TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/16 2000/20/0555

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Veröffentlicht am 16.04.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des M S in N, geboren am 21. September 1983, vertreten durch Dr. Klaus Dörnhöfer, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Franz Liszt-Gasse 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22. August 2000, Zl. 216.266/0-VII/43/00, betreffend §§ 10 und 11 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des M S in N, geboren am 21. September 1983, vertreten durch Dr. Klaus Dörnhöfer, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Franz Liszt-Gasse 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22. August 2000, Zl. 216.266/0-VII/43/00, betreffend Paragraphen 10 und 11 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem angefochtenen Bescheid liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 21. September 1999 stellte der Vater des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen des Iran, einen Asylantrag, der mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. August 2000 gemäß § 7 AsylG abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 2001, Zl. 2000/20/0556, aufgehoben. Am 21. September 1999 stellte der Vater des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen des Iran, einen Asylantrag, der mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. August 2000 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 2001, Zl. 2000/20/0556, aufgehoben.

Am 17. März 2000 brachte der Vater des Beschwerdeführers im Namen des Beschwerdeführers einen Antrag auf Asylerstreckung im Sinn des § 10 AsylG ein. Am 17. März 2000 brachte der Vater des Beschwerdeführers im Namen des Beschwerdeführers einen Antrag auf Asylerstreckung im Sinn des Paragraph 10, AsylG ein.

Mit dem angefochtenen, gleichfalls im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. August 2000 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Asylerstreckung gemäß den §§ 10 und 11 AsylG im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass dem Vater des Beschwerdeführers nicht Asyl gewährt worden sei, weshalb die gemäß § 10 Abs. 1 AsylG geforderte Voraussetzung, dass einem Angehörigen Asyl gewährt worden sei, nicht vorliege. Mit dem angefochtenen, gleichfalls im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. August 2000 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Asylerstreckung gemäß den Paragraphen 10 und 11 AsylG im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass dem Vater des Beschwerdeführers nicht Asyl gewährt worden sei, weshalb die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG geforderte Voraussetzung, dass einem Angehörigen Asyl gewährt worden sei, nicht vorliege.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des den Vater des Beschwerdeführers betreffenden Bescheides dessen Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hatte. Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt durch die Aufhebung des den Vater des Beschwerdeführers betreffenden Bescheides dessen Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hatte.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 1998, Zl. 98/20/0311, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, darf über einen Asylerstreckungsantrag vor rechtskräftiger Erledigung des Hauptantrages jedenfalls nicht verfahrensbeendend entschieden werden. Auf Grund der mit dem obgenannten Erkenntnis erfolgten Aufhebung des den Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers abweisenden Bescheides ist das Verfahren über dessen Asylantrag mit Wirkung ex tunc wieder offen. Der Bescheid, mit dem der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, ist insofern vor rechtskräftiger Entscheidung über den Hauptantrag ergangen, weshalb er bereits aus diesem Grund inhaltlich rechtswidrig ist (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 19. April 2001, Zl. 99/20/0142, mwN). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 1998, Zl. 98/20/0311, auf welches gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, darf über einen Asylerstreckungsantrag vor rechtskräftiger Erledigung des Hauptantrages jedenfalls nicht verfahrensbeendend entschieden werden. Auf Grund der mit dem obgenannten Erkenntnis erfolgten Aufhebung des den Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers abweisenden Bescheides ist das Verfahren über dessen Asylantrag mit Wirkung ex tunc wieder offen. Der Bescheid, mit dem der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, ist insofern vor rechtskräftiger Entscheidung über den Hauptantrag ergangen, weshalb er bereits aus diesem Grund inhaltlich rechtswidrig ist vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom 19. April 2001, Zl. 99/20/0142, mwN).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 16. April 2002

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200555.X00

Im RIS seit

09.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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