keine Kopie des Schreibens. Die Bestätigung von der Post habe er beim Interview in Traiskirchen abgegeben.
In Aserbaidschan würden noch drei Brüder, eine Schwester und mehrere Cousins des BF1 leben. Nach der Rückkehr nach Aserbaidschan habe er bei seinem Schwager gelebt. An seinen Fluchtgründen aus dem ersten Asylverfahren habe sich nichts geändert. Er habe einen neuerlichen Antrag gestellt, weil er wolle, dass man ihm Asyl gebe.
Die BF2 führte anlässlich der Befragungen aus, sie habe starke Kopfschmerzen und hohen Blutdruck und nehme täglich Medikamente, nämlich Amlodipin (10mg) und Alprazolan (0,5mg). In Aserbaidschan habe sie andere Medikamente genommen. Die Angaben aus dem ersten Asylverfahren wären noch aufrecht und die Probleme ihres Mannes würden noch bestehen. Außerdem gab die BF2 an, dass man sie bei der Rückkehr nach Aserbaidschan am Flughafen sehr gequält habe. Sie und der BF1 wären befragt worden, weil sie keine Reisepässe gehabt hätten. In Aserbaidschan hätten sie keine Unterkunft mehr und viele Freunde des BF1 wären ermordet worden. Sie sei nicht in der Lage, sich Medikamente zu besorgen. Sie habe in Aserbaidschan keine Versicherung und benötige Medikamente, weil sie krank sei. Sie sei niemals einer Verfolgungshandlung ausgesetzt gewesen. Der BF3 würde in Aserbaidschan nicht die notwendigen Medikamente bekommen.
I.1.1.2. Für den BF3 gab seine Schwester, BF4, als seine Sachwalterin an, die Familie würde sich gemeinsam um den BF3 kümmern. Der BF3 habe seit der Geburt einen hochgradigen Entwicklungsrückstand und bekomme täglich Beruhigungsmittel, da er sonst aggressiv werden würde und dies zu epileptischen Anfällen führen könne. Er könne auch nicht wirklich sprechen, sondern habe seine eigenen Ausdrücke für bestimmte Dinge, die nur die Familie verstehe. In Aserbaidschan wäre der BF3 schlecht behandelt worden und hätten ihn Kinder mehrmals geschlagen. Außerdem sei die für ihn notwendige Behandlung in Aserbaidschan nicht leistbar.römisch eins.1.1.2. Für den BF3 gab seine Schwester, BF4, als seine Sachwalterin an, die Familie würde sich gemeinsam um den BF3 kümmern. Der BF3 habe seit der Geburt einen hochgradigen Entwicklungsrückstand und bekomme täglich Beruhigungsmittel, da er sonst aggressiv werden würde und dies zu epileptischen Anfällen führen könne. Er könne auch nicht wirklich sprechen, sondern habe seine eigenen Ausdrücke für bestimmte Dinge, die nur die Familie verstehe. In Aserbaidschan wäre der BF3 schlecht behandelt worden und hätten ihn Kinder mehrmals geschlagen. Außerdem sei die für ihn notwendige Behandlung in Aserbaidschan nicht leistbar.
I.1.1.3. Die BF4 reiste am 20.01.2011 erneut illegal nach Österreich ein und stellte einen Tag später neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie habe nach ihrem ersten Asylverfahren Österreich verlassen, um wieder zurückkehren und einen neuerlichen Antrag stellen zu können. In Aserbaidschan habe sie keine Rechte. Da die Behörden geglaubt hätten, sie sei Österreicherin, habe sie keine Ausweise bekommen. Auch habe sie weder studieren noch arbeiten dürfen. Nach ihrer Rückkehr aus Österreich wäre sie sechs Stunden lang festgehalten und verhört bzw. über den Aufenthalt ihrer Familie befragt worden. Ihr Vater, der BF1, sei Journalist gewesen und habe über die Probleme im Land geschrieben weswegen er überall Feinde habe. Auch die BF4 habe Schwierigkeiten wegen den Problemen ihres Vaters. Ihr Onkel habe sie dann nach dem Verhör freigekauft. 10 bis 15 Tage später habe sie ihren Mann, den BF5, kennengelernt und ihn in Baku geheiratet. Der BF5 sei Journalist und habe über die Probleme der BF4 mit den Behörden geschrieben und dadurch seine Arbeit verloren. Er habe bei der Zeitung XXXX gearbeitet. Die BF4 könne keine Heiratsurkunde vorlegen, da sie den BF5 nur nach muslimischem Recht geheiratet habe, weil sie keine Dokumente gehabt hätten.römisch eins.1.1.3. Die BF4 reiste am 20.01.2011 erneut illegal nach Österreich ein und stellte einen Tag später neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie habe nach ihrem ersten Asylverfahren Österreich verlassen, um wieder zurückkehren und einen neuerlichen Antrag stellen zu können. In Aserbaidschan habe sie keine Rechte. Da die Behörden geglaubt hätten, sie sei Österreicherin, habe sie keine Ausweise bekommen. Auch habe sie weder studieren noch arbeiten dürfen. Nach ihrer Rückkehr aus Österreich wäre sie sechs Stunden lang festgehalten und verhört bzw. über den Aufenthalt ihrer Familie befragt worden. Ihr Vater, der BF1, sei Journalist gewesen und habe über die Probleme im Land geschrieben weswegen er überall Feinde habe. Auch die BF4 habe Schwierigkeiten wegen den Problemen ihres Vaters. Ihr Onkel habe sie dann nach dem Verhör freigekauft. 10 bis 15 Tage später habe sie ihren Mann, den BF5, kennengelernt und ihn in Baku geheiratet. Der BF5 sei Journalist und habe über die Probleme der BF4 mit den Behörden geschrieben und dadurch seine Arbeit verloren. Er habe bei der Zeitung römisch 40 gearbeitet. Die BF4 könne keine Heiratsurkunde vorlegen, da sie den BF5 nur nach muslimischem Recht geheiratet habe, weil sie keine Dokumente gehabt hätten.
In Aserbaidschan habe sie Beruhigung - und Schlafmittel genommen, wegen der Probleme, die sie gehabt hätte. Jetzt benötige die BF4 diese nicht mehr. Bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan würde alles von ihrem Mann (BF5) abhängen. Sie habe keine politischen Probleme, können jedoch dort ohne Dokumente und Wohnung nicht leben und gebe es für sie auch keine Möglichkeit, zu arbeiten. Die BF4 habe in Wien ein Studium begonnen und wolle dieses weiterführen, es würde noch ca. zwei Jahre dauern.
I.1.1.4. Der BF5 reiste gemeinsam mit BF4 am 20.01.2011 illegal nach Österreich ein und stellte am 21.01.2011 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte vor, dass er lange Jahre als Journalist gearbeitet habe. Aufgrund seiner Artikel sei er bedroht worden und auch von der Zeitung entlassen worden. Er habe weiters anonyme Drohbriefe erhalten, weil er Mitglied der oppositionellen Musavat Partei sei und habe er Morddrohungen gegen sich und seine Familie erhalten. Im März 2010 sei er von drei unbekannten Personen auf der Straße niedergeschlagen worden. Er sei nicht verletzt worden und wäre auch nicht zur Polizei gegangen, da diese sicherlich dem BF5 die Schuld gegeben hätte. Wegen seiner oppositionellen Haltung bekomme der BF5 nirgends mehr Arbeit. Im Jahr 2005 habe er bei einer Bank gearbeitet und sei er gekündigt worden, da er trotz Verwarnung durch die Bank an Demonstrationen teilgenommen habe. Danach habe er bis 2011 bei verschiedenen Zeitungen gearbeitet und Artikel verfasst bzw. sich mit der EDV beschäftigt. Im Jahr 2007 habe der BF5 bei der Zeitung XXXX Artikel geschrieben und darin soziale Probleme behandelt bzw. auch politische Artikel verfasst. In der Zeitung habe er dann dem BF1 zum Geburtstag gratuliert. Danach habe er Drohanrufe bekommen, in denen gefragt worden sei, wo sich der BF1 befinde. Als der BF1 im April 2010 verprügelt worden sei, hätten ihm die Angreifer zu verstehen gegeben, dass er keine politischen Artikel mehr schreiben solle. Man habe dann auch von hohen Stellen so viel Druck auf die Zeitung gemacht, dass diese im Sommer 2010 kündigen musste. An das genaue Datum könne er sich nicht mehr erinnern. Der BF5 sei dann nicht mehr in der Lage gewesen, Arbeit zu finden, da er als Oppositioneller gegolten habe. Er habe auch Berichte über die Probleme der BF4 geschrieben und hätten die BF 4 und der BF5 Schwierigkeiten bekommen, weil man habe wissen wollen, wo sich der BF1 aufhalte. Der BF5 habe Angst gehabt, dass man ihn einsperre und wäre er deshalb ausgereist. Der Chefredakteur der Zeitung heiße XXXX. Er habe nach der Kündigung weiterhin die Berichte des BF5 unter einem anderen Namen veröffentlicht.römisch eins.1.1.4. Der BF5 reiste gemeinsam mit BF4 am 20.01.2011 illegal nach Österreich ein und stellte am 21.01.2011 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte vor, dass er lange Jahre als Journalist gearbeitet habe. Aufgrund seiner Artikel sei er bedroht worden und auch von der Zeitung entlassen worden. Er habe weiters anonyme Drohbriefe erhalten, weil er Mitglied der oppositionellen Musavat Partei sei und habe er Morddrohungen gegen sich und seine Familie erhalten. Im März 2010 sei er von drei unbekannten Personen auf der Straße niedergeschlagen worden. Er sei nicht verletzt worden und wäre auch nicht zur Polizei gegangen, da diese sicherlich dem BF5 die Schuld gegeben hätte. Wegen seiner oppositionellen Haltung bekomme der BF5 nirgends mehr Arbeit. Im Jahr 2005 habe er bei einer Bank gearbeitet und sei er gekündigt worden, da er trotz Verwarnung durch die Bank an Demonstrationen teilgenommen habe. Danach habe er bis 2011 bei verschiedenen Zeitungen gearbeitet und Artikel verfasst bzw. sich mit der EDV beschäftigt. Im Jahr 2007 habe der BF5 bei der Zeitung römisch 40 Artikel geschrieben und darin soziale Probleme behandelt bzw. auch politische Artikel verfasst. In der Zeitung habe er dann dem BF1 zum Geburtstag gratuliert. Danach habe er Drohanrufe bekommen, in denen gefragt worden sei, wo sich der BF1 befinde. Als der BF1 im April 2010 verprügelt worden sei, hätten ihm die Angreifer zu verstehen gegeben, dass er keine politischen Artikel mehr schreiben solle. Man habe dann auch von hohen Stellen so viel Druck auf die Zeitung gemacht, dass diese im Sommer 2010 kündigen musste. An das genaue Datum könne er sich nicht mehr erinnern. Der BF5 sei dann nicht mehr in der Lage gewesen, Arbeit zu finden, da er als Oppositioneller gegolten habe. Er habe auch Berichte über die Probleme der BF4 geschrieben und hätten die BF 4 und der BF5 Schwierigkeiten bekommen, weil man habe wissen wollen, wo sich der BF1 aufhalte. Der BF5 habe Angst gehabt, dass man ihn einsperre und wäre er deshalb ausgereist. Der Chefredakteur der Zeitung heiße römisch 40 . Er habe nach der Kündigung weiterhin die Berichte des BF5 unter einem anderen Namen veröffentlicht.
Der BF5 sei zudem einfaches Mitglied der Jugendorganisation der Musavat Partei.
In Aserbaidschan würden noch die Eltern und ein Bruder des BF5 leben, zum Vater bestehe allerdings kaum Kontakt.
In Österreich studiere der BF5 Informatik. Bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan würde alles von vorne beginnen. Das Ergebnis der Anfragebeantwortung, wonach der BF5 die Zeitung XXXX freiwillig wegen einer Auslandsreise verlassen habe, stimme.In Österreich studiere der BF5 Informatik. Bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan würde alles von vorne beginnen. Das Ergebnis der Anfragebeantwortung, wonach der BF5 die Zeitung römisch 40 freiwillig wegen einer Auslandsreise verlassen habe, stimme.
I.1.1.5. Die BF6 wurde am XXXX in Wien als Tochter der BF4 und des BF5 geboren und wurde am 26.07.2011 durch die BF4 als gesetzliche Vertreterin für die BF6 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht und ausgeführt, dass die BF6 keine eigenen Fluchtgründe habe.römisch eins.1.1.5. Die BF6 wurde am römisch 40 in Wien als Tochter der BF4 und des BF5 geboren und wurde am 26.07.2011 durch die BF4 als gesetzliche Vertreterin für die BF6 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht und ausgeführt, dass die BF6 keine eigenen Fluchtgründe habe.
I.1.2. Die Anträge der BF1 bis BF6 auf internationalen Schutz wurden folglich mit den im Spruch genannten Bescheiden des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Die Anträge der BF1 bis BF6 auf internationalen Schutz wurden folglich mit den im Spruch genannten Bescheiden des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
I.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich BF1 und BF2 erachtete die belangte Behörde deren Vorbringen als nicht glaubwürdig und führte hierzu aus, dass diese seinen neuerlichen Asylantrag lediglich mit dem bereits im ersten Verfahren vorgebrachten Sachverhalt begründet habe und dazu auch keinerlei neue Beweismittel in Vorlage gebracht hätten. Diesem Vorbringen sei aber bereits im ersten Verfahren keinerlei Glaubwürdigkeit zugebilligt worden. Die BF2 habe, wie auch schon im ersten Verfahren, keine gegen sie gerichtete, individuelle Verfolgung vorgebracht. Die behauptete Befragung am Flughafen bei der Einreise nach Baku stelle allenfalls eine übliche behördliche Maßnahme im Falle von Personen dar, die wie, die BF2, ohne Reisedokument einreisen, jedoch sei dies keine Verfolgungshandlung aus den in der GFK genannten Gründen.römisch eins.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich BF1 und BF2 erachtete die belangte Behörde deren Vorbringen als nicht glaubwürdig und führte hierzu aus, dass diese seinen neuerlichen Asylantrag lediglich mit dem bereits im ersten Verfahren vorgebrachten Sachverhalt begründet habe und dazu auch keinerlei neue Beweismittel in Vorlage gebracht hätten. Diesem Vorbringen sei aber bereits im ersten Verfahren keinerlei Glaubwürdigkeit zugebilligt worden. Die BF2 habe, wie auch schon im ersten Verfahren, keine gegen sie gerichtete, individuelle Verfolgung vorgebracht. Die behauptete Befragung am Flughafen bei der Einreise nach Baku stelle allenfalls eine übliche behördliche Maßnahme im Falle von Personen dar, die wie, die BF2, ohne Reisedokument einreisen, jedoch sei dies keine Verfolgungshandlung aus den in der GFK genannten Gründen.
Zudem habe der BF1 selbst angegeben, während seines Aufenthaltes in Aserbaidschan keinerlei Verfolgungshandlung ausgesetzt gewesen zu sein. Außerdem habe er nach seiner neuerlichen Einreise am 08.08.2011 angegeben, dass er seinen aserbaidschanischen Reisepass zurückgeschickt habe, dann jedoch erneut nach Aserbaidschan zurückgekehrt sei und am 18.11.2011 wieder eingereist sei. Somit habe der BF1 im Asylverfahren ganz bewusst falsche Angaben gemacht, um seine Reisebewegungen zu verschleiern. Aufgrund dieser Reisebewegungen und dem Ausstellungsdatum des bei der Einreise am Flughafen Wien Schwechat vorgelegten Reisepasses könne außerdem geschlossen werden, dass es sich bei der Behauptung, wonach der BF1 seine aserbaidschanische Staatsbürgerschaft zurückgelegt habe, um einen weiteren untauglichen Versuch handle, um seinem Vorbringen mehr Nachdruck zu verleihen. Zudem habe der BF1 bei der Einvernahme durch das BAA dezidiert behauptet, nach der Rückkehr nach Aserbaidschan keiner Verfolgungshandlung ausgesetzt gewesen zu sein, während der in der Einvernahme in der EAST Ost noch angegeben habe, er wäre vom 26.05.2011 bis zum 06.06.2011 inhaftiert gewesen. Daher gelange das BAA zu dem Schluss, dass der von den BF1 und BF2 geschilderte Sachverhalt nicht den Tatsachen entspreche und der BF keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe.
Auch die Behinderung des Sohnes (BF3) und allfällige, sich daraus ergebende Benachteiligungen durch einzelne Personen würden keinen Grund für eine Asylgewährung darstellen.
I.1.2.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich BF3 erachtet die belangte Behörde das Vorbringen von dessen Sachwalterin (BF4) als nicht glaubwürdig und führte hierzu aus, dass der Antrag des BF3 lediglich mit den im Alltag mit der aserbaidschanischen Bevölkerung entstandenen Problemen begründet sei. Daraus sowie allein aus der Tatsache, dass der BF3 geistig behindert und nicht in der Lage sei, im Alltag allein zurecht zu kommen, lasse sich keine Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen ableiten. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der aserbaidschanische Staat allfällige Übergriffe durch dritte Personen dulden würde, da dies auch den angeführten Feststellungen zur Lage in Aserbaidschan nicht zu entnehmen sei.römisch eins.1.2.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich BF3 erachtet die belangte Behörde das Vorbringen von dessen Sachwalterin (BF4) als nicht glaubwürdig und führte hierzu aus, dass der Antrag des BF3 lediglich mit den im Alltag mit der aserbaidschanischen Bevölkerung entstandenen Problemen begründet sei. Daraus sowie allein aus der Tatsache, dass der BF3 geistig behindert und nicht in der Lage sei, im Alltag allein zurecht zu kommen, lasse sich keine Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen ableiten. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der aserbaidschanische Staat allfällige Übergriffe durch dritte Personen dulden würde, da dies auch den angeführten Feststellungen zur Lage in Aserbaidschan nicht zu entnehmen sei.
I.1.2.3. Im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich BF4 erachtet die belangte Behörde deren Vorbringen als nicht glaubwürdig und führte hierzu aus, dass sich aus der Behauptung der BF4, wonach sie bei der freiwilligen Rückkehr am Flughafen in Baku angehalten und befragt worden sei, in keiner Weise eine asylrelevante Verfolgung ableiten lasse. Zudem habe die BF4 ihre freiwillige Rückkehr nach Aserbaidschan und ihren neuerlichen Asylantrag selbst damit begründet, dass ihr nach Abschluss des ersten Asylverfahrens kein Bleiberecht gewährt worden sei und die BF4 neuerlich eingereist wäre, um ihr Studium beenden und hierbleiben zu können. Hieraus könne keine asylrelevante Verfolgung entnommen werden.römisch eins.1.2.3. Im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich BF4 erachtet die belangte Behörde deren Vorbringen als nicht glaubwürdig und führte hierzu aus, dass sich aus der Behauptung der BF4, wonach sie bei der freiwilligen Rückkehr am Flughafen in Baku angehalten und befragt worden sei, in keiner Weise eine asylrelevante Verfolgung ableiten lasse. Zudem habe die BF4 ihre freiwillige Rückkehr nach Aserbaidschan und ihren neuerlichen Asylantrag selbst damit begründet, dass ihr nach Abschluss des ersten Asylverfahrens kein Bleiberecht gewährt worden sei und die BF4 neuerlich eingereist wäre, um ihr Studium beenden und hierbleiben zu können. Hieraus könne keine asylrelevante Verfolgung entnommen werden.
Auch aus der Behinderung ihres Bruders (BF3), für den die BF4 die Sachwalterschaft übernommen habe, sowie aus dem Vorbringen ihrer Eltern (BF1 und BF2) sowie ihres Lebensgefährten (BF5) lasse sich kein Asylgrund ableiten.
I.1.2.4. Im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich BF5 erachtet die belangte Behörde dessen Vorbringen als nicht glaubwürdig und führte hierzu aus, dass eine Recherche ergeben habe, dass der BF5 nicht wegen des auf ihn ausgeübten Drucks gekündigt habe, sondern wegen einer Auslandsreise und spreche dies gegen die behauptete Verfolgung. Auch als lediglich einfaches Mitglied der oppositionellen Partei Musavat habe der BF5 keine Verfolgung von derartiger Schwere zu befürchten, dass diese einer Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen gleichkomme.römisch eins.1.2.4. Im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich BF5 erachtet die belangte Behörde dessen Vorbringen als nicht glaubwürdig und führte hierzu aus, dass eine Recherche ergeben habe, dass der BF5 nicht wegen des auf ihn ausgeübten Drucks gekündigt habe, sondern wegen einer Auslandsreise und spreche dies gegen die behauptete Verfolgung. Auch als lediglich einfaches Mitglied der oppositionellen Partei Musavat habe der BF5 keine Verfolgung von derartiger Schwere zu befürchten, dass diese einer Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen gleichkomme.
I.1.2.5. Im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich BF6 verwies die Behörde auf die Beweiswürdigung hinsichtlich der gesetzlichen Vertreterin (BF4) der BF6.römisch eins.1.2.5. Im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich BF6 verwies die Behörde auf die Beweiswürdigung hinsichtlich der gesetzlichen Vertreterin (BF4) der BF6.
I.1.2.6. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen. Deren wesentliche Teile werden wie folgt wieder gegeben:römisch eins.1.2.6. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen. Deren wesentliche Teile werden wie folgt wieder gegeben:
Rechtsschutz / Justiz
Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, arbeiteten die Richter in der Praxis nicht unabhängig von der Exekutive. Die Justiz blieb korrupt und ineffizient. Die Exekutive übte weiterhin starken Einfluss auf die Justiz aus. Der angeblich unabhängige Judicial Legal Council, der die Auswahl der Kandidaten für die Richterposten trifft, wurde stark vom Justizministerium kontrolliert.
Es gab weiterhin Anschuldigungen, dass Richter routinemäßig Bestechungsgelder annahmen. Im Laufe des Jahres berichtete das Justizministerium, dass der Justizrat gegen 21 Richter Disziplinarverfahren eingeleitet hat. Über elf Mitarbeiter des Justizministeriums wurden Disziplinarmaßnahmen verhängt. Zwei dieser Fälle wurden an die Generalstaatsanwaltschaft geschickt, was zu einer Verurteilung geführt hat.
Am 9. Februar 2009 verabschiedete der Präsident ein Dekret, das das 2009-2013 Staatsprogramm für die Entwicklung des Justizsystems schuf. Die Ziele des Programms umfassen auch die Verbesserung der Gesetzgebung und der Qualität der professionellen Ausbildung der Mitarbeiter.
Das Gesetz sorgt in Zivilsachen nicht für unabhängige und unparteiische Geschworene. Die Bezirksgerichte sind zuständig für Zivilsachen in erster Instanz. Die Beschwerden können an das Berufungsgericht und dann an den Obersten Gerichtshof gerichtet werden. Die Bürger haben das Recht in allen Rechtssachen innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs eine Berufung vor dem EGMR einzulegen.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08.
April 2011)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe diskriminiert, lässt sich grundsätzlich nicht feststellen. Personen, die des Umsturzversuches oder des Terrorismus bezichtigt werden, müssen aber in besonderem Maße mit langjährigen Haftstrafen rechnen. Für politisch motivierte Strafverfahren gibt es Anhaltspunkte. Es ist nicht feststellbar, dass Haftbedingungen für politische Straftäter härter wären als die für andere Straftäter.
Die Rechtsprechung wird durch den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, Berufungsgerichte, erstinstanzliche Bezirksgerichte und Gerichte mit Sonderzuständigkeiten ausgeübt. Das 1998 errichtete Verfassungsgericht besteht aus neun Richtern, die von der Nationalversammlung auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt werden. Es kann von verschiedenen Verfassungsorganen sowie seit 2004 auch von jedem Staatsbürger angerufen werden, der sich von einem Akt hoheitlicher Gewalt in seinen Grundfreiheiten verletzt fühlt. Seit Bestehen des Verfassungsgerichts ergingen 207 Entscheidungen, davon 78 auf der Grundlage von Individualbeschwerden.
Die Zahl der Richterstellen ist 2010 um 80 auf 500 gestiegen. Seit dem 1.1.2011 wird nach dem neuen Prozessgesetz Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgeübt, allerdings nicht als eigener Gerichtszweig, sondern durch die Wirtschaftsgerichte. Bei Urteilen zulasten der Regierung (ca. 80%) ist die Umsetzung bzw. Vollstreckung problematisch.
Die Rechtswirklichkeit bleibt jedoch hinter den Standards eines Mitglieds des Europarats zurück. Dies betrifft insbesondere die Rechtsprechung, die zwar formell unabhängig ist, aber faktisch unter dem Einfluss der Regierungsgewalt steht. Insbesondere Verfahren, die von politischer Bedeutung sind (wie z.B. Strafverfahren gegen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten), erscheinen nicht vorurteilsfrei und werden häufig in Abstimmung mit dem Justizminister entschieden. Bürgerinnen und Bürger können nicht darauf vertrauen, durch die Justiz vor staatlicher Willkür geschützt zu sein. Nichtpolitische Urteile sind gelegentlich käuflich. Die Auswahl neuer Richter erfolgt mittlerweile nach einem transparenten Verfahren, hochrangige Richter (Oberster Gerichtshof, Verfassungs- und Appellationsgericht) werden durch den Präsidenten ernannt. Es ist zweifelhaft, ob die neu zu ernennenden Richter ausreichend vor Einflussnahme durch die Exekutive geschützt sind. Unabhängige Beobachter, die auf dem Gebiet der Rechtsreform tätig sind, beklagen auch nach Einschätzung der Botschaft zu Recht, dass die universitäre Ausbildung junge Juristinnen und Juristen nur ungenügend auf eine zukünftige Tätigkeit in der Justiz vorbereitet. Oft stehen ihnen auch nur ungenügende oder veraltete Hilfsmittel zur Verfügung, wie beispielsweise Lehrwerke aus der Zeit der Sowjetunion.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan, Stand: September 2011)
Sicherheitskräfte
Die Ministerien für innere Angelegenheiten und nationale Sicherheit sind für die innere Sicherheit verantwortlich und berichten direkt dem Präsidenten. Das Innenministerium beaufsichtigt die örtliche Polizeikräfte und führt die internen zivilen Verteidigungstruppen. Das Ministerium für die nationale Sicherheit hat eine eigene innere Sicherheitseinheit.
Generell waren die Sicherheitskräfte in der Lage ungestraft zu agieren, doch die Regierung berichtete, dass sie im Laufe des Jahres [2010] gegen 276 Polizisten wegen 174 Menschenrechtsverletzungen rechtliche Schritte unternommen hatte. Zwanzig Polizisten wurden entlassen, achtzehn wurden versetzt und über 238 Polizisten wurden Disziplinarstrafen verhängt.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)
Polizeigewalt / Folter
Die Verfassung und das Strafgesetz verbieten solche Praktiken und sehen Strafen bis zu 10 Jahren Haft vor. Es gab allerdings glaubhafte Berichte, dass Sicherheitskräfte Häftlinge schlugen, um Geständnisse zu erhalten und auch Berichte, dass Militärpersonal Untergebene physisch misshandelten. Straffreiheit blieb ein Problem.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)
Folter und Misshandlungen in Haft waren weiterhin ein weitverbreitetes Problem und geschahen ungestraft. Das Aserbaidschan Komitee gegen Folter, eine unabhängige Gruppe, die Haftanstalten überwacht, erhielt im ersten Halbjahr 2011 über 89 Beschwerden wegen angeblicher Fälle von Folter und Misshandlungen in der Haft. Berichten zufolge starben im Jahr 2011 mindestens zwei Häftlinge infolge von Misshandlungen.
(HRW - Human Rights Watch: World Report 2012, 22. Januar 2012)
Die Anwendung von Folter ist verboten und steht unter Strafe; ein durch Folter erlangter Beweis darf vor Gericht nicht verwendet werden. Es gibt allerdings zahlreiche Hinweise darauf, dass verhaftete Personen im Polizeigewahrsam misshandelt worden sind.
Nach Angaben des OSZE-Büros in Baku scheinen Täter nicht-politischer Straftaten bei einer Verhaftung routinemäßig geschlagen zu werden.
Dies deckt sich mit eigenen Erkenntnissen der Botschaft: Ein Deutscher, der im Februar 2008 überfallen worden war, berichtete, dass der Täter bei der Gegenüberstellung auf dem Polizeirevier erhebliche Gesichtsverletzungen aufgewiesen habe.
Nach Angaben von Elchin Behbudov von der NRO "Aserbaidschanisches Komitee gegen Folter" gingen bei ihm 2010 169 Beschwerden wegen Foltervorwürfen ein. Die Zunahme gegenüber 2009 bedeute seiner Ansicht nach nicht, dass Folterungen zugenommen haben, sondern vielmehr, dass mehr Vergehen bei seinem Komitee angezeigt würden.
Die Ombudsfrau für Menschenrechte, Elmira Suleymanova, kündigt beim Bekanntwerden derartiger Fälle regelmäßig öffentlichkeitswirksam an, die Vorwürfe zu untersuchen. Nach Einschätzung der Botschaft bleibt ihr Spielraum allerdings begrenzt: Sie kann nur solche Vorfälle untersuchen, bei denen die Regierung übergeordnetes politisches Interesse an der Untersuchung geltend macht. Über konkrete Resultate ihrer Arbeit, d.h. die Bestrafung von Verantwortlichen, wird in aller Regel nichts bekannt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik
Aserbaidschan, Stand: September 2011)
Menschenrechtsorganisationen / Ombudsmann
Eine Reihe lokaler und internationaler Menschenrechtsgruppen operierte generell ohne Beschränkungen durch die Regierung, stellte Nachforschungen an und veröffentlichte ihre Ergebnisse. Obwohl die Regierung Beziehungen mit einigen Menschenrechtsorganisationen unterhielt und deren Anfragen beantwortete, kritisierte die Regierung gelegentlich andere NGOs und schüchterte Menschenrechtsaktivisten ein.
Manche Menschenrechtsorganisationen konnten vom Justizministerium keine Registrierung erhalten. Der Registrierungsprozess blieb mühsam.
Generell erlaubte die Regierung Gefängnisbesuche durch UNO-Gesandte und andere internationale Organisationen wie das ICRC. Generell arbeiteten internationale NGOs ohne Behinderung durch die Regierung.
Bürger können sich bei der Ombudsfrau für Menschenrechte über Verbrechen des Staates oder von Einzelpersonen beschweren. Die Ombudsfrau berichtet jährlich dem Milli Majli. Im Laufe des Jahres arbeitete die Ombudsfrau mit ausländischen Diplomaten und inländischen Menschenrechtsorganisationen zusammen.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)
Die Ombudsfrau wurde am 5. März für eine zweite Amtszeit wiedergewählt.
(Europäische Kommission: ENP Progress Report Azerbaijan; 12.05.2011)
Auch das Parlament Milli Majlis und das Justizministerium haben Menschenrechtsbüros, die Beschwerden anhörten, Ermittlungen durchführten und Empfehlungen an die betroffenen Regierungsbehörden abgaben.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)
Menschenrechte allgemein
Die aserbaidschanische Verfassung enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog. Zudem ist das Land einer Reihe internationaler Abkommen zum Schutz von Menschenrechten beigetreten. Ende 2001 hat Aserbaidschan die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe wurde 1998 abgeschafft. Seit dem Beitritt Aserbaidschans zum Europarat im Januar 2001 unterliegt das Land einem sog. "Monitoring" durch die Parlamentarische Versammlung und das Ministerkomitee des Europarates. Die mangelnde Umsetzung von Vorgaben des Europarates, insbesondere hinsichtlich der Medienfreiheit, gibt nach wie vor Anlass zur Kritik.
Am 24. März 2009 hat die Parlamentarische Versammlung des Europarats den Bundestagsabgeordneten Christoph Strässer (SPD) zum Sonderberichterstatter für politische Gefangene ernannt, der in dieser Funktion bislang nicht nach Aserbaidschan einreisen konnte.
(AA - Auswärtiges Amt: Aserbaidschan: Innenpolitik; Stand Dezember 2011;
http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 26.1.2012)
Presse- und Meinungsfreiheit
Das Gesetz gewährt Rede- und Pressefreiheit und verbietet im speziellen die Zensur der Presse. Allerdings respektierte die Regierung diese Rechte in der Praxis oft nicht. Im Laufe des Jahres 2010 entließ die Regierung sechs Journalisten und zwei Blogger aus der Haft. Die beschränkte Unabhängigkeit der Medien blieb nach wie vor ein Problem.
Belästigung, Einschüchterung und Gewalt gegen einzelne Journalisten kamen weiterhin vor und die Regierung zog die Täter nicht zur Verantwortung. Eine NGO für Medienbeobachtung berichtete, dass es im Laufe des Jahres [2010] zu 106 Vorfällen mit verbalen oder physischen Angriffen auf Journalisten gekommen sei. Laut Reporter ohne Grenzen waren unabhängige und oppositionelle Journalisten ständig unter Druck gesetzt.
Die Mehrheit der unabhängigen und oppositionellen Zeitungen blieb in einer prekären finanziellen Situation. Die Regierung verbot einigen staatlichen Bibliotheken oppositionelle Zeitungen zu abonnieren, und staatlichen Unternehmen das Werben in Zeitungen der Opposition.
Ein Referendum im März [2009] führte zu einer Reihe von Verfassungsänderungen, die die Freiheit der Medien beschränkten. Unter anderem wurde es verboten, Personen ohne ihre Erlaubnis zu fotografieren oder zu filmen. Die Regierung änderte auch das Gesetz über die Massenmedien, mit dem Ziel eine Publikation leichter einstellen zu können.
Die meisten Printmedien sind Organe der regierenden Partei, Oppositionsparteien oder stehen mit prominenten Regierungsbeamten in Verbindung. Die Auflagenzahlen der meisten Zeitungen waren niedrig. Viele Zeitungen waren nur in der Hauptstadt erhältlich.
Es gab acht staatliche und 14 regionale Fernsehstationen, sowie elf staatliche Radiosender. Die Ausstrahlung von führenden internationalen Fernsehstationen (Voice of America, Radio Free Europe/Radio Liberty and the BBC) war verboten.
Verleumdung blieb ein Verbrechen und im Laufe des Jahres stieg die Anzahl der verfolgten Fälle. Das Strafmaß beträgt hohe Geldstrafen und Gefängnisstrafen von bis zu drei Jahren.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)
Die Verfassung garantiert Redefreiheit, aber Reporter ohne Grenzen sagte 2010, dass Journalisten und Blogger in einem Klima endemischer Straffreiheit und unter anhaltendem Druck durch die Behörden arbeiten. Die Vielfalt würde durch den staatlichen Einfluss erstickt. Die lokalen Abteilungen von BBC und internationalen US-Radiostationen wurden 2008 geschlossen.
(BBC: Country Profile Azerbaijan; 23 December 2011, http://news.bbc.co.uk/2/hi/europe/country_profiles/1235976.stm, Zugriff 26.1.2012)
Am 03.01.2007 beschloss der Rundfunkrat im Hinblick auf ausländische TV-Sender eine restriktivere Politik. Ausländische Sender mussten zum 01.01.2008 den Sendebetrieb einstellen. Satellitenempfang ist in Baku uneingeschränkt möglich.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik
Aserbaidschan, Stand: September 2011)
Opposition, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Das Gesetz gewährt Versammlungsfreiheit, doch in der Praxis beschränkte die Regierung dieses Recht stark. Obwohl die Verfassung festschreibt, dass sich Gruppen nach vorheriger Verständigung der zuständigen Regierungsbehörde friedlich versammeln dürfen, interpretierte die Regierung dies weiterhin so, dass eine Vorauserlaubnis der lokalen Behörden gefordert werden soll.
Im Laufe des Jahres genehmigte die Regierung alle Versammlungen. Allerdings verlangte die Regierung in der Praxis weiterhin, dass Versammlungen an vorgeschriebenen Orten, weit abgelegen vom Stadtzentrum stattfanden, was die meisten politischen Parteien und NGOs als inakzeptabel gefunden haben.
Mitglieder der Opposition wurden eher Opfer von offizieller Belästigung und willkürlichen Verhaftungen als andere Bürger.
Mitglieder der Regionalabteilungen von Oppositionsparteien berichteten, dass die örtlichen Behörden oft versuchten routinemäßige Parteiaktivitäten zu verhindern, indem zum Beispiel Druck auf Restaurantbesitzer ausgeübt wurde, damit diese den Oppositionsparteien nicht erlaubten, ihre Räumlichkeiten für Treffen und Veranstaltungen zu nutzen.
Seit 2006 haben Oppositionsparteien ernsthafte Schwierigkeiten Büroräume anzumieten. Manche Parteien arbeiten von den Wohnungen ihrer Anführer aus, da sie Berichten zufolge aufgrund von offiziellem Druck auf die Eigentümer keine Büroräume mieten konnten.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)
Weder die Kommunalwahlen am 23.12.2009 noch die Parlamentswahlen am 7.11.2010 entsprachen nach Ansicht der internationalen Wahlbeobachter und der Botschaft in wichtigen Punkten internationalen Standards. Während die Regierung auf administrative Ressourcen und die staatlich kontrollierten elektronischen Medien zurückgreifen konnte, wurden die Versuche der Opposition, sich öffentlich zu versammeln oder sonst öffentlich wahrnehmbar zu äußern, unterbunden. Eine ohnehin unpopuläre Opposition hat daher nur wenig Chancen, Einfluss auf das politische Leben zu nehmen. Ihre Aktivisten setzen sich dem Risiko aus, aufgrund ihres politischen Engagements Nachteile einschließlich gewaltsamer Übergriffe und willkürlicher Verhaftungen zu erleiden oder ihre eigene wirtschaftliche Existenz zu verlieren.
Mitglieder und Sympathisanten zahlreicher Oppositionsparteien (insbesondere der nicht genehmen, von der Regierung nur als "radikale Opposition" bezeichneten Parteien wie Volksfront, ADP und Musavat) können im Alltag Benachteiligungen ausgesetzt sein. In Einzelfällen erreichen derartige Nachteile ein solches Maß, dass von staatlicher Repression gesprochen werden kann. Dies betrifft insbesondere solche Sympathisanten, die sich öffentlich - so z.B. bei nicht genehmigten Kundgebungen oder in von den Oppositionsparteien herausgegebenen Zeitungen - zu oppositionellen Parteien oder regierungskritischen Positionen bekennen. In solchen Fällen zeigt sich, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die Verfassung in Art. 63 garantiert, in der Praxis nicht beachtet wird; Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten oft Vorverurteilungen. Der Vorsitzende der Volksfront, Ali Kerimli, erhält seit sechs Jahren keinen Reisepass.Mitglieder und Sympathisanten zahlreicher Oppositionsparteien (insbesondere der nicht genehmen, von der Regierung nur als "radikale Opposition" bezeichneten Parteien wie Volksfront, ADP und Musavat) können im Alltag Benachteiligungen ausgesetzt sein. In Einzelfällen erreichen derartige Nachteile ein solches Maß, dass von staatlicher Repression gesprochen werden kann. Dies betrifft insbesondere solche Sympathisanten, die sich öffentlich - so z.B. bei nicht genehmigten Kundgebungen oder in von den Oppositionsparteien herausgegebenen Zeitungen - zu oppositionellen Parteien oder regierungskritischen Positionen bekennen. In solchen Fällen zeigt sich, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die Verfassung in Artikel 63, garantiert, in der Praxis nicht beachtet wird; Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten oft Vorverurteilungen. Der Vorsitzende der Volksfront, Ali Kerimli, erhält seit sechs Jahren keinen Reisepass.
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit sind in vieler Hinsicht Beschränkungen unterworfen.
Dies gilt besonders für die Versammlungsfreiheit, obwohl Art. 49 der Verfassung dieses Grundrecht garantiert und vorsieht, dass jeder sich nach rechtzeitiger Anmeldung friedlich und ohne Waffen versammeln kann. Ein Gesetz über die Versammlungsfreiheit konkretisiert diesen Verfassungsgrundsatz; demnach darf der Grundsatz der Versammlungsfreiheit nur zugunsten der öffentlichen Ordnung, der Verhinderung von Straftaten, des Schutzes der Volksgesundheit, der Moral und der Rechte anderer beschränkt werden (Art. 7).Dies gilt besonders für die Versammlungsfreiheit, obwohl Artikel 49, der Verfassung dieses Grundrecht garantiert und vorsieht, dass jeder sich nach rechtzeitiger Anmeldung friedlich und ohne Waffen versammeln kann. Ein Gesetz über die Versammlungsfreiheit konkretisiert diesen Verfassungsgrundsatz; demnach darf der Grundsatz der Versammlungsfreiheit nur zugunsten der öffentlichen Ordnung, der Verhinderung von Straftaten, des Schutzes der Volksgesundheit, der Moral und der Rechte anderer beschränkt werden (Artikel 7,).
Auch bei der Ausübung der Versammlungsfreiheit kommt es zu Benachteiligungen der Opposition. So bietet die Stadtverwaltung Bakus der Opposition für ihre Kundgebungen eine Reihe von Plätzen an, die alle außerhalb des Stadtzentrums liegen und entsprechend schlecht erreichbar sind. Die Opposition akzeptiert diese Plätze nicht und besteht auf ihrem Recht, Versammlungen im Zentrum, unmittelbar vor Regierungsgebäuden, durchführen zu können.
Sofern Kundgebungen unangemeldet oder trotz behördlichen Verbots durchgeführt werden, löst die Polizei Menschenansammlungen zum Teil gewaltsam auf. Dies war 2010/11 bei zahlreichen nicht genehmigten Kundgebungen der Opposition der Fall: In jedem dieser Fälle wurde die Versammlung sofort durch ein massives Aufgebot von Einsatzkräften, z.T. in Zivilkleidung, beendet und man transportierte viele Teilnehmer in bereit stehenden Bussen zu verschiedenen Polizeistationen. Danach beklagten einige Festgenommene die Anwendung harter körperlicher Gewalt gegen sie. Die meisten Teilnehmer werden nach kurzer Zeit wieder auf freien Fuß gesetzt, einige zur Zahlung einer geringen Geldstrafe verurteilt (ca. 25 Euro), einige andere zu sieben bis zehn Tagen Freiheitsentzug verurteilt.
Oppositionsparteien verfügen zudem nur über unzureichenden Zugang zu elektronischen Medien. Alle überregionalen Fernsehsender, einschließlich ANS, werden direkt oder indirekt von der Regierung kontrolliert und berichten daher regierungskonform und schwerpunktmäßig über die Aktivitäten des Präsidenten; sofern doch über die Opposition berichtet wird, geschieht dies in der Regel kritisch, polemisch oder diffamierend. Insbesondere außerhalb der Hauptstadt stellen Wahlen für die Opposition die einzige Möglichkeit dar, öffentlich in Erscheinung zu treten. Der Zeitraum, in dem Wahlwerbung gestattet ist, wurde durch eine Gesetzesänderung im Juni 2010 auf 23 Tage verkürzt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan, Stand: September 2011)
Demonstrationen waren in der Innenstadt von Baku auch weiterhin verboten. Im gesamten Berichtsjahr [2010], insbesondere jedoch während des Wahlkampfs, wurden oppositionelle Parteien daran gehindert, Kundgebungen oder Demonstrationen abzuhalten, oder man wies ihnen für diese Zwecke ungeeignete Orte wie Baustellen zu.
(AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der
Menschenrechte, Aserbaidschan, 13. Mai 2011)
Grundversorgung / wirtschaftliche Lage
Die aserbaidschanische Volkswirtschaft ist von der Erdöl- und Erdgasindustrie abhängig. Für 2010 nennt das Staatliche Statistikkomitee noch eine Steigerung (des Wirtschaftswachstums; Anm.) von 5% ggenüber dem Vorjahreszeitraum. 2011 wird das Wachstum aber fast stagnieren. Die extrahierende Industrie trug 2010 fast 87% zu den gesamten Exporten bzw. 48,5% zum BIP von 51,9 Mrd. USD bei. Das ölbezogene BIP wuchs 2010 um 1,8%, das des Nichtölsektors um 7,9%. Der Output der Nichtöl-Industrien ist gering. Der Bausektor trug 7,5% zum BIP bei, das produzierende Gewerbe insgesamt nur 5,4%. Die Landwirtschaft Aserbaidschans, zu Sowjetzeiten eine Kornkammer, bleibt mit einem Anteil von 5,4% des BIP (mit Forstwirtschaft/Jagd/Fischerei) weit unter ihrem Potenzial. Sie beschäftigt aber fast 40% der Aserbaidschaner.Die aserbaidschanische Volkswirtschaft ist von der Erdöl- und Erdgasindustrie abhängig. Für 2010 nennt das Staatliche Statistikkomitee noch eine Steigerung (des Wirtschaftswachstums; Anmerkung von 5% ggenüber dem Vorjahreszeitraum. 2011 wird das Wachstum aber fast stagnieren. Die extrahierende Industrie trug 2010 fast 87% zu den gesamten Exporten bzw. 48,5% zum BIP von 51,9 Mrd. USD bei. Das ölbezogene BIP wuchs 2010 um 1,8%, das des Nichtölsektors um 7,9%. Der Output der Nichtöl-Industrien ist gering. Der Bausektor trug 7,5% zum BIP bei, das produzierende Gewerbe insgesamt nur 5,4%. Die Landwirtschaft Aserbaidschans, zu Sowjetzeiten eine Kornkammer, bleibt mit einem Anteil von 5,4% des BIP (mit Forstwirtschaft/Jagd/Fischerei) weit unter ihrem Potenzial. Sie beschäftigt aber fast 40% der Aserbaidschaner.
(AA - Auswärtiges Amt: Aserbaidschan: Wirtschaftspolitik; Stand Dezember 2011,
http://www.auswaertigesamt.de/sid_075CE5724187D031053D6BD8A7A7107F/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 01.02.2012)
Die Armut ist durch die stark ansteigenden Einkommen der Bevölkerung erheblich zurückgegangen. Nach Regierungsangaben lebten am 1.1.2011 9,1 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. 2001 waren es noch 49,6 %. Auch die Weltbank bestätigt in einer 2010 veröffentlichten Studie die deutliche Verminderung der Armut im Zeitraum 2001-2008. Die Armutsgrenze zieht die Regierung bei 98 AZN (93 Euro) pro Kopf und Monat. Für abhängig Beschäftigte stieg das monatliche Durchschnittsgehalt bis Mai 2011 auf 351 AZN (333 Euro). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet; insbesondere ärmere Bevölkerungsgruppen müssen sich jedoch bei einem Mindestgehalt von 85 AZN (entspricht 81 Euro) pro Monat bei ähnlichen Lebenshaltungskosten wie in Deutschland sehr einschränken. Mindestgehalt und gleichhohe -rente liegen unter der amtlichen Armutsgrenze. Einkommensschwache Familien (ca. 133.000) erhalten aber laut Parlamentskomitee für Sozialpolitik noch zusätzlich Sozialleistungen in Höhe von durchschnittlich 113 AZN (107 Euro) pro Monat.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik
Aserbaidschan, Stand: September 2011)
Im Jahr 2010 waren 6% der Bevölkerung offiziell als arbeitslos registriert. Im September 2010 ergriff Aserbaidschan verschiedene Maßnahmen zur Verringerung der Armut. Der Präsident unterzeichnete zu selber Zeit auch ein Dekret zur Stärkung der sozialen Sicherheit der Menschen mit niedrigem Einkommen. Im Bereich der sozialen Eingliederung und Sozialschutz, traten im Juli 2010 neue Bestimmungen im Pensionssystem in Kraft.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010, Country report: Azerbaijan; 25.05.2011)
Medizinische Versorgung
Das Gesundheitssystem ist in einem relativ schlechten Zustand. Krankenhäuser befinden sich in erster Linie in Baku. Dies gilt ebenfalls für Spezialkliniken wie Kinderkrankenhäuser, Herzkliniken und psychiatrische Einrichtungen. Die hygienischen Verhältnisse dort sind oft noch unzureichend. Die gesundheitliche Versorgung außerhalb der größeren Städte beschränkt sich in der Regel auf eine ambulante Versorgung. Die Regierung ist bestrebt, durch neue Krankenhäuser - auch außerhalb größerer Städte - und moderne Ausstattung eine Verbesserung herbeizuführen. Noch dringender ist aber die Verbesserung der Ausbildung des Klinikpersonals.
Es besteht kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem; eine kostenlose medizinische Versorgung gibt es nur auf dem Papier. Dringende medizinische Hilfe wird in Notfällen gewährt (was den Krankentransport und die Aufnahme in ein staatliches Krankenhaus einschließt); mittellose Patienten werden minimal versorgt, dann aber nach einigen Tagen "auf eigenen Wunsch" entlassen, wenn sie die Behandlungskosten nicht aufbringen können. In diesem Fall erfolgt dann die weitere Behandlung ambulant oder durch die Familie.
Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildet sich derzeit ein privater medizinischer Sektor heraus, der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert. Der größte Teil der Bevölkerung kann sich eine solche medizinische Versorgung jedoch nicht leisten. Alle einschlägigen auf dem europäischen Markt registrierten Medikamente sind erhältlich oder können beschafft werden. Kostengünstigere Ersatzmedikation wird aus Russland, der Türkei oder Pakistan eingeführt, ist jedoch oftmals von minderwertiger Qualität.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan, Stand: September 2011)
Aserbaidschan hat (im Jahr 2010) die Reform des Gesundheitswesens in Bereichen der Gesundheitsfinanzierung und Krankenversicherung fortgesetzt.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010, Country report: Azerbaijan; 25.05.2011)
Depressive sowie posttraumatische Belastungsstörungen werden im Psychiatrischen Klinikum in Baku behandelt. Eine Psychotherapie wird auch durchgeführt. Die Behandlung von Herzkrankheiten ist im Central Clinic Hospital in Baku möglich.
(MedCOI Berichte vom 07.11.2011, https://www.medcoi.eu/download.aspx?guid=0ecb9f58-5d9e-4c5d-bfae-a08a832d7950; vom 11.11.2011,
https://www.medcoi.eu/download.aspx?guid=da9d56bd-0195-4eea-abf6-1808d7cbc82c, sowie vom 21.11.2011,
https://www.medcoi.eu/download.aspx?guid=f6dcbc5c-2553-4413- 8779-72f0b90539fb )
Die Behandlung psychischer Krankheiten ist nicht in der Sozialversicherung inbegriffen. Die Regierung deckt die Kosten der Behandlung (einige Medikamente, Labortests) und Betreuung (einige Verbrauchsartikel) in psychiatrischen Krankenhäusern.
Es gibt eine lokale Nichtregierungsorganisation, die gefährdeten Bevölkerungsgruppen psychologische Hilfe anbietet. Zudem gibt es Psychologen, die privat psychologische Hilfe anbieten.
Schizophrene und Epileptiker, sowie Personen mit erstem oder zweiten Behinderungsgrad aufgrund ihrer psychischen Krankheit, die in einer psychiatrischen Klinik registriert sind, haben kostenlosen Zugang zu Psychopharmaka. Es ist von jeder Kategorie mindestens ein Psychopharmakon erhältlich. Eine Studie zeigte jedoch, dass weniger als 1% der Bevölkerung des Landes registriert war und Zugang zu diesen kostenlosen Medikamenten hatte. Die Mehrheit der Patienten vermeidet eine Registrierung aufgrund der Stigmata. Somit müssen sie die Medikamente selbst auf ihre Kosten kaufen. Das billigste Psychopharmakon kostet 3% des Mindesttageseinkommens, das billigste Antidepressivum kostet etwa ebensoviel (0,06 bis 0,07US$ pro Tag).
Einige humanitäre Organisationen (lokale NRO) haben Psychologen, die ihrer Zielgruppe Hilfe anbieten, genauso wie sensiblen Bevölkerungsgruppen.
(Anfragebeantwortung durch IOM Aserbaidschan, per Email am 19.3.2009)
In Aserbaidschan gibt es spezielle Einrichtungen, die sich um kranke und alte Menschen kümmern. Diese Einrichtungen sind kostenlos und werden vom Staat finanziert.
(Anfragebeantwortung des VA in Aserbaidschan übermittelt durch den VB in Georgien per Email vom 11.1.2010)
Behandlung nach Rückkehr
Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts müssen rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige wegen ihrer Asylanträge im Ausland bei ihrer Rückkehr nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen.
Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Ausnahmen sind die mittlerweile in ausreichendem Umfang geschaffenen Schutzeinrichtungen für zurückkehrende Opfer von Menschenhandel, in denen diese neben materieller Hilfe (200 AZN, d. h. ca. 190 Euro monatlich) auch psychologische, medizinische und juristische Betreuung erhalten.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan, Stand: September 2011)
I.1.2.6.1. Zur gesundheitlichen Situation des BF1 und der BF2 wurde aufgrund einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 12.03.2012 zusätzlich folgendes festgestellt:römisch eins.1.2.6.1. Zur gesundheitlichen Situation des BF1 und der BF2 wurde aufgrund einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 12.03.2012 zusätzlich folgendes festgestellt:
Bluthochdruck und Diabetes sowie psychisch Beeinträchtigungen werden in Aserbaidschan ambulant und stationär in staatlichen und privaten Krankenhäusern behandelt.
Die Behandlung in privaten Kliniken ist für Staatsbürger mit durchschnittlichem Einkommen sehr teuer. Die Gebühr für eine Beratung variieren zwischen 15 und 100 USD in verschiedenen Kliniken. Gewöhnlich ist die Zahlung für einen Monat gültig. In diesem Monat besucht der Patient den Arzt sooft, wie es für die Behandlung nötig ist. Wenn die Behandlung fortgesetzt werden muss, muss die Gebühr für den nächsten Monat bezahlt werden. Zusätzliche Untersuchungen können zum Beispiel allgemeine Blut- und Urintests (USD 15-40), Computertomographie (80-150) oder Ultraschall (25-60) sein. Die Patienten tragen auch die Kosten für notwendige, verschriebene Verfahren, die in den Kliniken erhältlich sind sowie die Ausgaben für Medikamente.
Es gibt zwei Arten von Diabetes: den Insulinabhängigen Typ 1 (jugendliche Diabetes) und den insulinunabhängigen Typ 2. Typ 1 Diabetes erfordert 10 bis 15 Ampullen Insulin pro Monat. Der Preis einer Ampulle in Apotheken in Baku variiert zwischen 5 und 7 USD, was 50 bis 105 USD im Monat beträgt. Bei Typ 2 Diabetes kann Diabeton (30 Tabletten für 5 USD) eingesetzt werden. Als regelmäßige Behandlung nehmen Patienten mit Typ 2 Diabetes eine Tablette am Tag. Wenn ein Diabetiker in einer örtlichen Poliklinik registriert ist, erhält der Patient die nötigen Medikamente kostenlos.
Patienten mit Bluthochdruck und neurologische Patienten können kostenlose Medikamente erhalten, wenn sie bei örtlichen Polikliniken registriert sind.
Offiziell sind der Aufenthalt und die Behandlung in staatlichen medizinischen Einrichtungen, auch Polikliniken und Krankenhäuser, kostenlos. Doch in der Praxis können die Patienten inoffizielle Gebühren (nicht Standard, aber gewöhnlich 5-20 AZN/6-25 USD) an einen behandelnden Arzt beim ersten und/oder letzten Besuch bezahlen. Es gibt noch immer ein paar Ärzte, die keine inoffiziellen Zahlungen von Patienten akzeptieren.
Das durchschnittliche örtliche Einkommen in Aserbaidschan beträgt etwa 250 AZN (USD 25).
Bei Bluthochdruck muss man in örtlichen Polikliniken registriert sein, um kostenlose Medikamente zu erhalten, wenn diese Medikamente in der Poliklinik erhältlich sind. Sonst müssen sie auf eigene Kosten in der Apotheke besorgt werden.
Patienten mit Schlafstörungen und Depressionen können Behandlung durch einen Neurologen erhalten und in örtlichen Polikliniken registriert werden. In diesem Fall können die Medikamente von der Poliklinik kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Die Medikamente Acemin 5mg, Meformin 1000mg, Alprozolam 5mg, Amlodipin HExal 10 mg, Lamictal 100mg, Legalon und Buscopan 10mg bzw. in ihrer Wirkung ähnliche Medikamente sind in Aserbaidschan erhältlich.
Es gibt ein Gesetz über die staatliche Pflege für Personen mit Diabetes und das staatliche Programm für 2001-2012 laut dem Diabetespatienten, die bei den relevanten Einheiten registriert sind, kostenlose Untersuchung, Behandlung und Medikamente, finanziert aus dem staatlichen Budget und anderen relevanten Quellen erhalten.
Die Aserbaidschan Diabetes Gesellschaft mit untenstehenden Kontaktdaten bietet folgende Aktivitäten:
Präventive Maßnahmen, Bereitstellung von Insulin und anderen Medikamenten, Organisation öffentlicher Beobachtung von Untersuchung und Monitoring, Identifikation von Diabetespatienten, Trainings zur Selbstkontrolle für Patienten und ihre Familien, Unterstützung bei der Einrichtung von Diabetesschulen in den Regionen für Prophylaxe und Behandlung von Diabetes, Unterstützung der Patienten in Bezug auf soziale und Arbeitsrechte und andere.
Azerbaijan Diabets Society - 22 Karabag Str. Business Center, Fl.3, room 30. Baku AZ1008 Telephone: +99412 4969235; Fax: +99412 4969235,
Email: adc@adc.az webpage: www.adc.az
Für die Behandlung von Hepatitis A und B Patienten gibt es Staatliche Programme. Sie müssen in den örtlichen Polikliniken registriert sein. Die registrierten Patienten erhalten regelmäßig kostenlose Untersuchungen und Behandlung (ambulant und stationär) in den relevanten staatlichen medizinischen Einrichtungen. Für Hepatitis C-Patienten gibt es kein staatliches Programm. Sie erhalten kostenlose Untersuchung, aber die Behandlung für Hepatitis C-Patienten wird nicht von staatlichen Kliniken geboten.
Entsprechende Einrichtungen sind hauptsächlich in der Hauptstadt verfügbar, aber es sollte kein Problem mit Zugang/Transport aus den Regionen geben. Auch manche Medikamente können in Apotheken in den Regionen nicht erhältlich sein.
Die Untersuchung und Behandlung für TBC, Hepatitis A und B-Patienten ist kostenlos, wenn sie bei der relevanten medizinischen Einrichtung registriert sind. Wenn das Virus entdeckt ist, erden die Patienten an Krankenhäuser für die stationäre Behandlung überwiesen, wo Untersuchung, Behandlung und Medikamente kostenlos sind.
Wenn eine Person eine private Klinik bevorzugt, sind die Patienten für ungefähr die folgenden Kostenverantwortlich: Im Fall von früher Entdeckung und Behandlung von TBC bewegt sich der Preis zwischen 700 und 800 AZN (etwa 560 bis 575 Euro). Diagnostik von Hepatitis C kostet 150 AZN (140 Euro=. Eine einzelne Sitzung Plasmapherese kostet etwa 200 AZN (190 Euro) und die monatliche Behandlung etwa 1200 AZN (1150 Euro). Diagnostik von Hepatitis B kostet etwa 60 AZN (50 Euro) und die monatliche Behandlung 300 AZN (280 Euro)
Das durchschnittliche lokale Einkommen in Aserbaidschan beträgt 350 AZN (etwa 33 Euro).
Hepatitis A und B werden in den örtlichen Polikliniken registriert und es werden regelmäßige Kontrollen und Behandlung geboten. Wenn die Patienten stationäre Behandlung erhalten, werden Medikamente von staatlichen Krankenhäusern zur Verfügung gestellt.
Für die Behandlung von Hepatitis C wird in Aserbaidschan keine Hilfe von der Regierung oder Institutionen geboten.
I.1.2.6.2. Zur gesundheitlichen Situation des BF3 wurde aufgrund einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 12.03.2012 zusätzlich folgendes festgestellt:römisch eins.1.2.6.2. Zur gesundheitlichen Situation des BF3 wurde aufgrund einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 12.03.2012 zusätzlich folgendes festgestellt:
Zur Behandlung einer geistigen Behinderung gibt es ein Gesetz über psychiatrische Hilfe, das die Beziehungen in der Sphäre der psychiatrischen Hilfe in Aserbaidschan regelt und auch Rechte und Pflichten juristischer und physikalischer Personen in diesem Bereich identifiziert. Artikel 6.3.2 besagt, dass diese Patienten das Recht auf kostenlose Hilfe in staatlichen medizinischen Einrichtungen unter entsprechenden sanitären und hygienischen Bedingungen haben.
Wenn eine Person Behindertenstatus erhält, erhält sie eine Zahlung entsprechend dem Grad der Behinderung (50-300 USD pro Monat). Dies kann kaum die monatlichen Lebenserhaltungskosten decken. Die Dokumente für die Zahlungen werden der geistig behinderten Person namentlich ausgestellt, kann aber auch von Familienmitgliedern benutzt werden. Es gibt keine Unterstützung für Familienmitglieder oder Sachwalter.
Medizinische Dienste werden von entsprechenden medizinischen Einrichtungen kostenlos geboten, wenn eine Person entsprechend registriert ist, wie im Gesetz vorgesehen.
Die Medikamente Acemin 5mg, Meformin 1000mg, Alprozolam 5mg, Amlodipin Hexal 10 mg, Lamicatal 100mg, Legalon und Buscopan 10mg bzw. in ihrer Wirkung ähnliche Medikamente sind in Aserbaidschan verfügbar.
I.1.2.7. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl bzw. gem. § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens im Sinne von Art 8 Abs 2 EMRK dar.römisch eins.1.2.7. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl bzw. gem. Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
I.1.2.8. Hinsichtlich des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.2.8. Hinsichtlich des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.1.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 02.05.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.1.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 02.05.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Hinsichtlich BF1 und BF2 wurde lediglich angeführt, dass der Bescheid in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde.
Hinsichtlich BF3 wurde vorgebracht, dass der BF3 seine Fluchtgründe vorgebracht habe. Zudem sei er hochgradig geistig und körperlich behindert und könne er deshalb nicht ohne seine Familie leben. Eine medizinische Behandlung in Aserbaidschan könne sich der BF3 nicht leisten und könne in Aserbaidschan auch keine adäquate medizinische Behandlung geboten werden. Der BF3 müsse daher aufgrund seiner gesundheitlichen Lage Schutz in Österreich erhalten und dürfe auch nicht von seiner Familie getrennte werden. Aus diesem Grundmüsse auch von einer Ausweisung Abstand genommen werden und würde diese ohne Berücksichtigung des Ausganges der Asylverfahren seiner Familienangehöriger sein Familienleben verletzen.
Hinsichtlich BF4 bis BF6 wurde vorgebracht, dass bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften die Behörde zu einem anderen, dem Antrag stattgebendem Bescheid gelangt wäre. So habe es die Behörde im konkreten Fall unterlassen, das Vorbringen des BF5 durch spezifische Fragen zu verifizieren und sich mit dessen Angaben auseinanderzusetzen. Der BF5 habe seine Fluchtgründe glaubhaft vorgebracht und hätte die Behörde bei näherer Prüfung erkannt, dass ein Asylgrund iSd GFK vorliege. Die Verfolgungsgefahr sei tatsächlich gegeben und hätte dem BF5 Asyl gewährt werden müssen. Aufgrund ihrer Ehe mit dem BF5 habe auch die BF4 Probleme in ihrem Heimatland.
Als kritischer Journalist und Mitglied einer oppositionellen politischen Organisation erfülle der BF5 zweifellos die Voraussetzungen, um als politisch Verfolgter iSd GFK angesehen zu werden. Auch wären aus der Begründung der belangten Behörde die Entscheidungsgründe nicht erkennbar.
Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die BF4 seit 2004 im Bundesgebiet aufhältig sei, die Schule besucht habe und derzeit an der Universität studiere. Außerdem spreche sie sehr gut Deutsch und sei daher als integriert anzusehen.
Betreffend den Inhalte der Beschwerde im Detail und das weitere Vorbringen wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.1.4. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail, die vorgelegten Beweismittel bzw. die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.4. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail, die vorgelegten Beweismittel bzw. die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
I.1.5. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die Verfahren in Bezug auf die genannten beschwerdeführenden Parteien gem. § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).römisch eins.1.5. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die Verfahren in Bezug auf die genannten beschwerdeführenden Parteien gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vergleiche auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).
I.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:
I.2.1. Zur Person der Beschwerdeführerrömisch eins.2.1. Zur Person der Beschwerdeführer
Bei den BF handelt es sich um Staatsangehörige von Aserbaidschan. BF1 bis BF5 wurden in Aserbaidschan geboren, wurden dort sozialisiert und beherrschen die dortige Sprache (bis auf BF3 aufgrund seiner Behinderung).
BF6 wurde in Österreich geboren und befindet sich in einem Alter der erhöhten Anpassungsfähigkeit, in dem das Elternhaus den primären Anknüpfungspunkt darstellt.
Der BF1 leidet an Bluthochdruck, Herzproblemen, Problemen mit der Leber und den Augen. BF2 leidet an Bluthochdruck und Kopfschmerzen. Beide sind laut eigenen Angaben in der Lage, zumindest leichte Tätigkeiten zu verrichten. Beide verfügen über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.
Der BF3 leidet an einem hochgradigen Entwicklungsrückstand und ist aufgrund dieser geistigen Behinderung nicht in der Lage, seine Belange selbst wahrzunehmen. Die BF4 wurde zur Sachwalterin des BF3 bestellt. Der BF verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Aserbaidschan und eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage, zumal seine Existenz auch vor der Ausreise nach Österreich bereits von seiner Familie gesichert wurde.
Die BF4 und BF5 sind junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden Anknüpfungspunkten in deren Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.
Die BF6 ist zwar minderjährig, jedoch sind ihre Eltern zu deren Unterhalt verpflichtet, sodass auch in ihrem Fall von einer gesicherten Existenzgrundlage im Herkunftsstaat auszugehen ist.
Die Beschwerdeführer haben über ihre eigene, aus BF1 bis BF6 bestehende Familie keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.
Mangels Vorlage geeigneter Bescheinigungsmittel steht die Identität des BF3 und der BF4 nicht fest.
I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Aserbaidschanrömisch eins.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Aserbaidschan
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan wird auf die (oben angeführten) Feststellungen der belangten Behörde verwiesen.
I.2.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaatrömisch eins.2.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es konnte nicht festgestellt werden, dass den BF in ihrem Heimatland Aserbaidschan eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass diese im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.
Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Aserbaidschan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder NR. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Aserbaidschan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder NR. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung
II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
II.1.2. Die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität des BF3 und der BF4- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.römisch zwei.1.2. Die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität des BF3 und der BF4- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Mangels im Verfahren erfolgter Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des BF3 und der BF4 nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG bedeutet.Mangels im Verfahren erfolgter Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des BF3 und der BF4 nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des Paragraph 38, AVG bedeutet.
II.1.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche seitens der belangten Behörde zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.römisch zwei.1.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche seitens der belangten Behörde zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.
Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird (vgl. beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung.Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird vergleiche beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung.
Weitere Schwerpunkte der Kritik sind rassistische Übergriffe,
Fußtritte, Schläge und demütigende Rituale vonseiten der Polizei
sowie die Verabschiedung des neuen Asylgesetzes, das bestimmte
Kategorien von Asylwerbern vom Asylverfahren ausschließt." bzw.
dieselbe Quelle, Jahresbericht 2008: "Asylsuchende wurden
routinemäßig in Haft genommen und Migranten ohne Beachtung ihrer
familiären Bindungen und privaten Situation abgeschoben. Das System
zur Kontrolle von Hafteinrichtungen war weder unabhängig noch
umfassend. Personen, die in Polizeigewahrsam misshandelt wurden,
sowie Angehörige bei Todesfällen in Haft erhielten nur in
geringfügigem Maße Wiedergutmachung und Entschädigung ... Die
schlechten Haftbedingungen nahmen das Ausmaß von Misshandlungen an,
und die Asylsuchenden erhielten weder umgehend noch regelmäßig
Zugang zu einem Rechtsbeistand." Dieselbe Quelle, Jahresbericht
2009: "... Die Behörden versagten beim Schutz von Asylsuchenden und
Migranten. ... Die Behörden machten sich weiter Gesetzeslücken
zunutze und wiesen Migranten und Asylsuchende aus, ohne ihre Familiensituation und ihr Privatleben angemessen zu berücksichtigen. Im Oktober kürzte das Innenministerium die Finanzierung für die Rechtsberatung von Asylsuchenden erheblich, die ausschließlich von Nichtregierungsorganisationen geleistet wird. Dieselbe Quelle, Themenpapier vom 4.5.2009: "In einem aktuellen Bericht dokumentiert Amnesty International Fälle von rassistischem Verhalten und Misshandlungen durch die österreichische Polizei. MigrantInnen und Angehörige ethnischer Minderheiten werden von der Polizei oft anders behandelt, als Angehörige der Bevölkerungsmehrheit. Die in dem Bericht aufgeführten Beispiele reichen von offenem rassistischem Verhalten durch einzelne PolizeibeamtInnen bis zu Fällen, in denen ExekutivbeamtInnen bewusst oder unbewusst Angehörige ethnischer Minderheiten gegenüber weißen ÖsterreicherInnen benachteiligen.
Die Häufigkeit der Vorfälle legt den Verdacht nahe, dass es sich hierbei nicht um Ausnahmen, sondern um ein strukturelles Problem der österreichischen Justiz handelt. Besonders problematisch ist das wiederholte Versagen der Justiz bei der Ahndung von rassistischer Diskriminierung durch Polizeibeamte: In den meisten Fällen entgehen TäterInnen einer angemessenen Strafe und werden von ihren administrativen und politischen Vorgesetzten öffentlich unterstützt. Es besteht die Gefahr, dass dadurch der Eindruck entsteht, Rassismus zöge keine Konsequenzen nach sich. Amnesty International fordert daher, Vorwürfe rassistischen Verhaltens, durch die PolizeibeamtInnen genau zu untersuchen, im Falle einer Bestätigung entsprechend zu ahnden sowie grundsätzlich bei Polizisten das Bewusstsein für diskriminierendes Verhalten zu steigern) Reduziert man die hier erörterten Schilderungen seitens NGOs zur Lage im festgestellten Herkunftsstaat unter Beachtung der soeben getroffenen Ausführungen auf den objektiven Aussagekern, ergeben sich die vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Kernaussagen im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau. Der Asylgerichtshof konnte sich daher bei der Feststellung des Ermittlungsergebnisses auch auf die streckenweise wörtliche Zitierung dieser Quellen beschränken.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).
Auf eine Stellungnahme zu den Quellen und deren Kernaussagen wurde durch die BF verzichtet.
II.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene freie Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene freie Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert.
Soweit sich die BF1 bis BF4 auf die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe stützen, ist auszuführen, dass diesem Vorbringen bereits im ersten Verfahren die Asylrelevanz mangels Glaubwürdigkeit versagt wurde und die BF nunmehr auch nicht in der Lage waren, Beweismittel oder einen Sachverhalt vorzubringen, welche geeignet gewesen wären, etwas an der nicht vorhandenen Asylrelevanz ihres ursprünglichen Fluchtvorbringens zu ändern.
Sofern der BF1 behauptet, in Aserbaidschan (noch immer) verfolgt zu werden, ist in Einklang mit dem BAA zunächst darauf hinzuweisen, dass er nach Abschluss des ersten Verfahrens freiwillig nach Aserbaidschan ausgereist ist. In der Einvernahme in der EAST Ost vom 26.11.2011 führte der BF1 aus, nach seiner Ankunft in Aserbaidschan vom 26.05. bis 06.06.2011 in XXXX in Haft gewesen zu sein. Nähere Ausführungen hierzu wurden nicht getätigt. Unter Zugrundelegung der Angaben in den weiteren Einvernahmen, wonach der BF1 nach seiner Rückkehr nach Aserbaidschan keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und der Tatsache, dass der BF1 nach seiner Rückkehr nach Österreich noch ein weiteres Mal freiwillig nach Aserbaidschan gereist ist, ohne dass es dabei zu wie auch immer gearteten, konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen gekommen ist, ist davon auszugehen, dass dem Vorbringen des BF1 kein Wahrheitsgehalt zukommt. Selbst unter der Annahme, dass der BF1 im angeführten Zeitraum tatsächlich inhaftiert war, ist allein aus dem Umstand, dass er sich in Haft befunden haben soll, nicht auf ein asylrelevantes Fluchtvorbringen zu schließen, zumal auch keine entsprechenden Beweismittel in Vorlage gebracht wurden.Sofern der BF1 behauptet, in Aserbaidschan (noch immer) verfolgt zu werden, ist in Einklang mit dem BAA zunächst darauf hinzuweisen, dass er nach Abschluss des ersten Verfahrens freiwillig nach Aserbaidschan ausgereist ist. In der Einvernahme in der EAST Ost vom 26.11.2011 führte der BF1 aus, nach seiner Ankunft in Aserbaidschan vom 26.05. bis 06.06.2011 in römisch 40 in Haft gewesen zu sein. Nähere Ausführungen hierzu wurden nicht getätigt. Unter Zugrundelegung der Angaben in den weiteren Einvernahmen, wonach der BF1 nach seiner Rückkehr nach Aserbaidschan keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und der Tatsache, dass der BF1 nach seiner Rückkehr nach Österreich noch ein weiteres Mal freiwillig nach Aserbaidschan gereist ist, ohne dass es dabei zu wie auch immer gearteten, konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen gekommen ist, ist davon auszugehen, dass dem Vorbringen des BF1 kein Wahrheitsgehalt zukommt. Selbst unter der Annahme, dass der BF1 im angeführten Zeitraum tatsächlich inhaftiert war, ist allein aus dem Umstand, dass er sich in Haft befunden haben soll, nicht auf ein asylrelevantes Fluchtvorbringen zu schließen, zumal auch keine entsprechenden Beweismittel in Vorlage gebracht wurden.
Zudem hat der BF1, wie vom BAA zutreffend ausgeführt wurde, in Zusammenhang mit seinem Reisepass und der erneuten Einreise nach Österreich bewusst falsche Angaben gemacht, um seine tatsächlichen Reisebewegungen zu verschleiern. Auch der Umstand, dass der BF1 in der Einvernahme vom 17.01.2012 auf die erneute Frage, was denn nun seine Fluchtgründe wären und warum er Asyl wolle, nicht in der Lage war, ein schlüssiges Fluchtvorbringen zu erstatten, sondern lediglich antwortete: "Was heißt warum? Weil ich Asyl will. Ich möchte, dass Sie mir Asyl geben" deutet darauf hin, dass der BF1 keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist bzw. war, die eben die Asylgewährung zur Folge hätte.
Dem BAA ist nichts entgegenzusetzen, wenn dieses darauf hinweist, dass die BF2 wie auch schon im ersten Asylverfahren keine konkret gegen sie gerichtet Verfolgung behauptet hat und sich auch nunmehr in der Begründung ihres zweiten Antrages lediglich auf die Fluchtgründe ihres Mannes (BF1) stützt, denen jedoch, wie bereits ausgeführt, ebenfalls keine Asylrelevanz zukommt. In der Einvernahme vor dem BAA am 17.01.2012 brachte die BF2 lediglich vor, sie wären bei der Einreise nach Baku am Flughafen sehr gequält worden. Sie hätten keine Reisepässe gehabt und hätten deswegen lange warten müssen bzw. wären sie befragt worden, wo sie gewesen wären, woraus jedoch keine gegen die BF gerichtete Verfolgungshandlung aus den Gründen der GFK abgeleitet werden kann, wie auch das BAA in zutreffender Weise ausführte.
Im Übrigen wurde die Beweiswürdigung der belangten Behörde von BF1 und BF2 in der Beschwerde in keinster Weise bekämpft.
Wenn der BF3 behauptet, ihm müsse aufgrund seiner Behinderung Asylgewährt werden, so ist darauf hinzuweisen, dass damit lediglich Beeinträchtigungen angesprochen werden, die jedoch nicht zu einer Asylgewährung führen können. Solche Benachteiligungen wären für die Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einem weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich macht, wobei die Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl. Erkenntnis d. VwGH v. 22.06.1994, Zahl 93701/0443).Wenn der BF3 behauptet, ihm müsse aufgrund seiner Behinderung Asylgewährt werden, so ist darauf hinzuweisen, dass damit lediglich Beeinträchtigungen angesprochen werden, die jedoch nicht zu einer Asylgewährung führen können. Solche Benachteiligungen wären für die Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einem weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich macht, wobei die Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist vergleiche Erkenntnis d. VwGH v. 22.06.1994, Zahl 93701/0443).
Im Übrigen wurde für den BF3 im ersten Asylverfahren lediglich behauptet, er sei geschlagen worden und wurde dabei jedoch kein einziger konkreter Vorfall geschildert, aus dem auf eine etwaige asylrelevante Verfolgung des BF3 zu schließen wäre. Zudem muss, wie sich aus den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention ableiten lässt, die Bedrohung vom Staat ausgehen, oder zumindest von diesem gebilligt werden (vgl. Erk. des VwGH vom 28.06.1996, Zl. 95/21/0206). Eine Verfolgung durch Drittpersonen ist im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur relevant, wenn der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig ist, Schutz zu gewähren. Dies kann jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden, weshalb keine Bedrohungssituation im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegt. Weder kann aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die Behörden in Aserbaidschan generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen untätig bleiben, noch haben sich im konkreten Fall Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei (aus einem GFK-Grund) untätig geblieben wäre und den BF3 nicht schützen könnte bzw. würde. Dabei muss noch erwähnt werden, dass auch nicht verlangt werden kann, dass ein Staat in jedem Fall in der Lage sein muss, alle möglichen Angriffe Dritter präventiv zu verhindern.Im Übrigen wurde für den BF3 im ersten Asylverfahren lediglich behauptet, er sei geschlagen worden und wurde dabei jedoch kein einziger konkreter Vorfall geschildert, aus dem auf eine etwaige asylrelevante Verfolgung des BF3 zu schließen wäre. Zudem muss, wie sich aus den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention ableiten lässt, die Bedrohung vom Staat ausgehen, oder zumindest von diesem gebilligt werden vergleiche Erk. des VwGH vom 28.06.1996, Zl. 95/21/0206). Eine Verfolgung durch Drittpersonen ist im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur relevant, wenn der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig ist, Schutz zu gewähren. Dies kann jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden, weshalb keine Bedrohungssituation im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegt. Weder kann aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die Behörden in Aserbaidschan generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen untätig bleiben, noch haben sich im konkreten Fall Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei (aus einem GFK-Grund) untätig geblieben wäre und den BF3 nicht schützen könnte bzw. würde. Dabei muss noch erwähnt werden, dass auch nicht verlangt werden kann, dass ein Staat in jedem Fall in der Lage sein muss, alle möglichen Angriffe Dritter präventiv zu verhindern.
Im Hinblick auf die BF4 ist den Ausführungen des BAA, wonach aus der Behauptung der BF4, sie wäre bei ihrer freiwilligen Rückkehr am Flughafen in Baku angehalten und befragt worden, keinesfalls eine asylrelevante Verfolgung ableitbar ist, nichts entgegenzusetzen.
Für den Asylgerichtshof ist die Behauptung der BF4, sie habe in Aserbaidschan keine Dokumente bekommen, weil man gedacht habe, sie sei Österreicherin, nicht nachvollziehbar. Wie das BAA zutreffend ausführte, müsste der Beschwerdeführerin für die Heimreise ein Dokument der Botschaft ausgestellt worden sein, wo hervorgeht, dass die BF4 Staatsangehörige von Aserbaidschan ist, zumal die BF4 nicht in Besitz eines Reisepasses oder sonstigen Dokumentes ist, mit dem eine Heimreise möglich gewesen wäre. Wenn sich die BF4 in ihrem Fluchtvorbringen auf die Ausführungen ihres Vaters (BF1) stützt, ist das Vorbringen, man habe ihr in Aserbaidschan kein Dokument ausgestellt umso weniger glaubhaft, da der BF1, wegen dem die gesamte Familie verfolgt werden soll, offensichtlich keine Probleme dabei hatte, sich bei seiner Rückkehr nach Aserbaidschan einen neuen Reisepass ausstellten zu lassen.
Sofern sich die BF4 auf das Fluchtvorbingen ihres Vaters (BF1) bzw. ihres Lebensgefährten (BF5) stützt, ist auf die diese betreffenden beweiswürdigenden Ausführungen zu verweisen, wonach sich aus deren Vorbringen ebenfalls keine asylrelevante Verfolgung ergibt.
Der Asylgerichtshof hat den Ausführungen des BAA nichts entgegenzusetzen, wenn es das Vorbringen des BF5 als nicht glaubwürdig erachtet. Dieser stützt eine angebliche Verfolgung darauf, dass er regierungskritische Artikel geschrieben habe, weswegen auf die Zeitung Druck ausgeübt worden sei und man ihn deshalb habe entlassen müssen.
Das Vorbringen des BF5 wird jedoch durch das Ermittlungsergebnis des VB des BMI für Georgien und Aserbaidschan widerlegt. Zwar ist hervorgekommen, dass der BF4 tatsächlich für die angegebene Zeitung als Journalist tätig war und (regierungskritische) Artikel geschrieben hat, jedoch wurde der BF5 laut dem Chefredakteur dieser Zeitung nicht wegen der vom BF5 angegebenen Gründe entlassen, sondern hat der BF5 selbst 2010 wegen einer Auslandsreise gekündigt. Nach Vorhalt dieses Ermittlungsergebnisses gab der BF5 an, dass dies stimme (AS 155). In der Beschwerde wiederum behauptet der BF5 erneut, dass man ihn wegen der regierungskritischen Artikel entlassen habe müssen.
Für den Asylgerichtshof ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, wieso der Chefredakteur der Zeitung, wenn er den BF5 tatsächlich, wie von diesem behauptet, wegen Druck von oben entlassen hätte müssen, dies im Rahmen der Recherche nicht auch genauso hätte schildern sollen.
Aufgrund des Umstandes, dass der BF5 laut dem Chefredakteur wegen einer Auslandsreise gekündigt haben soll, liegt vielmehr die Vermutung nahe, dass sich der BF5, nachdem er seine Lebensgefährtin (BF4) nach deren Rückkehr nach Aserbaidschan kennengelernt hatte, dazu entschlossen hat, dieser nach Österreich zu folgen, zumal diese laut ihren eigenen Angaben nie vorgehabt hat, in Aserbaidschan zu bleiben.
Im Hinblick auf die in Aserbaidschan durchgeführte Recherche des VB ist auszuführen, dass sich aus dessen im gesamten Verfahren einsehbaren Qualifikationsprofil ergibt, dass dieser fachlich befähigt ist, die geeigneten Ermittlungsschritte zu setzen, um einen Sachverhalt vor Ort überprüfen zu können. Auch wird der Verbindungsbeamte von den Asylbehörden wiederholt zur Durchführung von Recherchen herangezogen und den erkennenden Richtern ist kein Fall bekannt, dass sich dieses im Nachhinein als falsch herausstellte.
Überdies ist der BF5 den Erhebungsergebnissen weder in der Einvernahme noch in der Beschwerde substantiiert entgegengetreten.
In Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Journalist schilderte der BF5 einen Vorfall aus dem April 2010, bei dem ihn unbekannte Personen zusammengeschlagen hätten und ihm gesagt hätte, er solle aufpassen, was er schreibe. Zunächst ist anzuführen, dass der BF5 laut seinen eigen Angaben bei diesem "Angriff" nicht verletzt und der Vorfall nicht der Polizei gemeldet wurde. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso der BF5 einen derartigen Vorfall, bei dem er zusammengeschlagen wird, nicht der Polizei meldet.
Zu den vom BF5 erwähnten Drohanrufen, die dieser erhalten haben möchte, weil er dem BF1 über die Zeitung zum Geburtstag gratuliert hat, ist auszuführen, dass er dabei laut seinen Angaben nach dem Aufenthaltsort des BF1 gefragt wurde. Daraus sowie aufgrund dessen, dass das Vorbringen des BF1 als nicht glaubwürdig erachtet wurde und daher niemand Interesse am BF1 haben könne, wie das BAA zutreffend ausführte, kann keinesfalls auf eine Verfolgung des BF5 geschlossen werden.
Der geschilderte Vorfall aus April 2010 und die Drohanrufe können jedoch keinesfalls zu einer Asylgewährung führen, da, wie es sich aus den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention ableiten lässt, die Bedrohung vom Staat ausgehen muss, oder zumindest von diesem gebilligt werden muss ( vgl. Erk. des VwGH vom 28.06.1996, Zl. 95/21/0206). Eine Verfolgung durch Drittpersonen ist im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur relevant, wenn der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig ist, Schutz zu gewähren. Dies kann jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden, weshalb keine Bedrohungssituation im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegt. Weder kann aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die Behörden in Aserbaidschan generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen untätig bleiben, noch haben sich im konkreten Fall Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei (aus einem GFK-Grund) untätig geblieben wäre und den BF5 nicht schützen könnte bzw. würde.Der geschilderte Vorfall aus April 2010 und die Drohanrufe können jedoch keinesfalls zu einer Asylgewährung führen, da, wie es sich aus den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention ableiten lässt, die Bedrohung vom Staat ausgehen muss, oder zumindest von diesem gebilligt werden muss ( vergleiche Erk. des VwGH vom 28.06.1996, Zl. 95/21/0206). Eine Verfolgung durch Drittpersonen ist im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur relevant, wenn der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig ist, Schutz zu gewähren. Dies kann jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden, weshalb keine Bedrohungssituation im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegt. Weder kann aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die Behörden in Aserbaidschan generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen untätig bleiben, noch haben sich im konkreten Fall Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei (aus einem GFK-Grund) untätig geblieben wäre und den BF5 nicht schützen könnte bzw. würde.
Aus diesen Gründen war es für den Asylgerichtshof nicht glaubhaft, dass der BF5 wegen seiner Tätigkeit als Journalist einer asylrelevanten Verfolgung unterliegt.
Außerdem stützt der BF5 eine mögliche Verfolgung seiner Person darauf, dass er ein einfaches Mitglied der Jugendorganisation der oppositionellen Partei Musavat sei. In diesem Zusammenhang bringt er vor, dass er wegen einer Demonstrationsteilnahme im Jahr 2005 seine Anstellung bei einer Bank verloren habe. Hieraus ist jedoch keine asylrelevante Verfolgung des BF5 erkennbar, zumal sich der Vorfall bereits 6 Jahre vor Antragstellung ereignet haben soll und der BF in Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft bei der Musavat Partei auch keinen weiteren Vorfall berichtet. Auch ist aufgrund der Feststellungen zur Situation in Aserbaidschan nicht davon auszugehen, dass (einfache) Mitglieder der Musavat Partei systematisch verfolgt werden und ist daher keine Gefährdung des BF5 aufgrund seiner Parteimitgliedschaft ersichtlich.
Bis auf die Drohanrufe und den erwähnten Vorfall im April 2010 bzw. die Kündigung im Mai 2005 wurde vom BF5 keine weiteren, fluchtauslösenden und in zeitlichem Zusammenhang zur Flucht stehenden Ereignisse geschildert. Vielmehr konnte er die Zeit zwischen seiner Kündigung im Sommer 2010 und seiner Ausreise im Jänner 2011 ohne Zwischenfälle verbringen und ist daher, unabhängig von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens, nicht von einer asylrelevanten Verfolgung der Person des BF5 auszugehen.
Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in den Beschwerden auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in den Beschwerden auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
II.1.5. Sofern in der Beschwerde seitens der BF3 bis BF4 moniert wird, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes mangelhaft sei, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH wie bereits oben ausgeführt das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Den BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Von den BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht, was jedoch unterblieb. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.römisch zwei.1.5. Sofern in der Beschwerde seitens der BF3 bis BF4 moniert wird, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes mangelhaft sei, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH wie bereits oben ausgeführt das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Den BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Von den BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht, was jedoch unterblieb. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.
In der Beschwerde des BF4 wird zudem gerügt, dass das BAA durch entsprechende Fragestellung darauf hinwirken hätte müssen, dass die für die Entscheidung wesentliche Angaben gemacht werden. Die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, bezieht sich grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevante Umstände, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl hg Erkenntnis vom 21. November 1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vgl auch VwGH 2. 3. 1988, 86/01/0187; B 30. 11. 2000, 2000/20/0445). Die BF wurden von der Erstbehörde zweimal einvernommen. Die Erstbehörde hat durch explizite Befragung die vagen Angaben der BF aufzuklären versucht. Der BF4 hat keine glaubwürdigen Argumente vorgebracht, die diese erhellen hätten können. Der BF4 hat auch in der Beschwerde keine Gründe vorgebracht, wozu ihn die Erstbehörde noch befragen hätte sollen. Auch die entscheidende Behörde kann nicht erkennen, dass das Bundesasylamt eine mangelhafte Einvernahme durchgeführt hat. Auch sind die Grenzen der Ermittlungspflicht der Behörde dort erreicht, wo der Behörde bestimmte Ermittlungen unmöglich sind bzw. bestimmte Umstände nur durch ein Vorbringen der Partei bekannt werden können. Hier hat dann die Partei bei der Sachverhaltsfeststellung entsprechend mitzuwirken (Putzer-Rohrböck, Asylrecht, Rz 320).In der Beschwerde des BF4 wird zudem gerügt, dass das BAA durch entsprechende Fragestellung darauf hinwirken hätte müssen, dass die für die Entscheidung wesentliche Angaben gemacht werden. Die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, bezieht sich grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevante Umstände, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat vergleiche hg Erkenntnis vom 21. November 1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vergleiche auch VwGH 2. 3. 1988, 86/01/0187; B 30. 11. 2000, 2000/20/0445). Die BF wurden von der Erstbehörde zweimal einvernommen. Die Erstbehörde hat durch explizite Befragung die vagen Angaben der BF aufzuklären versucht. Der BF4 hat keine glaubwürdigen Argumente vorgebracht, die diese erhellen hätten können. Der BF4 hat auch in der Beschwerde keine Gründe vorgebracht, wozu ihn die Erstbehörde noch befragen hätte sollen. Auch die entscheidende Behörde kann nicht erkennen, dass das Bundesasylamt eine mangelhafte Einvernahme durchgeführt hat. Auch sind die Grenzen der Ermittlungspflicht der Behörde dort erreicht, wo der Behörde bestimmte Ermittlungen unmöglich sind bzw. bestimmte Umstände nur durch ein Vorbringen der Partei bekannt werden können. Hier hat dann die Partei bei der Sachverhaltsfeststellung entsprechend mitzuwirken (Putzer-Rohrböck, Asylrecht, Rz 320).
II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung
II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden, zumal keine Beschwerde über einen zurückweisenden Bescheid vorliegt.
II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind, weshalb das Verfahren aufgrund der Antragstellung nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der aktuellen Fassung des BGBl. I Nr. 38/2011 zu führen ist.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind, weshalb das Verfahren aufgrund der Antragstellung nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der aktuellen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu führen ist.
II.2.4. Verweise, Wiederholungenrömisch zwei.2.4. Verweise, Wiederholungen
II.2.4.1. Das erkennende Gericht ist berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.römisch zwei.2.4.1. Das erkennende Gericht ist berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
II.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).römisch zwei.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).
II.2.4.3. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Aserbaidschan auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.römisch zwei.2.4.3. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Aserbaidschan auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.
Im Lichte der oa. Judikatur schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen des Bundesasylamtes an und konkretisiert diese wie folgt:
II.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
..."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der BF inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der BF inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der BF zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der BF zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von den BF behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Im Fall des BF5 ergibt sich jedoch aus dem Zeitpunkt der zu prüfenden Übergriffe, dass diese nicht geeignet sind, dem BF5 den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen es ihnen, wie bereits ausgeführt, an einem entsprechenden zeitlichen Konnex zur Ausreise eines Asylwerbers mangelt und nicht zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes geeignet sind (vgl. Erk. des VwGH vom 17. Juni 1993, Zl. 92/01/1081 für viele andere z.B. das Erk. Des VwGH vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0800-0803).Im Fall des BF5 ergibt sich jedoch aus dem Zeitpunkt der zu prüfenden Übergriffe, dass diese nicht geeignet sind, dem BF5 den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen es ihnen, wie bereits ausgeführt, an einem entsprechenden zeitlichen Konnex zur Ausreise eines Asylwerbers mangelt und nicht zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes geeignet sind vergleiche Erk. des VwGH vom 17. Juni 1993, Zl. 92/01/1081 für viele andere z.B. das Erk. Des VwGH vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0800-0803).
Wenn die BF4 vorbringt, sie könne in Aserbaidschan weder studieren noch arbeiten, ist darauf hinzuweisen, dass der Verlust des Arbeitsplatzes vor dem Hintergrund der erforderlichen Intensität (Schwere) der drohenden Verfolgung nur bedingt relevant ist: "Der Verlust des Arbeitsplatzes - wie auch der Verlust des Ausbildungsplatzes oder Nichtzulassung zur Universität - aus Gründen der Konvention könnten zwar nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Verfolgung gewertet werden, jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung, daß dadurch die Lebensgrundlage eines Asylwerbers massiv bedroht würde" (VwGH 12. 9. 1996, 95/20/0429; vgl auch VwGH 16. 12. 1993, 92/01/1041; für die Enteignung siehe VwGH 27. 7. 1995, 95/19/0048). Allgemein hat der VwGH die erforderliche Intensität der drohenden Verfolgung im Falle des "Verlustes des Arbeitsplatzes ohne massive Bedrohung der Lebensgrundlage" (vgl zB VwGH 20. 9. 1989, 89/01/0159; 17. 6. 1992, 91/01/0207; 7. 10. 1993, 93/01/0616; 19. 5. 1994, 94/19/0049; 22. 6. 1994, 93/01/0443; UBAS 27. 1. 1998, 200.013/0-VII/20/98; 30. 1. 1998, 200.186/0-VI/17/98), des "Ausschlusses von Aufstiegschancen" (vgl zB VwGH 20. 5. 1992, 91/01/0202, 16. 9. 1992, 92/01/0181), einer "Schlechterstellung am Arbeitsplatz" (vgl zB VwGH 31. 5. 1989, 89/01/0091, 18. 3. 1993, 92/01/0816), der "Überwachung des Telefonanschlusses" (VwGH 2. 2. 1994, 93/01/0951), des "Ausschlusses vom Hochschulstudium" (VwGH 19. 5. 1994, 94/19/0049; 22. 6. 1994, 93/01/0443), aber auch im Falle der "Zensurierung von Briefen" (vgl VwGH 16. 9. 1993, 92/01/0751), des "Ansinnens, den Glauben aufzugeben und Glaubensbrüder zu verraten", sowie im Falle des "beruflichen Einsatzes an Sonn- und Feiertagen" (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0320, 18. 3. 1992, 91/01/0211) sowohl für sich allein als auch in ihrer Gesamtheit verneint (siehe dazu zusammenfassend VwGH 15. 12. 1993, 93/01/0285).Wenn die BF4 vorbringt, sie könne in Aserbaidschan weder studieren noch arbeiten, ist darauf hinzuweisen, dass der Verlust des Arbeitsplatzes vor dem Hintergrund der erforderlichen Intensität (Schwere) der drohenden Verfolgung nur bedingt relevant ist: "Der Verlust des Arbeitsplatzes - wie auch der Verlust des Ausbildungsplatzes oder Nichtzulassung zur Universität - aus Gründen der Konvention könnten zwar nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Verfolgung gewertet werden, jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung, daß dadurch die Lebensgrundlage eines Asylwerbers massiv bedroht würde" (VwGH 12. 9. 1996, 95/20/0429; vergleiche auch VwGH 16. 12. 1993, 92/01/1041; für die Enteignung siehe VwGH 27. 7. 1995, 95/19/0048). Allgemein hat der VwGH die erforderliche Intensität der drohenden Verfolgung im Falle des "Verlustes des Arbeitsplatzes ohne massive Bedrohung der Lebensgrundlage" vergleiche zB VwGH 20. 9. 1989, 89/01/0159; 17. 6. 1992, 91/01/0207; 7. 10. 1993, 93/01/0616; 19. 5. 1994, 94/19/0049; 22. 6. 1994, 93/01/0443; UBAS 27. 1. 1998, 200.013/0-VII/20/98; 30. 1. 1998, 200.186/0-VI/17/98), des "Ausschlusses von Aufstiegschancen" vergleiche zB VwGH 20. 5. 1992, 91/01/0202, 16. 9. 1992, 92/01/0181), einer "Schlechterstellung am Arbeitsplatz" vergleiche zB VwGH 31. 5. 1989, 89/01/0091, 18. 3. 1993, 92/01/0816), der "Überwachung des Telefonanschlusses" (VwGH 2. 2. 1994, 93/01/0951), des "Ausschlusses vom Hochschulstudium" (VwGH 19. 5. 1994, 94/19/0049; 22. 6. 1994, 93/01/0443), aber auch im Falle der "Zensurierung von Briefen" vergleiche VwGH 16. 9. 1993, 92/01/0751), des "Ansinnens, den Glauben aufzugeben und Glaubensbrüder zu verraten", sowie im Falle des "beruflichen Einsatzes an Sonn- und Feiertagen" vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0320, 18. 3. 1992, 91/01/0211) sowohl für sich allein als auch in ihrer Gesamtheit verneint (siehe dazu zusammenfassend VwGH 15. 12. 1993, 93/01/0285).
In Bezug auf die von den BF2 und BF4 behauptete Anhaltung am Flughafen ist auszuführen, dass kurzfristige Inhaftierungen und Hausdurchsuchungen nach der Judikatur grundsätzlich nicht als asylrelevante Verfolgung gelten: "Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass kurzzeitige Inhaftierungen, wenn sie ohne Folgen blieben, und Hausdurchsuchungen auf Grund mangelnder Intensität nicht als asylrelevante Verfolgung anzusehen sind" ( VwGH 12. 5. 1999, 98/01/0365; vgl auch VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0262). Hausdurchsuchungen, Verhöre, kurzfristige Inhaftierungen (zu Verhören, Befragungen und einer dreitägigen Anhaltung vgl zB VwGH 10. 3. 1994, 94/19/0257; 22. 6. 1994, 93/01/0443), Vorladungen zur Polizei (VwGH 16. 12. 1992, 92/01/0600; 1. 7. 1992, 92/01/0140; 11. 11. 1998, 98/01/0312) sollen (für sich allein) der nach der GFK geforderten Verfolgungsintensität insbesondere dann nicht genügen, wenn eine entsprechende staatliche Verfolgungsmotivation nicht gegeben ist.In Bezug auf die von den BF2 und BF4 behauptete Anhaltung am Flughafen ist auszuführen, dass kurzfristige Inhaftierungen und Hausdurchsuchungen nach der Judikatur grundsätzlich nicht als asylrelevante Verfolgung gelten: "Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass kurzzeitige Inhaftierungen, wenn sie ohne Folgen blieben, und Hausdurchsuchungen auf Grund mangelnder Intensität nicht als asylrelevante Verfolgung anzusehen sind" ( VwGH 12. 5. 1999, 98/01/0365; vergleiche auch VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0262). Hausdurchsuchungen, Verhöre, kurzfristige Inhaftierungen (zu Verhören, Befragungen und einer dreitägigen Anhaltung vergleiche zB VwGH 10. 3. 1994, 94/19/0257; 22. 6. 1994, 93/01/0443), Vorladungen zur Polizei (VwGH 16. 12. 1992, 92/01/0600; 1. 7. 1992, 92/01/0140; 11. 11. 1998, 98/01/0312) sollen (für sich allein) der nach der GFK geforderten Verfolgungsintensität insbesondere dann nicht genügen, wenn eine entsprechende staatliche Verfolgungsmotivation nicht gegeben ist.
Einzugehen ist hinsichtlich des Fluchtvorbringens der BF auch darauf, dass unter richtlinienkonformer Interpretation ( Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004) eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen kann, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber (vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf werden folgendeEinzugehen ist hinsichtlich des Fluchtvorbringens der BF auch darauf, dass unter richtlinienkonformer Interpretation ( Artikel 6, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004) eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen kann, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg cit zu bieten (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber vergleiche Wortlaut der Regierungsvorlage zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf werden folgende
Richtlinien umgesetzt ... : Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.
April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...".April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 304 vom 30.09.2004 Seite 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...".
Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" (vgl § 45 Abs 2 AVG) allerdings keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vgl auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Rz 2 zu § 45).Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" vergleiche Paragraph 45, Absatz 2, AVG) allerdings keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vergleiche auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Rz 2 zu Paragraph 45,).
In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten - besteht für den Berufungswerber somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden. Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Art 7 Abs 2 leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist".In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg cit zu bieten - besteht für den Berufungswerber somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Artikel 6, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden. Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Artikel 7, Absatz 2, leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist".
Im gegenständlichen Fall wurde nicht bescheinigt, dass das geschilderte Verhalten jener Personen die vor allem gegen den BF5 vorgingen, in Aserbaidschan nicht pönalisiert wäre oder die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grds. nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf weisen auch die den Feststellungen des BAA bzw. des AsylGH zu Grunde liegenden Quellen nicht hin und ergibt sich weiters aus den vom Bundesasylamt bzw. vom AsylGH herangezogenen Quellen, dass im Herkunftsstaat des BF5 kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren.
Der BF5 bescheinigte im Rahmen seiner Ausführungen zur Schutzfähigkeit nicht, dass das geschilderte Verhalten jener Personen die gegen den BF5 vorgingen, in Aserbaidschan nicht pönalisiert wäre oder die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grds. nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf weisen auch die den Feststellungen des BAA bzw. des AsylGH zu Grunde liegenden Quellen nicht hin und ergibt sich weiters aus den vom Bundesasylamt bzw. vom AsylGH herangezogenen Quellen, dass im Herkunftsstaat des BF5 kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren.
Der BF5 lediglich vor, er habe sich nicht an die Polizei gewandt, da diese ihm die Schuld gegeben hätte. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass er keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätte, bzw. dass gerade in seinem Fall ein qualifizierte Sachverhalt vorliege, der es als "erwiesen" erschein lässt, dass die im Herkunftssaat vorhandenen Behörden gerade in seinem Fall untätig blieben.
Im Ergebnis hat der BF5 letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht (vgl. EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte.Im Ergebnis hat der BF5 letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht vergleiche EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund für die BF ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund für die BF ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
II.2.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. ...
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.nach Paragraph 3, ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
..."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffsschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffsschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR müssen die BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)Gem. der Judikatur des EGMR müssen die BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtssprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhaltes abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhaltes abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der BF wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen.
Bei den BF1 und BF2 handelt es sich um ein Ehepaar, das laut eigenen Angaben durchaus in der Lage und auch bereit dazu ist, zumindest "leichte" Tätigkeiten zu verrichten. Bei den BF4 und BF5 handelt es sich um ein mobiles, junges, gesundes und arbeitsfähiges Paar. BF6 ist ein gesundes Kind, welches durch die Eltern versorgt wird. BF3 leidet an einem hochgradigen Entwicklungsrückstand und ist im alltäglichen Leben auf Hilfe angewiesen. Jedoch wurde der BF3 in seinem bisherigen Leben von seiner Familie versorgt und ist nicht erkennbar, wieso dies nicht auch weiterhin so sein sollte.
Einerseits stammen die BF aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung im Wesentlichen gewährleistet ist (es liegen keine Berichte über Hungersnöte u.ä. vor) und andererseits gehören die BF keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Auch steht es den BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen, sich an eine in Aserbaidschan ansässige karitativ tätige Organisation zu wenden, oder Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
Ebenso kam hervor, dass die BF im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen und kamen keine Hinweise hervor, dass diese Familienmitglieder nicht in der Lage wären, für ihren Unterhalt in Aserbaidschan aufzukommen, zumal die BF1, BF2 und BF4 nach ihrer freiwilligen Rückkehr nach Aserbaidschan auch bei diesen gelebt haben.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die BF auch vor Verlassen ihres Herkunftsstaates in der Lage waren, ihr Leben dort zu meistern und kamen keine Hinweise hervor, dass dies im Falle einer Rückkehr nicht neuerlich der Fall sein soll.
Im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven- Erwerbsmöglichkeit aus europarechtlicher Sicht wird auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt:
"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."
Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie
Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06
Soweit die BF1 (Bluthochdruck, Herzprobleme, Problem mit der Leber und den Augen), BF2 (Bluthochdruck und Kopfschmerzen) und BF3 (geistige Behinderung) ihren Gesundheitszustand thematisieren wird Folgendes erwogen:
Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionelle Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionelle Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).
Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK.
In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.
Übersicht der Judikatur des EGMR zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung im Lichte seiner jüngeren Judikatur:
GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06
AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05
PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03
RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03
HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05
OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04
AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04
NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoIn diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko
v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der BF vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa den öffentlich zugänglichen WHO Mental Health Atlas 2005 [etwa:
http://www.who.int/mental_health/evidence/mhatlas05/en /index.html], vgl. auch die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Her-kunftsstaat; ebenso VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGHhttp://www.who.int/mental_health/evidence/mhatlas05/en /index.html], vergleiche auch die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Her-kunftsstaat; ebenso VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH
v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 wonach Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen). Es ergaben sich im Ermittlungsverfahren somit keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des BF so schlecht darstellen würde, dass eine Art. 3 EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre.v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 wonach Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen). Es ergaben sich im Ermittlungsverfahren somit keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des BF so schlecht darstellen würde, dass eine Artikel 3, EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre.
Für die BF1 und BF2 ergibt sich aus den Feststellungen und der Anfragebeantwortung, dass auch in Aserbaidschan die für sie notwendigen Behandlungen möglich und auch die entsprechenden Medikamente in Aserbaidschan erhältlich sind. Die BF2 hat sogar selbst angegeben, wegen ihrer gesundheitlichen Probleme bereits in Aserbaidschan in Behandlung gewesen zu sein. In Bezug auf die Augenprobleme des BF1 legte dieser ein Schreiben über die in Aserbaidschan verabreichten Medikamente vor und ergibt sich hieraus eindeutig, dass eine entsprechende Behandlung in Aserbaidschan auch bereits tatsächlich erfolgt ist.
Für den BF3 geht aus den Feststellungen und der Anfragebeantwortung hervor, dass, entgegen der Behauptungen im bisherigen Verfahren, die entsprechende medizinische Versorgung für den BF3 in Aserbaidschan möglich ist und für den Zugang zu Medikamenten auch finanzielle Unterstützung geboten wird bzw. besteht unter Umständen ein freier Zugang zu Medikamenten. Darüber hinaus erhalten in Aserbaidschan Personen mit Behindertenstatus eine monatliche finanzielle Unterstützung vom Staat, dies entsprechend dem Grad der Behinderung.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die BF nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die BF nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan in der Lage sind, ihre dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Aserbaidschan gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfenErgänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Aserbaidschan gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen
(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/). Im Rahmen des Projekts ERSO (European Reintegration Support Organisations), einer Kooperation von zwölf europäischen NGOs, findet auch nach der Rückkehr ein entsprechendes Monitoring statt (www.project-erso.eu).
II.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaat
§ 10 AsylG idF BGBl I 38/2011 lautet:Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, lautet:
" (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."
Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt den BF kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Die BF haben in Österreich keine Verwandten. Über die eigene Familie hinaus sind weitere familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich somit nicht feststellbar.
Die BF möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich verbringen und halten sich seit der ersten Einreise 2004 (BF1 bis BF4) bzw. seit der (zweiten) Einreise im Jänner (BF4 und BF5) bzw. August (BF1 und BF2) 2011 im Bundesgebiet auf. Sie reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.
Die BF sind allesamt von derselben aufenthaltsbeendenden Maßnahme potentiell betroffen, weswegen die Ausweisung somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten des BGBl 29/2009 [nunmehr 135/2009] entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:Bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt 29 aus 2009, [nunmehr 135/2009] entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).Bereits vor Inkrafttreten des durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG eingefügten Litera i, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtig werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK berücksichtig werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt vergleiche hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in § 10 (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in Paragraph 10, (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Die BF sind seit 8 Jahren (BF1 bis BF4) bzw. seit eineinhalb Jahren (BF5) in Österreich aufhältig. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Im Falle der BF1 bis BF4 beruht der Aufenthalt allein auf der erneuten Einbringung eines nunmehr wieder abgewiesenen Asylantrags, welcher überdies auf dieselben Fluchtgründe gestützt wurde, welche schon im ersten Asylverfahren als nicht glaubwürdig qualifiziert wurden, nachdem die BF1, BF2 und BF4 unter Gewährung von Rückkehrhilfe zuvor freiwillig in ihr Heimatland zurückgekehrt waren.
Hätten die BF diese(n) unbegründeten Asyl(anträge)antrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.
Die BF verfügen über die bereits beschriebenen familiären Anknüpfungspunkte, wobei sämtliche Familienmitglieder im selben Umfang potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind.
Die BF begründeten ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines (zweiten) unbegründeten Asylantrages vorübergehende geduldet war. Auch war der Aufenthalt der BF zum Zeitpunkt der Begründung der privaten Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
Vor allem die BF1 bis BF4 mussten aufgrund der bereits rechtskräftig erfolgten Abweisung ihres ersten Asylantrages wegen Nichtglaubhaftmachung ihrer dargelegten Ausreisegründe und der nunmehr erneuten Antragstellung unter Berufung auf dieselben Gründe vermehrt bewusst sein, dass sie über ihren als unbegründet zu erachtenden Asylantrag nicht gesichert von einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ausgehen konnten. Der weitere Aufenthalt war lediglich durch Ergreifung eines Rechtsmittels gegen diese erstinstanzliche Entscheidung und der dadurch bedingten Verlängerung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung möglich.
Die BF sind seit 8 Jahren (BF1 bis BF4) bzw. 1 1/2 Jahren (BF5) in Österreich aufhältig. Sie verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Aserbaidschan, wurden dort sozialisiert und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Aserbaidschan Bezugspersonen bzw. familiäre Anknüpfungspunkte in Form von Verwandten bzw. Eltern (BF6) der BF existieren. Es deutet nichts darauf hin, dass es den BF im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Es ergaben sich auch keine Hinweise, dass die BF vor ihrer Ausreise aus Aserbaidschan nicht in die dortige Gesellschaft integriert waren und dass ihnen eine solche Integration nach ihrer Rückkehr nicht neuerlich möglich wäre, Zumal die BF1, BF2 und BF4 nach Abschluss des ersten Asylverfahrens freiwillig nach Aserbaidschan zurückkehrten und sich dort auch eine Zeit lang aufhielten.
Die BF1 und BF2 haben jeweils mehrmonatige Deutschkurse besucht, waren jedoch im (zweiten) Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Auch geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass sie sich in den rund 8 Jahren Aufenthalt in irgendeiner Weise in besonderem Maße im sozialen Leben in Österreich engagiert hätten, weshalb sie im Falle der Ausweisung eine nicht mehr zu schließende Lücke hinterlassen würden. Überdies sind den BF1 und BF2 im Sinne einer Interessensabwägung insbesondere die Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und das zweimalige Stellen eines unbegründeten Asylantrages anzulasten. Zudem wurden die Anknüpfungspunkte in Österreich während eines Zeitraumes erlangt, in dem der Aufenthaltsstatus stets ungewiss war, was den BF auch bewusst sein musste.
Aufgrund seiner Behinderung war dem BF3 eine Integration in besonderem Ausmaß nicht möglich.
Hinsichtlich der BF4 ist auszuführen, dass diese die deutsche Sprache sehr gut beherrscht und seit dem Jahr 2006 in Österreich studiert. Zwar ist eine gewisse Integration der BF4 zu erkennen, ansonsten geht aber aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass sich diese in zusätzlicher Weise im besonderen Maße im Bereich des sozialen Lebens in Österreich engagiert hätten, weshalb sie im Falle der Ausweisung eine nicht mehr zu schließende Lücke hinterlassen würde. Überdies sind der BF4 im Sinne einer Interessensabwägung insbesondere die Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und das zweimalige Stellen eines unbegründeten Asylantrages anzulasten. Zudem wurden die Anknüpfungspunkte in Österreich während eines Zeitraumes erlangt, in dem der Aufenthaltsstatus stets ungewiss war, was der BF4 auch bewusst sein musste.
Der BF5 ist erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, hat hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und war im Asylverfahren nicht in der Lage, seinen Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass er die deutsche Sprache so weit beherrscht, dass eine gewisse Verständigung im Alltag möglich ist. Auch ist der BF5 bemüht, in Österreich ein Studium zu absolvieren, jedoch sind ihm im Sinne einer Interessensabwägung insbesondere die Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und der erst relativ kurze Aufenthalt im Bundesgebiet entgegen zu halten, welcher nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages ermöglicht wurde.
In Bezug auf die BF6, die vor nicht ganz einem Jahr in Österreich geboren wurde, kann (noch) nicht von einer besonderen Bindung zu Aserbaidschan ausgegangen werden. Dies kann jedoch einen Verbleib in Österreich nicht rechtfertigen, da insbesondere zu berücksichtigen ist, dass die BF6 in einem anpassungsfähigen Alter ist und in Begleitung ihrer Eltern in ihren Herkunftsstaat zurückkehrt, wodurch ihr die Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert wird und ihnen eine Rückkehr nach Aserbaidschan möglich und zumutbar ist (vgl. hiezu die Entscheidung des EGMR vom 26. Jänner 1999, Beschwerde Nr. 43.279/98, Sarumi, Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74).In Bezug auf die BF6, die vor nicht ganz einem Jahr in Österreich geboren wurde, kann (noch) nicht von einer besonderen Bindung zu Aserbaidschan ausgegangen werden. Dies kann jedoch einen Verbleib in Österreich nicht rechtfertigen, da insbesondere zu berücksichtigen ist, dass die BF6 in einem anpassungsfähigen Alter ist und in Begleitung ihrer Eltern in ihren Herkunftsstaat zurückkehrt, wodurch ihr die Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert wird und ihnen eine Rückkehr nach Aserbaidschan möglich und zumutbar ist vergleiche hiezu die Entscheidung des EGMR vom 26. Jänner 1999, Beschwerde Nr. 43.279/98, Sarumi, Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74).
Vollständigkeitshalber ist auch darauf hinzuweisen, dass sie sich in einem Alter befindet, in dem der primäre private und familiäre Anknüpfungspunkt die Kernfamilie ist, weshalb davon auszugehen ist, dass sie über ihre Eltern gewisse Teile der aserbaidschanischen Kultur und Sprache vermittelt bekommt. Jedenfalls befindet sich die BF6 durch ihr Lebensalter keinesfalls in einem Stadium, dass ihr ein Einstieg in das aserbaidschanische Ausbildungs- und Erziehungssystem nicht möglich wäre.
Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die BF1 bis BF5 (mit Ausnahme von BF3) selbsterhaltungsfähig wären, bzw. ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätten.
Die BF sind strafrechtlich unbescholten.
Die BF reisten zum Teil wiedrholt schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in des Bundesgebiet ein.
Den BF musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist, zumal es für BF1 bis BF4 nicht der erste Asylantrag war. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass den BF die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.
Das Asylverfahren wurde vor beiden Instanzen ohne größere Unterbrechungen durchgeführt und sind von der (zweiten) Antragstellung bis zur nunmehrigen Entscheidung durch den Asylgerichtshof eineinhalb Jahre (BF4 und BF5) bzw. nicht einmal ein Jahr (BF1 bis BF3) vergangen.
Der ursprüngliche Aufenthalt der BF1 bis BF4 hat sich nur deshalb noch ein weiteres Mal verlängert, da sie erneut einen unbegründeten Asylantrag stellten, der zudem lediglich mit dem Vorbringen begründet wurde, über welches bereits im ersten Asylverfahren in negativer Weise entschieden wurde. Somit haben die BF1 bis BF4 ihren Aufenthalt durch die neuerliche Stellung eines Asylantrages prolongiert. Auch im ersten Asylverfahren wurde rechtskräftig entschieden, dass die Ausweisung der BF1 bis BF4 nach Aserbaidschan zulässig ist.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihm aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.
Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem jüngeren Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem jüngeren Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war. Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
Die Feststellung, wonach der BF strafrechtlich unbescholten sei, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten des BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Die Feststellung, wonach der BF strafrechtlich unbescholten sei, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten des BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Letztlich ist festzustellen, dass sich insbesondere aus der Art und bezogen auf das Lebensalter der BF eher kurzen Dauer des bisherigen Aufenthaltes, welcher nur durch die illegale Einreise geschaffen und durch die schon von Anfang an unbegründete, (erneute) Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisiert werden konnte, aus der Frage der Beantwortung des tatsächlichen Bestehens eines Familienlebens, der fehlenden Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den festgestellten Grad der Integration, der festgestellten nach wie vor noch als gegeben anzunehmenden Bindungen an den Herkunftsstaat, des Umstandes, dass das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, als sich die BF ihres ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst waren, des Fehlens eines überwiegenden Organisationsverschuldens im Hinblick auf die Verfahrensdauer, im Rahmen einer Gesamtschau nicht festgestellt werden kann, dass eine Gegenüberstellung der von den BF in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen der BF am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.
Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte der BF zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte der BF zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.
Im vorliegenden Fall sind die aus dem Akteninhalt ersichtlichen Mitglieder der Kernfamilie als Asylwerber aufhältig, deren Anträge auf internationalen Schutz im selben Umfang abgewiesen wurden. Ebenfalls erfolgte eine identische Ausweisung sämtlicher Familienmitglieder in den Herkunftsstaat. Es kann daher auch aus dem Titel des Familienverfahrens kein im Spruch anderslautender Bescheid hergeleitet werden.
Gegenständliche Ausweisung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.
II.2.8. Soweit die BF3 bis BF6 nochmals die persönliche Einvernahme beantragen, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahmen (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten)- konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit sie die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung seiner ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtige. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.römisch zwei.2.8. Soweit die BF3 bis BF6 nochmals die persönliche Einvernahme beantragen, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahmen (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten)- konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit sie die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung seiner ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtige. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.
II.2.9 Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch treten die BF in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.römisch zwei.2.9 Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch treten die BF in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Auch ergibt sich im gegenständlichen Fall aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen der BF zur Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht (§ 41 Abs. 7 2. Alt). Aus der im Klammerausdruck zitierten Bestimmung ist im Umkehrschluss erschließbar, dass eine Verhandlung bei nicht Vorliegen der 1. Alt. leg. cit, sowie des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 67d AVG nur dann zu erfolgen hat, wenn noch nicht zweifelsfrei feststeht, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn sich das Vorbringen der BF als wahr erweist, bzw. nach der Durchführung der entsprechenden Ermittlungen (noch) Restzweifel an der Unwahrheit des vorgebrachten ausreisekausalen Sachverhalt bestehen, welche nur dadurch beseitigt werden können, indem sich das Gericht ein persönliches Bild von den BF macht bzw. offene Fragen nur durch persönliche Befragung der BF in einer öffentlichen Verhandlung durch das erkennende Gericht geklärt werden können, da sonstige Umstände, die diese Zweifel hervorrufen, auch ohne die Durchführung einer Verhandlung ermittelt werden können.Auch ergibt sich im gegenständlichen Fall aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen der BF zur Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht (Paragraph 41, Absatz 7, 2. Alt). Aus der im Klammerausdruck zitierten Bestimmung ist im Umkehrschluss erschließbar, dass eine Verhandlung bei nicht Vorliegen der 1. Alt. leg. cit, sowie des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 67 d, AVG nur dann zu erfolgen hat, wenn noch nicht zweifelsfrei feststeht, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn sich das Vorbringen der BF als wahr erweist, bzw. nach der Durchführung der entsprechenden Ermittlungen (noch) Restzweifel an der Unwahrheit des vorgebrachten ausreisekausalen Sachverhalt bestehen, welche nur dadurch beseitigt werden können, indem sich das Gericht ein persönliches Bild von den BF macht bzw. offene Fragen nur durch persönliche Befragung der BF in einer öffentlichen Verhandlung durch das erkennende Gericht geklärt werden können, da sonstige Umstände, die diese Zweifel hervorrufen, auch ohne die Durchführung einer Verhandlung ermittelt werden können.
Eine Verhandlung konnte daher auch aufgrund des § 41 (7) 2. Alt. unterbleiben (vgl. ho. Erk. Gz. E10 265.923-1/2008-24E, eine dagegen eingebrachte Beschwerde an den VfGH wurde von diesem mit Beschluss vom 8.6.2010, U 916/10-4 abgelehnt).Eine Verhandlung konnte daher auch aufgrund des Paragraph 41, (7) 2. Alt. unterbleiben vergleiche ho. Erk. Gz. E10 265.923-1/2008-24E, eine dagegen eingebrachte Beschwerde an den VfGH wurde von diesem mit Beschluss vom 8.6.2010, U 916/10-4 abgelehnt).
II.2.10. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf das Privat- und/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.römisch zwei.2.10. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf das Privat- und/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
27.08.2012