TE Vwgh Erkenntnis 1992/4/8 92/01/0243

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der O, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Jänner 1992, Zl. 4.323.695/3-III/13/91, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgendes:

Die Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, reiste am 31. August 1991 in das Bundesgebiet ein und stellte am 1. September 1991 einen Asylantrag. Bei ihrer niederschriftlichen Befragung durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 7. September 1991 gab sie im wesentlichen folgendes an:

Ihr Vater sei als Berufssoldat tätig gewesen. Auf Grund dieser Tatsache sei sie am 30. August 1991 zur jugoslawischen Armee einberufen worden. Ihr Reisepaß sei ihr von der Armee abgenommen worden. Da sie keine Schwierigkeiten mit Angehörigen anderer Volksgruppen gehabt habe, sei sie nicht gewillt gewesen, am Bürgerkrieg in ihrem Heimatland teilzunehmen, und sie habe deshalb der Einberufung nicht Folge geleistet. Aus diesem Grund habe sie Jugoslawien verlassen.

Daraufhin stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich mit Bescheid vom 12. September 1991 fest, daß die Beschwerdeführerin nicht Flüchtling im Sinne des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen (Asylgesetz) im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 796/1974, sei.

In der dagegen erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, daß sie durch den Volksgruppenkonflikt in ihrer Heimat in eine gefährliche Lage geraten sei. Sie sei die Tochter eines Kroaten und einer Slowakin und in Serbien geboren. Der Vater ihres Sohnes sei ebenfalls Serbe. Aus diesen Gründen hätten, auf Grund der politischen Situation, Personen aus ihrem Umfeld eine feindliche Gesinnung ihr gegenüber entwickelt. Überdies sei der Vater ihrer Tochter von einem Albaner erschossen worden. Dieser sei zu einer langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt, jedoch vorzeitig entlassen worden. Er diene derzeit in der kroatischen Armee, und sie befürchte einen Racheakt gegen ihre Tochter und gegen ihre Person. Würde sie zur Armee einrücken, müßte sie gegen Kroaten kämpfen. Im Falle ihrer Weigerung hätte sie auf kroatischer Seite am Bürgerkrieg teilzunehmen.

Mit dem Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Jänner 1992 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Die belangte Behörde vertrat darin nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes die Auffassung, daß die Tatsache der Einberufung der Beschwerdeführerin zur jugoslawischen Armee und ihre Beweggründe, der von ihr geforderten Militärdienstpflicht nicht nachzukommen, asylrechtlich insofern unbeachtlich seien, als sie für sich noch keine Rückschlüsse auf eine Verfolgungsmotivation des Staates zuließen. Die von ihr behauptete Einberufung stelle keine Verfolgungshandlung im Sinne der Konvention dar. Die Gefährdung der gesicherten Lebensführung durch die bürgerkriegsähnlichen Ereignisse in der Heimat der Beschwerdeführerin könne nicht als Fluchtgrund im Sinne der Konvention qualifiziert werden. Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei, daß den vom Asylwerber im Laufe des Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Argumenten entnommen werden müsse, er müsse "konkrete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung befürchten". Dies könne im vorliegenden Fall "nicht entnommen" werden. Da das durchgeführte Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte für eine konkrete Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die Behörden ihres Heimatstaates ergeben hätten, sei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht statthaft.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Asylgesetz), in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 796/1974, ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll, BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F der Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der bezeichneten Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß die "Flucht" eines Asylwerbers vor einem drohenden Militärdienst, mag dieser z.B. auch aus religiösen Gründen abgelehnt werden, ebensowenig ein Grund für die Anerkennung als Flüchtling ist wie die Furcht vor einer wegen Desertion oder Wehrdienstverweigerung drohenden, unter Umständen auch strengen Bestrafung (vgl. die Erkenntnisse vom 31. Mai 1989, Zl. 89/01/0059, und vom 4. Oktober 1989, Zl. 89/01/0230). Es kann daher auch der Umstand, daß die Beschwerdeführerin ihrer Behauptung nach einen Tag vor Verlassen ihres Heimatlandes zum Militärdienst einberufen worden ist, keinen Fluchtgrund im Sinne der Konvention darstellen. Daran vermag die allfällige weitere (auf Grund von Berichten in den Medien an sich nicht von der Hand zu weisende) Tatsache, daß sie im Falle der Befolgung des Einberufungsbefehles (auf seiten der Bundesarmee gegen Kroaten) gezwungen gewesen wäre, am Bürgerkrieg in ihrem Heimatland teilzunehmen, nichts zu ändern, weil es sich auch hiebei um keine gegen sie gerichtete Verfolgungshandlung aus einem der in der Konvention taxativ aufgezählten Gründe handeln würde, zumal die Beschwerdeführerin nie dargetan hat, daß sie zu diesem Zweck wegen ihrer Nationalität oder wegen ihrer politischen Gesinnung einberufen worden sei. Wenn sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Standpunktes auf einen bestimmten Erlaß der belangten Behörde aus dem Jahre 1975 beruft, so ist ihr entgegenzuhalten, daß dieser keine für den Verwaltungsgerichtshof anzuwendende Rechtsquelle ist, sodaß darauf nicht eingegangen werden kann. Mit ihrem weiteren Vorbringen, das nicht im Zusammenhang mit ihrer Einberufung steht, ist die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, daß nur dann von einer Verfolgungshandlung im Sinne der Konvention gesprochen werden kann, wenn sie von staatlichen Behörden ausgegangen oder von ihnen zumindest geduldet worden wäre, was jedoch von ihr nie behauptet worden ist.

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, ist die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigte sich eine Entscheidung über den von der Beschwerdeführerin gestellten (zur hg. Zl. AW 92/01/0027 protokollierten) Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010243.X00

Im RIS seit

08.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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