Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E6 424.685-1/2012-6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Kurtulan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2012, Zl. 11 11.079-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Kurtulan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2012, Zl. 11 11.079-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.1.Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins.1.Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei türkischer Abstammung, reiste gemeinsam mit seinen Eltern im Jahr 1992 in Österreich ein. Am 10.09.1992 wurde dem Beschwerdeführer von der BPD XXXX ein bis zum 15.06.1994 gültiger Sichtvermerk erteilt. Danach wurden dem Beschwerdeführer zwischen 1994 und 2002 befristete Aufenthaltsbewilligungen von der BH XXXX erteilt. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer am 30.01.2003 ein bis 05.11.2004 gültiger Aufenthaltstitel für Österreich erteilt.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei türkischer Abstammung, reiste gemeinsam mit seinen Eltern im Jahr 1992 in Österreich ein. Am 10.09.1992 wurde dem Beschwerdeführer von der BPD römisch 40 ein bis zum 15.06.1994 gültiger Sichtvermerk erteilt. Danach wurden dem Beschwerdeführer zwischen 1994 und 2002 befristete Aufenthaltsbewilligungen von der BH römisch 40 erteilt. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer am 30.01.2003 ein bis 05.11.2004 gültiger Aufenthaltstitel für Österreich erteilt.
Mit Bescheid der BPD XXXX vom 31.03.2006 wurde gegen den Beschwerdeführer aus Anlass einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. In Erledigung der dagegen eingebrachten Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat XXXX mit Bescheid vom 25.06.2006 das Aufenthaltsverbot mit der Maßgabe bestätigt, dass es auf § 86 FPG in Verbindung mit den §§ 60 und 66 FPG zu stützen und die Dauer mit fünf Jahren zu begrenzen sei. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 06.09.2007 abgelehnt.Mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 31.03.2006 wurde gegen den Beschwerdeführer aus Anlass einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. In Erledigung der dagegen eingebrachten Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat römisch 40 mit Bescheid vom 25.06.2006 das Aufenthaltsverbot mit der Maßgabe bestätigt, dass es auf Paragraph 86, FPG in Verbindung mit den Paragraphen 60 und 66 FPG zu stützen und die Dauer mit fünf Jahren zu begrenzen sei. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 06.09.2007 abgelehnt.
Ein Antrag bei der BPD XXXX auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wurde mit Bescheid der Fremdenpolizei vom XXXX abgelehnt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX vom 13.11.2009 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Ein Antrag bei der BPD römisch 40 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wurde mit Bescheid der Fremdenpolizei vom römisch 40 abgelehnt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates römisch 40 vom 13.11.2009 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Der Schubhaftbescheid vom 09.07.2011 wurde mit Festnahme vom 19.09.2011 vollstreckt. Der Beschwerde gegen die Schubhaft wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat XXXX mit Bescheid vom 22.09.2011 nicht stattgegeben. Insbesondere wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung im Jahr 2007 untergetaucht sei und sich durch Unterlassen einer ordentlichen Meldung einem fremdenpolizeilichen Zugriff entzogen habe.Der Schubhaftbescheid vom 09.07.2011 wurde mit Festnahme vom 19.09.2011 vollstreckt. Der Beschwerde gegen die Schubhaft wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat römisch 40 mit Bescheid vom 22.09.2011 nicht stattgegeben. Insbesondere wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung im Jahr 2007 untergetaucht sei und sich durch Unterlassen einer ordentlichen Meldung einem fremdenpolizeilichen Zugriff entzogen habe.
Am 23.09.2011 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der niederschriftlichen Befragung vor der Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug am 26.09.2011 gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Gründen für die Antragstellung auf internationalen Schutz im Wesentlichen an, dass er noch im Kindesalter mit seinem Vater nach Österreich gekommen sei. Er stelle einen Asylantrag, da seine gesamte Familie in Österreich lebe. In Österreich würden seine Ehegattin, seine Tochter, seine Eltern und seine Geschwister mit aufrechten Aufenthaltsberechtigungen leben. Er wolle nicht, dass sein Kind ohne Vater aufwachsen müsse. Er wisse auch nicht, wohin er in der Türkei gehen solle, da er dort niemanden kennen würde. Darüber hinaus spreche er Deutsch besser als Türkisch und lebe schon seit 21 Jahren in Österreich. Er habe eine Maurerlehre in Österreich begonnen, welche er jedoch nicht abgeschlossen habe. Im Anschluss daran habe er verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten durchgeführt. In der Türkei müsse er auch noch seinen Militärdienst ableisten, er habe dort keine Existenzmöglichkeiten und generell keinen Bezug zur Türkei.
Am 26.01.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wo er zusammengefasst ausführte, dass er türkischer Abstammung und moslemischen Glaubens sei. Er habe in Österreich die Schule besucht und übe seitdem er keine Genehmigung mehr habe, keine Beschäftigung mehr aus. Er habe somit zuletzt vor ca. fünf Jahren als Reinigungskraft gearbeitet. Finanziell werde er von seiner Ehegattin und seinen Eltern unterstützt. Seine Ehegattin sei in Österreich geboren und entstamme dieser Ehe eine zweijährige Tochter, für welche ein gemeinsames Sorgerecht bestehen würde. Das letzte Mal sei er vor ca. zehn Jahren in der Türkei für ungefähr ein bis zwei Wochen auf Urlaub gewesen. Inzwischen seien auch seine Großeltern in der Türkei verstorben. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei zuletzt im Dezember 2011 in die Türkei gefahren. Er habe in Österreich auch schon einmal über das türkische Konsulat um Aufschiebung seines Militärdienstes ersucht. Während der Schubhaft habe ihm eine Sozialarbeiterin geraten, einen Asylantrag zu stellen, da er bei seiner Familie in Österreich bleiben wolle. Darüber hinaus müsse er in der Türkei den Wehrdienst ableisten.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2012, Zl. 11 11.079-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 Abs. 1 iVmMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2012, Zl. 11 11.079-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 3, Absatz eins, iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil II wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen; in Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil römisch zwei wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen; in Spruchpunkt römisch drei wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in der Türkei.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft sei, er es aber damit nicht vermocht habe, eine Verfolgung iSd GFK geltend zu machen, zumal das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sei.
Weiters sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Gefahr iSd Art 3 EMRK drohen würde.Weiters sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Gefahr iSd Artikel 3, EMRK drohen würde.
Hinsichtlich Art 8 EMRK wurde ausgeführt, dass ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht vorliegen würde und dass von einem hohen Grad einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich im Hinblick auf seine Straffälligkeit nicht gesprochen werden könne. Aus diesen Gründen gehe hervor, dass ein Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte zulässig sei, da im Rahmen der Interessensabwägung festgestellt worden sei, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzuges des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung, deutlich die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verblieb im Bundesgebiet überwiegen würden und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und erforderlich und darüber hinaus verhältnismäßig sei.Hinsichtlich Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht vorliegen würde und dass von einem hohen Grad einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich im Hinblick auf seine Straffälligkeit nicht gesprochen werden könne. Aus diesen Gründen gehe hervor, dass ein Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte zulässig sei, da im Rahmen der Interessensabwägung festgestellt worden sei, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzuges des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung, deutlich die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verblieb im Bundesgebiet überwiegen würden und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und erforderlich und darüber hinaus verhältnismäßig sei.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 27.01.2012 ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
I.1.2. Gegen diesen am 31.01.2012 der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde am 14.02.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.1.2. Gegen diesen am 31.01.2012 der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde am 14.02.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich aufgewachsen sei und hier seine gesamte Sozialisation erfahren habe. Er könne wesentlich besser Deutsch als Türkisch und habe keine lebenden Verwandten in der Türkei. Hingegen sei er in Österreich mit einer türkischen Staatsbürgerin verheiratet und habe mit dieser ein gemeinsames Kind. Die Ausweisung stelle auch vor allem deshalb einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK dar, da durch die Integration der Ehegattin und des gemeinsamen Kindes in Österreich der gesamten Familie des Beschwerdeführers ein gemeinsames Familienleben in der Türkei nicht zumutbar sei. Der Beschwerdeführer habe keinen Bezug mehr zur Türkei und sei dort weder versichert, noch wisse er, wo er eine Unterkunft finden könne. Durch seine unzureichenden Türkischkenntnisse habe er auch nur schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Zudem habe er seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet und stelle es eine reale Gefahr dar, dass der Beschwerdeführer in einem Gefecht im Zuge des Militärdienstes getötet werden könnte. Es gäbe auch keine Möglichkeit eines Zivildienstes und würde der Beschwerdeführer in der Türkei als Fremder angesehen werden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich aufgewachsen sei und hier seine gesamte Sozialisation erfahren habe. Er könne wesentlich besser Deutsch als Türkisch und habe keine lebenden Verwandten in der Türkei. Hingegen sei er in Österreich mit einer türkischen Staatsbürgerin verheiratet und habe mit dieser ein gemeinsames Kind. Die Ausweisung stelle auch vor allem deshalb einen Verstoß gegen Artikel 8, EMRK dar, da durch die Integration der Ehegattin und des gemeinsamen Kindes in Österreich der gesamten Familie des Beschwerdeführers ein gemeinsames Familienleben in der Türkei nicht zumutbar sei. Der Beschwerdeführer habe keinen Bezug mehr zur Türkei und sei dort weder versichert, noch wisse er, wo er eine Unterkunft finden könne. Durch seine unzureichenden Türkischkenntnisse habe er auch nur schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Zudem habe er seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet und stelle es eine reale Gefahr dar, dass der Beschwerdeführer in einem Gefecht im Zuge des Militärdienstes getötet werden könnte. Es gäbe auch keine Möglichkeit eines Zivildienstes und würde der Beschwerdeführer in der Türkei als Fremder angesehen werden.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
I.2.1. Beweisaufnahmerömisch eins.2.1. Beweisaufnahme
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem Teile der fremdenpolizeilichen Akte, die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie die Beschwerde des Beschwerdeführers;
Einsicht in die bereits vor dem Bundesasylamt vorgelegten und in Kopie im Akt erliegenden Unterlagen, insbesondere den Sozialversicherungsdatenauszug, den Reisepass des Beschwerdeführers sowie Reisepass und Aufenthaltsberechtigungen der Ehegattin und Tochter des Beschwerdeführers;
Einsicht in die vom Bundesasylamt in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegen;
Einsicht in das Strafregister;
Einsicht in das Zentrale Melderegister.
I.2.2. Sachverhaltrömisch eins.2.2. Sachverhalt
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger türkischer Abstammung und moslemischen Glaubens.
Der Beschwerdeführer wurde in der Türkei geboren und ist im Jahr 1992 gemeinsam mit seinem Vater, der in Österreich als Gastarbeiter tätig war, in Österreich eingereist.
Am 10.09.1992 wurde dem Beschwerdeführer von der BPD XXXX ein bis zum 15.06.1994 gültiger Sichtvermerk erteilt. Danach wurden dem Beschwerdeführer zwischen 1994 und 2002 befristete Aufenthaltsbewilligungen von der BH XXXX erteilt. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer am 30.01.2003 ein bis zum 05.11.2004 gültiger Aufenthaltstitel erteilt.Am 10.09.1992 wurde dem Beschwerdeführer von der BPD römisch 40 ein bis zum 15.06.1994 gültiger Sichtvermerk erteilt. Danach wurden dem Beschwerdeführer zwischen 1994 und 2002 befristete Aufenthaltsbewilligungen von der BH römisch 40 erteilt. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer am 30.01.2003 ein bis zum 05.11.2004 gültiger Aufenthaltstitel erteilt.
Der Beschwerdeführer wurde am 31.01.2001 vom Landesgericht XXXX wegen § 83 Abs. 1, § 84 Abs. 1 StGB (vorsätzliche schwere Körperverletzung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Wochen, unter einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde am 31.01.2001 vom Landesgericht römisch 40 wegen Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz eins, StGB (vorsätzliche schwere Körperverletzung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Wochen, unter einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde am 10.10.2001 vom Bezirksgericht XXXX wegen § 83 Abs. 1, § 94 Abs. 1 StGB (vorsätzliche Körperverletzung, Vergehen des Im Stich lassen eines Verletzten) rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde am 10.10.2001 vom Bezirksgericht römisch 40 wegen Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 94, Absatz eins, StGB (vorsätzliche Körperverletzung, Vergehen des Im Stich lassen eines Verletzten) rechtskräftig verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde am 23.03.2004 vom Landesgericht XXXX wegen § 142 Abs. 1 StGB (Verbrechen des Raubes in drei Fällen) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt. Davon wurden 16 Monate bedingt nachgesehen, unter anderem aufgrund der Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer befand sich von XXXX bis XXXX in Strafhaft.Der Beschwerdeführer wurde am 23.03.2004 vom Landesgericht römisch 40 wegen Paragraph 142, Absatz eins, StGB (Verbrechen des Raubes in drei Fällen) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt. Davon wurden 16 Monate bedingt nachgesehen, unter anderem aufgrund der Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer befand sich von römisch 40 bis römisch 40 in Strafhaft.
Der Beschwerdeführer wurde am 19.05.2006 vom Bezirksgericht XXXX wegen § 27 Abs. 1 SMG (Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen rechtskräftig verurteilt. Diese bedingte Strafnachsicht wurde in weiterer Folge widerrufen.Der Beschwerdeführer wurde am 19.05.2006 vom Bezirksgericht römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG (Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen rechtskräftig verurteilt. Diese bedingte Strafnachsicht wurde in weiterer Folge widerrufen.
Der Beschwerdeführer wurde am 17.11.2006 vom Landesgericht XXXX wegen § 27 Abs. 1 und § 2 Z 2 1. Fall SMG, § 15 StGB, § 27 Abs. 1 SMG (Erwerb von Marihuana, Besitz und Weitergabe von Kokain) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt nachgesehen, rechtskräftig verurteilt. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer am XXXX inhaftiert und am XXXX aus der Haft entlassen.Der Beschwerdeführer wurde am 17.11.2006 vom Landesgericht römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins und Paragraph 2, Ziffer 2, 1. Fall SMG, Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, SMG (Erwerb von Marihuana, Besitz und Weitergabe von Kokain) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt nachgesehen, rechtskräftig verurteilt. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 inhaftiert und am römisch 40 aus der Haft entlassen.
Mit Bescheid der BPD XXXX vom 31.03.2006 wurde gegen den Beschwerdeführer aus Anlass einer rechtskräftigen Verurteilung ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. In Erledigung der dagegen eingebrachten Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat XXXX mit Bescheid vom 25.06.2006 das Aufenthaltsverbot mit der Maßgabe bestätigt, dass es auf § 86 FPG in Verbindung mit den §§ 60 und 66 FPG zu stützen und die Dauer mit fünf Jahren zu begrenzen sei. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 06.09.2007 abgelehnt.Mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 31.03.2006 wurde gegen den Beschwerdeführer aus Anlass einer rechtskräftigen Verurteilung ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. In Erledigung der dagegen eingebrachten Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat römisch 40 mit Bescheid vom 25.06.2006 das Aufenthaltsverbot mit der Maßgabe bestätigt, dass es auf Paragraph 86, FPG in Verbindung mit den Paragraphen 60 und 66 FPG zu stützen und die Dauer mit fünf Jahren zu begrenzen sei. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 06.09.2007 abgelehnt.
Ein Antrag bei der BPD XXXX auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes aufgrund einer Eheschließung wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, Fremdenpolizei, vom XXXX abgelehnt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX vom 13.11.2009 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Ein Antrag bei der BPD römisch 40 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes aufgrund einer Eheschließung wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 , Fremdenpolizei, vom römisch 40 abgelehnt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates römisch 40 vom 13.11.2009 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Am 16.05.2011 erstattete die Ehegattin des Beschwerdeführers gegen diesen eine Anzeige wegen Körperverletzung.
Zwischen 08.05.2008 und 19.09.2011 war der Beschwerdeführer in Österreich nicht ordnungsgemäß gemeldet. Seit 10.10.2011 ist der Beschwerdeführer an der Wohnadresse seiner Ehegattin gemeldet.
Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich acht Jahre lang eine Volks- und Sonderschule. Im Anschluss daran machte er eine Maurer- und eine Kellnerlehre, die er aber jeweils nach kurzer Zeit wieder abgebrochen hat. Der Beschwerdeführer war auch zeitweise als Hilfsarbeiter beschäftigt und stand in Österreich in den Zeiträumen 05.06.2002 bis 14.08.2002, 25.11.2002 bis 08.01.2003, 09.01.2003 bis 12.01.2003, 03.01.2005 bis 31.03.2005, 03.04.2006 bis 21.04.2006 und 06.09.2006 bis 08.09.2006 in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen.
Der Beschwerdeführer ist seit dem XXXX verheiratet. Dieser Ehe entstammt eine Tochter. Die Ehegattin des Beschwerdeführers und seine minderjährige Tochter sind türkische Staatsangehörige und wurden in Österreich geboren. Der Beschwerdeführer wird von seiner Ehegattin und seinen Eltern finanziell unterstützt. Neben den Eltern und der Ehegattin sowie seiner Tochter leben noch fünf Geschwister des Beschwerdeführers in Österreich, welche allesamt türkische Staatsbürger mit gültigen Aufenthaltsberechtigungen für Österreich sind. In der Türkei hat der Beschwerdeführer keine Familienmitglieder bzw. Mitglieder der Kernfamilie mehr. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers reisen regelmäßig in die Türkei und eine Schwester des Beschwerdeführers hat in der Türkei geheiratet.Der Beschwerdeführer ist seit dem römisch 40 verheiratet. Dieser Ehe entstammt eine Tochter. Die Ehegattin des Beschwerdeführers und seine minderjährige Tochter sind türkische Staatsangehörige und wurden in Österreich geboren. Der Beschwerdeführer wird von seiner Ehegattin und seinen Eltern finanziell unterstützt. Neben den Eltern und der Ehegattin sowie seiner Tochter leben noch fünf Geschwister des Beschwerdeführers in Österreich, welche allesamt türkische Staatsbürger mit gültigen Aufenthaltsberechtigungen für Österreich sind. In der Türkei hat der Beschwerdeführer keine Familienmitglieder bzw. Mitglieder der Kernfamilie mehr. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers reisen regelmäßig in die Türkei und eine Schwester des Beschwerdeführers hat in der Türkei geheiratet.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers reist regelmäßig (zuletzt Ende 2011) in die Türkei, wo auch ihre Eltern leben.
Der Beschwerdeführer war letztmalig vor ungefähr zehn Jahren in der Türkei aufhältig, um seine (mittlerweile verstorbenen) Großeltern zu besuchen.
Neben Deutsch spricht der Beschwerdeführer die türkische Sprache.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder dem Beschwerdeführer in der Türkei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder dem Beschwerdeführer in der Türkei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Artikel 8, EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.
I.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:römisch eins.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:
I.3.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der Beschwerde.römisch eins.3.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der Beschwerde.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe und Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat unzulässig machen würden, nicht vorliegen. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:
I.3.2. Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die nicht asylrelevante Begründung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nichts Substantiiertes entgegen.römisch eins.3.2. Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die nicht asylrelevante Begründung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nichts Substantiiertes entgegen.
Dem Bundesasylamt ist vollinhaltlich zuzustimmen, wenn es ausführt, dass es der Beschwerdeführer nicht vermochte, eine Verfolgung iSd GFK glaubhaft zu machen und dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sei.
Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass er den Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, um bei seiner Familie in Österreich zu bleiben und nicht wisse, wie er nunmehr in der Türkei eine Arbeit oder Unterkunft finden solle. Außerdem wolle er den Militärdienst in der Türkei nicht ableisten.
Hinsichtlich der Weigerung des Beschwerdeführers, den Wehrdienst in der Türkei abzuleisten, ist festzuhalten, dass dem Bundesasylamt zu folgen ist, wenn es ausführt, dass diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommt.
Gemäß den vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen ist jeder männliche Staatsbürger der Türkei ab dem 20igsten Lebensjahr verpflichtet, für 15 Monate beim Militär einzurücken, sodass auch den Beschwerdeführer als mittlerweile wehrpflichtigen Mann diese Pflicht trifft.
Insofern sich der Beschwerdeführer auf einen möglichen Kampfeinsatz berufen mag, ist ihm zu entgegnen, dass derzeit bewaffnete Kampfhandlungen nur in geringerem Umfang stattfinden. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer zum Kampf eingesetzt wird, ist demnach nicht gegeben. Auch ergibt sich aus den nunmehr dem Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen, dass die Auswahl des Einsatzortes per Computer nach dem Zufallsprinzip erfolgt und kann daher diesem Vorbringen kein Erfolg zukommen.
Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer als Angehörigem der türkischen Ethnie im Zusammenhang mit dem Militärdienst nicht gelungen, eine gezielt und konkret gegen ihn gerichtete, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende, Asylrelevanz erreichende Verfolgung in Form von Misshandlungen oder Verwendungen im Rahmen der Ableistung des Militärdienstes oder des Strafvollzuges darzutun. Auch von Amts wegen existieren keine aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gerade der Beschwerdeführer bei der Ableistung seines Militärdienstes oder der Abbüßung einer Haftstrafe wegen Wehrdienstverweigerung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit solchen Situationen ausgesetzt wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Furcht vor Verfolgung im Fall der Wehrdienstverweigerung oder Desertion jedoch nur dann als asylrechtlich relevant anzusehen, wenn der Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während dieses Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde oder davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohe (Verstärkter Senat des VwGH vom 29.06.1994, Slg Nr. 14.089/A; VwGH vom 21.08.2001, 98/01/0600). Bei der rechtlichen Beurteilung des zugrunde liegenden Sachverhaltes kommt es auf die Grundsätze an, die der Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden der bestehenden Rechtslage insbesondere in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates zur Zl. 93/01/0377 niedergelegt hat, wobei sich seine dabei zum Ausdruck kommende Rechtsansicht nur zum Teil mit der vom UNHCR (Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft) vertretenen Auffassung deckt (VwGH 20.12.1995, 95/01/0104). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht der Entscheidungspraxis in Deutschland, welche aufgrund der notorisch bekannten Vergemeinschaftung nicht als gänzlich unbeachtlich angesehen werden kann (vgl. Übersicht zur deutschen und schweizerischen Rechtssprechung in hg. Erkenntnis vom 12.04.2010, E3 319.230).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Furcht vor Verfolgung im Fall der Wehrdienstverweigerung oder Desertion jedoch nur dann als asylrechtlich relevant anzusehen, wenn der Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während dieses Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde oder davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohe (Verstärkter Senat des VwGH vom 29.06.1994, Slg Nr. 14.089/A; VwGH vom 21.08.2001, 98/01/0600). Bei der rechtlichen Beurteilung des zugrunde liegenden Sachverhaltes kommt es auf die Grundsätze an, die der Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden der bestehenden Rechtslage insbesondere in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates zur Zl. 93/01/0377 niedergelegt hat, wobei sich seine dabei zum Ausdruck kommende Rechtsansicht nur zum Teil mit der vom UNHCR (Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft) vertretenen Auffassung deckt (VwGH 20.12.1995, 95/01/0104). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht der Entscheidungspraxis in Deutschland, welche aufgrund der notorisch bekannten Vergemeinschaftung nicht als gänzlich unbeachtlich angesehen werden kann vergleiche Übersicht zur deutschen und schweizerischen Rechtssprechung in hg. Erkenntnis vom 12.04.2010, E3 319.230).
Eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes bzw. wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung wird in diesem Sinne grundsätzlich nicht als Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention angesehen (VwGH vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0718; 21. April 1993, Zlen. 92/01/1121, 1122). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung auch in Fällen vertreten, in denen in den betroffenen Heimatstaaten Bürgerkrieg, Revolten oder bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen stattgefunden haben (vgl. VwGH 30. November 1992, Zl. 92/01/0789, betreffend Somalia, und Zl. 92/01/0718, betreffend Äthiopien, vom 8. April 1992, Zl. 92/01/0243, vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/01/0734, und vom 17. Februar 1993, Zl. 92/01/0784, alle betreffend die frühere Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien).Eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes bzw. wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung wird in diesem Sinne grundsätzlich nicht als Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention angesehen (VwGH vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0718; 21. April 1993, Zlen. 92/01/1121, 1122). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung auch in Fällen vertreten, in denen in den betroffenen Heimatstaaten Bürgerkrieg, Revolten oder bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen stattgefunden haben vergleiche VwGH 30. November 1992, Zl. 92/01/0789, betreffend Somalia, und Zl. 92/01/0718, betreffend Äthiopien, vom 8. April 1992, Zl. 92/01/0243, vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/01/0734, und vom 17. Februar 1993, Zl. 92/01/0784, alle betreffend die frühere Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien).
In diesem Zusammenhang ist auch ergänzend festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in der Beschwerde, dass es in der Türkei keinen Zivildienst gäbe, nicht darzulegen vermochte, inwieweit er eine Gesinnung vertrete, die ihm eine Ableistung des Wehrdienstes unzumutbar mache. Das Vertreten einer allgemeinen pazifistischen Gesinnung und das Ablehnen von Gewalt im Allgemeinen ist zu wenig, weil dies letztlich nichts anderes besagt, als dass der Beschwerdeführer dem Grunde nach den Frieden bzw. friedliche Konfliktbereinigung dem Krieg vorzieht, wie dies die überwiegende Mehrzahl von Menschen und wohl auch ein überwiegender Teil von Grundwehrdienern vertritt (dazu bereits AsylGH 17.03.2009, E3 318.536-1/2008-7E; 17.02.2010, E1 312.233; in diesen Fällen hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde bereits mit Beschluss abgelehnt, VfGH 27.04.2009, U 1060/09-3; 26.04.2010, U 766/10-3).
Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2011, Zl. 2008/23/0124, hat dieser eine Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates hinsichtlich einer Asylgewährung wegen einer Wehrdienstverweigerung aufgrund einer Amtsbeschwerde behoben. Ausgeführt wurde in dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, dass schon mehrfach zu diesem Thema Entscheidungen ergangen sind. Demnach kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein. Schließlich kann auch dem Zwang zum Vorgehen gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe Asylrelevanz zukommen (zum Ganzen die - türkische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit betreffenden - Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes jeweils vom 1. März 2007, Zl. 2003/20/0111 und Zl. 2003/20/0210, mit Hinweisen u.a. VwGH vom 21. März 2002, Zl. 99/20/0401, und vom 8. April 2003, Zl. 2001/01/0435).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung reicht der bloße Hinweis des Beschwerdeführers, er müsse an Gefechten in der Türkei teilnehmen, nicht aus, um die Asylgewährung nachvollziehbar zu begründen.
Außerdem hat die Relevierung des Themas der "Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen" an sich schon keinerlei Einfluss auf gegenständliche Entscheidung, da der türkische Staat den Tatbestand "Wehrdienstentziehung" einheitlich nach dem Militärstrafgesetz ahndet und damit grundsätzlich zwischen der Gruppe "Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen, welche den Militärdienst noch nicht angetreten haben" und jener der bloß "Wehrdienstflüchtigen" (Wehrpflichtige, die sich dem zukünftigen Antritt des Wehrdienstes in irgendeiner Weise entzogen haben) nicht unterscheidet (vgl. auch AsylGH vom 14.01.2010, E7 241.551-0/2008-18E).Außerdem hat die Relevierung des Themas der "Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen" an sich schon keinerlei Einfluss auf gegenständliche Entscheidung, da der türkische Staat den Tatbestand "Wehrdienstentziehung" einheitlich nach dem Militärstrafgesetz ahndet und damit grundsätzlich zwischen der Gruppe "Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen, welche den Militärdienst noch nicht angetreten haben" und jener der bloß "Wehrdienstflüchtigen" (Wehrpflichtige, die sich dem zukünftigen Antritt des Wehrdienstes in irgendeiner Weise entzogen haben) nicht unterscheidet vergleiche auch AsylGH vom 14.01.2010, E7 241.551-0/2008-18E).
Dass es in der Türkei keinen Wehrersatzdienst gibt, stellt per se noch kein asylrelevantes Vorbringen im Sinne der GFK dar. So ist in Art. 4 Abs. 3 lit. b EMRK lediglich festgehalten, dass jede Dienstleistung militärischen Charakters, - oder im Falle der Verweigerung aus Gewissensgründen in Ländern, wo diese als berechtigt anerkannt ist, eine sonstige anstelle der militärischen Dienstpflicht tretende Dienstleistung - nicht als "Zwangs- oder Pflichtarbeit" gilt.Dass es in der Türkei keinen Wehrersatzdienst gibt, stellt per se noch kein asylrelevantes Vorbringen im Sinne der GFK dar. So ist in Artikel 4, Absatz 3, Litera b, EMRK lediglich festgehalten, dass jede Dienstleistung militärischen Charakters, - oder im Falle der Verweigerung aus Gewissensgründen in Ländern, wo diese als berechtigt anerkannt ist, eine sonstige anstelle der militärischen Dienstpflicht tretende Dienstleistung - nicht als "Zwangs- oder Pflichtarbeit" gilt.
Mit seiner Entscheidung vom 07.07.2011 hat die Große Kammer des EGMR im Fall Bayatyan/Armenien ein - im Zusammenhang mit einem Angehörigen der Zeugen Jehovas lediglich wegweisendes - Urteil gefällt. Erstmals entschied der EGMR, dass Artikel 9 der EMRK (Gewissensfreiheit) auch die Rechte von Wehrdienstverweigerern schützen kann und dieser Sachverhalt nach Art. 9 EMRK zu beurteilen ist bzw. unter Umständen unter die Garantien des Art. 3 EMRK fallen kann. Dies vor allem unter Hinweis darauf, dass die Konvention ein "living instrument" darstellt, und im Lichte der aktuellen Bedingungen und unter den in demokratischen Staaten heute vorherrschenden Sichtweisen ausgelegt werden muss.Mit seiner Entscheidung vom 07.07.2011 hat die Große Kammer des EGMR im Fall Bayatyan/Armenien ein - im Zusammenhang mit einem Angehörigen der Zeugen Jehovas lediglich wegweisendes - Urteil gefällt. Erstmals entschied der EGMR, dass Artikel 9 der EMRK (Gewissensfreiheit) auch die Rechte von Wehrdienstverweigerern schützen kann und dieser Sachverhalt nach Artikel 9, EMRK zu beurteilen ist bzw. unter Umständen unter die Garantien des Artikel 3, EMRK fallen kann. Dies vor allem unter Hinweis darauf, dass die Konvention ein "living instrument" darstellt, und im Lichte der aktuellen Bedingungen und unter den in demokratischen Staaten heute vorherrschenden Sichtweisen ausgelegt werden muss.
Der EGMR bemerkte diesbezüglich, dass sich Art. 9 EMRK nicht explizit auf ein Recht auf Wehrdienstverweigerung bezieht. Er berücksichtigte allerdings, dass Wehrdienstverweigerung, die von einem ernsthaften und unüberwindbarem Konflikt zwischen der Verpflichtung zum Wehrdienst und dem Gewissen einer Person bzw. ihrer tiefen und aufrichtigen religiösen oder anderweitigen Weltanschauung getragen wird, eine ausreichende Überzeugung oder Weltanschauung darstellt, um die Garantien des Art. 9 EMRK auf den Plan zu rufen. Ob und in welchem Ausmaß Wehrdienstverweigerung in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, muss aber im Lichte der besonderen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden.Der EGMR bemerkte diesbezüglich, dass sich Artikel 9, EMRK nicht explizit auf ein Recht auf Wehrdienstverweigerung bezieht. Er berücksichtigte allerdings, dass Wehrdienstverweigerung, die von einem ernsthaften und unüberwindbarem Konflikt zwischen der Verpflichtung zum Wehrdienst und dem Gewissen einer Person bzw. ihrer tiefen und aufrichtigen religiösen oder anderweitigen Weltanschauung getragen wird, eine ausreichende Überzeugung oder Weltanschauung darstellt, um die Garantien des Artikel 9, EMRK auf den Plan zu rufen. Ob und in welchem Ausmaß Wehrdienstverweigerung in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, muss aber im Lichte der besonderen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden.
In der durch den EGMR entschiedenen Rechtssache war der Beschwerdeführer ein Zeuge Jehovas und ist in der Entscheidung ausgeführt worden, dass dieses Religionsbekenntnis aus seiner Überzeugung und Weltanschauung heraus auch gegen einen unbewaffneten Dienst im Rahmen des Militärs ist. In diesem Zusammenhang hat der EGMR angenommen, dass die Wehrdienstverweigerung auf einer den genannten Kriterien entsprechenden religiösen Überzeugung des Beschwerdeführers beruht und Art. 9 EMRK auf den Fall anzuwenden war. Der EGMR berücksichtigte, dass die Entziehung des Beschwerdeführers vor dem Wehrdienst ein Bekenntnis seiner religiösen Überzeugung und seine Verurteilung deswegen ein Eingriff in die Freiheit, seine Religion zu bekennen, dargestellt hat. Selbst ein solcher Eingriff verstößt aber dann nicht gegen Art. 9 EMRK, wenn er gesetzlich vorgesehen ist, eines oder mehrere der legitimen Ziele nach Abs. 2 verfolgt und notwendig in einer demokratischen Gesellschaft ist.In der durch den EGMR entschiedenen Rechtssache war der Beschwerdeführer ein Zeuge Jehovas und ist in der Entscheidung ausgeführt worden, dass dieses Religionsbekenntnis aus seiner Überzeugung und Weltanschauung heraus auch gegen einen unbewaffneten Dienst im Rahmen des Militärs ist. In diesem Zusammenhang hat der EGMR angenommen, dass die Wehrdienstverweigerung auf einer den genannten Kriterien entsprechenden religiösen Überzeugung des Beschwerdeführers beruht und Artikel 9, EMRK auf den Fall anzuwenden war. Der EGMR berücksichtigte, dass die Entziehung des Beschwerdeführers vor dem Wehrdienst ein Bekenntnis seiner religiösen Überzeugung und seine Verurteilung deswegen ein Eingriff in die Freiheit, seine Religion zu bekennen, dargestellt hat. Selbst ein solcher Eingriff verstößt aber dann nicht gegen Artikel 9, EMRK, wenn er gesetzlich vorgesehen ist, eines oder mehrere der legitimen Ziele nach Absatz 2, verfolgt und notwendig in einer demokratischen Gesellschaft ist.
Die in Art. 9 EMRK verbürgte Gedanken-, Gewissens und Religionsfreiheit stellt gemäß den Ausführungen des EGMR einen der Eckpfeiler einer demokratischen Gesellschaft im Sinne der EMRK dar. Diese Freiheit ist in ihrer religiösen Dimension eines der grundlegendsten jener Elemente, die die Identität Gläubiger und ihre Vorstellung vom Leben ausmachen. Sie ist aber gleichzeitig auch ein wertvolles Gut für Atheisten, Agnostiker, Ungläubige und Gleichgültige. Der untrennbar mit einer demokratischen Gesellschaft verbundene Pluralismus hängt davon ab. Diese Freiheit bringt auch die Freiheit mit sich, religiöse Überzeugungen beizubehalten und eine Religion auszuüben oder nicht. Der EGMR hat dabei auch auf einen Konsens oder andere gemeinsame Werte Rücksicht genommen, die aus der Praxis der Mitgliedstaaten der Konvention ersichtlich sind. Die Verurteilung des Beschwerdeführers im vom EGMR zu beurteilenden Fall stellte damit einen Eingriff dar, der nicht in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.Die in Artikel 9, EMRK verbürgte Gedanken-, Gewissens und Religionsfreiheit stellt gemäß den Ausführungen des EGMR einen der Eckpfeiler einer demokratischen Gesellschaft im Sinne der EMRK dar. Diese Freiheit ist in ihrer religiösen Dimension eines der grundlegendsten jener Elemente, die die Identität Gläubiger und ihre Vorstellung vom Leben ausmachen. Sie ist aber gleichzeitig auch ein wertvolles Gut für Atheisten, Agnostiker, Ungläubige und Gleichgültige. Der untrennbar mit einer demokratischen Gesellschaft verbundene Pluralismus hängt davon ab. Diese Freiheit bringt auch die Freiheit mit sich, religiöse Überzeugungen beizubehalten und eine Religion auszuüben oder nicht. Der EGMR hat dabei auch auf einen Konsens oder andere gemeinsame Werte Rücksicht genommen, die aus der Praxis der Mitgliedstaaten der Konvention ersichtlich sind. Die Verurteilung des Beschwerdeführers im vom EGMR zu beurteilenden Fall stellte damit einen Eingriff dar, der nicht in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.
Im gegenständlichen, durch den Asylgerichtshof zu beurteilenden Verfahren gehört der Beschwerdeführer aber gerade nicht einer derartigen religiösen Gruppe an, und wurde von ihm auch nicht glaubwürdig vorgebracht, dass seine Wehrdienstverweigerung von einem ernsthaften und unüberwindbarem Konflikt zwischen der Verpflichtung zum Wehrdienst und dem Gewissen seiner Person bzw. seiner tiefen und aufrichtigen religiösen oder anderweitigen Weltanschauung getragen wird.
Der Beschwerdeführer hat lediglich in der schriftlichen Beschwerde unsubstantiiert behauptet, dass es keinen Zivildienst in der Türkei gäbe. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt jedoch selbst angegeben, dass er in Österreich den Wehrdienst oder Wehrersatzdienst ableisten würde.
Allein die Furcht vor Ableistung des Militärdienstes stellt somit grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar; ebenso wenig wie eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes oder wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung.
Der Asylgerichtshof gewann aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag erst nach einer Beratung mit einer Sozialarbeiterin aus dem Stande der Schubhaft zwanzig Jahre nach seiner Einreise nach Österreich gestellt hat, vielmehr den Eindruck, dass er nunmehr lediglich aus wirtschaftlichen und privaten Gründen weiterhin in Österreich verbleiben will. Vor allem vor dem Hintergrund, dass die Eltern, Ehegattin und das Kind des Beschwerdeführers seit Jahren in Österreich aufhältig sind im Zusammenhang damit, dass dem Beschwerdeführer der fremdenrechtliche Aufenthaltstitel für Österreich entzogen worden ist, erhärtet sich die Ansicht des Asylgerichtshofes, dass die Asylantragstellung des Beschwerdeführers ausschließlich zum Zwecke des Erhaltens eines Aufenthaltstitels für Österreich erfolgte.
Sonstige Probleme hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Darüber hinaus ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben, zur Türkei keinerlei Verbindungen zu haben, selbst angegeben hat, dass er selbst sowie seine Angehörigen mehrmals in die Türkei gereist und dort auch über längere Zeiträume aufhältig gewesen seien. Demnach bestehen Bindungen seiner Familie zur Türkei und waren die entsprechenden Feststellungen zu den Reisen der Familienangehörigen des Beschwerdeführers in die Türkei zu treffen.
Hinsichtlich der Wiedereinreise in die Türkei ist auszuführen, dass, wenn der türkischen Grenzpolizei bekannt ist, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen wird, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Das Auswärtige Amt hat in den vergangenen Jahren Fälle, in denen konkret Behauptungen von Misshandlung oder Folter in die Türkei abgeschobener Personen (vor allem abgelehnter Asylbewerber) vorgetragen wurden, im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten durch seine Auslandsvertretungen überprüft. Dem Auswärtigen Amt ist seit Jahren kein einziger Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor. Dem Auswärtigen Amt liegen weiters keine Anhaltspunkte vor, dass Personen, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben und die zB eine strafrechtliche Verfolgung oder Gefährdung durch "Sippenhaft" in der Türkei behaupten, bei Rückkehr in die Türkei einer Gefährdung durch Folter oder Misshandlungen allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, droht.
Im Hinblick auf obige Erwägungen vermag der Asylgerichtshof daher eine aktuelle und individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem in der GFK taxativ aufgezählten Grund nicht zu erkennen, weshalb von keiner Verfolgung im Heimatstaat ausgegangen werden kann. Der Asylgerichtshof geht vielmehr davon aus, dass die Antragstellung auf internationalen Schutz lediglich zur Erreichung eines Aufenthaltstitels für Österreich bzw. zwecks Verhinderung einer drohenden Außerlandesschaffung eingebracht wurde.
Die Beschwerde vermochte die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht in Zweifel zu ziehen bzw. wurde nicht einmal versucht, der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid fundiert entgegen zu treten. Es wurde lediglich apodiktisch behauptet, dass der Beschwerdeführer in der Türkei asylrelevant verfolgt werden würde.
I.3.3. Des Weiteren kann auch vom Asylgerichtshof nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre.römisch eins.3.3. Des Weiteren kann auch vom Asylgerichtshof nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer im Sinne des Artikel 2, oder 3 EMRK relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, zumal es sich bei seiner Person um einen jungen, arbeitsfähigen und gesunden Mann handelt. Schließlich kann auch nicht erkannt werden, dass seine ihn in Österreich unterstützenden Eltern und Ehegattin nicht auch in der Türkei weiterhin finanziell unterstützen können.Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, zumal es sich bei seiner Person um einen jungen, arbeitsfähigen und gesunden Mann handelt. Schließlich kann auch nicht erkannt werden, dass seine ihn in Österreich unterstützenden Eltern und Ehegattin nicht auch in der Türkei weiterhin finanziell unterstützen können.
I.3.4. Hinsichtlich Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides ist auszuführen, dass sich das Bundesasylamt ausführlich und nachvollziehbar mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. In einer Gesamtabwägung kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass keine Umstände im Fall des Beschwerdeführers vorliegen würden, die eine Ausweisung unzulässig erscheinen lassen würden.römisch eins.3.4. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides ist auszuführen, dass sich das Bundesasylamt ausführlich und nachvollziehbar mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. In einer Gesamtabwägung kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass keine Umstände im Fall des Beschwerdeführers vorliegen würden, die eine Ausweisung unzulässig erscheinen lassen würden.
Dieser Einschätzung des Bundesasylamtes, dass im konkreten Fall keine Gründe vorliegen würden, die eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden, wurde in der Beschwerde insofern entgegengetreten, indem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer in Österreich aufgewachsen und seine gesamte Sozialisation erfahren habe. Er könne wesentlich besser Deutsch als Türkisch und habe keine lebenden Verwandten in der Türkei. Hingegen sei er in Österreich mit einer türkischen Staatsbürgerin verheiratet und habe mit dieser ein gemeinsames Kind. Die Ausweisung stelle auch vor allem deshalb einen Verstoß gegenDieser Einschätzung des Bundesasylamtes, dass im konkreten Fall keine Gründe vorliegen würden, die eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden, wurde in der Beschwerde insofern entgegengetreten, indem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer in Österreich aufgewachsen und seine gesamte Sozialisation erfahren habe. Er könne wesentlich besser Deutsch als Türkisch und habe keine lebenden Verwandten in der Türkei. Hingegen sei er in Österreich mit einer türkischen Staatsbürgerin verheiratet und habe mit dieser ein gemeinsames Kind. Die Ausweisung stelle auch vor allem deshalb einen Verstoß gegen
Art. 8 EMRK dar, da durch die Integration der Ehegattin und des gemeinsamen Kindes in Österreich der gesamten Familie ein gemeinsames Familienleben in der Türkei nicht zumutbar sei. Der Beschwerdeführer habe keinen Bezug mehr zur Türkei.Artikel 8, EMRK dar, da durch die Integration der Ehegattin und des gemeinsamen Kindes in Österreich der gesamten Familie ein gemeinsames Familienleben in der Türkei nicht zumutbar sei. Der Beschwerdeführer habe keinen Bezug mehr zur Türkei.
Hinsichtlich der in Österreich lebenden Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, zur Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten müssen. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.).Hinsichtlich der in Österreich lebenden Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, zur Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten müssen. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.).
Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers kann von dieser besonderen Beziehungsintensität hinsichtlich der in Österreich lebenden Verwandten (Eltern und Geschwister) nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer brachte im gesamten Verfahren nicht vor, dass er zu seinen in Österreich lebenden Eltern oder zu seinen Geschwistern eine besondere Beziehung haben würde oder in irgendeiner Art und Weise von diesen Verwandten abhängig sei.
Selbst wenn der Beschwerdeführer vorerst während seines Aufenthaltes in Österreich bei seinen Eltern gelebt hat, so hat er nunmehr keinerlei - über die bloß teilweise finanzielle Unterstützung hinausgehende - Abhängigkeit oder besondere Beziehungsintensität zu diesen Verwandten vorgebracht. Der frühere gemeinsame Haushalt sowie die nunmehrige teilweise finanzielle Unterstützung genügen nicht, um ein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Eltern oder zu seinen Geschwistern glaubhaft zu machen, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.
Was die in Österreich lebende Ehegattin des Beschwerdeführers betrifft, so ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass die Eheschließung erst am XXXX und damit nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2006 erfolgt ist. Die Eheschließung erfolgte somit zu einem Zeitpunkt, in welchem dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass sein Aufenthalt in Österreich jederzeit durch eine Ausweisung beendet werden kann.Was die in Österreich lebende Ehegattin des Beschwerdeführers betrifft, so ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass die Eheschließung erst am römisch 40 und damit nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2006 erfolgt ist. Die Eheschließung erfolgte somit zu einem Zeitpunkt, in welchem dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass sein Aufenthalt in Österreich jederzeit durch eine Ausweisung beendet werden kann.
Werden - unter einem zugegebener Maßen erhöhten Schutz stehende - familiäre Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem der Fremde nicht mit einem weiteren Verbleib im Inland rechnen konnte, so erfahren die aus dieser Beziehung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessensabwägung nachteilig beeinflussende Minderung (vgl. VwGH 27.02.2003, 2002/18/0207). Schließlich können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nach Ansicht des EGMR nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Art 8 EMRK erlangen (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).Werden - unter einem zugegebener Maßen erhöhten Schutz stehende - familiäre Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem der Fremde nicht mit einem weiteren Verbleib im Inland rechnen konnte, so erfahren die aus dieser Beziehung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessensabwägung nachteilig beeinflussende Minderung vergleiche VwGH 27.02.2003, 2002/18/0207). Schließlich können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nach Ansicht des EGMR nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Artikel 8, EMRK erlangen vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).
Darüber hinaus war der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 08.05.2008 und 19.09.2011 in Österreich nicht aufrecht gemeldet. Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum liegen divergente Angaben vor. Einerseits gab er im fremdenpolizeilichen Verfahren an, dass er sich in Deutschland aufgehalten habe und nur vorübergehend in Österreich seine Ehegattin und die am XXXX in Österreich geborene Tochter besucht habe. Andererseits gab er im Rahmen der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz an, Österreich seit seiner Einreise im Jahr 1992 nicht mehr verlassen zu haben. Darüber hinaus führte er im Rahmen der Erstbefragung als Wohnsitz zwar die Adresse seiner Ehegattin an. Im Rahmen einer Einvernahme im fremdenpolizeilichen Verfahren am 20.09.2011 gab der Beschwerdeführer jedoch demgegenüber an, die letzten Jahre meistens bei seinen Eltern gewohnt zu haben, da er mit seiner Ehegattin wegen seiner Freundin in Streit geraten sei. Letztlich konnte die Polizei erst durch die Anzeige der Ehegattin des Beschwerdeführers Kenntnis davon erlangen, dass der Beschwerdeführer wohl - zumindest zeitweilig und ohne ordentliche Meldung - am Wohnsitz seiner Ehegattin aufhältig war bzw. ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich seit der Eheschließung im XXXX teilweise und seit der ordnungsgemäßen Meldung im Zentralen Melderegister im Oktober 2011 ständig in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin lebt, so ist dadurch dennoch im Rahmen einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt. Der Beschwerdeführer hat insbesondere kein besonderes familiäres Verhältnis zu seiner Ehegattin - abgesehen von deren teilweisen finanziellen Unterstützung - vorgebracht. Die erst relativ kurze Dauer der Ehe von fünf Jahren, innerhalb derer die Ehegatten nicht einmal durchgehend einen gemeinsamen Wohnsitz hatten und die negative Entscheidungsperspektive mindern jedenfalls das Gewicht der Eheschließung im Hinblick auf die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Interessensabwägung erheblich.Darüber hinaus war der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 08.05.2008 und 19.09.2011 in Österreich nicht aufrecht gemeldet. Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum liegen divergente Angaben vor. Einerseits gab er im fremdenpolizeilichen Verfahren an, dass er sich in Deutschland aufgehalten habe und nur vorübergehend in Österreich seine Ehegattin und die am römisch 40 in Österreich geborene Tochter besucht habe. Andererseits gab er im Rahmen der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz an, Österreich seit seiner Einreise im Jahr 1992 nicht mehr verlassen zu haben. Darüber hinaus führte er im Rahmen der Erstbefragung als Wohnsitz zwar die Adresse seiner Ehegattin an. Im Rahmen einer Einvernahme im fremdenpolizeilichen Verfahren am 20.09.2011 gab der Beschwerdeführer jedoch demgegenüber an, die letzten Jahre meistens bei seinen Eltern gewohnt zu haben, da er mit seiner Ehegattin wegen seiner Freundin in Streit geraten sei. Letztlich konnte die Polizei erst durch die Anzeige der Ehegattin des Beschwerdeführers Kenntnis davon erlangen, dass der Beschwerdeführer wohl - zumindest zeitweilig und ohne ordentliche Meldung - am Wohnsitz seiner Ehegattin aufhältig war bzw. ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich seit der Eheschließung im römisch 40 teilweise und seit der ordnungsgemäßen Meldung im Zentralen Melderegister im Oktober 2011 ständig in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin lebt, so ist dadurch dennoch im Rahmen einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt. Der Beschwerdeführer hat insbesondere kein besonderes familiäres Verhältnis zu seiner Ehegattin - abgesehen von deren teilweisen finanziellen Unterstützung - vorgebracht. Die erst relativ kurze Dauer der Ehe von fünf Jahren, innerhalb derer die Ehegatten nicht einmal durchgehend einen gemeinsamen Wohnsitz hatten und die negative Entscheidungsperspektive mindern jedenfalls das Gewicht der Eheschließung im Hinblick auf die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Interessensabwägung erheblich.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie oder einer unehelichen Familie, sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab.Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie oder einer unehelichen Familie, sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab.
Zu seiner Ehegattin pflegt der Beschwerdeführer - seinen Angaben zufolge - keine außergewöhnlich intensive Beziehung. Dadurch, dass er jedenfalls nicht ständig seit seiner Eheschließung mit seiner Ehegattin zusammen gelebt hat, und jedenfalls auch erst seit Oktober 2011 gemäß dem Zentralen Melderegister tatsächlich ein gemeinsamer Wohnsitz vorliegt, ist das Vorliegen eines Familienlebens relativiert. Darüber hinaus hat die Ehegattin des Beschwerdeführers diesen auch wegen eines körperlichen Übergriffes auf sie am 16.05.2011 angezeigt und ist dies im Rahmen der Würdigung des Familienlebens trotz Fehlens einer diesbezüglich rechtskräftigen Verurteilung zu berücksichtigen.
Zwar hat der Beschwerdeführer mehrmals auf seine Beziehung zu seiner dreijährigen Tochter hingewiesen. Entsprechend seinen eigenen Angaben ist er jedoch noch niemals seinen Unterhaltspflichten nachgekommen. Explizit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erst seit Oktober 2011 mit seiner Ehegattin und der gemeinsamen Tochter an einer Adresse gemeldet ist. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zu seiner Ehegattin und seinem Kind eine derartige Beziehung aufgebaut hat, wie dies von der Judikatur des EGMR gefordert wird und die einer Ausweisung entgegenstehen würde. Auch wenn unter Berücksichtigung der Rechtssprechung des EGMR im Fall Üner/Niederlande das Wohl der Kinder der ausgewiesenen Person zu berücksichtigen ist, überwiegen im vorliegenden Fall jedenfalls die für eine Ausweisung sprechenden Fakten, und ist davon auszugehen, dass das Kind den Vater auch in der Türkei regelmäßig - wenn auch nicht wöchentlich - besuchen kann. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers letztmalig erst im Dezember 2011 in der Türkei aufhältig war.
Dessen ungeachtet ist auch festzuhalten, dass im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin ein Familienleben nicht auch außerhalb Österreichs, beispielsweise in der Türkei, führen könnte. Die Ehegatten sowie deren gemeinsames Kind sind türkische Staatsangehörige und besuchten bereits mehrmals die Türkei. Damit besteht ein Bezug der Ehegatten zur türkischen Sprache und Kultur sowie generell zur Türkei. Es ist dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin daher auch insofern zumutbar, ihr Familienleben in der Türkei fortzusetzen und sind auch keine entgegenstehenden Gründe ersichtlich, dass das Familienleben nicht auch in der Türkei fortgesetzt werden könnte (vgl. hierzu VwGH 21.01.2010, 2007/01/0703 mit Hinweis auf die bei der individuellen Abwägung zu berücksichtigenden Kriterien entsprechend der Urteile des EGMR vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 41, sowie vom 12. Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47.486/06, Randnr. 39ff, beide mwH auf die maßgebliche Rechtsprechung des EGMR). Somit ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer sowie seiner Ehegattin zumutbar ist, dass das gemeinsame Familienleben in der Türkei weitergeführt wird. Die gemeinsame Tochter ist im Alter von drei Jahren jedenfalls noch anpassungsfähig und bedingt durch ihr Alter im sozialen Leben in Österreich auch noch keinesfalls derart integriert, dass aufgrund der gesondert zu prüfenden Integration von Kindern eine Ausweisung unzulässig erschiene.Dessen ungeachtet ist auch festzuhalten, dass im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin ein Familienleben nicht auch außerhalb Österreichs, beispielsweise in der Türkei, führen könnte. Die Ehegatten sowie deren gemeinsames Kind sind türkische Staatsangehörige und besuchten bereits mehrmals die Türkei. Damit besteht ein Bezug der Ehegatten zur türkischen Sprache und Kultur sowie generell zur Türkei. Es ist dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin daher auch insofern zumutbar, ihr Familienleben in der Türkei fortzusetzen und sind auch keine entgegenstehenden Gründe ersichtlich, dass das Familienleben nicht auch in der Türkei fortgesetzt werden könnte vergleiche hierzu VwGH 21.01.2010, 2007/01/0703 mit Hinweis auf die bei der individuellen Abwägung zu berücksichtigenden Kriterien entsprechend der Urteile des EGMR vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 41, sowie vom 12. Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47.486/06, Randnr. 39ff, beide mwH auf die maßgebliche Rechtsprechung des EGMR). Somit ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer sowie seiner Ehegattin zumutbar ist, dass das gemeinsame Familienleben in der Türkei weitergeführt wird. Die gemeinsame Tochter ist im Alter von drei Jahren jedenfalls noch anpassungsfähig und bedingt durch ihr Alter im sozialen Leben in Österreich auch noch keinesfalls derart integriert, dass aufgrund der gesondert zu prüfenden Integration von Kindern eine Ausweisung unzulässig erschiene.
Da im gegenständlichen Fall eine Verletzung des Familienlebens des Beschwerdeführers zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in dessen Privatleben einhergeht.
Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK).
Zunächst ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251; 26.09.2007, 2006/21/0288 bis 0291). Überdies ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Die Kriterien für diese Interessensabwägung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Verweis auf die Rechtssprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 29.09.2007, VfSlg. 18.224) in seinem Erkenntnis vom 23.09.2009 dargelegt (vgl. oben).Zunächst ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251; 26.09.2007, 2006/21/0288 bis 0291). Überdies ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Die Kriterien für diese Interessensabwägung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Verweis auf die Rechtssprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 29.09.2007, VfSlg. 18.224) in seinem Erkenntnis vom 23.09.2009 dargelegt vergleiche oben).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte können selbst langjährig niedergelassene Fremde, die im Gastland geboren wurden oder aufgewachsen sind, aus Art. 8 EMRK kein Recht ableiten, nicht wegen ihrer Straffälligkeit abgeschoben (bzw ausgewiesen) zu werden. Es ist lediglich zu beachten, dass bei Verhängung der Ausweisung ein fairer Ausgleich zwischen dem Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens auf der einen und dem öffentlichen Interesse an der Verhütung von Straftaten auf der anderen Seite getroffen wird. Dabei sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die Kriterien, welche der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte etwa im Fall Maslov gegen Österreich (Urteil vom 22.03.2007, Kammer I, Bsw. Nr. 1.638/03, mittlerweile fortgesetzt durch EGMR 12.1.2010, Fall A. W. Khan, Appl. 47486/06), ausgearbeitet hat, von wesentlicher Bedeutung. Diese sind: Die Art und Schwere der von einem Beschwerdeführer begangenen Straftaten; die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich; die Zeit, die zwischen Begehung der Straftaten und der Verhängung des Aufenthaltsverbotes vergangen ist, das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit, die Begehung der Tat als Jugendlicher oder Erwachsener, und schließlich seine sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zu Österreich und zu seinem Herkunftsland.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte können selbst langjährig niedergelassene Fremde, die im Gastland geboren wurden oder aufgewachsen sind, aus Artikel 8, EMRK kein Recht ableiten, nicht wegen ihrer Straffälligkeit abgeschoben (bzw ausgewiesen) zu werden. Es ist lediglich zu beachten, dass bei Verhängung der Ausweisung ein fairer Ausgleich zwischen dem Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens auf der einen und dem öffentlichen Interesse an der Verhütung von Straftaten auf der anderen Seite getroffen wird. Dabei sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die Kriterien, welche der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte etwa im Fall Maslov gegen Österreich (Urteil vom 22.03.2007, Kammer römisch eins, Bsw. Nr. 1.638/03, mittlerweile fortgesetzt durch EGMR 12.1.2010, Fall A. W. Khan, Appl. 47486/06), ausgearbeitet hat, von wesentlicher Bedeutung. Diese sind: Die Art und Schwere der von einem Beschwerdeführer begangenen Straftaten; die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich; die Zeit, die zwischen Begehung der Straftaten und der Verhängung des Aufenthaltsverbotes vergangen ist, das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit, die Begehung der Tat als Jugendlicher oder Erwachsener, und schließlich seine sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zu Österreich und zu seinem Herkunftsland.
Der EGMR nahm im Fall Maslov, eines im Alter von sechs Jahren nach Österreich gekommenen und 21 Jahre hier Aufhältigen an, dass die Straftaten von einer gewissen Schwere waren und er zu schweren Strafen, nämlich zu insgesamt zwei Jahren und neun Monaten unbedingter Haft, verurteilt wurde. Der EGMR nahm jedoch nicht an, dass die Straftaten ähnlich schwerwiegend wie Drogendelikte waren, weil sie zur Finanzierung der Drogensucht begangen wurden. Zwar hat der EGMR im Bereich des Drogenhandels Verständnis für die Härte der innerstaatlichen Behörden gegenüber jenen gezeigt, die aktiv an der Verbreitung dieser Plage beteiligt sind (EGMR 31.01.2006, Sezen gg Niederlande, NL 2006,28), doch hat er in Hinblick auf wegen Drogenkonsums Verurteilte einen anderen Zugang gewählt. Der EGMR kam - aufgrund der insbesondere nicht gewalttätigen Art der von Maslov als Minderjährigen begangenen Straftaten und der Pflicht des Staates zur Erleichterung der Resozialisierung, welche insofern gelang, als Maslov zwei Jahre nach seiner Enthaftung nicht mehr straffällig geworden ist, der Dauer seines Aufenthalts in Österreich, seiner familiären, sozialen und kulturellen Bindungen zu Österreich und dem Fehlen solcher Beziehungen zu seinem Herkunftsland - zu dem Ergebnis, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbots unverhältnismäßig zum verfolgten Ziel war und daher eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorlag.Der EGMR nahm im Fall Maslov, eines im Alter von sechs Jahren nach Österreich gekommenen und 21 Jahre hier Aufhältigen an, dass die Straftaten von einer gewissen Schwere waren und er zu schweren Strafen, nämlich zu insgesamt zwei Jahren und neun Monaten unbedingter Haft, verurteilt wurde. Der EGMR nahm jedoch nicht an, dass die Straftaten ähnlich schwerwiegend wie Drogendelikte waren, weil sie zur Finanzierung der Drogensucht begangen wurden. Zwar hat der EGMR im Bereich des Drogenhandels Verständnis für die Härte der innerstaatlichen Behörden gegenüber jenen gezeigt, die aktiv an der Verbreitung dieser Plage beteiligt sind (EGMR 31.01.2006, Sezen gg Niederlande, NL 2006,28), doch hat er in Hinblick auf wegen Drogenkonsums Verurteilte einen anderen Zugang gewählt. Der EGMR kam - aufgrund der insbesondere nicht gewalttätigen Art der von Maslov als Minderjährigen begangenen Straftaten und der Pflicht des Staates zur Erleichterung der Resozialisierung, welche insofern gelang, als Maslov zwei Jahre nach seiner Enthaftung nicht mehr straffällig geworden ist, der Dauer seines Aufenthalts in Österreich, seiner familiären, sozialen und kulturellen Bindungen zu Österreich und dem Fehlen solcher Beziehungen zu seinem Herkunftsland - zu dem Ergebnis, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbots unverhältnismäßig zum verfolgten Ziel war und daher eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vorlag.
In Zusammenhang mit einer Straffälligkeit sind daher insbesondere Natur und Schwere der Straftat und das Verhalten nach der Straftat zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch EGMR 28.6.2007, Kaya, 31.753/02, NL 2007, 144; 18.10.2006, Üner, 46.410/99, NL 2006, 251; 22.04.2004, Radovanovic, Nr. 42.703/98).In Zusammenhang mit einer Straffälligkeit sind daher insbesondere Natur und Schwere der Straftat und das Verhalten nach der Straftat zu berücksichtigen vergleiche hierzu auch EGMR 28.6.2007, Kaya, 31.753/02, NL 2007, 144; 18.10.2006, Üner, 46.410/99, NL 2006, 251; 22.04.2004, Radovanovic, Nr. 42.703/98).
Demgegenüber sah der EGMR in seiner Entscheidung vom 08.01.2009, GRANT gegen United Kingdom, Nr. 10606/07 keine Verletzung von Art 8 EMRK und hielt fest, dass bei der Prüfung einer Ausweisung wegen Drogenstraftaten auch die Art der gehandelten Drogen zu einer Unterscheidung führen kann. In diesem Fall eines 1960 in Jamaika geborenen, seit 1974 in England lebenden und wegen Drogenstraftaten Verurteilten war an sich keine der verübten Straftaten besonders schwer. Auch lag ein Familienleben im Aufnahmestaat vor. Es konnten jedoch gemäß den Feststellungen des EGMR die Häufigkeit und der lange Zeitraum bezüglich der Straftaten nicht unberücksichtigt bleiben, und handelte es sich in diesem Fall im Gegensatz zum Fall Maslov nicht um Jugendstraftaten, sondern wurde GRANT immer wieder rückfällig und hat auch nicht den überwiegenden Teil seiner Kindheit und Jugend im Aufnahmestaat verbracht.Demgegenüber sah der EGMR in seiner Entscheidung vom 08.01.2009, GRANT gegen United Kingdom, Nr. 10606/07 keine Verletzung von Artikel 8, EMRK und hielt fest, dass bei der Prüfung einer Ausweisung wegen Drogenstraftaten auch die Art der gehandelten Drogen zu einer Unterscheidung führen kann. In diesem Fall eines 1960 in Jamaika geborenen, seit 1974 in England lebenden und wegen Drogenstraftaten Verurteilten war an sich keine der verübten Straftaten besonders schwer. Auch lag ein Familienleben im Aufnahmestaat vor. Es konnten jedoch gemäß den Feststellungen des EGMR die Häufigkeit und der lange Zeitraum bezüglich der Straftaten nicht unberücksichtigt bleiben, und handelte es sich in diesem Fall im Gegensatz zum Fall Maslov nicht um Jugendstraftaten, sondern wurde GRANT immer wieder rückfällig und hat auch nicht den überwiegenden Teil seiner Kindheit und Jugend im Aufnahmestaat verbracht.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat nunmehr vor allem in seiner Entscheidung Trabelsi gegen Deutschland (EGMR 41548/06 vom 13.10.2011, EMRK 187, 2011) festgehalten, dass die Abschiebung eines in Deutschland geborenen, keinerlei Beziehungen zu seinem Heimatland unterhaltenden und kein Wort Arabisch sprechenden 28-jährigen Tunesiers aufgrund zahlreicher Vorstrafen keine Verletzung von
Artikel 8 der Europäische Konvention für Menschenrechte darstellt.
Damit setzt der EGMR seine mit Entscheidung vom 25.03.2010, Zl. 40601/05, MUTLAG gegen Deutschland begonnene Rechtsprechung bezüglich Ausländer der zweiten Generation, die im ausweisenden Staat geboren, aufgewachsen und straffällig geworden sind, fort.
Der EGMR hat in der Rechtssache Trabelsi die Ausweisung eines 28-jährigen Tunesiers, der in Deutschland geboren worden ist, als mit Art. 8 EMRK vereinbar angesehen, obwohl dieser seiner Heimatsprache nicht mächtig war. Dem Beschwerdeführer, der in dem Zeitraum 1999 bis 2003 acht Mal u.a. wegen schwerer Erpressung, Diebstahl mit Waffen und gefährliche Körperverletzung verurteilt worden war, kam nach den Feststellungen der Behörde und der Gerichte kein besonderer Ausweisungsschutz zugute, da er seit 2003 nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen ist.Der EGMR hat in der Rechtssache Trabelsi die Ausweisung eines 28-jährigen Tunesiers, der in Deutschland geboren worden ist, als mit Artikel 8, EMRK vereinbar angesehen, obwohl dieser seiner Heimatsprache nicht mächtig war. Dem Beschwerdeführer, der in dem Zeitraum 1999 bis 2003 acht Mal u.a. wegen schwerer Erpressung, Diebstahl mit Waffen und gefährliche Körperverletzung verurteilt worden war, kam nach den Feststellungen der Behörde und der Gerichte kein besonderer Ausweisungsschutz zugute, da er seit 2003 nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen ist.
Der EGMR stellte zwar einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens fest, verneinte aber geschützte familiäre Bindungen im Aufnahmestaat. Bei der Prüfung der Rechtfertigung (Notwendig in einer demokratischen Gesellschaft) zitierte er die Entscheidungen Üner und Maslov. Der EGMR wendete die dort aufgestellten Kriterien, die eine Verfeinerung und Übertragung der das Familienleben betreffenden "Boultif-Kriterien" auf das Privatleben darstellen, an und kam zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme sich als verhältnismäßig erwies. Neben der Schwere der Straftaten wurde insbesondere auch auf die Unsicherheit des Aufenthaltstitels abgestellt.
Auch der Verfassungsgerichtshof hat die Ausweisung im Falle eines seit seinem sechsten Lebensjahr für insgesamt fünfzehn Jahre in Österreich Aufhältigen, der wegen Raub zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und wegen Verstoß gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten - verurteilt wurde, als zulässig angesehen (VfSlg 17.851). Schließlich wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof bereits in einigen Entscheidungen die Ausweisung trotz langjährigem Aufenthalt in Österreich aufgrund der Begehung schwerer Straftaten als zulässig gewertet (VwGH 14.6.2007, 2004/18/0062: Aufenthalt seit 10. Lebensjahr [1992], Verurteilung wegen Verstoß gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten und gegen gefährlicher Drohung und Nötigung zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten; VwGH 16.10.2007, 2007/18/0294 17-jähriger Aufenthalt, seit 3. Lebensjahr, Verurteilung wegen schweren Raubs zu Freiheitsstrafe von vier Jahren; VwGH 24.10.2007, 2007/21/0369, Aufenthalt seit 7. Lebensjahr, Verurteilung wegen schweren Raubes zu Freiheitsstrafe von sechs Jahren).
Im Hinblick auf die Frage der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in die Türkei war damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar bereits seit 1992 in Österreich aufhältig ist und über einen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet verfügte. Gegen ihn wurde jedoch im Jahr 2006 ein Aufenthaltsverbot erlassen und hält sich der Beschwerdeführer seither illegal in Österreich auf. Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot resultierte aus den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers. Weiters war im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag nur zu dem einen Zweck gestellt hat, um sich nach Verhängung des Aufenthaltsverbotes unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer konnte im Hinblick auf seinen Versuch, den weiteren Aufenthalt durch eine rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung zu legalisieren, nicht mit einem Erfolg desselben rechnen. Dies vor allem, da sich dieser Antrag eben letztlich als unbegründet erwiesen hat.
Zur Aufenthaltsdauer ist weiters festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar seit 1992 im Bundesgebiet aufhältig ist. Seit Erlassung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes im Jahr 2006 war der Beschwerdeführer bis zur Antragstellung auf internationalen Schutz am 23.09.2011 illegal in Österreich aufhältig und hat sich durch Unterlassen der Angabe einer Meldeadresse auch dem fremdenpolizeilichen Zugriff entzogen. Somit steht der rechtmäßigen Aufenthaltsdauer von ca. 14 Jahren ein illegaler Aufenthalt von insgesamt ca. 5 Jahren gegenüber. Dadurch ist an sich schon die durchaus für den Beschwerdeführer sprechende lange Aufenthaltsdauer in Österreich gravierend relativiert.
Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis 1992 in der Türkei gelebt hat und gerade der Beginn der Sozialisierung als besonders prägend anzusehen ist. Es kann daher keinesfalls von einer Vollkommenen "Entwurzelung" in der Türkei gesprochen werden, dies vor allem auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zumindest schon in der Türkei Urlaube verbracht und in einem "türkisch geprägten" Umfeld in Österreich gelebt hat. Dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren nicht in die Türkei gereist ist, lag an den Einschränkungen, welche zwingend aus dem Aufenthaltsverbot abzuleiten waren. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie seine Familienmitglieder - auch zum Begräbnis seines Großvaters in die Türkei gereist wäre, wenn ihm die Möglichkeit der Wiedereinreise nach Österreich offen gestanden wäre. Der Beschwerdeführer beherrscht darüber hinaus neben der deutschen auch die türkische Sprache fließend.
Die zu Gunsten des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehenden Aspekte - dies wären lediglich die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich und der Besuch der Volks- und Sonderschule - werden insbesondere durch dessen strafgerichtliche Verurteilungen belastet. Hierbei war einer näheren Betrachtung zu unterziehen, für welche Delikte der Beschwerdeführer schuldig befunden wurde und welche Resozialisierungsperspektive bzw. Verhaltensprognose sich ergibt.
Der Beschwerdeführer wurde seit 2001 wegen zwei Körperverletzungsdelikten, wegen Imstichlassen eines Verletzten, mehreren Suchtmitteldelikten und insbesondere wegen schweren Raubes in drei Fällen strafrechtlich rechtskräftig verurteilt. Der Verwaltungsgerichtshof legt im Erkenntnis vom 18.03.2003, Zl. 2000/18/0074, das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität und im Erkenntnis vom 21.01.2010, Zl 2009/18/0485, das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität dar.
Der Beschwerdeführer hat über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg kontinuierlich verschiedene Straftaten begangen. Auch wenn die Begehung der letzten Straftat nunmehr mittlerweile sechs Jahre zurückliegt, so kann zum jetzigen Zeitpunkt keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, zumal den Beschwerdeführer nicht einmal die Verhängung eines fremdenpolizeilichen Aufenthaltsverbotes daran hinderte, weitere Straftaten zu begehen bzw. sogar dazu veranlasste, sich durch "Untertauchen" und Unterlassen einer ordnungsgemäßen Meldung gemäß dem Meldegesetz einer drohenden Abschiebung zu entziehen. Dem Beschwerdeführer mussten auch vor allem die möglichen Folgen seines Verhaltens bekannt sein, insbesondere nachdem das fremdenpolizeiliche Aufenthaltsverbot verhängt worden war. Darüber hinaus befand sich der Beschwerdeführer von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX in Strafhaft, was dem Beschwerdeführer wiederum nicht als Zeit des Wohlverhaltens angerechnet werden kann. Es ist vielmehr aufgrund des bisherigen Verhaltes des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass nicht mit einer Änderung zum Positiven gerechnet werden kann (vgl. dazu auch VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626 sowie Urteil des EGMR im Fall Grant gegen das Vereinigte Königreich Beschwerde-Nr. 10.606/07 vom 08.01.2009), da der Beschwerdeführer letztlich auch mit seinem "Untertauchen" gegen das Meldegesetz und damit die österreichischen Rechtsordnung verstoßen hat.Der Beschwerdeführer hat über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg kontinuierlich verschiedene Straftaten begangen. Auch wenn die Begehung der letzten Straftat nunmehr mittlerweile sechs Jahre zurückliegt, so kann zum jetzigen Zeitpunkt keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, zumal den Beschwerdeführer nicht einmal die Verhängung eines fremdenpolizeilichen Aufenthaltsverbotes daran hinderte, weitere Straftaten zu begehen bzw. sogar dazu veranlasste, sich durch "Untertauchen" und Unterlassen einer ordnungsgemäßen Meldung gemäß dem Meldegesetz einer drohenden Abschiebung zu entziehen. Dem Beschwerdeführer mussten auch vor allem die möglichen Folgen seines Verhaltens bekannt sein, insbesondere nachdem das fremdenpolizeiliche Aufenthaltsverbot verhängt worden war. Darüber hinaus befand sich der Beschwerdeführer von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 in Strafhaft, was dem Beschwerdeführer wiederum nicht als Zeit des Wohlverhaltens angerechnet werden kann. Es ist vielmehr aufgrund des bisherigen Verhaltes des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass nicht mit einer Änderung zum Positiven gerechnet werden kann vergleiche dazu auch VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626 sowie Urteil des EGMR im Fall Grant gegen das Vereinigte Königreich Beschwerde-Nr. 10.606/07 vom 08.01.2009), da der Beschwerdeführer letztlich auch mit seinem "Untertauchen" gegen das Meldegesetz und damit die österreichischen Rechtsordnung verstoßen hat.
Damit stehen den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich sein gravierendes Fehlverhalten (mehrmalige Verurteilungen) und die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüber. Es liegt unter Berücksichtigung der Ziele des Art 8 Abs. 2 EMRK im legitimen Interesse Österreichs, einen wie den Beschwerdeführer mehrfach straffällig gewordenen Ausländer (vgl. VfSlg. 17.516) auszuweisen. In diesem Sinne kann die Verhaltensprognose nicht positiv für den Beschwerdeführer ausfallen, da dieser die österreichische Rechtsordnung wiederholt und nachhaltig missachtet hat.Damit stehen den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich sein gravierendes Fehlverhalten (mehrmalige Verurteilungen) und die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüber. Es liegt unter Berücksichtigung der Ziele des Artikel 8, Absatz 2, EMRK im legitimen Interesse Österreichs, einen wie den Beschwerdeführer mehrfach straffällig gewordenen Ausländer vergleiche VfSlg. 17.516) auszuweisen. In diesem Sinne kann die Verhaltensprognose nicht positiv für den Beschwerdeführer ausfallen, da dieser die österreichische Rechtsordnung wiederholt und nachhaltig missachtet hat.
Was die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich betrifft, stellte der Asylgerichtshof bereits fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich die Schule besucht hat und neben der Ehegattin und der Tochter die Eltern sowie Geschwister hier leben, welche über gültige Aufenthaltsberechtigungen verfügen.
Der Beschwerdeführer ging in Österreich während seiner mittlerweile zwanzigjährigen Aufenthaltsdauer noch keinerlei längerfristigem Beschäftigungsverhältnis nach. Vielmehr stand er lediglich insgesamt 10 Monate in sechs verschiedenen Dienstverhältnissen. Von einer besonderen beruflichen Integration kann daher überhaupt nicht gesprochen werden.
Ausführungen des Beschwerdeführers zu einem weiteren Wohlverhalten oder zur sozialen Integration fehlen zur Gänze. Trotz der bereits erfolgten gerichtlichen Verurteilungen und damit einhergehenden Verwarnungen für den Fall der Begehung neuerlicher Straftaten hat der Beschwerdeführer auch immer wieder neue schwerwiegende gerichtlich strafbare Handlungen gesetzt.
Insgesamt können damit nur die bekannten Deutschkenntnisse, der Schulbesuch, ein gewisser familiärer Bezug sowie ein legaler Aufenthalt in Österreich in den Jahren 1992 bis 2006 für den Beschwerdeführer ins Treffen geführt werden. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer durch seinen illegalen Aufenthalt in Österreich zwischen 2006 und 2011 und durch seine Straffälligkeit die öffentlichen Interessen wiederum erheblich beeinträchtigt.
Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR, insbesondere auch den Fällen Trabelsi und Nnyanzi, erscheint der Eingriff in das Privat- und Familienleben im Hinblick auf die vorliegenden öffentlichen Interessen nicht als unverhältnismäßig. Es war im gegenständlichen Fall vor allem auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag nur zu dem einen Zweck gestellt hat, um sich unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
Bei dieser Beurteilung wurde ausschließlich das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers bewertet, und führten nicht nur die strafrechtlichen Verurteilungen zur Ausweisungsentscheidung, sondern war das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere auch die mangelnde soziale und berufliche Integration in Zusammenschau mit den strafrechtlichen Verurteilungen für die Notwendigkeit der Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit maßgeblich. Weiters ist festzuhalten, dass die aus dem inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers resultierende - wenn überhaupt vorhandene - Integration insofern entscheidend relativiert ist, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch das strafbares Verhalten erheblich beeinträchtigt war (VwGH 21.01.2010, 2009/18/0485).
Allein die Aufenthaltsdauer war unter Berücksichtigung der familiären und wirtschaftlichen Lage und des Alters des Beschwerdeführers nicht geeignet, die mangelnde soziale und kulturelle Integration in Österreich zu überwiegen, da insbesondere auch noch Bindungen zum Herkunftsstaat vorhanden sind.
Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes in Österreich das Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich im konkreten Fall überwiegen.
Vor allem soll ein unbegründet gestellter Asylantrag von seiner Intention her nicht dazu führen können, ein im fremdenrechtlichen Verfahren ausgesprochenes, rechtskräftiges Aufenthaltsverbot nochmals überprüfen zu lassen und damit den Vollzug eines geordneten Fremdenwesens zu unterwandern.
Die Ausweisung stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.
I.3.5. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Die belangte belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.römisch eins.3.5. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Die belangte belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.
I.3.6. Den vom Bundesasylamt ins Verfahren eingeführten Länderberichten wurde durch die Beschwerde nicht entgegengetreten bzw. wurde die Richtigkeit dieser nicht in Frage gestellt.römisch eins.3.6. Den vom Bundesasylamt ins Verfahren eingeführten Länderberichten wurde durch die Beschwerde nicht entgegengetreten bzw. wurde die Richtigkeit dieser nicht in Frage gestellt.
II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:
II.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.römisch zwei.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).
Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Art 33 GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Artikel 33, GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.
Der Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers ist daher nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer in objektiv nachvollziehbarer Weise in ihrer speziellen Situation Grund hat, einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre zu fürchten (VwGH 14.10.1998, 98/01/0259).
Umstände, die sich schon länger vor der Flucht ereignet haben, sind asylrechtlich nicht beachtlich, die Verfolgungsgefahr muss bis zur Ausreise andauern (zB VwGH vom 07.11.1995, 95/20/0025, VwGH vom 10.10.1996, 95/20/0150). Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist vergleiche zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.
II.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens glaubhaft anzugeben.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens glaubhaft anzugeben.
Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinn des Art. 3 EMRK kann demnach nicht erkannt werden.Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinn des Artikel 3, EMRK kann demnach nicht erkannt werden.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
II.3.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für den ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.römisch zwei.3.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für den ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Zur Auslegung des § 8 AsylG iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1.Zur Auslegung des Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 (Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins,
Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge:Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge:
FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Artikel 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 10 zweiter Satz AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 3 AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 10, zweiter Satz AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.
§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:
"(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.""(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:
"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
II.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in der Türkei, einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.römisch zwei.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in der Türkei, einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, zumal es sich bei seiner Person um einen jungen, arbeitsfähigen und gesunden Mann handelt, weshalb er durchaus in der Lage sein wird, in der Türkei einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Schließlich kann auch nicht erkannt werden, dass seine ihn in Österreich unterstützenden Eltern und Ehegattin nicht auch in der Türkei weiterhin finanziell unterstützen können.Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, zumal es sich bei seiner Person um einen jungen, arbeitsfähigen und gesunden Mann handelt, weshalb er durchaus in der Lage sein wird, in der Türkei einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Schließlich kann auch nicht erkannt werden, dass seine ihn in Österreich unterstützenden Eltern und Ehegattin nicht auch in der Türkei weiterhin finanziell unterstützen können.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für Ausreise bzw. die Asylantragstellung maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für Ausreise bzw. die Asylantragstellung maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
II.4.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 10 Abs. 1 AsylG). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 Abs. 1 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Nach § 10 Abs 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde.römisch zwei.4.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 10 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß § 10 AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem AsylG 1997 soll im Regelungsregime des § 10 AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem AsylG 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem AsylG 1997 soll im Regelungsregime des Paragraph 10, AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem AsylG 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
II.4.2. Wie schon im gegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes ausgeführt, ergab sich, dass kein unzulässiger Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt.römisch zwei.4.2. Wie schon im gegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes ausgeführt, ergab sich, dass kein unzulässiger Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt.
Hinsichtlich der in Österreich lebenden Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, zur Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten müssen. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.).Hinsichtlich der in Österreich lebenden Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, zur Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten müssen. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.).
Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers kann von dieser besonderen Beziehungsintensität hinsichtlich der in Österreich lebenden Verwandten (Eltern und Geschwister) nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer brachte im gesamten Verfahren nicht vor, dass er zu seinen in Österreich lebenden Eltern oder zu seinen Geschwistern eine besondere Beziehung haben würde oder in irgendeiner Art und Weise von diesen Verwandten abhängig sei.
Selbst wenn der Beschwerdeführer vorerst während seines Aufenthaltes in Österreich bei seinen Eltern gelebt hat, so hat er nunmehr keinerlei - über die bloß teilweise finanzielle Unterstützung hinausgehende - Abhängigkeit oder besondere Beziehungsintensität zu diesen Verwandten vorgebracht. Der frühere gemeinsame Haushalt sowie die nunmehrige teilweise finanzielle Unterstützung genügen nicht, um ein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Eltern oder zu seinen Geschwistern glaubhaft zu machen, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.
Was die in Österreich lebende Ehegattin des Beschwerdeführers betrifft, so ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass die Eheschließung erst am XXXX und damit nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2006 erfolgt ist. Die Eheschließung erfolgte somit zu einem Zeitpunkt, in welchem dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass sein Aufenthalt in Österreich jederzeit durch eine Ausweisung beendet werden kann.Was die in Österreich lebende Ehegattin des Beschwerdeführers betrifft, so ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass die Eheschließung erst am römisch 40 und damit nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2006 erfolgt ist. Die Eheschließung erfolgte somit zu einem Zeitpunkt, in welchem dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass sein Aufenthalt in Österreich jederzeit durch eine Ausweisung beendet werden kann.
Werden - unter einem zugegebener Maßen erhöhten Schutz stehende - familiäre Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem der Fremde nicht mit einem weiteren Verbleib im Inland rechnen konnte, so erfahren die aus dieser Beziehung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessensabwägung nachteilig beeinflussende Minderung (vgl. VwGH 27.02.2003, 2002/18/0207). Schließlich können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nach Ansicht des EGMR nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Art 8 EMRK erlangen (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).Werden - unter einem zugegebener Maßen erhöhten Schutz stehende - familiäre Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem der Fremde nicht mit einem weiteren Verbleib im Inland rechnen konnte, so erfahren die aus dieser Beziehung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessensabwägung nachteilig beeinflussende Minderung vergleiche VwGH 27.02.2003, 2002/18/0207). Schließlich können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nach Ansicht des EGMR nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Artikel 8, EMRK erlangen vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).
Darüber hinaus war der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 08.05.2008 und 19.09.2011 in Österreich nicht aufrecht gemeldet. Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum liegen divergente Angaben vor. Einerseits gab er im fremdenpolizeilichen Verfahren an, dass er sich in Deutschland aufgehalten habe und nur vorübergehend in Österreich seine Ehegattin und die am XXXX in Österreich geborene Tochter besucht habe. Andererseits gab er im Rahmen der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz an, Österreich seit seiner Einreise im Jahr 1992 nicht mehr verlassen zu haben. Darüber hinaus führte er im Rahmen der Erstbefragung als Wohnsitz zwar die Adresse seiner Ehegattin an. Im Rahmen einer Einvernahme im fremdenpolizeilichen Verfahren am 20.09.2011 gab der Beschwerdeführer jedoch demgegenüber an, die letzten Jahre meistens bei seinen Eltern gewohnt zu haben, da er mit seiner Ehegattin wegen seiner Freundin in Streit geraten sei. Letztlich konnte die Polizei erst durch die Anzeige der Ehegattin des Beschwerdeführers Kenntnis davon erlangen, dass der Beschwerdeführer wohl - zumindest zeitweilig und ohne ordentliche Meldung - am Wohnsitz seiner Ehegattin aufhältig war bzw. ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich seit der Eheschließung im XXXX teilweise und seit der ordnungsgemäßen Meldung im Zentralen Melderegister im Oktober 2011 ständig in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin lebt, so ist dadurch dennoch im Rahmen einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt. Der Beschwerdeführer hat insbesondere kein besonderes familiäres Verhältnis zu seiner Ehegattin - abgesehen von deren teilweisen finanziellen Unterstützung - vorgebracht. Die erst relativ kurze Dauer der Ehe von fünf Jahren, innerhalb derer die Ehegatten nicht einmal durchgehend einen gemeinsamen Wohnsitz hatten und die negative Entscheidungsperspektive mindern jedenfalls das Gewicht der Eheschließung im Hinblick auf die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Interessensabwägung erheblich.Darüber hinaus war der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 08.05.2008 und 19.09.2011 in Österreich nicht aufrecht gemeldet. Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum liegen divergente Angaben vor. Einerseits gab er im fremdenpolizeilichen Verfahren an, dass er sich in Deutschland aufgehalten habe und nur vorübergehend in Österreich seine Ehegattin und die am römisch 40 in Österreich geborene Tochter besucht habe. Andererseits gab er im Rahmen der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz an, Österreich seit seiner Einreise im Jahr 1992 nicht mehr verlassen zu haben. Darüber hinaus führte er im Rahmen der Erstbefragung als Wohnsitz zwar die Adresse seiner Ehegattin an. Im Rahmen einer Einvernahme im fremdenpolizeilichen Verfahren am 20.09.2011 gab der Beschwerdeführer jedoch demgegenüber an, die letzten Jahre meistens bei seinen Eltern gewohnt zu haben, da er mit seiner Ehegattin wegen seiner Freundin in Streit geraten sei. Letztlich konnte die Polizei erst durch die Anzeige der Ehegattin des Beschwerdeführers Kenntnis davon erlangen, dass der Beschwerdeführer wohl - zumindest zeitweilig und ohne ordentliche Meldung - am Wohnsitz seiner Ehegattin aufhältig war bzw. ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich seit der Eheschließung im römisch 40 teilweise und seit der ordnungsgemäßen Meldung im Zentralen Melderegister im Oktober 2011 ständig in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin lebt, so ist dadurch dennoch im Rahmen einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt. Der Beschwerdeführer hat insbesondere kein besonderes familiäres Verhältnis zu seiner Ehegattin - abgesehen von deren teilweisen finanziellen Unterstützung - vorgebracht. Die erst relativ kurze Dauer der Ehe von fünf Jahren, innerhalb derer die Ehegatten nicht einmal durchgehend einen gemeinsamen Wohnsitz hatten und die negative Entscheidungsperspektive mindern jedenfalls das Gewicht der Eheschließung im Hinblick auf die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Interessensabwägung erheblich.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie oder einer unehelichen Familie, sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab.Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie oder einer unehelichen Familie, sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab.
Zu seiner Ehegattin pflegt der Beschwerdeführer - seinen Angaben zufolge - keine außergewöhnlich intensive Beziehung. Dadurch, dass er jedenfalls nicht ständig seit seiner Eheschließung mit seiner Ehegattin zusammen gelebt hat, und jedenfalls auch erst seit Oktober 2011 gemäß dem Zentralen Melderegister tatsächlich ein gemeinsamer Wohnsitz vorliegt, ist das Vorliegen eines Familienlebens relativiert. Darüber hinaus hat die Ehegattin des Beschwerdeführers diesen auch wegen eines körperlichen Übergriffes auf sie am 16.05.2011 angezeigt und ist dies im Rahmen der Würdigung des Familienlebens trotz Fehlens einer diesbezüglich rechtskräftigen Verurteilung zu berücksichtigen.
Zwar hat der Beschwerdeführer mehrmals auf seine Beziehung zu seiner dreijährigen Tochter hingewiesen. Entsprechend seinen eigenen Angaben ist er jedoch noch niemals seinen Unterhaltspflichten nachgekommen. Explizit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erst seit Oktober 2011 mit seiner Ehegattin und der gemeinsamen Tochter an einer Adresse gemeldet ist. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zu seiner Ehegattin und seinem Kind eine derartige Beziehung aufgebaut hat, wie dies von der Judikatur des EGMR gefordert wird und die einer Ausweisung entgegenstehen würde. Auch wenn unter Berücksichtigung der Rechtssprechung des EGMR im Fall Üner/Niederlande das Wohl der Kinder der ausgewiesenen Person zu berücksichtigen ist, überwiegen im vorliegenden Fall jedenfalls die für eine Ausweisung sprechenden Fakten, und ist davon auszugehen, dass das Kind den Vater auch in der Türkei regelmäßig - wenn auch nicht wöchentlich - besuchen kann. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers letztmalig erst im Dezember 2011 in der Türkei aufhältig war.
Dessen ungeachtet ist auch festzuhalten, dass im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin ein Familienleben nicht auch außerhalb Österreichs, beispielsweise in der Türkei, führen könnte. Die Ehegatten sowie deren gemeinsames Kind sind türkische Staatsangehörige und besuchten bereits mehrmals die Türkei. Damit besteht ein Bezug der Ehegatten zur türkischen Sprache und Kultur sowie generell zur Türkei. Es ist dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin daher auch insofern zumutbar, ihr Familienleben in der Türkei fortzusetzen und sind auch keine entgegenstehenden Gründe ersichtlich, dass das Familienleben nicht auch in der Türkei fortgesetzt werden könnte (vgl. hierzu VwGH 21.01.2010, 2007/01/0703 mit Hinweis auf die bei der individuellen Abwägung zu berücksichtigenden Kriterien entsprechend der Urteile des EGMR vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 41, sowie vom 12. Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47.486/06, Randnr. 39ff, beide mwH auf die maßgebliche Rechtsprechung des EGMR). Somit ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer sowie seiner Ehegattin zumutbar ist, dass das gemeinsame Familienleben in der Türkei weitergeführt wird. Die gemeinsame Tochter ist im Alter von drei Jahren jedenfalls noch anpassungsfähig und bedingt durch ihr Alter im sozialen Leben in Österreich auch noch keinesfalls derart integriert, dass aufgrund der gesondert zu prüfenden Integration von Kindern eine Ausweisung unzulässig erschiene.Dessen ungeachtet ist auch festzuhalten, dass im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin ein Familienleben nicht auch außerhalb Österreichs, beispielsweise in der Türkei, führen könnte. Die Ehegatten sowie deren gemeinsames Kind sind türkische Staatsangehörige und besuchten bereits mehrmals die Türkei. Damit besteht ein Bezug der Ehegatten zur türkischen Sprache und Kultur sowie generell zur Türkei. Es ist dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin daher auch insofern zumutbar, ihr Familienleben in der Türkei fortzusetzen und sind auch keine entgegenstehenden Gründe ersichtlich, dass das Familienleben nicht auch in der Türkei fortgesetzt werden könnte vergleiche hierzu VwGH 21.01.2010, 2007/01/0703 mit Hinweis auf die bei der individuellen Abwägung zu berücksichtigenden Kriterien entsprechend der Urteile des EGMR vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 41, sowie vom 12. Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47.486/06, Randnr. 39ff, beide mwH auf die maßgebliche Rechtsprechung des EGMR). Somit ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer sowie seiner Ehegattin zumutbar ist, dass das gemeinsame Familienleben in der Türkei weitergeführt wird. Die gemeinsame Tochter ist im Alter von drei Jahren jedenfalls noch anpassungsfähig und bedingt durch ihr Alter im sozialen Leben in Österreich auch noch keinesfalls derart integriert, dass aufgrund der gesondert zu prüfenden Integration von Kindern eine Ausweisung unzulässig erschiene.
Da im gegenständlichen Fall eine Verletzung des Familienlebens des Beschwerdeführers zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in dessen Privatleben einhergeht.
Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK).
Zunächst ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251; 26.09.2007, 2006/21/0288 bis 0291). Überdies ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Die Kriterien für diese Interessensabwägung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Verweis auf die Rechtssprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 29.09.2007, VfSlg. 18.224) in seinem Erkenntnis vom 23.09.2009 dargelegt (vgl. oben).Zunächst ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251; 26.09.2007, 2006/21/0288 bis 0291). Überdies ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Die Kriterien für diese Interessensabwägung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Verweis auf die Rechtssprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 29.09.2007, VfSlg. 18.224) in seinem Erkenntnis vom 23.09.2009 dargelegt vergleiche oben).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte können selbst langjährig niedergelassene Fremde, die im Gastland geboren wurden oder aufgewachsen sind, aus Art. 8 EMRK kein Recht ableiten, nicht wegen ihrer Straffälligkeit abgeschoben (bzw ausgewiesen) zu werden. Es ist lediglich zu beachten, dass bei Verhängung der Ausweisung ein fairer Ausgleich zwischen dem Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens auf der einen und dem öffentlichen Interesse an der Verhütung von Straftaten auf der anderen Seite getroffen wird. Dabei sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die Kriterien, welche der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte etwa im Fall Maslov gegen Österreich (Urteil vom 22.03.2007, Kammer I, Bsw. Nr. 1.638/03, mittlerweile fortgesetzt durch EGMR 12.1.2010, Fall A. W. Khan, Appl. 47486/06), ausgearbeitet hat, von wesentlicher Bedeutung. Diese sind: Die Art und Schwere der von einem Beschwerdeführer begangenen Straftaten; die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich; die Zeit, die zwischen Begehung der Straftaten und der Verhängung des Aufenthaltsverbotes vergangen ist, das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit, die Begehung der Tat als Jugendlicher oder Erwachsener, und schließlich seine sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zu Österreich und zu seinem Herkunftsland.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte können selbst langjährig niedergelassene Fremde, die im Gastland geboren wurden oder aufgewachsen sind, aus Artikel 8, EMRK kein Recht ableiten, nicht wegen ihrer Straffälligkeit abgeschoben (bzw ausgewiesen) zu werden. Es ist lediglich zu beachten, dass bei Verhängung der Ausweisung ein fairer Ausgleich zwischen dem Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens auf der einen und dem öffentlichen Interesse an der Verhütung von Straftaten auf der anderen Seite getroffen wird. Dabei sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die Kriterien, welche der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte etwa im Fall Maslov gegen Österreich (Urteil vom 22.03.2007, Kammer römisch eins, Bsw. Nr. 1.638/03, mittlerweile fortgesetzt durch EGMR 12.1.2010, Fall A. W. Khan, Appl. 47486/06), ausgearbeitet hat, von wesentlicher Bedeutung. Diese sind: Die Art und Schwere der von einem Beschwerdeführer begangenen Straftaten; die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich; die Zeit, die zwischen Begehung der Straftaten und der Verhängung des Aufenthaltsverbotes vergangen ist, das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit, die Begehung der Tat als Jugendlicher oder Erwachsener, und schließlich seine sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zu Österreich und zu seinem Herkunftsland.
Der EGMR nahm im Fall Maslov, eines im Alter von sechs Jahren nach Österreich gekommenen und 21 Jahre hier Aufhältigen an, dass die Straftaten von einer gewissen Schwere waren und er zu schweren Strafen, nämlich zu insgesamt zwei Jahren und neun Monaten unbedingter Haft, verurteilt wurde. Der EGMR nahm jedoch nicht an, dass die Straftaten ähnlich schwerwiegend wie Drogendelikte waren, weil sie zur Finanzierung der Drogensucht begangen wurden. Zwar hat der EGMR im Bereich des Drogenhandels Verständnis für die Härte der innerstaatlichen Behörden gegenüber jenen gezeigt, die aktiv an der Verbreitung dieser Plage beteiligt sind (EGMR 31.01.2006, Sezen gg Niederlande, NL 2006,28), doch hat er in Hinblick auf wegen Drogenkonsums Verurteilte einen anderen Zugang gewählt. Der EGMR kam - aufgrund der insbesondere nicht gewalttätigen Art der von Maslov als Minderjährigen begangenen Straftaten und der Pflicht des Staates zur Erleichterung der Resozialisierung, welche insofern gelang, als Maslov zwei Jahre nach seiner Enthaftung nicht mehr straffällig geworden ist, der Dauer seines Aufenthalts in Österreich, seiner familiären, sozialen und kulturellen Bindungen zu Österreich und dem Fehlen solcher Beziehungen zu seinem Herkunftsland - zu dem Ergebnis, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbots unverhältnismäßig zum verfolgten Ziel war und daher eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorlag.Der EGMR nahm im Fall Maslov, eines im Alter von sechs Jahren nach Österreich gekommenen und 21 Jahre hier Aufhältigen an, dass die Straftaten von einer gewissen Schwere waren und er zu schweren Strafen, nämlich zu insgesamt zwei Jahren und neun Monaten unbedingter Haft, verurteilt wurde. Der EGMR nahm jedoch nicht an, dass die Straftaten ähnlich schwerwiegend wie Drogendelikte waren, weil sie zur Finanzierung der Drogensucht begangen wurden. Zwar hat der EGMR im Bereich des Drogenhandels Verständnis für die Härte der innerstaatlichen Behörden gegenüber jenen gezeigt, die aktiv an der Verbreitung dieser Plage beteiligt sind (EGMR 31.01.2006, Sezen gg Niederlande, NL 2006,28), doch hat er in Hinblick auf wegen Drogenkonsums Verurteilte einen anderen Zugang gewählt. Der EGMR kam - aufgrund der insbesondere nicht gewalttätigen Art der von Maslov als Minderjährigen begangenen Straftaten und der Pflicht des Staates zur Erleichterung der Resozialisierung, welche insofern gelang, als Maslov zwei Jahre nach seiner Enthaftung nicht mehr straffällig geworden ist, der Dauer seines Aufenthalts in Österreich, seiner familiären, sozialen und kulturellen Bindungen zu Österreich und dem Fehlen solcher Beziehungen zu seinem Herkunftsland - zu dem Ergebnis, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbots unverhältnismäßig zum verfolgten Ziel war und daher eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vorlag.
In Zusammenhang mit einer Straffälligkeit sind daher insbesondere Natur und Schwere der Straftat und das Verhalten nach der Straftat zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch EGMR 28.6.2007, Kaya, 31.753/02, NL 2007, 144; 18.10.2006, Üner, 46.410/99, NL 2006, 251; 22.04.2004, Radovanovic, Nr. 42.703/98).In Zusammenhang mit einer Straffälligkeit sind daher insbesondere Natur und Schwere der Straftat und das Verhalten nach der Straftat zu berücksichtigen vergleiche hierzu auch EGMR 28.6.2007, Kaya, 31.753/02, NL 2007, 144; 18.10.2006, Üner, 46.410/99, NL 2006, 251; 22.04.2004, Radovanovic, Nr. 42.703/98).
Demgegenüber sah der EGMR in seiner Entscheidung vom 08.01.2009, GRANT gegen United Kingdom, Nr. 10606/07 keine Verletzung von Art 8 EMRK und hielt fest, dass bei der Prüfung einer Ausweisung wegen Drogenstraftaten auch die Art der gehandelten Drogen zu einer Unterscheidung führen kann. In diesem Fall eines 1960 in Jamaika geborenen, seit 1974 in England lebenden und wegen Drogenstraftaten Verurteilten war an sich keine der verübten Straftaten besonders schwer. Auch lag ein Familienleben im Aufnahmestaat vor. Es konnten jedoch gemäß den Feststellungen des EGMR die Häufigkeit und der lange Zeitraum bezüglich der Straftaten nicht unberücksichtigt bleiben, und handelte es sich in diesem Fall im Gegensatz zum Fall Maslov nicht um Jugendstraftaten, sondern wurde GRANT immer wieder rückfällig und hat auch nicht den überwiegenden Teil seiner Kindheit und Jugend im Aufnahmestaat verbracht.Demgegenüber sah der EGMR in seiner Entscheidung vom 08.01.2009, GRANT gegen United Kingdom, Nr. 10606/07 keine Verletzung von Artikel 8, EMRK und hielt fest, dass bei der Prüfung einer Ausweisung wegen Drogenstraftaten auch die Art der gehandelten Drogen zu einer Unterscheidung führen kann. In diesem Fall eines 1960 in Jamaika geborenen, seit 1974 in England lebenden und wegen Drogenstraftaten Verurteilten war an sich keine der verübten Straftaten besonders schwer. Auch lag ein Familienleben im Aufnahmestaat vor. Es konnten jedoch gemäß den Feststellungen des EGMR die Häufigkeit und der lange Zeitraum bezüglich der Straftaten nicht unberücksichtigt bleiben, und handelte es sich in diesem Fall im Gegensatz zum Fall Maslov nicht um Jugendstraftaten, sondern wurde GRANT immer wieder rückfällig und hat auch nicht den überwiegenden Teil seiner Kindheit und Jugend im Aufnahmestaat verbracht.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat nunmehr vor allem in seiner Entscheidung Trabelsi gegen Deutschland (EGMR 41548/06 vom 13.10.2011, EMRK 187, 2011) festgehalten, dass die Abschiebung eines in Deutschland geborenen, keinerlei Beziehungen zu seinem Heimatland unterhaltenden und kein Wort Arabisch sprechenden 28-jährigen Tunesiers aufgrund zahlreicher Vorstrafen keine Verletzung von
Artikel 8 der Europäische Konvention für Menschenrechte darstellt.
Damit setzt der EGMR seine mit Entscheidung vom 25.03.2010, Zl. 40601/05, MUTLAG gegen Deutschland begonnene Rechtsprechung bezüglich Ausländer der zweiten Generation, die im ausweisenden Staat geboren, aufgewachsen und straffällig geworden sind, fort.
Der EGMR hat in der Rechtssache Trabelsi die Ausweisung eines 28-jährigen Tunesiers, der in Deutschland geboren worden ist, als mit Art. 8 EMRK vereinbar angesehen, obwohl dieser seiner Heimatsprache nicht mächtig war. Dem Beschwerdeführer, der in dem Zeitraum 1999 bis 2003 acht Mal u.a. wegen schwerer Erpressung, Diebstahl mit Waffen und gefährliche Körperverletzung verurteilt worden war, kam nach den Feststellungen der Behörde und der Gerichte kein besonderer Ausweisungsschutz zugute, da er seit 2003 nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen ist.Der EGMR hat in der Rechtssache Trabelsi die Ausweisung eines 28-jährigen Tunesiers, der in Deutschland geboren worden ist, als mit Artikel 8, EMRK vereinbar angesehen, obwohl dieser seiner Heimatsprache nicht mächtig war. Dem Beschwerdeführer, der in dem Zeitraum 1999 bis 2003 acht Mal u.a. wegen schwerer Erpressung, Diebstahl mit Waffen und gefährliche Körperverletzung verurteilt worden war, kam nach den Feststellungen der Behörde und der Gerichte kein besonderer Ausweisungsschutz zugute, da er seit 2003 nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen ist.
Der EGMR stellte zwar einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens fest, verneinte aber geschützte familiäre Bindungen im Aufnahmestaat. Bei der Prüfung der Rechtfertigung (Notwendig in einer demokratischen Gesellschaft) zitierte er die Entscheidungen Üner und Maslov. Der EGMR wendete die dort aufgestellten Kriterien, die eine Verfeinerung und Übertragung der das Familienleben betreffenden "Boultif-Kriterien" auf das Privatleben darstellen, an und kam zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme sich als verhältnismäßig erwies. Neben der Schwere der Straftaten wurde insbesondere auch auf die Unsicherheit des Aufenthaltstitels abgestellt.
Auch der Verfassungsgerichtshof hat die Ausweisung im Falle eines seit seinem sechsten Lebensjahr für insgesamt fünfzehn Jahre in Österreich Aufhältigen, der wegen Raub zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und wegen Verstoß gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten - verurteilt wurde, als zulässig angesehen (VfSlg 17.851). Schließlich wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof bereits in einigen Entscheidungen die Ausweisung trotz langjährigem Aufenthalt in Österreich aufgrund der Begehung schwerer Straftaten als zulässig gewertet (VwGH 14.6.2007, 2004/18/0062: Aufenthalt seit 10. Lebensjahr [1992], Verurteilung wegen Verstoß gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten und gegen gefährlicher Drohung und Nötigung zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten; VwGH 16.10.2007, 2007/18/0294 17-jähriger Aufenthalt, seit 3. Lebensjahr, Verurteilung wegen schweren Raubs zu Freiheitsstrafe von vier Jahren; VwGH 24.10.2007, 2007/21/0369, Aufenthalt seit 7. Lebensjahr, Verurteilung wegen schweren Raubes zu Freiheitsstrafe von sechs Jahren).
Im Hinblick auf die Frage der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in die Türkei war damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar bereits seit 1992 in Österreich aufhältig ist und über einen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet verfügte. Gegen ihn wurde jedoch im Jahr 2006 ein Aufenthaltsverbot erlassen und hält sich der Beschwerdeführer seither illegal in Österreich auf. Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot resultierte aus den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers. Weiters war im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag nur zu dem einen Zweck gestellt hat, um sich nach Verhängung des Aufenthaltsverbotes unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer konnte im Hinblick auf seinen Versuch, den weiteren Aufenthalt durch eine rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung zu legalisieren, nicht mit einem Erfolg desselben rechnen. Dies vor allem, da sich dieser Antrag eben letztlich als unbegründet erwiesen hat.
Zur Aufenthaltsdauer ist weiters festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar seit 1992 im Bundesgebiet aufhältig ist. Seit Erlassung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes im Jahr 2006 war der Beschwerdeführer bis zur Antragstellung auf internationalen Schutz am 23.09.2011 illegal in Österreich aufhältig und hat sich durch Unterlassen der Angabe einer Meldeadresse auch dem fremdenpolizeilichen Zugriff entzogen. Somit steht der rechtmäßigen Aufenthaltsdauer von ca. 14 Jahren ein illegaler Aufenthalt von insgesamt ca. 5 Jahren gegenüber. Dadurch ist an sich schon die durchaus für den Beschwerdeführer sprechende lange Aufenthaltsdauer in Österreich gravierend relativiert.
Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis 1992 in der Türkei gelebt hat und gerade der Beginn der Sozialisierung als besonders prägend anzusehen ist. Es kann daher keinesfalls von einer Vollkommenen "Entwurzelung" in der Türkei gesprochen werden, dies vor allem auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zumindest schon in der Türkei Urlaube verbracht und in einem "türkisch geprägten" Umfeld in Österreich gelebt hat. Dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren nicht in die Türkei gereist ist, lag an den Einschränkungen, welche zwingend aus dem Aufenthaltsverbot abzuleiten waren. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie seine Familienmitglieder - auch zum Begräbnis seines Großvaters in die Türkei gereist wäre, wenn ihm die Möglichkeit der Wiedereinreise nach Österreich offen gestanden wäre. Der Beschwerdeführer beherrscht darüber hinaus neben der deutschen auch die türkische Sprache fließend.
Die zu Gunsten des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehenden Aspekte - dies wären lediglich die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich und der Besuch der Volks- und Sonderschule - werden insbesondere durch dessen strafgerichtliche Verurteilungen belastet. Hierbei war einer näheren Betrachtung zu unterziehen, für welche Delikte der Beschwerdeführer schuldig befunden wurde und welche Resozialisierungsperspektive bzw. Verhaltensprognose sich ergibt.
Der Beschwerdeführer wurde seit 2001 wegen zwei Körperverletzungsdelikten, wegen Imstichlassen eines Verletzten, mehreren Suchtmitteldelikten und insbesondere wegen schweren Raubes in drei Fällen strafrechtlich rechtskräftig verurteilt. Der Verwaltungsgerichtshof legt im Erkenntnis vom 18.03.2003, Zl. 2000/18/0074, das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität und im Erkenntnis vom 21.01.2010, Zl 2009/18/0485, das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität dar.
Der Beschwerdeführer hat über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg kontinuierlich verschiedene Straftaten begangen. Auch wenn die Begehung der letzten Straftat nunmehr mittlerweile sechs Jahre zurückliegt, so kann zum jetzigen Zeitpunkt keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, zumal den Beschwerdeführer nicht einmal die Verhängung eines fremdenpolizeilichen Aufenthaltsverbotes daran hinderte, weitere Straftaten zu begehen bzw. sogar dazu veranlasste, sich durch "Untertauchen" und Unterlassen einer ordnungsgemäßen Meldung gemäß dem Meldegesetz einer drohenden Abschiebung zu entziehen. Dem Beschwerdeführer mussten auch vor allem die möglichen Folgen seines Verhaltens bekannt sein, insbesondere nachdem das fremdenpolizeiliche Aufenthaltsverbot verhängt worden war. Darüber hinaus befand sich der Beschwerdeführer von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX in Strafhaft, was dem Beschwerdeführer wiederum nicht als Zeit des Wohlverhaltens angerechnet werden kann. Es ist vielmehr aufgrund des bisherigen Verhaltes des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass nicht mit einer Änderung zum Positiven gerechnet werden kann (vgl. dazu auch VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626 sowie Urteil des EGMR im Fall Grant gegen das Vereinigte Königreich Beschwerde-Nr. 10.606/07 vom 08.01.2009), da der Beschwerdeführer letztlich auch mit seinem "Untertauchen" gegen das Meldegesetz und damit die österreichischen Rechtsordnung verstoßen hat.Der Beschwerdeführer hat über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg kontinuierlich verschiedene Straftaten begangen. Auch wenn die Begehung der letzten Straftat nunmehr mittlerweile sechs Jahre zurückliegt, so kann zum jetzigen Zeitpunkt keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, zumal den Beschwerdeführer nicht einmal die Verhängung eines fremdenpolizeilichen Aufenthaltsverbotes daran hinderte, weitere Straftaten zu begehen bzw. sogar dazu veranlasste, sich durch "Untertauchen" und Unterlassen einer ordnungsgemäßen Meldung gemäß dem Meldegesetz einer drohenden Abschiebung zu entziehen. Dem Beschwerdeführer mussten auch vor allem die möglichen Folgen seines Verhaltens bekannt sein, insbesondere nachdem das fremdenpolizeiliche Aufenthaltsverbot verhängt worden war. Darüber hinaus befand sich der Beschwerdeführer von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 in Strafhaft, was dem Beschwerdeführer wiederum nicht als Zeit des Wohlverhaltens angerechnet werden kann. Es ist vielmehr aufgrund des bisherigen Verhaltes des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass nicht mit einer Änderung zum Positiven gerechnet werden kann vergleiche dazu auch VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626 sowie Urteil des EGMR im Fall Grant gegen das Vereinigte Königreich Beschwerde-Nr. 10.606/07 vom 08.01.2009), da der Beschwerdeführer letztlich auch mit seinem "Untertauchen" gegen das Meldegesetz und damit die österreichischen Rechtsordnung verstoßen hat.
Damit stehen den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich sein gravierendes Fehlverhalten (mehrmalige Verurteilungen) und die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüber. Es liegt unter Berücksichtigung der Ziele des Art 8 Abs. 2 EMRK im legitimen Interesse Österreichs, einen wie den Beschwerdeführer mehrfach straffällig gewordenen Ausländer (vgl. VfSlg. 17.516) auszuweisen. In diesem Sinne kann die Verhaltensprognose nicht positiv für den Beschwerdeführer ausfallen, da dieser die österreichische Rechtsordnung wiederholt und nachhaltig missachtet hat.Damit stehen den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich sein gravierendes Fehlverhalten (mehrmalige Verurteilungen) und die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüber. Es liegt unter Berücksichtigung der Ziele des Artikel 8, Absatz 2, EMRK im legitimen Interesse Österreichs, einen wie den Beschwerdeführer mehrfach straffällig gewordenen Ausländer vergleiche VfSlg. 17.516) auszuweisen. In diesem Sinne kann die Verhaltensprognose nicht positiv für den Beschwerdeführer ausfallen, da dieser die österreichische Rechtsordnung wiederholt und nachhaltig missachtet hat.
Was die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich betrifft, stellte der Asylgerichtshof bereits fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich die Schule besucht hat und neben der Ehegattin und der Tochter die Eltern sowie Geschwister hier leben, welche über gültige Aufenthaltsberechtigungen verfügen.
Der Beschwerdeführer ging in Österreich während seiner mittlerweile zwanzigjährigen Aufenthaltsdauer noch keinerlei längerfristigem Beschäftigungsverhältnis nach. Vielmehr stand er lediglich insgesamt 10 Monate in sechs verschiedenen Dienstverhältnissen. Von einer besonderen beruflichen Integration kann daher überhaupt nicht gesprochen werden.
Ausführungen des Beschwerdeführers zu einem weiteren Wohlverhalten oder zur sozialen Integration fehlen zur Gänze. Trotz der bereits erfolgten gerichtlichen Verurteilungen und damit einhergehenden Verwarnungen für den Fall der Begehung neuerlicher Straftaten hat der Beschwerdeführer auch immer wieder neue schwerwiegende gerichtlich strafbare Handlungen gesetzt.
Insgesamt können damit nur die bekannten Deutschkenntnisse, der Schulbesuch, ein gewisser familiärer Bezug sowie ein legaler Aufenthalt in Österreich in den Jahren 1992 bis 2006 für den Beschwerdeführer ins Treffen geführt werden. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer durch seinen illegalen Aufenthalt in Österreich zwischen 2006 und 2011 und durch seine Straffälligkeit die öffentlichen Interessen wiederum erheblich beeinträchtigt.
Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR, insbesondere auch den Fällen Trabelsi und Nnyanzi, erscheint der Eingriff in das Privat- und Familienleben im Hinblick auf die vorliegenden öffentlichen Interessen nicht als unverhältnismäßig. Es war im gegenständlichen Fall vor allem auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag nur zu dem einen Zweck gestellt hat, um sich unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
Bei dieser Beurteilung wurde ausschließlich das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers bewertet, und führten nicht nur die strafrechtlichen Verurteilungen zur Ausweisungsentscheidung, sondern war das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere auch die mangelnde soziale und berufliche Integration in Zusammenschau mit den strafrechtlichen Verurteilungen für die Notwendigkeit der Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit maßgeblich. Weiters ist festzuhalten, dass die aus dem inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers resultierende - wenn überhaupt vorhandene - Integration insofern entscheidend relativiert ist, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch das strafbares Verhalten erheblich beeinträchtigt war (VwGH 21.01.2010, 2009/18/0485).
Allein die Aufenthaltsdauer war unter Berücksichtigung der familiären und wirtschaftlichen Lage und des Alters des Beschwerdeführers nicht geeignet, die mangelnde soziale und kulturelle Integration in Österreich zu überwiegen, da insbesondere auch noch Bindungen zum Herkunftsstaat vorhanden sind.
Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes in Österreich das Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich im konkreten Fall überwiegen.
Vor allem soll ein unbegründet gestellter Asylantrag von seiner Intention her nicht dazu führen können, ein im fremdenrechtlichen Verfahren ausgesprochenes, rechtskräftiges Aufenthaltsverbot nochmals überprüfen zu lassen und damit den Vollzug eines geordneten Fremdenwesens zu unterwandern.
Die Ausweisung stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar. Die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Türkei ist daher zulässig.
II.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.römisch zwei.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.
Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329;Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329;
23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477;
23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551;
23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Mit der Behauptung, die Angaben der beschwerdeführenden Partei seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben der beschwerdeführenden Partei festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substantiierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Ausweisung, EMRK, familiäre Situation, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, Militärdienst, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, Wehrdienstverweigerung, Zeitpunkt der EheschließungZuletzt aktualisiert am
11.09.2012