TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/17 92/01/0784

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des K in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. Juni 1992, Zl. 4.325.493/2-III/13/91, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. Juni 1992 wurde ausgesprochen, daß Österreich dem Beschwerdeführer - einem jugoslawischen Staatsangehörigen, der am 28. August 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist - kein Asyl gewähre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer hat anläßlich seiner ersten Befragung im Asylverfahren am 7. September 1991 hinsichtlich seiner Fluchtgründe lediglich angegeben, Angehöriger der albanischen Minderheit in Jugoslawien zu sein. Ende August (offenbar 1991) habe er erfahren, daß er demnächst zur Bundesarmee einberufen würde. Da er sich nicht "an den innerjugoslawischen Kämpfen" beteiligen möchte, habe er sich zur Flucht entschlossen.

Seine Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 18. Oktober 1991 begründete der Beschwerdeführer damit, daß es für ihn keine Möglichkeit gebe, in sein Heimatland zurückzukehren. Angehörige der albanischen Volksgruppe würden in Jugoslawien verfolgt. Es herrsche dort Kriegszustand, und es blieben nur die Möglichkeiten, entweder zu kämpfen und zu sterben oder das Land zu verlassen. Dieser Krieg sei "rein politisch", weil die Serben ein Großserbien ohne albanische Bevölkerung gründen möchten. Darum sei es der Plan der Serben, die Albaner mit allen Mitteln zu vernichten, wobei der Beschwerdeführer hiefür einige Beispiele anführte, so unter anderem die Ermordung von Soldaten, die "offiziell" einen Unfall gehabt hätten.

Gemäß § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 - dessen Bestimmungen bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits anzuwenden waren - hat der Bundesminister für Inneres seiner Entscheidung über eine zulässige Berufung das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz zugrunde zu legen. Eine offenkundige Mangelhaftigkeit dieses Ermittlungsverfahrens, die gemäß § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 - wie in den beiden anderen dort angeführten, aber ebenfalls nicht vorliegenden Fällen - seine Ergänzung oder Wiederholung erforderlich gemacht hätte, war für die belangte Behörde auf Grund der Aktenlage auch unter Berücksichtigung des Inhaltes der Berufung nicht erkennbar und wird im übrigen auch vom Beschwerdeführer, der zum Abschluß seiner Vernehmung, nachdem ihm die Niederschrift in seiner Muttersprache vorgelesen worden war, ausdrücklich erklärt hat, daß er den Inhalt verstanden und nichts mehr hinzuzufügen habe, selbst nicht behauptet. Das bedeutet aber, daß sich die belangte Behörde mit seinem Berufungsvorbringen gar nicht auseinanderzusetzen gehabt hätte und der Beschwerdeführer dadurch, daß sie dies dennoch getan und auch daraus nicht abgeleitet hat, daß sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus einem der im § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 (in Übereinstimmung mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) angeführten Gründe verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befinde, nicht in seinen Rechten verletzt worden ist.

Geht man aber vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz, also von den eigenen Angaben des Beschwerdeführers anläßlich seiner Befragung am 7. September 1991, aus, so kann der belangten Behörde jedenfalls nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, daß dem Beschwerdeführer mangels Flüchtlingseigenschaft kein Asyl zu gewähren sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom 8. April 1992, Zl. 92/01/0243, und vom 14. Oktober 1992, Zl. 92/01/0394) stellt nämlich weder die "Flucht" eines Asylwerbers vor einem drohenden Militärdienst noch die Furcht vor einer wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion drohenden, unter Umständen auch strengen Bestrafung, einen Grund für die Anerkennung als Flüchtling dar. Der vom Beschwerdeführer bei seiner Befragung angegebene (und in der Beschwerde hinsichtlich seiner Motivation, es verbiete ihm sein Gewissen einen derartigen Dienst mit der Waffe in der Armee eines Aggressors, in der er gezwungen würde, auf Angehörige seiner eigenen Volksgruppe zu schießen, näher erläuterte) Grund dafür, seiner bevorstehenden Einberufung durch Verlassen seines Heimatlandes zuvorzukommen, vermochte daran nichts zu ändern, daß eine ihm drohende Verfolgung wegen der Wehrdienstverweigerung und nicht aus einem der im § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 genannten Gründe erfolgen würde. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer einberufen werden sollte (und in der Folge offenbar auch tatsächlich einberufen worden ist), ließ noch keine Rückschlüsse darauf zu, daß er auf diese Weise eine individuell gegen ihn gerichtete, staatlichen Behörden seines Heimatlandes zuzurechnende Verfolgung aus Konventionsgründen zu erwarten gehabt habe. Selbst in der Berufung nahm der Beschwerdeführer ohne jede Konkretisierung bloß auf Schicksale einzelner Soldaten der jugoslawischen Bundesarmee, die der albanischen Volksgruppe angehörten, Bezug, wobei er in diesem Zusammenhang nicht einmal Mutmaßungen hinsichtlich seiner eigenen Person anstellte. Dies wäre daher - abgesehen davon, daß darauf, wie gesagt, von der belangten Behörde gar nicht Bedacht zu nehmen war -, ebenso wie der Hinweis auf die allgemeine Lage der albanischen Minderheit in seinem Heimatland, für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend gewesen.

Für den Standpunkt des Beschwerdeführers ist auch mit dem Hinweis auf einen Erlaß der belangten Behörde aus dem Jahre 1975, wonach Asylwerber, die glaubhaft erklären, daß ihre Weigerung, im Heimatstaat Militärdienst zu leisten, auf ihrer Gegnerschaft zum politischen System im Heimatstaat beruhe, als Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes anerkannt werden könnten, nichts zu gewinnen, weil dieser Erlaß keine für den Verwaltungsgerichtshof anzuwendende Rechtsquelle ist (vgl. auch dazu das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 1992, Zl. 92/01/0243). Wenn schließlich in der Beschwerde besonders hervorgehoben wird, daß der Beschwerdeführer deshalb, weil er der Einberufung nicht Folge geleistet habe, eine (von ihm beigelegte) Vorladung wegen des Verbrechens nach Art. 214 des Strafgesetzes Jugoslawiens (laut beglaubigter Übersetzung: des Kreisgerichtes in Pec vom 4. Juni 1992) erhalten habe, so verstößt dies nicht nur gegen das Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG und ist daher bei Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides von vornherein unbeachtlich, sondern wird damit lediglich dargetan, daß dem Beschwerdeführer Sanktionen drohen, die - seinen Angaben zufolge - allein auf die Verletzung seiner Verpflichtung zur Leistung des Militärdienstes zurückzuführen sind.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010784.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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