TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/11 E10 422823-1/2011

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Veröffentlicht am 11.07.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E10 422.825-1/2011/20E

E10 422.823-1/2011/18E

E10 422.827-1/2011/13E

E10 422.828-1/2011/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RAe Dr. LECHENAUER, Dr. SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2011, Zl. 11 07.497-BAL, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 12.03.2012 zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RAe Dr. LECHENAUER, Dr. SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2011, Zl. 11 07.497-BAL, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 12.03.2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.

2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40

,StA. Türkei vertreten durch RAe Dr. LECHENAUER, Dr. SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2011, Zl. 11 07.496-BAL, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 12.03.2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 38/2011 idF BGBl I 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.

3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RAe Dr. LECHENAUER, Dr. SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2011, Zl. 11 07.499-BAL, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 12.03.2012 zu Recht erkannt:3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RAe Dr. LECHENAUER, Dr. SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2011, Zl. 11 07.499-BAL, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 12.03.2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.

4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RAe Dr. LECHENAUER, Dr. SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2011, Zl. 11 07.500-BAL, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 12.03.2012 zu Recht erkannt:4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RAe Dr. LECHENAUER, Dr. SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2011, Zl. 11 07.500-BAL, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 12.03.2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang

I.1.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien ("bP"), in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1 - bP4" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Türkei ("Türkei") und brachten am 19.7.2011 beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien ("bP"), in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1 - bP4" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Türkei ("Türkei") und brachten am 19.7.2011 beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf internationalen Schutz ein.

I.1.1.2. Die verheirateten und volljährigen bP1 und bP2 sind die Eltern der minderjährigen bP3 und bP4.römisch eins.1.1.2. Die verheirateten und volljährigen bP1 und bP2 sind die Eltern der minderjährigen bP3 und bP4.

I.1.1.3. bP1 und bP2 brachten im Verfahren vor, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe allgemein sowie ihrer Abstammung aus XXXX im besonderen, sowie ihres Bekenntnisses zur alevitischen Religion in Istanbul, wo sie seit ihrer Kindheit bzw. frühen Jugend lebten, ständigen Repressalien ausgesetzt gewesen zu sein.römisch eins.1.1.3. bP1 und bP2 brachten im Verfahren vor, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe allgemein sowie ihrer Abstammung aus römisch 40 im besonderen, sowie ihres Bekenntnisses zur alevitischen Religion in Istanbul, wo sie seit ihrer Kindheit bzw. frühen Jugend lebten, ständigen Repressalien ausgesetzt gewesen zu sein.

Zuletzt wären im Juni 2011 an ihrem Wohnsitz eines Hausdurchsuchung durchgeführt und die bP1 und bP2 vorübergehend festgenommen worden.

I.1.1.4. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte bP1 anlässlich der Antragstellung im Wesentlichen als Fluchtgrund an, dass eie in der Türkei wegen Ihrer Zugehörigkeit zu den Kurden und Aleviten unterdrückt wurde. Begonnen hätte diese bereits nach Ihrem Militärdienst. Damals wäre sie Mitglied bei der HADEP gewesen. Zudem wären Cousins von ihr bei den Guerillas in den Bergen tätig und einer davon wäre 1999 bei Gefechten mit Soldaten getötet worden. Begonnen hätte ihre Unterdrückung mit den Anhaltungen 1993. Damals wäre sie einen Tag auf der Polizeistation XXXX in Gewahrsam gewesen. Anschließend wären Sie einmal im Monat abgeholt worden, man hätte sie mit einem Zivilwagen in die Nähe eines Waldes gebracht und befragt. Dabei wäre sie auch geschlagen worden. Insgesamt wäre sie bis zur Ausreise 30-40-mal angehalten worden. Deshalb mussten Sie auch Ihren Arbeitsplatz wechseln.römisch eins.1.1.4. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte bP1 anlässlich der Antragstellung im Wesentlichen als Fluchtgrund an, dass eie in der Türkei wegen Ihrer Zugehörigkeit zu den Kurden und Aleviten unterdrückt wurde. Begonnen hätte diese bereits nach Ihrem Militärdienst. Damals wäre sie Mitglied bei der HADEP gewesen. Zudem wären Cousins von ihr bei den Guerillas in den Bergen tätig und einer davon wäre 1999 bei Gefechten mit Soldaten getötet worden. Begonnen hätte ihre Unterdrückung mit den Anhaltungen 1993. Damals wäre sie einen Tag auf der Polizeistation römisch 40 in Gewahrsam gewesen. Anschließend wären Sie einmal im Monat abgeholt worden, man hätte sie mit einem Zivilwagen in die Nähe eines Waldes gebracht und befragt. Dabei wäre sie auch geschlagen worden. Insgesamt wäre sie bis zur Ausreise 30-40-mal angehalten worden. Deshalb mussten Sie auch Ihren Arbeitsplatz wechseln.

Andere Fluchtgründe hätte sie nicht.

bP1 begründete ihren Antrag im Rahmen der freien Erzählung vor einem Organwalter des Bundesasylamtes wie folgt:

(Angaben in der EASt)

"...

F: Warum haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen?

A: Ich habe lange Zeit recherchiert, wie wir ins Ausland kommen könnten. Meine Frau und ich fühlten uns verfolgt und deswegen haben wir uns dort auch nicht mehr wohlgefühlt. Nachdem im Juni 2011 die Wohnung gestürmt wurde, haben wir dann nicht mehr lange warten können. In 6,5 Jahren hätte ich einen Anspruch auf eine Pension gehabt. Ich habe jetzt sogar diesen Anspruch in Gefahr gebracht. Auch auf die Gefahr hin, dass ich dort keine Pension bekomme, obwohl ich so lange gearbeitet habe, waren mir mein Leben und das Leben meiner Familie wichtiger, als die Pension.

F: Warum haben Sie sich verfolgt gefühlt?

A: In den 90er Jahren bzw. 1993 nahmen mein Onkel, welcher zu lebenslänglicher Haft verurteilt wurde, meine Frau und ich im Rahmen der Partei HADEP an kulturellen Veranstaltungen teil. In dieser Zeit wurde ich bereits verfolgt. Obwohl ich meine Frau 1993 geheiratet habe, durften wir erst im Jahr 1999 standesamtlich heiraten. Dies deswegen, weil wir Angst hatten. Nach dem Tod meines Cousins, XXXX, mit dem ich aufgewachsen bin, wurde unsere Wohnung ständig gestürmt. Ich musste während dieser Zeit immer wieder meine Arbeitsstelle wechseln und ich hoffte immer, dass es uns einmal besser gehen würde. Ich wurde im Jahr 2003 festgenommen. Drei Polizisten in Zivil brachten mich in ein Waldstück. Der eine hat mir eine Waffe ans Genick gehalten. Er hat mir gesagt, dass er mich nie wieder bei irgendeiner Veranstaltung, sei es beim Arbeitertag, beim Newrouzfest oder bei Demonstrationen sehen möchte. Weil wir der türkischen Polizei aufgrund unserer Familiennamen, also XXXX, sehr bekannt waren. Abgesehen von dem ermordeten Cousin und von meinem Onkel, der lebenslänglich im Gefängnis sitzt, haben wir an keiner bewaffneten Auseinandersetzung teilgenommen. Nur die beiden hatten mit Waffen zu tun. Bei diesem Vorfall im Jahr 2003 wurde mir gesagt, dass ich davonlaufen soll. Ich habe aber schon davon gehört, dass die Polizei die Leute zuerst weglaufen lässt und dann erschießt. Deswegen bin ich auch stehen geblieben. Der Polizist hat mich dann geschlagen. Dann haben sie mich dort zurückgelassen und sind weitergefahren. Eine Zeit lang war dann Ruhe. Ich habe dann auf der Straße Leute bemerkt, die das Haus beobachtet haben. Ich hatte nie die Möglichkeit gemeinsam mit meiner Familie ein ruhiges und harmonisches Leben zu führen. Man hat mich irgendwie gezwungen, dass ich mich selbst in diese Situation, in diese Richtung hineinbringe. Einige Male wurde ich bei Personalausweiskontrollen nur aufgrund meines Geburtsortes, XXXX, angehalten. Dabei beschimpft und beleidigt. Einmal beim Bahnhof in XXXX, als ich gemeinsam mit meinem Bruder von der Arbeit nach Hause kam, wurden wir wieder angehalten. Uns hat man eine Stunde lang im Polizeifahrzeug sitzen lassen. Die Polizei sagte uns, dass wir alle aus XXXX Terroristen seien. Wir haben das alles nicht verdient. An den Arbeitsstellen, an denen ich gearbeitet habe, war ich immer sehr beliebt. Ich habe immer versucht, ein normales Leben zu führen, aber man lässt uns nie in Ruhe. Im Juni 2011, nachdem unsere Wohnung wieder einmal gestürmt wurde, habe ich dann den endgültigen Beschluss gefasst, da ich keine andere Möglichkeit mehr hatte. Ich hatte eine schwache Position vor den Augen meiner Söhne. Ich schämte mich vor den Kindern, dass ich ihnen kein normales Leben geben konnte, obwohl ich selbst nichts dafür kann. Dann bin ich ausgereist. An diesem Tag, als unsere Wohnung im Juni 2011 gestürmt wurde, wurden meine Frau und ich mitgenommen. Sie brachten uns zur Polizeidienststelle in XXXX. Dort wurde dann gesagt: Oh, die aus XXXX Stammenden sind gekommen! Man hat uns dann die Augen zugebunden. Dann wurden wir in den Keller gebracht. Weil ich nichts sehen konnte, wusste ich nicht, ob meine Frau sich im gleichen Raum aufgehalten hat. Wir wurden dann beschuldigt, an dem Tod eines Soldaten in der letzten Woche schuld gewesen zu sein. Ich bekam an diesem Tag einige Fußtritte. Er warf mir vor, dass auch mein Bruder sich mit diesen Sachen beschäftigen würde und dass man ihn beim Aufhängen eines Plakates gesehen hätte. Zu dieser Zeit gab es auch Wahlen. Er hat mir noch gesagt, dass wir auf seiner Liste stehen würden. Ich weiß nicht, was er damit gemeint hat. Ob dies eine Verfolgungsliste, oder eine Todesliste war. Am nächsten Tag in der Früh wurden wir dann wieder freigelassen.A: In den 90er Jahren bzw. 1993 nahmen mein Onkel, welcher zu lebenslänglicher Haft verurteilt wurde, meine Frau und ich im Rahmen der Partei HADEP an kulturellen Veranstaltungen teil. In dieser Zeit wurde ich bereits verfolgt. Obwohl ich meine Frau 1993 geheiratet habe, durften wir erst im Jahr 1999 standesamtlich heiraten. Dies deswegen, weil wir Angst hatten. Nach dem Tod meines Cousins, römisch 40 , mit dem ich aufgewachsen bin, wurde unsere Wohnung ständig gestürmt. Ich musste während dieser Zeit immer wieder meine Arbeitsstelle wechseln und ich hoffte immer, dass es uns einmal besser gehen würde. Ich wurde im Jahr 2003 festgenommen. Drei Polizisten in Zivil brachten mich in ein Waldstück. Der eine hat mir eine Waffe ans Genick gehalten. Er hat mir gesagt, dass er mich nie wieder bei irgendeiner Veranstaltung, sei es beim Arbeitertag, beim Newrouzfest oder bei Demonstrationen sehen möchte. Weil wir der türkischen Polizei aufgrund unserer Familiennamen, also römisch 40 , sehr bekannt waren. Abgesehen von dem ermordeten Cousin und von meinem Onkel, der lebenslänglich im Gefängnis sitzt, haben wir an keiner bewaffneten Auseinandersetzung teilgenommen. Nur die beiden hatten mit Waffen zu tun. Bei diesem Vorfall im Jahr 2003 wurde mir gesagt, dass ich davonlaufen soll. Ich habe aber schon davon gehört, dass die Polizei die Leute zuerst weglaufen lässt und dann erschießt. Deswegen bin ich auch stehen geblieben. Der Polizist hat mich dann geschlagen. Dann haben sie mich dort zurückgelassen und sind weitergefahren. Eine Zeit lang war dann Ruhe. Ich habe dann auf der Straße Leute bemerkt, die das Haus beobachtet haben. Ich hatte nie die Möglichkeit gemeinsam mit meiner Familie ein ruhiges und harmonisches Leben zu führen. Man hat mich irgendwie gezwungen, dass ich mich selbst in diese Situation, in diese Richtung hineinbringe. Einige Male wurde ich bei Personalausweiskontrollen nur aufgrund meines Geburtsortes, römisch 40 , angehalten. Dabei beschimpft und beleidigt. Einmal beim Bahnhof in römisch 40 , als ich gemeinsam mit meinem Bruder von der Arbeit nach Hause kam, wurden wir wieder angehalten. Uns hat man eine Stunde lang im Polizeifahrzeug sitzen lassen. Die Polizei sagte uns, dass wir alle aus römisch 40 Terroristen seien. Wir haben das alles nicht verdient. An den Arbeitsstellen, an denen ich gearbeitet habe, war ich immer sehr beliebt. Ich habe immer versucht, ein normales Leben zu führen, aber man lässt uns nie in Ruhe. Im Juni 2011, nachdem unsere Wohnung wieder einmal gestürmt wurde, habe ich dann den endgültigen Beschluss gefasst, da ich keine andere Möglichkeit mehr hatte. Ich hatte eine schwache Position vor den Augen meiner Söhne. Ich schämte mich vor den Kindern, dass ich ihnen kein normales Leben geben konnte, obwohl ich selbst nichts dafür kann. Dann bin ich ausgereist. An diesem Tag, als unsere Wohnung im Juni 2011 gestürmt wurde, wurden meine Frau und ich mitgenommen. Sie brachten uns zur Polizeidienststelle in römisch 40 . Dort wurde dann gesagt: Oh, die aus römisch 40 Stammenden sind gekommen! Man hat uns dann die Augen zugebunden. Dann wurden wir in den Keller gebracht. Weil ich nichts sehen konnte, wusste ich nicht, ob meine Frau sich im gleichen Raum aufgehalten hat. Wir wurden dann beschuldigt, an dem Tod eines Soldaten in der letzten Woche schuld gewesen zu sein. Ich bekam an diesem Tag einige Fußtritte. Er warf mir vor, dass auch mein Bruder sich mit diesen Sachen beschäftigen würde und dass man ihn beim Aufhängen eines Plakates gesehen hätte. Zu dieser Zeit gab es auch Wahlen. Er hat mir noch gesagt, dass wir auf seiner Liste stehen würden. Ich weiß nicht, was er damit gemeint hat. Ob dies eine Verfolgungsliste, oder eine Todesliste war. Am nächsten Tag in der Früh wurden wir dann wieder freigelassen.

F: Gibt es noch weitere Gründe für die gegenständliche Antragstellung?

A: Nein, andere Gründe gibt es nicht.

..."

Angaben in der ASt

"...

LA: Schildern Sie die Gründe, warum sie einen weiteren Asylantrag gestellt haben.

Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.

Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, soweit Ihnen möglich, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.

Sie haben jetzt auch Gelegenheit sich zu den Fragen, die von ihnen mit "ja" oder "nein" beantwortet wurden, zu äußern.

ASt: Im Juni 2011 kamen drei uniformierte Personen in unser Haus und haben mich und meine Frau mitgenommen. In der Früh am nächsten Morgen hat man uns wieder frei gelassen.

..."

I.1.1.5. bP2 gab anlässlich der der Antragstellungvor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen als Ausreisegrund an, dass sie in der Türkei wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Kurden und Aleviten unterdrückt wurde. Aufgrund dieser Unterdrückung wäre Sie auch psychisch sehr belastet und würden deswegen seit fünf Jahren behandelt werden. Ihr Leben und das ihrer Familie wären in der Türkei nicht in Sicherheit. Finanziell wäre es ihnr dort sehr gut gegangen. bP2 und ihre Familie wären dort aber wie Tiere behandelt worden und bei einer Rückkehr würde es nicht anders sein.römisch eins.1.1.5. bP2 gab anlässlich der der Antragstellungvor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen als Ausreisegrund an, dass sie in der Türkei wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Kurden und Aleviten unterdrückt wurde. Aufgrund dieser Unterdrückung wäre Sie auch psychisch sehr belastet und würden deswegen seit fünf Jahren behandelt werden. Ihr Leben und das ihrer Familie wären in der Türkei nicht in Sicherheit. Finanziell wäre es ihnr dort sehr gut gegangen. bP2 und ihre Familie wären dort aber wie Tiere behandelt worden und bei einer Rückkehr würde es nicht anders sein.

Andere Fluchtgründe hätte sie nicht.

bP2 begründete ihren Antrage im Rahmen der freien Erzählung vor einem Organwalter des Bundesasylamtes wie folgt:

(Angaben in der EASt)

"...

F: Warum haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen?

A: Ich wurde sehr viel unterdrückt. Ich habe dort immer in Angst gelebt. XXXX ist der Schwager meiner älteren Schwester, die zurzeit in der Schweiz lebt. Im Jahr 1993 wurde XXXX gefasst. Ich habe manchmal bei meiner Schwester XXXX gewohnt. Nach seiner Festnahme wurde sowohl meine, als auch die Wohnung meiner Schwester XXXX ständig gestürmt und durchsucht. Seit dem werde ich ununterbrochen verfolgt. In den 90er Jahren habe ich Volkstänze durchgeführt und auch Volkslieder gesungen und an kurdischen Veranstaltungen teilgenommen. Ich wurde einmal gemeinsam mit meiner Schwester XXXX festgenommen. Das ist aber schon 10 Jahre her. Einmal wurde ich auch von meiner Wohnung heraus festgenommen. Mein Mann war damals nicht zu Hause. Wann dies war, weiß ich nicht mehr. Ich kann mich an die Jahreszahl nicht mehr erinnern. Durch die Medikamente habe ich auch den Zeitbegriff verloren. Auch wurde ich einmal gemeinsam mit meinem Mann festgenommen. Das ist ganz neu. Das war am 11.06.2011.A: Ich wurde sehr viel unterdrückt. Ich habe dort immer in Angst gelebt. römisch 40 ist der Schwager meiner älteren Schwester, die zurzeit in der Schweiz lebt. Im Jahr 1993 wurde römisch 40 gefasst. Ich habe manchmal bei meiner Schwester römisch 40 gewohnt. Nach seiner Festnahme wurde sowohl meine, als auch die Wohnung meiner Schwester römisch 40 ständig gestürmt und durchsucht. Seit dem werde ich ununterbrochen verfolgt. In den 90er Jahren habe ich Volkstänze durchgeführt und auch Volkslieder gesungen und an kurdischen Veranstaltungen teilgenommen. Ich wurde einmal gemeinsam mit meiner Schwester römisch 40 festgenommen. Das ist aber schon 10 Jahre her. Einmal wurde ich auch von meiner Wohnung heraus festgenommen. Mein Mann war damals nicht zu Hause. Wann dies war, weiß ich nicht mehr. Ich kann mich an die Jahreszahl nicht mehr erinnern. Durch die Medikamente habe ich auch den Zeitbegriff verloren. Auch wurde ich einmal gemeinsam mit meinem Mann festgenommen. Das ist ganz neu. Das war am 11.06.2011.

F: Gibt es noch weitere Gründe für die gegenständliche Antragstellung?

A: Ich habe immer in Angst gelebt. Auch hat man mich sexuell belästigt. Als ich das erste Mal zusammen mit meiner Schwester festgenommen wurde, haben sie mich sexuell belästigt. Ich meine damit, dass sie mich mit der Hand an verschiedenen Körperstellen angegriffen bzw. berührt haben. Beim zweiten Mal hatte ich sosehr vor einer sexuellen Belästigung Angst, dass ich nicht einmal auf die Toilette gehen konnte. Es gab dann auch keine sexuelle Belästigung. Beim dritten Mal wurde ich auch nicht mehr sexuell belästigt.

..."

(Angaben in der AST)

"...

Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.

Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.

Tun Sie das so, als hätten Sie noch vor keiner Behörde in Österreich ihre Fluchtgründe geschildert.

Sollten sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben.

Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.

Sie haben jetzt auch Gelegenheit sich zu den Fragen, die von ihnen mit "ja" oder "nein" beantwortet wurden, zu äußern.

Bitte Schildern Sie alle Vorfälle nach chronologischer Reihenfolge und ausführlich.

A.: Da ich Kurdin und Alevitin bin wurde ich unterdrückt, schlecht behandelt und benachteiligt. Ich hab bereits bei meiner ersten Einvernahme angegeben, dass sexuelle belästigt wurde.

Die AW wird erneut darauf aufmerksam gemacht, dass Sie alle Vorkommnisse detailliert schildern soll. Selbst wenn sie bereits bei einer früheren Einvernahme davon gesprochen hat.

A.: Ich wollte die Unterdrückungen nicht mehr erleben und nicht mehr haben. Ich wollte dass auch meine Kinder diese Unterdrückungen nicht mehr erleben. Unter nicht unter diesen Umständen aufwachsen. Die ganzen Belästigungen und Unterdrückungen haben mich krank gemacht, deshalb hab ich auch psychologische Probleme.

..."

I.1.1.6. bP2 brachte zusätzlich vor aufgrund der stattgefundenen sexuellen Belästigung an psychischen Problemen zu leiden, welche sich aufgrund der aktuellen Vorfälle noch verschlimmert hätten. Sie hätte sich bereits in der Türkei in Behandlung befunden.römisch eins.1.1.6. bP2 brachte zusätzlich vor aufgrund der stattgefundenen sexuellen Belästigung an psychischen Problemen zu leiden, welche sich aufgrund der aktuellen Vorfälle noch verschlimmert hätten. Sie hätte sich bereits in der Türkei in Behandlung befunden.

I.1.1.7 In Bezug auf den psychischen Zustand der bP holte die belangte Behörde ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie ein. Dieser stellte fest, dass "der zeitliche Verlaufrömisch eins.1.1.7 In Bezug auf den psychischen Zustand der bP holte die belangte Behörde ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie ein. Dieser stellte fest, dass "der zeitliche Verlauf

bzw. des Beginns der Beschwerden, weiters die Symptomatik ... einer

Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik und Angststörung [entsprechen]. Anamnetisch und bei der aktuellen Untersuchung finden sich bzgl. PTSD-spezifischer Symptome keine diesbzgl. Hinweise."

Weiters wurde festgestellt, dass "die angaben bei der Untersuchung

... schlüssig und widerspruchsfrei [waren]. [Die bP2] war in allen

Qualitäten orientiert."

I.1.1.8. Ebenso brachten die bP vor, es würden sich eine erhebliche Zahl an Verwandten außerhalb der Türkei befinden, welchen Asyl gewährt worden wäre. Ein Teil dieser Verwandten befindet sich auch in Österreich.römisch eins.1.1.8. Ebenso brachten die bP vor, es würden sich eine erhebliche Zahl an Verwandten außerhalb der Türkei befinden, welchen Asyl gewährt worden wäre. Ein Teil dieser Verwandten befindet sich auch in Österreich.

I.1.1.9. Das bisherige Ermittlungsergebnis wurde den bP schriftlich zur Kenntnis gebracht. Deren nunmehrige Vertretung gab dazu mit Schriftsatz vom 7.10.2011 eine Stellungnahme ab, in der sie einerseits einräumte, dass sich die politische Lage in der Türkei stabilisiert habe, andererseits nach wie vor bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen militanten Kurden und staatlichen Kräften stattfänden.römisch eins.1.1.9. Das bisherige Ermittlungsergebnis wurde den bP schriftlich zur Kenntnis gebracht. Deren nunmehrige Vertretung gab dazu mit Schriftsatz vom 7.10.2011 eine Stellungnahme ab, in der sie einerseits einräumte, dass sich die politische Lage in der Türkei stabilisiert habe, andererseits nach wie vor bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen militanten Kurden und staatlichen Kräften stattfänden.

Kurden würden bestenfalls geduldet und kriminalisiert. Kurdische Volksgruppenangehörige werden auch außerhalb der Krisengebiete verfolgt und stünden regelmäßige Kontrollen und längere Anhaltungen auch in Istanbul an der Tagesordnung.

In weiterer Folge wurden Teile des bisherigen Vorbringens der bP wiederholt.

In Bezug auf den Gesundheitszustand der bP2 führte die Vertretung aus, dass die Behandlung in der Türkei nicht zum gewünschten Erfolg geführt hätte.

Die bP hätten weiter viele Verwandte in Österreich, welche sich alle integriert hätten. Auch die bP könnten mit Hilfe der Verwandten sofort Unterkunft und Arbeit finden. Hierfür bestünden entsprechende Zusagen.

Die bP3 und bP4 können in Österreich angstfrei und in einer intakten Familie aufwachsen. Auch wäre die psychische Erkrankung der bP2 im in Österreich vorzufindenden Umfeld in absehbarer Zeit heilbar.

I.1.1.10. In Bezug auf bP3 und bP4 wurden keine eigenen Gründe genannt.römisch eins.1.1.10. In Bezug auf bP3 und bP4 wurden keine eigenen Gründe genannt.

I.1.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung der bP aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung der bP aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

I.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft und führte hierzu in Bezug auf bP1 aus:römisch eins.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft und führte hierzu in Bezug auf bP1 aus:

"Bei Ihrer Asylantragstellung führten Sie an, dass Sie in der Türkei als Kurde und Alevit unterdrückt wurden. Dies hätte bereits nach Ihrem Militärdienst (1990 - 1991) begonnen. Damals wären sie Mitglied bei der HADEP gewesen. Zudem wären Cousins von Ihnen bei den Guerillas in den Bergen tätig und einer davon wäre 1999 bei Gefechten mit Soldaten getötet worden. Begonnen hätte Ihre Unterdrückung mit den Anhaltungen 1993. Damals wären Sie einen Tag auf der Polizeistation XXXX in Gewahrsam gewesen. Anschließend wären Sie einmal im Monat abgeholt worden, man hätte Sie mit einem Zivilwagen in die Nähe eines Waldes gebracht und befragt. Dabei wären Sie auch geschlagen worden. Insgesamt wären Sie bis zur Ausreise 30-40-mal angehalten worden. Deshalb mussten Sie auch Ihren Arbeitsplatz wechseln."Bei Ihrer Asylantragstellung führten Sie an, dass Sie in der Türkei als Kurde und Alevit unterdrückt wurden. Dies hätte bereits nach Ihrem Militärdienst (1990 - 1991) begonnen. Damals wären sie Mitglied bei der HADEP gewesen. Zudem wären Cousins von Ihnen bei den Guerillas in den Bergen tätig und einer davon wäre 1999 bei Gefechten mit Soldaten getötet worden. Begonnen hätte Ihre Unterdrückung mit den Anhaltungen 1993. Damals wären Sie einen Tag auf der Polizeistation römisch 40 in Gewahrsam gewesen. Anschließend wären Sie einmal im Monat abgeholt worden, man hätte Sie mit einem Zivilwagen in die Nähe eines Waldes gebracht und befragt. Dabei wären Sie auch geschlagen worden. Insgesamt wären Sie bis zur Ausreise 30-40-mal angehalten worden. Deshalb mussten Sie auch Ihren Arbeitsplatz wechseln.

Andere Fluchtgründe hätten Sie nicht.

Von 1987 bis Februar 2011 hätten Sie in Istanbul in verschiedenen Betrieben in der Lederbearbeitung gearbeitet.

Konkrete Angaben zur Reiseroute vermochten Sie nicht zu machen.

Die illegale Ausreise hätte die Partei DTP bzw jetzt BDP für Sie organisiert.

Bei der ersten Einvernahme durch die Asylbehörden lehnten Sie die Einvernahme in Kurdisch ab und führten dazu an, dass Sie sich in Kurdisch nicht so gut ausdrücken können, da Sie erst nach Ihrem achten Lebensjahr Kurdisch gelernt hätten.

Weiters legten Sie einen Zeitungsbericht über Ihren angeblich lebenslänglich verurteilten Onkel sowie die Todesanzeige Ihres angeblichen Cousins aus 2002 vor. Zudem ein Foto Ihrer Ehefrau mit dem später getöteten Cousin und weiteren Verwandten aus der Türkei.

Zudem gaben Sie an, Mitglied der BDP zu sein und diese auch finanziell zu unterstützen.

Seit 1977 hätten Sie mit Ihrer Familie in Istanbul in Ihrem eigenen vierstöckigen Haus gewohnt. Dieses Haus hätte Ihnen und vier Brüdern gehört und auch bewohnt. Zwei Brüder würden auch jetzt noch dort wohnen.

Das Geld für die Reise nach Europa in der Höhe von 15.400 Euro hätten Sie selber gehabt, da Sie eine hohe Funktion auf Ihrem Arbeitsplatz inne hatten. Lediglich 2000 Euro hätten Sie von Ihren Brüdern in der Türkei erhalten.

Am letzten Arbeitsplatz wären Sie insgesamt 6 Jahre tätig gewesen, wobei sie dreimal dort neu angestellt wurden. Zuletzt wären Sie dort als Geschäftsführer tätig gewesen. Im Februar 2011 hätten Sie diese Arbeit gekündigt, weil Sie sich dort aus politischen Gründen belästigt gefühlt hätten. So wäre Ihr Haus in Istanbul beobachtet worden und deshalb hätten Sie sich entschlossen, aus der Türkei auszureisen. Deshalb haben Sie dann auch Ihre Arbeit gekündigt.

Im Juni 2011 wäre dann ihre Wohnung von Polizisten in Zivil gestürmt worden und einen Monat später wäre es Ihnen dann gelungen, aus der Türkei auszureisen.

Eigentlich hätten Sie seit 1993, als Ihr Onkel mütterlicherseits festgenommen wurde, immer wieder daran gedacht, die Türkei zu verlassen. Damals hätten Sie auch einen Prüfungsvorbereitungskurs zur Aufnahme auf die Universität besucht.

Ihre Frau und Sie hätten sich verfolgt gefühlt und nach der Stürmung Ihres Hauses im Juni 2011 hätten sie dann nicht mehr länger gewartet. Dies obwohl Sie bereits in 6,5 Jahre angeblich einen Anspruch auf eine Pension in der Türkei gehabt hätten. Ihr Leben und das Ihrer Familie wäre Ihnen aber wichtiger gewesen, als die Pension.

Weiter gaben Sie an, dass Sie seit 1993 an Veranstaltungen der HADEP teilgenommen hätten. Nach dem Tod Ihres Cousins XXXX, mit dem Sie aufgewachsen wären, wäre Ihre Wohnung ständig gestürmt worden. Sie hätten in dieser Zeit immer Ihren Arbeitsplatz wechseln müssen und gehofft, dass es ihnen einmal besser gehen würde. 2003 wären Sie dann einmal festgenommen und in ein Waldstück gebracht worden. Dort hätte man Ihnen eine Waffe ins Genick gehalten und Ihnen gedroht. Dies weil die Familiennamen XXXX in der Türkei bekannt sind und in Verbindung mit bewaffnetem Widerstand gebracht werden. Aber lediglich der verhaftete Onkel und der getötete Cousin waren von unserer Verwandtschaft an bewaffneten Auseinandersetzungen beteiligt. Bei der Festnahme im Jahr 2003 hätte man sie dann schließlich auch geschlagen und im Wald stehen lassen. Wären Sie dort weggelaufen, hätte man sicher auf Sie geschossen, führten Sie an. Nach diesem Vorfall war dann einen Zeitlang Ruhe.Weiter gaben Sie an, dass Sie seit 1993 an Veranstaltungen der HADEP teilgenommen hätten. Nach dem Tod Ihres Cousins römisch 40 , mit dem Sie aufgewachsen wären, wäre Ihre Wohnung ständig gestürmt worden. Sie hätten in dieser Zeit immer Ihren Arbeitsplatz wechseln müssen und gehofft, dass es ihnen einmal besser gehen würde. 2003 wären Sie dann einmal festgenommen und in ein Waldstück gebracht worden. Dort hätte man Ihnen eine Waffe ins Genick gehalten und Ihnen gedroht. Dies weil die Familiennamen römisch 40 in der Türkei bekannt sind und in Verbindung mit bewaffnetem Widerstand gebracht werden. Aber lediglich der verhaftete Onkel und der getötete Cousin waren von unserer Verwandtschaft an bewaffneten Auseinandersetzungen beteiligt. Bei der Festnahme im Jahr 2003 hätte man sie dann schließlich auch geschlagen und im Wald stehen lassen. Wären Sie dort weggelaufen, hätte man sicher auf Sie geschossen, führten Sie an. Nach diesem Vorfall war dann einen Zeitlang Ruhe.

Danach hätten Sie bemerkt, dass Ihr Haus beobachtet wird. Wegen dieser Probleme hätten Sie nie ein ruhiges und harmonisches Familienleben führen können.

Letztendlich hätten Sie sich dann im Juni 2011, als Ihre Wohnung gestürmt wurde und nachdem Sie zuvor immer wieder einmal angehalten, kontrolliert und wegen Ihrer Herkunft aus XXXX als Terrorist verdächtigt wurden, zur Ausreise aus der Türkei entschlossen.Letztendlich hätten Sie sich dann im Juni 2011, als Ihre Wohnung gestürmt wurde und nachdem Sie zuvor immer wieder einmal angehalten, kontrolliert und wegen Ihrer Herkunft aus römisch 40 als Terrorist verdächtigt wurden, zur Ausreise aus der Türkei entschlossen.

An diesen Tag wären Sie und Ihre Frau mitgenommen und in einem Keller gebracht worden. Dort hätte man Sie beschuldigt, am Tod eines Soldaten in der letzten Woche schuld gewesen zu sein. Auch hätte man Ihnen vorgeworfen, dass sich auch Ihr Bruder mit diesen Dingen beschäftigen würde und dass man ihn auch beim Aufhängen von Plakaten gesehen hätte. Man hätte Ihnen dann auch noch gesagt, dass sie auf einer Liste stehen würden. Man hätte Ihnen dann noch ein paar Fußtritte verpasst und am nächsten Tag hätte man sie wieder frei gelassen.

Auf Nachfrage weshalb die Namen XXXX in der Türkei bekannt sind führten Sie an, dass diese Familien alle aus dem gleichen Dorf stammen. Dieses alevitisch kurdische Dorf wäre nach dem Militärputsch 1980 als die XXXX bezeichnet worden. Danach wären alle von dort in europäische Städte gezogen, weil sie dort unterdrückt wurden.Auf Nachfrage weshalb die Namen römisch 40 in der Türkei bekannt sind führten Sie an, dass diese Familien alle aus dem gleichen Dorf stammen. Dieses alevitisch kurdische Dorf wäre nach dem Militärputsch 1980 als die römisch 40 bezeichnet worden. Danach wären alle von dort in europäische Städte gezogen, weil sie dort unterdrückt wurden.

Auf Nachfrage warum Sie ständig Ihren Arbeitsplatz hätten wechseln müssen führten Sie lediglich an, sie wären belästigt und beobachtet worden. So fühlten Sie sich von Kollegen beobachtet oder auch dass Ihre Wohnung beobachtet worden wäre.

Auf Nachfrage wie oft Ihre Wohnung gestürmt bzw durchsucht wurde führten Sie an, das erste Mal 1993, dann im Jahr 2003 und das dritte Mal im Juni 2011. Auch 1999 wäre die Wohnung durchsucht worden. Dies damals nach dem Tod Ihres Cousins bzw nach der Verhaftung Ihres Onkels.

Bei den Durchsuchungen wäre auch immer die Wohnung Ihres Bruders durchsucht worden, nur beim letzten Mal, war es nur Ihre Wohnung.

Zum Onkel und Cousin gaben Sie an, dass diese Widerstandskämpfer der PKK gewesen wären.

Über Ihren Bruder sagten Sie aus, dass dieser noch immer in dieser Wohnung leben würde.

Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass Ihr Bruder weiterhin dort leben kann, wenn Sie zuvor anführten, dass man Ihnen zuletzt im Juni 2011 vorgehalten hätte, dass man auch Ihren Bruder beobachtet hätte und ihm die gleichen Sachen vorwerfen würde.

Auch gaben Sie Ihm Rahmen der Antragstellung an, dass Sie 30 - 40 Mal angehalten worden wären. Auf Nachfrage führten Sie dazu an, dass es sich dabei um allgemeine Kontrollen wie Ausweiskontrollen gehandelt hätte, die aber nie gezielt gegen Sie gerichtet gewesen wären. Bei diesen Kontrollen wären Sie aber meist intensiver überprüft worden wie andere Personen.

Auf Nachfrage weshalb der Türkische Staat ein besonderes Interesse an Ihrer Person haben sollte, führten Sie an, es wäre nicht richtig persönlich gegen Sie gerichtet gewesen, Sie wären lediglich eine Person von mehreren, die davon aber betroffen sind. Dies deshalb, weil eben Familienmitglieder in die Berge gingen und auch deshalb verurteilt wurden. Daher werden die restlichen Familienmitglieder immer unter die Lupe genommen.

Bezüglich Ihrer Religion führten Sie zuerst an, dass Sie Probleme gehabt hätten, Ihre Religion frei ausüben zu können. So hätte es Probleme gegeben während der Fastenzeit. So wären sie darauf angesprochen worden, weshalb Sie nicht fasten und es wäre deshalb auch zu angespannten Situationen gekommen. Auf Nachfrage berichtigten Sie dies und gaben an, dass Sie Ihre Religion aber frei ausüben durften und es lediglich um die Unterstützung durch den Türkischen Staat ging, da Sie als Aleviten Ihr Gebetshaus aus eigenen Mitteln finanzieren mussten.

Zuletzt schilderten Sie auch noch einen Sachverhalt, wonach Sie Ihr Dorf verlassen mussten, weil die Türkische Regierung dieses Gebiet den Amerikanern als Stützpunkt überlassen hätte. Deshalb hätte es den staatlichen Druck dort gegeben und Sie hätten bis heute keine Grundbuchseintragungen im Dorf machen können.

Am Schluss dieser Einvernahme berichtigten Sie dann noch den Heiratstermin mit XXXX und die standesamtliche Registrierung im Jahr 1999.Am Schluss dieser Einvernahme berichtigten Sie dann noch den Heiratstermin mit römisch 40 und die standesamtliche Registrierung im Jahr 1999.

Die letzte Einvernahme am 02.07.2011 musste ebenfalls in Türkisch vorgenommen werden, da Sie angaben nur auf Türkisch antworten zu können.

Dabei gaben Sie an dazu weiter an, dass Sie bereits 1977 mit der Familie nach Istanbul übersiedelt sind. Dort hätten Sie auch die Schule besucht und von 1990 bis 1991 Ihren Militärdienst geleistet. Am 09.10.1994 hätten Sie dann geheiratet. Von 1993 bis 1999 hätten Sie einen eigenen Textilhandel betrieben. Danach hätten Sie dann bei verschiedenen Textilfirmen bis zuletzt im Februar 2011 gearbeitet. In Istanbul hätten Sie in einem eigenen Haus mit Ihrer Familie und Ihren Geschwistern seit 1977 bis zur Ausreise am 15.07.2011 gewohnt.

In der Türkei würden derzeit noch Ihre beiden Brüder, die berufstätig sind, und Ihre Mutter leben.

Zum Vorfall im Juni 2011 führten Sie weiter an, es wären vermutlich am 10. oder 11. Juni drei uniformierte Personen ins Haus gekommen und hätten Sie und Ihre Frau mitgenommen und am nächsten Tag wieder frei gelassen.

Auf Nachfrage was dabei passiert sei, führten Sie dann an, nachdem bei der Hausdurchsuchung nichts gefunden wurde, hätte man ihnen nichts vorwerfen können und sie daher wieder frei gelassen. Nachher hätten Sie erfahren, dass ein Soldat getötet wurde und weil sie aus XXXX stammten, hätte man sie verdächtigt, damit etwas zu tun zu haben. Das wäre zuletzt passiert.Auf Nachfrage was dabei passiert sei, führten Sie dann an, nachdem bei der Hausdurchsuchung nichts gefunden wurde, hätte man ihnen nichts vorwerfen können und sie daher wieder frei gelassen. Nachher hätten Sie erfahren, dass ein Soldat getötet wurde und weil sie aus römisch 40 stammten, hätte man sie verdächtigt, damit etwas zu tun zu haben. Das wäre zuletzt passiert.

Auf Nachfrage ob sonst noch etwas vorgefallen wäre, führten Sie an, dass Ihr Dorf 1980 stark unter Druck gesetzt worden wären durch das Militär.

Später führten Sie auch noch an, dass es viel Druck im Dorf gab und sie hätten 2009 dort eine Wasserleitung zum Teil auf eigene Kosten bauen müssen.

Dieser Druck kann jedoch nicht nachvollzogen werden, wenn Sie zuvor bereits anführten, Sie würden mit der Familie bereits seit 1977 in Istanbul leben.

Auf Vorhalt dieses Umstandes gaben Sie dazu an, dass dies dort Ihre Bekannten und Verwandten betroffen habe und diese wären daraufhin sogar zu Ihnen nach Istanbul gekommen und hätten dann sogar zweitweise bei Ihnen in Istanbul gelebt und hätten Ihnen dann von diesen Problemen erzählt.

Weiter schilderten Sie die von Ihnen bereits früher erwähnten Festnahmen noch einmal.

Führten dazu dann auch an, dass deswegen Ihre Ehefrau auch in den letzten 5-6 Jahren psychischen Probleme bekam und in der Türkei auch behandelt werden musste.

Auf Vorhalt, weshalb Sie dann Istanbul verlassen mussten, wenn sogar Ihre Bekannten und Verwandten nach Istanbul kamen, um dort bei Ihnen zu leben, führten Sie dann lediglich an, Ihre Frau hätte seit 2002 bereits die Türkei verlassen wollen.

Weiters wurde Ihnen vorgehalten, dass sie seit 2002 auch nur lediglich einen konkreten Vorfall schildern konnten, wo Sie Probleme in Istanbul hatten. Dazu führten Sie auch an, dass dies auf Vorkommnisse zurückzuführen war, die die Sicherheit des Landes betrafen. So wäre einmal ein Soldat getötet worden und sie bestätigten auch, dass Ihr Onkel und Ihr Cousin mit der PKK zusammen gearbeitet haben und an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen haben. Das die türkischen Behörden deshalb intensivere Kontrollen bei Menschen aus dieser Region vornehmen, ist nachvollziehbar. Dazu führten Sie dann an, dass sie nicht müssten, ob nicht doch auch einmal mehr gegen Sie persönlich unternommen wird bzw. mehr passieren würde. Dies auch deshalb, weil ja auch ein Sohn einer Tante seit 30 Jahren ein Funktionär der PKK ist und in Deutschland lebt.

Die Tatsache, dass trotz dieser Umstände gegen Ihre Person außer vermehrter Kontrollen und Überprüfungen nichts unternommen wurde, lässt daraus schließen, dass der Türkische Staat Ihnen nichts Konkretes vorwerfen konnte und Sie daher dort deshalb auch keiner aslyrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind.

Widersprüchlich gaben Sie auch an, dass Sie sich den Reisepass im April 2011 bereits organisiert hätten, dies obwohl der ausreiserelevante Vorfall erst im Juni 2011 passiert sei. Dazu führten Sie zuerst an, dass Sie sich den Reisepass im April aus rein beruflichen Gründen besorgt hätten. Später auf Vorhalt der diesbezüglichen Widersprüche führten Sie dann lediglich lapidar an, ja schon, dies hätte der Schlepper gemacht, aber Sie wären sich damals im April 2011 noch nicht so sicher gewesen bezüglich der Ausreise.

Auch hinsichtlich der Vorfälle bei der letzten angeblichen Festnahmen im Juni 2011 machten Sie unterschiedliche Angaben. So führten Sie zuletzt keinerlei Misshandlungen bei dieser Festnahme an, obwohl sie zuvor über Fußtritte berichtet haben.

Auf Vorhalt dieses Umstandes führten Sie lediglich an, Sie möchten nicht, dass Ihr Sohn davon erfährt. Auf Vorhalt, dass Ihr Sohn aber nicht anwesend ist bei der Einvernahme, führten Sie dann lapidar an, dass was sie damals gesagt hätten würde stimmen.

Aber auch die Schilderung bezüglich der Befragung bei der letzten Anhaltung im Juni 2011 ist widersprüchlich. So führten Sie zuerst an, man hätte Ihnen damals vorgehalten, am Tod eines Soldaten mit Schuld zu sein.

Zuletzt sagten Sie, sie hätten vom Tod des Soldaten erst nach der Freilassung erfahren.

Auf Vorhalt dieses Widerspruches führten Sie lediglich an, es müsste sich um ein Missverständnis gehandelt haben.

Zuletzt wurde ihnen auch noch vorgehalten, dass es nicht nachvollziehbar ist, wenn sie angeben wegen Ihrem Namen Probleme bekommen zu haben mitgenommen worden zu sein, dass diesbezüglich Ihr Bruder, der im selben Haus in Istanbul wohnt, nicht die gleichen Probleme wie sie bekommen hätte.

Darauf angesprochen führten Sie zuerst an, dass man diese Probleme nur bekommen würde, wenn man Unterlagen bei jemandem finden würde. Auf Vorhalt, dass man auch bei Ihnen keine Unterlagen laut Ihren Angaben gefunden habe, führten Sie dann an, dass Ihr älterer Bruder vielleicht nicht ganz so behandelt wurde wie Sie, Ihr jüngerer Bruder aber schon.

Dazu wird angeführt:

Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass Sie Behauptungen aufstellen, sondern Sie müssen diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen im gewissen Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und auch Sie persönlich glaubwürdig auftreten.

Darüber hinaus ist für die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens notwendig, dass dieses nicht mit Widersprüchen behaftet.

Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es auch unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass Sie nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringen, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen".

Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass Sie lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellen, welche - oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" - einer Verifizierung nicht zugänglich sind.

Vielmehr sind Ihre Aussagen zu Ihren Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde.

Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weit schweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten.

Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.

Sie wurden eingangs der Einvernahme zu Ihren Fluchtgründen aufgefordert, "von Sich aus alle Gründe anzuführen, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen hat und weshalb Sie in Österreich einen Asylantrag gestellt haben".

Allein diese Aufforderung an Sie erfordert wohl ein wie bereits oben angeführtes erwartetes Verhalten und Vorbringen von Ihnen.

Im konkreten Fall vermochten Sie jedoch diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.

Glaubhaftmachung bedeutet auch, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hiezu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (AsylGH, 5.5.2009, A11 306.977-2/2009).

Zwar reicht für eine Glaubhaftmachung im Gegensatz zu einer Beweisführung der Nachweis der Wahrscheinlichkeit aus, es müssen aber die für die Annahme eines Sachverhaltes sprechenden Gründe die gegenteiligen Gründe jedenfalls überwiegen, wobei der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (AsylGH 15.6.2009, D11 260.145-0/2008/8E).

Zu den von Ihnen geltend gemachten kurzfristigen Festnahmen durch die Polizei wird folgendes ausgeführt:

Derartige Maßnahmen stellen zwar einen Eingriff in Ihre körperliche Integrität dar. Damit jedoch ein solcher Eingriff Verfolgungsqualität erlangt, bedarf es einer gewissen Intensität. Diese ist dann erreicht, wenn durch den Eingriff ein menschenwürdiges Leben in Ihrem Heimatstaat unmöglich oder in unzumutbarer Weise derart erschwert wird, sodass Sie sich dieser Zwangssituation nur durch Ihre Ausreise entziehen konnten.

Die von Ihnen nun im Asylverfahren geltend gemachten Maßnahmen, in deren Folge Ihnen auch keine weiteren Konsequenzen erwuchsen, stellen aufgrund ihrer Intensität keinen ernsthaften Nachteil im Sinne der GFK dar. Es handelt sich um eine verhältnismäßig geringe Beeinträchtigung, welche keine Zwangslage im dargelegten Sinne schafft, zumal Sie in den letzten 18 Jahren lediglich drei Mal derartige Maßnahmen schilderten, die zudem meist auch im Zusammenhang mit der Verübung von Straftaten und deren anschließenden Ermittlungen dazu in Verbindung gebracht wurden.

Die Tatsache, dass trotz vermehrter Kontrollen und Überprüfungen nichts gegen Ihre Person unternommen wurde, lässt daraus schließen, dass der Türkische Staat Ihnen nichts Konkretes vorwerfen konnte und Sie daher dort deshalb auch keiner aslyrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung war das Vorbringen daher als unglaubwürdig zu qualifizieren.

Andere Umstände brachten Sie nicht vor und ergaben sich auch nicht. Die Behörde geht vielmehr davon aus, dass Sie durch Ihre Asylantragstellungen lediglich versuchen Ihren Aufenthalt in Österreich so lange als möglich zu verlängern.

Dass Sie nie politisch aktiv bzw. nie inhaftiert waren und auch sonst keine Probleme hatten, ergibt sich schlüssig aus Ihrem Vorbringen, in dem Sie derartiges nie ausführten. Wären Sie politisch aktiv gewesen und hätte Sie deshalb oder aus sonstigen Gründen Probleme gehabt, hätten Sie dies sicher bei der Vernehmung angegeben.

Unter Zugrundelegung der oa. Erwägungen musste im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werden."

In Bezug auf bP2 führte die belange Behörde Folgendes aus:

"Bei Ihrer Asylantragstellung führten Sie an, dass Sie in der Türkei als Kurdin und Alevitin unterdrückt wurden. Aufgrund dieser Unterdrückung wären Sie auch psychisch sehr belastet und würden deswegen seit fünf Jahren behandelt werden.

Ihr Leben und das Ihrer Familie wären in der Türkei nicht in Sicherheit gewesen. Finanziell wäre es Ihnen dort sehr gut gegangen. Sie wären dort aber wie Tiere behandelt worden und bei einer Rückkehr würde es nicht anders sein.

Andere Fluchtgründe hätten Sie nicht.

Konkrete Angaben zur Reiseroute vermochten Sie nicht zu machen.

Die illegale Ausreise hätte Ihr Ehemann organisiert.

In Istanbul hätten sie von 1999 bis 2001 bei verschiedenen Dienstgebern als Schneiderin gearbeitet.

Später führten Sie dann jedoch noch an, dass Sie 2004 ein Visum für Äthiopien bekommen hätten, weil sie dort drei Monate gearbeitet hätten.

Bei der ersten Einvernahme durch die Asylbehörden führten Sie zwar noch an, dass Ihre Muttersprache Kurdisch wäre, fügten aber dann später hinzu, dass Sie der Kurdischen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, um einer Einvernahme in Kurdisch zu folgen.

Zu Ihren Problemen gaben Sie weiter an, dass Sie deswegen in der Türkei bereits seit 5 Jahren psychische Probleme hätten und im Krankenhaus in Istanbul medizinisch behandelt worden wären. So hätten Sie aufgrund des Druckes dort immer in Angst gelebt.

Diesbezüglich schilderten Sie einen Vorfall aus 1993, wo angeblich der Schwager Ihrer Schwester festgenommen wurde und daraufhin auch die Wohnungen der Angehörigen, somit auch die von Ihnen, durchsucht wurden. Seitdem würden Sie ununterbrochen verfolgt werden. Damals hätten Sie auch an kurdischen Veranstaltungen teilgenommen. Damals wären Sie auch einmal festgenommen worden, das ist aber bereits über 10 Jahre her. Einmal wären Sie auch in Ihrer Wohnung festgenommen worden, damals war Ihr Mann nicht zu Hause und zuletzt wären Sie gemeinsam mit Ihrem Ehemann festgenommen worden, die war am 11.06.2011.

Bezüglich der Festnahmen führten Sie dann an, dass Sie bei der ersten Festnahme auch sexuell belästigt worden wären. Bei den beiden anderen Festnahmen passierte derartiges nicht mehr.

Auf Nachfrage was Sie mit ununterbrochener Verfolgung meinen führten Sie an, die drei Festnahmen und sie hätten auch öfter Ihre Arbeit wechseln müssen.

Bezüglich der letzten Festnahme gemeinsam mit Ihrem Ehemann führten Sie an, dass im Juni 2011 drei Personen in Zivil gekommen wären und sie mitgenommen hätten. Einer hätte auch die Wohnung durchsucht. Sie wären in getrennte Anhalteräume gebracht worden, weder befragt noch misshandelt worden. Sie hätten nur bis in die Früh dortbleiben müssen, danach wurden Sie ohne weitere Konsequenzen freigelassen.

Die Kontrollen durch die Polizei führten Sie auf den Umstand zurück, dass Sie aus XXXX stammen würden und dies aus Ihrem Ausweis ersichtlich gewesen wäre. Deshalb hätte man Sie dann ausgelacht und auch bedroht.Die Kontrollen durch die Polizei führten Sie auf den Umstand zurück, dass Sie aus römisch 40 stammen würden und dies aus Ihrem Ausweis ersichtlich gewesen wäre. Deshalb hätte man Sie dann ausgelacht und auch bedroht.

Sie wären aber nicht ständig bedroht worden, sondern lediglich wenn man Sie in Gewahrsam genommen habe.

Auf Nachfragen bestätigten Sie dann lediglich, dass Sie innerhalb der letzten 18 Jahre lediglich drei Mal mitgenommen und dabei bedroht wurden, sonst nicht.

Bezüglich Ihrer Probleme wegen der Zugehörigkeit zur alevitischen Glaubensgemeinschaft führten Sie lediglich aus, dass Sie Probleme mit den Moslems hatten, weil Sie nicht gefastet hätten. Deshalb hätten Sie auch Ihre Religion nicht frei ausüben könne, Sie hätten aber Cemevi (Gebetshäuser) gehabt, welche Sie auch besuchen konnten, aber wegen der Religion hätten Sie Probleme am Arbeitsplatz gehabt. Der Besuch der Cemevi wurde auch von der restlichen Bevölkerung nicht begrüßt. Deshalb wären Sie auch schlechter behandelt worden, zum Beispiel bei Ausweiskontrollen oder am Arbeitsplatz.

Persönlich hätten Sie dabei jedoch nichts Grobes erlebt, jedoch Ihr Mann musste bei derartigen Ausweiskontrollen Einiges erleben. Dies deshalb, weil Sie zumeist auch bei kurdischen Arbeitgebern gearbeitet hätten und daher kurdische Arbeitskollegen gehabt hätten.

Sie hätten sich persönlich auch nie politisch betätigt.

Bei der letzten Einvernahme führten Sie dann dazu an, dass Sie der Kurdischen Sprache nicht so sehr mächtig sind, da Sie in Istanbul aufgewachsen und zur Schule gegangen sind. Dort hätten sie danach auch ein eigenes Atelier als Schneiderin gehabt. Zuletzt hätten Sie aber für zwei Jahre bei einer Textilfirma gearbeitet bis ca. 4-5 Monaten vor Ihrer Ausreise.

Die Arbeit hätten Sie aus eigenem Antrieb heraus beendet, weil es Ihnen nicht besonders gut gegangen ist und Sie einmal eine kleine Pause einlegen wollten.

Den Entschluss zur Ausreise hätten Sie nach dem Ereignis vom 11.06.2011 gefasst. Tatsächlich ausgereist wären Sie am 15.07.2011.

Neuerlich führten Sie als Grund dafür an, dass Sie als Kurdin und Alevitin unterdrückt, schlecht behandelt und benachteiligt wurden. Auch führten Sie neuerlich an, dass Sie auch sexuell belästigt wurden.

Auf Aufforderung einer detaillierten und vollständigen Schilderung der Vorfälle gaben Sie jedoch dazu lediglich an, dass Sie Ihren Kindern derartige Umstände ersparen wollen. Diese gesamte Belastung und Unterdrückung hätte Sie auch krank gemacht, deshalb würden Sie jetzt auch die psychischen Probleme haben.

Trotz neuerlicher Aufforderung zur detailgetreuen und vollständigen Schilderung der Vorkommnisse und Belästigungen gaben Sie lediglich an, dass Sie Angst vor der Polizei hätten, selbst wenn Sie dieser nur auf der Straße sehen.

Auf Nachfrage was genau passiert sei, führten Sie dann an, dass Sie mehrmals den Arbeitsplatz hätten wechseln müssen, da Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und Ihrer Religion benachteiligt wurden.

Konkrete Angaben dazu konnten Sie jedoch nicht machen. Führten dann weiter an, dass Sie die letzte Arbeitsstelle selber gekündigt hätten, da es immer Probleme mit den Türken gab. Sie waren dort aber zwei Jahre angestellt, dies deshalb, weil der Besitzer ein Kurde war.

Widersprüchlich führten Sie dann weiter an, dass Sie auch in die Cemevi in Ihrem Stadtteil nicht gehen konnten, weil Sie Angst hatten, dass Sie von Ihren Nachbarn benachteiligt oder schlecht angesehen worden wären. Dies obwohl Sie noch in der ersten Einvernahme anführten, Sie hätten keine Probleme gehabt die Cemevi zu besuchen.

Weiter führten Sie die allgemeinen Benachteiligungen der Kurden an und dass Sie deshalb jetzt nicht kurdisch sprechen könnten, weil man Ihnen dies in der Türkei nicht erlaubt hätte.

Auf Vorhalt, dass Sie wohl mit Ihren kurdischen Eltern oder Verwandten kurdisch hätten sprechen können und damit auch so wie alle anderen Kurden die Kurdische Sprache lernen hätten können, führten Sie dann an, dass Ihren Eltern auch kurdisch untereinander gesprochen hätten.

Als Kurdin wären Sie zudem als Menschen zweiter Klasse behandelt worden.

Dies auch deshalb, weil die Familiennamen XXXX in der Türkei bekannt sind und in Verbindung mit politischen Problemen gebracht werden. Ihr Mädchenname war XXXX und deshalb hätten auch Sie Probleme mit der Polizei gehabt.Dies auch deshalb, weil die Familiennamen römisch 40 in der Türkei bekannt sind und in Verbindung mit politischen Problemen gebracht werden. Ihr Mädchenname war römisch 40 und deshalb hätten auch Sie Probleme mit der Polizei gehabt.

Auf Nachfrage welche Probleme Sie aufgrund Ihres Mädchennamen hatten führten Sie lediglich einen Vorfall aus 1993 an, wo angeblich der Schwager Ihrer Schwester festgenommen wurde und danach auch die Wohnungen seiner Schwester durchsucht worden wäre. Damals waren auch Sie in der Wohnung anwesend und wurden gemeinsam mit den anderen festgenommen.

Da Sie jedoch noch jung waren wurden Sie am nächsten Tag in der Früh wieder entlassen. Sie hatten mit der Sache damals nichts zu tun und wurden deshalb auch nicht vor Gericht gestellt.

Auf Nachfrage ob dabei sonst noch etwas vorgefallen sei führten Sie dann an, dass Ihnen bei der Hausdurchsuchung ein Polizist an den Bo gefasst hätte.

Auf Nachfrage ob sonst noch etwas passiert sei, führten Sie ausdrücklich an, nein, er hätte Sie nur erniedrigend angelächelt, aber sonst war nichts.

Auf weitere Nachfrage ob sonst noch etwas vorgefallen sei führten Sie an, dass Sie danach angeblich unter Beobachtung gestellt wurden. Obwohl Sie in der ersten Einvernahme noch anführten Sie wären auch sexuell belästigt worden, machten Sie diesbezüglich keine weiteren Angaben.

Auf Nachfrage ob dies alle Probleme waren führten Sie lediglich an, Sie wären unterdrückt worden und dass müsse doch ausreichen.

Auf Nachfrage was Sie mit Unterdrückung genau meinen führten Sie dann an, dass es seit 1993 drei Mal einen Einsatz in Ihrer Wohnung in Istanbul gegeben hätte. Zweimal wäre Ihr Ehemann mitgenommen worden, jedoch wäre er immer am selben Tag wieder nach Hause gekommen. Ihr Ehemann hätte Ihnen aber nichts über die Vorfälle bei der Polizei erzählt, um Sie damit nicht zu belasten.

Es gab danach nie eine Anzeige oder eine Gerichtsverhandlung.

Zum letzten Einsatz in Ihrer Wohnung kam es dann im Juni 2011. Widersprüchlich dazu führten Sie jedoch zuletzt an, es wären drei uniformierte Polizeibeamte zur Tür gekommen. Zuletzt war jedoch immer nur die Rede von drei Zivilbeamten, dies hat auch Ihr Ehemann so geschildert.

Sie und Ihr Ehemann wurden mitgenommen. Nachdem in Ihrer Wohnung sicher nichts gefunden wurde, hätte man sie beide am nächsten Tag wieder freigelassen.

Auch dieses Mal wurde keine Anzeige gegen Sie erstattet.

Auf Nachfrage ob bei der Anhaltung bei der Polizei etwas vorgefallen sei, führten Sie lediglich an, ein Polizist hätte Sie mit den Worten beleidigt " He du schöne aus XXXX, du schaust sehr schön aus."Auf Nachfrage ob bei der Anhaltung bei der Polizei etwas vorgefallen sei, führten Sie lediglich an, ein Polizist hätte Sie mit den Worten beleidigt " He du schöne aus römisch 40 , du schaust sehr schön aus."

Dazu wird angeführt:

Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass Sie Behauptungen aufstellen, sondern Sie müssen diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen im gewissen Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und auch Sie persönlich glaubwürdig auftreten.

Darüber hinaus ist für die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens notwendig, dass dieses nicht mit Widersprüchen behaftet.

Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es auch unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass Sie nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringen, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen".

Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass Sie lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellen, welche - oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" - einer Verifizierung nicht zugänglich sind.

Vielmehr sind Ihre Aussagen zu Ihren Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde.

Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weit schweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten.

Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.

Sie wurden eingangs der Einvernahme zu Ihren Fluchtgründen aufgefordert, "von Sich aus alle Gründe anzuführen, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen hat und weshalb Sie in Österreich einen Asylantrag gestellt haben".

Allein diese Aufforderung an Sie erfordert wohl ein wie bereits oben angeführtes erwartetes Verhalten und Vorbringen von Ihnen.

Im konkreten Fall vermochten Sie jedoch diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.

Glaubhaftmachung bedeutet auch, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hiezu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (AsylGH, 5.5.2009, A11 306.977-2/2009).

Zwar reicht für eine Glaubhaftmachung im Gegensatz zu einer Beweisführung der Nachweis der Wahrscheinlichkeit aus, es müssen aber die für die Annahme eines Sachverhaltes sprechenden Gründe die gegenteiligen Gründe jedenfalls überwiegen, wobei der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (AsylGH 15.6.2009, D11 260.145-0/2008/8E).

Zu den von Ihnen geltend gemachten kurzfristigen Festnahmen durch die Polizei wird folgendes ausgeführt:

Derartige Maßnahmen stellen zwar einen Eingriff in Ihre körperliche Integrität dar. Damit jedoch ein solcher Eingriff Verfolgungsqualität erlangt, bedarf es einer gewissen Intensität. Diese ist dann erreicht, wenn durch den Eingriff ein menschenwürdiges Leben in Ihrem Heimatstaat unmöglich oder in unzumutbarer Weise derart erschwert wird, sodass Sie sich dieser Zwangssituation nur durch Ihre Ausreise entziehen konnten.

Die von Ihnen nun im Asylverfahren geltend gemachten Maßnahmen, in deren Folge Ihnen auch keine weiteren Konsequenzen erwuchsen, stellen aufgrund ihrer Intensität keinen ernsthaften Nachteil im Sinne der GFK dar. Es handelt sich um eine verhältnismäßig geringe Beeinträchtigung, welche keine Zwangslage im dargelegten Sinne schafft, zumal Sie in den letzten 18 Jahren lediglich drei Mal derartige Maßnahmen schilderten, die zudem meist auch im Zusammenhang mit der Verübung von Straftaten und deren anschließenden Ermittlungen dazu in Verbindung gebracht wurden.

Die Tatsache, dass trotz vermehrter Kontrollen und Überprüfungen nichts gegen Ihre Person unternommen wurde, lässt daraus schließen, dass der Türkische Staat Ihnen nichts Konkretes vorwerfen konnte und Sie daher dort deshalb auch keiner aslyrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung war das Vorbringen daher als unglaubwürdig zu qualifizieren.

Andere Umstände brachten Sie nicht vor und ergaben sich auch nicht. Die Behörde geht vielmehr davon aus, dass Sie durch Ihre Asylantragstellungen lediglich versuchen Ihren Aufenthalt in Österreich so lange als möglich zu verlängern.

Dass Sie nie politisch aktiv bzw. nie inhaftiert waren und auch sonst keine Probleme hatten, ergibt sich schlüssig aus Ihrem Vorbringen, in dem Sie derartiges nie ausführten. Wären Sie politisch aktiv gewesen und hätte Sie deshalb oder aus sonstigen Gründen Probleme gehabt, hätten Sie dies sicher bei der Vernehmung angegeben.

Sie stimmten der Aufforderung zu Ihren Reisepass aus der Türkei vorzulegen.

Die Tatsache, dass Sie dieses Beweismittel nicht beibrachten, obwohl Sie ausdrücklich dazu aufgefordert wurden und auch nicht bekannt gaben, warum Sie diese Beweismittel nicht beibringen, beeinträchtigt Ihre persönliche Glaubwürdigkeit erheblich, da Sie am Verfahren nicht mitwirkten, obwohl Ihnen lediglich die Beibringung solcher Beweismittel aufgetragen wurde, deren Beibringung Ihnen bei einem Minimum an persönlichen Engagement möglich gewesen wäre. Da Sie diese nicht beibrachten, muss daher auch davon ausgegangen werden, dass Sie kein persönliches Interesse am Asylverfahren und dessen Ausgang zeigen.

Unter Zugrundelegung der oa. Erwägungen musste im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werden."

In Bezug auf bP3 und bP4 wurde auf das Vorbringen derer Eltern verwiesen.

I.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen.römisch eins.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen.

I.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass sich weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.römisch eins.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass sich weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.

Ebenso stelle eine Ausweisung der bP keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben der bP dar.Ebenso stelle eine Ausweisung der bP keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben der bP dar.

I.1.2.4. Hinsichtlich des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.2.4. Hinsichtlich des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

I.1.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 23.11.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben (Punkt I.) Als Punkt II wurde "Kostenersatz" genannt.römisch eins.1.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 23.11.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben (Punkt römisch eins.) Als Punkt römisch zwei wurde "Kostenersatz" genannt.

Als Beschwerdegründe wurden unvollständige Sachverhaltsfeststellung, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung angeführt.

Einleitend wurden die bereits in der Stellungnahme vom 7.10.2011 getätigten Ausführungen wiederholt.

bP3 und bP4 würden zwischenzeitig die Schule besuchen, wären sehr eifrig und hätten sich vorbildlich in die Klassengemeinschaft integriert.

bP1 und bP2 betätigen sich ehren amtlich und würden Deutschkurse besuchen.

bP1 sei arbeitswillig und hätte bereits von seinem Schwager, welcher eine Pizzeria betreibt, eine Einstellzusage erhalten.

Die bP seien strafrechtlich unbescholten.

Seitens der belangten Behörde sei die Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK unrichtig vorgenommen worden.Seitens der belangten Behörde sei die Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK unrichtig vorgenommen worden.

Ebenso sei es seitens der belangten Behörde unterlassen worden, zu recherchieren, dass die ethnischen Probleme nicht nur ein allgemeines Problem in der Türkei sind, sondern sehr wohl gerade die bP betreffen. Auch eine Übersiedelung in ein Ballungsgebiet würde keine Abhilfe bringen.

Als Kostenersatz wurde insgesamt ¿ 991,20 genannt.

Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail und des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

I.1.5. Hinsichtlich des sonstigen Verfahrensherganges im Detail wird ebenso auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.5. Hinsichtlich des sonstigen Verfahrensherganges im Detail wird ebenso auf den Akteninhalt verwiesen.

I.1.6.1. Nach Vorlage der Beschwerdeakte wurden die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel hinsichtlich der Aufenthaltsstatus der sich außerhalb der Türkei befindlichen Verwandten vorzulegen. Mit schreiben vom 4.1.2012 legte die Vertretung entsprechende Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass sich Verwandte in der legal Schweiz aufhalten. Der Aufenthaltsstatus war diesen Unterlagen nicht entnehmbar. Weiters wurden Verwandte genannte welche sich in Österreich aufhalten und sich im Besitze von Fremdenpässen oder Daueraufenthaltskarten befinden bzw. bereits die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Weiters werden Verwandte genannt, welchen aufgrund von Asylanträgen aus den Jahren 2001 bzw. 2005 Asyl gewährt wurde.römisch eins.1.6.1. Nach Vorlage der Beschwerdeakte wurden die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel hinsichtlich der Aufenthaltsstatus der sich außerhalb der Türkei befindlichen Verwandten vorzulegen. Mit schreiben vom 4.1.2012 legte die Vertretung entsprechende Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass sich Verwandte in der legal Schweiz aufhalten. Der Aufenthaltsstatus war diesen Unterlagen nicht entnehmbar. Weiters wurden Verwandte genannte welche sich in Österreich aufhalten und sich im Besitze von Fremdenpässen oder Daueraufenthaltskarten befinden bzw. bereits die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Weiters werden Verwandte genannt, welchen aufgrund von Asylanträgen aus den Jahren 2001 bzw. 2005 Asyl gewährt wurde.

I.1.6.2. Da aus den übersandten Unterlagen der Aufenthaltsstatus hinsichtlich der Verwandten in der Schweiz nicht eindeutig geklärt werden konnte, wurde die bP zur Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert. Nach deren Vorlage konnte festgestellt werden, dass in der Schweiz in erster Instanz kein Asyl gewährt wurde. Einem Rechtsmittel wurde insofern stattgegeben, als dass zwar auch nicht der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, jedoch das Bundesamt anwies, die vorläufige Annahme als Flüchtling anzuordnen,römisch eins.1.6.2. Da aus den übersandten Unterlagen der Aufenthaltsstatus hinsichtlich der Verwandten in der Schweiz nicht eindeutig geklärt werden konnte, wurde die bP zur Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert. Nach deren Vorlage konnte festgestellt werden, dass in der Schweiz in erster Instanz kein Asyl gewährt wurde. Einem Rechtsmittel wurde insofern stattgegeben, als dass zwar auch nicht der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, jedoch das Bundesamt anwies, die vorläufige Annahme als Flüchtling anzuordnen,

da der "Vollzug der Wegweisung ... in den Heimatstaat nicht zulässig

und in einen Drittstaat nicht möglich" ist.

I.1.6.3. In Bezug auf die in Österreich namhaften Verwandten, welchen Asyl gewährt wurde, ergab eine Einsicht in die entsprechenden Bescheide, dass hierfür einerseits unterstellte Unterstützung der PKK, sowie aktive exilpolitische Tätigkeit genannt wurde.römisch eins.1.6.3. In Bezug auf die in Österreich namhaften Verwandten, welchen Asyl gewährt wurde, ergab eine Einsicht in die entsprechenden Bescheide, dass hierfür einerseits unterstellte Unterstützung der PKK, sowie aktive exilpolitische Tätigkeit genannt wurde.

I.1.7. Für den 12.3.2012 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.römisch eins.1.7. Für den 12.3.2012 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.

Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde sie -in Ergänzung bzw. Wiederholung zu der bereits beim Bundesasylamt stattgefundenen Belehrungen- ua. hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Mitwirkdung im Verfahren manuduziert und aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.

Sollten der bP gegenwärtig Bescheinigungsmittel nicht zugänglich sein, weil sie sich beispielsweise noch in im Herkunftsstaat befinden, wurde sie eingeladen, ehestmöglich die erforderlichen Schritte zu setzen, damit ihr diese zugänglich werden und sie im Anschluss daran vorzulegen. In diesem Fall wurde sie auch ersucht, dem Asylgerichtshof bekannt zu geben, welche Bescheinigungsmittel sie beabsichtigt vorzulegen, wo sich diese gegenwärtig befinden und wann mit deren Vorlage gerechnet werden kann.

Sollte der bP die Existenz von Bescheinigungsmitteln bekannt sein, darauf aber keinen Zugriff haben, wurde sie aufgefordert innerhalb der oa. Frist bekannt zu geben, um welche Bescheinigungsmittel es sich handelt, wo sich diese befinden und warum er hierauf keinen Zugriff hat.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte die bP vor, bisher im Asylverfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben.

Ebenso wiederholten die bP ihr Vorbringen zu den Gründen, warum sie die Türkei verlassen haben in den wesentlichen Punkten und äußerten sich zu deren Integration. Hierzu wiederholten sie im Wesentlichen das bereits in der Beschwerdeschrift erstattete Vorbringen.

In Bezug auf bP3 und bP4 wurde nunmehr vorgebracht, dass sie die Gründe der Eltern auch auf die Kinder auswirken.

Die bP legten weiters Bescheinigungen insbesondere hinsichtlich des Besuchs von Deutschkursen, der Mitgliedschaft von bP1 in einem alevitischen Kulturverein, Schulbesuchsbestätigungen, Schulnachrichten (bP3 und bP4 wurden nicht beurteilt), sowie ein Schreiben, wonach sich die dort genannte Person für einen Verbleib der bP in Österreich ausspricht und die zwischenzeitig eingetretene soziale Vernetzung bestätigt, sowie zur Behandlung von bP2 vor.

Weites wurden die Stauten des von bP1 genannten Vereins herbeigeschafft. Hieraus ergibt sich, dass sich der Vereinszweck das Zusammensein der Aleviten aus ganz Österreich, das Beisammensein und Austauschen von Inforationen über das Alevitentum und das Gebot von Kursen, um das Wissen der Vereinsmitglieder zu erweitern, darstellt.

I.1.8. Aufgrund des von bP2 in der Beschwerdeverhandlung wiederholt vorgebachten, aufgrund ihres psychischen Zustandes bestehenden Unvermögens, sich an Vergangenes zu erinnern und darüber zu berichten ("Ich weiß nicht einmal, was ich gestern gegessen habe."), wurde zu diesem Thema eine ergänzende Frage an den bereits erwähnten Facharzt für Psychiatrie und Neurologie gestellt, inwieweit in Bezug auf bP1 Gründe zur Annahme bestehen, dass sie über die auch bei einem psychisch gesunden Menschen anzunehmenden Vergessensrate hinausgehend nicht in der Lage ist, aufgrund eines durch ihren psychischen Zustandes bedingten eingeschränkten Erinnerungsvermögens nicht in der Lage ist, über Ereignisse aus der Vergangenheit zu berichten.römisch eins.1.8. Aufgrund des von bP2 in der Beschwerdeverhandlung wiederholt vorgebachten, aufgrund ihres psychischen Zustandes bestehenden Unvermögens, sich an Vergangenes zu erinnern und darüber zu berichten ("Ich weiß nicht einmal, was ich gestern gegessen habe."), wurde zu diesem Thema eine ergänzende Frage an den bereits erwähnten Facharzt für Psychiatrie und Neurologie gestellt, inwieweit in Bezug auf bP1 Gründe zur Annahme bestehen, dass sie über die auch bei einem psychisch gesunden Menschen anzunehmenden Vergessensrate hinausgehend nicht in der Lage ist, aufgrund eines durch ihren psychischen Zustandes bedingten eingeschränkten Erinnerungsvermögens nicht in der Lage ist, über Ereignisse aus der Vergangenheit zu berichten.

In seiner Anfragebeantwortung gab der genannte FA an, dass keine Hinweise für eine eingeschränkte Erinnerungsfähigkeit bestünden, insbesondere ist dies bei Angststörungen oder Panikattacken nicht zu erwarten. Die Einschränkungen beziehen sich lediglich auf eine verminderte psychische Belastbarkeit und damit eingehender verringerter bzw. verlangsamter Konzentrationsleistung- ohne Einschränkung des Erinnerungsvermögens.

I.1.9. Aufgrund der vorgelegten Bestätigung hinsichtlich des besuchten Deutschkurses wurde beim Veranstalter hinsichtlich des Lernerfolges der bP1 und bP2 nachgefragt. Im Rahmen einer Antwort wurde bekanntgegeben, dass beide bP sehr fleißig und motiviert wären. Das Hauptaugenmerk der besuchten Kursstufe stelle die sprachliche Meisterung von Alltagssituationen dar. Hierzu würden einfache grammatikalische Regeln erläutert und aktiv in Freien Sprachsituationen angewandt.römisch eins.1.9. Aufgrund der vorgelegten Bestätigung hinsichtlich des besuchten Deutschkurses wurde beim Veranstalter hinsichtlich des Lernerfolges der bP1 und bP2 nachgefragt. Im Rahmen einer Antwort wurde bekanntgegeben, dass beide bP sehr fleißig und motiviert wären. Das Hauptaugenmerk der besuchten Kursstufe stelle die sprachliche Meisterung von Alltagssituationen dar. Hierzu würden einfache grammatikalische Regeln erläutert und aktiv in Freien Sprachsituationen angewandt.

I.1.10. Das unter I.1.8. und I.1.9. erörterte Beweisthema wurde den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 29.6.2012 bestritt die rechtsfreundliche Vertretung der bP das Ermittlungsergebnis nicht. In einem ergänzenden Schreiben seitens des Veranstalters des Deutschkurses wurde mitgeteilt, dassbP1 und bP2 erfolgreich und ohne Wiederholung die Stufen 1 und 2 abgeschlossen hätten. Sie wären regelmäßig zum Unterricht erschienen und engagiert mitgearbeitet. bP1 hätte sich für die Stufe 3 angemeldet.römisch eins.1.10. Das unter römisch eins.1.8. und römisch eins.1.9. erörterte Beweisthema wurde den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 29.6.2012 bestritt die rechtsfreundliche Vertretung der bP das Ermittlungsergebnis nicht. In einem ergänzenden Schreiben seitens des Veranstalters des Deutschkurses wurde mitgeteilt, dassbP1 und bP2 erfolgreich und ohne Wiederholung die Stufen 1 und 2 abgeschlossen hätten. Sie wären regelmäßig zum Unterricht erschienen und engagiert mitgearbeitet. bP1 hätte sich für die Stufe 3 angemeldet.

1.1.11. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die Verfahren in Bezug auf die genannten beschwerdeführenden Parteien gem. § 39 Abs 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.1.1.11. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die Verfahren in Bezug auf die genannten beschwerdeführenden Parteien gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

I.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:

I.2.1. Die Beschwerdeführende Parteirömisch eins.2.1. Die Beschwerdeführende Partei

Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um im Herkunftsstaat der zahlenmäßig größten Minderheit angehörige Kurden, welche die türkische Sprache beherrschen und sich zum alevitischen Glauben bekennen.

Die Beschwerdeführer bP1 und bP2 sind arbeitsfähige, nicht invalide Menschen jüngeren bzw. mittleren Alters mit bestehenden Anknüpfungspunkten in deren Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

In Bezug auf bP3 und bP4 ist anzuführen, dass sie zwar minderjährig sind, ihre Eltern jedoch zu deren Unterhalt verpflichtet sind, sodass auch in ihrem Fall von einer gesicherten Existenzgrundlage im Herkunftsstaat auszugehen ist.

Die beschwerdeführenden Parteien haben über ihre eigene, aus bP1 - bP4 besehende Familie keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.

Weiters verfügen die bP über private Anknüpfungspunkte in Österreich in Form der genannten Verwandten, sowie der sonstigen von den bP beschriebenen sozialen Vernetzung.

I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Türkeirömisch eins.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Türkei

Basierend auf die nach wie vor als aktuell anzusehenden Feststellungen der belangten Behörde werden zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei nachfolgende Feststellungen getroffen:

Staatsaufbau

Die Türkei hat ungefähr 74 Millionen Einwohner und hat ein parlamentarisches Mehrparteiensystem und einen Präsidenten mit limitierten Machtbefugnissen. Wahlen liefen grundsätzlich fair und frei ab. Zivile Behörden wahrten generell effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte.

(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2010; 8.4.2011)

Die Türkei ist eine parlamentarische Republik und definiert sich in ihrer Verfassung (Art. 2) als demokratischen, säkularen und sozialen Rechtsstaat auf der Grundlage der Ideen des öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität und Gerechtigkeit sowie der Menschenrechte und als besonders verpflichtet den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk. Staatsoberhaupt mit weitgehend repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Premierminister. Durch das Referendum vom 21.10.2007 wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass der Staatspräsident künftig nicht mehr vom Parlament, sondern vom Volk gewählt wird.Die Türkei ist eine parlamentarische Republik und definiert sich in ihrer Verfassung (Artikel 2,) als demokratischen, säkularen und sozialen Rechtsstaat auf der Grundlage der Ideen des öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität und Gerechtigkeit sowie der Menschenrechte und als besonders verpflichtet den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk. Staatsoberhaupt mit weitgehend repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Premierminister. Durch das Referendum vom 21.10.2007 wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass der Staatspräsident künftig nicht mehr vom Parlament, sondern vom Volk gewählt wird.

Die Gewaltenteilung wird in der Verfassung durch die Art. 7 (Legislative), 8 (Exekutive) und 9 (Judikative) festgelegt. Art. 9 sieht vor, dass die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte "im Namen der türkischen Nation" erfolgt.Die Gewaltenteilung wird in der Verfassung durch die Artikel 7, (Legislative), 8 (Exekutive) und 9 (Judikative) festgelegt. Artikel 9, sieht vor, dass die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte "im Namen der türkischen Nation" erfolgt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2011, 8.4.2011)

Die Türkei verbindet Elemente einer modernen, westlichen, demokratisch strukturierten Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft mit einem lebendigen und in der türkischen Gesellschaft tief verwurzelten Islam sowie mit einem teilweise ausgeprägten Nationalismus. Sie ist geprägt von starken politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gegensätzen, die das politische System immer wieder auf eine harte Belastungsprobe stellen. Das gemeinsame Erbe aus rund 700 Jahren osmanischer und 80 Jahren türkischer Geschichte ist eine ausgeprägt starke Rolle des Staates, gegenüber dem Rechte des Einzelnen häufig zurückstehen.

Die Türkei betrachtet sich als Modell eines laizistischen Staates (Trennung von Staat und Religion) mit mehrheitlich muslimischer Bevölkerung. Der Laizismus zählt zu den vier Grundprinzipien der Republik. Gleichzeitig übt der Staat durch das Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) die Kontrolle über den (sunnitischen) Islam aus, der weite Teile des öffentlichen Lebens in der Türkei prägt. Handlungen und Meinungsäußerungen, die einen Einfluss des Islam auf das staatliche oder gesellschaftliche Leben fordern, können strafrechtlich verfolgt werden. Das Laizismusprinzip ist immer wieder Gegenstand innenpolitischer Auseinandersetzungen, die zum Teil mit erheblicher Schärfe geführt werden. Weitere kontroverse Themen sind die Stellung von Militär und Justiz sowie die Rechte der kurdischstämmigen Bevölkerung.

Die Westorientierung ist Staatsprogramm der modernen Türkei. Die türkische Regierung hat den Beitritt zur EU als prioritäres Ziel ihrer Politik formuliert. Sowohl Staatspräsident Gül als auch Ministerpräsident Erdogan haben das Bekenntnis der türkischen Regierung zur Reformpolitik, die dem Wohl des Landes diene, mehrfach öffentlich betont. Sie werden darin von der Mehrheit der Bevölkerung unterstützt. Am 12. September 2010 haben sich in einem Referendum rund 58% der Türken für zuvor von der Regierung beschlossene Verfassungsänderungen ausgesprochen, die einige der in der Beitrittspartnerschaft genannten Prioritäten umsetzen. Die EU-Kommission begrüßte die Verfassungsänderungen als Schritt in die richtige Richtung.

(Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand April 2011;

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html Zugriff 18.8.2011)

Lage in den Kurdengebieten im Südosten

Weiterhin sind Spannungen in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten und in den Ballungszentren des Landes zu verzeichnen. Allerdings sehen Regierung und Militär, dass die Probleme im Südosten nicht allein mit militärischen Mitteln zu überwinden sind. Seit Mitte 2010 ist jedoch die von Staatspräsident Gül und Ministerpräsident Erdogan in 2009 initiierte "Demokratische Öffnung" (zuvor "Kurdische Öffnung") aufgrund nationalistischer Vorbehalte und andauernder Anschlägen durch die PKK zum Stillstand gekommen. Diese zielte insbesondere auf eine Lösung der Probleme des Südostens und beinhaltet politische, wirtschaftliche und soziokulturelle Maßnahmen. PKK-interne Opposition (Ungehorsam, Befehlsverweigerung etc.) und Abfall (Desertion) von der PKK werden von dieser konsequent sanktioniert.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2011, 8.4.2011)

Seit Mitte Juli 2011 kommt es wieder verstärkt zu Anschlägen gegen türkische Sicherheitskräfte sowie Militär- und Polizeieinrichtungen durch die als Terrororganisation gelistete PKK, vor allem im Südosten des Landes. In einer Erklärung der PKK-nahen Organisation "Freiheitsfalken Kurdistan" (TAK) heißt es, dass auch auf Zivilisten und Touristen keine Rücksicht genommen werde. Die Sicherheitsvorkehrungen befinden sich landesweit auf hohem Niveau. Angesichts von Anschlägen militanter Gruppierungen in der Vergangenheit auch gegen nicht-militärische Ziele, u.a. in Istanbul, muss in allen Teilen der Türkei weiterhin grundsätzlich von einer terroristischen Gefährdung ausgegangen werden.

Bezogen auf den Osten und Südosten des Landes liegen aktuell keine konkreten Gefährdungshinweise für Touristen vor. Weiterhin kommt es aber zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und türkischen Sicherheitskräften. Die PKK hat in jüngster Zeit ihre Aktionen gegen die türkischen Sicherheitskräfte intensiviert. Die türkische Regierung hat nach dem Ende der Fastenzeit (01.09.2011) harte Gegenmaßnahmen angekündigt. Reisen in diesen Landesteil sind daher mit einem deutlich erhöhten Risiko behaftet. Auch grenzüberschreitende Militäroperationen gegen PKK-Stellungen im Nordirak sind in den kommenden Monaten nicht ausgeschlossen. Bei Reisen in den Osten und Südosten der Türkei ist mit starken Behinderungen aufgrund von Straßenkontrollen und Militärbewegungen zu rechnen.

Der türkische Generalstab hat sechs Gebiete in den Provinzen Siirt, Sirnak, Mardin und Hakkâri zu zeitweiligen Sicherheitszonen und militärischen Sperrgebieten erklärt, deren Betreten bis auf Weiteres grundsätzlich verboten ist und die einer strengen Kontrolle unterliegen. Dies betrifft insbesondere das Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak (in den Bergen, um und zwischen Sirnak und Hakkari befinden sich mehrere Sperrzonen) sowie nordwestlich von Diyarbakir und südöstlich der Ortschaft Cizre (Dreiländereck Türkei - Syrien - Irak).

(Auswärtiges Amt: Länder und Reiseinformationen: Türkei, Stand 29.8.2011;

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TuerkeiSicherheit_node.html Zugriff 29.8.2011)

Minderheiten in der Türkei

Von den je nach Quelle zwischen 72 und 77,8 Millionen Einwohnern, sind etwa 70-75% ethnische Türken, 18% ethnische Kurden und der Rest andere Minderheiten (7-12%). Landessprache ist Türkisch. Es werden auch Kurdisch und andere Dialekte gesprochen. (CIA World Factbook:

Turkey, Stand 16.8.2011;

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/tu.html;

Zugriff 23.8.2011 / AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand April 2011;

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html Zugriff 23.8.2011)

Die Türkei erkennt Minderheiten als Gruppen mit rechtlichem Sonderstatus grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Lausanner Vertrags von 1923 an, der "türkischen Staatsangehörigen, die nichtmuslimischen Minderheiten angehören, (...) die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen" (Art. 39) garantiert. Weiterhin sichert er den nichtmuslimischen Minderheiten das Recht zur "Gründung, Verwaltung und Kontrolle (...) karitativer, religiöser und sozialer Institutionen und Schulen sowie anderer Einrichtungen zur Unterweisung und Erziehung" zu (Art. 40). Nach offizieller türkischer Lesart beschränkt sich der in Art. 37 bis 44 des Lausanner Vertrages niedergelegte, aber nicht auf bestimmte Gruppen festgeschriebene Schutz allerdings nur auf drei Religionsgemeinschaften: die griechisch-orthodoxe (ca.17.000) und die armenisch-apostolische Kirche (ca. 60.000) sowie die jüdische Gemeinschaft (ca. 27.000).Die Türkei erkennt Minderheiten als Gruppen mit rechtlichem Sonderstatus grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Lausanner Vertrags von 1923 an, der "türkischen Staatsangehörigen, die nichtmuslimischen Minderheiten angehören, (...) die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen" (Artikel 39,) garantiert. Weiterhin sichert er den nichtmuslimischen Minderheiten das Recht zur "Gründung, Verwaltung und Kontrolle (...) karitativer, religiöser und sozialer Institutionen und Schulen sowie anderer Einrichtungen zur Unterweisung und Erziehung" zu (Artikel 40,). Nach offizieller türkischer Lesart beschränkt sich der in Artikel 37 bis 44 des Lausanner Vertrages niedergelegte, aber nicht auf bestimmte Gruppen festgeschriebene Schutz allerdings nur auf drei Religionsgemeinschaften: die griechisch-orthodoxe (ca.17.000) und die armenisch-apostolische Kirche (ca. 60.000) sowie die jüdische Gemeinschaft (ca. 27.000).

Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Kaukasier (6 Mio, davon 90% Tscherkessen), Roma (nach unterschiedlichen Quellen zwischen 2 und 5 Mio.), Lasen (zwischen 750.000 und 1,5 Mio.) und andere Gruppen in kleiner und unbestimmter Anzahl (Araber, Bulgaren, Bosnier, Pomaken und Albaner). Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2011, 8.4.2011)

Der Staat verlangt, dass alle türkischen Bürger gleich behandelt werden, da jedoch nur drei Minderheiten rechtlich anerkannt werden, sehen sich andere Minderheiten und vor allem auch Kurden Einschränkungen bei der Sprache, Kultur und Meinungsfreiheit gegenüber. Die Situation hat aber seit den Reformen aufgrund der EU-Beitrittsverhandlungen verbessert.

(FH - Freedom House: Freedom in the World 2011, Turkey, Mai 2011)

Kurden allgemein

Vor dem Hintergrund der Sorge, dass die Anerkennung ethnischer Unterschiede dem Auseinanderbrechen des zentralistischen Einheitsstaates Vorschub leisten könnte, werden alle türkischen Staatsbürger laut Verfassung als vor dem Gesetz gleichberechtigte Individuen und nicht als Angehörige einer Mehrheit oder Minderheit angesehen. Ihre ethnische Zugehörigkeit wird amtlich nicht erfasst.

Schätzungen zufolge sind 10 bis 15 der ca. 72 Millionen türkischen Bürger kurdischer Abstammung. Viele leben verstreut im Land und sind dort in die türkische Gesellschaft integriert. In den wirtschaftlich unterentwickelten und zum Teil noch feudalistisch strukturierten Regionen im Osten und Südosten der Türkei leben ca. sechs Millionen Kurden, in einigen Gebieten stellen sie die Bevölkerungsmehrheit. Ihre Lage hat sich in den letzten Jahren dank Infrastrukturmaßnahmen, einer - wenn auch begrenzten - Verbesserung der sozio-ökonomischen Verhältnisse sowie ersten Schritte bei der Gewährung kultureller Rechte deutlich verbessert, wie unabhängige Menschenrechtsorganisationen feststellen.

Der im Sommer 2009 von Staatspräsident und Regierung initiierte Prozess der sog. "Demokratischen Öffnung", der vor allem die dauerhafte Überwindung des Kurdenkonflikts ermöglichen, aber auch die generelle Demokratisierung der türkischen Gesellschaft befördern soll, hat bisher wenig konkrete Ergebnisse hervorgebracht. Die Regierung hält jedoch offiziell an diesem Projekt fest.

(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand April 2011; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html Zugriff 23.8.2011)

Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).

Der private Gebrauch des Kurdischen, d.h. der beiden in der Türkei vorwiegend gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmanci und Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt. Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an öffentlichen Schulen sind nicht erlaubt. Durch die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als der einzigen Nationalsprache wird die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen durch Kurden, aber auch anderer ethnischer Gruppen erschwert. 2010 wurde indes durch eine Änderung des Wahlgesetzes das Verbot von Wahlwerbung in einer anderen Sprache als Türkisch aufgehoben.

Seit 2009 sendet der staatliche TV-Sender TRT 6 ein 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache. Zudem wurden alle bisher geltenden zeitlichen Beschränkungen für Privatfernsehen in "Sprachen und Dialekten, die traditionell von türkischen Bürgern im Alltag gesprochen werden" aufgehoben. An der staatlichen Atakule-Universität in Mardin wurde 2010 ein "Institut für lebende Sprachen" (u.a. Kurdisch) eingerichtet. Die staatliche Alpaslan-Universität in Mus bietet seit dem Wintersemester auch einen Magister in kurdischer Sprache an, die private Istanbuler Bilgi-Universität bietet Kurdisch seit 2009 als Wahlfach an.

Weiterhin sind Spannungen in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten des Landes zu verzeichnen. Allerdings sehen Regierung und Militär, dass die Probleme im Südosten nicht allein mit militärischen Mitteln zu überwinden sind. Seit Mitte 2010 ist jedoch die von Staatspräsident Gül und Ministerpräsident Erdogan in 2009 initiierte "Demokratische Öffnung" (zuvor "Kurdische Öffnung") aufgrund nationalistischer Vorbehalte und andauernder Anschlägen durch die PKK zum Stillstand gekommen. Diese zielte insbesondere auf eine Lösung der Probleme des Südostens und beinhaltet politische, wirtschaftliche und soziokulturelle Maßnahmen. PKK-interne Opposition (Ungehorsam, Befehlsverweigerung etc.) und Abfall (Desertion) von der PKK werden von dieser konsequent sanktioniert.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2011, 8.4.2011)

Nach jahrzehntelanger Leugnung der bloßen Existenz von Kurden in der Türkei, wurden seit 2003 kurdische Radio- und Fernsehprogramme sowie private Kurdischkurse gestattet. Der bisher bedeutendste Schritt war die Eröffnung eines Senders für "mehrsprachige Sendungen" innerhalb des staatlich kontrollierten Fernsehsenders TRT zum 1. Januar 2009. Einen Tabubruch stellte es dar, dass der türkische Ministerpräsident zur Eröffnung des Kanals selbst einige Worte auf Kurdisch sprach.

(AI - Amnesty International: Länderbericht Türkei, Dezember 2010)

Seit September 2009 dürfen Häftlinge mit ihren Besuchern Kurdisch sprechen, kurdische Dörfer, die türkische Namen erhielten, dürfen wieder ihre originalen Namen zurückerhalten, und auch kurdische Namen sind seit 2003 erlaubt. Bezüglich der Namenswahl ist anzumerken, dass diese zwar frei ist, aber die vier im türkischen Alphabet nicht vorhandenen Buchstaben W, X, Q und î und die damit geschriebenen kurdischen Namen weiterhin nicht zugelassen werden.Seit September 2009 dürfen Häftlinge mit ihren Besuchern Kurdisch sprechen, kurdische Dörfer, die türkische Namen erhielten, dürfen wieder ihre originalen Namen zurückerhalten, und auch kurdische Namen sind seit 2003 erlaubt. Bezüglich der Namenswahl ist anzumerken, dass diese zwar frei ist, aber die vier im türkischen Alphabet nicht vorhandenen Buchstaben W, römisch zehn, Q und î und die damit geschriebenen kurdischen Namen weiterhin nicht zugelassen werden.

Neben diesen Fortschritten gibt es aber nach wie vor große Einschränkungen bei der ungehinderten Benutzung der kurdischen Sprache. Kurdische Politiker werden wegen des Gebrauchs der kurdischen Sprache während politischer Veranstaltungen (wie etwa des Begrüßens von Parteimitgliedern auf Kurdisch) und wegen der Verwendung von kurdischen Broschüren, Einladungen oder Neujahrskarten angeklagt. Im April 2010 wurde das Wahlgesetz geändert, Kampagnen in anderen Sprachen als Türkisch wurden erlaubt. Gleichzeitig bleiben politische Aktivitäten, zum Beispiel politische Reden oder Verteilen von politischem Werbematerial in anderen Sprachen als Türkisch, gemäß Artikel 81 des Gesetzes über politische Parteien weiterhin verboten.

Fernsehsender dürfen nun unbegrenzt auf Kurdisch senden, und auch kurdische Zeitungen sind erlaubt. Seit November 2009 sind die zahlreichen einschränkenden technischen und regulatorischen Vorschriften aufgehoben und auch Kinder- und Bildungsangebote in kurdischer Sprache erlaubt. Gleichzeitig bleiben allerdings politische Diskurse auf Kurdisch nach wie vor verboten, wobei der gesetzliche Interpretationsspielraum für die Überwacher groß und die Anwendung uneinheitlich ist.

(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (Aurel Schmid): Türkei: Die aktuelle Situation der Kurden, 20.12.2010)

Religionsfreiheit

Die Verfassung gewährleistet Religionsfreiheit, auch andere Gesetze und Richtlinien trugen zur freien Religionsausübung bei, jedoch schränkten konstitutionelle Vorgaben, welche die Integrität des säkularen Staates sichern, dieses Recht ein. Auch in der Praxis gewährleistete die Regierung dieses Recht im Allgemeinen, jedoch waren islamische und andere Gruppen in Behörden und staatlichen Institutionen, unter anderem auch Universitäten, Einschränkungen zu Gunsten des säkularen Staates ausgesetzt. Behörden führten das umfassende Kopftuchverbot in öffentlichen Gebäuden und Schulen weiter. Religiöse Minderheiten sahen sich Schwierigkeiten bei der Glaubensfreiheit, Registrierung und bei der Ausbildung ihrer Anhänger und Geistlichen gegenüber.

(US DOS - United States Department of State: International Religious Freedom Report 2010, Turkey, 17.11.2010)

Die Verfassung sieht die positive und negative Religions- und Gewissensfreiheit vor (Art. 24). Sie gilt - wie alle Grundrechte - in Verbindung mit Art. 14, der den Missbrauch der Grundrechte regelt (insbesondere "Gefährdung der unteilbaren Einheit von Staatgebiet und Staatsvolk, des Laizismus oder der Demokratie"). Die individuelle Religionsfreiheit ist weitgehend gewährt; individuelle nicht-staatliche Repressionsmaßnahmen und staatliche Diskriminierungen (z.B. bei Anstellungen im öffentlichen Dienst) kommen vereinzelt vor. Das Kopftuchverbot an Universitäten, Schulen sowie generell für Staatsbedienstete im Dienst besteht indes fort.Die Verfassung sieht die positive und negative Religions- und Gewissensfreiheit vor (Artikel 24,). Sie gilt - wie alle Grundrechte - in Verbindung mit Artikel 14,, der den Missbrauch der Grundrechte regelt (insbesondere "Gefährdung der unteilbaren Einheit von Staatgebiet und Staatsvolk, des Laizismus oder der Demokratie"). Die individuelle Religionsfreiheit ist weitgehend gewährt; individuelle nicht-staatliche Repressionsmaßnahmen und staatliche Diskriminierungen (z.B. bei Anstellungen im öffentlichen Dienst) kommen vereinzelt vor. Das Kopftuchverbot an Universitäten, Schulen sowie generell für Staatsbedienstete im Dienst besteht indes fort.

Fälle von Muslimen, die zum Christentum konvertiert sind, sind besonders aus den großen Städten bekannt. Rechtliche Hindernisse beim Konvertieren bestehen nicht. Allerdings begegnet die große muslimische Mehrheit sowohl der Hinwendung zu einem anderen als dem muslimischen Glauben als auch jeglicher Missionierungstätigkeit mit großem Misstrauen und Intoleranz.

Die nach türkischer Lesart nicht vom Lausanner Vertrag erfassten (s.o., Abschnitt 1.3.) religiösen Gemeinschaften, darunter auch römisch-katholische und protestantische Christen, haben keinen eigenen Rechtsstatus. Sie können sich als Verein und, nach umstrittener Auslegung des 2008 verabschiedeten Stiftungsgesetzes, auch in Form einer Stiftung organisieren. Eigentumserwerb ist in den genannten Rechtsformen möglich. Mit der Verabschiedung des Stiftungsgesetzes am 20.02.2008 wurde ein Schritt zur Erleichterung der Situation von religiösen Minderheiten getan. Das Gesetz ermöglicht u. a. die Rückgabe von Teilen der seit 1974 enteigneten Immobilien und Grundstücke an die Stiftungen der von der Türkei anerkannten nicht-muslimischen Minderheiten. Das Gesetz ermöglicht auch wirtschaftliche Beteiligungen im Ausland sowie den Erwerb weiteren Eigentums ohne neue Genehmigungen. Zahlreiche Arten von Eigentumsverlust werden von dem Gesetz jedoch nicht abgedeckt (insbesondere Erwerb durch Dritte und Untergang des Eigentums). Alle nicht-muslimischen religiösen Gemeinschaften, also auch die anerkannten religiösen Minderheiten, können - trotz entsprechender Rechte im Lausanner Vertrag - de facto in der Türkei keine Geistlichen ausbilden. Die türkischen Behörden sind bereit, durch Einbürgerungen ausländischen Geistlichen die Übernahme von innerkirchlichen Ämtern, die die türkische Staatsangehörigkeit voraussetzen, zu erleichtern.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2011, 8.4.2011)

Die Umsetzung des Stiftungsgesetzes schritt fort, wenn auch mit Verzögerungen und verfahrenstechnischen Problemen. Außerdem sind Religions- und Ethikunterricht in den Grundschulen weiterhin verpflichtend. Nicht-muslimische Gemeinden haben teilweise Probleme aufgrund der fehlenden Rechtspersönlichkeit der Religionsgemeinschaften. Außerdem berichten nicht-muslimische Gruppierungen über Benachteiligungen und administrative Unsicherheit. Anträge zur Bewilligung von Gotteshäusern wurden weiterhin abgelehnt.

Türkische Behörden einschließlich der Minister für EU-Angelegenheiten, das EU-Generalsekretariat und andere zuständige Minister hatten mehrmals Meetings mit den religiösen Führern der nicht-muslimischen Religionsgemeinden.

In einigen Provinzen wurde von Angriffen auf nicht-muslimische Geistliche sowie Gebetshäuser berichtet. Missionare werden weiterhin als Gefahr für die staatliche und muslimische Integrität gesehen. Nicht muslimische Gemeinden sehen sich auch im personellen Bereich Problemen gegenüber. Die Ausbildung von Geistlichen ist eingeschränkt.

(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2010; 9.11.2010)

Am 01.07.2010 verabschiedete das türkische Parlament das neue Gesetz über das Diyanet. Dadurch hat die Behörde den Status eines Staatssekretariats erhalten und ist dem Ministerpräsidialamt zugeordnet, wohingegen sie früher eine einem Ministerium nachgeordnete Behörde war. Der Gesetzesnovelle zufolge verfügt der Präsident der Behörde (Amtszeit 5 Jahre) nur noch über drei Stellvertreter (vorher fünf) in sieben Generaldirektionen (vorher 30 Referate). Darüber hinaus ist eine Personalaufstockung von ca. 8.500 Stellen zu den 100.000 vorhandenen vorgesehen, vor allem für Imame für die derzeit 9.000 vakanten Moscheen.

In der Praxis ist die individuelle Glaubensfreiheit weitestgehend gewährleistet; über staatliche Repressionsmaßnahmen, die auf dem individuellen Glaubensbekenntnis des Einzelnen beruhen, liegen keine Berichte vor. Klagen über berufliche Nachteile gibt es insofern, als Angehörige von nichtmuslimischen Minderheiten am Zugang zum Staatsdienst be- oder gehindert werden.

Fälle von Muslimen, die zum Christentum konvertierten, sind besonders aus den Städten im Westen der Türkei bekannt. Rechtliche Hindernisse beim Konvertieren bestehen nicht. Jedoch gibt es Kreise, die Formen des Praktizierens des Christentums als christliche Missionierung und "religiöse Propaganda" mit großem Misstrauen betrachten. Immer wieder erscheinen tendenziöse Artikel in der Presse, die der Öffentlichkeit eine vermeintliche Bedrohung suggerieren, die in keinem Verhältnis zu der geringen Zahl der insgesamt ca. 110.000 Christen steht.

In den vergangenen Jahren traten nach offiziellen Angaben aber nur wenige Dutzend Türken zum Christentum über. Es wird jedoch vermutet, dass die Zahl aufgrund des Anwachsens der Freikirchen höher liegt. Eine konkrete Gefahr für Konvertiten in der Türkei durch Muslime besteht nicht. "Eine echte Gefahr für Leib und Leben droht auch nicht von islamistischen Extremisten". Eher ist mit Ausschluss aus der Familie und gezielter Ausgrenzung durch das private Umfeld zu rechnen. Konvertiten haben in der Gesellschaft und vor allem in ihren Familien einen schweren Stand.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011)

Bevor der türkische Ministerpräsident Recep Tayyip Erdogan die Vertreter der armenischen, griechischen und jüdischen Religionsgemeinschaft (...) zum Fastenbrechen einlud, präsentierte er ihnen eine ganz besondere Überraschung. Per Gesetzeserlass hat die Regierung die Rückgabe des nationalisierten Eigentums der Minderheiten beschlossen. Alle Immobilien der Stiftungen der Minderheiten, die seit 1936 unter verschiedenen Vorwänden und nicht zuletzt aus Gründen der "nationalen Sicherheit" enteignet wurden, sollen zurückgegeben werden. Es geht um rund 1400 zum Teil recht ansehnliche Immobilien fast ausschließlich in sehr guter Lage in Istanbul. Darauf stehen Kirchen, Schulen, Brunnen, Krankenhäuser, Hotels, Wohnhäuser, sogar Moscheen und andere Gebäude. Mit dieser Entscheidung ist die Türkei erstmals über ihren Schatten gesprungen und hat sich bereit erklärt, nicht nur die heute in staatlichem Besitz befindlichen Grundstücke zurückzugeben, sondern auch für vom Staat mittlerweile an Dritte veräußerte Grundstücke "zum Marktpreis" Entschädigung zu zahlen. Dies ist ein teures Zugeständnis, zu dem die politische Führung bisher nicht bereit war.

Minderheitenvertreter erklärten, dass sie langfristig zwar mit einer solchen Entscheidung gerechnet hätten - schließlich hatte die Türkei schon in der Vergangenheit Prozesse über die Immobilien-Restitution vor dem Europäischen Gerichtshof in Straßburg verloren. Einen derart schnellen Entschluss hatte man aber nicht erwartet.

(Die Presse: Türkei: Rückgabe von Kircheneigentum, 29.8.2011; http://diepresse.com/home/panorama/religion/689204/Tuerkei_Rueckgabe-von-Kircheneigentum?_vl_backlink=/home/index.do Zugriff 30.8.2011)

Der Erlass zur Rückerstattung wurde von christlichen und jüdischen Vertretern bei dem Treffen mit Erdogan begrüßt. Patriarch Bartholomaios I. sagte, die Türkei sei auf dem richtigen Weg. Oberrabbiner Haleva sprach laut Presseberichten von einer "Revolution".Der Erlass zur Rückerstattung wurde von christlichen und jüdischen Vertretern bei dem Treffen mit Erdogan begrüßt. Patriarch Bartholomaios römisch eins. sagte, die Türkei sei auf dem richtigen Weg. Oberrabbiner Haleva sprach laut Presseberichten von einer "Revolution".

(Wiener Zeitung: Freude über Erdogans Religions-"Revolution", 29.8.2011;

http://www.wienerzeitung.at/themen_channel/wzeuropa/europastaaten/392617_Freude-ueber-Erdogans-Religions-Revolution.html Zugriff 30.8.2011)

Religiöse Gruppen

Je nach Quelle leben in der Türkei zwischen 72 und 77 Millionen Menschen. Mindestens 70% der Bevölkerung sind ethnische Türken, knapp 20% Kurden und der Rest verteilt sich auf andere kleinere ethnische Gruppen. 99% der Bevölkerung sind muslimischen Glaubens, die Mehrheit sind Hanefiten (sunnitisch), es gibt aber auch einen beträchtlichen Anteil an Aleviten (ca. 15 Millionen Menschen). Weiters leben in der Türkei ca. 60.000 armenische Christen, ca. 23.000 Juden, 15.000 syrisch-orthodoxe Christen, 10.000 Baha'i, ca.

3.500 bis 4.000 griechisch-orthodoxe Christen, ca. 2.000 Jesiden, ca. 2.500 Protestanten verschiedener Denominationen sowie einige Angehörige der römisch-katholischen Kirche. Die Türkei versteht sich als laizistischer Staat, was eine strenge Trennung zwischen Religion und Politik bedeutet. Das Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) kontrolliert die religiösen Belange. Der Lausanner Vertrag von 1922/1923 regelt in den Artikeln 38 bis 45 ausschließlich die Rechte religiöser Minderheiten. Die kurdischen Belange als ethnische Minderheit werden im Lausanner Vertrag deshalb nicht geregelt, da die Kurden der religiösen Mehrheitsbevölkerung angehören und sie noch während des Ersten Weltkrieges als "Brudervolk" galten. Auch heute spielt diese Tatsache in der türkischen Argumentation, die Kurden nicht als Minderheit anzuerkennen, eine Rolle.3.500 bis 4.000 griechisch-orthodoxe Christen, ca. 2.000 Jesiden, ca. 2.500 Protestanten verschiedener Denominationen sowie einige Angehörige der römisch-katholischen Kirche. Die Türkei versteht sich als laizistischer Staat, was eine strenge Trennung zwischen Religion und Politik bedeutet. Das Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) kontrolliert die religiösen Belange. Der Lausanner Vertrag von 1922 aus 1923, regelt in den Artikeln 38 bis 45 ausschließlich die Rechte religiöser Minderheiten. Die kurdischen Belange als ethnische Minderheit werden im Lausanner Vertrag deshalb nicht geregelt, da die Kurden der religiösen Mehrheitsbevölkerung angehören und sie noch während des Ersten Weltkrieges als "Brudervolk" galten. Auch heute spielt diese Tatsache in der türkischen Argumentation, die Kurden nicht als Minderheit anzuerkennen, eine Rolle.

(BAA - Staatendokumentation: Länderinfo zur Türkei: Minderheiten in der Türkei: Die Kurden, Juli 2011)

Es gibt einige religiöse Gruppen, die sich aus weniger als 1% der Mehrheitsbevölkerung zusammensetzen. Die meisten leben in Istanbul und anderen Großstädten. Exakte Mitgliederzahlen dieser religiösen Minderheiten sind nicht verfügbar.

(US DOS - United States Department of State: International Religious Freedom Report 2010, Turkey, 17.11.2010)

Die Türkei erkennt Minderheiten als Gruppen mit rechtlichem Sonderstatus grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Lausanner Vertrags von 1923 an, der "türkischen Staatsangehörigen, die nichtmuslimischen Minderheiten angehören, (...) die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen" (Art. 39) garantiert. Weiterhin sichert er den nichtmuslimischen Minderheiten das Recht zur "Gründung, Verwaltung und Kontrolle (...) karitativer, religiöser und sozialer Institutionen und Schulen sowie anderer Einrichtungen zur Unterweisung und Erziehung" zu (Art. 40). Nach offizieller türkischer Lesart beschränkt sich der in Art. 37 bis 44 des Lausanner Vertrages niedergelegte, aber nicht auf bestimmte Gruppen festgeschriebene Schutz allerdings nur auf drei Religionsgemeinschaften: die griechisch-orthodoxe (ca.17.000) und die armenisch-apostolische Kirche (ca. 60.000) sowie die jüdische Gemeinschaft (ca. 27.000).Die Türkei erkennt Minderheiten als Gruppen mit rechtlichem Sonderstatus grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Lausanner Vertrags von 1923 an, der "türkischen Staatsangehörigen, die nichtmuslimischen Minderheiten angehören, (...) die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen" (Artikel 39,) garantiert. Weiterhin sichert er den nichtmuslimischen Minderheiten das Recht zur "Gründung, Verwaltung und Kontrolle (...) karitativer, religiöser und sozialer Institutionen und Schulen sowie anderer Einrichtungen zur Unterweisung und Erziehung" zu (Artikel 40,). Nach offizieller türkischer Lesart beschränkt sich der in Artikel 37 bis 44 des Lausanner Vertrages niedergelegte, aber nicht auf bestimmte Gruppen festgeschriebene Schutz allerdings nur auf drei Religionsgemeinschaften: die griechisch-orthodoxe (ca.17.000) und die armenisch-apostolische Kirche (ca. 60.000) sowie die jüdische Gemeinschaft (ca. 27.000).

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2011, 8.4.2011)

Aleviten

Das Alevitentum gilt als eine tolerante, weltoffene Religion. Die historischen Ursprünge sind unklar, auch die Zugehörigkeit zum Islam ist umstritten - sogar unter einigen Aleviten selbst. Frauen genießen weitgehend Gleichberechtigung, sie feiern gemeinsam mit den Männern den Gottesdienst (Cem) und sind auch keinen Kleidungsvorschriften unterworfen. Das Sprichwort "Schütze die Reinheit deiner Zunge, deiner Hand und deiner Lende" beschreibt das alevitische Moral- und Ethikverständnis besonders gut.

Aleviten berichten selbst, dass sie ihre Religion in der Türkei relativ frei ausüben können. Angeprangert wird von ihnen jedoch die Nicht-Anerkennung als religiöse Minderheit durch den Staat. Damit geht Hand in Hand, dass ihre Cem-Häuser (Cemevi) von der Regierung nicht als Gotteshäuser betrachtet, sondern als "Kulturzentren" bezeichnet werden. Dadurch fallen auch Kosten an, die bei sunnitischen Moscheen von der Religionsbehörde Diyanet übernommen werden (als Beispiel, die Gehälter der Imame, oder auch Strom- oder Wasserkosten). Die Diyanet wird aus Steuereinnahmen aller türkischen Staatsbürger - egal welcher Religion sie angehören - finanziert. Umgekehrt jedoch unterhält die Religionsbehörde aber eben nur Einrichtungen des sunnitischen Islam. Zu erwähnen sind hier aber die zwei Stadtverwaltungen Kusadasi und Tunceli, die einstimmig beschlossen haben, dass alevitische Cem-Häuser in ihrer jeweiligen Gesetzgebung, als Gotteshäuser betrachtet werden und somit kostenlos Wasser und Strom zur Verfügung gestellt wird, genauso wie den anerkannten Moscheen. Dies kann als Zeichen für den guten Willen zur Zusammenarbeit mit den alevitischen Mitbewohnern gewertet werden.

Auch die Tatsache, dass alevitische Kinder den verpflichtenden (sunnitischen) Religions- und Ethikunterricht besuchen müssen, wird von den Aleviten bekrittelt. Aber auch hier haben mittlerweile drei Verwaltungsgerichte (Antalya, Ankara und Istanbul) beschlossen, die alevitischen Kinder vom Unterricht auszunehmen. Auch eine ähnliche Rechtsprechung in Izmir wurde vom Staatsrat bestätigt. Die türkische Regierung hat nach einem EGMR-Urteil im Jahr 2007 einen Überblick über das alevitische Glaubenssystem in die Schulbücher schreiben lassen, diese Zusammenfassung wurde aber von alevitischen Gemeinden als unzureichend befunden und sie forderten stattdessen eine Abschaffung des verpflichtenden Unterrichts.

Die türkische Regierung hat in den letzten Jahren, vor allem seit 2008 mithilfe symbolischer Gesten versucht, die Probleme und Forderungen der Aleviten zu thematisieren. Zum Beispiel nahm der türkische Kulturminister bei der Eröffnungszeremonie des ersten alevitischen Institutes teil und entschuldigte sich öffentlich für die Leiden, die Aleviten in der Vergangenheit durch den Staat erdulden mussten. 2009 nahm der Premiereminister am alevitischen Fastenbrechen teil und im selben Jahr wurden vierteljährlich Workshops abgehalten, um die Probleme und Erwartungen der Aleviten offen anzusprechen. Dies wurde im Großen und Ganzen gut von der alevitischen Gemeinde aufgenommen. Ein öffentlich-rechtlicher Sender zeigte mehrere Sendungen über die alevitischen Muharram-Feierlichkeiten.

(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Aleviten in der Türkei, 29.10.2010)

Mit schätzungsweise 15-20 Millionen bilden die türkischen und kurdischen Aleviten nach den Sunniten die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft der Türkei. Die Aleviten werden nicht als separate Konfession bzw. Glaubensgemeinschaft anerkannt; sie können sich nur als Verein oder Stiftung organisieren. Ihre Möglichkeiten zur Errichtung religiöser Stätten hatte sich 2008 leicht verbessert; verschiedene Stadtverwaltungen hatten den alevitischen Gebetsstätten "Cem-Evi" die Gleichstellung mit Moscheen, insbesondere verminderte Wasser- und Stromkosten, ermöglicht. Trotz der faktisch verbesserten Situation erkennen nicht alle Stadtverwaltungen die alevitischen Gotteshäuser als religiöse Stätten an. Die 2009 seitens der türkischen Regierung gestartete Reihe von "Aleviten-Workshops" mit alevitischen Vertretern, Wissenschaftlern, Religionsbeamten und Journalisten wurde bis Anfang 2010 fortgeführt. Ein Ergebnisbericht mit konkreten Handlungsoptionen wurde dem Ministerpräsidenten vorgelegt. Bisherige Ergebnisse sind die Verstaatlichung des Madimak-Hotels in Sivas und die Überarbeitung des Curriculums des in Grund- und Mittelschule verbindlichen Religionskunde-Unterrichts.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2011, 8.4.2011)

Im Jahr 2008 wurde der Lehrplan des islamischen Religionsunterrichts modifiziert, jedoch sind einige Aleviten der Meinung, dass die neuen Texte unzureichend sind. Im Schuljahr 2011/12 sollen neue Schulbücher veröffentlicht werden, die frei von diskriminierenden Formulierungen sind und korrekte Informationen über den Alevismus beinhalten.

(USCIRF - US Commission on International Religious Freedom: Annual Report 2011, Mai 2011)

Aleviten folgen einem Glaubenssystem, das unter anderem schiitische und sunnitische Aspekte des Islam integriert. Die Regierung betrachtet die Aleviten als eine heterodoxe muslimische Sekte, während einige Aleviten und Sunniten behaupten, dass Aleviten keine Muslime seien.

Obwohl die Aleviten nicht als religiöse Minderheit anerkannt sind wird berichtet, dass sie ihren Glauben relativ frei praktizieren können. Nichtsdestotrotz sehen sich Aleviten manchmal Hindernissen gegenüber - vor allem bei der Neuerrichtung von Cem-Häusern. Während des Berichtszeitraumes unternahm die Regierung einige Schritte, um die Anliegen der Aleviten zu thematisieren.

(USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2010, 17.11.2010)

Justiz

Wahrend des Berichtszeitraumes [2010] gab es einige positive Verbesserungen. Am 11.4.2010 wurde das Gesetz zu den politischen Parteien geändert und es ist nun erlaubt, in anderen Sprachen als Türkisch Wahlwerbung zu betreiben - auch in Kurdisch. Am 25.7.2010 änderte die Regierung die Anti-Terror-Gesetze dahingehend: Verbot der Strafverfolgung von Minderjährigen und Reduzierung der Strafe für illegale Demonstrationen und Meetings. Der Freilassung von Minderjährigen, die unter den vorangegangenen Gesetzen verurteilt wurden, wurde stattgegeben. Dies führte zur Entlassung hunderter Kinder aus dem Gefängnis. Am 12.9.2010 wurde ein Verfassungsänderungspaket per Referendum angenommen.

Gesetzlich ist eine unabhängige Justiz garantiert, diese war jedoch in Einzelfällen von Außen beeinflusst. Es gab Berichte über Korruption innerhalb der Justiz. Der Hohe Rat der Justiz und Staatsanwälte kontrollierten die Gerichtshöfe der niederen Instanzen und wählten die Richter und Staatsanwälte der höheren Gerichte aus. In diesem Sinne lenkt er die Karrieren von Richtern und Staatsanwälten durch Ernennungen, Beförderungen, Versetzungen und ähnliches.

(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2010; 8.4.2011)

Das Verfassungsgericht (Anayasa Mahkemesi) prüft die Vereinbarkeit von einfachem Recht mit der Verfassung. Im Jahr 2010 wurde eine Individualbeschwerdemöglichkeit eingeführt; sie soll voraussichtlich ab 2012 umgesetzt werden. Das Verfassungsgericht ist auch für Parteienverbote zuständig. Es übt die Gerichtsbarkeit über den Präsidenten, den Ministerpräsidenten, die Minister und Mitglieder höherer Justizbehörden für alle in Ausübung ihrer Funktion begangenen Taten aus. Dies gilt seit September 2010 auch für den Parlamentspräsidenten, die Oberbefehlshaber und die Kommandanten der Streitkräfte. Der Verwaltungsgerichtshof (Danistay) ist Revisionsinstanz der Verwaltungsgerichte. Revisionsinstanz aller Zivil- und Strafgerichte ist der Kassationsgerichtshof (Yargitay). Aufgrund seiner großen Überlastung soll er bis Juni 2011 um sechs Senate aufgestockt werden (dann 23 Zivil- und 15 Strafsenate). Zudem sollen im Juni 2011 neun regionale Berufungsgerichte ihre Arbeit aufnehmen (Adana, Ankara, Bursa, Diyarbakir, Erzurum, Istanbul, Izmir, Konya und Samsun). Im Bereich der Strafjustiz wurden die 1984 insbesondere für terroristische Straftaten eingerichteten "Staatssicherheitsgerichte" (Devlet Güvenlik Mahkemesi - DGM) 2004 abgeschafft. Ihre sachliche Zuständigkeit haben die "Gerichte für schwere Straftaten" (Agir Ceza Mahkemesi) übernommen; deren personelle Ausstattung ist weitgehend identisch mit der der DGMs.

Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte. Insbesondere im Südosten werden Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der PKK oder dessen zivilem Arm zunehmend als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können. Anwälte werden vereinzelt daran gehindert, bei Befragungen des Mandanten anwesend zu sein. Dies gilt insbesondere in Fällen mit dem Verdacht auf terroristische Aktivitäten.

Untersuchungshaft wird regelmäßig mit schwacher rechtlicher Begründung verbunden mit sehr langen Haftzeiten verhängt. Die Untersuchungshaftzeiten wurden zum 01.01.2011 durch eine Gesetzesänderung des Art. 102 tStPO eingeschränkt. Während für Vergehen eine maximale Untersuchungshaft von eineinhalb Jahren vorgesehen ist, beträgt diese für Verbrechen bis zu fünf, bei Verbrechen mit Terrorbezug bis zu zehn Jahren.Untersuchungshaft wird regelmäßig mit schwacher rechtlicher Begründung verbunden mit sehr langen Haftzeiten verhängt. Die Untersuchungshaftzeiten wurden zum 01.01.2011 durch eine Gesetzesänderung des Artikel 102, tStPO eingeschränkt. Während für Vergehen eine maximale Untersuchungshaft von eineinhalb Jahren vorgesehen ist, beträgt diese für Verbrechen bis zu fünf, bei Verbrechen mit Terrorbezug bis zu zehn Jahren.

Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Art. 138). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig. Seit 2010 sind zumindest Entlassungen gerichtlich überprüfbar. Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen. Grundsätzlich kommt es zu keinen Verurteilungen mehr, wenn der Angeklagte bei Gericht - etwa durch Abwesenheit - nicht gehört werden kann. Es kommen dann die Fristen für Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung zum Tragen.Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Artikel 138,). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig. Seit 2010 sind zumindest Entlassungen gerichtlich überprüfbar. Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen. Grundsätzlich kommt es zu keinen Verurteilungen mehr, wenn der Angeklagte bei Gericht - etwa durch Abwesenheit - nicht gehört werden kann. Es kommen dann die Fristen für Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung zum Tragen.

Das Recht auf sofortigen Zugang zu einem Rechtsanwalt innerhalb von 24 Stunden ist grundsätzlich gewährleistet. Das Anti-Terror-Gesetz (ATG) sieht eine Ausweitung dieser Frist auf bis zu 48 Stunden vor und senkt die Verfahrensgarantien für Personen ab, die terroristischer Straftaten beschuldigt werden. So können unter bestimmten Umständen Sicherheitskräfte bei dem Gespräch zwischen dem Verdächtigen und seinem Anwalt anwesend sein. Das Recht auf kostenlose Rechtsberatung bei Schuldvorwürfen mit einem Strafrahmen bis 5 Jahre wurde 2006 (mit Blick auf den Mangel an dafür geeigneten Rechtsberatern) eingeschränkt. Seit Dezember 2006 kann die kostenlose Rechtsberatung nur derjenige in Anspruch nehmen, der einem Tatvorwurf mit Strafandrohung von mindestens fünf Jahren ausgesetzt ist. Nach spätestens 24 Stunden (in bestimmten Fällen organisierter Kriminalität bis 48 Stunden, Art. 250 Abs. 1 lit. a und c tStPO) zuzüglich 12 Stunden Transportzeit muss der Betroffene dem zuständigen Haftrichter vorgeführt werden (Art. 91 tStPO). In Fällen von Kollektivvergehen, Schwierigkeiten der Beweissicherung oder einer großen Anzahl von Beschuldigten kann der polizeiliche Gewahrsam bis zu drei Tage verlängert werden. Bei Festnahmen in Sicherheitszonen kann die in Art. 91 Abs. 3 tStPO vorgesehene Frist von vier Tagen auf Antrag des Staatsanwaltes und Entscheidung des Haftrichters auf bis zu sieben Tage verlängert werden. Es gibt Anzeichen dafür, dass diese Fristen in der Praxis in Einzelfällen überschritten werden.Das Recht auf sofortigen Zugang zu einem Rechtsanwalt innerhalb von 24 Stunden ist grundsätzlich gewährleistet. Das Anti-Terror-Gesetz (ATG) sieht eine Ausweitung dieser Frist auf bis zu 48 Stunden vor und senkt die Verfahrensgarantien für Personen ab, die terroristischer Straftaten beschuldigt werden. So können unter bestimmten Umständen Sicherheitskräfte bei dem Gespräch zwischen dem Verdächtigen und seinem Anwalt anwesend sein. Das Recht auf kostenlose Rechtsberatung bei Schuldvorwürfen mit einem Strafrahmen bis 5 Jahre wurde 2006 (mit Blick auf den Mangel an dafür geeigneten Rechtsberatern) eingeschränkt. Seit Dezember 2006 kann die kostenlose Rechtsberatung nur derjenige in Anspruch nehmen, der einem Tatvorwurf mit Strafandrohung von mindestens fünf Jahren ausgesetzt ist. Nach spätestens 24 Stunden (in bestimmten Fällen organisierter Kriminalität bis 48 Stunden, Artikel 250, Absatz eins, Litera a und c tStPO) zuzüglich 12 Stunden Transportzeit muss der Betroffene dem zuständigen Haftrichter vorgeführt werden (Artikel 91, tStPO). In Fällen von Kollektivvergehen, Schwierigkeiten der Beweissicherung oder einer großen Anzahl von Beschuldigten kann der polizeiliche Gewahrsam bis zu drei Tage verlängert werden. Bei Festnahmen in Sicherheitszonen kann die in Artikel 91, Absatz 3, tStPO vorgesehene Frist von vier Tagen auf Antrag des Staatsanwaltes und Entscheidung des Haftrichters auf bis zu sieben Tage verlängert werden. Es gibt Anzeichen dafür, dass diese Fristen in der Praxis in Einzelfällen überschritten werden.

Dem Auswärtigen Amt sind in jüngster Zeit keine Gerichtsurteile auf Grundlage von durch die Strafprozessordnung verbotenen, erpressten Geständnissen bekannt geworden. Anwälte berichten, dass Festgenommene in einigen Fällen durch psychischen Druck verleitet werden, Aussagen zu machen. Bekannt ist auch, dass Erkenntnisse aus unzulässigen Telefonüberwachungen in Strafverfahren Eingang finden. Human Rights Watch weist in diesem Zusammenhang auf den nachlässigen Umgang mit Beweismitteln hin. 2011 wurde ein Fall bekannt, bei dem einen Beschuldigten seitens der Sicherheitskräfte belastende Telefondaten auf das Mobiltelefon geladen wurden.

Durch Änderungen des Anti-Terror-Gesetzes und weiterer Gesetze am 28.07.2010 wurde die Rechtslage für über 16-jährige Minderjährige, die wegen Terrordelikten beschuldigt werden, an das UN-Protokoll für Kinderrechte (1995 unterzeichnet) sowie das Kinderschutzgesetz von 2005 angepasst. 16- und 17-jährige Personen können nun nicht mehr bei terrorbezogenen Delikten der Gerichtsbarkeit speziell autorisierter Gerichte (özel yetkili ihtisas mahkemesi) unterstellt werden, sondern sind der Jugendgerichtsbarkeit unterworfen. Minderjährige, die wegen Terror, Propaganda bzw. Widerstand gegen die Staatsgewalt schuldig befunden werden, können nicht mehr zusätzlich wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation verurteilt werden. Zudem werden die Möglichkeiten für Bewährungsstrafen und Strafaussetzungen erweitert und es greifen eine Reihe von Strafmaßreduzierungen. Der Kassationsgerichtshof hat im Jahr 2008 unter Bezug auf Art. 220 Abs. 6 tStGB entschieden, dass Teilnehmer an einer Demonstration, zu der eine Terrororganisation aufgerufen hat, als Mitglied einer Terrororganisation verurteilt werden können, ohne formal Mitglied zu sein, selbst wenn der Teilnehmer von diesem Aufruf keine nachweisbare Kenntnis hatte.Durch Änderungen des Anti-Terror-Gesetzes und weiterer Gesetze am 28.07.2010 wurde die Rechtslage für über 16-jährige Minderjährige, die wegen Terrordelikten beschuldigt werden, an das UN-Protokoll für Kinderrechte (1995 unterzeichnet) sowie das Kinderschutzgesetz von 2005 angepasst. 16- und 17-jährige Personen können nun nicht mehr bei terrorbezogenen Delikten der Gerichtsbarkeit speziell autorisierter Gerichte (özel yetkili ihtisas mahkemesi) unterstellt werden, sondern sind der Jugendgerichtsbarkeit unterworfen. Minderjährige, die wegen Terror, Propaganda bzw. Widerstand gegen die Staatsgewalt schuldig befunden werden, können nicht mehr zusätzlich wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation verurteilt werden. Zudem werden die Möglichkeiten für Bewährungsstrafen und Strafaussetzungen erweitert und es greifen eine Reihe von Strafmaßreduzierungen. Der Kassationsgerichtshof hat im Jahr 2008 unter Bezug auf Artikel 220, Absatz 6, tStGB entschieden, dass Teilnehmer an einer Demonstration, zu der eine Terrororganisation aufgerufen hat, als Mitglied einer Terrororganisation verurteilt werden können, ohne formal Mitglied zu sein, selbst wenn der Teilnehmer von diesem Aufruf keine nachweisbare Kenntnis hatte.

Im Zusammenhang mit der Aufdeckung des sog. Ergenekon- Netzwerkes werden, wie in vielen anderen Prozessen auch, die für die Ermittlungen einschlägigen strafprozessrechtlichen Vorschriften nicht ausreichend eingehalten. Nach Auskunft des Justizministeriums wurden im Rahmen des Ergenekon-Verfahrens seit Oktober 2008 71 Richter und Staatsanwälte abgehört.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2011, 8.4.2011)

Es gab Fortschritte bei der Reformierung der Justiz, vor allem durch die Verfassungsänderung. Die Unabhängigkeit der Justiz betreffend ist die Erhöhung der Anzahl der Mitglieder des Hohen Rates der Justiz und der Staatsanwälte von sieben auf 22 zu nennen. Neben Vertretern des Kassationsgerichtshofes und des Staatsrates werden die neuen Mitglieder aus Vertretern der erstinstanzlichen Richter, der Justizakademie, Rechtsfakultäten und Anwälte bestehen. Durch diese neue Zusammensetzung der Mitglieder des Hohen Rates wird die Justiz als Ganzes vertreten und nicht mehr nur durch die Vertreter des Kassationsgerichtshofes und des Staatsrates. Die Verfassungsänderungen ermöglichen eine Überprüfung der Entscheidungen des Hohen Rates über Entlassungen von Justizangestellten aus ihrem Berufsstand. Dies ist ein Schritt in Richtung einer Einführung eines effektiven Rechtsmittels gegen Entscheidungen des Hohen Rates. Gerichtliche Kontrolleure, die zuständig für die Evaluierung der Leistungen der Richter und Staatsanwälte sind, berichten nun nicht mehr dem Justizministerium, sondern dem Hohen Rat der Justiz und der Staatsanwälte, was diesem die Möglichkeit gibt, ohne die Gefahr einer politischen Einflussnahme zu arbeiten. Trotzdem ist der Minister noch immer Präsident des Hohen Rates und die Ermittlungsbehörde des Hohen Rates muss von ihm genehmigt werden.

Im Großen und Ganzen ist zu sagen, dass es Fortschritte im Justizbereich gab, vor allem die Erhöhung der Mitgliederzahl des Hohen Rates, aber auch die Einschränkung der Macht der Militärgerichte (keine Zivilisten mehr vor Militärgerichten) sind positive Schritte. Trotzdem sitzt der Minister dem Hohen Rat vor und hat das letzte Wort bei Untersuchungen.

(Europäische Kommission: ENP - Turkey 2010 Progress Report, 9.11.2010)

Nach der am 08.05.2008 in Kraft getretenen Reform des Artikels 301 tStGB können Ermittlungen zu diesem Straftatbestand nur noch nach Zustimmung des Justizministers aufgenommen werden. Zudem ist der Tatbestand "Beleidigung des Türkentums" durch die Formulierung "Beleidigung der Türkischen Nation" abgeändert, der Strafrahmen von drei auf zwei Jahre heruntergesetzt sowie für im Ausland begangene Taten an das Inlandsstrafmaß angepasst worden. In der großen Mehrzahl der Fälle wurde es von der Justiz seither abgelehnt, Gerichtsverfahren einzuleiten.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2011, 8.4.2011)

Bezüglich Artikel 301 tStGB (Beleidigung der Türkischen Nation) hat der Justizminister im Jahr 2010 die Zustimmung zur strafrechtlichen Verfolgung von 10 Fällen von 352 gegeben - der Rest wurde zurückgewiesen.

(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2010; 8.4.2011)

Sicherheitsbehörden

Die türkische Nationalpolizei (TNP), die unter der Kontrolle des Innenministeriums steht, ist für die Sicherheit in großen städtischen Agglomerationen verantwortlich. Die Jandarma, paramilitärische Einheiten teilweise unter militärischer und teilweise unter Kontrolle des Innenministeriums, sind für die Sicherheit in ländlichen Gebieten verantwortlich. Für den Grenzschutz ist grundsätzlich das Militär zuständig, obwohl auch hier die Jandarma Aufgaben übernimmt.

Die türkische Nationalpolizei (TNP) und Jandarma bekamen spezielle Trainingseinheiten im Bereich der Menschenrechte und Terrorismusbekämpfung. Laut Regierung betont das Militär verstärkt die Menschenrechte bei der Ausbildung von Offizieren und Unteroffizieren. Jandarma Offiziere, Unteroffiziere und Kadetten bekommen insgesamt 32 Stunden Menschenrechtstraining.

(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2010; 8.4.2011)

Die Polizei untersteht dem Innenministerium und übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete und Stadtrandgebiete zuständig, rekrutiert sich aus Wehrpflichtigen und ist de facto die vierte Teilstreitkraft; sie untersteht in Friedenszeiten dem Innenminister und während des Ausnahmezustandes dem Oberbefehlshaber des Heeres. Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz.

Die Bedeutung des Militärs und der Sicherheitskräfte ist in den letzten Jahren stark zurückgegangen. Sie verstehen sich jedoch weiterhin als Hüter kemalistischer Traditionen und Grundsätze, besonders der Einheit der Nation (v. a. gegen kurdischen Separatismus) und des Laizismus (gegen islamistische Tendenzen).

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2011, 8.4.2011)

Seit Juli 2010 müssen Polizisten während Demonstrationseinsätzen auf ihren Helmen gut sichtbare Nummern tragen, um sie bei Übergriffen eindeutig identifizieren zu können.

(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (Aurel Schmid): Türkei: Die aktuelle Situation der Kurden, 20.12.2010)

Polizeigewalt/Folter

Die Regierung oder ihr unterstehende Behörden begangen keine politischen Morde, obwohl Sicherheitskräfte einige Personen getötet haben. Es gab keine Berichte über politisch motiviertes Verschwindenlassen. Obwohl Folter verboten ist, gab es Fälle von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte. Aufgrund der verschärften Strafen wird nunmehr eher außerhalb der Polizeistationen gefoltert.

(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2010; 8.4.2011)

Die derzeitige Regierung erließ Gesetze und führte Schulungen durch, um Folter zu vermeiden, darunter auch eine Richtlinie, dass Polizeistationen ohne Anmeldung inspiziert werden können. In der ersten Hälfte des Jahres 2010 erhielt das staatliche Präsidium für Menschenrechte 3 461 Beschwerden, die meisten davon hängen mit Gesundheits- und Patientenrechten, dem Recht auf ein faires Verfahren und Folter zusammen.

(FH - Freedom House: Freedom in the World 2011, Turkey, Mai 2011)

Die AKP-Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, um Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Beispielhaft genannt seien die Erhöhung der Strafandrohung (Art. 94ff. des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Tat- Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor); direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Folterverdächtigen; Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen; Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und der Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen; Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme; Stärkung von Verteidigerrechten.Die AKP-Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, um Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Beispielhaft genannt seien die Erhöhung der Strafandrohung (Artikel 94 f, f, des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Tat- Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor); direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Folterverdächtigen; Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen; Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und der Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen; Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme; Stärkung von Verteidigerrechten.

Trotz dieser gesetzgeberischen Maßnahmen und trotz einiger Verbesserungen ist es der Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Vor allem beim Auflösen von Demonstrationen kommt es zu übermäßiger Gewaltanwendung. Es gibt Anzeichen, dass Misshandlungen nicht mehr in den Polizeistationen, sondern gelegentlich an anderen Orten, u. a. im Freien stattfinden. Über den Umfang inoffizieller Freiheitsbeschränkungen durch Zivilisten oder durch Sicherheitskräfte in Zivil in Verbindung mit Misshandlung oder Folter vor Antritt der Ingewahrsamnahme liegen keine zuverlässigen Informationen vor. Die Zahl der Beschwerden und offiziellen Vorwürfe, die im Zusammenhang mit mutmaßlichen Folter- oder Misshandlungsfällen stehen, ist nach Angaben von Menschenrechtsverbänden 2010 landesweit zurückgegangen. Nach glaubhaften Angaben der türkischen Menschenrechtsstiftung TIHV wurden bis Ende November 2010 wurden insgesamt 161 (2009: 252, 2008: 269) Personen registriert, die im selben Jahr gefoltert oder unmenschlich behandelt wurden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2011, 8.4.2011)

Die gegenwärtige türkische Regierung hat bereits bei ihrem Amtsantritt erklärt, sie würde eine Politik der "Null-Toleranz gegenüber Folter" verfolgen und hat diese Absicht mehrfach bekräftigt. Auch die Reformpakete, die in den Jahren 2002 bis 2005 verabschiedet wurden, um das Ziel der Aufnahme von Beitrittsverhandlungen zur EU zu erreichen, enthielten wichtige Mechanismen zum Schutz Festgenommener vor Folter. Die wichtigsten Schritte waren eine Verkürzung der Dauer der Polizeihaft und das Recht auf sofortigen Zugang zu einem Rechtsanwalt. Mit der Änderung des Antiterrorgesetzes vom Juli 2006 wurde jedoch die Regelung eingeführt, dass Personen, die aufgrund von Tatvorwürfen festgenommen wurden, die unter dieses Gesetz fallen, in den ersten 24 Stunden keinen Rechtsanspruch darauf haben, einen Anwalt zu sehen. Der Polizeigewahrsam kann auf Antrag des Staatsanwaltes in diesen Fällen mit der Begründung, dass es mehrere Angeklagte gibt und/oder dass die Ermittlungen schwierig sind und mehr Zeit erfordern, durch einen Richter dreimal um einen Tag verlängert werden, so dass eine maximale Polizeihaft von vier Tagen möglich ist.

(AI - Amnesty International: Länderbericht Türkei, Dezember 2010)

Korruption

Zur weiteren Korruptionsbekämpfung hat die Regierung im Februar 2010 eine Strategie 2010-2014 angenommen, die die Transparenz erhöhen und damit den Kampf gegen die Korruption stärken soll. Im Großen und Ganzen gab es Fortschritte bei der Entwicklung einer umfassenden Anti-Korruptionsstrategie und einer Behörde, die diese Neuerungen überwacht. Trotzdem ist eine effektive Umsetzung dieser Strategie notwendig, um die Korruption zu vermindern, die in Teilen der Türkei noch immer vorherrscht. Hier ist noch anzuführen, dass im März 2010 erstmalig ein Bürgermeister einer Großstadtverwaltung (Adana) aufgrund ernstzunehmender Korruptionsvorwürfe von seinen Pflichten entbunden wurde. Die Untersuchungen dazu laufen noch.

(Europäische Kommission: ENP - Turkey 2010 Progress Report, 9.11.2010)

Obwohl das Gesetz strafrechtliche Verfolgung von bestechlichen Beamten vorsieht, setzt die Regierung das Gesetz nicht ausreichend um. Straffreiheit ist auch hier ein Problem.

(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2010; 8.4.2011)

Die Türkei kämpft mit Korruption sowohl auf Regierungsebene, als auch im täglichen Leben. Die AKP hat einige Anti-Korruptionsmaßnahmen getroffen, jedoch gibt es laut internationaler Organisationen noch Grund zur Sorge. Vorwürfe gibt es sowohl gegen Politiker der AKP, als auch der CHP. Transparency International reihte die Türkei im Korruptionsindex auf Platz 56 von 178 untersuchten Ländern.

(FH - Freedom House: Freedom in the World 2011, Turkey, Mai 2011)

NGOs

Menschenrechtsorganisationen können wie andere Vereinigungen gegründet und betrieben werden, unterliegen jedoch (wie alle Vereine) der rechtlichen Aufsicht durch das Innenministerium nach Maßgabe des Vereinsgesetzes. Ihre Aktivitäten werden von Sicherheitsbehörden und Staatsanwaltschaften beobachtet; ihre Mitglieder sind nach wie vor des Öfteren (Ermittlungs-) Verfahren ausgesetzt, deren rechtliche Grundlage zum Teil fragwürdig erscheint (z.B. Besitz einer per Abonnement zugestellten, tags zuvor per Gerichtsbeschluss verbotenen Tageszeitung); viele dieser Verfahren enden mit Freisprüchen.

Staatliche Menschenrechtsorgane:

Das "Präsidium für Menschenrechte" untersteht als eigenständige Behörde mit ungefähr 20 Beschäftigten formal dem Ministerpräsidenten. Auf Provinz und Kreisebene sind sog. "Menschenrechtsräte" dem Präsidium monatlich berichtspflichtig. Es besteht die Möglichkeit, sich über sog. "Menschenrechtsantragskästen" in städtischen Einrichtungen über Menschenrechtsverstöße zu beschweren. Der Parlamentsausschuss für Menschenrechte spricht Missstände im Land an. Die Einrichtung eines Menschenrechtsinstituts, das den internationalen Vorgaben (sog. Pariser Prinzipien) entspricht, wird zurzeit im Parlament diskutiert.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2011, 8.4.2011)

Ombudsmann

Die Verfassungsreform (vom 12.9.2010) beinhaltet die Einführung einer Ombudsmannstelle. Die Einführung ist noch nicht vonstatten gegangen.

(Europäische Kommission: ENP - Turkey 2010 Progress Report, 9.11.2010 / US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2010; 8.4.2011)

Grundversorgung / Wirtschaft

Das erste Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts ist in der Türkei von einem erheblichen Wirtschaftswachstum gekennzeichnet. Nach einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise im Jahr 2001 (vgl.: BTI 2010: 2) erholte sich die türkische Wirtschaft sehr rasch und konnte die globale Finanzkrise zwar nicht völlig unbeeinträchtigt, aber doch relativ gut und vor allem rasch meistern. Dies zeigt sich in den hervorragenden Wirtschaftswachstumszahlen für die ersten beiden Quartale des Jahres 2010: während im ersten Quartal das Wachstum 11,8% ausmachte, waren es im zweiten immer noch 10,2% und im dritten 5,5% (ISPATa 2011). Laut Weltbank lag das Wirtschaftswachstum der Türkei im Jahr 2010 bei 8,1% (vgl.: ISPATb 2011). Der Aufschwung betrifft am meisten die Städte im Westen und weniger die benachteiligten Regionen im Osten, jedoch sei hier auf Entwicklungsprogramme verwiesen, wie zum Beispiel das Südostanatolien-ProjektDas erste Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts ist in der Türkei von einem erheblichen Wirtschaftswachstum gekennzeichnet. Nach einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise im Jahr 2001 vergleiche, BTI 2010: 2) erholte sich die türkische Wirtschaft sehr rasch und konnte die globale Finanzkrise zwar nicht völlig unbeeinträchtigt, aber doch relativ gut und vor allem rasch meistern. Dies zeigt sich in den hervorragenden Wirtschaftswachstumszahlen für die ersten beiden Quartale des Jahres 2010: während im ersten Quartal das Wachstum 11,8% ausmachte, waren es im zweiten immer noch 10,2% und im dritten 5,5% (ISPATa 2011). Laut Weltbank lag das Wirtschaftswachstum der Türkei im Jahr 2010 bei 8,1% vergleiche, ISPATb 2011). Der Aufschwung betrifft am meisten die Städte im Westen und weniger die benachteiligten Regionen im Osten, jedoch sei hier auf Entwicklungsprogramme verwiesen, wie zum Beispiel das Südostanatolien-Projekt

(BAA - Staatendokumentation: Länderinfo zur Türkei, Juni 2011; http://www.integrationsfonds.at/publikationen/laenderinformation/tuerkei/ Zugriff 25.8.2011)

In der Türkei gibt es keine mit dem deutschen Sozialrecht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige - grundsätzlich auch ausländische - Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig tätig und produktiv werden können.In der Türkei gibt es keine mit dem deutschen Sozialrecht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige - grundsätzlich auch ausländische - Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig tätig und produktiv werden können.

Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft. Mithilfe einer neu eingeführten Datenbank werden die Anträge, bei denen die Identitätsnummer angegeben werden muss, bewertet. Die Datenbank vernetzt die einzelnen Stiftungen, sowie zwölf weitere staatliche Institutionen wie das Finanzministerium, die Generaldirektion für Soziale Dienste und Kinderschutz, das Grundbuchamt etc., um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Ziel der Behörde ist es, möglichst alle Menschen zu erreichen, die mit weniger als 4,3 US-Dollar pro Tag auskommen müssen; dies entspricht rund 3 Mio. Menschen (ca. 4,3 % der Bevölkerung). Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2011, 8.4.2011)

Das in der Türkei existierende Sozialversicherungssystem stellt diverse Leistungen bereit. Die meisten dieser Leistungen können bezogen werden, wenn man berufstätig ist und in den Sozialtopf einzahlt. Verheiratete Frauen, deren Männer berufstätig sind, profitieren auch davon. Für jene, die nicht in diese Kategorie fallen, gibt es das Ministerium für Soziale Hilfe bzw. den Solidaritätsfonds. Das Generaldirektorat für Soziale Hilfe und Kinderschutz zielt zwar hauptsächlich auf bedürftige Kinder ab, unterstützt aber auch deren Familien, damit diese ihre Kinder selbst versorgen können.

Die Sozialhilfe wird in Geld- und Sachleistungen für jene Individuen und Familien bereitgestellt, die in Armut leben und ihre Grundbedürfnisse nicht selbst decken können. Beantragt wird sie beim örtlichen Sozialamt oder "Kaymakamlik" am jeweiligen Wohnort. Unter Sachleistungen fallen Nahrung, Kleidung, Brennmaterial, Schreibwaren, medizinische Produkte und Geräte, Prothesen etc.

Die Hilfeleistungen der NGOs werden durch unterschiedlichste Projekte getätigt und finden sich im gesamten Gebiet des Landes. Als Beispiele hierfür sind Fortbildungsmaßnahmen zu nennen, wie zum Beispiel Sprachkurse, Alphabetisierungskurse und Beratung vor allem in rechtlichen Angelegenheiten, aber auch bei ökonomischen Problemen. Ein großes Thema ist auch die Bereitstellung von Hilfe für Frauen, die Gewalt ausgesetzt waren oder sind. Hier gibt es psychosoziale Betreuung mittels Therapien in Einzel- oder Gruppengesprächen. Es gibt Workshops und Seminare zu mannigfaltigen frauenrelevanten Themen.

Um die Nachhaltigkeit der Hilfe zu sichern gibt es auch spezielle Existenzaufbauprogramme, zum Beispiel mit der Vergabe von Mikrokrediten. Diese bieten den Menschen Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung und heben somit die Selbstständigkeit und das Selbstbewusstsein der Betroffenen wieder.

(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Frauen in der Türkei - Versorgungsmöglichkeiten nach Rückkehr, Jänner 2011)

Medizinische Versorgung

ie türkischen Sozialversicherungsinstitutionen SSK, BAG-KUR und EMEKLI SANDIGI wurden zusammengefasst in einer einzigen Einrichtung zur Sozialen Sicherung. Alle Personen, die einer der drei Institutionen angehörten, werden künftig im Rahmen des "SGK" betreut. Bedürftige Personen können durch die örtlichen Ämter oder "Kaymakamlik" an ihrem Wohnort Kontakt mit dem Ministerium für Soziale Hilfe bzw. dem Solidaritätsfonds aufnehmen.

Das Gesundheitssystem in der Türkei beinhaltet sowohl staatliche als auch private medizinische Einrichtungen. Personen, die im Rahmen des SSK, Bag-kur oder des Pensionsfonds registriert sind, können die öffentlichen Einrichtungen kostenlos konsultieren. Private Krankenhäuser sind verhältnismäßig teuer; eine entsprechende private Versicherung kann diese Kosten gegebenenfalls übernehmen.

Apotheken (Eczane) sind landesweit zu finden, vor allem in der Nähe von Krankenhäusern. Einige Medikamente werden zur besseren Kontrolle des Arzneimittelverkaufs durch das Ministerium gegen ein grünes oder rotes Rezept herausgegeben. Die Zuzahlungen liegen bei etwa 20% (Rentner 10%). Viele Medikamente können auch ohne Vorlage eines Rezeptes gekauft werden.

Die Institution für Soziale Dienstleistungen und den Schutz von Kindern ist zuständig für die Belange von Gruppen mit besonderen Bedürfnissen (Familien, Kinder, alleinstehende und kranke Senioren, Personen mit Behinderungen etc.) sowie für Gruppen mit wirtschaftlichen und sozialen Problemen. Die Einrichtung versucht, bei der Problemlösung behilflich zu sein und die Lebenssituation zu verbessern.

Die Kosten der allgemeinen Krankenversicherung liegen in der Regel bei 12% des Einkommens (5% bzw. 7% Arbeitnehmer-/Arbeitgeberanteil). Personen, die nicht im Rahmen einer der Sozialversicherungsinstitutionen (SSK, Bag-kur, Pensionsfonds) versichert sind, erhalten einen Versicherungsschutz durch die Entrichtung der entsprechenden Beiträge. Personen, die nachgewiesenermaßen nicht in der Lage sind, für die Beiträge aufzukommen, können eine staatliche Beitragsdeckung beantragen. Das Versicherungspflichtsystem ist zum 1.10.2008 in Kraft getreten. Die monatlichen Prämien betragen 23,34 YTL, 73 YTL bzw. 146 YTL.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Türkei, August 2010)

Das staatliche Gesundheitssystem befindet sich seit 2003 in einer Transformationsphase; es hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert; vor allem der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen in ländlichen Gegenden sowie der Zugang für die arme, nicht krankenversicherte Bevölkerung hat sich deutlich verbessert. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle (insbesondere auch schwere und chronische) Krankheiten gewährleistet. Die Qualitätsunterschiede haben sich in den einzelnen Regionen und zwischen den einzelnen Krankenhäusern und Ärzten ganz erheblich reduziert. Landesweit bestehen 1.389 Krankenhäuser mit einer Kapazität von ca. 195.000 Betten, davon ca. 60% in staatlicher Hand. Die Behandlung bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der "Praxisgebühr" unentgeltlich. Grundsätzlich können sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, Aids, Drogenabhängigkeit und psychiatrische Erkrankungen. Wartezeiten in den staatlichen Krankenhäusern liegen bei wichtigen Behandlungen/Operationen in der Regel nicht über 48 Stunden. Das Gesundheitsministerium hat ein zentrales Terminvergabesystem für die staatlichen Krankenhäuser eingeführt.

Alle Patienten müssen ähnlich der deutschen Praxisgebühr beim Arztbesuch (entweder ambulant im Krankenhaus oder Aufsuchen des Hausarztes) oder stationärem Krankenhausaufenthalt einen Eigenanteil in Höhe von 5 bis 25 TL (rd. 2,5 bis 12,5 ¿) pro Behandlung entrichten. Das neu eingeführte und noch im Aufbau befindliche Hausarztsystem, das seit 2011 flächendeckend in allen Provinzen etabliert ist, ist von der Eigenanteil-Regelung ausgenommen. Nach und nach soll das Hausarztsystem mit bislang 20.185 Hausärzten, die bisherigen 4.254 (Stand: 2009) Gesundheitsstationen (Saglik Ocagi) ablösen. Mit dem Hausarztsystem findet eine Verlagerung von der bislang stark krankenhausorientierten (ambulanten) Versorgung hin zu mehr dezentraler medizinischer Grundversorgung und präventiver Vorsorge statt, die auf einer persönlichen Beziehung zwischen Arzt und Patient beruht. Die Inanspruchnahme des Hausarztes ist freiwillig. Jeder Bürger kann anhand seiner Identitätsnummer feststellen, welcher Hausarzt für ihn zuständig ist. Ein Wechsel des Hausarztes ist grundsätzlich möglich.

Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Die landesweite Anzahl von Psychiatern liegt bei ca. 1.500. Insgesamt stehen aktuell rund 7.800 Betten für die stationäre Behandlung psychisch und posttraumatisch erkrankter Menschen zur Verfügung (acht Fachkliniken in den Provinzen Istanbul, Samsun, Manisa, Adana, Elazig, Trabzon und Bolu, acht Regionalkrankenhäuser sowie drei weitere Krankenhäuser in Istanbul). Auch bei der Behandlung psychischer Erkrankungen sind zunehmende Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Dauereinrichtungen für psychisch Kranke oder betreute Wohnheime gibt es nur in begrenzter Kapazität für chronische Fälle, in denen familiäre Unterstützung nicht gewährleistet ist oder die eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen.

Therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige (AMATEM) befinden sich in acht psychiatrischen Kliniken in Ankara, Antalya, Denizli, Manisa, Samsun, Elazig, Adana, sowie in zwei Kliniken in Izmir.

Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite, allerdings versorgt das Gesundheitsministerium derzeit alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphinen, auch können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten künftig in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben.

Derzeit bestehen landesweit 29 staatliche Krebszentren (Onkologiestationen in Krankenhäusern), die gegenwärtig mit Palliativstationen versorgt werden. Seit dem 11.1.2011 besteht eine Telefonhotline zu den Krebszentren unter der Nummer 182, die zunächst in 20 Provinzen und ab Juni 2011 in allen Provinzen operieren soll. Weiterhin existieren 122 Untersuchungszentren (KETEM) zur Früherkennung von Krebs, in denen allerdings keine Behandlungen erfolgen.

Im Rahmen der häuslichen Krankenbetreuung sind in allen Landesteilen derzeit 500 staatliche mobile Teams im Einsatz (bestehend meist aus Arzt, Krankenpfleger, Fahrer, ggf. Physiotherapeut etc.), die Kranke zu Hause betreuen. 200 dieser Teams sind im Südosten der Türkei tätig.

Eine AIDS-Behandlung - zu deren Bezahlung die "Grüne Karte" (s.u.) grundsätzlich auch berechtigt - kann in allen Provinzen, in denen sich Universitätskrankenhäuser befinden, durchgeführt werden. In Istanbul stehen drei, in Ankara und Izmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung.

Das am 1. Oktober 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Sozialversicherungsreform (Gesetz Nr. 5510) dehnt die gesetzliche Krankenversicherung auf alle Personengruppen, einschließlich der unter 18-Jährigen, aus. Ziel ist die Sicherstellung einer einheitlichen gesundheitlichen Versorgung aller Bürger mit im Wesentlichen gleichen Bezugsvoraussetzungen und Leistungsansprüchen für Angestellte, Rentner und Selbständige. Auch bisher unversicherte Mittellose, die die sog. "Grüne Karte" (Yesil Kart) für eine kostenlose medizinische Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem nutzen, sollen einbezogen werden. Dazu gehören auch Staatenlose, Flüchtlinge sowie in der Türkei Aufenthaltsberechtigte, die nicht sozialversichert sind. Ursprünglich war als Datum für die Einbeziehung der 30.9.2010 vorgesehen, inzwischen geht man wegen des großen verwaltungstechnischen Aufwands von Januar 2012 aus. Die Beiträge der ärmeren Bevölkerungsgruppen wird der Staat zum großen Teil weiter entrichten, für einen Teil dieser Gruppe aber auch nach Leistungsfähigkeit gestaffelte Beitragsprämien zwischen 12,5 % des Mindestlohns und 12,5 % des 6,5-fachen Mindestlohns einführen. In der Übergangszeit gilt weiter als Mittelloser im Sinne der "Grünen Karte", wer nicht sozialversichert ist und nach Abzug von Steuern und Versicherungen über ein monatliches Einkommen/ Anteil am Familieneinkommen (einschl. Vermögen) von weniger als einem Drittel des staatlich festgesetzten Mindestlohns (ab 01.01.2011 netto 630,-

TL - ca. 315,- ¿) verfügt. Die ca. zwölf Mio. Inhaber der "Grünen Karte" haben grundsätzlich Zugang zu allen Formen der medizinischen Versorgung. Die stationäre Behandlung umfasst die Behandlungskosten sowie Medikamentenkosten in Höhe von 100 %. Rückkehrer aus dem Ausland unterliegen dem gleichen Prüfungsverfahren wie im Inland lebende türkische Staatsangehörige. Die zuständige Kommission des Landratsamtes entscheidet unter Beteiligung weiterer Behörden über die Anträge; die Bearbeitungszeiten haben sich erheblich verkürzt. Mittels elektronischer Speicherung, bei der wie bei anderen Leistungen der Sozialen Sicherung die für alle vorgeschriebene Personenkennziffer verwendet wird, soll Missbrauchsfällen bei der "Grünen Karte" entgegengewirkt und sichergestellt werden, dass alle Personen in die Gesundheitsversorgung einbezogen werden.

In Notfällen und bei Mutterschaft erhalten nun auch Selbständige, die Beitragsrückstände haben, Leistungen der Krankenversicherung. Wird eine staatlich anerkannte Privatklinik in Anspruch genommen, wird in der Regel pro Erkrankung eine Zuzahlung erforderlich. Sofern eine Überweisung des Patienten an eine staatlich anerkannte Privatklinik vorgenommen wird, trägt die Krankenversicherung weiterhin nur einen Teil der Behandlungskosten, der Rest ist privat zu entrichten bzw. muss über eine private Zusatzversicherung abgerechnet werden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2011, 8.4.2011)

Es gibt in der Türkei, insbesondere in den Ballungsräumen, eine Vielzahl von privaten und mehrere staatliche Betreuungs- und Fortbildungseinrichtungen für gehörlose Behinderte (auch mit Unterbringungsmöglichkeit).

(Anfragebeantwortung des VB in der Türkei per E-Mail vom 9.3.2009)

Im Bereich der Gesundheitsversorgung gab es Fortschritte in der Türkei. Das Gesundheitsministerium veröffentlichte den ersten Strategieplan für die Jahre 2010-2014. Ziel des Plans ist es, die Gesundheit der Gesellschaft zu verbessern und auszuweiten durch Verbesserung der Sicherheit und Qualität der medizinischen Versorgung.

Im Bereich der Krebsbehandlung konnten geringe Fortschritte verzeichnet werden. Die Infrastruktur, um Untersuchungen auf Gemeindebene zu machen, ist vorhanden. Die Untersuchungen von Zielgruppen (Brust- und Gebärmutterhalskrebs) erreichte 12% bzw. 18% (Ziel für 2015 sind 70%).

(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2010; 9.11.2010)

Behandlung nach Rückkehr

Dem (deutschen) Auswärtigen Amt ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Auch seitens türkischer Menschenrechtsorganisationen wurde kein Fall genannt, in dem politisch nicht in Erscheinung getretene Rückkehrer oder exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen menschenrechtswidriger Behandlung durch staatliche Stellen ausgesetzt war. Nach Auskunft der Vertretungen von EU-Mitgliedstaaten in Ankara (Dänemark, Schweden, Niederlande, Frankreich, England, auch der Kommission) sowie von Norwegen, der Schweiz und den USA im Frühjahr 2011 ist auch diesen aus jüngerer Zeit kein Fall bekannt, in dem exponierte Mitglieder, führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen sowie als solche eingestufte Rückkehrer unmenschlicher Behandlung oder Folter ausgesetzt waren.

Aufgrund eines Runderlasses des Innenministeriums vom 18.12.2004 dürfen keine Suchvermerke mehr ins Personenstandsregister eingetragen werden. Angaben türkischer Behörden zufolge wurden Mitte Februar 2005 alle bestehenden Suchvermerke in den Personenstandsregistern gelöscht. Es besteht für das Auswärtige Amt somit keine Möglichkeit mehr, das Bestehen von Suchvermerken zu verifizieren, auch nicht über die bisher damit befassten Vertrauensanwälte.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2011, 8.4.2011)

Einreisekontrollen

Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die türkischen Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person ebenfalls in Polizeigewahrsam genommen. Ein Anwalt wird zur Durchführung des Verhörs, bei welchem der Festgenommene zu den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen gehört wird, hinzugezogen. Der Festgenommene wird ärztlich untersucht. Das Verhör wird durch den Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten im Namen der Staatsanwaltschaft vorgenommen. Der Festgenommene darf zunächst 24 Stunden festgehalten werden. Eine Verlängerung dieser Frist auf 48 Stunden ist möglich. Danach findet erneut eine ärztliche Untersuchung statt. Nach der ärztlichen Untersuchung wird der Festgenommene mit dem Bericht des Arztes dem Staatsanwalt vorgeführt, der nochmals eine Befragung im Beisein eines Anwaltes durchführt. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist ebenfalls der Anwalt anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen.

Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Art. 102 StGB a. F. (jetzt Art. 66 StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen. Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbeschluss an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zuständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet.Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Artikel 102, StGB a. F. (jetzt Artikel 66, StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen. Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbeschluss an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zuständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2011, 8.4.2011)

Frauen

Frauen und Männer sind nach den umfassenden Reformen im Zivil-, Arbeits-, Straf- und Verfassungsrecht der letzten Jahre in der Türkei gesetzlich weitgehend gleichgestellt. Die gesellschaftliche Wirklichkeit bleibt in weiten Teilen des Landes jedoch hinter den gesetzlichen Fortschritten weit zurück. Gehobenen Positionen von Frauen an Hochschulen, als Anwältinnen und Ärztinnen oder in der Wirtschaft in den Städten stehen traditionell-konservative Gesellschaftsstrukturen in den ländlich-konservativen Gebieten (einschließlich der von Binnenmigranten bewohnten städtischen Räume) gegenüber. Insbesondere im Südosten sind frühe arrangierte Ehen und das Fernbleiben der Mädchen vom Schulunterricht durchaus verbreitet. Trotz strenger strafrechtlicher Bestimmungen werden vor allem in den semi-feudalen Strukturen kurdischer Familienclans überwiegend Frauen Opfer familiärer Gewalt und so genannter "Ehrenmorde", allerdings überwiegend in den großen Städten der Türkei. Die Täter müssen mit bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe rechnen. Die Regierung und das Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) sprechen sich dezidiert gegen innerfamiliäre Gewalt aus.

(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand April 2011; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html Zugriff 18.8.2011)

Obwohl die Verfassung volle Gleichberechtigung für Frauen einräumt, reiht das World Economic Forum die Türkei auf Platz 126 von 134 untersuchten Ländern im Global Gender Gap Index von 2010. Häusliche Gewalt ist in der Türkei weit verbreitet und Ehrenmorde gibt es weiterhin. Selbstmorde von Frauen können durch familiären Druck zustande kommen aufgrund der strengeren Gesetze, der höheren Strafen für Gewalt gegen Frauen und der Abschaffung der Reduzierung des Strafmaßes bei Ehrenmordfällen und Vergewaltigung. 2009 führte die Regierung eine Richtlinie ein, dass Polizisten, die Anrufe von Frauen, wegen häuslichem Missbrauch entgegen nehmen, rechtlich verantwortlich gemacht werden können, wenn weiterer Missbrauch stattfindet.

(FH - Freedom House: Freedom in the World 2011, Turkey, Mai 2011)

In Bezug auf Frauenrechte und Geschlechtergleichheit konnten Fortschritte gemacht werden. Ein Zusatzartikel zur Verfassung unterstützt positive Diskriminierung von Frauen. Es erging ein Rundschreiben des Premiereministeriums mit dem Ziel, Frauenbeschäftigung und Chancengleichheit vor allem auf dem Arbeitsmarkt zu fördern. Das parlamentarische Komitee zur Chancengleichheit von Frauen und Männern führte seine Arbeit fort. Es führte mehrere Untersuchungen durch, fertigte Berichte an und konsultierte zuständige Behörden, einschließlich NGOs, in Bezug auf Themen wie Gewalt gegen Frauen, Frühehen oder sexuelle Belästigung von Minderjährigen in Schulen. Weiters wurde ein dreiteiliges Protokoll beschlossen, das die Dienstleistungen für Frauen und Kinder, die Opfer von häuslicher Gewalt wurden, verbessert. Die Polizei begann standardisierte Formulare zur Risikoeinschätzung und eventuelle, nachfolgende Einweisungen in Krankenanstalten für Opfer zu benutzen. Auch die Ausbildung für Polizeibeamte, Gemeindebedienstete ebenso wie Justizbeamte im Umgang mit Opfern von (häuslicher) Gewalt, ging weiter.

Obwohl der Geschlechterunterschied in der Grundschulausbildung geringer wurde, blieb er ab der Sekundarstufe gleich. Trotzdem muss versucht werden, die Drop-out-Raten von Mädchen vor allem in den ländlichen Gebieten des Landes zu verringern. Geschlechtergleichheit und der Kampf gegen Gewalt gegen Frauen bleiben für die Türkei große Herausforderungen. Noch immer sind Frauen in Politik, leitenden Führungspositionen im öffentlichen Dienst und in Gewerkschaften unterrepräsentiert. In Bezug auf die Teilnahme von Frauen am Erwerbsleben sind vor allem die unzureichende Kinderbetreuungseinrichtungen, Schwierigkeiten beim Zugang zu höherer Bildung und die Existenz von Stereotypen, problematisch.

Frauenorganisationen vermelden Verschlechterungen im Dialog mit den öffentlichen Institutionen. Der Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur Geschlechtergleichheit und Gewalt gegen Frauen mangelt es an ausreichend Human- und Geldressourcen. Außerdem beinhaltet der Aktionsplan keine verbindlichen und messbaren Ziele. Im Großen und Ganzen sind die rechtlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf Frauenrechte und Geschlechtergleichheit weitgehend vorhanden. Sie müssen durch den Verfassungszusatz der positiven Diskriminierungsmaßnahmen für Frauen weiter gestärkt werden. Die Sicherstellung der Frauenrechte und Geschlechtergleichheit in der Praxis bleiben Herausforderungen für die Türkei. Weitere Anstrengungen werden benötigt, um die rechtlichen Rahmenbedingungen in der politischen, sozialen und wirtschaftlichen Realität umzusetzen. Häusliche Gewalt gegen Frauen ist nach wie vor weit verbreitet. Ehrenmorde, Frühehen und Zwangsheirat bleiben weiterhin ernstzunehmende Probleme. Die Rechtsprechung muss einheitlich über das Land umgesetzt werden und weitere Ausbildung und Bewusstseinsbildung in Bezug auf Frauenrechte und Geschlechtergleichheit werden benötigt.

(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2010; 9.11.2010)

Mädchen, die aufgrund einer Vergewaltigung ihre Jungfräulichkeit verloren haben, sind oft unmittelbar bedroht. Nach dem neuen tStGB sind "Jungfräulichkeitstests" gegen den Willen der Betroffenen nur noch auf richterliche Anordnung zulässig. Die bisher bestehende Rechtsunsicherheit wird dadurch beseitigt. Die Strafandrohung bei illegaler Anwendung beträgt drei Monate bis ein Jahr Haft, vgl. Art. 287 tStGB. Verurteilungen auf dieser Grundlage sind bisher nicht bekannt. Nach belastbaren Aussagen von Nichtregierungsorganisationen, wie KAMER in Diyarbakir erzwingen die Familien i.d.R. von den Betroffenen deren Einverständnis.Mädchen, die aufgrund einer Vergewaltigung ihre Jungfräulichkeit verloren haben, sind oft unmittelbar bedroht. Nach dem neuen tStGB sind "Jungfräulichkeitstests" gegen den Willen der Betroffenen nur noch auf richterliche Anordnung zulässig. Die bisher bestehende Rechtsunsicherheit wird dadurch beseitigt. Die Strafandrohung bei illegaler Anwendung beträgt drei Monate bis ein Jahr Haft, vergleiche Artikel 287, tStGB. Verurteilungen auf dieser Grundlage sind bisher nicht bekannt. Nach belastbaren Aussagen von Nichtregierungsorganisationen, wie KAMER in Diyarbakir erzwingen die Familien i.d.R. von den Betroffenen deren Einverständnis.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2011, 8.4.2011)

Im Juli [2010] legte der UN-Ausschuss zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW-Ausschuss) eine Reihe von Empfehlungen vor, darunter den Vorschlag, ein umfassendes Gesetz zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen zu erlassen.

(AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte Türkei, 13.5.2011)

Nach den Wahlergebnissen [Parlamentswahl am 12.6.2011] steht nun auch fest, wie viele Frauen es ins Parlament geschafft haben. Der Anteil an weiblichen Abgeordneten hat im Vergleich zu den Wahlen 2007 stark zugenommen. Die Anzahl von Frauen im türkischen Parlament ist im Vergleich zu den Parlamentswahlen von 2007 um mehr als 54% gestiegen. In den kommenden Jahren werden 74 Frauen aktiv die Politik im Parlament mit gestalten können. Zuvor waren es nur 48 Frauen. Alle Parteien legten großen Wert auf die Steigerung der Zahl von weiblichen Abgeordneten im Parlament und stellten ihre Kandidatinnen an die obersten Positionen der Listen.

(Deutsch-türkische Nachrichten: 54% mehr weibliche Abgeordnete im türkischen Parlament, 12.6.2011;

http://www.deutsch-tuerkische-nachrichten.de/2011/06/111579/ Zugriff 29.8.2011)

Der Frauenanteil im 550 Sitze umfassenden Parlament steigt damit von bisher 8,9 auf 14,2 Prozent. Die religiös-konservative Regierungspartei AKP stellt mit 45 Frauen die größte weibliche Fraktion. Trotz der Steigerung ist der Frauenanteil im türkischen Parlament im internationalen Vergleich immer noch niedrig. Nach Angaben der Interparlamentarischen Union, eines internationalen Verbandes nationaler Parlamente mit Sitz in der Schweiz, liegt der weltweite Durchschnitt derzeit bei 19,3 Prozent. Türkische Frauenverbände hatten vor der Wahl gefordert, die Hälfte aller Parlamentssitze mit Frauen zu besetzen. Diese Forderung war von den Parteien bei der Kandidatenaufstellung aber ignoriert worden.

(Kleine Zeitung: Frauenanteil im türkischen Parlament erreicht Rekordstand, 13.6.2011;

http://www.kleinezeitung.at/nachrichten/politik/2763898/frauenanteil-tuerkischen-parlament-erreicht-rekordstand.story Zugriff 29.8.2011)

Ergänzend zu den oa Feststellungen wird Folgendes als erwiesen angenommen:

Sippenhaft

In der Türkei gibt es keine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Die nach türkischem Recht aussagepflichtigen Familienangehörigen - etwa von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten - werden allerdings zu Vernehmungen geladen, z.B. um über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt zu werden. Werden Ladungen nicht befolgt, kann es zur zwangsweisen Vorführung kommen.

Dem Auswärtigen Amt liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Personen, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben und die zB eine strafrechtliche Verfolgung oder Gefährdung durch "Sippenhaft" in der Türkei behaupten, bei Rückkehr in die Türkei einer Gefährdung durch Folter oder Misshandlungen allein aufgrund der Tatsache droht, dass ein Asylantrag gestellt wurde.

(ho. Erk. vom 28.6.2011, GZ E10 301968-1/2008/41E, Schweizerisches Justiz und Polizeidepartment EJPD, Bundesamt für Migration BFM:

Türkei/Reflexverfolgung, Erkenntnisse einer Dienstreise vom 5. - 14. April 2006; Urteil des Schweizerischen Bundesverwaltungsgericht vom 16.1.2012 E 1009/2008 (im gegenständlichen Fall wurde die Klage trotz des Umstandes, dass der Bruder und Vater des Klägers in der Schweiz Asyl erhielten abgewiesen).Türkei/Reflexverfolgung, Erkenntnisse einer Dienstreise vom 5. - 14. April 2006; Urteil des Schweizerischen Bundesverwaltungsgericht vom 16.1.2012 E 1009 aus 2008, (im gegenständlichen Fall wurde die Klage trotz des Umstandes, dass der Bruder und Vater des Klägers in der Schweiz Asyl erhielten abgewiesen).

Kurdische Arbeiterpartei (PKK)

Die Kurdenfrage ist eng verflochten mit dem jahrzehntelangen Kampf der türkischen Staatsgewalt gegen die von Abdullah Öcalan gegründete "Kurdische Arbeiterpartei" (PKK) und ihre terroristischen Aktionen. Das in Deutschland und der EU bestehende Verbot der Terrororganisation PKK erstreckt sich auch auf die Nachfolgeorganisationen unter anderem Namen. Die Stärke der PKK in der Türkei/Nordirak wird aktuell auf noch 5.000 - 5.500 Kämpfer geschätzt, davon ca. zwei Drittel im Nordirak. Von 2002 bis 2004 hatte sich die Terrororganisation PKK mehrfach umbenannt (KADEK/KHK/KONGRA-GEL). Mittlerweile ist sie zu ihrer alten Bezeichnung PKK zurückgekehrt. Für die von ihr selbst als politisch bezeichnete Betätigung im Ausland hat sie jedoch die Bezeichnung KONGRA-GEL beibehalten. Ihr Anführer, der zu lebenslanger Haft verurteilte Abdullah Öcalan, befindet sich seit 1999 im Gefängnis auf der Insel Imrali im Marmara Meer. Kurdischen Quellen zufolge soll sich die PKK wieder verstärkt der Anwerbung "junger Kämpfer" widmen. Nach Berichten PKK nahe stehender Medien sind zahlreiche neue Guerillakämpfer in die Reihen der "Volksverteidigungskräfte" HPG aufgenommen und danach in ihre Einsatzgebiete entsandt worden.

Weiterhin sind Spannungen in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten des Landes zu verzeichnen. Die türkischen Militäroperationen gegen PKK-Einrichtungen im Nordirak dauern an; sie stützen sich inzwischen auf eine Kooperation mit den USA und Irak. Türkische Streitkräfte und die Regierung weisen häufiger darauf hin, dass die PKK Rekrutierungsschwierigkeiten habe und den Rückhalt in der Bevölkerung verliere. Beides lässt sich bisher jedoch nicht mit konkreten Zahlen belegen. PKK-interne Opposition (Ungehorsam, Befehlsverweigerung etc.) und Abfall (Desertion) von der PKK werden von dieser konsequent sanktioniert. Es gibt Hinweise auf Zwangsrekrutierungen durch die PKK, die allerdings nicht nachzuweisen sind.

Allerdings sehen Regierung und Militär, dass die Probleme im Südosten nicht allein mit militärischen Mitteln zu überwinden sind. Auf wirtschaftlichem und kulturpolitischem Gebiet hat die Regierung zahlreiche Anstrengungen zur Verbesserung der Lage der Kurden unternommen. Neben der Einführung kurdischsprachiger Sendungen im staatlichen Fernsehen ist die von Staatspräsident Gül und Ministerpräsident Erdogan im Mai 2009 angekündigte "Demokratische Öffnung" (zuvor "Kurdische Öffnung") von besonderer Bedeutung. Diese zielt insbesondere auf eine Lösung der Probleme des Südostens und beinhaltet politische, wirtschaftliche und soziokulturelle Maßnahmen. Die volle Umsetzung der von der Regierung angestrebten Öffnungspolitik gegenüber den Kurden hängt stark davon ab, ob die mächtigen Beharrungskräfte im Oppositionslager sowie in den Bereichen Militär, Justiz und Polizei letztlich mitziehen oder gegensteuern.

Seit Dezember 2007 unternimmt das Militär auch grenzüberschreitende Militäroperationen gegen PKK-Stellungen im Nordirak. Der Türkische Generalstab hat zudem sechs Gebiete in den Provinzen Siirt, Sirnak, Mardin und Hakkari zu zeitweiligen Sicherheitszonen und militärischen Sperrgebieten erklärt, deren Betreten voraussichtlich bis 12. September 2008 für "Ortsfremde" grundsätzlich verboten ist und einer strengen Kontrolle unterliegt.

Menschenrechtsorganisationen berichteten im Sommer 2007, dass die Bewohner eines Dorfes in einer Sicherheitszone in der Provinz Siirt von den Sicherheitskräften zum Verlassen ihres Dorfes aufgefordert worden seien. Nach Protesten konnte der Großteil der Bewohner jedoch im Dorf verbleiben. Im Übrigen werden nur vereinzelt Diskriminierungen von Minderheitsangehörigen durch Privatpersonen bekannt.

In Bezug auf die PKK wird auf den gemeinsamen Standpunkt des Rates der EU 2002/340/GASP, 2008/586GASP: Anhang, Verzeichnis der Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach Art. 1, Punkt 2.25 verwiesen, wonach es sich bei der PKK um eine terroristische Organisation handelt ( Liste wird ständig aktualisiert).In Bezug auf die PKK wird auf den gemeinsamen Standpunkt des Rates der EU 2002/340/GASP, 2008/586GASP: Anhang, Verzeichnis der Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach Artikel eins,, Punkt 2.25 verwiesen, wonach es sich bei der PKK um eine terroristische Organisation handelt ( Liste wird ständig aktualisiert).

Ebenso soll hier auch auszugsweise auf die österreichische Rechtsprechung verwiesen werden, wonach insbesondere der OGH ebenfalls davon ausgeht, dass es sich bei der PKK um eine Terrororganisation handelt (OGH 19.11.1996, 14O244/96(14Os142/96) und führt darüber hinaus aus, dass es sich bei der Tätigkeit innerhalb der PKK grundsätzlich um keine politisch strafbare Handlung im Sinne des § 14 Abs. 1 ARHG handelt (OGH 2.12.1998, 14Os/98 (14Os162/98).Ebenso soll hier auch auszugsweise auf die österreichische Rechtsprechung verwiesen werden, wonach insbesondere der OGH ebenfalls davon ausgeht, dass es sich bei der PKK um eine Terrororganisation handelt (OGH 19.11.1996, 14O244/96(14Os142/96) und führt darüber hinaus aus, dass es sich bei der Tätigkeit innerhalb der PKK grundsätzlich um keine politisch strafbare Handlung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, ARHG handelt (OGH 2.12.1998, 14Os/98 (14Os162/98).

Auch sei auf das Urteil des OGH vom 18.10.1994, 11Os 112, 114/94-14 hingewiesen, wo dieser feststellte, dass es sich bei der PKK (und deren Teilorganisationen - im zitierten Erkenntnis wurde namentlich der Obmann eines in Österreich ansässigen PKK-nahen bzw. der PKK als Teilorganisation zugehörigen Vereins verurteilt-) um eine kriminelle Organisation im Sinne des § 278a StGB handelt.Auch sei auf das Urteil des OGH vom 18.10.1994, 11Os 112, 114/94-14 hingewiesen, wo dieser feststellte, dass es sich bei der PKK (und deren Teilorganisationen - im zitierten Erkenntnis wurde namentlich der Obmann eines in Österreich ansässigen PKK-nahen bzw. der PKK als Teilorganisation zugehörigen Vereins verurteilt-) um eine kriminelle Organisation im Sinne des Paragraph 278 a, StGB handelt.

Exilpolitische Tätigkeit, Mitgliedschaft bei [kurdischen] Vereinen im Ausland

a) Conclusio und Zusammenfassung der zeugenschaftlichen Einvernahmen von Mitgliedern und Vorstandsmitgliedern kurdischer Vereine in Österreich durch die beim AsylGH für den Herkunftsstaat Türkei zuständige Länderkammer (E):

Quellen:

(....) Zeugenschaftliche Aussage (Niederschrift) des Mitgliedes und ehem. Vorstandsmitgliedes der Vereine sowie von XXXX vom 28.7.2009, Zl. E9 234.170 ua.(....) Zeugenschaftliche Aussage (Niederschrift) des Mitgliedes und ehem. Vorstandsmitgliedes der Vereine sowie von römisch 40 vom 28.7.2009, Zl. E9 234.170 ua.

Zeugenschaftliche Aussage (Niederschrift) des ehem. XXXX sowie XXXX vom 28.7.2009, Zl. E9Zeugenschaftliche Aussage (Niederschrift) des ehem. römisch 40 sowie römisch 40 vom 28.7.2009, Zl. E9

234.170 ua.

Es kann nicht festgestellt werden, dass in Österreich lebende türkische Staatsangehörige mit kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit alleine wegen ihrer Mitgliedschaft und Teilnahme an Vereinsaktivitäten bei einem kurdischen Verein in Österreich, bei der Einreise und während ihres Aufenthaltes in der Türkei dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Misshandlungen bzw. Folterungen oder strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt wären. Dies trifft auch dann zu, wenn sie in Österreich an - idR von diesen Vereinen organisierten - öffentlichen Versammlungen teilnehmen und dabei kurdische Belange vertreten.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass führende Funktionäre, zB Obmänner bzw. Obfrauen von kurdischen Vereinen in Österreich wegen dieser Funktion, und sei es auch als Veranstalter und Teilnehmer von Demonstrationen bzw. öffentlichen Versammlungen, zwecks Eintritt für kurdische Interessen - auch wenn dabei zB Öcalan Bildnisse gezeigt werden -, im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Misshandlungen bzw. Folterungen oder strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt wären.

Viele in Österreich lebende ethnische Kurden die türkische Staatsangehörige oder auch schon österreichische Staatsbürger sind, welche Mitglieder oder auch Vorstandsmitglieder von kurdischen Vereinen in Österreich sind - auch solche die zum Dachverband der kurdischen Vereine in Österreich gehören - reisen auf Urlaub, zu Verwandtenbesuche oder aus anderen Motiven in die Türkei.

Die überwiegende Zahl der (unmittelbaren) Zeugen - also jene die über eigene Reisen (sei es als türkische oder bereits als österreichische Staatsbürger) in die Türkei berichteten - sagten im Wesentlichen übereinstimmend und glaubhaft aus, dass sie weder bei der Einreise noch während des Aufenthaltes Repressalien ausgesetzt waren. Es gab auch keine Aussagen, dass in der Türkei lebende Verwandte bzw. Familienangehörige dort Repressalien ausgesetzt seien, weil die Zeugen in Österreich bei einem kurdischen Verein aktiv sind und in Österreich kurdische Belange vertreten.

Die von einzelnen ( nahezu ausschließlich waren es "mittelbare") Zeugen beschriebenen und von diesen teilweise als "Schikane" empfundenen möglichen (es gab sowohl unmittelbare als auch mittelbare Zeugen die von keinen "Problemen" bzw. "Schikanen" berichteten) Praktiken von türkischen staatlichen Organen anlässlich der Einreise in die Türkei wurden zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt beschrieben:

der Pass wird kontrolliert;

bei geäußertem Verdacht auf Fälschung kann es zu mehrstündigen Aufenthalten während der Prüfung kommen. Wenn sich herausstellt, dass alles ordnungsgemäß ist, wird die Einreise gewährt;

Befragungen können stehend erfolgen;

es kann das Reisegepäck bei einer Kontrolle auch "ausgeleert" werden;

es kann nach dem Zweck und Dauer des Aufenthaltes in der Türkei gefragt werden;

bei wiederholten Reisen in die Türkei kann gefragt werden warum so häufig eingereist wird;

es kann gefragt werden was der Zweck des Aufenthaltes im Ausland ist;

ein Vorstandsmitglied (Obmann [der Verein gehört auch zum Dachverband der kurdischen Vereine]) - dieser ist ebenso türkischer Staatsangehöriger und der kurdischen Volksgruppe zugehörig - berichtete glaubhaft, dass er bei seinen regelmäßigen mit der Familie durchgeführten Urlaubs- Verwandtenbesuchsreisen in die Türkei (zuletzt 2007, nachdem er wenige Monate zuvor in einer österreichischen Großstadt eine mehrtägige öffentliche Versammlung unter dem Titel "Drohende Vergiftung Öcalans" organisierte) über seine Motive befragt wurde, warum er seinen Kindern kurdische Vornamen gab; die Abfertigung bei der Einreise habe dann auch schon mehrere Stunden gedauert. Während der Aufenthalte in der Türkei gab es dann keine weiteren Probleme;

ein Zeuge - dieser wurde 2003 vom BAA als Flüchtling anerkannt und er konnte durch unbedenkliche Bescheinigungsmittel glaubhaft machen, dass wegen vorgeworfener PKK Aktivitäten innerhalb der Türkei Verfahren anhängig waren (und aktuell noch sein sollen) - welcher in Österreich Mitglied und ehem. Vorstandsmitglied eines kurdischen Vereines ist bzw. war - berichtete glaubhaft, dass sein in Österreich lebender Vater - dieser ist türk. Staatsangehöriger, ebenfalls aktives und an allen Veranstaltungen teilnehmendes Vereinsmitglied und der kurdischen Volksgruppe zugehörig - seit vielen Jahren (zuletzt Mitte 2009) regelmäßig für mehrere Wochen in die Türkei - auch zu Verwandtenbesuche - reist; der Vater wurde bei der Einreise im Wesentlichen gefragt warum er regelmäßig in die Türkei reise, wie lange die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes ist und seine Koffer wurden durchsucht. Während des mehrwöchigen Aufenthaltes gab es keine Probleme;

jene kurdischen Mitglieder die bereits österreichische Staatsbürger sind, sollen diesen Praktiken nicht bzw. nicht in dieser "Intensität" ausgesetzt sein.

Die Zeugen berichteten im Wesentlichen übereinstimmend und glaubhaft über keine aktuellen - oder auch mehrere Jahre zurückliegenden - Probleme während des weiteren Aufenthaltes in der Türkei, nur weil diese aktive Mitglieder oder Vorstandsmitglieder bei einem kurdischen Verein in Österreich waren bzw. sind und an dessen Aktivitäten, auch wenn es öffentliche Demonstrationen waren bei denen für kurdische Belange eingetreten wurde, teilnahmen bzw. teilnehmen.

Laut der Ländersachverständigen XXXX stellt die Mitgliedschaft oder das Engagement in Österreich in einem kurdischen Verein in der Türkei keinen strafrechtlich relevanten Sachverhalt dar. Ebenso existieren in der Türkei Vereine mit ähnlichem Vereinszweck wie der hier erörterte Verein. Die Vereinsmitglieder haben in der Türkei wegen der Mitgliedschaft in diesen Vereinen keine Probleme bzw. wird ihnen deswegen kein Naheverhältnis zur PKK unterstellt (AsylGH, Außenstelle Linz, Workshop Türkei, 24.4.2009; Referentin: XXXX; Laut Gutachten v. 17.11.2010 zum Beschwerdeverfahren E10 310.829 sind diese Ausführungen nach wie vor aktuell).Laut der Ländersachverständigen römisch 40 stellt die Mitgliedschaft oder das Engagement in Österreich in einem kurdischen Verein in der Türkei keinen strafrechtlich relevanten Sachverhalt dar. Ebenso existieren in der Türkei Vereine mit ähnlichem Vereinszweck wie der hier erörterte Verein. Die Vereinsmitglieder haben in der Türkei wegen der Mitgliedschaft in diesen Vereinen keine Probleme bzw. wird ihnen deswegen kein Naheverhältnis zur PKK unterstellt (AsylGH, Außenstelle Linz, Workshop Türkei, 24.4.2009; Referentin: römisch 40 ; Laut Gutachten v. 17.11.2010 zum Beschwerdeverfahren E10 310.829 sind diese Ausführungen nach wie vor aktuell).

b) sonstige Erkenntnisquellen:

Berichte des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, Zeitraum vom 24.7.2001 bis 8.4.2011

amnesty international, Asylgutachten vom 17.12.2004

Anfragebeantwortung des BVT vom 24.9.2008

Anfragebeantwortung des LVT vom 14.1.2009 u. 12.2.2009

Accord, KurdInnen in der Türkei, Juni 2009

BVT, Verfassungsschutzbericht 2009

BVT, Verfassungsschutzbericht 2010

Nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender

Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden

und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Es ist davon auszugehen, dass sich eine mögliche strafrechtliche Verfolgung durch den türkischen Staat insbesondere auf Personen bezieht, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nach türkischem Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gemäß der gültigen Fassung des türkischen Strafgesetzbuches gewertet werden können. (Anm.: im Wesentlichen diesbezüglich kontinuierliche Berichtslage des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage [Quellensichtungszeitraum 24.7.2001 bis 24.9.2008]).und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Es ist davon auszugehen, dass sich eine mögliche strafrechtliche Verfolgung durch den türkischen Staat insbesondere auf Personen bezieht, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nach türkischem Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gemäß der gültigen Fassung des türkischen Strafgesetzbuches gewertet werden können. Anmerkung, im Wesentlichen diesbezüglich kontinuierliche Berichtslage des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage [Quellensichtungszeitraum 24.7.2001 bis 24.9.2008]).

Es liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, dass türkische Staatsangehörige, die sich in der BRD exilpolitisch betätigt haben, bei ihrer Rückkehr in die Türkei alleine wegen dieser Betätigung Verfolgungsmaßnahmen erlitten haben (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 11.9.2008; amnesty international, Asylgutachten vom 17.12.2004).

Dem deutschen Auswärtigen Amt ist in jüngerer Zeit kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor (Anm.: den Berichten nach überprüft das deutsche Auswärtige Amt in der Türkei im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten stets erhobene und ihr bekannt gewordene Vorwürfe von Misshandlung oder Folter von aus der BRD in die Türkei abgeschobener Personen [vor allem abgelehnte Asylbewerber]).Dem deutschen Auswärtigen Amt ist in jüngerer Zeit kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor Anmerkung, den Berichten nach überprüft das deutsche Auswärtige Amt in der Türkei im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten stets erhobene und ihr bekannt gewordene Vorwürfe von Misshandlung oder Folter von aus der BRD in die Türkei abgeschobener Personen [vor allem abgelehnte Asylbewerber]).

Nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbarer führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den türkischen Staat rechnen.

Dem deutschen Auswärtigen Amt ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Auch seitens türkischer Menschenrechtsorganisationen wurde kein Fall genannt, in dem politisch nicht in Erscheinung getretene Rückkehrer oder exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen menschenrechtswidriger Behandlung durch staatliche Stellen ausgesetzt waren. Nach Auskunft von EU-Mitgliedstaaten (Dänemark, Schweden, Niederlande, Frankreich, England, auch der Kommission) sowie Norwegen, der Schweiz und den USA ist auch diesen aus jüngerer Zeit kein Fall bekannt, in dem exponierte Mitglieder, führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen sowie als solche eingestufte Rückkehrer menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt waren.

(Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, vom 29.6.2009)

Accord konnte (Bericht vom Juni 2009) in einer vom "Netzwerk Asylanwalt" in Auftrag gegebenen Literatur- und Internetrecherche in öffentlich zugänglichen deutsch-, englisch- und türkischsprachigen Quellen, sowie auf Grund von Auskünften von ExpertInnen vor Ort (zB Menschenrechtsanwältin Erin Keskin), keine aktuellen oder aus jüngerer Vergangenheit stammende Berichte zur Belegung einer (aktuellen) Verfolgungsgefahr von bei kurdischen Vereinen aktiven KurdInnen im Falle einer Rückkehr in die Türkei finden. Als Referenzfälle wurde lediglich einer aus dem Jahr 1998 und einer aus dem Jahr 2000 angeführt.

Es liegen keine Erkenntnisse über Aktivitäten des türkischen Geheimdienstes in Österreich vor (Anfragebeantwortung des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismus-bekämpfung [BVT] vom 24.9.2008). Es gilt wie so oft festzuhalten, dass die Mehrheit der Mitglieder der türkischen und kurdischen Diaspora in Österreich ein friedliches Miteinander der Gewalt vorzieht und sich nicht an strafrechtlich relevanten Taten beteiligt (BVT, Verfassungsschutzbericht 2009)

Gem. dem Verfassungsschutzbericht des BVT 2010 konnten in Österreich 4 gewalttätige Übergriffe registriert werden, welchen auf den ungelösten Konflikt zwischen Türken und Kurden zurückgeführt werden können. Zu den nachrichtendienstlichen Aktivitäten ist anzuführen, dass es das vordergründigstes Ziel von Nachrichtendiensten ist, relevante Informationen zu politischen und wirtschaftlichen Vorhaben sowie zu Strategien anderer Staaten zu gewinnen. Die Prioritäten der Beschaffungsaktivitäten richten sich nach den jeweiligen Vorgaben ihrer Staaten.

Für manche Staaten ist es kein Widerspruch, einerseits politische und wirtschaftliche Beziehungen anzustreben, andererseits aber illegale Aufklärung und Spionagetätigkeiten auf österreichischem Bundesgebiet zu betreiben.

In den letzten Jahren fokussierte sich das Interesse ausländischer Nachrichtendienste auf die Ausspähung von Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung. Ein wesentliches Aufklärungs-thema ist die Energieversorgung in Westeuropa.

Die Aufklärungsarbeit ausländischer Nachrichtendienste im EU-Raum nimmt angesichts des verschärften internationalen Wettbewerbs im Zuge der Globalisierung und der wachsenden wirtschaftlichen Rolle mancher Staaten in der Welt einen besonderen Stellenwert ein.

Besonders (fern-)östliche Nachrichtendienste unternehmen große Anstrengungen, westliche Produkttechnologien, Fertigungstechniken und wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu erlangen, um so zu den technologisch hoch entwickelten Staaten aufschließen zu können.

Ein weiteres Aufklärungsziel für fremde Nachrichtendienste stellen ausländische Oppositionelle dar, die sich auf österreichischem Bundesgebiet niedergelassen haben. Ausländische Nachrichtendienste versuchen Oppositionsgruppen auszuforschen, um diese in Bedarfsfällen kontrollieren bzw. manipulieren zu können.

Weitere türkeispezifische Feststellungen zu nachrichtendienstlichen Tätigkeiten werden im aktuellen Verfassungssuchtbericht abweichend von jenem aus dem Jahr 2009 nicht getroffen.

Die oa. Ausführungen gelten in Bezug auf den von bP1 genannten Verein, bei dem sie Mitglied ist, aufgrund der vergleichbaren Interessenslage sinngemäß.

In einem Arbeitsgespräch mit einem Mitarbeiter des LVT OÖ im Dezember 2008 teilte dieser dem AsylGH mit, dass die LVTs die Aktivitäten der kurdischen Vereine beobachten. Sollten hierbei statutenwidrige Aktivitäten festgestellt werden, wird dies unverzüglich der Vereinsbehörde mitgeteilt. Gem. § 29. (1) VereinsGIn einem Arbeitsgespräch mit einem Mitarbeiter des LVT OÖ im Dezember 2008 teilte dieser dem AsylGH mit, dass die LVTs die Aktivitäten der kurdischen Vereine beobachten. Sollten hierbei statutenwidrige Aktivitäten festgestellt werden, wird dies unverzüglich der Vereinsbehörde mitgeteilt. Gem. Paragraph 29, (1) VereinsG

kann jeder Verein... mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er ...

seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet ... .

Eine derartige Vereinsauflösung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, weshalb davon auszugehen ist, dass der Verein, welcher die bP1 angehört sich im Rahmen seiner Aktivitäten innerhalb der Vereinsstatuten bewegt.

(zur ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts zum oa. Themenbereich siehe auch ho. Erk. vom 28.6.2011, E10 301968-1/2008)

1.2.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass bP1 in der Vergangenheit wiederholt kontrolliert und hierbei vorübergehend angehalten wurde. Ebenso kann nicht ausgeschlossen werden, dass bP2 in der Vergangenheit verhaftet und sexuell belästigt wurde. Festzustellen ist jedoch, dass diese Vorkommnisse dazu führten, dass die bP die Türkei verließen.

Nicht festgestellt werden kann jedoch dass die Wohnung der bP im Juni 2011 durchsucht und bP1, sowie bP2 in diesem Zusammenhang vorübergehend festgenommen wurden.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung

II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

II.1.2. Die Feststellungen zu den Personen der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.römisch zwei.1.2. Die Feststellungen zu den Personen der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

II.1.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.römisch zwei.1.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.

Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisations-zweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird (vgl. beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung.Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisations-zweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird vergleiche beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung.

Weitere Schwerpunkte der Kritik sind rassistische Übergriffe,

Fußtritte, Schläge und demütigende Rituale vonseiten der Polizei

sowie die Verabschiedung des neuen Asylgesetzes, das bestimmte

Kategorien von Asylwerbern vom Asylverfahren ausschließt." bzw.

dieselbe Quelle, Jahresbericht 2008: "Asylsuchende wurden

routinemäßig in Haft genommen und Migranten ohne Beachtung ihrer

familiären Bindungen und privaten Situation abgeschoben. Das System

zur Kontrolle von Hafteinrichtungen war weder unabhängig noch

umfassend. Personen, die in Polizeigewahrsam misshandelt wurden,

sowie Angehörige bei Todesfällen in Haft erhielten nur in

geringfügigem Maße Wiedergutmachung und Entschädigung ... Die

schlechten Haftbedingungen nahmen das Ausmaß von Misshandlungen an,

und die Asylsuchenden erhielten weder umgehend noch regelmäßig

Zugang zu einem Rechtsbeistand." Dieselbe Quelle, Jahresbericht

2009: "... Die Behörden versagten beim Schutz von Asylsuchenden und

Migranten. ... Die Behörden machten sich weiter Gesetzeslücken

zunutze und wiesen Migranten und Asylsuchende aus, ohne ihre Familiensituation und ihr Privatleben angemessen zu berücksichtigen. Im Oktober kürzte das Innenministerium die Finanzierung für die Rechtsberatung von Asylsuchenden erheblich, die ausschließlich von Nichtregierungsorganisationen geleistet wird. Dieselbe Quelle, Themenpapier vom 4.5.2009: "In einem aktuellen Bericht dokumentiert Amnesty International Fälle von rassistischem Verhalten und Misshandlungen durch die österreichische Polizei. MigrantInnen und Angehörige ethnischer Minderheiten werden von der Polizei oft anders behandelt, als Angehörige der Bevölkerungsmehrheit. Die in dem Bericht aufgeführten Beispiele reichen von offenem rassistischem Verhalten durch einzelne PolizeibeamtInnen bis zu Fällen, in denen ExekutivbeamtInnen bewusst oder unbewusst Angehörige ethnischer Minderheiten gegenüber weißen ÖsterreicherInnen benachteiligen.

Die Häufigkeit der Vorfälle legt den Verdacht nahe, dass es sich hierbei nicht um Ausnahmen, sondern um ein strukturelles Problem der österreichischen Justiz handelt. Besonders problematisch ist das wiederholte Versagen der Justiz bei der Ahndung von rassistischer Diskriminierung durch Polizeibeamte: In den meisten Fällen entgehen TäterInnen einer angemessenen Strafe und werden von ihren administrativen und politischen Vorgesetzten öffentlich unterstützt. Es besteht die Gefahr, dass dadurch der Eindruck entsteht, Rassismus zöge keine Konsequenzen nach sich. Amnesty International fordert daher, Vorwürfe rassistischen Verhaltens, durch die PolizeibeamtInnen genau zu untersuchen, im Falle einer Bestätigung entsprechend zu ahnden sowie grundsätzlich bei Polizisten das Bewusstsein für diskriminierendes Verhalten zu steigern) Reduziert man die hier erörterten Schilderungen seitens NGOs zur Lage im festgestellten Herkunftsstaat unter Beachtung der soeben getroffenen Ausführungen auf den objektiven Aussagekern, ergeben sich die vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Kernaussagen im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau. Der Asylgerichtshof konnte sich daher bei der Feststellung des Ermittlungsergebnisses auch auf die streckenweise wörtliche Zitierung dieser Quellen beschränken.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen.

Soweit das ho. Gericht seinen Feststellungen Quellen älteren Datums zu Grunde legt, ist festzuhalten, dass diese Quellen ein in Bezug auf die Lage der bP in den wesentlichen gleiches Bild ergibt, wie es in aktuelleren Quellen beschrieben wird, wie es den bP im Rahmen der Beweisaufnahme vom 27.2.2012 zur Kenntnis gebracht bzw. in der Beschwerdeverhandlung vom 12.3.2012 erörtert wurde. Den Quellen kommt somit im Rahmen einer Gesamtschau nach wie vor Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Soweit das ho. Gericht seinen Feststellungen Quellen älteren Datums zu Grunde legt, ist festzuhalten, dass diese Quellen ein in Bezug auf die Lage der bP in den wesentlichen gleiches Bild ergibt, wie es in aktuelleren Quellen beschrieben wird, wie es den bP im Rahmen der Beweisaufnahme vom 27.2.2012 zur Kenntnis gebracht bzw. in der Beschwerdeverhandlung vom 12.3.2012 erörtert wurde. Den Quellen kommt somit im Rahmen einer Gesamtschau nach wie vor Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).

Auch die bP traten den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substanziiert entgegen. Derartiges kann jedenfalls nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die rechtsfreundliche Vertretung naturgemäß ihre für die bP im Lichte des Parteienbegehrens günstige Schlüsse zieht.

II.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene freie Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene freie Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-em-pirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert.

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführer festzustellen, dass sich hierin auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- befinden woraus sich ergibt, dass Schilderungen der bP zum Ausreisegrund mit der Tatsachenwelt nicht im Einklang stehen.

Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG ist bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524), wovon basierend auf die nachfolgenden Ausführungen auszugehen ist..Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG ist bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524), wovon basierend auf die nachfolgenden Ausführungen auszugehen ist..

Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses anführt, das Vorbringen der bP stellt sich als nicht glaubhaft dar. Dies wurde im Rahmen einer schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung dargelegt.

Ergänzend führt das erkennende Gericht Nachfolgendes aus:

Einleitend zu den Ausführungen des ho. Gerichts wird darauf hingewiesen, dass sich die Behauptung der bP2, aufgrund ihres psychischen Zustandes nicht in der Lage zu sein, über Vergangenes wahrheitsgemäß zu berichten, wie dies von einem psychisch gesunden Menschen zu erwarten ist, sich als nicht glaubhaft erwies. Zum einen wird hier auf die Auskunft des bereits mehrmals genannten FA für Psychologie und Neurologie verwiesen und andererseits festgestellt, dass sich im Zusammenhang mit einem anderen Aspekt sehr wohl ergab, dass die bP2 über ein ausgeprägtes Erinnerungs- und Wiedergabevermögen verfügt, nämlich im Zusammenhang mit dem erfolgreich besuchten Deutschkurs. Hier stellte sich heraus, dass die bP sichtlich in der Lage ist, Sachverhalte (etwa Vokabeln und Grammatikregeln) wahrzunehmen, geistig zu verarbeiten, sowie zu einem späteren Zeitpunkt wiederzugeben und kein Grund ersichtlich ist, warum sich diese Fähigkeit lediglich im Zusammenhang mit dem Deutschkurs zeigen sollte. Bildlich dargestellt würde der Einwand der bP, falls man diesem tatsächlich folgen würde, vor diesem Hintergrund bedeuten, dass diese, falls sie im Rahmen ihrer Lerntätigkeit für den Deutschkurs nebenbei eine Mahlzeit zu sich nimmt, am nächsten Tag nichts mehr von der Mahlzeit, sehr wohl aber vom Gelernten weiß. Dass dieser Umstand sich als nicht nachvollziehbar darstellt, bedarf keiner weiteren Ausführungen und ist das Unvermögen der bP, im Rahmen der Beschwerdeverhandlung die an sie gerichteten Fragen nicht im entsprechenden von ihr zu erwartenden Umfang zu beantworten, nicht auf ihren psychischen Zustand, sondern darauf, dass sie die behaupteten Ereignisse nicht erlebte, zurückzuführen.

Ebenso erscheint es augenfällig, dass gewissen Widersprüche zwischen den Angaben von bP1 und bP1 zwar in ihren Angaben, welche sie in der EASt tätigten, nicht mehr jedoch in ihren Angaben in der Ast auftraten. So änderte bP2 etwa ihr Vorbringen, die Polizeibeamten, welche im Juni 2011 in die Wohnung kamen wären zivil (ihr Gatte gab damals an, sie wären uniformiert gewesen gekleidet gewesen, dahingehend, dass sie uniformiert gewesen wären. Dies lässt sich schlüssiger Weise nur dadurch erklären, dass die bP ihre ursprünglich getätigten Angaben vor der weiteren Einvernahme in der ASt sichtlich abglichen und anpassten und kann daher aus dem späteren Fehlen dieser ursprünglichen Widersprüche nicht auf die Glaubhaftigkeit des Vorbringens geschlossen werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Widersprüche bereits vom Anfang an nicht vorhanden gewesen wären.

Ähnlich verhält es sich mit dem Umstand, dass bP2 im Rahmen der Rückübersetzung vor dem ho. Gericht ihre Angaben zum Teil konkretisierte und sie sodann mit den Angaben von bP1 übereinstimmten. Auch hier erfolgte dies Konkretisierung erst, nachdem sie im Rahmen der gemeinsamen Rückübersetzung -welche auch dem Parteiengehör hinsichtlich der Angaben des jeweils bP dientedie Angaben ihres Gatten wahrnahm und sodann ihr Vorbringen diesen Angaben anpasste. Hier gilt das oben Gesagte sinngemäß.

Wie bereits erwähnte enthalten die Angaben der bP erhebliche Widersprüche, welche sich zum Teil in Bezug auf deren Angaben zu verschiedenen Zeitpunkten als auch auf deren Angaben untereinander beziehen:

Dies beginnt mit der Schilderung des Erscheinens der Polizeibeamten, wo bP1 durchgehend angab, diese wären uniformiert gewesen (AS 152), b2 gab jedoch ursprünglich an, sie wären in zivil gewesen (AS 91), im Rahmen der zweiten Einvernahme passte sie ihre Angaben jenen von bP1 an und behauptete ebenfalls, sie wären uniformiert gewesen (AS 129), im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte sie nunmehr vor, sich nicht mehr daran erinnern zu können, wie sie gekleidet gewesen wären.

In weiterer Folge behauptet bP1, die Kinder (bP3 und bP4) hätten beim Eintreffen der Polizei bereits geschlafen und ist aus ihren Angaben auch nicht erschließbar, dass sie beim Eintreffen der Polizei aufgewacht wären. bP2 gibt jedoch an, der ältere Sohn, also bP3 hätte den Polizisten die Türe geöffnet (AS 91).

In Bezug auf die behauptetermaßen stattgefundene Hausdurchsuchung ist anzumerken, dass die bP bei der allerersten Möglichkeit, die sich ihnen bot, vor den Organen jenes Staates , von dem sie Schutz begehren, nämlich den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Erstbefragung diese Hausdurchsuchung und Festnahme nicht erwähnten. Der Einwand, sie hätten hierzu keine Gelegenheit gehabt, steht mit den ihren Angaben anlässlich der offenen Fragestellung, wie sich die Befragungen und Einvernahmen beim BAA und der Polizei dargestellt hätten im Widerspruch, weil sie dort nicht einmal andeutungsweise vorbrachten, man hätte sie im Rahmen der Erstbefragung nicht alles sagen lassen. Hierzu kommt, dass bP2 vorerst im Rahmen der freien Erzählung vor dem Bundesasylamt die behauptetermaßen stattgefundene Hausdurchsuchung und Festnahem ebenfalls nicht als ausreisekausales Ereignis vorbrachte (AS 126).

Die Ungereimtheiten ziehen sich quasi wie ein roter Faden weiter durch das Vorbringen der bP, indem bP1 zuerst angibt, bP1 und bP2 wären nach der Hausdurchsuchung ins (Polizei-)Auto gebracht worden (AS 105)und erst später in Übereinstimmung mit bP2 angibt, bP1 und bP2 wären abgeführt und ins Polizeiauto gebracht worden, wobei 1 Beamter vorläufig zurückblieb und die Hausdurchsuchung vorgenommen hätte. Auch hier erscheint es durchaus bemerkenswert, dass bP2 vorerst den Zeitraum, wie lange die Hausdurchsuchung gedauert hätte nicht einmal ansatzweise konkretisieren konnte, hierzu jedoch in der Lage war, nachdem sie im Rahmen der Rückübersetzung die diesbezüglichen Angaben von bP1 wahrnahm.

In weiterer Folge nannten sowohl bP1 als auch bP2 mit Bestimmtheit die Polizeistation, zu der sie gebracht worden wären, im Rahmen der Beschwerdeverhandlung schwächte bP2 diese mit Bestimmtheit vorgetragene Behauptung zu einer Vermutung ab.

Der Verlauf der Anhaltung wurde ebenfalls widersprüchlich geschildert. Während bP2 angab, während der Haft wären sie ("wir") weder befragt noch misshandelt worden, brachte bP1 ursprünglich vor, sie wäre beschuldigt worden, am Tot eines Soldaten verantwortlich zu sein und brachte in weiterer Folge hierzu abweichend vor, dies wäre ihr nicht vorgehalten worden, sondern sie hätte erst später vom Tot des Soldaten erfahren. Ebenso schilderte bP1 den Zeitpunkt des Todes des Soldaten widersprüchlich, indem sie in der Beschwerdeverhandlung vorerst angab, dies wäre "an diesem Tag", also am Tag der Festnahme der Fall gewesen, um an einer anderen Stelle zu behaupten, der Soldat wäre ca. 1 Woche vor der Festnahme getötet worden (z. B. AS 103). Zu den in der Haft erhobenen Vorwürfen brachte bP1 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor, ihm vorgeworfen worden wäre "dass wir es wieder waren", wich dann aber einer Nachfrage, was damit gemeint sei, aus. Auch brachte bP1 vor dass ihnen ("uns") die Augen verbunden worden wären, was wiederum bP2 nicht erwähnte und behauptete bP1 Misshandlungen, welche bP2 sowohl für sich als auch für bP1 in Abrede stellte.

Hinsichtlich des Zeitpunktes des ersten Wiedersehens nach der Haftentlassung kann auch nicht von einem schlüssigen und übereinstimmenden Vorbringen gesprochen werden. bP1 brachte vor sie hätten sich auf einer Brücke in der Nähe der Polizeistation wieder getroffen, bP2 konnte das Wiedersehen jedoch nicht mit Bestimmtheit wiedergeben, sondern brachte vor, es hätte glaublich vor der Polizeistation, an der eine normale Straße vorbeiführt, stattgefunden.

Zum Zeitraum nach der Haftentlassung führte bP2 an, sie wäre ständig zu Hause gewesen, ab und zu hätte sie ihren Vater und die Geschwister besucht. bP1 schilderte dies genau umgekehrt.

Zusätzlich zu den bereits angeführten Überlegungen rund um die Ausstellung des Reisepasse von bP1 ist angeführt, dass hier zusätzlich zu den Angaben, dieser hätte der Schlepper bereits im April, also vor dem Stattfinden des behauptetermaßen ausreisekausalen Ereignisses organisieret und hierfür als Vorwand für die Ausstellung angegeben, die bP beabsichtigte nach Kasachstan zu reisen, passte sie diesen Teil des Vorbringens später an, indem sie es abänderte und nunmehr behauptete, sie hätte tatsächlich vorgehabt, nach Kasachstan zu reisen und hätte hierfür einen Reisepassbenötigt.

Soweit die bP vorbringen, wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. ihrer Religion über das Maß einer allfälligen gelegentlichen Geringschätzung oder Diskriminierung hinausgehende Probleme gehabt, wird auf die Ausführungen der belangten Behörde und auf die Berichtslage verwiesen, welcher derartiges nicht entnommen werden kann.

Gegen den Umstand, dass die bP bereits aufgrund der von ihnen geführten Namen mit Problemen seitens des türkischen Staates zu rechnen haben spricht eindeutig der Umstand, dass sich sichtlich noch Verwandte in der Türkei aufhalten, welche mit keinen konkreten, zielgerichtet gegen sie gerichtete Repressalien konfrontiert sind darüber hinaus im Ausland befindliche Verwandte unbehelligt in die Türkei ein- und ausreisen. Auch wenn Verwandte strafrechtliche verurteilt sein mögen oder im Umfeld des Terrorismus auftragen ist vor dem Hintergrund der Berichtslage zur Reflexverfolgung davon auszugehen, dass dieser Umstand für sich keinen Anlass darstellt, gegen die bP vorzugehen.

Letztlich ist anzuführen, dass das Vorbringen der bP zum ausreisekausalen Sachverhalt gänzlich unbescheinigt blieb. Im Lichte dieser unterlassenen Vorlage unbedenklicher Bescheinigungsmittel sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."

Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der bP, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sich die Antragsteller, insbesondere bP1 und bP2 offenkundig bemühten ihre Anträge in Bezug auf die bestehenden Verfolgungshandlungen zu substanziieren, viel mehr war offensichtlich gegenteiliges der Fall. Weiters konnte die generelle Glaubwürdigkeit der Antragsteller im Verfahren im oa. Ausmaß nicht festgestellt werden. Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass die Aussagen der Antragsteller zur aktuellen Verfolgungssituation kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allge-meinen Informationen nicht in Widerspruch stehen.

Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass den bP auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der bP kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und sie aufgrund der mangelnden Glaubhaftigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachte (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber [vgl.

Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen EntwurfWortlaut der Regierungsvorlage zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf

werden folgende Richtlinien umgesetzt ... : Richtlinie 2004/83/EG

des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ..."]).des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 304 vom 30.09.2004 Seite 12, CELEX Nr. 32004L0083; ..."]).

In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift -zumindest konkludentgestellten Beweisantrag, zur Ermittlung des individuellen Gefährdungsszenarios der bP in Istanbul bzw. der Türkei wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Bewesantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsver-fahrensrecht, 3. Auflage, S 174, zu Beweisanträgen in Bezug auf die allgemeine Lage in Ländern mit hoher Berichtsdichte vgl. auch Erk. d. VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507). Bei der Türkei handelt es sich zweifellos um ein Land mit hoher Berichtsdichte und ergibt sich die Beantwortung dieser Frage aus der Berichtslage und bringt die bP nicht vor, welche Fragen diese Berichtslage noch offen ließe, weshalb ein untauglicher Beweisantrag vorliegt. Auch der Asylgerichtshof ist dazu nicht verhalten weitergehende Ermittlungen durchzuführen, zumal es sich hier auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde/der Asylgerichtshof einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN). Nichts anderes beabsichtigt aber der Beschwerdeführer jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag.In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift -zumindest konkludentgestellten Beweisantrag, zur Ermittlung des individuellen Gefährdungsszenarios der bP in Istanbul bzw. der Türkei wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Bewesantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsver-fahrensrecht, 3. Auflage, S 174, zu Beweisanträgen in Bezug auf die allgemeine Lage in Ländern mit hoher Berichtsdichte vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507). Bei der Türkei handelt es sich zweifellos um ein Land mit hoher Berichtsdichte und ergibt sich die Beantwortung dieser Frage aus der Berichtslage und bringt die bP nicht vor, welche Fragen diese Berichtslage noch offen ließe, weshalb ein untauglicher Beweisantrag vorliegt. Auch der Asylgerichtshof ist dazu nicht verhalten weitergehende Ermittlungen durchzuführen, zumal es sich hier auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde/der Asylgerichtshof einerseits nicht gem. Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN). Nichts anderes beabsichtigt aber der Beschwerdeführer jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag.

Sofern in der Beschwerde seitens der bP moniert wird, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht schlüssig sei, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH wie bereits oben ausgeführt das Bundesasylamt ein in den wesentlichen Teilen mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Den bP ist es weder in der Beschwerdeschrift, noch in der Beschwerdeverhandlung gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Von den bP wurde es unter-lassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgehen, etwa zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der bP ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

Auch ist darauf hinzuweisen, dass die seitens der belangten Behörde getroffene Einschätzung sich im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung bestätigte und somit auch das ho. Gericht zur Ansicht gelangte, es liegt kein glaubhaftes Vorbringen dar.

Aufgrund der oa. Ausführungen geht die belangte Behörde davon aus, dass das Vorbringen der bP zum behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht und daher den weiteren Ausführungen nicht zu Grunde gelegt werden kann.

II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung

II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.

II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind, weshalb das Verfahren aufgrund der Antragstellung nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der aktuellen Fassung des BGBl. I Nr. 38/2011 zu führen ist.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind, weshalb das Verfahren aufgrund der Antragstellung nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der aktuellen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu führen ist.

II.2.4. Verweise, Wiederholungenrömisch zwei.2.4. Verweise, Wiederholungen

II.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.römisch zwei.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

II.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).römisch zwei.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).

II.2.4.3. Grundsätzlich ist -wie bereits erwähnt- im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die belangte Behörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Türkei auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der bP gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.römisch zwei.2.4.3. Grundsätzlich ist -wie bereits erwähnt- im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die belangte Behörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Türkei auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der bP gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.

Im Lichte der oa. Judikatur schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen des Bundesasylamtes an und konkretisiert diese wie folgt:

II.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

..."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war den bP die Glaubwürdigkeit in Bezug auf den vorgetragenen Ausreisegrund bzw. die Rückkehrhindernisse zur Gänze abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war den bP die Glaubwürdigkeit in Bezug auf den vorgetragenen Ausreisegrund bzw. die Rückkehrhindernisse zur Gänze abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht im dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Soweit die bP Repressalien schildern, welche bereits mehrere Jahre zurückliegen ist anzuführen, dass sich diese nicht aus ausreisekausal darstellten und schon aus diesem Grund nicht geeignet sind, der bP den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen (vgl. Erk. d. VwGH vom 23.1.1997, Zahl 95/20/221 mit Verweis auf Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 92/01/1081; ebenso Erk. d. VwGH vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0800-0803).Soweit die bP Repressalien schildern, welche bereits mehrere Jahre zurückliegen ist anzuführen, dass sich diese nicht aus ausreisekausal darstellten und schon aus diesem Grund nicht geeignet sind, der bP den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen vergleiche Erk. d. VwGH vom 23.1.1997, Zahl 95/20/221 mit Verweis auf Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 92/01/1081; ebenso Erk. d. VwGH vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0800-0803).

Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergleiche Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.

Wenn die bP, insbesondere bP1 anführen, anlässlich allgemeiner Kontrollen kurzfristig angehalten worden zu sein ist hierzu anzuführen, dass es sich bei solchen allgemeinen Kontrollen um keine aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Motivs zielgerichtet gegen die bP gerichtete Aktion handelt und daher nicht zur Gewährung von Asyl führen kann.Wenn die bP, insbesondere bP1 anführen, anlässlich allgemeiner Kontrollen kurzfristig angehalten worden zu sein ist hierzu anzuführen, dass es sich bei solchen allgemeinen Kontrollen um keine aufgrund eines in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Motivs zielgerichtet gegen die bP gerichtete Aktion handelt und daher nicht zur Gewährung von Asyl führen kann.

Im gegenständlichen Fall ist auch darauf hinzuweisen, dass die nicht als unglaubwürdig qualifizierten Beeinträchtigungen nicht die zur Gewährung von Asyl erforderliche Intensität erreichen. So reichen etwa unspezifizierbare Verfolgungshandlungen von nur geringer Schwere nach ständiger Judikatur des VwGH nicht aus, solange sie nicht eine derartige Intensität erreichen, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der bP im Herkunftsstaat als unerträglich anzusehen wäre (VwGH 7. 10. 1993, 93/01/0942; 7. 10. 1993, 93/01/0872; 7. 11. 1995, 95/20/0080; 25. 4. 1995, 94/20/0762). "(...) Benachteiligungen (allgemeine Geringschätzung, Benachteiligung und Schikanen)(erreichen) insgesamt noch nicht eine derartige Intensität (...), dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Heimatland als unerträglich oder unzumutbar anzusehen wäre" (VwGH 23. 5. 1995, 92/20/0808). Weiters führte der VwGH aus, "dass auch aus allgemeinen Verhältnissen im Heimatland eines Asylwerbers nach den Umständen des Einzelfalles ... auf die konkrete Verfolgung einer Person rückgeschlossen werden

kann. ... Erst aus einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalles

kann abgeleitet werden, inwieweit Intensität und Qualität der befürchteten Verfolgung Asylrelevanz aufweisen oder nicht" (VwGH 6. 3. 1996, 95/20/0210) und "dass bei wirtschaftlichen Maßnahmen, wie etwa bei Enteignungen, das in diesem Zusammenhang für die Annahme einer Verfolgungsgefahr erforderliche Ausmaß an Intensität der staatlichen Maßnahme nur bei Bedrohung der (wirtschaftlichen) Existenz des Beschwerdeführers erreicht wäre" (VwGH 27. 7. 1995, 95/19/0048; vgl. auch VwGH 23. 2. 1994, 93/01/0586; 27. 4. 1994, 93/01/0487; 19. 5. 1994, 94/19/0716; 25. 4. 1995, 94/20/0762; 25. 4. 1995, 94/20/0790; 30. 4. 1997, 95/01/0529; 8. 9. 1999, 98/01/0614; vgl. auch UBAS 6. 8. 1998, 204.176/0-VIII/22/98).kann abgeleitet werden, inwieweit Intensität und Qualität der befürchteten Verfolgung Asylrelevanz aufweisen oder nicht" (VwGH 6. 3. 1996, 95/20/0210) und "dass bei wirtschaftlichen Maßnahmen, wie etwa bei Enteignungen, das in diesem Zusammenhang für die Annahme einer Verfolgungsgefahr erforderliche Ausmaß an Intensität der staatlichen Maßnahme nur bei Bedrohung der (wirtschaftlichen) Existenz des Beschwerdeführers erreicht wäre" (VwGH 27. 7. 1995, 95/19/0048; vergleiche auch VwGH 23. 2. 1994, 93/01/0586; 27. 4. 1994, 93/01/0487; 19. 5. 1994, 94/19/0716; 25. 4. 1995, 94/20/0762; 25. 4. 1995, 94/20/0790; 30. 4. 1997, 95/01/0529; 8. 9. 1999, 98/01/0614; vergleiche auch UBAS 6. 8. 1998, 204.176/0-VIII/22/98).

Der Verlust des Arbeitsplatzes ist vor dem Hintergrund der erforderlichen Intensität (Schwere) der drohenden Verfolgung nur bedingt relevant: "Der Verlust des Arbeitsplatzes - wie auch der Verlust des Ausbildungsplatzes oder Nichtzulassung zur Universität - aus Gründen der Konvention könnten zwar nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Verfolgung gewertet werden, jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung, daß dadurch die Lebensgrundlage eines Asylwerbers massiv bedroht würde" (VwGH 12. 9. 1996, 95/20/0429; vgl auch VwGH 16. 12. 1993, 92/01/1041; für die Enteignung siehe VwGH 27. 7. 1995, 95/19/0048). Allgemein hat der VwGH die erforderliche Intensität der drohenden Verfolgung im Falle des "Verlustes des Arbeitsplatzes ohne massive Bedrohung der Lebensgrundlage" (vgl zB VwGH 20. 9. 1989, 89/01/0159; 17. 6. 1992, 91/01/0207; 7. 10. 1993, 93/01/0616; 19. 5. 1994, 94/19/0049; 22. 6. 1994, 93/01/0443; UBAS 27. 1. 1998, 200.013/0-VII/20/98; 30. 1. 1998, 200.186/0-VI/17/98), des "Ausschlusses von Aufstiegschancen" (vgl zB VwGH 20. 5. 1992, 91/01/0202, 16. 9. 1992, 92/01/0181), einer "Schlechterstellung am Arbeitsplatz" (vgl zB VwGH 31. 5. 1989, 89/01/0091, 18. 3. 1993, 92/01/0816).Der Verlust des Arbeitsplatzes ist vor dem Hintergrund der erforderlichen Intensität (Schwere) der drohenden Verfolgung nur bedingt relevant: "Der Verlust des Arbeitsplatzes - wie auch der Verlust des Ausbildungsplatzes oder Nichtzulassung zur Universität - aus Gründen der Konvention könnten zwar nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Verfolgung gewertet werden, jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung, daß dadurch die Lebensgrundlage eines Asylwerbers massiv bedroht würde" (VwGH 12. 9. 1996, 95/20/0429; vergleiche auch VwGH 16. 12. 1993, 92/01/1041; für die Enteignung siehe VwGH 27. 7. 1995, 95/19/0048). Allgemein hat der VwGH die erforderliche Intensität der drohenden Verfolgung im Falle des "Verlustes des Arbeitsplatzes ohne massive Bedrohung der Lebensgrundlage" vergleiche zB VwGH 20. 9. 1989, 89/01/0159; 17. 6. 1992, 91/01/0207; 7. 10. 1993, 93/01/0616; 19. 5. 1994, 94/19/0049; 22. 6. 1994, 93/01/0443; UBAS 27. 1. 1998, 200.013/0-VII/20/98; 30. 1. 1998, 200.186/0-VI/17/98), des "Ausschlusses von Aufstiegschancen" vergleiche zB VwGH 20. 5. 1992, 91/01/0202, 16. 9. 1992, 92/01/0181), einer "Schlechterstellung am Arbeitsplatz" vergleiche zB VwGH 31. 5. 1989, 89/01/0091, 18. 3. 1993, 92/01/0816).

Kurzfristige Inhaftierungen und Hausdurchsuchungen gelten nach der Judikatur grundsätzlich nicht als asylrelevante Verfolgung: "Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass kurzzeitige Inhaftierungen, wenn sie ohne Folgen blieben, und Hausdurchsuchungen auf Grund mangelnder Intensität nicht als asylrelevante Verfolgung anzusehen sind" (VwGH 12. 5. 1999, 98/01/0365; vgl auch VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0262). Hausdurchsuchungen, Verhöre, kurzfristige Inhaftierungen (zu Verhören, Befragungen und einer dreitägigen Anhaltung vgl zB VwGH 10. 3. 1994, 94/19/0257; 22. 6. 1994, 93/01/0443), Vorladungen zur Polizei (VwGH 16. 12. 1992, 92/01/0600; 1. 7. 1992, 92/01/0140; 11. 11. 1998, 98/01/0312) sollen (für sich allein) der nach der GFK geforderten Verfolgungsintensität insbesondere dann nicht genügen, wenn eine entsprechende staatliche Verfolgungsmotivation nicht gegeben ist.Kurzfristige Inhaftierungen und Hausdurchsuchungen gelten nach der Judikatur grundsätzlich nicht als asylrelevante Verfolgung: "Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass kurzzeitige Inhaftierungen, wenn sie ohne Folgen blieben, und Hausdurchsuchungen auf Grund mangelnder Intensität nicht als asylrelevante Verfolgung anzusehen sind" (VwGH 12. 5. 1999, 98/01/0365; vergleiche auch VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0262). Hausdurchsuchungen, Verhöre, kurzfristige Inhaftierungen (zu Verhören, Befragungen und einer dreitägigen Anhaltung vergleiche zB VwGH 10. 3. 1994, 94/19/0257; 22. 6. 1994, 93/01/0443), Vorladungen zur Polizei (VwGH 16. 12. 1992, 92/01/0600; 1. 7. 1992, 92/01/0140; 11. 11. 1998, 98/01/0312) sollen (für sich allein) der nach der GFK geforderten Verfolgungsintensität insbesondere dann nicht genügen, wenn eine entsprechende staatliche Verfolgungsmotivation nicht gegeben ist.

Auch kommt selbst wiederholten Vorladungen zur Polizei und Befragungen nach dem Aufenthaltsort von Verwandten der ständigen hg. Judikatur zufolge nicht der Charakter von Eingriffen zu, die ihrer Intensität nach als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention qualifiziert werden könnten (vgl. für viele andere z.B. Erkenntnis des VwGH vom 21. April 1993, Zl. 92/01/1059). Ebensowenig können Hausdurchsuchungen bzw. polizeiliche Hausbesuche für sich allein als Verfolgungshandlungen im Sinne dieser Gesetzesstelle angesehen werden (VwGH 23. 5. 1995, 94/20/0672, 0673; vgl dazu zB auch VwGH 18. 12. 1991, 91/01/0146; 17. 2. 1992, 92/01/0777; 14. 10. 1992, 92/01/0216; 16. 12. 1992, 92/01/0600; 21. 4. 1993, 92/01/1059; 8. 7. 1993, 92/01/0174; 10. 3. 1994, 94/19/0277, 0278; 23. 3. 1994, 93/01/1178; 21. 2. 1995, 94/20/0720; 24. 4. 1995, 94/19/1402; 5. 6. 1996, 96/20/0323; 18. 12. 1996, 96/20/0610, 95/20/0651; 10. 7. 1997, 95/20/0706; 11. 12. 1997, 95/20/0610; Steiner, AsylR, 30 f).Auch kommt selbst wiederholten Vorladungen zur Polizei und Befragungen nach dem Aufenthaltsort von Verwandten der ständigen hg. Judikatur zufolge nicht der Charakter von Eingriffen zu, die ihrer Intensität nach als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention qualifiziert werden könnten vergleiche für viele andere z.B. Erkenntnis des VwGH vom 21. April 1993, Zl. 92/01/1059). Ebensowenig können Hausdurchsuchungen bzw. polizeiliche Hausbesuche für sich allein als Verfolgungshandlungen im Sinne dieser Gesetzesstelle angesehen werden (VwGH 23. 5. 1995, 94/20/0672, 0673; vergleiche dazu zB auch VwGH 18. 12. 1991, 91/01/0146; 17. 2. 1992, 92/01/0777; 14. 10. 1992, 92/01/0216; 16. 12. 1992, 92/01/0600; 21. 4. 1993, 92/01/1059; 8. 7. 1993, 92/01/0174; 10. 3. 1994, 94/19/0277, 0278; 23. 3. 1994, 93/01/1178; 21. 2. 1995, 94/20/0720; 24. 4. 1995, 94/19/1402; 5. 6. 1996, 96/20/0323; 18. 12. 1996, 96/20/0610, 95/20/0651; 10. 7. 1997, 95/20/0706; 11. 12. 1997, 95/20/0610; Steiner, AsylR, 30 f).

Im Falle der viermaligen Inhaftierung zu jeweils bis drei Tagen erkannte der Verwaltungsgerichtshof, ohne an dieser Stelle eine "Verfolgungsprognose" anzustellen, dass diese vom Beschwerdeführer beschriebenen Vorgänge von ihm zu Recht als "Schikanen" bezeichnet worden seien, weil sie auch in ihrer Gesamtheit nicht das Maß an Intensität erreichen, dessen es bedürfte, um "den weiteren Verbleib im Heimatland als unerträglich erscheinen zu lassen" (vgl. VwGH 26. 6. 1996, 95/20/0147).Im Falle der viermaligen Inhaftierung zu jeweils bis drei Tagen erkannte der Verwaltungsgerichtshof, ohne an dieser Stelle eine "Verfolgungsprognose" anzustellen, dass diese vom Beschwerdeführer beschriebenen Vorgänge von ihm zu Recht als "Schikanen" bezeichnet worden seien, weil sie auch in ihrer Gesamtheit nicht das Maß an Intensität erreichen, dessen es bedürfte, um "den weiteren Verbleib im Heimatland als unerträglich erscheinen zu lassen" vergleiche VwGH 26. 6. 1996, 95/20/0147).

Festnahmen und Anhaltungen im Anschluss an Demonstrationen werden, wenn sie ohne weitere Folgen blieben, nicht als Verfolgung iSd GFK gewertet (VwGH 27. 6. 1995, 94/20/0689; vgl auch VwGH 17. 6. 1993, 93/01/0348, 0349; 15. 12. 1993, 93/01/0019; 23. 2. 1994, 93/01/0407; 2. 2. 1994, 93/01/0345).Festnahmen und Anhaltungen im Anschluss an Demonstrationen werden, wenn sie ohne weitere Folgen blieben, nicht als Verfolgung iSd GFK gewertet (VwGH 27. 6. 1995, 94/20/0689; vergleiche auch VwGH 17. 6. 1993, 93/01/0348, 0349; 15. 12. 1993, 93/01/0019; 23. 2. 1994, 93/01/0407; 2. 2. 1994, 93/01/0345).

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

II.2.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. ...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung

nach § 3 ... zu verbinden.nach Paragraph 3, ... zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

..."

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR müssen die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)Gem. der Judikatur des EGMR müssen die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtssprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in manchen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in manchen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügten. Bei der bP1 und bP2 handelt es sich um mobile, arbeits- und anpassungsfähige Menschen, welche bereits im Zuge ihres Aufenthaltes in Österreich zeigten, dass sie auch in einer fremden Umgebung ihr Leben meistern können. Umso mehr muss ihnen dies im Falle einer Rückkehr in die Türkei in der gewohnten Umgebung möglich sein. Ebenso schätzen sie sich selbst arbeitsfähig ein und waren auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates in der Lage für ihr Auskommen zu sorgen.

Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Zwar erscheint es lebensnahe, dass die bP aufgrund ihres Aufenthaltes außerhalb ihres Herkunftsstaates und der geleisteten Investitionen in die Reise nach Österreich ihr wirtschaftlichen Fortkommen am Anfang erschwert sein mag, doch ist der Berichtslage nicht entnehmbar, dass sich eine Wiedereingliederung von Rückkehrern in das Wirtschaftsleben des Herkunftsstaates aussichtslos erschiene.

Auch steht es bP1 und bP2 frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

Die Existenz der Minderjährigen bP ist jedenfalls durch die Pflege und den Unterhalt durch ihre Eltern gesichert.

Bei ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.

Auch steht den bP in der Türkei eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung.

Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an ein im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven- Erwerbsmöglichkeit aus europarechtlicher Sicht wird auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt:

"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."

Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie

Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06

Soweit die beschwerdeführende Parteien, insbesondere bP2 ihren Gesundheitszustand thematisiert wird Folgendes erwogen:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Türkei nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Türkei nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab:

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Gerade zur von der bP2 vorgebrachten Behandlungsbedürftigkeit aufgrund des psychischen Zustandes wird Folgendes erwogen:

Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).

Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK.

In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.

Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).

Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier aus der Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt:

"Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Art. 3 [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Art. 38)."Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Artikel 3, [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Artikel 38,).

...

Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Art. 3 [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Art. 3 der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Art. 54). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Artikel 3, [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Artikel 3, der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Artikel 54,). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Soweit die bP durch die vorbringt, eine Überstellung wäre aufgrund des psychischen Zustandes aus medizinischer bzw. psychotherapeutischer Sicht nicht vertretbar werden zur Interpretation bzw. der Beurteilung der Schlüssigkeit und Plausibilität dieses Vorbringens folgende Erkenntnisquellen herangezogen:

1.) Diagnostik-Leitlinie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Begriffsklärungen und Leitlinien zur psychotherapeutischen Diagnostik des Bundesministeriums für Gesundheit

auf Grundlage eines Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom 15. Juni 2004, veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Vol. 13, Suppl. 3, Nr. 3/2005, S 82ff sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 7/2005, S 3auf Grundlage eines Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom 15. Juni 2004, veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Vol. 13, Suppl. 3, Nr. 3 aus 2005,, S 82ff sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 7 aus 2005,, S 3

http://www.bmgfj.gv.at/cms/site/attachments/6/8/3/CH0964/CMS1144348952885/diagnostik-leitlinie_fuer_psychotherapeutinnen_und_psychotherapeuten_formatiert_fuer_homepage.pdf

2.) Berufskodex für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (Richtlinie des Bundesministeriums für Gesundheit auf Grundlage von Gutachten des Psychotherapiebeirates, zuletzt vom 8. Oktober 2002, veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Nr. 1/1993, S 55ff; Vol. 4, Suppl. 4, Nr. 4/1996, S 169ff, sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 7/2001, S 19)2.) Berufskodex für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (Richtlinie des Bundesministeriums für Gesundheit auf Grundlage von Gutachten des Psychotherapiebeirates, zuletzt vom 8. Oktober 2002, veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Nr. 1 aus 1993,, S 55ff; Vol. 4, Suppl. 4, Nr. 4 aus 1996,, S 169ff, sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 7 aus 2001,, S 19)

http://www.bmgfj.gv.at/cms/site/attachments/6/8/3/CH0964/CMS1144348952885/berufskodex_fuer_psychotherapeutinnen_und_psychotherapeuten_formatiert_fuer_homepage.pdf

3.) Gutachterrichtlinie Kriterien für die Erstellung von Gutachten durch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (Richtlinie des Bundesministeriums für Gesundheit auf Grundlage eines Gutachtens des Psychotherapiebeirates, veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Vol. 10, Suppl. 4, Nr. 4/2002, S 96ff, sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 9/2002, S 11)3.) Gutachterrichtlinie Kriterien für die Erstellung von Gutachten durch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (Richtlinie des Bundesministeriums für Gesundheit auf Grundlage eines Gutachtens des Psychotherapiebeirates, veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Vol. 10, Suppl. 4, Nr. 4 aus 2002,, S 96ff, sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 9 aus 2002,, S 11)

http://www.bmgfj.gv.at/cms/site/attachments/6/8/3/CH0964/CMS1144348952885/gutachterrichtlinie_formatiert_fuer_homepage.pdf

Grundsätzlich besteht kein Anlass, die fachliche Qualifikation der die Bescheinigungsmittel zum psychischen Zustand der bP2 erstellenden Person anzuzweifeln.

Unter Punkt VII der oa. Quelle gem. Punkt 2.) wir in Abs. 1 die Mitwirkung der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes wie folgt beschrieben:Unter Punkt römisch sieben der oa. Quelle gem. Punkt 2.) wir in Absatz eins, die Mitwirkung der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes wie folgt beschrieben:

"In ihrer gesellschaftlichen Verantwortung sind die Angehörigen des psychotherapeutischen

Berufes gefordert, durch ihr Wirken ihren Beitrag zur Erhaltung und Schaffung von Lebensbedingungen zu leisten, die der Förderung, Erhaltung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit und der Reifung und Entwicklung des Menschen dienen."

Weiters wird auf die nachstehenden Bestimmungen des Psychotherapiegesetztes, Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über die Ausübung der Psychotherapie, BGBl. Nr. 361/1990 idgF verwiesen:Weiters wird auf die nachstehenden Bestimmungen des Psychotherapiegesetztes, Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über die Ausübung der Psychotherapie, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990, idgF verwiesen:

§ 1. (1) Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewu[ss]te und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.Paragraph eins, (1) Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewu[ss]te und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.

14. (1) Der Psychotherapeut hat seinen Beruf nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft auszuüben

Aus den oa. Ausführungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Maßstab der Beurteilung der Zulässigkeit der Überstellung der bP aus juristischer und psychotherapeutisch/medizinischer Sicht ein unterscheidlichter ist. Wenngleich es die Aufgabenstellung der Angehörigen des psychotherapeutischen/medizinischen Berufes ist, den bestmöglichen psychischen Zustand der bP zu Erhalten bzw. (Wieder-)herzustellen und aus dieser Sicht daher jede Maßnahme strikt abzulehnen ist, welche diesem Ziel entgegensteht, hat die bP aus juristischer Sicht jede Maßnahme hinzunehmen, welche keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen.Aus den oa. Ausführungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Maßstab der Beurteilung der Zulässigkeit der Überstellung der bP aus juristischer und psychotherapeutisch/medizinischer Sicht ein unterscheidlichter ist. Wenngleich es die Aufgabenstellung der Angehörigen des psychotherapeutischen/medizinischen Berufes ist, den bestmöglichen psychischen Zustand der bP zu Erhalten bzw. (Wieder-)herzustellen und aus dieser Sicht daher jede Maßnahme strikt abzulehnen ist, welche diesem Ziel entgegensteht, hat die bP aus juristischer Sicht jede Maßnahme hinzunehmen, welche keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen.

Diese Gegenüberstellung zeigt, dass die bP aus juristischer Sicht Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit hinzunehmen hat, welche von Angehörigen des medizinischen bzw. psychotherapeutischen Berufes jedenfalls abzulehnen sind, nämlich genau jene, welche zwar aus psychotherapeutischer Sicht eine Beeinträchtigung bzw. ein Hindernis zur (Wieder-) herstellung der psychischen Gesundheit, aber noch keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK dargestellten Rechte darstellen.Diese Gegenüberstellung zeigt, dass die bP aus juristischer Sicht Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit hinzunehmen hat, welche von Angehörigen des medizinischen bzw. psychotherapeutischen Berufes jedenfalls abzulehnen sind, nämlich genau jene, welche zwar aus psychotherapeutischer Sicht eine Beeinträchtigung bzw. ein Hindernis zur (Wieder-) herstellung der psychischen Gesundheit, aber noch keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK dargestellten Rechte darstellen.

Aufgrund der hier vorliegenden psychischen Beeinträchtigung mag zwar dem Verfasser des zu erörternden Bescheinigungsmittels insoweit nicht entgegen getreten werden, als hieraus ableitbar ist, dass eine Überstellung in die Türkei zu eine Beeinträchtigung des psychischen Zustandes der bP führen, bzw. eine Wiederherstellung der psychischen Gesundheit erschwert bzw. verzögert werden kann, womit jedoch noch nicht gesagt ist, dass dies zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führt.Aufgrund der hier vorliegenden psychischen Beeinträchtigung mag zwar dem Verfasser des zu erörternden Bescheinigungsmittels insoweit nicht entgegen getreten werden, als hieraus ableitbar ist, dass eine Überstellung in die Türkei zu eine Beeinträchtigung des psychischen Zustandes der bP führen, bzw. eine Wiederherstellung der psychischen Gesundheit erschwert bzw. verzögert werden kann, womit jedoch noch nicht gesagt ist, dass dies zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führt.

Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung in die Türkei belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich.

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoIn diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko

v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der bP vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa den öffentlich zugänglichen WHO Mental Health Atlas 2005 [etwa:

http://www.who.int/mental_health/evidence/mhatlas05/en /index.html], vgl. auch die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat.)http://www.who.int/mental_health/evidence/mhatlas05/en /index.html], vergleiche auch die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat.)

Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wären, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wären, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

II.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaat

§ 10 AsylG idF BGBl I 38/2011 lautet:Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, lautet:

" (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."

Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.

Im gegenständlichen Fall kommt der bP kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Artikel 8, EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777 aus 2003,; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Im Bundesgebiet halten sich neben den Personen, über deren Anträge hier in gemeinsamer Entscheidung abgesprochen wird, die bereits genannten der bP nahestehende Personen auf.

Die bP möchten weiters offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich ca. 1 Jahr im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.

Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben der bP dar und ist daher nur zulässig, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens nicht verletzt wird (§ 10 (2) 2 AsylG) und würde ein unzulässiger Eingriff in dieses Recht dieses in Verfassungsrang stehende Grundrecht verletzen (Erk. d. VfGH VfSlg 17.340/2004; VfSlg 18.223/2007 und 18.224/2007 mwN).Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben der bP dar und ist daher nur zulässig, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens nicht verletzt wird (Paragraph 10, (2) 2 AsylG) und würde ein unzulässiger Eingriff in dieses Recht dieses in Verfassungsrang stehende Grundrecht verletzen (Erk. d. VfGH VfSlg 17.340 aus 2004,; VfSlg 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, mwN).

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens der bP im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens der bP im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten des BGBl I 29/2009 [nunmehr 38/2011] entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:Bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, [nunmehr 38/2011] entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

  • -Strichaufzählung
    Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)

  • -Strichaufzählung
    und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

  • -Strichaufzählung
    den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
    9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),

  • -Strichaufzählung
    die Bindungen zum Heimatstaat,

  • -Strichaufzählung
    die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und

  • -Strichaufzählung
    Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).Bereits vor Inkrafttreten des durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG eingefügten Litera i, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtig werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK berücksichtig werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt vergleiche hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in § 10 (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in Paragraph 10, (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:

Einleitend ist festzuhalten, dass das ho. Gericht zwar nicht verkennt, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten). In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.Einleitend ist festzuhalten, dass das ho. Gericht zwar nicht verkennt, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten). In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.

In Beachtung der oa. Ausführungen ist daher im gegenständlichen Fall das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die Kinder nicht unbeachtlich, auch wenn das Verhalten der Eltern den Kindern subjektiv nicht vorgeworfen werden kann.

  • -Strichaufzählung
    Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die bP sind seit 1 Jahr in Österreich aufhältig. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens]

Die bP verfügten über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]

Die bP begründeten ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages legalisiert war. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der familiären Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.

In Bezug auf die minderjährigen bP wird auf die der der Interessensabwägung vorangehenden einleitenden Bemerkungen verwiesen.

  • -Strichaufzählung
    Grad der Integration

Die beschwerdeführenden Parteien sind -in Bezug auf ihr Lebensaltererst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte iSv Pflege-, Unterhalts- oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnissen und waren im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass sie die deutsche Sprache so weit beherrscht, dass eine gewisse Verständigung im Alltag möglich ist.

Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP -soweit sie sich im erwerbsfähigen Alter befinden- selbsterhaltungsfähig wären bzw. ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätten.

Es ist den Beschwerdeführern nicht abzusprechen, dass sie sich in ihrem Wohn- und Lebensbereich im einen gewissen Sinne integrierten, indem sie sich einlebten, Kontakte pflegen, über gewisse Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die Kinder die Pflichtschule besuchen.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kann jedoch nicht von einer außergewöhnlichen Integration gesprochen werden, sondern es handelt sich um Sachverhalte, welche sich aus dem Wesen des gewöhnlichen Aufenthalts in ihrem Lebensbereich ergeben.

Zum beschriebenen Schulbesuch von bP3 und bP4 wird darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass der Fremde in Österreich die Schule besucht, seine Interessen an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich verstärken kann (Erk. d. VwGH v. 26.9.2007 2006/21/0288 mwN). Auch ist festzustellen, dass es sich beim beschriebenen Schulbesuch um eine Verpflichtung handelt, welche allenfalls durch jugendwohlfahrtrechtliche oder auch verwaltungsstrafrechtliche Maßnahmen gegen den Verpflichteten bzw. den zur Pflege und Obsorge verpflichteten erzwungen werden kann. Wohl sind die in der Schule geknüpften privaten Kontakte zu berücksichtigen.

Zu den vorgelegten Referenzschreiben ist anzuführen, dass diese eine gewisse soziale Vernetzung der Beschwerdeführer, jedoch für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer erforderliche außergewöhnliche Integration nicht bescheinigen. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die genannten Schreiben von einem sehr überschaubaren Personenkreis stammen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen und ihnen daher untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Zur behauptetermaßen existierenden Einstellungszusage wird auf die ständiger höchstgerichtlicher Judikatur verwiesen, wonach einer solchen nur ein untergeordneter Wert zukommt (vgl. Erk. des VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195;17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323)Zur behauptetermaßen existierenden Einstellungszusage wird auf die ständiger höchstgerichtlicher Judikatur verwiesen, wonach einer solchen nur ein untergeordneter Wert zukommt vergleiche Erk. des VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195;17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323)

  • -Strichaufzählung
    Bindungen zum Herkunftsstaat

Die bP verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Türkei, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in der Türkei Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises und verwandtschaftliche Bande der beschwerdeführenden Parteien existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt und die Beziehungen zu ihren Verwandten gänzlich abgebrochen hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den bP im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Zu den minderjährigen bP ist festzustellen, dass schon aufgrund ihres geringeren Alters und der erst kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich auch nicht anders zu werten sein wird, als im Hinblick auf die Eltern. Sie sind im Herkunftsstaat geboren, haben sich dort eine zeitlang aufgehalten und die Schule besucht und haben über ihr Umfeld bzw. ihre Eltern die Kultur und Sprache ihres Herkunftsstaates sowohl in der Türkei als auch über den Zeitpunkt der Ausreise hinaus vermittelt bekommen. Auch kann aufgrund der Sprachkenntnisse der Eltern davon ausgegangen werden, dass im Familienverband zumindest noch teilweise zumindest mit den Eltern in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert wird und somit dieser "Vermittlungseffekt" bis in die Gegenwart nachwirkt. Ebenso befinden sich die minderjährigen BF in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit (vgl. Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN; Erk. d. VwGH v. 31.03.2008, 2008/21/0081 bis 0084; 25.03.2010, 2009/21/0216)) und haben diese auch ihre Anpassungs- und Integrationsfähigkeit durch die vorgelegten Bescheinigungsmittel zur ihrer Integration in Österreich bzw. das hier nicht widerlegte Vorbringen bewiesen. Es kann daher angenommen werden, dass es ihnen unter Nutzung dieser Fähigkeiten gelingt, sich in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaats vollständig zu bzw. ist aufgrund der Dauer des Aufenthaltes in Österreich verglichen mit jener in der Türkei nicht von einer sozialen Entwurzelung im Herkunftsstaat auszugehen.Zu den minderjährigen bP ist festzustellen, dass schon aufgrund ihres geringeren Alters und der erst kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich auch nicht anders zu werten sein wird, als im Hinblick auf die Eltern. Sie sind im Herkunftsstaat geboren, haben sich dort eine zeitlang aufgehalten und die Schule besucht und haben über ihr Umfeld bzw. ihre Eltern die Kultur und Sprache ihres Herkunftsstaates sowohl in der Türkei als auch über den Zeitpunkt der Ausreise hinaus vermittelt bekommen. Auch kann aufgrund der Sprachkenntnisse der Eltern davon ausgegangen werden, dass im Familienverband zumindest noch teilweise zumindest mit den Eltern in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert wird und somit dieser "Vermittlungseffekt" bis in die Gegenwart nachwirkt. Ebenso befinden sich die minderjährigen BF in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit vergleiche Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74 mwN; Erk. d. VwGH v. 31.03.2008, 2008/21/0081 bis 0084; 25.03.2010, 2009/21/0216)) und haben diese auch ihre Anpassungs- und Integrationsfähigkeit durch die vorgelegten Bescheinigungsmittel zur ihrer Integration in Österreich bzw. das hier nicht widerlegte Vorbringen bewiesen. Es kann daher angenommen werden, dass es ihnen unter Nutzung dieser Fähigkeiten gelingt, sich in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaats vollständig zu bzw. ist aufgrund der Dauer des Aufenthaltes in Österreich verglichen mit jener in der Türkei nicht von einer sozialen Entwurzelung im Herkunftsstaat auszugehen.

  • -Strichaufzählung
    strafrechtliche Unbescholtenheit

Die bP sind strafrechtlich unbescholten.

Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten seien, relativiert sich in Bezug auf bP4 aufgrund des Umstandes, dass diese noch strafunmündig ist und stellt in Bezug auf bP1 - bP3 laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten seien, relativiert sich in Bezug auf bP4 aufgrund des Umstandes, dass diese noch strafunmündig ist und stellt in Bezug auf bP1 - bP3 laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Die bP reisten schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in des Bundesgebiet ein.

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstaates bewusst waren

Den bP1 und bP2 musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass den bP1 und bP2 die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.

In Bezug auf die minderjährigen bP wird auf die der der Interessensabwägung vorangehenden einleitenden Bemerkungen verwiesen.

  • -Strichaufzählung
    mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer

Das Asylverfahren wurde insgesamt in einem Zeitraum von ca. 1 Jahr geführt. Ausgehend vom einleitend beschriebenen Verfahrenshergang ist im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die Verfahrensdauer in Verbindung mit dem Verhalten der bP im Verfahren davon auszugehen, dass hier ein Fall vorliegt, welcher nicht dem vom VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 entspricht, sondern die zeitliche Komponente im Sinne eines im Lichte des Art. 8 EMRK relevanten Behördenverschuldens nicht anzunehmen ist (VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10, ebenso Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06)Das Asylverfahren wurde insgesamt in einem Zeitraum von ca. 1 Jahr geführt. Ausgehend vom einleitend beschriebenen Verfahrenshergang ist im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die Verfahrensdauer in Verbindung mit dem Verhalten der bP im Verfahren davon auszugehen, dass hier ein Fall vorliegt, welcher nicht dem vom VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 entspricht, sondern die zeitliche Komponente im Sinne eines im Lichte des Artikel 8, EMRK relevanten Behördenverschuldens nicht anzunehmen ist (VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10, ebenso Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06)

  • -Strichaufzählung
    weitere Erwägungen

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihm aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.

Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:

Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

In einer weiteren aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.In einer weiteren aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.

Es wird zwar nicht verkannt, dass der Unterschied des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway zum vorliegenden Beschwerdefall darin besteht, dass im erstgenannten Fall bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorlag, während im vorliegenden Fall das Asyl- und Ausweisungsverfahren zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte nicht abgeschlossen war. Es ist jedoch auch zu bedenken, dass es den bP1 und bP2 bekannt war bzw. durch die Einholung entsprechender zumutbarer Auskünfte möglich und zumutbar war, sich darüber in Kenntnis zu setzen, dass im Falle einer Abweisung des Asylantrages auch eine Ausweisungs-entscheidung durch die Asylbehörde ergeht. Auch ist zu erwägen, dass für die bP aufgrund der schon zum Zeitpunkt des Antrages unbegründeten und hier sogar rechtsmissbräuchlichen Einbringung eines Asylantrages der Ausgang des Verfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war (vgl. Erk. d. VwGHs v. vom 09.05.2003, 2002/18/0293, woraus sich ergibt, dass die Schutzwürdigkeit eines Asylwerbers dann erheblich herabgesetzt ist, wenn für ihn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Ausgang des Asylverfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war. Im gegenständlichen Erkenntnis hob der VwGH den Umstand, dass es für den dort genannten BF als Kosovoalbaner und Flüchtling zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorhersehbar war, dass sich die Lage im Kosovo derartig grundlegend ändern wird, dass zum Entscheidungszeitpunkt von einem Sachverhalt auszugehen ist, der zur Abweisung des Antrages führen muss, zu Gunsten des BF im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK hervor. Somit kann sich die Vorhersehbarkeit der Abweisung des Antrages nicht zu Gunsten der bP iSd genannten Bestimmung auswirken).Es wird zwar nicht verkannt, dass der Unterschied des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway zum vorliegenden Beschwerdefall darin besteht, dass im erstgenannten Fall bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorlag, während im vorliegenden Fall das Asyl- und Ausweisungsverfahren zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte nicht abgeschlossen war. Es ist jedoch auch zu bedenken, dass es den bP1 und bP2 bekannt war bzw. durch die Einholung entsprechender zumutbarer Auskünfte möglich und zumutbar war, sich darüber in Kenntnis zu setzen, dass im Falle einer Abweisung des Asylantrages auch eine Ausweisungs-entscheidung durch die Asylbehörde ergeht. Auch ist zu erwägen, dass für die bP aufgrund der schon zum Zeitpunkt des Antrages unbegründeten und hier sogar rechtsmissbräuchlichen Einbringung eines Asylantrages der Ausgang des Verfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war vergleiche Erk. d. VwGHs v. vom 09.05.2003, 2002/18/0293, woraus sich ergibt, dass die Schutzwürdigkeit eines Asylwerbers dann erheblich herabgesetzt ist, wenn für ihn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Ausgang des Asylverfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war. Im gegenständlichen Erkenntnis hob der VwGH den Umstand, dass es für den dort genannten BF als Kosovoalbaner und Flüchtling zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorhersehbar war, dass sich die Lage im Kosovo derartig grundlegend ändern wird, dass zum Entscheidungszeitpunkt von einem Sachverhalt auszugehen ist, der zur Abweisung des Antrages führen muss, zu Gunsten des BF im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK hervor. Somit kann sich die Vorhersehbarkeit der Abweisung des Antrages nicht zu Gunsten der bP iSd genannten Bestimmung auswirken).

Es macht letztlich auch keinen wesentlichen Unterschied, ob aufgrund der Ausgestaltung des Verfahrensrechts einzelner Staaten die Ausweisung erst nach Abweisung des Asylantrages bzw. des Antrages auf internationalen Schutz verfügt wird oder ob dies in einer für die bP vorhersehbaren Weise zeitgleich mit der Abweisung des entsprechenden Antrages erfolgt. In beiden Fällen ist es für die bP voraussehbar, dass eine Abweisung des Antrages wegen dessen unbegründeter oder möglicherweise sogar rechtsmissbräuchlicher Stellung eines Asylantrages die Setzung im öffentlichen Interesse gelegener aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach sich zieht.

Letztlich liegt im gegenständlichen Fall weites eine weitaus geringere Aufenthaltsdauer und Bindungsintensität vor. Die bP sind daher letztlich nicht schutzwürdiger als sich dies im Sinne des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway darstellt, weshalb die dort getätigten Erwägungen im Ergebnis auch im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommen.

Letztlich ist festzustellen, dass insbesondere

aus der Art und bezogen auf das Lebensalter der bP relativ kurzen Dauer des bisherigen Aufenthaltes, welcher nur durch die illegale Einreise geschaffen und durch die schon von Anfang an unbegründete Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisiert werden konnte,

der erhöhten Anpassungsfähigkeit der bP3 und bP4, sowie auch in deren Fall bestehender Bindungen zum Herkunftsstaat,

der im beschriebenen Umfang anzunehmenden Zurechnung des Verhaltens der Vertreter auf die Vertretenen bP,

aus der Frage der Beantwortung des tatsächlichen Bestehens eines Familienlebens,

der fehlenden Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den festgestellten Grad der Integration,

der festgestellten nach wie vor noch als gegeben anzunehmenden Bindungen an den Herkunftsstaat,

des Vorlebens der bP in strafrechtlicher Hinsicht,

der Verstöße gegen die öffentliche Ordnung,

des Umstandes, dass das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, als sich die bP ihres ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst war(en),

des Fehlens eines überwiegenden Organisationsverschuldens im Hinblick auf die Verfahrensdauer,

im Rahmen einer Gesamtschau nicht festgestellt werden kann, dass eine Gegenüberstellung der von den bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Die Verhältnismäßigkeit der vom Gesetzgeber angeordneten Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.

Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.

Gegenständliche Ausweisung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.

II.2.8 Familienverfahrenrömisch zwei.2.8 Familienverfahren

§ 34 AsylG lautet:Paragraph 34, AsylG lautet:

"§ Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,

1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder

2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid."

§ 36 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 36, Absatz 3, AsylG lautet:

"3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.""3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."

§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG lautet:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

...

22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;"

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.

Ob in Bezug auf die im Verfahren sich selbst als Ehegatten bezeichneten Personen ein Familienverfahren zu führen ist, ist zu prüfen, ob diese im Herkunftsstaat eine rechtsgültige Ehe abgeschlossen haben, welche auch in Österreich als rechtsgültige Ehe anzusehen ist was anhand des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) "IPRG", StF: BGBl. Nr. 304/1978 idgF festgestellt werden kann:Ob in Bezug auf die im Verfahren sich selbst als Ehegatten bezeichneten Personen ein Familienverfahren zu führen ist, ist zu prüfen, ob diese im Herkunftsstaat eine rechtsgültige Ehe abgeschlossen haben, welche auch in Österreich als rechtsgültige Ehe anzusehen ist was anhand des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) "IPRG", Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, idgF festgestellt werden kann:

Die entsprechenden Bestimmungen des IPRG lauten:

...

"§ 1. (1) Sachverhalte mit Auslandsberührung sind in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht.

(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen besonderen Regelungen über die anzuwendende Rechtsordnung (Verweisungsnormen) sind als Ausdruck dieses Grundsatzes anzusehen.

...

Form der Eheschließung

§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16, (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.

(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

..."

Im gegenständlichen Fall ergaben sich keine entsprechenden Hinweise, dass im Rahmen der Eheschließung nicht die Formvorschriften des Ortes der Eheschließung eingehalten wurden, weshalb in diesem Punkt dem Vorbringen der entsprechenden Verfahrensparteien gefolgt wird, und das erkennende Gericht davon ausgeht, dass eine rechtsgültige Ehe im Sinne der zitierten Vorschriften des IPRG vorliegt, weshalb in Bezug auf die Ehegatten ein Familienverfahren zu führen ist.

Auch in Bezug auf die Kinder ergeben sich keine Hinweise, dass die erforderlichen Tatbestandsmerkmale nicht vorliegen, weshalb auch hier ein Familienverfahren zu führen ist.

Im gegenständlichen Fall sind die aus dem Akteninhalt ersichtlichen Mitglieder der Kernfamilie, über deren Anträge hier in gemeinsamer Entscheidung abgesprochen wird, als Asylwerber aufhältig, deren Anträge auf internationalen Schutz im selben Umfang abgewiesen wurden. Ebenfalls erfolgte eine Ausweisung in den Herkunftsstaat, welcher in allen Fällen identisch ist. Es kann daher auch aus dem Titel des Familienverfahrens kein im Spruch anderslautender Bescheid hergeleitet werden.

II.2.9. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. §8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wären, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf das Privat- und/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerden in allen Punkten abzuweisen waren.römisch zwei.2.9. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. §8 Absatz eins, AsylG ausgesetzt wären, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf das Privat- und/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerden in allen Punkten abzuweisen waren.

II.2.10. Mangels Rechtsgrundlage scheidet die Zuerkennung des beantragten Kostenersatzes im gegenständlichen Erkenntnis aus.römisch zwei.2.10. Mangels Rechtsgrundlage scheidet die Zuerkennung des beantragten Kostenersatzes im gegenständlichen Erkenntnis aus.

Schlagworte

Anhaltung, anonymisierte Version, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Hausdurchsuchung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische Störung, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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