Norm
AsylG 1997 §10Spruch
C11 238.630-0/2008/16E
C11 238.691-0/2008/16E
C11 401.405-1/2008/15E
C11 401.406-1/2008/11E
C11 401.625-1/2008/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Dr. KIRSCHBAUM als Beisitzerin über die Beschwerden
des XXXX alias XXXX,des römisch 40 alias römisch 40 ,
der XXXX alias XXXX alias XXXX,der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ,
des XXXX alias XXXX,des römisch 40 alias römisch 40 ,
der XXXX alias XXXX alias XXXX undder römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 und
der XXXX,der römisch 40 ,
alle StA. Mongolei, 4. und 5. vertreten durch: XXXX alias XXXX alias XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 04.06.2003 bzw. 02.09.2008, FZ. 02 22.949-BAT, FZ. 02 22.955-BAT, FZ. 02 22.950-BAT, FZ. 03 08.263-BAT und 08 05.597-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2011 zu Recht erkannt:alle StA. Mongolei, 4. und 5. vertreten durch: römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 04.06.2003 bzw. 02.09.2008, FZ. 02 22.949-BAT, FZ. 02 22.955-BAT, FZ. 02 22.950-BAT, FZ. 03 08.263-BAT und 08 05.597-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2011 zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Verfahren vor dem Bundesasylamt:
1.1. Die Beschwerdeführer sind mongolische Staatsangehörige und Mitglieder einer Familie. Sie sind gemeinsam (der Erstbeschwerdeführer und seine Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin, und das zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Kind, den Drittbeschwerdeführer) illegal am 19.08.2002 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin stellten am nächsten Tag jeweils für sich und den Drittbeschwerdeführer einen Asylantrag (jeweils Aktenseite 19). Der Erstbeschwerdeführer gab zu seinen Personalien den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX an. Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinem Sohn am 15.07.2002 die Mongolei auf dem Luftwege verlassen und sei nach Prag gereist. Er habe seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigt diese Angaben bei ihrer Erstbefragung am Tag der Antragstellung. Weiters gab sie an, sie als Namensbezeichnung XXXX und das Geburtsdatum XXXX an.1.1. Die Beschwerdeführer sind mongolische Staatsangehörige und Mitglieder einer Familie. Sie sind gemeinsam (der Erstbeschwerdeführer und seine Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin, und das zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Kind, den Drittbeschwerdeführer) illegal am 19.08.2002 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin stellten am nächsten Tag jeweils für sich und den Drittbeschwerdeführer einen Asylantrag (jeweils Aktenseite 19). Der Erstbeschwerdeführer gab zu seinen Personalien den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 an. Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinem Sohn am 15.07.2002 die Mongolei auf dem Luftwege verlassen und sei nach Prag gereist. Er habe seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigt diese Angaben bei ihrer Erstbefragung am Tag der Antragstellung. Weiters gab sie an, sie als Namensbezeichnung römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 an.
1.2. Am 22.04.2003 wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin getrennt durch das Bundesasylamt einvernommen.
Der Erstbeschwerdeführer führte im Wesentlichen zu seinem Fluchtgrund aus, seine Gattin gehöre zur Volksgruppe der Kasachen, einer moslemischen Minderheit in der Mongolei. Ebenso sei der frühere Ehemann seiner Frau ein Moslem und stamme aus Kasachstan; dieser mache ihnen nunmehr das Leben schwer. Noch während ihrer aufrechten Ehe habe der Erstbeschwerdeführer bereits ein Verhältnis mit seiner nunmehrigen Gattin gehabt. Der Vater seiner Gattin habe dies erfahren und sie zuhause eingesperrt. In der Folge habe sich seine Gattin scheiden lassen und den Erstbeschwerdeführer geheiratet. Aus diesem Grund sei das Paar in der Folge vom früheren Ehemann verfolgt, mit dem Tode bedroht und geschlagen worden, wodurch seine Frau auch "Gehirnschäden" davongetragen habe. Sie seien von Ulaanbaatar nach XXXX geflüchtet und während ihres einjährigen Aufenthalts dort vom früheren Ehemann wieder aufgespürt worden. Während seiner Abwesenheit sei seine Gattin von diesem krankenhausreif geschlagen worden. Die von einem Nachbar herbeigerufene Polizei habe den früheren Ehemann mitgenommen und am nächsten Tag wieder auf freien Fuß gesetzt. Nach ihrer anschließenden Rückkehr an ihre ursprüngliche Adresse in Ulaanbaatar hätten sie das Heimatland dann verlassen. Das Verhältnis mit seiner jetzigen Frau bzw. die Probleme seien im Jahr 1997 entstanden; 1999 hätten sie geheiratet und seien 2001 nach XXXX gezogen; 2002 seien sie wieder nach Ulaanbaatar zurückgekehrt und hätten den Beschluss zur Ausreise gefasst, um der Verfolgung durch den früheren Ehemann seiner Frau zu entkommen.Der Erstbeschwerdeführer führte im Wesentlichen zu seinem Fluchtgrund aus, seine Gattin gehöre zur Volksgruppe der Kasachen, einer moslemischen Minderheit in der Mongolei. Ebenso sei der frühere Ehemann seiner Frau ein Moslem und stamme aus Kasachstan; dieser mache ihnen nunmehr das Leben schwer. Noch während ihrer aufrechten Ehe habe der Erstbeschwerdeführer bereits ein Verhältnis mit seiner nunmehrigen Gattin gehabt. Der Vater seiner Gattin habe dies erfahren und sie zuhause eingesperrt. In der Folge habe sich seine Gattin scheiden lassen und den Erstbeschwerdeführer geheiratet. Aus diesem Grund sei das Paar in der Folge vom früheren Ehemann verfolgt, mit dem Tode bedroht und geschlagen worden, wodurch seine Frau auch "Gehirnschäden" davongetragen habe. Sie seien von Ulaanbaatar nach römisch 40 geflüchtet und während ihres einjährigen Aufenthalts dort vom früheren Ehemann wieder aufgespürt worden. Während seiner Abwesenheit sei seine Gattin von diesem krankenhausreif geschlagen worden. Die von einem Nachbar herbeigerufene Polizei habe den früheren Ehemann mitgenommen und am nächsten Tag wieder auf freien Fuß gesetzt. Nach ihrer anschließenden Rückkehr an ihre ursprüngliche Adresse in Ulaanbaatar hätten sie das Heimatland dann verlassen. Das Verhältnis mit seiner jetzigen Frau bzw. die Probleme seien im Jahr 1997 entstanden; 1999 hätten sie geheiratet und seien 2001 nach römisch 40 gezogen; 2002 seien sie wieder nach Ulaanbaatar zurückgekehrt und hätten den Beschluss zur Ausreise gefasst, um der Verfolgung durch den früheren Ehemann seiner Frau zu entkommen.
Im Rahmen der Einvernahme stellte der Erstbeschwerdeführer für seine Gattin, die Zweitbeschwerdeführerin sowie [nach seinen Angaben] seinen minderjährigen Sohn, XXXX, den Drittbeschwerdeführer, und weiter die am XXXX geborene Tochter XXXX, die Viertbeschwerdeführerin, einen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 AsylG 1997.Im Rahmen der Einvernahme stellte der Erstbeschwerdeführer für seine Gattin, die Zweitbeschwerdeführerin sowie [nach seinen Angaben] seinen minderjährigen Sohn, römisch 40 , den Drittbeschwerdeführer, und weiter die am römisch 40 geborene Tochter römisch 40 , die Viertbeschwerdeführerin, einen Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, AsylG 1997.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen zu ihren Ausreisegründen an, sie werde von ihrem früheren Ehemann verfolgt und mit dem Leben bedroht, weil sie sich scheiden habe lassen und einen Mongolen geheiratet habe. Sie sei von ihrem früheren Ehemann geschlagen und misshandelt worden. Im Übrigen schließe sie sich den von ihrem jetzigen Mann vorgebrachten Gründen an. Sie hätten mit ihrem Schwager unter der näher bezeichneten Adresse in einem Haus gelebt. Zur Frage, welche Möglichkeit sie gehabt habe, um den geschilderten Problemen aus dem Weg zu gehen, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie seien mehrmals bei der Polizei gewesen, es habe aber nichts geholfen. Es seien zwar mehrere Gerichtsverhandlungen angesetzt gewesen, ihr ehemaliger Gatte habe sich aber in die Westmongolei zurückgezogen. Bei einer Rückkehr fürchte sie um das Leben ihrer Familienmitglieder, weil ihr früherer Ehemann und die Familie ihres Vaters über die Heirat mit einem Mongolen sehr verärgert gewesen seien. Die Religion sei sehr streng und sie würde weder von ihren Familienangehörigen noch von ihrem früheren Ehemann beschützt werden. Auch könnte sie zu Tode gesteinigt werden. Als sie in Prag angekommen seien, hätten sie von zu Hause erfahren, dass sich ihr früherer Ehemann ein Visum für Tschechien besorgen wolle, um sie zu finden. Aus diesem Grund seien sie nach Österreich weitergereist. Durch die Schläge ihres früheren Ehemannes würde sie auf dem linken Auge fast nichts mehr sehen und sie habe neben einem Bruch des rechten Kiefers auch einen Schädelbruch erlitten.
1.3. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 27.06.2008 als gesetzliche Vertreterin für die am XXXX geborene Fünftbeschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (kurz: Asylantrag).1.3. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 27.06.2008 als gesetzliche Vertreterin für die am römisch 40 geborene Fünftbeschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (kurz: Asylantrag).
Am 06.08.2008 wurde die Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren der Fünftbeschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass ihre Tochter dieselben Fluchtgründe wie sie habe. Sie seien aus religiösen Gründen aus der Mongolei geflohen. Sie sei Muslimin, während ihr jetziger Gatte Buddhist sei. Die Mongolen seien gegen Mischehen und die Familienmitglieder ihres jetzigen Mannes seien als Buddhisten gegen ihre Ehe. Sie nehme an, dass diese ihrer Tochter etwas antun könnten. Sie sei wie ihre Eltern bereits seit Geburt Muslimin. Die Mongolei habe eine zu geringe Bevölkerungsdichte. Daher würden die Angehörigen ihres ehemaligen Ehemannes von ihrer möglichen Rückkehr erfahren.
Der Bruder ihres Mannes habe sie vor vielen Jahren einmal mit einem Holzstock geschlagen, wodurch sie Verletzungen am Kopf erlitten habe. Sie seien danach von einer Stadt zur anderen geflohen. Dieser habe sie jedoch überall gefunden. Deshalb seien sie letztlich ausgereist. Ihre Mutter sei im Jahr 2001 gestorben; zum erwähnten Vorfall sei es erst später (noch im Jahr 2001) gekommen. Auch gegen ihren Mann habe es Angriffe gegeben. Sein Bruder habe ihn geschlagen und dabei seine Hände verletzt. Sie sei davor mit einem Moslem verheiratet gewesen, mit dem sie auch einen Sohn habe. Ihr früherer Ehemann wisse noch nicht, dass sie im Ausland und mit einem Buddhisten verheiratet sei. Wenn dieser davon erfahren würde, würde er sie nicht in Ruhe lassen. Von seinem Sohn wisse er. Ihren jetzigen Mann habe sie im Dezember 2002 standesamtlich geheiratet. Sie hätten sich im Jahr 1996 kennengelernt und würden seit 1997 zusammenleben. Von ihrem ersten Mann sei sie seit 1995 geschieden. Ihren jetzigen Mann habe sie rund ein Jahr nach der Scheidung kennengelernt. Grund für die Scheidung sei gewesen, dass ihr früherer Ehemann sie geschlagen, misshandelt und ihre Freiheit eingeschränkt habe. Auch nach der Scheidung habe dieser sie etwa ein Jahr nicht in Ruhe gelassen. Dieser habe sich eigentlich nicht scheiden lassen wollen und sei für eine bestimmte Zeit nach Russland gefahren. Sie habe dann den Scheidungsantrag eingereicht. Auf die Frage, ob ihr früherer Ehemann ihren jetzigen Mann kenne, gab sie an, sie glaube, dass dieser es erfahren habe. Von ihrer Freundin habe sie gehört, dass dieser schon von der Hochzeit mit einem Buddhisten wisse. Sie habe keinerlei Kontakt mehr mit ihm. Ihr früherer Ehemann sei bereits in Russland gewesen, als sie ihren jetzigen Mann kennengelernt habe.
2. Die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes:
2.1 Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2003 wurde der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF. BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß § 8 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zulässig sei (Spruchpunkt II.).2.1 Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2003 wurde der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß Paragraph 8, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die vom Erstbeschwerdeführer angeführten privaten Schwierigkeiten keinen Fluchtgrund iS. der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen. Weiters sei seinen Angaben nicht zu entnehmen, dass die staatlichen Stellen nicht gegen die Übergriffe des früheren Ehemanns der Zweitbeschwerdeführerin vorgehen würden.
2.2. Die Anträge der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerin wurden mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2003 gemäß §§ 10 iVm 11 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag des Erstbeschwerdeführers abgewiesen worden sei. Nach § 11 Abs. 1 AsylG 1997 habe die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iS des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich sei. Voraussetzung für die Gewährung von Asyl sei jedoch, dass dem Familienangehörigen, auf welchen sich der Asylerstreckungsantrag beziehe, Asyl gewährt werde.2.2. Die Anträge der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerin wurden mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2003 gemäß Paragraphen 10, in Verbindung mit 11 Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag des Erstbeschwerdeführers abgewiesen worden sei. Nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 habe die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iS des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich sei. Voraussetzung für die Gewährung von Asyl sei jedoch, dass dem Familienangehörigen, auf welchen sich der Asylerstreckungsantrag beziehe, Asyl gewährt werde.
2.3. Mit Bescheid vom 02.09.2008 wurde der Antrag der Fünftbeschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF. (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde ihr gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).Eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei wurde unter Hinweis auf die fehlende Ausweisungsentscheidung der Eltern der Fünftbeschwerdeführerin und Art. 8 EMRK nicht ausgesprochen.2.3. Mit Bescheid vom 02.09.2008 wurde der Antrag der Fünftbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF. (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).Eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei wurde unter Hinweis auf die fehlende Ausweisungsentscheidung der Eltern der Fünftbeschwerdeführerin und Artikel 8, EMRK nicht ausgesprochen.
3. Die Verfahren vor dem Asylgerichtshof:
3.1. Gegen die Bescheide des Erst- bis Viertbeschwerdeführers wurde fristgerecht beim unabhängigen Bundesasylsenat berufen. Begründend wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe es unterlassen, die prinzipielle Schutzbereitschaft und die Schutzmöglichkeiten im Herkunftsstaat zu überprüfen. Daher sei es lediglich aufgrund der mangelhaften und falschen Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers und der Unterlassung eines adäquaten Ermittlungsverfahrens zu der unrichtigen Beurteilung gekommen, dass keine Verfolgung im Sinne der GFK vorliege. Zudem handle es sich - entgegen den Feststellungen des Bundesasylamtes - bei der konkreten Bedrohung sehr wohl um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung im Sinne der GFK.
Auch gegen den Bescheid der Fünftbeschwerdeführerin wurde innerhalb offener Frist eine Beschwerde beim Asylgerichtshof eingebracht und auf die offenen Verfahren des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin hingewiesen.
3.2. Mit Wirksamkeit zum 01.07.2008 wurden alle beim unabhängigen Bundesasylsenat offenen Verfahren - wie u.a. die verfahrensgegenständlichen - in die Zuständigkeit des Asylgerichtshofs übergeleitet (vgl. unten Punkt II.3.1.).3.2. Mit Wirksamkeit zum 01.07.2008 wurden alle beim unabhängigen Bundesasylsenat offenen Verfahren - wie u.a. die verfahrensgegenständlichen - in die Zuständigkeit des Asylgerichtshofs übergeleitet vergleiche unten Punkt römisch zwei.3.1.).
Mit Schreiben vom 03.03.2009 ergänzte der Erstbeschwerdeführer, dass es bei Ehen zwischen Partnern mit unterschiedlicher Religionszugehörigkeit oft zu erheblichen Diskriminierungen durch die Gesellschaft in der Mongolei komme. Eine solche gemischte Ehe sei vor allem für die Familien der Ehepartner eine Schande und es komme zu einem Ausschluss aus den starken familiär geprägten Strukturen, wodurch es schließlich zu existenziellen Problemen solch ethnisch gemischter Paare kommen könne. Auch seien Körperverletzungen und Ehrenmorde als Strafe für solche Beziehungen möglich. Daher wäre der Erstbeschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung durch seine sowie die Familie seiner Gattin sowie deren früheren Ehemann ausgesetzt und er sei bereits wiederholt von diesen Personen bedroht worden. Darüber hinaus hätte der Erstbeschwerdeführer in der Mongolei keine Existenzgrundlage, da er durch die Ächtung der Gesellschaft keiner Beschäftigung nachgehen könne, um sich und seine Familie zu ernähren.
Am 19.05.2009 führte der Erstbeschwerdeführer in einer weiteren schriftlichen Stellungnahme aus, dass er die Identitäten seiner Familienmitglieder richtigstellen wolle. Er heiße richtig XXXX; die Zweitbeschwerdeführerin heiße richtig XXXX; der Drittbeschwerdeführer heiße richtig XXXX. Weiters berichtete der Erstbeschwerdeführer von seinen Bemühungen, mit den Verwandten und Bekannten in der Heimat Kontakt aufzunehmen, um von diesen Dokumente zu erlangen, die die nunmehrigen Identitäten bestätigen könnten. Als Grund für die Angabe falscher Identitäten gab er an, er sei im Besitz eines Visums für Tschechien gewesen, wodurch eine Antragstellung in Österreich nicht aussichtsreich gewesen wäre. Er habe auch befürchtet, dass ihnen der frühere Ehemann seiner Lebensgefährtin nachreise. Auch sei die Tschechische Republik nicht ausreichend sicher für seine Familie gewesen. Es sei im Juli 2001 zu einer erneuten Attacke des früheren Ehemanns seiner Lebensgefährtin gekommen, wobei der Erstbeschwerdeführer von diesem auch geschlagen worden sei. Im Zuge einer Notwehrreaktion habe er dem früheren Ehemann mit einem Bügeleisen auf den Kopf geschlagen, woraufhin dieser leicht blutend die Flucht ergriffen und den Erstbeschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung bei der Polizei angezeigt habe. Dessen Verwandte hätten in der Folge ausgesagt, dass der Erstbeschwerdeführer den früheren Ehemann aus nationalistischen und rassistischen Gründen geschlagen habe. Obwohl er die Polizeibeamten über die wahren Umstände informiert habe, sei er für eine Woche inhaftiert worden. Schließlich habe ihm der frühere Ehemann seiner Lebensgefährtin gedroht, dass er Rache nehmen werde.Am 19.05.2009 führte der Erstbeschwerdeführer in einer weiteren schriftlichen Stellungnahme aus, dass er die Identitäten seiner Familienmitglieder richtigstellen wolle. Er heiße richtig römisch 40 ; die Zweitbeschwerdeführerin heiße richtig römisch 40 ; der Drittbeschwerdeführer heiße richtig römisch 40 . Weiters berichtete der Erstbeschwerdeführer von seinen Bemühungen, mit den Verwandten und Bekannten in der Heimat Kontakt aufzunehmen, um von diesen Dokumente zu erlangen, die die nunmehrigen Identitäten bestätigen könnten. Als Grund für die Angabe falscher Identitäten gab er an, er sei im Besitz eines Visums für Tschechien gewesen, wodurch eine Antragstellung in Österreich nicht aussichtsreich gewesen wäre. Er habe auch befürchtet, dass ihnen der frühere Ehemann seiner Lebensgefährtin nachreise. Auch sei die Tschechische Republik nicht ausreichend sicher für seine Familie gewesen. Es sei im Juli 2001 zu einer erneuten Attacke des früheren Ehemanns seiner Lebensgefährtin gekommen, wobei der Erstbeschwerdeführer von diesem auch geschlagen worden sei. Im Zuge einer Notwehrreaktion habe er dem früheren Ehemann mit einem Bügeleisen auf den Kopf geschlagen, woraufhin dieser leicht blutend die Flucht ergriffen und den Erstbeschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung bei der Polizei angezeigt habe. Dessen Verwandte hätten in der Folge ausgesagt, dass der Erstbeschwerdeführer den früheren Ehemann aus nationalistischen und rassistischen Gründen geschlagen habe. Obwohl er die Polizeibeamten über die wahren Umstände informiert habe, sei er für eine Woche inhaftiert worden. Schließlich habe ihm der frühere Ehemann seiner Lebensgefährtin gedroht, dass er Rache nehmen werde.
3.3. Am 23.02.2011 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung mit den Beschwerdeführern durch. Das Bundesasylamt hatte auf eine Teilnahme verzichtet.
Bei dieser erklärte der Erstbeschwerdeführer, sie seien gesund; die Zweitbeschwerdeführerin ergänzte, es gehe ihnen gut. Bloß ihre jüngste Tochter sei aktuell in Behandlung und würde eine Operation benötigen. Sie sei jedoch noch zu klein und müsse noch zwei Jahre warten und erhalte gegenwärtig nur eine Massage, zumal ein Gesichtsmuskel gelähmt sei. Es wurden medizinische Befunde zur Zweit- und Fünftbeschwerdeführerin, die Geburtsurkunden des Erst- und Drittbeschwerdeführers, die Personalausweise des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin und die Sterbeurkunden der Eltern des Erstbeschwerdeführers vorgelegt.
Der Erstbeschwerdeführer gab im Wesentlichen zu den Gründen seiner Ausreise an, seine jetzige Frau sei, bevor er sie kennengelernt habe, mit einem Kasachen liiert gewesen. Dieser habe sie damals nach XXXX mitgenommen, in einem Haus eingesperrt und ständig geschlagen. Auch nachdem sie bereits verheiratet gewesen seien, habe dieser ihn und seine Frau ständig bedroht und geschlagen. Als er noch in Ulaanbaatar gewesen sei, habe es ein paar Übergriffe gegeben. Danach, als sie sich in XXXX aufgehalten hätten, sei der frühere Ehemann seiner Frau öfter zu ihnen gekommen und habe ihn geschlagen. Wie dieser von ihrem Aufenthaltsort erfahren habe, wisse er nicht. Obwohl sie heimlich umgezogen seien, habe dieser sie gefunden. Der frühere Ehemann sei in Begleitung anderer Männer zu ihnen gekommen und habe sie beschimpft sowie geschlagen. Wenn sie die Tür nicht geöffnet hätten, habe dieser sie eingeschlagen. Seine Frau sei eigentlich Mongolin gewesen. Nach der Geburt ihres (ersten) Kindes habe ihr ihr damaliger Mann mitgeteilt, dass sie in dessen Heimat Urlaub machen würden. Dort sei sie jedoch eingesperrt worden und es habe eine Vermählung nach alter kasachischer Tradition stattgefunden. Dabei habe sie einen neuen kasachischen Namen bekommen. Ihr Sohn stamme aus dieser Verbindung; ihre beiden gemeinsamen Töchter seien in Österreich geboren.Der Erstbeschwerdeführer gab im Wesentlichen zu den Gründen seiner Ausreise an, seine jetzige Frau sei, bevor er sie kennengelernt habe, mit einem Kasachen liiert gewesen. Dieser habe sie damals nach römisch 40 mitgenommen, in einem Haus eingesperrt und ständig geschlagen. Auch nachdem sie bereits verheiratet gewesen seien, habe dieser ihn und seine Frau ständig bedroht und geschlagen. Als er noch in Ulaanbaatar gewesen sei, habe es ein paar Übergriffe gegeben. Danach, als sie sich in römisch 40 aufgehalten hätten, sei der frühere Ehemann seiner Frau öfter zu ihnen gekommen und habe ihn geschlagen. Wie dieser von ihrem Aufenthaltsort erfahren habe, wisse er nicht. Obwohl sie heimlich umgezogen seien, habe dieser sie gefunden. Der frühere Ehemann sei in Begleitung anderer Männer zu ihnen gekommen und habe sie beschimpft sowie geschlagen. Wenn sie die Tür nicht geöffnet hätten, habe dieser sie eingeschlagen. Seine Frau sei eigentlich Mongolin gewesen. Nach der Geburt ihres (ersten) Kindes habe ihr ihr damaliger Mann mitgeteilt, dass sie in dessen Heimat Urlaub machen würden. Dort sei sie jedoch eingesperrt worden und es habe eine Vermählung nach alter kasachischer Tradition stattgefunden. Dabei habe sie einen neuen kasachischen Namen bekommen. Ihr Sohn stamme aus dieser Verbindung; ihre beiden gemeinsamen Töchter seien in Österreich geboren.
Sie seien einen Monat vor ihrer Ausreise nach Ulaanbaatar gezogen und hätten bei einem Verwandten gewohnt, weil sie Geld für ihre Reise benötigt und ihren ganzen Besitz in XXXX verkauft hätten; damals hätten sie ihre Reisepläne schon "fixiert" gehabt. Zum ausschlaggebenden Ereignis für ihre Ausreiseentscheidung gab er an, sie hätten in XXXX bei seiner Schwiegermutter gelebt, welche im Oktober 2001 aber gestorben sei. Sie hätten eigentlich schon früher den Wunsch zur Ausreise gehabt, jedoch sei seine Frau ein Einzelkind gewesen und habe sich um ihre Mutter kümmern wollen. Nach deren Tod hätten sie dann den Entschluss gefasst, ihr Heimatland zu verlassen. Zudem sei der frühere Ehemann seiner Frau wieder einmal in Begleitung gekommen und er habe diesen dabei mit einem Bügeleisen am Kopf getroffen. Obwohl er in Notwehr gehandelt habe, sei er sieben Tage in Untersuchungshaft gekommen. Als er auf Bewährung freigekommen sei, hätten sie so schnell wie möglich das Land verlassen. Seine Frau sei Buddhistin. Auf Vorhalt, wonach er vor der belangten Behörde angegeben habe, sie sei Kasachin und Muslimin, erwiderte er, zu dieser Zeit habe sie noch ihren kasachischen Namen getragen und er habe dies daher in seiner damaligen Aufregung so angegeben. Auf die Frage, ob sich seine Frau von ihrem früheren Ehemann habe scheiden lassen, berichtete er, sie sei lediglich nach kasachischer Tradition, aber nicht nach mongolischem Recht verheiratet gewesen. Ob es eine religiöse Heirat gewesen sei und es eine Scheidung gegeben habe, wisse er nicht genau. Seine Frau habe von ihrem damaligen Mann getrennt gelebt, weil dieser sie mit einem Stock am Kopf verletzt habe. Von wem damals die Trennung ausgegangen sei, darüber sei er sich selbst nicht im Klaren. Seine Frau habe auch nicht gerne mit ihm über diese Zeit gesprochen. Sie habe ihm nur erzählt, dass sie sich getrennt habe und weggegangen sei.Sie seien einen Monat vor ihrer Ausreise nach Ulaanbaatar gezogen und hätten bei einem Verwandten gewohnt, weil sie Geld für ihre Reise benötigt und ihren ganzen Besitz in römisch 40 verkauft hätten; damals hätten sie ihre Reisepläne schon "fixiert" gehabt. Zum ausschlaggebenden Ereignis für ihre Ausreiseentscheidung gab er an, sie hätten in römisch 40 bei seiner Schwiegermutter gelebt, welche im Oktober 2001 aber gestorben sei. Sie hätten eigentlich schon früher den Wunsch zur Ausreise gehabt, jedoch sei seine Frau ein Einzelkind gewesen und habe sich um ihre Mutter kümmern wollen. Nach deren Tod hätten sie dann den Entschluss gefasst, ihr Heimatland zu verlassen. Zudem sei der frühere Ehemann seiner Frau wieder einmal in Begleitung gekommen und er habe diesen dabei mit einem Bügeleisen am Kopf getroffen. Obwohl er in Notwehr gehandelt habe, sei er sieben Tage in Untersuchungshaft gekommen. Als er auf Bewährung freigekommen sei, hätten sie so schnell wie möglich das Land verlassen. Seine Frau sei Buddhistin. Auf Vorhalt, wonach er vor der belangten Behörde angegeben habe, sie sei Kasachin und Muslimin, erwiderte er, zu dieser Zeit habe sie noch ihren kasachischen Namen getragen und er habe dies daher in seiner damaligen Aufregung so angegeben. Auf die Frage, ob sich seine Frau von ihrem früheren Ehemann habe scheiden lassen, berichtete er, sie sei lediglich nach kasachischer Tradition, aber nicht nach mongolischem Recht verheiratet gewesen. Ob es eine religiöse Heirat gewesen sei und es eine Scheidung gegeben habe, wisse er nicht genau. Seine Frau habe von ihrem damaligen Mann getrennt gelebt, weil dieser sie mit einem Stock am Kopf verletzt habe. Von wem damals die Trennung ausgegangen sei, darüber sei er sich selbst nicht im Klaren. Seine Frau habe auch nicht gerne mit ihm über diese Zeit gesprochen. Sie habe ihm nur erzählt, dass sie sich getrennt habe und weggegangen sei.
Seine Frau habe im Jahr 1995 die erwähnte Kopfverletzung erlitten und habe sich nach ihrem monatelangen Krankenhausaufenthalt vom damaligen Ehemann getrennt. Er wisse jedoch nicht, in welchem Jahr das gewesen sei und ob es eine richtige Scheidung gegeben habe. Er denke aber, dass die alte Beziehung bereits beendet gewesen sei, als seine Beziehung begonnen habe. Zur Frage, wo sich seine Gattin nach der Trennung aufgehalten habe, entgegnete er, er wisse nicht genau, wie sich alles abgespielt habe. Er habe sie ungern darüber ausgefragt. Sie habe auch nicht darüber sprechen wollen. Auf Vorhalt, wonach er vor der belangten Behörde ausgesagt habe, dass er mit seiner jetzigen Frau noch während der Ehe mit ihrem früheren Ehemann ein Verhältnis gehabt habe, erklärte er, er könne sich nicht genau erinnern, was er zu dieser Zeit alles gesagt habe. Es sei das erste Mal gewesen, dass er so ausführlich befragt worden sei. Daher könne es sein, dass er dies gesagt habe, obwohl es nicht stimmen würde. Auf die Frage, weshalb er nicht in einen anderen Teil der Mongolei ausgewichen sei, erwiderte er, ein Umzug hätte nichts genützt, weil die Mongolei bekanntlich sehr wenige Einwohner habe und der frühere Ehemann sie deshalb gefunden und weiter belästigt hätte. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen brachte er vor, er fürchte sich vor dem früheren Ehemann seiner Frau und dessen Familie. Er habe gehört, dass diese Blutrache nehmen würden. Er sei auch um seine beiden Töchter sehr besorgt, da sie von diesen Leuten entführt werden könnten. Zudem hätten sie weder Verwandte noch ein Zuhause in der Mongolei. Er habe auch gelesen, dass die [mongolische] Polizei bei Kindesentführungen nicht viel machen würde und könne.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, sie sei bei ihrer Mutter in Ulaanbaatar aufgewachsen. Sie habe danach einen Mann kennengelernt, mit dem sie im Jahr 1994 nach XXXX gezogen und ungefähr ein Jahr dort geblieben sei. Danach sei sie wieder in Ulaanbaatar gewesen. Ihrer Erinnerung nach sei sie dann im Jahr 1997 nach XXXX umgezogen und habe bis 2001 dort gelebt. Der Vater ihres ältesten Sohnes sei ein namentlich näher bezeichneter Kasache. Ihre Beziehung zu ihm habe im Jahr 1990 begonnen und 1991 seien sie zusammengezogen. Am XXXX sei ihr Sohn auf die Welt gekommen. 1994 habe ihr damaliger Ehemann vorgeschlagen, für kurze Zeit seine Heimat zu besuchen. Dort seien sie aber nach muslimischem Recht verheiratet worden und hätten ihr dessen Eltern einen neuen Namen gegeben. Sie habe den kasachischen Namen des Vaters ihres früheren Ehemannes angenommen. Ihr früherer Ehemann habe in Ulaanbaatar die Ausbildung zum Autoingenieur gemacht. Die Beziehung zu ihrem jetzigen Mann habe im Jahr 1997 begonnen. Zur Frage, ob ihre alte Beziehung schon beendet gewesen sei, berichtete sie, sie sei von ihrem damaligen Mann 1995 geschlagen und schwer am Kopf verletzt worden. Nach ihrem dreimonatigen Krankenhausaufenthalt sei die Beziehung daher für sie beendet gewesen. Da ihr damaliger Ehemann sie nicht habe weggehen lassen, sei sie mit ihrem Sohn aus XXXX geflohen und nach Ulaanbaatar gegangen. Dort habe er sie aber schließlich wieder attackiert; er habe gewusst, dass sie dort lebe. Es habe keine Scheidung im rechtlichen Sinn gegeben, zumal sie nicht nach mongolischem Recht geheiratet hätten. Es habe vielmehr eine traditionell kasachische Hochzeitszeremonie nach einem religiösen Ritus gegeben. Dazu gebe es auch keine schriftlichen Dokumente, weshalb es auch keine Scheidung gegeben habe. Aus kasachischer Sicht könne sie sich von ihrem früheren Ehemann auch gar nicht trennen. Auch habe sie seinen Namen angenommen. Dies bedeute, dass sie zu dessen Familie gehöre. Sie habe die Polizei immer wieder gerufen, wenn ihr früherer Ehemann sie angegriffen habe. Die Polizisten hätten ihn zwar mitgenommen, am nächsten Tag aber gleich wieder freigelassen. Er habe bei der Polizei mehrere Bekannte, welche für Geld viel tun würden. Es habe auch keine Gerichtsverhandlung gegeben. Obwohl er sie am Kopf verletzt habe, sei er immer noch auf freiem Fuß. Er sei auch nicht verurteilt worden.Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, sie sei bei ihrer Mutter in Ulaanbaatar aufgewachsen. Sie habe danach einen Mann kennengelernt, mit dem sie im Jahr 1994 nach römisch 40 gezogen und ungefähr ein Jahr dort geblieben sei. Danach sei sie wieder in Ulaanbaatar gewesen. Ihrer Erinnerung nach sei sie dann im Jahr 1997 nach römisch 40 umgezogen und habe bis 2001 dort gelebt. Der Vater ihres ältesten Sohnes sei ein namentlich näher bezeichneter Kasache. Ihre Beziehung zu ihm habe im Jahr 1990 begonnen und 1991 seien sie zusammengezogen. Am römisch 40 sei ihr Sohn auf die Welt gekommen. 1994 habe ihr damaliger Ehemann vorgeschlagen, für kurze Zeit seine Heimat zu besuchen. Dort seien sie aber nach muslimischem Recht verheiratet worden und hätten ihr dessen Eltern einen neuen Namen gegeben. Sie habe den kasachischen Namen des Vaters ihres früheren Ehemannes angenommen. Ihr früherer Ehemann habe in Ulaanbaatar die Ausbildung zum Autoingenieur gemacht. Die Beziehung zu ihrem jetzigen Mann habe im Jahr 1997 begonnen. Zur Frage, ob ihre alte Beziehung schon beendet gewesen sei, berichtete sie, sie sei von ihrem damaligen Mann 1995 geschlagen und schwer am Kopf verletzt worden. Nach ihrem dreimonatigen Krankenhausaufenthalt sei die Beziehung daher für sie beendet gewesen. Da ihr damaliger Ehemann sie nicht habe weggehen lassen, sei sie mit ihrem Sohn aus römisch 40 geflohen und nach Ulaanbaatar gegangen. Dort habe er sie aber schließlich wieder attackiert; er habe gewusst, dass sie dort lebe. Es habe keine Scheidung im rechtlichen Sinn gegeben, zumal sie nicht nach mongolischem Recht geheiratet hätten. Es habe vielmehr eine traditionell kasachische Hochzeitszeremonie nach einem religiösen Ritus gegeben. Dazu gebe es auch keine schriftlichen Dokumente, weshalb es auch keine Scheidung gegeben habe. Aus kasachischer Sicht könne sie sich von ihrem früheren Ehemann auch gar nicht trennen. Auch habe sie seinen Namen angenommen. Dies bedeute, dass sie zu dessen Familie gehöre. Sie habe die Polizei immer wieder gerufen, wenn ihr früherer Ehemann sie angegriffen habe. Die Polizisten hätten ihn zwar mitgenommen, am nächsten Tag aber gleich wieder freigelassen. Er habe bei der Polizei mehrere Bekannte, welche für Geld viel tun würden. Es habe auch keine Gerichtsverhandlung gegeben. Obwohl er sie am Kopf verletzt habe, sei er immer noch auf freiem Fuß. Er sei auch nicht verurteilt worden.
Bis zum Jahr 1994 habe es überhaupt keine Übergriffe gegeben. Erst als sie in seiner Heimat gewesen wären, habe er sich radikal verändert und sie immer wieder angegriffen. Der letzte größere Übergriff sei die Kopfverletzung im Jahr 1995 in Ulaanbaatar gewesen. Danach sei er immer wieder zu ihnen gekommen und habe seinen Sohn mitnehmen wollen. Auch habe er gesagt, sie habe seinen Namen angenommen und könne sich deshalb nicht von ihm trennen. Zum auslösenden Moment für ihre Flucht nach Ulaanbaatar gab sie an, sie habe anfangs geglaubt, dass sie im Heimatort ihres früheren Ehemannes nur Urlaub machen würden; dort sei sie jedoch eingesperrt und geschlagen worden. Es sei ihr vorgekommen, als sei dies ganz natürlich für ihn gewesen. Sie habe es nicht ausgehalten, niemanden an ihrer Seite zu haben. Auf die Frage, warum sie sich immer noch vor diesem Mann fürchte, obwohl der letzte Übergriff im Jahr 1995 gewesen sei, sie ihren früheren Ehemann somit fünfzehn Jahre nicht mehr gesehen habe und ihr Sohn inzwischen ein erwachsener Mann sei, erwiderte sie, dass der letzte große Übergriff zwar 1995 gewesen sei; jedoch sei ihr früherer Ehemann bis zu ihrer Ausreise immer wieder zu ihnen gekommen und habe sie bedroht und ihren jetzigen Mann geschlagen. Sie hätten keinen Grund für ihre Ausreise gehabt, wenn ihr früherer Ehemann ihnen nicht ständig gefolgt wäre. Sie seien auch nach XXXX gezogen, wo dieser sie auch immer wieder aufgesucht habe.Bis zum Jahr 1994 habe es überhaupt keine Übergriffe gegeben. Erst als sie in seiner Heimat gewesen wären, habe er sich radikal verändert und sie immer wieder angegriffen. Der letzte größere Übergriff sei die Kopfverletzung im Jahr 1995 in Ulaanbaatar gewesen. Danach sei er immer wieder zu ihnen gekommen und habe seinen Sohn mitnehmen wollen. Auch habe er gesagt, sie habe seinen Namen angenommen und könne sich deshalb nicht von ihm trennen. Zum auslösenden Moment für ihre Flucht nach Ulaanbaatar gab sie an, sie habe anfangs geglaubt, dass sie im Heimatort ihres früheren Ehemannes nur Urlaub machen würden; dort sei sie jedoch eingesperrt und geschlagen worden. Es sei ihr vorgekommen, als sei dies ganz natürlich für ihn gewesen. Sie habe es nicht ausgehalten, niemanden an ihrer Seite zu haben. Auf die Frage, warum sie sich immer noch vor diesem Mann fürchte, obwohl der letzte Übergriff im Jahr 1995 gewesen sei, sie ihren früheren Ehemann somit fünfzehn Jahre nicht mehr gesehen habe und ihr Sohn inzwischen ein erwachsener Mann sei, erwiderte sie, dass der letzte große Übergriff zwar 1995 gewesen sei; jedoch sei ihr früherer Ehemann bis zu ihrer Ausreise immer wieder zu ihnen gekommen und habe sie bedroht und ihren jetzigen Mann geschlagen. Sie hätten keinen Grund für ihre Ausreise gehabt, wenn ihr früherer Ehemann ihnen nicht ständig gefolgt wäre. Sie seien auch nach römisch 40 gezogen, wo dieser sie auch immer wieder aufgesucht habe.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, sie habe angegeben, dass der Vater ihres ältesten Sohnes, ihr früherer Ehemann, diesen mitnehmen habe wollen. Dieser sei jedoch inzwischen erwachsen und könne sich verteidigen oder untertauchen. Dazu gab sie an, auch wenn ihr Sohn erwachsen sei, bedeute dies nicht, dass er nun in Sicherheit sei. Sie sei sich sicher, dass man auf ihre Familie warte. Außerdem habe sie Angst um ihre beiden Töchter und fürchte, dass man diesen etwas antun könnte.
Auf die Frage, ob ihr früherer Ehemann sie nach 1995 noch angegriffen und bedroht habe, sagte sie aus, sie habe danach auch noch Verletzungen erlitten. Sie habe es bei den vorherigen Befragungen vermutlich nicht erwähnt, es habe aber immer wieder Übergriffe gegeben, bei denen sie verletzt worden sei. Ihr früherer Ehemann habe sie ins Gesicht getreten, wodurch ihr Kiefer verletzt worden sei. Sie sei aber nicht in einem Krankenhaus gewesen, sondern habe sich einer traditionell mongolischen Behandlung unterzogen. Sie habe aktuell noch manchmal Probleme mit dem Kiefer. Es habe Übergriffe auf die ganze Familie gegeben. Auch ihr Sohn habe einen Armbruch und eine Kopfverletzung erlitten. Sie hätten die Verletzungen anfangs nicht bemerkt und diese zwei Tage lang unbehandelt gelassen. Da ihr Sohn ständig über Schmerzen geklagt habe und sein Arm angeschwollen sei, seien sie dann doch ins Krankenhaus gegangen. Bei der Polizei seien sie nicht gewesen, weil dies sowieso nichts gebracht hätte. Die Polizei würde solche Dinge immer wieder mitbekommen und die Augen davor verschließen. Es habe davor auch nicht funktioniert. Die Polizei sei zwar jedes Mal gekommen und habe ihren früheren Ehemann mitgenommen, jedoch sei dieser am nächsten Tag wieder frei gewesen. Wenn man immer wieder sehe, wie das System nicht funktioniere, vertraue man diesem nicht mehr. Nachdem sie ihren jetzigen Ehemann kennengelernt habe, hätten sie beschlossen, zusammen wegzuziehen. Sie seien eine Zeit lang in Ulaanbaatar gewesen, hätten es dann jedoch nicht mehr ausgehalten und seien nach XXXX gezogen.Auf die Frage, ob ihr früherer Ehemann sie nach 1995 noch angegriffen und bedroht habe, sagte sie aus, sie habe danach auch noch Verletzungen erlitten. Sie habe es bei den vorherigen Befragungen vermutlich nicht erwähnt, es habe aber immer wieder Übergriffe gegeben, bei denen sie verletzt worden sei. Ihr früherer Ehemann habe sie ins Gesicht getreten, wodurch ihr Kiefer verletzt worden sei. Sie sei aber nicht in einem Krankenhaus gewesen, sondern habe sich einer traditionell mongolischen Behandlung unterzogen. Sie habe aktuell noch manchmal Probleme mit dem Kiefer. Es habe Übergriffe auf die ganze Familie gegeben. Auch ihr Sohn habe einen Armbruch und eine Kopfverletzung erlitten. Sie hätten die Verletzungen anfangs nicht bemerkt und diese zwei Tage lang unbehandelt gelassen. Da ihr Sohn ständig über Schmerzen geklagt habe und sein Arm angeschwollen sei, seien sie dann doch ins Krankenhaus gegangen. Bei der Polizei seien sie nicht gewesen, weil dies sowieso nichts gebracht hätte. Die Polizei würde solche Dinge immer wieder mitbekommen und die Augen davor verschließen. Es habe davor auch nicht funktioniert. Die Polizei sei zwar jedes Mal gekommen und habe ihren früheren Ehemann mitgenommen, jedoch sei dieser am nächsten Tag wieder frei gewesen. Wenn man immer wieder sehe, wie das System nicht funktioniere, vertraue man diesem nicht mehr. Nachdem sie ihren jetzigen Ehemann kennengelernt habe, hätten sie beschlossen, zusammen wegzuziehen. Sie seien eine Zeit lang in Ulaanbaatar gewesen, hätten es dann jedoch nicht mehr ausgehalten und seien nach römisch 40 gezogen.
Der Drittbeschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er könne sich nur noch an wenig erinnern, was in der Mongolei passiert sei. Sein Kopf sei gegen die Heizung geschlagen worden. Sie seien immer von Stadt zu Stadt gezogen und eines Tages nach Österreich gekommen. Bei einer Rückkehr fürchte er sich vor seinem Vater. Er könne Mongolisch nur sprechen; schreiben oder lesen könne er aber nicht. Seinen Vater habe er letztmalig gesehen, als sie zum Schluss nach Ulaanbaatar gezogen seien. Darauf hingewiesen, dass er nunmehr erwachsen sei und sein Vater nicht einmal wisse, wie er aussehe, erwiderte er, er denke schon, dass sein Vater ihn erkenne.
Aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten undatierten Schreiben des Vereins XXXX ist zu entnehmen, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin am 10. und 16.02.2011 dort freiwillig einer psychologischen Untersuchung zur Abklärung ihres psychischen Zustandes in Anwesenheit einer mongolischen Dolmetscherin unterzogen habe. Darin führte die untersuchende Klinische- und Gesundheitspsychologin zusammenfassend aus, dass die Symptomatik nach ICD-10 bei der Zweitbeschwerdeführerin im Untersuchungszeitpunkt als posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) mit starker Angstsymptomatik und als undifferenzierte Somatisierungsstörung (F 45.1) eingeordnet werden könne. Es zeige sich zudem eine Minderung der psychophysiologischen Leistungsfähigkeit und die Aufmerksamkeit sei deutlich gestört. Weiters würden die anamnestisch erhobenen Daten auf kumulative Traumata hinweisen. Die somatischen Symptome des posttraumatischen Stresses hätten sich bei der Zweitbeschwerdeführerin chronifiziert und manifestierten sich in einer eigenständigen Erkrankung. Schließlich habe die Untersuchung ausgeprägte Angstzustände gezeigt, welche als affektive Intrusionen gewertet werden könnten und ebenfalls in Zusammenhang mit den lang andauernden Extrem-belastungen durch die genannten äußeren Umstände stünden. Abschließend wird zur Prognose und als Empfehlung angemerkt, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin eine längerfristige psychologische/psychotherapeutische Behandlung gemeinsam mit einer fachärztlichen Versorgung dringend anzuraten sei.Aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten undatierten Schreiben des Vereins römisch 40 ist zu entnehmen, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin am 10. und 16.02.2011 dort freiwillig einer psychologischen Untersuchung zur Abklärung ihres psychischen Zustandes in Anwesenheit einer mongolischen Dolmetscherin unterzogen habe. Darin führte die untersuchende Klinische- und Gesundheitspsychologin zusammenfassend aus, dass die Symptomatik nach ICD-10 bei der Zweitbeschwerdeführerin im Untersuchungszeitpunkt als posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) mit starker Angstsymptomatik und als undifferenzierte Somatisierungsstörung (F 45.1) eingeordnet werden könne. Es zeige sich zudem eine Minderung der psychophysiologischen Leistungsfähigkeit und die Aufmerksamkeit sei deutlich gestört. Weiters würden die anamnestisch erhobenen Daten auf kumulative Traumata hinweisen. Die somatischen Symptome des posttraumatischen Stresses hätten sich bei der Zweitbeschwerdeführerin chronifiziert und manifestierten sich in einer eigenständigen Erkrankung. Schließlich habe die Untersuchung ausgeprägte Angstzustände gezeigt, welche als affektive Intrusionen gewertet werden könnten und ebenfalls in Zusammenhang mit den lang andauernden Extrem-belastungen durch die genannten äußeren Umstände stünden. Abschließend wird zur Prognose und als Empfehlung angemerkt, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin eine längerfristige psychologische/psychotherapeutische Behandlung gemeinsam mit einer fachärztlichen Versorgung dringend anzuraten sei.
Einem weiteren Schreiben vom 11.02.2011 des sozialpsychiatrischen Ambulatoriums XXXX ist zu entnehmen, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin erstmals im Mai 2010 nach dramatischer Verschlechterung ihres psychischen Zustandes an das genannte Ambulatorium gewandt habe. Neben einer posttraumatischen Belastungsstörung wurde der Zustand nach einem Schädel-/Hirntrauma diagnostiziert. Zur Behandlung wurden Medikamente in niedriger Dosierung verschrieben. Abschließend wurde ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Zusammenhang mit den erlittenen Traumatisierungen aktuell noch unter ausgeprägten Schlafstörungen, Alpträumen und Flash-backs leiden würde, sowie einer Vielzahl von Schmerzen und somatischen Beschwerden, für die jedoch trotz gründlicher internistischer Durchuntersuchung keine organischen Ursachen gefunden worden wären. Es sei daher davon auszugehen, dass auch diese Beschwerden im Zusammenhang mit den Symptomen der posttraumatischen Belastung gesehen werden müssten.Einem weiteren Schreiben vom 11.02.2011 des sozialpsychiatrischen Ambulatoriums römisch 40 ist zu entnehmen, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin erstmals im Mai 2010 nach dramatischer Verschlechterung ihres psychischen Zustandes an das genannte Ambulatorium gewandt habe. Neben einer posttraumatischen Belastungsstörung wurde der Zustand nach einem Schädel-/Hirntrauma diagnostiziert. Zur Behandlung wurden Medikamente in niedriger Dosierung verschrieben. Abschließend wurde ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Zusammenhang mit den erlittenen Traumatisierungen aktuell noch unter ausgeprägten Schlafstörungen, Alpträumen und Flash-backs leiden würde, sowie einer Vielzahl von Schmerzen und somatischen Beschwerden, für die jedoch trotz gründlicher internistischer Durchuntersuchung keine organischen Ursachen gefunden worden wären. Es sei daher davon auszugehen, dass auch diese Beschwerden im Zusammenhang mit den Symptomen der posttraumatischen Belastung gesehen werden müssten.
3.4. Am 09.03.2011 wurde eine weitere schriftliche Stellungnahme zum Ergebnis des bisherigen Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2011 abgegeben. Weiters wurde zur allgemeinen politischen Lage, zur Situation von Frauen, insbesondere zum Problem der häuslichen Gewalt und medizinischen Versorgung in der Mongolei Stellung genommen.
Zur Zweitbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass diese den Befunden zufolge an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit starker Angstsymptomatik sowie an einer undifferenzierten Somatisierungsstörung leide. Ihr psychischer Zustand könne durch eine Retraumatisierung im Falle einer Rückkehr verschlechtert werden. Eine fortlaufende psychiatrische Behandlung und eine psychologische Begleitung wären jedenfalls unumgänglich, in der Mongolei aber keinesfalls gesichert. Eine fehlende medizinische Versorgung würde aber eine Verletzung des Art. 3 EMRK bewirken und letztlich eine Abschiebung verunmöglichen. Überdies sei die Situation von Frauen weiterhin überwiegend schlecht. Obwohl Vergewaltigungen und häusliche Gewalt (allgemein) unter Strafe gestellt seien, würden diese Übergriffe im Rahmen der Ehe nicht ausdrücklich geregelt sein. Ein Großteil der Vergewaltigungen würden nicht gemeldet oder wegen der belastenden Verfahren nicht weiter verfolgt werden. Seitens der Justiz käme es zu einem enormen Druck auf die Opfer und ebenso zu einer Stigmatisierung, welche einen Neuanfang nach einem Verfahren verunmöglichen würde. Auch die häusliche Gewalt sei ein ernsthaftes Problem, es bestünden trotz gesetzlicher Regelungen nämlich kaum Möglichkeiten, sich gegen derartige Übergriffe zu wehren, zumal die Polizei über ungenügende Mittel verfüge und die Auffassung bestehe, dass es sich dabei um innere Angelegenheiten der Familie handle, welche einen staatlichen Zugriff nicht rechtfertigen würden.Zur Zweitbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass diese den Befunden zufolge an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit starker Angstsymptomatik sowie an einer undifferenzierten Somatisierungsstörung leide. Ihr psychischer Zustand könne durch eine Retraumatisierung im Falle einer Rückkehr verschlechtert werden. Eine fortlaufende psychiatrische Behandlung und eine psychologische Begleitung wären jedenfalls unumgänglich, in der Mongolei aber keinesfalls gesichert. Eine fehlende medizinische Versorgung würde aber eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bewirken und letztlich eine Abschiebung verunmöglichen. Überdies sei die Situation von Frauen weiterhin überwiegend schlecht. Obwohl Vergewaltigungen und häusliche Gewalt (allgemein) unter Strafe gestellt seien, würden diese Übergriffe im Rahmen der Ehe nicht ausdrücklich geregelt sein. Ein Großteil der Vergewaltigungen würden nicht gemeldet oder wegen der belastenden Verfahren nicht weiter verfolgt werden. Seitens der Justiz käme es zu einem enormen Druck auf die Opfer und ebenso zu einer Stigmatisierung, welche einen Neuanfang nach einem Verfahren verunmöglichen würde. Auch die häusliche Gewalt sei ein ernsthaftes Problem, es bestünden trotz gesetzlicher Regelungen nämlich kaum Möglichkeiten, sich gegen derartige Übergriffe zu wehren, zumal die Polizei über ungenügende Mittel verfüge und die Auffassung bestehe, dass es sich dabei um innere Angelegenheiten der Familie handle, welche einen staatlichen Zugriff nicht rechtfertigen würden.
Es wurde auf Berichte verschiedene internationaler Organisationen zur Situation in der Mongolei verwiesen.
Mit Schreiben vom 05.12.2011 teilten die Beschwerdeführer neben einer Korrektur ihrer bereits richtig gestellten Namen zur allgemeinen Lage in der Mongolei mit, dass es dem Amnesty International Report 2011 zufolge nach wie vor zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizeibeamten käme, ohne dass diese dafür strafrechtlich zur Verantwortung gezogen würden. Eine Straffreiheit von Folter und anderen Misshandlungen sei weiterhin verbreitet und würden Beschwerden gegen Sicherheitskräfte nur selten strafrechtliche Ermittlungen nach sich ziehen. In einem weiteren Bericht werde auf das hohe Maß an häuslicher Gewalt gegen Frauen und die geringe Zahl der Fälle, welche in einem gerichtlichen Verfahren behandelt würden, hingewiesen. Vor allem würden auch entsprechende präventive Maßnahmen fehlen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht zumutbar, weil die Beschwerdeführer ohne eine familiäre Unterstützung nicht existenzfähig wären. Daneben sei davon auszugehen, dass der ehemalige Lebensgefährte die Beschwerdeführer überall finden könnte. Es könne daher nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr der Zweitbeschwerdeführerin nicht zu einer für sie unzumutbaren Situation führen könnte. Ein menschenwürdiges Leben sei im Falle ihrer Rückkehr daher nicht zu erwarten. Zum Nachweis der schlechten Lebensbedingungen in der Mongolei und den Schwierigkeiten bei einem Neuanfang wurde auf einen näher genannten Bericht verwiesen.
Weiters wurden umfangreiche Ausführungen zur Integration der Beschwerdeführer und den erworbenen Deutschkenntnissen gemacht.
Mit Schreiben vom 11.05.2012 übermittelte die Zweitbeschwerdeführerin einen ärztlichen Befundbericht des psychosozialen Dienstes vom 08.05.2012 sowie ein Zertifikat zu einem absolvierten Deutschkurs. Aus dem Befundbericht geht hervor, dass die Zweitbeschwerdeführerin seit Mai 2009 in Behandlung sei; damals habe sich ihr Zustand rapide verschlechtert. Die Zweitbeschwerdeführerin sei in der Mongolei von ihrem früheren Ehemann misshandelt worden, sei von diesem bedroht und verfolgt worden. Sie wie auch ihr Kind hätten schwerste Knochenverletzungen durch diese Misshandlungen erlitten. Es wird eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert.
II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerden wie folgt erwogen:
1. Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
1.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Mongolei. Der Erst- bis Drittbeschwerdeführer führen folgende Namensbezeichnungen bzw. haben folgende Geburtsdaten: XXXX (Erstbeschwerdeführer); XXXX (Zweitbeschwerdeführerin); XXXX (Drittbeschwerdeführer). Diese Feststellungen stützen sich auf die Angaben, welche der Erstbeschwerdeführer in seinem Schriftsatz am 19.05.2009 gemacht hat.1.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Mongolei. Der Erst- bis Drittbeschwerdeführer führen folgende Namensbezeichnungen bzw. haben folgende Geburtsdaten: römisch 40 (Erstbeschwerdeführer); römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin); römisch 40 (Drittbeschwerdeführer). Diese Feststellungen stützen sich auf die Angaben, welche der Erstbeschwerdeführer in seinem Schriftsatz am 19.05.2009 gemacht hat.
2. Rechtliche Erwägungen zu den - zulässigen - Beschwerden:
2.1. Zur Zuständigkeit des Asylgerichtshofes:
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF. BGBl. I Nr. 147/2008, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden: AsylG 2005), sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997) zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (im Folgenden: AsylG 2005), sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997) zu führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. Nr. 126/2002 zu führen. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist jedoch auf die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a das AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002, zu führen. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung ist jedoch auf die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a das AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, anzuwenden.
Da die im Beschwerdefall zu beurteilende Asylanträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführerin vor dem 01.05.2004 gestellt wurden, wird die Prüfung der Ablehnung der Anträge auf Asyl (§ 7 AsylG 1997) in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, idF. BGBl. Nr. 126/2002, geführt. Hinsichtlich des subsidiären Schutzes (§ 8 Abs. 1 AsylG 1997) wird im Sinne der oben dargestellten Übergangsbestimmungen das AsylG 1997 idF. BGBl. I Nr. 101/2003, angewendet.Da die im Beschwerdefall zu beurteilende Asylanträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführerin vor dem 01.05.2004 gestellt wurden, wird die Prüfung der Ablehnung der Anträge auf Asyl (Paragraph 7, AsylG 1997) in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002,, geführt. Hinsichtlich des subsidiären Schutzes (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997) wird im Sinne der oben dargestellten Übergangsbestimmungen das AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, angewendet.
Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer haben ihre Asylanträge vor dem 01.05.2004 gestellt; die Verfahren waren am 31.12.2005 anhängig. Sie sind daher nach dem AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 - mit der genannten Maßgabe - zu führen. Da diese Verfahren im Zeitraum ab dem 01.04.2009 nicht beim Bundesasylamt anhängig waren, ist jeweils § 10 AsylG 2005 nicht anzuwenden. Über die Ausweisung dieser Beschwerdeführer in die Mongolei ist daher in diesem Verfahren nicht abzusprechen.Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer haben ihre Asylanträge vor dem 01.05.2004 gestellt; die Verfahren waren am 31.12.2005 anhängig. Sie sind daher nach dem AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, - mit der genannten Maßgabe - zu führen. Da diese Verfahren im Zeitraum ab dem 01.04.2009 nicht beim Bundesasylamt anhängig waren, ist jeweils Paragraph 10, AsylG 2005 nicht anzuwenden. Über die Ausweisung dieser Beschwerdeführer in die Mongolei ist daher in diesem Verfahren nicht abzusprechen.
Das Verfahren der Fünftbeschwerdeführerin war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
2.3. Zur Abweisung der Anträge auf Asyl der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers:
2.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 1997 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung iSd Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, kurz: GFK) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl. Gemäß § 10 AsylG 1997 dagegen begehren Fremde "mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl".2.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 1997 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung iSd Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, kurz: GFK) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl. Gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 dagegen begehren Fremde "mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl".
Das AsylG 1997 unterscheidet somit zwischen "Asylanträgen" (im eigentlichen Sinn) und "Asylerstreckungsanträgen" und knüpft an diese beiden Typen von Anträgen unterschiedliche Rechtsfolgen. So gelten Asylerstreckungsanträge unter bestimmten Voraussetzungen als Asylanträge, wenn (und sobald) jener Asylantrag, auf den sie sich beziehen, negativ beschieden wird (§ 11 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 1997). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht davon, dass der Erstreckungsantrag von Gesetzes wegen in einen Asylantrag umgedeutet wird (VwGH 27.01.2000, 98/20/0581; 22.07.2004, 2004/20/0132; 04.11.2004, 2003/20/0395). Wird ein Asylantrag abgewiesen, so muss die Asylbehörde feststellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist (§ 8 Abs. 1 AsylG 1997), bei der Abweisung von Erstreckungsanträgen ist dies nicht vorgesehen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0219; 15.10.2003, 2002/21/0075; vgl. auch VwGH 20.4.2006, 2005/18/0623). § 11 Abs. 3 AsylG 1997 regelt die Reihenfolge, in der ein Asylantrag und ein Asylerstreckungsantrag derselben Person zu behandeln sind, wenn der Erstreckungsantrag erst später gestellt wird. Nach § 11 Abs. 4 AsylG 1997 treten Bescheide, mit denen Asyl durch Erstreckung gewährt worden ist, außer Kraft, wenn den Asylberechtigten Asyl auf Grund eines Asylantrags gewährt wird. § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG 1997 normiert als Verlusttatbestand, dass, wenn Asyl durch Erstreckung gewährt worden ist, der dafür maßgebliche Grund weggefallen ist und kein anderer Grund für Asylerstreckung besteht. § 32 Abs. 1 AsylG 1997 endlich schließt eine Berufung (Beschwerde) gegen Bescheide, mit denen Asylerstreckungsanträge abgewiesen werden, im abgekürzten Berufungsverfahren (Beschwerdeverfahren) aus, fingiert aber eine Berufung (Beschwerde) auf Grund der Anfechtung jenes Bescheides, mit dem der Asylantrag selbst abgewiesen wird.Das AsylG 1997 unterscheidet somit zwischen "Asylanträgen" (im eigentlichen Sinn) und "Asylerstreckungsanträgen" und knüpft an diese beiden Typen von Anträgen unterschiedliche Rechtsfolgen. So gelten Asylerstreckungsanträge unter bestimmten Voraussetzungen als Asylanträge, wenn (und sobald) jener Asylantrag, auf den sie sich beziehen, negativ beschieden wird (Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 1997). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht davon, dass der Erstreckungsantrag von Gesetzes wegen in einen Asylantrag umgedeutet wird (VwGH 27.01.2000, 98/20/0581; 22.07.2004, 2004/20/0132; 04.11.2004, 2003/20/0395). Wird ein Asylantrag abgewiesen, so muss die Asylbehörde feststellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997), bei der Abweisung von Erstreckungsanträgen ist dies nicht vorgesehen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0219; 15.10.2003, 2002/21/0075; vergleiche auch VwGH 20.4.2006, 2005/18/0623). Paragraph 11, Absatz 3, AsylG 1997 regelt die Reihenfolge, in der ein Asylantrag und ein Asylerstreckungsantrag derselben Person zu behandeln sind, wenn der Erstreckungsantrag erst später gestellt wird. Nach Paragraph 11, Absatz 4, AsylG 1997 treten Bescheide, mit denen Asyl durch Erstreckung gewährt worden ist, außer Kraft, wenn den Asylberechtigten Asyl auf Grund eines Asylantrags gewährt wird. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 1997 normiert als Verlusttatbestand, dass, wenn Asyl durch Erstreckung gewährt worden ist, der dafür maßgebliche Grund weggefallen ist und kein anderer Grund für Asylerstreckung besteht. Paragraph 32, Absatz eins, AsylG 1997 endlich schließt eine Berufung (Beschwerde) gegen Bescheide, mit denen Asylerstreckungsanträge abgewiesen werden, im abgekürzten Berufungsverfahren (Beschwerdeverfahren) aus, fingiert aber eine Berufung (Beschwerde) auf Grund der Anfechtung jenes Bescheides, mit dem der Asylantrag selbst abgewiesen wird.
Da das Gesetz somit an Asylanträge und an Erstreckungsanträge unterschiedliche Rechtsfolgen knüpft und für sie unterschiedliche Verfahrensbestimmungen vorsieht, muss genau unterschieden werden, ob es sich bei einem Antrag um einen Asylantrag iSd § 3 AsylG 1997 oder um einen Asylerstreckungsantrag iSd § 10 AsylG 1997 handelt. Wie ein Anbringen in dieser Hinsicht zu beurteilen ist, dafür sind sein Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des darin gestellten Begehrens maßgebend. Es kommt nicht auf Bezeichnungen und zufällige verbale Formen an, sondern auf den Inhalt des Anbringens und das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes (VwGH 08.04.1992, 91/13/0123; 05.07.1999, 99/16/0115; 25.09.2002, 2000/12/0315; 28.01.2003, 2001/14/0229).Da das Gesetz somit an Asylanträge und an Erstreckungsanträge unterschiedliche Rechtsfolgen knüpft und für sie unterschiedliche Verfahrensbestimmungen vorsieht, muss genau unterschieden werden, ob es sich bei einem Antrag um einen Asylantrag iSd Paragraph 3, AsylG 1997 oder um einen Asylerstreckungsantrag iSd Paragraph 10, AsylG 1997 handelt. Wie ein Anbringen in dieser Hinsicht zu beurteilen ist, dafür sind sein Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des darin gestellten Begehrens maßgebend. Es kommt nicht auf Bezeichnungen und zufällige verbale Formen an, sondern auf den Inhalt des Anbringens und das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes (VwGH 08.04.1992, 91/13/0123; 05.07.1999, 99/16/0115; 25.09.2002, 2000/12/0315; 28.01.2003, 2001/14/0229).
2.3.2. Maßgeblich für die Frage, ob ein Asylantrag im engeren Sinne oder ein Asylerstreckungsantrag vorliegt, sind die Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt (und nicht jene in der Beschwerde, vor dem unabhängigen Bundesasylsenat oder vor dem Asylgerichtshof). Im Akt der Zweitbeschwerdeführerin des Bundesasylamtes ist ihr Asylantrag vom 20.08.2002 dokumentiert. Zu diesem gab sie in der Folge am 22.04.2003 an, sie werde (so wie der Erstbeschwerdeführer) von ihrem ehemaligen Ehemann verfolgt und habe dabei schwere Verletzungen erlitten. Damit bringt die Beschwerdeführerin eine eigenständige Verfolgung vor. Auch wenn im Einvernahmeprotokoll des Erstbeschwerdeführers vom 22.04.2003 zusätzlich ein Asylerstreckungsantrag für seine Gattin protokolliert ist, ist dennoch davon auszugehen, dass der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin als eigenständiger Asylantrag iSd § 7 AsylG 1997 zu beurteilen ist. Der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin ist daher als Asylantrag iSd § 3 AsylG 1997 zu beurteilen.2.3.2. Maßgeblich für die Frage, ob ein Asylantrag im engeren Sinne oder ein Asylerstreckungsantrag vorliegt, sind die Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt (und nicht jene in der Beschwerde, vor dem unabhängigen Bundesasylsenat oder vor dem Asylgerichtshof). Im Akt der Zweitbeschwerdeführerin des Bundesasylamtes ist ihr Asylantrag vom 20.08.2002 dokumentiert. Zu diesem gab sie in der Folge am 22.04.2003 an, sie werde (so wie der Erstbeschwerdeführer) von ihrem ehemaligen Ehemann verfolgt und habe dabei schwere Verletzungen erlitten. Damit bringt die Beschwerdeführerin eine eigenständige Verfolgung vor. Auch wenn im Einvernahmeprotokoll des Erstbeschwerdeführers vom 22.04.2003 zusätzlich ein Asylerstreckungsantrag für seine Gattin protokolliert ist, ist dennoch davon auszugehen, dass der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin als eigenständiger Asylantrag iSd Paragraph 7, AsylG 1997 zu beurteilen ist. Der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin ist daher als Asylantrag iSd Paragraph 3, AsylG 1997 zu beurteilen.
Weder der Erst- noch die Zweitbeschwerdeführerin wurden durch das Bundesasylamt zu einer möglichen eigenständigen Verfolgung des (damals minderjährigen) Drittbeschwerdeführers befragt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab dieser an, er sei von seinem leiblichen Vater in der Mongolei geschlagen worden. Bei einer Rückkehr fürchte er sich vor seinem Vater und von diesem in der Mongolei erkannt zu werden. Damit hat auch der Drittbeschwerdeführer eine eigenständige Verfolgung vorgebracht.
Dennoch hat die belangte Behörde nach §§ 10, 11 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, die "Asylerstreckungsanträge" abgewiesen und damit über gar nicht gestellten Anträge abgesprochen. Der Asylgerichtshof ist verpflichtet, diese Rechtswidrigkeit (von Amts wegen) aufzugreifen und die bekämpften Bescheide ersatzlos zu beheben (VwGH 25.09.2002, 2000/12/0315 zum Berufungsverfahren). Dagegen ist er nicht berechtigt, über die - durch den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides bestimmte - Sache des Beschwerdeverfahrens hinauszugehen (vgl. nochmals zum Berufungsverfahren VwGH 25.09.2002, 2000/12/0315, und auch zB VwGH 13.04.2000, 99/07/0202). Es ist ihm daher verwehrt, über die Asylanträge selbst zu entscheiden; eine solche (erstmalige) Sachentscheidung fiele nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Asylgerichtshofes. Aus diesen Gründen kommt es auch nicht darauf an, welches Ergebnis das Verfahren hat, das über den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers geführt wird.Dennoch hat die belangte Behörde nach Paragraphen 10, 11, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, die "Asylerstreckungsanträge" abgewiesen und damit über gar nicht gestellten Anträge abgesprochen. Der Asylgerichtshof ist verpflichtet, diese Rechtswidrigkeit (von Amts wegen) aufzugreifen und die bekämpften Bescheide ersatzlos zu beheben (VwGH 25.09.2002, 2000/12/0315 zum Berufungsverfahren). Dagegen ist er nicht berechtigt, über die - durch den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides bestimmte - Sache des Beschwerdeverfahrens hinauszugehen vergleiche nochmals zum Berufungsverfahren VwGH 25.09.2002, 2000/12/0315, und auch zB VwGH 13.04.2000, 99/07/0202). Es ist ihm daher verwehrt, über die Asylanträge selbst zu entscheiden; eine solche (erstmalige) Sachentscheidung fiele nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Asylgerichtshofes. Aus diesen Gründen kommt es auch nicht darauf an, welches Ergebnis das Verfahren hat, das über den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers geführt wird.
Die Erstreckungsanträge können auch nicht in Asylanträge iSd § 3 AsylG 1997 umgedeutet werden. Dies wäre dann der Fall, wenn die verfahrenseinleitenden Anträge gemäß § 13 Abs. 8 AVG (iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG) in Asylanträge geändert werden könnten. Nach § 13 Abs. 8 AVG kann zwar der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, durch die Antragsänderung darf die Sache "ihrem Wesen nach" jedoch nicht geändert werden. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass die Verfahrensgegenstände eines Asylantrages und eines Asylerstreckungsantrages "ihrem Wesen nach" unterschiedlich sind (vgl. UBAS 30.07.2007, 255.528/0/5E-X/47/04; 06.06.2008, 258.118-2/2E-X/47/08; vgl. weiters AsylGH 30.12.2008, C5 318.818-1/2008); dies ergibt sich aus den oben (Punkt II.2.3.1) aufgezählten Unterschieden in den anzuwendenden Rechtsnormen und den Rechtsfolgen (anders läge es, wenn der Familienangehörige, auf den sich der Erstreckungsantrag bezieht, "ausgetauscht" werden soll:Die Erstreckungsanträge können auch nicht in Asylanträge iSd Paragraph 3, AsylG 1997 umgedeutet werden. Dies wäre dann der Fall, wenn die verfahrenseinleitenden Anträge gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG) in Asylanträge geändert werden könnten. Nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann zwar der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, durch die Antragsänderung darf die Sache "ihrem Wesen nach" jedoch nicht geändert werden. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass die Verfahrensgegenstände eines Asylantrages und eines Asylerstreckungsantrages "ihrem Wesen nach" unterschiedlich sind vergleiche UBAS 30.07.2007, 255.528/0/5E-X/47/04; 06.06.2008, 258.118-2/2E-X/47/08; vergleiche weiters AsylGH 30.12.2008, C5 318.818-1/2008); dies ergibt sich aus den oben (Punkt römisch zwei.2.3.1) aufgezählten Unterschieden in den anzuwendenden Rechtsnormen und den Rechtsfolgen (anders läge es, wenn der Familienangehörige, auf den sich der Erstreckungsantrag bezieht, "ausgetauscht" werden soll:
VwGH 25.4.2007, 2007/20/0366). Die Erläuterungen zum Bericht des parlamentarischen Ausschusses, auf dessen Antrag § 13 Abs. 8 AVG zurückgeht (1167 BlgNR 20. GP, 28), lassen erkennen, dass vor allem an Änderungen von "Projekten" - als solche kommen Anbringen um Asyl nach dem Sprachgebrauch wohl nicht in erster Linie infrage - gedacht war: "Eben solche Antragsänderungen (Änderungen des ¿Vorhabens' [§ 42 Abs. 1 AVG] oder, nach heutigem Sprachgebrauch, des Projekts) sind es, die durch Abs. 8 nunmehr grundsätzlich ermöglicht werden sollen (vgl. § 356a GewO 1994)."Dass der Ausdruck "Wesen" nicht besonders deutlich ist, räumen letztlich auch die Materialien ein (1167 BlgNR 20. GP, 28):VwGH 25.4.2007, 2007/20/0366). Die Erläuterungen zum Bericht des parlamentarischen Ausschusses, auf dessen Antrag Paragraph 13, Absatz 8, AVG zurückgeht (1167 BlgNR 20. GP, 28), lassen erkennen, dass vor allem an Änderungen von "Projekten" - als solche kommen Anbringen um Asyl nach dem Sprachgebrauch wohl nicht in erster Linie infrage - gedacht war: "Eben solche Antragsänderungen (Änderungen des ¿Vorhabens' [§ 42 Absatz eins, AVG] oder, nach heutigem Sprachgebrauch, des Projekts) sind es, die durch Absatz 8, nunmehr grundsätzlich ermöglicht werden sollen vergleiche Paragraph 356 a, GewO 1994)."Dass der Ausdruck "Wesen" nicht besonders deutlich ist, räumen letztlich auch die Materialien ein (1167 BlgNR 20. GP, 28):
"Wo die Grenze zwischen einer das ¿Wesen' der Sache nicht berührenden, künftig zulässigen Antragsänderung (Projektänderung) und einer auch weiterhin unzulässigen ¿Antragsänderung', die sich in Wahrheit als Beantragung eines ¿anderen' Vorhabens (Projekts) darstellt, verläuft, kann nicht allgemein gesagt werden [...] und wird auch weiterhin letztlich vom Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden sein. Der Gesetzgeber muß sich zwangsläufig darauf beschränken, die Möglichkeit der Antragsänderung gesetzlich vorzusehen und die prinzipielle ¿Änderungsfreundlichkeit' des Gesetzes ausdrücklich hervorzuheben [...]."
Eine "Änderung" der Asylerstreckungsanträge in Asylanträge nach § 3 AsylG 1997 ist daher nicht möglich.Eine "Änderung" der Asylerstreckungsanträge in Asylanträge nach Paragraph 3, AsylG 1997 ist daher nicht möglich.
2.3.3. Das Bundesasylamt hat in den Verfahren der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers somit über nicht gestellte Asylerstreckungsanträge entschieden. Die angefochtenen Bescheide der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers sind daher zur Verfahrensergänzung durch das Bundesasylamt zu beheben.
2.4. Zur Abweisung des Asylerstreckungsantrages der Viertbeschwerdeführerin:
2.4.1. Im Erkenntnis vom 16.12.1998, Zl. 98/01/0402, hat der Verwaltungsgerichtshof u.a. Folgendes ausgeführt:
"§ 10 Abs. 1 AsylG scheint dem Wortlaut nach ein schon im Zeitpunkt des Asylerstreckungsantrages positiv, nämlich durch Asylgewährung, abgeschlossenes Verfahren über den Hauptantrag vorauszusetzen. Dem steht aber die ausdrückliche Anordnung des § 10 Abs. 2 AsylG entgegen, wonach Asylerstreckungsanträge 'frühestens zur selben Zeit' wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden können. Mit der Vorstellung, derartige vor einem positiven Abschluß des Hauptverfahrens gestellte Anträge seien zwar nicht als unzulässig zurückzuweisen, aber schon während des erstinstanzlichen Verfahrens über den Hauptantrag spruchreif und mangels Vorliegens der Voraussetzung eines bereits 'gewährten Asyls' sogleich abzuweisen, ließe sich diese Anordnung des Gesetzgebers nicht sinnvoll in Einklang bringen. Daß eine derartige Spruchreife während des erstinstanzlichen, aber zumindest in bezug auf eine verfahrensbeendende Entscheidung über den Asylerstreckungsantrag auch während des Berufungsverfahrens über den Hauptantrag nicht anzunehmen ist, ergibt sich jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes vor allem aus § 11 Abs. 2 erster Satz AsylG, wonach Erstreckungswerber im Verfahren über den Hauptantrag aus eigenem alles vorbringen können, was ihnen für dieses Verfahren (nämlich dasjenige über den Hauptantrag) maßgeblich erscheint. Diese Bestimmung setzt voraus, daß das Verfahren über den Erstreckungsantrag nicht vor dem Verfahren über den Hauptantrag rechtskräftig beendet wird. Zusätzliche Bestätigung findet dies in der detailliert durchgestalteten Parallelführung beider Verfahren für den besonders geregelten Fall, daß der Hauptantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird und der Erstreckungswerber auf die Behandlung seines Antrages als Asylantrag verzichtet (vgl. hiezu § 11 Abs. 2 zweiter und dritter Satz in Verbindung mit § 32 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 dritter Satz AsylG, wobei es an der zuletzt genannten Stelle statt 'zurückweisenden' richtig 'abweisenden' heißen müßte [...])."§ 10 Absatz eins, AsylG scheint dem Wortlaut nach ein schon im Zeitpunkt des Asylerstreckungsantrages positiv, nämlich durch Asylgewährung, abgeschlossenes Verfahren über den Hauptantrag vorauszusetzen. Dem steht aber die ausdrückliche Anordnung des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG entgegen, wonach Asylerstreckungsanträge 'frühestens zur selben Zeit' wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden können. Mit der Vorstellung, derartige vor einem positiven Abschluß des Hauptverfahrens gestellte Anträge seien zwar nicht als unzulässig zurückzuweisen, aber schon während des erstinstanzlichen Verfahrens über den Hauptantrag spruchreif und mangels Vorliegens der Voraussetzung eines bereits 'gewährten Asyls' sogleich abzuweisen, ließe sich diese Anordnung des Gesetzgebers nicht sinnvoll in Einklang bringen. Daß eine derartige Spruchreife während des erstinstanzlichen, aber zumindest in bezug auf eine verfahrensbeendende Entscheidung über den Asylerstreckungsantrag auch während des Berufungsverfahrens über den Hauptantrag nicht anzunehmen ist, ergibt sich jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes vor allem aus Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz AsylG, wonach Erstreckungswerber im Verfahren über den Hauptantrag aus eigenem alles vorbringen können, was ihnen für dieses Verfahren (nämlich dasjenige über den Hauptantrag) maßgeblich erscheint. Diese Bestimmung setzt voraus, daß das Verfahren über den Erstreckungsantrag nicht vor dem Verfahren über den Hauptantrag rechtskräftig beendet wird. Zusätzliche Bestätigung findet dies in der detailliert durchgestalteten Parallelführung beider Verfahren für den besonders geregelten Fall, daß der Hauptantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird und der Erstreckungswerber auf die Behandlung seines Antrages als Asylantrag verzichtet vergleiche hiezu Paragraph 11, Absatz 2, zweiter und dritter Satz in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, dritter Satz AsylG, wobei es an der zuletzt genannten Stelle statt 'zurückweisenden' richtig 'abweisenden' heißen müßte [...]).
Für den vorliegenden Fall folgt daraus, daß mit der rechtskräftigen Erledigung des Antrages der Beschwerdeführerin bis zur rechtskräftigen Erledigung des durch die Aufhebung des den Asylantrag des Gatten der Beschwerdeführerin abweisenden Bescheides wieder offenen Verfahrens über den Hauptantrag zuzuwarten ist und der beschwerdeführenden Partei in dem genannten Verfahren die ihr durch § 11 Abs. 2 erster Satz AsylG eingeräumte Beteiligtenstellung zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1998, Zl. 98/20/0311)."Für den vorliegenden Fall folgt daraus, daß mit der rechtskräftigen Erledigung des Antrages der Beschwerdeführerin bis zur rechtskräftigen Erledigung des durch die Aufhebung des den Asylantrag des Gatten der Beschwerdeführerin abweisenden Bescheides wieder offenen Verfahrens über den Hauptantrag zuzuwarten ist und der beschwerdeführenden Partei in dem genannten Verfahren die ihr durch Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz AsylG eingeräumte Beteiligtenstellung zukommt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1998, Zl. 98/20/0311)."
2.4.2. Mit der Behebung der Bescheide der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers durch den Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 4 AVG (vgl. Punkt II.2.2.) werden diese Verfahren zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Die Asylverfahren über die Hauptanträge sind somit wieder vor dem Bundesasylamt anhängig. Nach der oben wiedergegebenen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, dass der verfahrensgegenständliche Asylerstreckungsantrag der Viertbeschwerdeführerin derzeit nicht dergestalt "spruchreif" ist, dass über den Antrag verfahrensbeendend entschieden werden dürfte (vgl. dazu auch die nachfolgenden Erkenntnisse VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0145, VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0555, VwGH 21.03.2002, Zl. 2001/20/0698, VwGH 22.11.2001, Zl. 2000/20/0569, VwGH 22.11.2001, Zl. 2000/20/0578, VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0142 sowie die Berufungsentscheidung des UBAS 20.06.2007,2.4.2. Mit der Behebung der Bescheide der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers durch den Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG vergleiche Punkt römisch zwei.2.2.) werden diese Verfahren zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Die Asylverfahren über die Hauptanträge sind somit wieder vor dem Bundesasylamt anhängig. Nach der oben wiedergegebenen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, dass der verfahrensgegenständliche Asylerstreckungsantrag der Viertbeschwerdeführerin derzeit nicht dergestalt "spruchreif" ist, dass über den Antrag verfahrensbeendend entschieden werden dürfte vergleiche dazu auch die nachfolgenden Erkenntnisse VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0145, VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0555, VwGH 21.03.2002, Zl. 2001/20/0698, VwGH 22.11.2001, Zl. 2000/20/0569, VwGH 22.11.2001, Zl. 2000/20/0578, VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0142 sowie die Berufungsentscheidung des UBAS 20.06.2007,
247.083/0/6E-VI/42/04).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 15.12.1998, Zl. 98/20/0311, ausgesprochen, dass in einem derartigen Fall eine Verletzung der Entscheidungspflicht, da sich die Pflicht zum Zuwarten unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, nicht eintritt. Demgegenüber geht der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.04.2007, Zlen. 2006/20/0047 bis 0049, davon aus, dass (im Ergebnis entgegen dieser Ansicht) an der Verletzung der Entscheidungspflicht "nicht zu zweifeln" sei.
Da nach der zuletzt wiedergegebenen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes der Asylgerichtshof zur Entscheidung verpflichtet ist, ohne dass er nach der ebenfalls wiedergegebenen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes verfahrensbeendend entscheiden dürfte, geht der Asylgerichtshof davon aus, dass er in einer Konstellation wie der vorliegenden zu einer nicht-verfahrensbeendenden Entscheidung verpflichtet ist, er sohin durch Behebung des angefochtenen Bescheides der Viertbeschwerdeführerin das Verfahren zum Bundesasylamt zurückzuführen hat. Der Umstand, dass eine derartige Parallelführung im AsylG 1997 i.d.F. vor der AsylG-Novelle 2003 nur im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 ausdrücklich vorgesehen war (§ 32 Abs. 2 vorletzter Satz AsylG 1997 i.d.F. vor der AsylG-Novelle 2003:Da nach der zuletzt wiedergegebenen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes der Asylgerichtshof zur Entscheidung verpflichtet ist, ohne dass er nach der ebenfalls wiedergegebenen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes verfahrensbeendend entscheiden dürfte, geht der Asylgerichtshof davon aus, dass er in einer Konstellation wie der vorliegenden zu einer nicht-verfahrensbeendenden Entscheidung verpflichtet ist, er sohin durch Behebung des angefochtenen Bescheides der Viertbeschwerdeführerin das Verfahren zum Bundesasylamt zurückzuführen hat. Der Umstand, dass eine derartige Parallelführung im AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 nur im abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 32, ausdrücklich vorgesehen war (Paragraph 32, Absatz 2, vorletzter Satz AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003:
"Zugehörige Asylerstreckungsbescheide sind gleichzeitig als überholt aufzuheben."), steht dem offenbar nicht entgegen.
2.4.3. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall der Bescheid der Viertbeschwerdeführerin somit zu beheben und das Verfahren über den Ersteckungsantrag an das Bundesasylamt zurückzuführen.
2.5. Zur Abweisung des Antrages auf Asyl des Erstbeschwerdeführers:
2.5.1. Es ist einem Fremden unbenommen, sowohl einen Asylantrag gemäß § 3 AsylG 1997 als auch einen Erstreckungsantrag gemäß § 10 AsylG 1997 zu stellen. In diesem Fall kommen die der Verfahrensökonomie dienenden Bestimmungen des § 11 Abs. 3 und 4 AsylG 1997 zur Anwendung, die vorsehen, dass mit der der Entscheidung über den Erstreckungsantrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Asylantrag zuzuwarten ist.2.5.1. Es ist einem Fremden unbenommen, sowohl einen Asylantrag gemäß Paragraph 3, AsylG 1997 als auch einen Erstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 zu stellen. In diesem Fall kommen die der Verfahrensökonomie dienenden Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 3 und 4 AsylG 1997 zur Anwendung, die vorsehen, dass mit der der Entscheidung über den Erstreckungsantrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Asylantrag zuzuwarten ist.
2.5.2. Durch die Behebung der Bescheide zur Zweit- und zum Drittbeschwerdeführer durch den Asylgerichtshof ist es in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer nach der derzeitigen Verfahrenskonstellation ungeklärt, ob ihm allenfalls ein von seinen Familienangehörigen abgeleitetes Recht auf Asyl zusteht. Da der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt jedoch keinen Asylerstreckungsantrag gestellt hat, kann ihm dieser nur ermöglicht werden, wenn sein Verfahren - in Übereinstimmung mit der Behebung der Verfahren der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers - zur Verfahrensergänzung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Dieses Auslegungsergebnis wird auch § 11 Abs. 1 AsylG 1997 gestützt, wonach die Behörde auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren hat, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Dies kann in verfassungskonformer Auslegung dem Erstbeschwerdeführer jedoch nur durch die Behebung des angefochtenen Bescheides ermöglicht werden. Schließlich gebietet auch aus einer Reflexwirkung aus § 34 Abs. 4 AsylG 2005 die Behebung des Bescheides des Erstbeschwerdeführers. Diese Sonderbestimmung für das Familienverfahren (die im Verfahren der Fünftbeschwerdeführerin anzuwenden ist, vgl. unten Punkt II.2.6.) sieht vor, dass Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten. Durch die Behebung des Bescheides ist eine Führung der Verfahren des Vaters als Erst- und der Tochter als Fünftbeschwerdeführerin "unter einem" gewährleistet.2.5.2. Durch die Behebung der Bescheide zur Zweit- und zum Drittbeschwerdeführer durch den Asylgerichtshof ist es in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer nach der derzeitigen Verfahrenskonstellation ungeklärt, ob ihm allenfalls ein von seinen Familienangehörigen abgeleitetes Recht auf Asyl zusteht. Da der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt jedoch keinen Asylerstreckungsantrag gestellt hat, kann ihm dieser nur ermöglicht werden, wenn sein Verfahren - in Übereinstimmung mit der Behebung der Verfahren der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers - zur Verfahrensergänzung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Dieses Auslegungsergebnis wird auch Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 gestützt, wonach die Behörde auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren hat, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Dies kann in verfassungskonformer Auslegung dem Erstbeschwerdeführer jedoch nur durch die Behebung des angefochtenen Bescheides ermöglicht werden. Schließlich gebietet auch aus einer Reflexwirkung aus Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 die Behebung des Bescheides des Erstbeschwerdeführers. Diese Sonderbestimmung für das Familienverfahren (die im Verfahren der Fünftbeschwerdeführerin anzuwenden ist, vergleiche unten Punkt römisch zwei.2.6.) sieht vor, dass Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten. Durch die Behebung des Bescheides ist eine Führung der Verfahren des Vaters als Erst- und der Tochter als Fünftbeschwerdeführerin "unter einem" gewährleistet.
2.5.3. Demgemäß ist im vorliegenden Fall der Bescheid des Erstbeschwerdeführers somit ebenfalls zu beheben, um ihm somit die Möglichkeit einer Gewährung von Asyl durch Erstreckung durch das Bundesasylamt zu eröffnen und die Führung der Verfahren aller Familienmitglieder zu ermöglichen.
2.6. Zur Abweisung des Asylantrages der Fünftbeschwerdeführerin:
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die Fünftbeschwerdeführerin ist die Tochter der Zweitbeschwerdeführerin (bzw. Schwester des Drittbeschwerdeführers). Die Bescheid der Zweit- sowie des Drittbeschwerdeführers sind zu beheben, weshalb im Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 auch der Bescheid der Fünftbeschwerdeführerin zu beheben ist.Die Fünftbeschwerdeführerin ist die Tochter der Zweitbeschwerdeführerin (bzw. Schwester des Drittbeschwerdeführers). Die Bescheid der Zweit- sowie des Drittbeschwerdeführers sind zu beheben, weshalb im Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 auch der Bescheid der Fünftbeschwerdeführerin zu beheben ist.
3. Das Bundesasylamt wird nunmehr in den fortgesetzten Verfahren über die - nunmehr offenen - Asylanträge der fünf Beschwerdeführer neuerlich gemeinsam zu entscheiden haben.
3.1. Dabei ist insbesonders zu klären, ob der Zweit- und dem Drittbeschwerdeführer jeweils ein eigenständiger Anspruch auf Asyl zukommt und allenfalls den übrigen Beschwerdeführern ein davon abgeleitetes Recht auf Asyl zukommt.
3.2. Weiters weist der Asylgerichtshof der Vollständigkeit halber darauf hin, dass im nunmehr wieder offenen Verfahren (so das Bundesasylamt zum Schluss kommen sollte, dass die Asylanträge nach § 7 AsylG 1997 abzuweisen sind) bei der Non-refoulement-Prüfung nach § 8 AsylG 1997 zu berücksichtigen wäre, dass im asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren von der Zweitbeschwerdeführerin umfangreiche Unterlagen zu ihrem Gesundheitszustand vorgelegt worden sind, aus denen sich eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung ergibt. Diese sind in das Verfahren vor dem Bundesasylamt im zweiten Rechtsgang einzuführen und zu würdigen, ob der Zweitbeschwerdeführerin allenfalls subsidiärer Schutz zuzusprechen ist.3.2. Weiters weist der Asylgerichtshof der Vollständigkeit halber darauf hin, dass im nunmehr wieder offenen Verfahren (so das Bundesasylamt zum Schluss kommen sollte, dass die Asylanträge nach Paragraph 7, AsylG 1997 abzuweisen sind) bei der Non-refoulement-Prüfung nach Paragraph 8, AsylG 1997 zu berücksichtigen wäre, dass im asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren von der Zweitbeschwerdeführerin umfangreiche Unterlagen zu ihrem Gesundheitszustand vorgelegt worden sind, aus denen sich eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung ergibt. Diese sind in das Verfahren vor dem Bundesasylamt im zweiten Rechtsgang einzuführen und zu würdigen, ob der Zweitbeschwerdeführerin allenfalls subsidiärer Schutz zuzusprechen ist.
3.3. Weiters weist der Asylgerichtshof der Vollständigkeit halber darauf hin (so das Bundesasylamt allenfalls zum Schluss kommen sollte, dass jeweils die Non-refoulement-Prüfung abschlägig zu entscheiden ist bzw. subsidiärer Schutz nicht zu gewähren ist), dass über die Ausweisung der fünf Beschwerdeführer abzusprechen wäre, da nunmehr auch beim Erst- bis Viertbeschwerdeführerin § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 anzuwenden wäre. (Nach der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 idF BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.)3.3. Weiters weist der Asylgerichtshof der Vollständigkeit halber darauf hin (so das Bundesasylamt allenfalls zum Schluss kommen sollte, dass jeweils die Non-refoulement-Prüfung abschlägig zu entscheiden ist bzw. subsidiärer Schutz nicht zu gewähren ist), dass über die Ausweisung der fünf Beschwerdeführer abzusprechen wäre, da nunmehr auch beim Erst- bis Viertbeschwerdeführerin Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 anzuwenden wäre. (Nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.)
Bei dieser Entscheidung hätte das Bundesasylamt zu berücksichtigen, dass die fünf Beschwerdeführer umfangreiche Unterlagen zu ihrer Integrationsverfestigung vorgelegt haben bzw. diese glaubwürdig bei der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof geschildert haben. So sind die Beschwerdeführer unbescholten, sprechen für den Alltagsgebrauch ausreichend bzw. fließend Deutsch, wovon sich der Asylgerichtshof überzeugen konnte. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin haben Beschäftigungszusagen vorgelegt bzw. eine Bestätigung, dass Ersterer im Falle eines Aufenthaltstitels den Lehrberuf des Hafners ergreifen kann. Die Viert- und Fünfbeschwerdeführerin sind in Österreich geboren und hier sozialisiert und haben keinen Bezug zum Heimatland ihrer Eltern. Die fünf Beschwerdeführer haben inzwischen auch keine sozialen Anknüpfungspunkte mehr zur Mongolei. Weiters halten sie sich seit rund zehn Jahren im Bundesgebiet auf, wobei sie sich durchgängig auf einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG 1997 stützen konnten. Die Aufenthaltsverfestigung der fünf Beschwerdeführer ist daher für den Asylgerichtshof daher offensichtlich (vgl. auch VfSlg. 19.203/2010).Bei dieser Entscheidung hätte das Bundesasylamt zu berücksichtigen, dass die fünf Beschwerdeführer umfangreiche Unterlagen zu ihrer Integrationsverfestigung vorgelegt haben bzw. diese glaubwürdig bei der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof geschildert haben. So sind die Beschwerdeführer unbescholten, sprechen für den Alltagsgebrauch ausreichend bzw. fließend Deutsch, wovon sich der Asylgerichtshof überzeugen konnte. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin haben Beschäftigungszusagen vorgelegt bzw. eine Bestätigung, dass Ersterer im Falle eines Aufenthaltstitels den Lehrberuf des Hafners ergreifen kann. Die Viert- und Fünfbeschwerdeführerin sind in Österreich geboren und hier sozialisiert und haben keinen Bezug zum Heimatland ihrer Eltern. Die fünf Beschwerdeführer haben inzwischen auch keine sozialen Anknüpfungspunkte mehr zur Mongolei. Weiters halten sie sich seit rund zehn Jahren im Bundesgebiet auf, wobei sie sich durchgängig auf einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG 1997 stützen konnten. Die Aufenthaltsverfestigung der fünf Beschwerdeführer ist daher für den Asylgerichtshof daher offensichtlich vergleiche auch VfSlg. 19.203 aus 2010,).
Schlagworte
Asylantragstellung, Asylerstreckung, Bescheidbehebung, FamilieneinheitZuletzt aktualisiert am
20.09.2012