TE Vwgh Erkenntnis 1992/11/30 92/01/0789

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Veröffentlicht am 30.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1;
AsylG 1991 §17 Abs4 Z2;
AsylG 1991 §20 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AsylG 1991 §25 Abs2;
AVG §66 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 93/01/0377 E VS 29. Juni 1994 VwSlg 14089 A/1994 RS 5; (RIS: abwh)

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des O in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Juli 1992, Zl. 4.304.094/2-III/13/91, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsbürger, reiste am 21. Juli 1990, aus Rumänien kommend, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am gleichen Tag einen Asylantrag. Bei seiner am 22. Oktober 1990 durch die Bundespolizeidirektion Linz vorgenommenen niederschriftlichen Befragung gab er im wesentlichen folgendes an:

Er habe am 1. Mai 1988 seinen Militärdienst beendet. Danach seien alle Studenten in Mogadischu einberufen worden, um gegen den rebellierenden Norden zu kämpfen. Der Beschwerdeführer habe aber - wie ein Großteil der einberufenen Studenten - nicht gegen das eigene Volk kämpfen wollen. Er sei daraufhin mit mehreren anderen Studenten wegen Wehrdienstverweigerung inhaftiert worden. Er habe kein ordentliches Verfahren vor einem Zivilgericht bekommen, sondern sei ohne Urteil in der Zeit vom 25. Juni 1988 bis 5. Mai 1990 in Mogadischu im "Middle Jail" gefangen gehalten geworden. Erst nachdem seine Eltern und Verwandten einen größeren Bestechungsbetrag aufgebracht hätten, sei er entlassen worden. Aus diesen Gründen habe er sich entschlossen, in ein freies westliches Land zu flüchten. Er habe Mogadischu am 9. Mai 1990 per Flugzeug verlassen und sei nach Damaskus geflogen. Dort habe er sich zur somalischen Friedensorganisation "Western Somali Liberation Front" begeben, wo er eine finanzielle Unterstützung und ein Schreiben über die politische Situation in Somalia erhalten habe. Am 24. Mai 1990 sei er von Damaskus nach Bukarest gefolgen, wo er sich bis zum 20. Juli 1990 bei somalischen Freunden aufgehalten habe. Am 21. Juli 1990 sei er von Bukarest nach Wien geflogen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat müsse er mit seiner Erschießung durch die Militärbehörden rechnen.

Mit Bescheid vom 23. Jänner 1991 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich gemäß § 1 AsylG fest, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling i.S. dieses Bundesgesetzes und auch nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.

Dagegen berief der Beschwerdeführer, wobei er seine erstinstanzlichen Angaben in folgenden Punkten abänderte:

Er sei (zusammen mit anderen verhafteten Studenten) zunächst in H festgehalten worden. Am 25. Juni 1988 sei er von einem Militärtribunal verurteilt und nach dem Urteil ins "Middle Jail" im Stadtteil X von Mogadischu verlegt worden. Die ersten sechs Monate seiner Haftzeit habe er in der Abteilung "Y" in einer Einzelzelle verbüßt. Er sei wiederholt befragt worden, warum er sich weigere, gegen die Rebellen im Norden zu kämpfen. Er habe geantwortet, daß er sein Land gegen Angriffe von außen verteidigen, nicht aber gegen die eigenen Leute kämpfen würde. Die Soldaten hätten ihn bezichtigt, Mitglied einer Rebellenorganisation zu sein. Er sei mit Kabeln geschlagen und mit Zigaretten verbrannt worden. Heute noch habe er davon sichtbare Narben am ganzen Körper. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis habe er sich vier Tage im Hause seiner Freunde A und J im Stadtteil S versteckt. Ausdrücklich widerrief der Beschwerdeführer seine Angaben betreffend seinen Kontakt mit der "Western Somali Liberation Front" in Damaskus. Er habe mit dieser Organisation, die Ogaden-Flüchtlinge unterstütze, nichts zu tun.

Die belangte Behörde wies die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. In der Begründung vertrat sie die Auffassung, das Ermittlungsverfahren, insbesondere die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers habe keine Anhaltspunkte für seine Flüchtlingseigenschaft ergeben. Staatliche Verfolgungsmaßnahmen zur Durchsetzung der Wehrpflicht stellten keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar. Daß die gegen den Beschwerdeführer gesetzten Zwangsmaßnahmen nicht zur Durchsetzung der Wehrpflicht sondern aus anderen Gründen erfolgt seien, habe der Beschwerdeführer in erster Instanz nicht vorgebracht. Sein diesbezüglich überschießendes Berufungsvorbringen sei daher nicht glaubwürdig. Asylwerber machten erfahrungsgemäß gerade bei ihrer ersten Befragung jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kämen. Der Beschwerdeführer habe nicht einmal den Versuch unternommen, die Widersprüche einer nachvollziehbaren und daher glaubwürdigen Klärung zuzuführen. Insbesondere dann, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich gefoltert worden wäre, hätte er einen derart massiven Eingriff in seine Menschenrechte wohl schon bei seiner ersten Einvernahme, auf deren Wichtigkeit er ausdrücklich hingewiesen worden sei, geschildert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und damit auf Asylgewährung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Insoweit der Beschwerdeführer zunächst rügt, der Spruch des angefochtenen Bescheides sei undeutlich und unbestimmt, weil er den erstinstanzlichen Bescheid nicht konkret bezeichne, ist ihm zu entgegnen, daß sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, die insoweit mit dem Spruch eine Einheit darstellt, eindeutig ergibt, daß die belangte Behörde mit ihrem Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 23. Jänner 1991, Zl. FrA-2962/90 abgewiesen hat. Im übrigen ergibt sich aus dem Beschwerdeinhalt, daß auch beim Beschwerdeführer selbst keine Zweifel darüber bestanden, daß mit dem angefochtenen Bescheid über die genannte Berufung abgesprochen wurde. Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.

Kern des Beschwerdevorbringens ist das Argument, die belangte Behörde hätte auf Grund der sichtbaren Merkmale von Folter, die der Beschwerdeführer aufweise, i.S. des § 17 Abs. 4 Z. 2 AsylG 1991 den Asylantrag als offensichtlich begründet ansehen müssen. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde mit Rücksicht darauf, daß das Berufungsverfahren am 1. Juni 1992 bei ihr anhängig war, gemäß § 25 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 AsylG 1991 ihrer Entscheidung das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz zugrunde zu legen hatte, weil keiner der Fälle des § 20 Abs. 2 leg. cit. vorliegt. Auf die vom Beschwerdeführer erstmals in seiner Berufung zusätzlich vorgebrachten Umstände brauchte und durfte die belangte Behörde gar nicht eingehen. Da die belangte Behörde im Ergebnis (auf Grund einer noch an der alten Rechtslage orientierten, jedoch keineswegs unschlüssigen Beweiswürdigung) aber ohnehin allein das Vorbringen des Beschwerdeführers in erster Instanz ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, haftet dem angefochtenen Bescheid auch in diesem Zusammenhang keine Rechtswidrigkeit an.

Was die übrigen Argumente des Beschwerdeführers anlangt, ist folgendes zu sagen:

Wenn der Beschwerdeführer meint, er habe sich aus politischen Gründen geweigert, den Militärdienst abzuleisten, so entfernt er sich damit in unzulässiger, gegen das Neuerungsverbot verstoßender Weise von seinem Vorbringen in erster Instanz. Da er sich damals nicht auf politische Gründe für sein Verhalten berief, braucht auch auf dieses Argument jetzt nicht eingegangen zu werden. Ausgehend von den vom Beschwerdeführer in erster Instanz vorgebrachten Gründen kann aber der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie betreffend den Beschwerdeführer das Vorliegen der Voraussetzungen für die Asylgewährung verneinte, weil Sanktionen, die über einen Asylwerber wegen seiner Weigerung, den Militärdienst zum Zwecke eines Einsatzes gegen Rebellen abzuleisten, nicht als Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe anzusehen sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Beschwerdeführer seine Wehrdienstverweigerung mit dem Wunsch begründete, nicht gegen sein eigenes Volk zu kämpfen, denn auch dies läßt deshalb verhängte Sanktionen nicht ohne weiteres als Verfolgung wegen eines Konventionsgrundes erscheinen.

Mit Rücksicht darauf, daß der angefochtene Bescheid auch ausreichend begründet ist und die belangte Behörde nicht gehalten war, auf die erst in der Berufung behaupteten Folterungen und deren Spuren einzugehen, erweist sich der angefochtene Bescheid auch als frei von Verfahrensfehlern.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VO BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010789.X00

Im RIS seit

06.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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