TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/15 C13 426691-2/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C13 426.691-2/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2013, Zahl: 11 09.708-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2013, Zahl: 11 09.708-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. und III. desIn Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des

angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Verfahrensgang und Sachverhaltung:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 28.08.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und wurde am 29.08.2011 um 02:25 Uhr frühmorgens im Zuge einer fremdenrechtlichen Verkehrskontrolle nach Abfahrt von der A4-Ostautobahn in 1110 Wien-Simmering gemeinsam mit 29 Landsmännern in einem griechischen Reisebus aufgegriffen und mangels gültiger Reisedokumente vorläufig festgenommen. Als sein Geburtsdatum wurde nach seinen Angaben der XXXX festgestellt. Der BF stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 28.08.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und wurde am 29.08.2011 um 02:25 Uhr frühmorgens im Zuge einer fremdenrechtlichen Verkehrskontrolle nach Abfahrt von der A4-Ostautobahn in 1110 Wien-Simmering gemeinsam mit 29 Landsmännern in einem griechischen Reisebus aufgegriffen und mangels gültiger Reisedokumente vorläufig festgenommen. Als sein Geburtsdatum wurde nach seinen Angaben der römisch 40 festgestellt. Der BF stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 29.08.2011 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.

1.2. In seiner Erstbefragung am 30.08.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommando Wien, Abteilung für Fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug (AFA), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei am XXXX (umgerechnet laut Niederschrift am XXXX, richtige Umrechnung - wie auch später im Verfahren - XXXX) geboren, stamme aus XXXX (Provinz Ghazni), sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem und ledig. Er habe bis zur 7. Klasse die Schule besucht und sei zuletzt Hilfsarbeiter gewesen. Seine Eltern seien ca. 58 (Vater) bzw. 56 (Mutter) Jahre alt und er habe noch drei jüngere Geschwister (zwei Brüder und eine Schwester).Er sei am römisch 40 (umgerechnet laut Niederschrift am römisch 40 , richtige Umrechnung - wie auch später im Verfahren - römisch 40 ) geboren, stamme aus römisch 40 (Provinz Ghazni), sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem und ledig. Er habe bis zur 7. Klasse die Schule besucht und sei zuletzt Hilfsarbeiter gewesen. Seine Eltern seien ca. 58 (Vater) bzw. 56 (Mutter) Jahre alt und er habe noch drei jüngere Geschwister (zwei Brüder und eine Schwester).

Seinen Heimatort habe er schlepperunterstützt vor ca. einem Monat verlassen und sei per PKW über Kabul und Kandahar in den Iran und von dort per LKW in die Türkei sowie weiter per Schlauchboot nach Griechenland gebracht worden. Von dort sei er per Bus in einer Tagesreise über ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gebracht worden. Die Reise hätte (um- und zusammengerechnet) ca. 7.500 Euro gekostet.

Als Fluchtgrund gab er an, dass die Sicherheitslage in der Provinz Ghazni sehr schlecht sei. Sein Vater hätte auch nicht genug Geld besessen, um mit der Familie nach Kabul zu ziehen. Da der BF nicht mehr im Krieg hätte leben wollen, hätte er beschlossen, Afghanistan zu verlassen. Sein Vater sei zu Beginn dagegen gewesen, aber der BF hätte ihn überreden können, ihn nach Europa zu schicken.

In seiner Heimat gebe es immer wieder Krieg zwischen den Kuchis (Nomaden) und den Hazara. Auch sein Vater bekämpfe die Kuchis. Vor ca. drei Monaten hätte es dort einen schweren Zwischenfall gegeben. Auf beiden Seiten seien Personen getötet worden. Er wolle nicht mehr im Krieg leben.

1.3. Der BF wurde in eine Unterkunft der Grundversorgung in XXXX (Steiermark) überstellt und unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.1.3. Der BF wurde in eine Unterkunft der Grundversorgung in römisch 40 (Steiermark) überstellt und unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.4. Mit Schreiben vom 18.01.2012 teilte die Stadt XXXX, "vertreten durch das Amt für Jugend und Familie - Referat für Jugendwohlfahrt", als gesetzlicher Vertreter des BF mit, dass sie drei namentlich genannte MitarbeiterInnen der Caritas [der Diözese XXXX] mit der Vertretung des BF betraut hätte, deren eine in Folge Akteneinsicht nahm. Als Geburtsdatum des BF wurde in dieser Vollmacht der XXXX angegeben.1.4. Mit Schreiben vom 18.01.2012 teilte die Stadt römisch 40 , "vertreten durch das Amt für Jugend und Familie - Referat für Jugendwohlfahrt", als gesetzlicher Vertreter des BF mit, dass sie drei namentlich genannte MitarbeiterInnen der Caritas [der Diözese XXXX] mit der Vertretung des BF betraut hätte, deren eine in Folge Akteneinsicht nahm. Als Geburtsdatum des BF wurde in dieser Vollmacht der römisch 40 angegeben.

1.5. Bei seiner Einvernahme am 02.03.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein seiner Vertreterin und eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Er sei gesund. Das Geburtsdatum XXXX auf der Aufenthaltsberechtigungskarte sei unrichtig, er sei am XXXX geboren.1.5. Bei seiner Einvernahme am 02.03.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein seiner Vertreterin und eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Er sei gesund. Das Geburtsdatum römisch 40 auf der Aufenthaltsberechtigungskarte sei unrichtig, er sei am römisch 40 geboren.

Weiters gab er unter anderem an (Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler nicht korrigiert):

"F [Frage]: Was war Ihre letzte Wohnadresse im Heimatland?

A [Antwort]: Ich bin in Ghazni auf die Welt gekommen. Stadt XXXX.A [Antwort]: Ich bin in Ghazni auf die Welt gekommen. Stadt römisch 40 .

F: Was meinen Sie mit Stadt XXXX?

A: In der Stadt Ghazni, gibt es größere und kleinere Dörfer und XXXX gehört zu den kleineren Dörfern.A: In der Stadt Ghazni, gibt es größere und kleinere Dörfer und römisch 40 gehört zu den kleineren Dörfern.

Anm.: Die Dolmetscherin wird gefragt ob es möglich sei XXXX und XXXX auf Dari zu verwechseln. Die Dolmetscherin gibt an dass dies nicht wahrscheinlich ist.Anmerkung, Die Dolmetscherin wird gefragt ob es möglich sei römisch 40 und römisch 40 auf Dari zu verwechseln. Die Dolmetscherin gibt an dass dies nicht wahrscheinlich ist.

F: Wo liegt XXXX? Ist dies ein Teil der Stadt Ghazni?

A: Es gehört zu Ghazni dazu und Distrikt XXXX gehört auch dazu.A: Es gehört zu Ghazni dazu und Distrikt römisch 40 gehört auch dazu.

Anm.: Der AW wird aufgefordert die genaue Adresse aufzuschreiben. (Anlage 1 im Akt)Anmerkung, Der AW wird aufgefordert die genaue Adresse aufzuschreiben. (Anlage 1 im Akt)

F: Können Sie mir direkt an Ihr Dorf angrenzende Dörfer nennen?

A: Behsud.

F: Wie heißt die nächste größere Stadt?

A: Größer als XXXX.A: Größer als römisch 40 .

Anm.: Der AW fordert die Dolmetscherin auf, dem Einvernehmenden zu erklären, dass es keine Straßen Bezeichnungen gibt in Afghanistan. Es wäre nicht so wie in Graz. Deshalb muss er es so beschreiben.Anmerkung, Der AW fordert die Dolmetscherin auf, dem Einvernehmenden zu erklären, dass es keine Straßen Bezeichnungen gibt in Afghanistan. Es wäre nicht so wie in Graz. Deshalb muss er es so beschreiben.

F: Können Sie mir die Strecke mit dem Auto von Ihrem Dorf nach Ghazni und dann nach Kabul beschreiben? Durch welche Städte mussten Sie fahren?

A: Von XXXX aus? In XXXX gibt es viele kleinere Dörfer. Unser Viertel hat XXXX geheißen. Wenn wir von XXXX losfahren wollen, dann gibt es zwei Möglichkeiten. Eine Möglichkeit wäre von XXXX, Behsud loszufahren. Die andere Möglichkeit wäre, direkt von XXXX nach Kabul zu fahren.A: Von römisch 40 aus? In römisch 40 gibt es viele kleinere Dörfer. Unser Viertel hat römisch 40 geheißen. Wenn wir von römisch 40 losfahren wollen, dann gibt es zwei Möglichkeiten. Eine Möglichkeit wäre von römisch 40 , Behsud loszufahren. Die andere Möglichkeit wäre, direkt von römisch 40 nach Kabul zu fahren.

F: Ich wollte eigentlich von Ihnen die Strecke beschrieben haben, von Ihrem Dorf zur Stadt Ghazni? Durch welche große Städte oder Dörfer muss man fahren?

A: Ich habe es doch gesagt wenn man von XXXX Richtung Ghazni fahren möchte, fährt man Richtung XXXX und von dort fährt man Richtung Ghazni. Es gibt dort etliche Dörfer die ich nicht kenne.A: Ich habe es doch gesagt wenn man von römisch 40 Richtung Ghazni fahren möchte, fährt man Richtung römisch 40 und von dort fährt man Richtung Ghazni. Es gibt dort etliche Dörfer die ich nicht kenne.

F: Beschreiben Sie mir die Strecke von Ghazni nach Kabul?

A: Wie soll ich es beschreiben. Ich war das erste Mal in Kabul und Ghazni. Ich konnte wegen meinem Vater nicht woanders hin.

F: Sie haben angegeben die Schule besucht zu haben. Von wann bis wann haben Sie die Schule besucht. Wie heißt die Schule und wo befand sie sich genau?

A: Vom 6.Lebensjahr habe ich die Schule besucht. Nachfrage: Von welchem Jahr bis zu welchem Jahr?

[F]: Vom 6. Lebensjahr bis zum 13.Lebensjahr ungefähr.

F: In welchem Jahr haben Sie die Schule beendet?

A: Ich weiß nicht wann es war, ich war dreizehn Jahre alt als ich die Schule beendet habe.

F: Wo befand sich die Schule und wie heißt sie?

A: Wie ich im 6.Lebensjahr mit der Schule angefangen habe, musste ich die Schule in einem anderen Viertel besuchen, weil es in meinem Viertel nicht möglich war. Ich musste nach XXXX die Schule besuchen. Die Schule heißt XXXX.A: Wie ich im 6.Lebensjahr mit der Schule angefangen habe, musste ich die Schule in einem anderen Viertel besuchen, weil es in meinem Viertel nicht möglich war. Ich musste nach römisch 40 die Schule besuchen. Die Schule heißt römisch 40 .

F: Wo befindet sich XXXX?

A: Ein Nachbardorf von unserem Dorf. Eher weiter unten gelegen.

F: Was meinen Sie mit weiter unten gelegen?

A: Ich meine damit dass es etwas südlicher liegt, da es in unserem Viertel keine Schule gab.

F: XXXX liegt also auch im Distrikt XXXX?F: römisch 40 liegt also auch im Distrikt XXXX?

A: Ja.

F: Wie weit ist dies von Ihrem Dorf entfernt?

A: Ich habe in meinem 6.Lebensjahr angefangen dort die Schule besuchen und wenn ich zu Fuß unterwegs war dauert es eine Stunde und zehn Minuten.

F: Durch welche Orte mussten Sie gehen?

A: Ich weiß nicht durch welche Orte ich dort durchgehen musste. Es ist dort alles nur Gebirge. Es ist nicht so wie hier.

F: Verstehe ich Sie richtig? Sie mussten also durch kein Dorf gehen?

A: Andere Dörfer? Es gibt schon Nachbardörfer. Ich habe aber die Richtung ausgewählt wo man direkt dorthin kam. Also von XXXX direkt nach XXXX.A: Andere Dörfer? Es gibt schon Nachbardörfer. Ich habe aber die Richtung ausgewählt wo man direkt dorthin kam. Also von römisch 40 direkt nach römisch 40 .

Anm.: Die Dolmetscherin wird gefragt ob sie sicher XXXX gehört hat. Die Dolmetscherin bestätigt dies.Anmerkung, Die Dolmetscherin wird gefragt ob sie sicher römisch 40 gehört hat. Die Dolmetscherin bestätigt dies.

F: Besitzen oder besaßen Sie einen Reisepass?

A: Ich nicht. Nein, ich hatte noch nie einen Reisepass.

F: Haben Sie andere Dokumente die Ihre Identität beweisen?

A: Nein.

F: Welche Verwandte haben Sie noch im Heimatland? Damit sind auch Onkel und Tanten usw. gemeint!

A: In Kabul gibt es einen Onkel väterlicherseits der auch in Kabul arbeitet. Zwei weitere Onkel mütterlicherseits sind auch in Kabul. Zwei Tanten leben in Ghazni.

F: Haben Sie keine Geschwister, keine Eltern?

A: Also wie ich noch in Griechenland war, hatte ich zu meinen Eltern noch Kontakt. Als ich jedoch Richtung Österreich gezogen bin hat der Schlepper mir mein Handy weggenommen. Ich weiß nichts Näheres über sie.

F: Welche Verwandte, Angehörige hatten Sie zum Zeitpunkt des Verlassens Afghanistans in Ihrem Heimatland?

A: In unserem Dorf hat meine ganze Familie gelebt. Ich habe auch schon erwähnt gehabt. Als der Krieg in unserem Dorf zustande kam sind wir alle geflüchtet und ich kam hierher.

F: Ich frage Sie jetzt nochmals nach Ihren Angehörigen?

A: Wie schon erwähnt hatte ich in Griechenland den letzten Kontakt zur Familie.

F: Als Sie Afghanistan verlassen haben, wer von Ihrer Familie hat in Afghanistan gelebt?

A: Meine ganze Familie.

F: Wollen Sie mir nicht angeben, wer von Ihrer Familie?

A: Vater, Mutter, Schwester und 2 Brüder.

F: Wo leben diese?

A: Wie ich von dort weggegangen bin, hatten sie das Dorf auch verlassen und lebten in Ghazni. Wie gesagt ich weiß nichts Näheres über sie.

F: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihren Angehörigen und wie?

A: Über das Telefon. Der letzte Kontakt war in Griechenland als meine Familie mir Geld geschickt hat.

F: Wann war dies und wo haben Sie gelebt?

A: Der letzte Kontakt war als ich 2 Tage in Salonik in Griechenland gelebt habe.

F: Wann war dies?

A: Ich weiß nicht. Ich weiß nicht einmal wie lange ich in Österreich bin.

Anm.: Der AW wird aufgefordert die Namen seiner Familie und das Geburtsdatum aufzuschreiben.Anmerkung, Der AW wird aufgefordert die Namen seiner Familie und das Geburtsdatum aufzuschreiben.

A: Ich habe kein genaues Datum ich kann nur ungefähr sagen wie alt sie sind.

Anm.: Der AW schreibt in lateinischen Buchstaben und lateinischen Zahlen.Anmerkung, Der AW schreibt in lateinischen Buchstaben und lateinischen Zahlen.

F: Woher können Sie die lateinische Schrift und die lateinischen Zahlen?

A: Es ist doch die englische Schrift. Ich kann ein wenig Englisch und das habe ich in Afghanistan gelernt."

Der BF gab an, seine Familie habe wirtschaftlich sehr gut gelebt. Bei "diesem Vorfall" hätten sie alles verloren. Nach dem "Vorfall mit diesem Krieg" hätte er das Land verlassen müssen. Geld hätten sie gehabt. Nur zum Schluss hätten sie kein gutes Leben gehabt. Das Geld (für die Schleppung des BF) hätten sie zuhause verstaut gehabt.

Der BF habe gelernt, als Hilfsarbeiter gearbeitet, am Grund des Vaters mitgearbeitet und auch als Teppichknüpfer gearbeitet. Den Angehörigen in Kabul gehe es wirtschaftlich nicht schlecht. Einer habe einen Holzverkaufsladen. Sein Vater habe auch in Kabul gearbeitet.

Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der BF an (Auszug aus der Niederschrift):

"F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an. Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! (Freie Erzählung)

A: Soll ich mein Problem erzählen?

F: Ich möchte von Ihnen wissen, warum Sie fluchtartig Ihr Heimatland verlassen mussten?

A: In dem Dorf wo ich gelebt habe in XXXX, XXXX. Bevor ich nach Österreich eingereist bin. 3 Monate zuvor gab es einen extremen Krieg.A: In dem Dorf wo ich gelebt habe in römisch 40 , römisch 40 . Bevor ich nach Österreich eingereist bin. 3 Monate zuvor gab es einen extremen Krieg.

Anm.: Der AW wird unterbrochen.Anmerkung, Der AW wird unterbrochen.

F: Ich möchte von Ihnen wissen warum Sie konkret ein Monat vor Ihrer Einreise in Österreich Ihre Heimatland verlassen mussten?

A: Das Problem war, dass die Kuchi und die Taliban unser Dorf angegriffen haben. Sie haben unser Dorf eingenommen. Der Kommandant unseres Dorfes wurde in diesem Krieg umgebracht.

Anm.: Der Aw wird unterbrochen.Anmerkung, Der Aw wird unterbrochen.

F: Sie haben im 5.Monat 1390 (=Ende Juli 2011) Ihr Heimatland verlassen, warum mussten Sie konkret zu diesem Zeitpunkt, fluchtartig Ihr Heimatland verlassen?

A: Es gab diesen extremen Krieg und unser Dorf wurde eingenommen.

F: Warum mussten Sie persönlich im 5.Monat 1390 Ihr Heimatland verlassen?

A: So wie ich gesagt habe ist der Kommandant unseres Dorfes umgebracht worden. Mein Vater hat an diesem Krieg auch teilgenommen und hat einige Talibananhänger umgebracht.

Anm.: Die Vertreterin gibt an, dass der AW vermutlich die Frage nicht versteht.Anmerkung, Die Vertreterin gibt an, dass der AW vermutlich die Frage nicht versteht.

Anm.: Der AW gibt an, dass er unbedingt wissen möchte was gesprochen wird.Anmerkung, Der AW gibt an, dass er unbedingt wissen möchte was gesprochen wird.

F: Sie haben im 5.Monat 1390 Ihr Heimatland verlassen. Ihre Eltern und auch Ihre Geschwister leben in Afghanistan. Ihre weiteren Angehörigen leben in Kabul. Warum mussten Sie persönlich im 5.Monat 1390 Ihr Heimatland verlassen?

A: Erstens lebt meine Familie nicht mehr in dieser Ortschaft. Ich weiß nicht wo meine Familie sich aufhält. Zweitens dies wiederhole ich zum dritten Mal heute. Der letzte Kontakt war in Saloniki in Griechenland. Ich habe keinen Kontakt mehr zu ihnen.

F: Möchten Sie meine Frage nicht beantworten?

A: Ich möchte es ja, sie lassen es aber nicht zu. Ich selbst bin ja nicht geflüchtet. Alle sind geflüchtet. Meine Familie hat sich zu der Zeit in Ghazni aufgehalten.

V.: Sie haben bei der Erstbefragung explizit angegeben, dass Ihre Familie in XXXX lebt. Sie haben nichts davon erwähnt dass Ihre Familie geflüchtet wäre. Wie erklären Sie dies?römisch fünf.: Sie haben bei der Erstbefragung explizit angegeben, dass Ihre Familie in römisch 40 lebt. Sie haben nichts davon erwähnt dass Ihre Familie geflüchtet wäre. Wie erklären Sie dies?

A: Ich bin gefragt worden, wo sich meine Familie aufhält, ich habe angegeben, dass sich meine Familie in Ghazni aufhält. Alle halten sich in Ghazni auf.

F: Ich frage Sie nun nochmals, warum mussten konkret Sie persönlich Ihre Heimatland verlassen?

A: Bitte lassen sie zu dass ich alles aufzähle. Wie ich aus diesem Dorf geflüchtet bin hat mein Vater einige der Talibananhänger umgebracht. Einer der Gründe war, weil die Taliban hinter meinem Vater her waren.

F: Wurden Sie aus Gründen Ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Überzeugung verfolgt? Hatten Sie selbst konkrete Probleme weil Sie Hazara sind?

A: Ich konnte wegen meinem Vater in Städte wie Kabul, Ghazni nicht hinfahren.

F: Warum sollten Sie wegen Ihrem Vater nicht nach Kabul fahren können?

A: Mein Vater hat in Kabul gearbeitet. Durch seine Arbeit hatten wir ein gutes Leben.

F: Meine Frage war an Sie, warum Sie wegen Ihres Vaters nicht nach Kabul fahren konnten?

A: Weil mein Vater dort illegale arbeiten gemacht hat. Er hat Leute hin und her geschleppt. Von Quetta Richtung Iran, oder umgekehrt. Mich selbst hat der Freund meines Vaters hierhergebracht.

F: Ihr Vater ist also kriminell?

A: Ich weiß nicht, aber mein Vater hat in Kabul solche Arbeiten gemacht. Familien hatten meinen Vater aufgesucht, die kein Geld hatten um ihre Kinder in den Iran zu schicken um zu arbeiten mit der Erlaubnis Ihrer Eltern hat mein Vater dies getan.

F: Warum sollten Sie ein Problem haben?

A: Sie müssen es besser wissen. Die Grenze zu Iran ist eine hohe Mauer, jeder Afghane der in den Iran ziehen möchte wird dort erschossen, weil sie Schießerlaubnis haben.

F: Sie weichen meinen Fragen immer aus. Ich wollte von Ihnen wissen, warum Sie deswegen ein Problem in Kabul hätten?

A: Einige dieser Kinder die mein Vater in den Iran geschickt hat, entweder umgebracht wurden oder auf dem Weg verloren gegangen sind. Diese Familien erklärten meinen Vater für schuldig. Aus diesem Grund konnte ich nicht dorthin.

F: Wollen Sie noch weitere Gründe geltend machen?

A: Ich habe noch viel zu sagen. Es gab keine Sicherheit für mich. Wirtschaftlich ging es uns auch nicht mehr gut und die Gefahr dass ich nicht nach Kabul gehen konnte.

F: Was spricht aus heutiger Sicht gegen eine Rückkehr in die Heimat?

A: Erstens weiß ich nicht wo meine Familie sich aufhält. Die andere Sache ist, die Familien die ihre Kinder verloren haben an der Grenze Iran, oder die von den Polizisten erschossen worden sind, würden mir das Gleiche antun wollen.

F: Wollen Sie noch irgendetwas ergänzen?

Anm.: Der AW drängt die Dolmetscherin.Anmerkung, Der AW drängt die Dolmetscherin.

A: Sie wissen auch, ich gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Wir haben viele Feinde in Afghanistan. Sie wissen auch ich kann nicht nach Kabul, wenn die Taliban mich erwischen bringen sie mich sofort um. Sie wissen auch über die Trauerfeiertage was vorgefallen ist in Kabul. Es gibt keine Sicherheit dort.

F: Wurden Sie persönlich jemals bedroht?

A: Doch, schon.

F: Wann und von wem?

A: Warum bin ich aus XXXX geflüchtet. Die Taliban waren hinter mir her."A: Warum bin ich aus römisch 40 geflüchtet. Die Taliban waren hinter mir her."

Bezüglich seines Geburtsdatums, seiner Schulbildung und bezüglich des Vorhaltes einiger Unstimmigkeiten wurde in der Niederschrift weiters festgehalten:

"Anm.: Da der AW hinsichtlich seines angegebenen Altes ein Grenzfall ist, wir der Referatsleiter Mag. XXXX beigezogen um festzustellen ob eine Altersfeststellung zielführend wäre. Mag. XXXX betrittt um 10:12 das Büro. Mag. XXXX meint es handelt sich um einen Grenzfall und es wäre fraglich ob es zielführend wäre."Anm.: Da der AW hinsichtlich seines angegebenen Altes ein Grenzfall ist, wir der Referatsleiter Mag. römisch 40 beigezogen um festzustellen ob eine Altersfeststellung zielführend wäre. Mag. römisch 40 betrittt um 10:12 das Büro. Mag. römisch 40 meint es handelt sich um einen Grenzfall und es wäre fraglich ob es zielführend wäre.

Anm.: Die Vertreterin ersucht dem AW dies mitzuteilen.Anmerkung, Die Vertreterin ersucht dem AW dies mitzuteilen.

Der AW fragt wie sein Geburtsdatum nun aussieht.

Der gesetzliche Vertreter wird darauf hingewiesen, dass die aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsland ha. zur Einsichtnahme aufliegen. Eine Stellungnahme dazu kann schriftlich innerhalb einer Woche erfolgen.

Vertreter: Nehme ich zur Kenntnis.

Anm.: Die Vertreterin gibt an, dass Sie gerne hätte, dass man den AW nach seinem Geburtsdatum befragt.Anmerkung, Die Vertreterin gibt an, dass Sie gerne hätte, dass man den AW nach seinem Geburtsdatum befragt.

F: Wann sind Sie genau geboren?

A: Am XXXXA: Am römisch 40

F: Woher wissen Sie das?

A: In Afghanistan hatte ich eine Tazkira, als ich hierhergekommen bin ist diese verloren gegangen.

F: Woher wissen Sie den konkreten Tag XXXXF: Woher wissen Sie den konkreten Tag römisch 40

A: Mein Vater war eine gebildete Person. Er hatte alles genau hinter dem Koran notiert. Ich weiß auch das Alter von meinen Geschwistern, weil mein Vater es immer notiert hat.

F: Steht Ihr Geburtsdatum also so in der Tazkira?

A: In früheren Zeiten gab es das nicht. Im Koran stand es so drinnen. Mein Vater hatte mir gesagt, dass unser Alter mit Monat und Tag im Koran notiert wurde. In der Tazkira ist aber nur das Alter angegeben.

F: Haben Sie im Koran Ihre Daten und die Daten Ihrer Geschwister nachgelesen?

A: Mein Vater hat das Alter von mir und meinen Geschwistern hinten im Koran aufgeschrieben gehabt. Bei den Geschwistern habe ich nur auf das Alter geschaut. Ich bin das erste Kind. In der Tazkira steht das Alter auch. Ich lüge nicht.

F: Sie haben also selbst im Koran dies nachgelesen?

A: Nein, ich nicht. Mein Vater, als ich in diese Richtung gezogen bin.

V.: Sie haben aber zuvor angegeben, dass Sie Ihr Geburtsdatum im Koran aufgeschrieben hätten und bei Ihren Geschwistern nur auf das Alter geschaut hätten, wie sollte dies dann möglich sein, wenn Sie nicht selbst nachgelesen haben?römisch fünf.: Sie haben aber zuvor angegeben, dass Sie Ihr Geburtsdatum im Koran aufgeschrieben hätten und bei Ihren Geschwistern nur auf das Alter geschaut hätten, wie sollte dies dann möglich sein, wenn Sie nicht selbst nachgelesen haben?

A: Ich habe den Koran so auch immer gelesen und mir die letzte Seite so immer angesehen. Ich habe auch die Koranschule besucht.

F: Also haben Sie es doch selbst gelesen?

A: Dass was mein Vater aufgeschrieben hat, habe ich nachgelesen. Er hat gesagt, so und so alt bin ich und dies habe ich nachgelesen.

F: Wie schaut der Eintrag von Ihrem Vater dann im Koran genau aus?

A: Da steht XXXX, Sohn von XXXX, geboren in der Provinz Ghazni und die Geburtsdaten.A: Da steht römisch 40 , Sohn von römisch 40 , geboren in der Provinz Ghazni und die Geburtsdaten.

F: Was steht da genau?

A: Dass was ich angegeben habe XXXX.A: Dass was ich angegeben habe römisch 40 .

F: Also kein konkreter Tag?

A: Ja es steht am XXXX.A: Ja es steht am römisch 40 .

F: Dann müsste doch auch von Ihren Geschwistern ein konkreter Geburtstag vermerkt sein?

A: Ja, von meinen Geschwistern steht es auch so drinnen.

V.: Sie haben aber angegeben, sie wüssten die Daten nicht weil sie nur das Alter gesehen haben?römisch fünf.: Sie haben aber angegeben, sie wüssten die Daten nicht weil sie nur das Alter gesehen haben?

A: Tag und Monat stand auch, ich habe aber nicht darauf geachtet.

F: Dann sagen Sie mir bitte schnell in welchem Jahr Ihre Geschwister geboren wurden?

A: Ich bin XXXX auf die Welt gekommen. Wie viel der Unterschied ist zu meinen Geschwistern ist kann ich jetzt nicht genau angeben.A: Ich bin römisch 40 auf die Welt gekommen. Wie viel der Unterschied ist zu meinen Geschwistern ist kann ich jetzt nicht genau angeben.

Anm.: Der AW wird gefragt ob er die Einvernahme unterbrechen und eine Pause machen möchte. Der AW gibt an die EV fortsetzen zu wollen.Anmerkung, Der AW wird gefragt ob er die Einvernahme unterbrechen und eine Pause machen möchte. Der AW gibt an die EV fortsetzen zu wollen.

Nach vollständiger Rückübersetzung durch den Dolmetscher um 10:54 Uhr.

F: Möchten Sie etwas korrigieren oder ergänzen?

A: Nein.

F: Wurde alles richtig aufgenommen?

A: Ja, alles stimmt.

V.: Sie wurden am 29.8.2011 mit 29 weiteren Personen festgenommen. Bei der Festnahme gaben Sie der Polizei gegenüber an 16 Jahre alt zu sein also XXXX geboren zu sein. Dies wurde auch so dokumentiert. Ein Geburtsdatum konnten Sie nicht nennen. Am 30.8.2011, also am nächsten Tag, gaben Sie plötzlich ein konkretes Geburtsdatum an, und nannten den XXXX. Sie wären also nicht mehr 16 Jahre alt sondern 15. Dies entspricht aber weder Ihrem Verhalten, noch Ihrem äußeren Erscheinungsbild. Die entscheidende Behörde geht davon aus, dass Ihre Angaben vor der Exekutive, also bei Ihrer ersten Einvernahme am 29.8.2011, am ehesten Ihrem tatsächlichen Alter entsprechen. Da Sie nicht eindeutig als volljährig festgestellt werden können, und auch eine forensische Altersschätzung in einem solchen Falle nicht vorgesehen ist, werden Ihre Angaben bei der Festnahme herangezogen. Ihr Geburtsdatum wird daher auf XXXX korrigiert. Ihre Angaben am XXXX geboren zu sein sind weder durch unbedenkliche Dokumente belegt, noch glaubhaft. Auch Ihre Angaben hinsichtlich der Eintragung des genauen Geburtsdatums im Koran konnten Sie nicht glaubhaft machen.römisch fünf.: Sie wurden am 29.8.2011 mit 29 weiteren Personen festgenommen. Bei der Festnahme gaben Sie der Polizei gegenüber an 16 Jahre alt zu sein also römisch 40 geboren zu sein. Dies wurde auch so dokumentiert. Ein Geburtsdatum konnten Sie nicht nennen. Am 30.8.2011, also am nächsten Tag, gaben Sie plötzlich ein konkretes Geburtsdatum an, und nannten den römisch 40 . Sie wären also nicht mehr 16 Jahre alt sondern 15. Dies entspricht aber weder Ihrem Verhalten, noch Ihrem äußeren Erscheinungsbild. Die entscheidende Behörde geht davon aus, dass Ihre Angaben vor der Exekutive, also bei Ihrer ersten Einvernahme am 29.8.2011, am ehesten Ihrem tatsächlichen Alter entsprechen. Da Sie nicht eindeutig als volljährig festgestellt werden können, und auch eine forensische Altersschätzung in einem solchen Falle nicht vorgesehen ist, werden Ihre Angaben bei der Festnahme herangezogen. Ihr Geburtsdatum wird daher auf römisch 40 korrigiert. Ihre Angaben am römisch 40 geboren zu sein sind weder durch unbedenkliche Dokumente belegt, noch glaubhaft. Auch Ihre Angaben hinsichtlich der Eintragung des genauen Geburtsdatums im Koran konnten Sie nicht glaubhaft machen.

Möchten Sie sich dazu äußern?

A: An dem Tag wo ich im Gefängnis das Interview abgegeben habe, ging es mir nicht gut. Ich habe mich geweigert das Interview abzugeben.

Ich habe 24 Stunden in diesem Bus verbracht. Frage an den Vertreter:

Möchten Sie sich dazu äußern?

A: Nein.

Anm.: Die AB Karte des AW wird eingezogen und eine neue AB Karte mit den geänderten Daten dem AW im Anschluss an die Einvernahme ausgefolgt.Anmerkung, Die Ausschussbericht Karte des AW wird eingezogen und eine neue Ausschussbericht Karte mit den geänderten Daten dem AW im Anschluss an die Einvernahme ausgefolgt.

V.: Obwohl Sie ein angeblich genaues Geburtsdatum wüssten, konnten Sie nicht das Geburtsjahr Ihrer Geschwister nennen. Obwohl Sie selbst angaben, das Alter Ihrer Geschwister ebenfalls im Koran gelesen zu haben. Sie wichen auch Fragen die auf Ihr tatsächliches Alter schließen lassen würden aus. Hätten Daten in Ihrer Familie tatsächlich eine Bedeutung gehabt, wäre es wenig plausibel, dass Sie dann nicht wüssten, in welchem Jahr Sie die Schule begonnen oder beendet hätten. Wie können Sie dies erklären?römisch fünf.: Obwohl Sie ein angeblich genaues Geburtsdatum wüssten, konnten Sie nicht das Geburtsjahr Ihrer Geschwister nennen. Obwohl Sie selbst angaben, das Alter Ihrer Geschwister ebenfalls im Koran gelesen zu haben. Sie wichen auch Fragen die auf Ihr tatsächliches Alter schließen lassen würden aus. Hätten Daten in Ihrer Familie tatsächlich eine Bedeutung gehabt, wäre es wenig plausibel, dass Sie dann nicht wüssten, in welchem Jahr Sie die Schule begonnen oder beendet hätten. Wie können Sie dies erklären?

A: Seit ich hier bin, ich schwöre es, leide ich unter Vergesslichkeit. Ich vergesse einige Dinge. Mir geht es nicht gut.

V. [Vorhalt]: Sie haben sicher eine gute Schulbildung genossen. Es ist Ihnen sogar möglich Namen und Daten in lateinischer Schrift zu notieren. Es ist nicht glaubhaft, dass Sie nur 7 Jahre in einem kleinen Dorf in Ghazni die Schule besucht hätten. Möchten Sie sich dazu äußern?römisch fünf. [Vorhalt]: Sie haben sicher eine gute Schulbildung genossen. Es ist Ihnen sogar möglich Namen und Daten in lateinischer Schrift zu notieren. Es ist nicht glaubhaft, dass Sie nur 7 Jahre in einem kleinen Dorf in Ghazni die Schule besucht hätten. Möchten Sie sich dazu äußern?

A: Mit den geringsten Mitteln die gegeben waren, habe ich trotzdem eine gute Schulbildung.

V.: Wie können Sie mir erklären, dass Sie bei der Erstbefragung nach Ihrer Adresse im Herkunftsland befragt angeben "Ghazni, XXXX". Auch zum Fluchtweg befragt gaben Sie an "Ich verließ Ghazni.". Heute können Sie mir auf einmal auch den Distrikt angeben. Wie können Sie mir diesen Widerspruch zu den heutigen Angaben erklären?römisch fünf.: Wie können Sie mir erklären, dass Sie bei der Erstbefragung nach Ihrer Adresse im Herkunftsland befragt angeben "Ghazni, XXXX". Auch zum Fluchtweg befragt gaben Sie an "Ich verließ Ghazni.". Heute können Sie mir auf einmal auch den Distrikt angeben. Wie können Sie mir diesen Widerspruch zu den heutigen Angaben erklären?

A: Wie gesagt, ich wurde nur 15 Minuten interviewt. Ich wurde gefragt woher ich komme und habe Ghazni angegeben.

V.: Sie wurden heute auch gefragt wie die nächst größere Stadt in der Nähe Ihres Wohnortes heißen würe. Sie gaben an Behsud. Behsud liegt aber nicht in der Provinz Ghazni. Es war Ihnen auch nicht möglich eine nachvollziehbare Wegbeschreibung abzugeben. Es ist nicht glaubhaft, dass Sie aus Ghazni und dem Bezirk XXXX stammen.römisch fünf.: Sie wurden heute auch gefragt wie die nächst größere Stadt in der Nähe Ihres Wohnortes heißen würe. Sie gaben an Behsud. Behsud liegt aber nicht in der Provinz Ghazni. Es war Ihnen auch nicht möglich eine nachvollziehbare Wegbeschreibung abzugeben. Es ist nicht glaubhaft, dass Sie aus Ghazni und dem Bezirk römisch 40 stammen.

Möchten Sie sich dazu äußern?

A: Es stimmt schon, sie haben aber gesagt Nachbarschaft. Behsud gehört zur Provinz Maydan.

V.: Bei der Erstbefragung schilderten Sie Ihren Fluchtgrund völlig anders. Sie verwiesen auf eine allgemein schlechte Sicherheitslage und dass Ihr Vater nicht genug Geld gehabt hätte um nach Kabul zu ziehen, wo die Sicherheitslage besser wäre. Hätten Sie tatsächlich ein Problem so wie Sie es heute erwähnten, hätten Sie dies wohl schon bei der Erstbefragung so angegeben. Möchten Sie sich dazu äußern?römisch fünf.: Bei der Erstbefragung schilderten Sie Ihren Fluchtgrund völlig anders. Sie verwiesen auf eine allgemein schlechte Sicherheitslage und dass Ihr Vater nicht genug Geld gehabt hätte um nach Kabul zu ziehen, wo die Sicherheitslage besser wäre. Hätten Sie tatsächlich ein Problem so wie Sie es heute erwähnten, hätten Sie dies wohl schon bei der Erstbefragung so angegeben. Möchten Sie sich dazu äußern?

A: Ich sage es jetzt auch, wir hatten kein Geld. Wir hatten alles verloren.

V.: Die entscheidende Behörde geht davon aus, dass Sie hinsichtlich Ihrer Herkunftsregion unwahre Angaben gemacht haben. In Zusammenschau mit den zuvor zitierten Widersprüchen wird davon ausgegangen, dass Ihr gesamtes Vorbringen unwahr ist.römisch fünf.: Die entscheidende Behörde geht davon aus, dass Sie hinsichtlich Ihrer Herkunftsregion unwahre Angaben gemacht haben. In Zusammenschau mit den zuvor zitierten Widersprüchen wird davon ausgegangen, dass Ihr gesamtes Vorbringen unwahr ist.

Möchten Sie dazu etwas angeben?

A: Wenn sie es mir nicht glauben, dann kein Problem. Sie können es nachrecherchieren. Die Ortschaft die ich ihnen heute erzählt habe, können sie nachrecherchieren ob es so einen Vorfall gegeben hat, oder nicht.

V.: Ihr Vorbringen ist für die erkennende Behörde nicht glaubhaft. Glaubhaft ist dass Sie Ihr Heimatland mit der Hoffnung auf Migration verlassen haben. Dies haben Sie auch so bei der Erstbefragung angegeben. Möchten Sie sich dazu äußern?römisch fünf.: Ihr Vorbringen ist für die erkennende Behörde nicht glaubhaft. Glaubhaft ist dass Sie Ihr Heimatland mit der Hoffnung auf Migration verlassen haben. Dies haben Sie auch so bei der Erstbefragung angegeben. Möchten Sie sich dazu äußern?

A: Sie entscheiden nicht richtig über mich, es entspricht nicht der Wahrheit.

Dem gesetzlichen Vertreter wird die Möglichkeit eingeräumt Fragen und Anträge zustellen.

Vertreter: Keine Fragen, keine Anträge.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

A: Was ist mit meinem Alter. Ich bin mit diesem Alter in der Schule angemeldet.

F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

A: Ja."

Abschließend gab der BF an, dass er das Protokoll nicht unterschreibe, solange sein Geburtsdatum nicht auf das von ihm angegebene geändert werde.

Die in der Einvernahme genannten aktuellen Länderfeststellungen liegen, ebenso wie detaillierte Landkarten zu der vom BF angegebenen und in der Einvernahme hinterfragten Herkunftsregion, dem Verwaltungsakt der Erstbehörde ein.

1.6. Mit Stellungnahme seiner Vertreter vom 09.03.2012 wiederholte der BF schriftlich knapp zusammengefasst sein bisheriges Vorbringen. Darin wurde versucht, die dem BF vorgehaltenen Unstimmigkeiten (etwa bezüglich seiner Angaben zu seinem Geburtsdatum) aufzuklären sowie moniert, dass es aufgrund der Einvernahmetechnik des Amtswalters der Erstbehörde zu Missverständnissen gekommen sei. Die Behörde treffe im Verfahren mit Minderjährigen besondere Manuduktions- und Sorgfaltspflichten. Des Weiteren wurden Rechtsausführungen zur UN-Kinderrechtskonvention gemacht.

Zur Situation in Afghanistan wurde aus diversen Berichten zitiert und schließlich behauptet, dass der BF über keinerlei familiäre Anbindungen im Heimatland verfüge und ihm eine Rückkehr daher absolut unzumutbar sei. Ghazni sei ein Gebiet genereller Gewalt und eine Rückkehr des BF würde sowohl der UN-Kinderrechtskonvention als auch dem Art. 3 EMRK widersprechen.Zur Situation in Afghanistan wurde aus diversen Berichten zitiert und schließlich behauptet, dass der BF über keinerlei familiäre Anbindungen im Heimatland verfüge und ihm eine Rückkehr daher absolut unzumutbar sei. Ghazni sei ein Gebiet genereller Gewalt und eine Rückkehr des BF würde sowohl der UN-Kinderrechtskonvention als auch dem Artikel 3, EMRK widersprechen.

1.7. Im Akt liegt ein "Bericht XXXX" vom 08.03.2012 von Mag. XXXX ein, das einem handschriftlichen Vermerk zufolge von "Hrn. XXXX am 16.03.2012 persönlich vorgelegt" worden sei.1.7. Im Akt liegt ein "Bericht XXXX" vom 08.03.2012 von Mag. römisch 40 ein, das einem handschriftlichen Vermerk zufolge von "Hrn. römisch 40 am 16.03.2012 persönlich vorgelegt" worden sei.

Darin wird ausgeführt, dass der BF, "geboren am XXXX", am 02.03.2012 beim Referenten XXXX am "BAA Graz" eine Einvernahme gehabt habe. Zusammengefasst wird darin festgehalten, dass "die Rechtsberaterin" nach der Einvernahme die Betreuungseinrichtung Welcome informiert habe, dass die Einvernahme sehr schlecht verlaufen sei. Der Referent hätte den Jugendlichen trotz mehrmaliger Intervention nicht aussprechen lassen. Sie mache sich Sorgen um ihn, wenn er nach Hause komme. Diese Einschätzung hätte sich als richtig erwiesen, denn der BF hätte in der Einrichtung "regelrecht abwesend" gewirkt. Er hätte versucht, in seinen wenigen deutschen Worten unter Tränen verständlich zu machen, wie es ihm ergangen sei. Aus Sorge um einen eventuellen Suizidversuch hätte man den BF den ganzen Tag nicht mehr alleine gelassen. Am nächsten Tag hätte der Psychotherapeut des Vereins Zebra, Mag. XXXX, ein langes Gespräch mit dem BF geführt, in dem dieser das Verhalten des einvernehmenden Referenten dargelegt hätte (dem BF nie in die Augen geschaut; gelächelt, wenn der BF etwas erzählt habe; nicht ernst genommen; nicht zugehört, vielfaches Unterbrechen und somit Durcheinanderbringen; der BF hätte sich erniedrigt gefühlt).Darin wird ausgeführt, dass der BF, "geboren am XXXX", am 02.03.2012 beim Referenten römisch 40 am "BAA Graz" eine Einvernahme gehabt habe. Zusammengefasst wird darin festgehalten, dass "die Rechtsberaterin" nach der Einvernahme die Betreuungseinrichtung Welcome informiert habe, dass die Einvernahme sehr schlecht verlaufen sei. Der Referent hätte den Jugendlichen trotz mehrmaliger Intervention nicht aussprechen lassen. Sie mache sich Sorgen um ihn, wenn er nach Hause komme. Diese Einschätzung hätte sich als richtig erwiesen, denn der BF hätte in der Einrichtung "regelrecht abwesend" gewirkt. Er hätte versucht, in seinen wenigen deutschen Worten unter Tränen verständlich zu machen, wie es ihm ergangen sei. Aus Sorge um einen eventuellen Suizidversuch hätte man den BF den ganzen Tag nicht mehr alleine gelassen. Am nächsten Tag hätte der Psychotherapeut des Vereins Zebra, Mag. römisch 40 , ein langes Gespräch mit dem BF geführt, in dem dieser das Verhalten des einvernehmenden Referenten dargelegt hätte (dem BF nie in die Augen geschaut; gelächelt, wenn der BF etwas erzählt habe; nicht ernst genommen; nicht zugehört, vielfaches Unterbrechen und somit Durcheinanderbringen; der BF hätte sich erniedrigt gefühlt).

Der BF hätte auch nach diesem Gespräch tagelang ein sehr depressives Verhalten gezeigt und erst durch großen Einsatz von Betreuern stabilisiert werden können.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Fluchtvorbringen oder seine Identität in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

1.8. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 19.03.2012 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.08.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).1.8. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 19.03.2012 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.08.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seiner behaupteten Herkunftsregion und seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF aufgrund zahlreicher Unstimmigkeiten in seinen Angaben weder seine Herkunft aus Ghazni noch sein im Laufe des Verfahrens auf (umgerechnet) XXXX korrigiertes Geburtsdatum hätte glaubhaft machen können. Als Fluchtgrund hätte er seine anfänglich gemachten Angaben unglaubwürdig gesteigert und seine Familie hätte - auch nach seinen eigenen Angaben - in recht guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt. Es sei anzunehmen (zusammengefasst), dass der BF nicht aus einer besonders krisenreichen Region komme, über eine gute Schulbildung und ein soziales Netz verfügte und aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich ausgereist sei.Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF aufgrund zahlreicher Unstimmigkeiten in seinen Angaben weder seine Herkunft aus Ghazni noch sein im Laufe des Verfahrens auf (umgerechnet) römisch 40 korrigiertes Geburtsdatum hätte glaubhaft machen können. Als Fluchtgrund hätte er seine anfänglich gemachten Angaben unglaubwürdig gesteigert und seine Familie hätte - auch nach seinen eigenen Angaben - in recht guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt. Es sei anzunehmen (zusammengefasst), dass der BF nicht aus einer besonders krisenreichen Region komme, über eine gute Schulbildung und ein soziales Netz verfügte und aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich ausgereist sei.

1.9. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG AsylG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 66 Abs. 1 amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.1.9. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG AsylG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß Paragraph 66, Absatz eins, amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.10. Gegen diesen Bescheid richtete sich das mit Schreiben seiner Vertreterin vom 21.03.2012, eingelangt am 22.03.2012 (Poststempel 21.03.2012), fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.

Der BF beantragte,

den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu

den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; in eventu

den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen werde

den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen

eine Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anzuberaumen.

In der Beschwerdebegründung wurde moniert, dass die Erstbehörde bei "den Feststellungen der Beweiswürdigung" wesentliche Verfahrensfehler begangen hätte. Sie hätte den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt.

Zur allgemeinen Situation im Heimatland des BF wurde (zusammengefasst) ausgeführt, dass diese schlecht sei, und dazu aus diversen Berichten von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen zitiert, ohne aber konkret die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid in Frage zu stellen. Auf die angebliche Heimatprovinz des BF, Ghazni, wurde nicht konkret Bezug genommen.

Beim BF als unbegleitetem minderjährigem Flüchtling handle es sich um eine besonders vulnerable Person, und wurde dazu auf diverse Rechtsvorschriften verwiesen, die dessen Rechte schützen (UN-Kinderrechtskonvention, Genfer Flüchtlingskonvention, EMRK, Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern).

Eine Rückführung des BF nach Afghanistan würde ihn einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK aussetzen, und seine Ausweisung würde sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen. Gemäß Art. 47 EU-Grundrechtecharte habe der BF ein Recht darauf, dass seine Sache vor einem Gericht verhandelt werde und könne ihm dies "nicht unter irgendwelchen Gründen vorenthalten" werden.Eine Rückführung des BF nach Afghanistan würde ihn einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK aussetzen, und seine Ausweisung würde sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen. Gemäß Artikel 47, EU-Grundrechtecharte habe der BF ein Recht darauf, dass seine Sache vor einem Gericht verhandelt werde und könne ihm dies "nicht unter irgendwelchen Gründen vorenthalten" werden.

1.11. Bei seiner ergänzenden Einvernahme am 05.04.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein seiner Vertreterin und eines Dolmetsch für die Sprache Dari, vor einem anderen Organwalter der Erstbehörde als bei seiner ersten Einvernahme, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und machte auf Nachfrage nähere Angaben, die im Wesentlichen mit seinen bisherigen Angaben übereinstimmten. Zu seinen Fluchtgründen gab er an (Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler nicht korrigiert):

"F: Schilder Sie bitte, warum Sie Afghanistan verlassen haben!

A: Ich habe meine Gründe schon gesagt. Ich bin im 5. Monat von zu Hause weg. Unsere wirtschaftliche Lage war gut. Mein Vater und mein Onkel haben in Kabul gearbeitet und Holz verkauft. Meine Mutter hat Verdacht geschöpft, weil mein Vater plötzlich so viel Geld heimbrachte. Wir haben erfahren, dass mein Vater Menschen in den Iran oder nach Pakistan gebracht hat, weil in Afghanistan die Arbeitssituation sehr schlecht war. Er war Schlepper. Es gibt eine hohe Grenzmauer zwischen Iran und Afghanistan. Dort warten die Soldaten und erschießen die illegalen Einwanderer. Manchmal geraten Familien an Belutschische Stämme. Wenn diese Menschen Schwierigkeiten bekommen haben, haben sie meinem Vater die Schuld gegeben. Als meine Mutter erfahren hat, was er wirklich macht, wollte sie nicht, dass mein Vater wieder nach Kabul geht. Ich durfte auch nicht in größere Städte gehen. Mein Vater war einige Zeit zu Hause, er hatte viel Geld verdient. Er hat ja auch ein Grundstück gehabt. Man trägt das Geld bei sich, das ist üblich, es gibt ja keine Bank in unserer Gegend. (AW äußert immer wieder seine Bedenken, nicht korrekt verstanden zu werden. Ihm wird versichert, dass seine Angaben genau protokolliert werden.) Mein Vater zwei Jahre ungefähr zu Hause. Dann gab es einen kleinen Krieg. Die Kutschi waren bei uns. Ich habe beim vorigen Interview gesagt, dass die Kutschi Talibanangehörige sind. Man hat mir vorgeworfen, dass das nicht stimmt. Wir sagen aber, dass sie Taliban sind. Mein Vater hat gesagt, dass die Kutschi von Pakistan kommen und Taliban sind. Mein Vater hat viele Menschen über die Grenze gebracht. Wenn ihnen oder den Angehörigen geschehen ist, dann wollten sie sich an meinem Vater rächen. Sie würden das gleiche mit ihm tun, was den Angehörigen passiert ist. Das ist ein Grund, warum ich nicht in größere Städte gehen konnte. Der zweite Grund ist, dass es den Krieg mit den Kutschi gab. Das war gegen Ende des 3. Monats Djawsa (= 15. bis 20. Juni). Die Kutschi haben einen Krieg geführt und sind auch in unser Gebiet gekommen. Mein Vater war einer der Dorfälteren, deswegen hat der Vater gegen die Kutschi gekämpft. Mein Vater hat einige dieser Kutschi getötet. Jedes Gebiet hat einen Kommandanten. Unser Kommandant war Said Sadegh Daler und wurde getötet. Wenn es keinen Kommandanten gibt, ist das Gebiet verloren. Wir sind alle von dort geflüchtet. Sie haben die Leute beraubt. Die Menschen haben alles verloren. Das ist einer der Gründe, warum ich hergekommen bin. Ich habe keine Beweise. Ich habe nur mich gerettet. Das sind die Gründe, warum ich hierher gekommen bin.

F: Habe ich Sie richtig verstanden, dass Sie Ihren Heimatort wegen der Kutschi verlassen haben?

A: Meine Eltern sind geblieben. Ich bin alleine weg. Als ich in Athen war, habe ich erfahren, dass meine Eltern in Ghazni sind.

F: Warum haben Sie alleine Ihren Heimatort verlassen?

A: Ich wollte nicht mehr dort bleiben. Wegen meines Vaters konnte ich nicht in größere Städte. Ich wollte nach Europa. Meine Mutter war ursprünglich dagegen. Dann haben sie schließlich zugestimmt.

F: Meine Frage hat gelautet, warum Sie alleine, also ohne Ihre Familie den Heimatort verlassen haben?

A: Die Kutschi haben uns beraubt. Wir hatten nicht mehr so viel Geld. Mein Vater wollte auch nicht woanders leben, weil er zuvor ein gutes Leben gehabt hat. Wie gesagt, waren Sie ursprünglich auch dagegen, dass ich weggegangen bin.

F: Wann sind Sie alleine aus Ihrem Heimatort weggegangen?

A: Das war im 5. Monat vorigen Jahres (= Juli, August 2011)

F: Welcher persönlichen Bedrohung sind Sie unterlegen?

A: Weil mein Vater ein paar der Taliban getötet hat. Wenn sie mich oder meine Geschwister erwischt hätten, hätten sie uns auch getötet.

F: Wurden Sie je schon bedroht?

A: Sie haben uns bedroht, weil mein Vater Taliban, damit meine ich die Kutschi, getötet hat und Menschen geschmuggelt hat. Sie haben ja auch gesagt, dass alles was den Angehörigen auf der Flucht passiert ist, auch uns angetan wird. Als mein Vater aus Kabul zurückkam, mussten wir uns in dem kleinen Dorf verstecken. wir konnten uns nicht in Ghazni aufhalten, weil wir dort gefunden werden könnten. In den kleinen Dörfern besteht die Gefahr, dass die Kutschi.

F: In welcher Form wurden Sie von den Angehörigen von jenen, die durch eine Schleppung Ihres Vaters umgekommen sind, bedroht?

A: Die meisten Leute die Afghanistan verlassen haben, sind in den Iran und nach Pakistan gegangen, um dort zu arbeiten und Ihren Familien Geld zu schicken. Es gab eine hohe Mauer an der Grenze. Die Leute sind ohne Warnung von den Soldaten erschossen worden. Viele sind auch verschleppt worden, weil man zB die Nieren verkauft hat. Wenn sie nach einigen Monaten von den Kindern nichts gehört haben, haben sie meinen Vater befragt und beschuldigt. Viele kamen mit der Polizei zu meinem Vater und wollten wissen was passiert ist.

F: Welche Konsequenzen hatten die Polizeibesuche für Ihren Vater?

A: Das war ein Missverständnis. Die Polizei kam nicht zu meinem Vater. Ich habe das so gemeint, wenn jemand zu Tode kam, sind die Leichen zur Polizei gebracht worden. Die Eltern mussten dann die Leichen identifizieren. Die Eltern haben dann gesagt, dass sie das Gleiche mit meinem Vater machen, was den Angehörigen passiert ist. Die haben ja keine Beweise gehabt, dass mein Vater die Menschen geschleppt hat, deswegen konnten sie keine Anzeige machen. Daher wollten sie sich selbst rächen.

F: Wann hat eine Familie das zu Ihrem Vater gesagt?

A: Ich weiß es nicht wann das jemand meinem Vater gesagt hat, mein Vater war ja in Kabul. Das hat er meiner Mutter erzählt, dass er deswegen Schwierigkeiten hat. Er hatte auch mit seinem Bruder Probleme.

F: Ist jemals jemand direkt an Sie herangetreten und hat Sie bedroht?

A: Als Krieg war, habe ich gesehen, dass ein Taliban meinem Vater gesagt hat, dass sie die ganze Familie töten werden, weil er ein paar von ihnen getötet hat.

F: Wollen Sie Ihren Angaben noch etwas hinzufügen, was noch nicht zur Sprache gekommen ist?

A: Ich habe meinen Angaben nichts hinzuzufügen.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

A: Ich habe nichts hinzuzufügen.

F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

A: Ich glaube dass der Dolmetscher Kaka falsch übersetzt hat. Das ist der Onkel meines Vaters.

F: Was ist mit dem Onkel Ihres Vaters?

A: Das ist der, der in Kabul Holzhandel betreibt.

Frage der gesetzlichen Vertreterin:

F: Bisher haben Sie immer davon gesprochen, dass es Ihr Onkel ist. Stimmt das nun so, oder nicht?

A: Das ist der Onkel meines Vaters, wir sagen aber auch Onkel zu ihm.

F: Möchten Sie sonst noch etwas ergänzen?

A: Ich möchte mich entschuldigen, dass ich immer so schnell ungeduldig werde. Aber es ist beim ersten Interview vieles schief gegangen. Aber Sie haben mir heute die Möglichkeit gegeben, alles zu sagen. Es gibt aber so viele Daten zu meinem Geburtstag.

F: Wie alt sind Sie jetzt?

A: 17 Jahre und vier Monate.

AW bittet um eine kurze Pause vor der Rückübersetzung. Die EV wird um 11.20 Uhr unterbrochen, Beginn der Rückübersetzung 11.30 Uhr

Die Niederschrift wird Ihnen nun vom Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt. Im Zuge dieser Rückübersetzung besteht die Möglichkeit, Berichtigungen oder Ergänzungen vorzunehmen. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergegeben wurden.

AW möchte nach Rückübersetzung folgende Anmerkungen machen:

Es ist uns zum Schluss deswegen schlecht gegangen, weil die Kutschi uns alles weggenommen haben.

Ich möchte auch angeben, dass ich am XXXX geboren bin. Mit 17 Jahren und 4 Monaten habe ich nur das Alter gemeint, das auf der Karte steht."Ich möchte auch angeben, dass ich am römisch 40 geboren bin. Mit 17 Jahren und 4 Monaten habe ich nur das Alter gemeint, das auf der Karte steht."

1.12. Mit "Berufungsvorentscheidung" vom 12.04.2012 erließ die Erstbehörde einen im Spruch und in der Begründung in weiten Teilen wortgleichen Bescheid, ergänzt um Ermittlungsergebnisse aus der ergänzenden Einvernahme des BF am 05.04.2012.

Beweiswürdigend wurde darin unter anderem ausgeführt (Auszug aus der Bescheidbegründung, Schreibfehler nicht korrigiert):

"Ihr tatsächliches Alter konnte wie nachstehend begründet nicht festgestellt werden.

...

Für die entscheidende Behörde ist daher davon auszugehen, dass Ihre Angaben bei der Festnahme am 29.8.2011, im Jahre XXXX geboren zu sein, am ehesten Ihrem tatsächlichen Alter entsprechen. Auf Grund Ihres Verhaltens während der Einvernahme aber auch auf Grund Ihres äußeren Erscheinungsbildes kann jedoch auch ein höheres Lebensalter nicht ausgeschlossen werden.Für die entscheidende Behörde ist daher davon auszugehen, dass Ihre Angaben bei der Festnahme am 29.8.2011, im Jahre römisch 40 geboren zu sein, am ehesten Ihrem tatsächlichen Alter entsprechen. Auf Grund Ihres Verhaltens während der Einvernahme aber auch auf Grund Ihres äußeren Erscheinungsbildes kann jedoch auch ein höheres Lebensalter nicht ausgeschlossen werden.

...

Zu Ihrer angeblichen Herkunftsregion Ghazni waren Ihre Angaben ebenso wenig lebensnah und nicht glaubhaft. Würde man davon ausgehen, dass Ihre Angaben in der Einvernahme am 02.03.2012 stimmen, dann hätten Sie Ihr ganzes Leben im ¿Dorf XXXX in der Stadt XXXX' gelebt. Die Provinz Ghazni besteht aus 16 Distrikten. Ein Distrikt im Norden trägt den Namen XXXX. Dass Sie dann von der Stadt XXXX sprechen, ist auch im Zusammenhang mit einer siebenjährigen Schulausbildung nicht vereinbar. Es ist daher glaubhaft, dass Sie bewusst unwahre Angaben auch zur angeblichen Herkunftsregion gemacht haben. Auf die Frage wo das Dorf XXXX liegen würde, und ob es ein Teil der Stadt Ghazni wäre, gaben Sie an: ¿Es gehört zu Ghazni dazu und Distrikt XXXX gehört auch dazu.' Sie wurden daher aufgefordert, direkt an Ihr Dorf angrenzende Dörfer zu nennen. Auch hier muss festgehalten werden, dass Sie ja angaben im ¿Nachbardorf XXXX' die Schule besucht zu haben. Sie beantworteten die Frage mit: ¿Behsud'. Behsud ist jedoch ein Distrikt und eine Stadt in einer völlig anderen Provinz. Behsud liegt in der Provinz Maidan Wardak. Erst auf den Vorhalt zu diesen Angaben, gaben Sie an: ¿Es stimmt schon. Sie haben gesagt Nachbarschaft. Behsud gehört zur Provinz Maydan.' Da Sie ja angaben, Ihre Reise mit dem Auto von Ihrem Dorf nach Ghazni und dann nach Kabul begonnen zu haben, wurden Sie aufgefordert diesen Weg zu beschreiben und anzugeben durch welche Städte oder Dörfer Sie reisen mussten. Sie gaben an: ¿Von XXXX aus? In XXXX gibt es viele Dörfer. Unser Viertel hat XXXX geheißen. Wenn wir von XXXX losfahren wollen, dann gibt es zwei Möglichkeiten. Eine Möglichkeit wäre von XXXX, Behsud loszufahren. Die andere Möglichkeit wäre, direkt von XXXX nach Kabul zu fahren.' Hätten Sie tatsächlich Ihr ganzes Leben in dieser Region verbracht, und wären von Ihrem angeblichen Herkunftsdorf XXXX mit dem Auto nach Kabul gefahren, dann hätten Sie wohl eine authentischere Wegbeschreibung abgeben können müssen. Weiteres Indiz für eine fiktive Herkunftsregion war aber auch, dass Sie Ihr ¿Viertel' zuerst mehrfach mit ¿XXXX' bezeichneten und dann nach Ihrem Schulweg befragt: ¿...Also von XXXX direkt nach XXXX.' angaben. Eine akustische Verwechslung konnte auch durch Rückfrage an die Dolmetscherin ausgeschlossen werden. In der aktuellen Karte vom Distrikt XXXX konnte kein Dorf mit dem Namen XXXX gefunden werden. Es gibt aber zwei Nachbardörfer mit den Namen XXXX und XXXX. Ein Dorf mit Namen XXXX, es sollte das Nachbardorf sein, wo sich die Schule befinden soll, die Sie besucht hätten, ist ebenso nicht eingezeichnet. Auch in diesem Zusammenhang gelange es Ihnen nicht, durch Ihre Angaben in der am 05.04.2012 ergänzend durchgeführten Einvernahme Klarheit in Bezug auf Ihren Herkunftsort zu schaffen. Befrag nach Ihrem Heimatort gaben Sie in dieser Einvernahme dezidiert an, aus XXXX (phon.) zu kommen. Dies haben Sie in der Einvernahme am 2.3. (phonetische XXXX), wie zuvor beschrieben, zwar als das Viertel, aus dem Sie stammen, bezeichnet, jedoch nicht als Ihren ¿Herkunftsort'. Diese divergierenden Bezeichnungen zu Ihrem Heimatort - einmal XXXX als Dorfnamen, einmal XXXX - stellen zwar für sich betrachtet noch nicht zwingend einen Widerspruch dar, zumal Sie XXXX bzw. XXXX in beiden Einvernahme erwähnten, jedoch zeigt dieses Aussageverhalten, dass Sie Details unterschiedlich benennen und dies nicht oder nicht in dieser Form zu erwarten ist, wenn das Geschilderte auch tatsächlich der Wahrheit entspräche. So würden Sie konkret nach Ihrem Herkunftsort befragt, nicht einmal von XXXX sprechen und dann wiederum von XXXX/XXXX. Die entscheidende Behörde geht daher davon aus, dass Sie eine fiktive Herkunftsregion genannt haben und Ihre tatsächliche Herkunftsregion nicht festgestellt werden konnte.Zu Ihrer angeblichen Herkunftsregion Ghazni waren Ihre Angaben ebenso wenig lebensnah und nicht glaubhaft. Würde man davon ausgehen, dass Ihre Angaben in der Einvernahme am 02.03.2012 stimmen, dann hätten Sie Ihr ganzes Leben im ¿Dorf römisch 40 in der Stadt XXXX' gelebt. Die Provinz Ghazni besteht aus 16 Distrikten. Ein Distrikt im Norden trägt den Namen römisch 40 . Dass Sie dann von der Stadt römisch 40 sprechen, ist auch im Zusammenhang mit einer siebenjährigen Schulausbildung nicht vereinbar. Es ist daher glaubhaft, dass Sie bewusst unwahre Angaben auch zur angeblichen Herkunftsregion gemacht haben. Auf die Frage wo das Dorf römisch 40 liegen würde, und ob es ein Teil der Stadt Ghazni wäre, gaben Sie an: ¿Es gehört zu Ghazni dazu und Distrikt römisch 40 gehört auch dazu.' Sie wurden daher aufgefordert, direkt an Ihr Dorf angrenzende Dörfer zu nennen. Auch hier muss festgehalten werden, dass Sie ja angaben im ¿Nachbardorf XXXX' die Schule besucht zu haben. Sie beantworteten die Frage mit: ¿Behsud'. Behsud ist jedoch ein Distrikt und eine Stadt in einer völlig anderen Provinz. Behsud liegt in der Provinz Maidan Wardak. Erst auf den Vorhalt zu diesen Angaben, gaben Sie an: ¿Es stimmt schon. Sie haben gesagt Nachbarschaft. Behsud gehört zur Provinz Maydan.' Da Sie ja angaben, Ihre Reise mit dem Auto von Ihrem Dorf nach Ghazni und dann nach Kabul begonnen zu haben, wurden Sie aufgefordert diesen Weg zu beschreiben und anzugeben durch welche Städte oder Dörfer Sie reisen mussten. Sie gaben an: ¿Von römisch 40 aus? In römisch 40 gibt es viele Dörfer. Unser Viertel hat römisch 40 geheißen. Wenn wir von römisch 40 losfahren wollen, dann gibt es zwei Möglichkeiten. Eine Möglichkeit wäre von römisch 40 , Behsud loszufahren. Die andere Möglichkeit wäre, direkt von römisch 40 nach Kabul zu fahren.' Hätten Sie tatsächlich Ihr ganzes Leben in dieser Region verbracht, und wären von Ihrem angeblichen Herkunftsdorf römisch 40 mit dem Auto nach Kabul gefahren, dann hätten Sie wohl eine authentischere Wegbeschreibung abgeben können müssen. Weiteres Indiz für eine fiktive Herkunftsregion war aber auch, dass Sie Ihr ¿Viertel' zuerst mehrfach mit ¿XXXX' bezeichneten und dann nach Ihrem Schulweg befragt: ¿...Also von römisch 40 direkt nach römisch 40 .' angaben. Eine akustische Verwechslung konnte auch durch Rückfrage an die Dolmetscherin ausgeschlossen werden. In der aktuellen Karte vom Distrikt römisch 40 konnte kein Dorf mit dem Namen römisch 40 gefunden werden. Es gibt aber zwei Nachbardörfer mit den Namen römisch 40 und römisch 40 . Ein Dorf mit Namen römisch 40 , es sollte das Nachbardorf sein, wo sich die Schule befinden soll, die Sie besucht hätten, ist ebenso nicht eingezeichnet. Auch in diesem Zusammenhang gelange es Ihnen nicht, durch Ihre Angaben in der am 05.04.2012 ergänzend durchgeführten Einvernahme Klarheit in Bezug auf Ihren Herkunftsort zu schaffen. Befrag nach Ihrem Heimatort gaben Sie in dieser Einvernahme dezidiert an, aus römisch 40 (phon.) zu kommen. Dies haben Sie in der Einvernahme am 2.3. (phonetische römisch 40 ), wie zuvor beschrieben, zwar als das Viertel, aus dem Sie stammen, bezeichnet, jedoch nicht als Ihren ¿Herkunftsort'. Diese divergierenden Bezeichnungen zu Ihrem Heimatort - einmal römisch 40 als Dorfnamen, einmal römisch 40 - stellen zwar für sich betrachtet noch nicht zwingend einen Widerspruch dar, zumal Sie römisch 40 bzw. römisch 40 in beiden Einvernahme erwähnten, jedoch zeigt dieses Aussageverhalten, dass Sie Details unterschiedlich benennen und dies nicht oder nicht in dieser Form zu erwarten ist, wenn das Geschilderte auch tatsächlich der Wahrheit entspräche. So würden Sie konkret nach Ihrem Herkunftsort befragt, nicht einmal von römisch 40 sprechen und dann wiederum von XXXX/XXXX. Die entscheidende Behörde geht daher davon aus, dass Sie eine fiktive Herkunftsregion genannt haben und Ihre tatsächliche Herkunftsregion nicht festgestellt werden konnte.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Ihre Angaben zum Fluchtgrund waren nicht glaubhaft, wenig lebensnah und stehen im groben Widerspruch zu Ihren Angaben bei der Erstbefragung.

...

Auch in der ergänzend durchgeführten Einvernahme am 5.4. waren Sie trotz mehrmaliger Nachfragen nicht in der Lage, eine nur Sie betreffende individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Sie haben im gesamten Verfahren niemals von etwaigen persönlichen Übergriffen auf Sie, nicht einmal von persönlich gegen Sie gerichtete Drohungen, gesprochen. In gesamtheitlicher Betrachtungsweise des Vorbringens gelangt die Behörde zum Schluss, dass Ihre Angaben absolut oberflächlich und ungenau gehalten waren. Es war Ihnen in keinster Weise möglich, Ihre Schilderungen durch präzise und detaillierte Angaben glaubhaft darzustellen. Somit entstand der Eindruck, dass Sie Ihren Fluchtgrund zwar asylbezogen geschildert haben, die von Ihnen geschilderten Ereignisse mangels Konkretisierung, mangels Nachvollziehbarkeit und mangels Plausibilität nicht wirklich erlebt haben dürften, weshalb die Glaubwürdigkeit zu versagen war.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Wie bereits vorhin erläutert, liegt keine Verfolgungssituation von privater, staatlicher Seite oder quasi-staatlicher Seite vor. Da wie bereits ausführlich erörtert Ihr gesamtes Vorbringen als unglaubwürdig festgestellt wurde, ergibt sich daher, dass Sie im Falle einer Rückkehr keiner Bedrohungssituation ausgesetzt sind. Die allgemeine Situation für Rückkehrer ist in Afghanistan zwar noch angespannt, den vorhandenen Informationen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass Sie nach einer Rückkehr in eine solche Situation kommen könnten, die einer solchen Gefahr gleichzuhalten wäre. Wie bereits in der Beweiswürdigung erörtert, wurde Ihr gesamtes Vorbringen als unglaubwürdig festgestellt. Es gibt keine Hinweise dafür, dass Sie in eine existenzbedrohende Notlage bei Rückkehr in Ihr Heimatland kommen könnten. Laut Ihren eigenen Angaben leben 3 Onkel von Ihnen in Kabul. Deren wirtschaftliche Situation beschrieben Sie mit sehr gut. Ein Onkel würde einen Holzladen betreiben und auch Ihr Vater hätte in Kabul gearbeitet. Die entscheidende Behörde geht davon aus, dass Sie bei einer Rückkehr durch Ihr familiäres Netzwerk Unterstützung finden würden. Sie sind ein arbeitsfähiger, gesunder Mann, von dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es war Ihnen bisher schon möglich Ihr Auslangen zu finden. Laut eigenen Angaben hätten Sie am Grund Ihres Vaters, als Teppichknüpfer und als Hilfsarbeiter gearbeitet. Wie bereits angeführt waren Ihre Altersangaben nicht glaubhaft. Würde man aber auch davon ausgehen, dass Sie tatsächlich noch nicht volljährig wären, würden Sie in Ihrem Heimatland, im afghanischen Kulturkreis, als erwachsener Mann gesehen werden. Dass Sie in Ihrer psychischen/physischen Reife unterentwickelt wären, ist sohin nicht erkennbar, sodass sich in dieser Hinsicht jedenfalls kein gefahrenerhöhendes Moment ergibt. Es ist daher nicht ersichtlich und wurde auch von Ihnen nicht dargetan, weshalb sich Ihre Rückkehrsituation als ca. 17 Jahre alter afghanischer Staatsbürger im Hinblick von jenen etwa eines 19 Jahre oder 22 Jahre alten afghanischen Staatsangehörigen ohne familiäre Bindungen in Afghanistan wesentlich unterscheiden würde und weshalb die Auswirkungen der (für alle Einwohner Afghanistans) besonders prekären Situation für Sie spürbar stärker wäre. Wobei Sie persönlich auch über ein familiäres Netzwerk im Heimatland verfügen. Bei Ihnen handelt es sich um einen jungen arbeitsfähigen Mann, der kurz vor der Volljährigkeit steht, oder aber auch bereits volljährig ist. Sie haben laut eigenen Angaben 7 Jahre lang die Schule besucht, haben gearbeitet und verfügen nach wie vor über Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten in Afghanistan. Darüber hinaus konnten Sie sich während Ihres Aufenthaltes in Österreich auch Kenntnisse der deutschen sowie der englischen Sprache aneignen. Sie würden sich jedenfalls qualifizierter am Arbeitsmarkt in Afghanistan integrieren können, als der Großteil der Bevölkerung. Wie auch in den aktuellen Länderfeststellungen festgehalten, wäre aber auch eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat grundsätzlich für Personen auch ohne Beziehungen möglich. Auch der UNHCR verweist (siehe Feststellungen zum Heimatland) darauf, dass alleinstehende Männer und Kernfamilien unter gewissen Umständen auch ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben können. Wie auch in den Feststellungen zu Kabul festgehalten, gäbe es auch Hilfseinrichtungen die Ihnen vor Ort einen Neustart im Heimatland ermöglichen würden. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass Sie bis auf anfängliche Schwierigkeiten, durchaus in der Lage wären, Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es sei in diesem Zusammenhang auch auf die angebotene Rückkehrhilfe verwiesen. Sie konnten auch kein plausibles Argument abgeben, warum Sie zum Beispiel in Kabul nicht leben könnten. Ein konkretes Problem für Sie in Afghanistan auf Grund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit erwähnten Sie nicht, konnten Sie jedenfalls nicht glaubhaft machen."

1.13. Mit Schreiben vom 25.04.2012 erhob der BF durch seine Vertreter erneut (fristgerecht) das Rechtsmittel der "Beschwerde". Die mehrseitige Beschwerde ist wörtlich gleichlautend mit der gegen den zuerst erlassenen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom 21.03.2012 (siehe oben Punkt 1.10.) und offenbar so zu verstehen, dass die Vertreter des BF damit einen Vorlageantrag gemäß § 64a Abs. 2 AVG stellen wollten, sodass die "Berufungsvorentscheidung" der Erstbehörde wieder außer Kraft trat und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.03.2012 dem Asylgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen war.1.13. Mit Schreiben vom 25.04.2012 erhob der BF durch seine Vertreter erneut (fristgerecht) das Rechtsmittel der "Beschwerde". Die mehrseitige Beschwerde ist wörtlich gleichlautend mit der gegen den zuerst erlassenen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom 21.03.2012 (siehe oben Punkt 1.10.) und offenbar so zu verstehen, dass die Vertreter des BF damit einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 64 a, Absatz 2, AVG stellen wollten, sodass die "Berufungsvorentscheidung" der Erstbehörde wieder außer Kraft trat und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.03.2012 dem Asylgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen war.

1.14. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 15.05.2012 beim Asylgerichtshof ein.

1.15. Mit Schreiben vom 22.05.2012 brachte der BF durch seine Vertreter eine "Ergänzung der Beschwerde", die am 25.04.2012 eingebracht worden sei (richtig wohl: des Vorlageantrages oder der Beschwerde vom 21.03.2012) ein. Darin wird zunächst auf die Stellungnahme vom 08.03.2012 verwiesen, worin Ausführungen über die Praxis des Geburtsdatumsvermerkes (öffentlich - privat; Notizen im Koran) enthalten waren, und diese wiederholt. Bei der Feststellung des Alters des BF komme es wiederholt und notorisch zu Mängeln bei den vollziehenden Behörden, was durch kurze Auszüge aus je einer Entscheidung des VfGH und des Asylgerichtshofes zu belegen versucht wurde.

Sodann wurde ausgeführt, dass im Hinblick auf die im Akt der Erstbehörde einliegenden und mit dem BF erörterten Landkarten seines Heimatdistrikts seine Angaben - etwa bezüglich XXXX oder des Nachbardistriktes Behsud, nachvollziehbar und daher nicht offenbar unrichtig gewesen seien.Sodann wurde ausgeführt, dass im Hinblick auf die im Akt der Erstbehörde einliegenden und mit dem BF erörterten Landkarten seines Heimatdistrikts seine Angaben - etwa bezüglich römisch 40 oder des Nachbardistriktes Behsud, nachvollziehbar und daher nicht offenbar unrichtig gewesen seien.

1.16. Mit Erkenntnis vom 21.01.2013, Zahl C13 426.691-1/2012/3E, behob der Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Im Verwaltungsakt findet sich nur die erste Seite dieses Erkenntnisses, in dem begründend unter anderem ausgeführt wurde:1.16. Mit Erkenntnis vom 21.01.2013, Zahl C13 426.691-1/2012/3E, behob der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2, den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Im Verwaltungsakt findet sich nur die erste Seite dieses Erkenntnisses, in dem begründend unter anderem ausgeführt wurde:

" ... 2.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der Erstbehörde

zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüberhinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.

Bei der Beurteilung des Fluchtvorbringens des BF hat die Behörde schon seine Angaben bezüglich seiner Herkunftsregion (wie auch seines Alters) als unglaubwürdig beurteilt und ist schon daraus zum Ergebnis gekommen, dass der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht hätte glaubhaft machen können. Angemerkt wird dazu, dass eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention auch dann vorliegen kann, wenn diese von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt und durch die Behörden und Regierung gebilligt wird oder wenn Behörden und Regierung außer Stande sind, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104).

Mögen auch die Angaben des BF in mehreren Punkten ausweichend und auch nicht stimmig gewesen sein, so erscheint doch die von ihm angegebene Verfolgung durch Paschtunen (bzw. Kuchi-Nomaden bzw. Taliban) aufgrund von Tätigkeiten seines Vaters nicht abschließend geklärt (wobei bei seiner Einvernahme und bei der Bewertung seiner Antworten auch sein Alter zu berücksichtigen ist).

Die oben angeführte Bewertung der Erstbehörde bezüglich der Angaben des BF zu seiner Herkunft bzw. zu seinem Alter erscheint jedoch nicht zutreffend. Im Gegensatz zu der ausführlich in ihren beiden (weitgehend gleichlautenden) Bescheiden begründeten Annahme, der BF stamme gar nicht aus der von ihm angegebenen Region, finden sich mehrere der von ihm genannten Orte (etwa XXXX oder XXXX) - wie auch in den Stellungnahmen der Vertreterin des BF ausgeführt - sehr wohl auf den von der Erstbehörde verwendeten und im Akt einliegenden Landkarten. Auch die Angabe von Behsud als nächstgelegene größere Stadt erscheint nicht unschlüssig, zumal der Distrikt Behsud in der Nachbarprovinz Maydan Wardak offenbar tatsächlich an den vom BF angegebenen Heimatdistrikt angrenzt.Die oben angeführte Bewertung der Erstbehörde bezüglich der Angaben des BF zu seiner Herkunft bzw. zu seinem Alter erscheint jedoch nicht zutreffend. Im Gegensatz zu der ausführlich in ihren beiden (weitgehend gleichlautenden) Bescheiden begründeten Annahme, der BF stamme gar nicht aus der von ihm angegebenen Region, finden sich mehrere der von ihm genannten Orte (etwa römisch 40 oder römisch 40 ) - wie auch in den Stellungnahmen der Vertreterin des BF ausgeführt - sehr wohl auf den von der Erstbehörde verwendeten und im Akt einliegenden Landkarten. Auch die Angabe von Behsud als nächstgelegene größere Stadt erscheint nicht unschlüssig, zumal der Distrikt Behsud in der Nachbarprovinz Maydan Wardak offenbar tatsächlich an den vom BF angegebenen Heimatdistrikt angrenzt.

Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.

Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.

Da die Frage der Herkunft des BF (wie auch des Aufenthaltes seines Vaters bzw. seiner Familie und somit auch die Frage des Vorliegens eines sozialen Netzes) somit nicht abschließend geklärt werden konnte, ist dem vorliegenden Bescheid daher - insbesondere was die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz an den BF anbelangt - keine diesbezüglich hinreichende Begründung zu entnehmen.

Falls die Angaben des BF über seine Herkunftsregion verifiziert würden, wären allfälligen Entscheidungen über seinen Antrag auch konkrete sich darauf beziehende Länderberichte bzw. -feststellungen - nach Gewährung von Parteiengehör an den BF - zugrundezulegen.

Ebenfalls offen erscheint die Frage des tatsächlichen Alters des BF, wobei diesbezüglich auch die im Verfahren wiederholt getätigten Ausführungen zur Praxis des Koranvermerkes (zuletzt in der Beschwerdeergänzung vom 22.05.2012) zu berücksichtigen wären, sowie die damit verbundene Frage der Handlungs- bzw. Geschäftsfähigkeit des BF (bzw. die Frage, ob und wie lange er im Verfahren einer Vertretung bedarf).

2.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage - abgesehen von einer Vielzahl von Schreibfehlern (insbesondere Orthografie, Grammatik) in den Schriftstücken der Erstbehörde, vom Umstand, dass die im Akt einliegenden und vom jeweils Zeichnungsberechtigten unterfertigten Exemplare der erlassenen Bescheide mit "Konzept" bzw. "K" beschriftet waren, und von der Frage, ob bei der Einvernahme des BF die Mindeststandards beim Umgang mit Menschen (Wahrung der Menschenwürde) eingehalten worden sind - insbesondere bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

...

2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu

bringen haben. ... "

1.17. Bei seiner ergänzenden Einvernahme am 18.02.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi, legte der BF folgende Beweismittel vor, die in Kopie zum Akt genommen wurden:

Bestätigung eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 27.02.2013, wonach der BF bei ihm in psychiatrischer Behandlung sei

Bestätigung vom 13.02.2013, dass der BF für das Vormodul der Externen Hauptschule vorgemerkt sei und zum Aufnahmetest eingeladen werde

Bestätigungen über den regelmäßigen Besuch von Deutschkursen.

Einvernommen gab der BF an (Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler nicht korrigiert):

"F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?

A: Nein.

F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Angehörigen?

A: Nein.

F: Warum nicht?

A: Mein letzter Kontakt war in Griechenland.

F: Warum besteht zur Zeit kein Kontakt?

A: Dort war Krieg, ich habe auch keine Telefonnummer von meiner Familie.

F: Wie konnten Sie dann in Griechenland Kontakt herstellen?

A: Meine Eltern haben mich angerufen.

F: Warum tun die Eltern das jetzt nicht mehr?

A: Ich hatte eine andere Telefonnummer in Griechenland.

F: Wurden Sie in Griechenland am Handy angerufen?

A: Ja.

F: Dann müssten Sie doch die Nummer Ihrer Eltern haben.

A: Auch wenn die Nummer dort erscheint, lerne ich sie doch nicht auswendig. Ich weiß nicht was sie meinen.

F: Was ist mit diesem Handy passiert?

A: Der Schlepper hat mir alles weggenommen, auch meine Tasche.

F: Wo leben Ihre Angehörigen?

A: Ich sagte bereits, dass meine Eltern in Ghazni waren. Wo sie jetzt sind, weiß ich nicht.

F: Wo haben Sie zuletzt mit Ihrer Familie zusammengelebt?

A: In XXXX.A: In römisch 40 .

F: Beschreiben Sie bitte Ihren letzten Tag zu Hause bei Ihrer Familie.

A: Im 5. Monat habe ich mein Zuhause verlassen. Meine Eltern waren da. Es war Krieg. Das war unser letzter Tag.

F: Schildern Sie bitte den Ablauf des letzten Tages.

A: Es war Krieg bei uns. Unsere Nachbarn habe alle Ihr Zuhause verlassen gehabt. Mein Vater sagte, wir können hier nicht mehr leben. Wir haben alles zusammengepackt und gingen weg. Ich kam dann Richtung Europa.

Anmerkung: AW versteht teilweise, was der Dolmetscher übersetzt hat und möchte sich rückversichern, was ¿alles zusammengepackt' bedeutet. AW wird aufgeklärt und nochmals darauf hingewiesen, dass seine Angaben am Ende der Einvernahme rückübersetzt werden und er Gelegenheit bekommt, Korrekturen vorzunehmen.

F: Wann haben Sie sich getrennt und wie war der weitere Verlauf?

A: Ich bin mit meiner Familie Richtung Ghazni gegangen. Unterwegs, wo genau weiß ich nicht, haben wir uns getrennt. Ich bin in Richtung Europa gegangen.

F: Erklären Sie bitte genau, wie sich die Trennung abgespielt hat?

A: In unserem Gebiet war Krieg. Alle Nachbarn habe das Gebiet verlassen. Ich meine es war Krieg gegen Kutschi, nämlich Taliban. Die Kutschi sind die Taliban. Wir sind alle geflüchtet. Es gab keine Gelegenheit sich zu verabschieden. Der Kommandant, der mitmeinem Vater zusammen war, wurde getötet. Mein Vater sagte wir können hier nicht mehr bleiben. Wir sind geflüchtet, wir hatten keine Zeit uns zu verabschieden. Es war keine Zeit dass mein Vater mich umarmt. Unterwegs wurden wir getrennt.

F: Meinen Sie mit Kutschi das Nomadenvolk oder die Taliban?

A: Die Bezeichnung Kutschi steht für Taliban. In manchen Teilen Afghanistans werden die Taliban Kutschi genannt, weil sie umherziehen.

F: Was haben Sie bis zur Ausreise beruflich gemacht?

A: Ich bin in die Schule gegangen und habe zwischendurch auch gearbeitet.

F: Bis wann sind Sie zur Schule gegangen?

A: Ich bin vom 6. bis zum 13. Lebensjahr zur Schule gegangen.

F: Bis wie lange vor der Ausreise haben Sie die Schule besucht.

A: Vor meiner Flucht bin ich 2 Jahre und ca. 4 Monate nicht zur Schule gegangen.

F: Haben Sie bis zur Ausreise immer in XXXX gelebt?F: Haben Sie bis zur Ausreise immer in römisch 40 gelebt?

A: Ja.

F: Haben Sie je andere Städte besucht?

A: Nein.

F: Haben Sie das Dorf nie verlassen?

A: Ich habe das Dorf nie verlassen.

F: Wo war Ihre Schule?

A: Meine Schule war in XXXX.A: Meine Schule war in römisch 40 .

F: Ist das ein anderes Dorf?

A: Ja.

F: Wie weit war das entfernt?

A: Man ging ca. 1,5 Stunden zu Fuß.

F: Ist XXXX ein eigenes Dorf?F: Ist römisch 40 ein eigenes Dorf?

A: Es gehört zu XXXX wiederum gehört zu XXXX (phon.)A: Es gehört zu römisch 40 wiederum gehört zu römisch 40 (phon.)

F: Was war in der Tasche, die Ihnen der Schlepper in Griechenland abgenommen hat?

A: Schuhe und etwas zum Anziehen.

F: Wo ist Ihre Taskira?

A: Ich habe keine Taskira. Ich habe angegeben, dass mein Name und mein Geburtsdatum im Koran vermerkt wurden. Nachgefragt gebe ich an, dass im Koran XXXXA: Ich habe keine Taskira. Ich habe angegeben, dass mein Name und mein Geburtsdatum im Koran vermerkt wurden. Nachgefragt gebe ich an, dass im Koran römisch 40

F: Fassen Sie bitte noch einmal zusammen, was der Ihre Flucht auslösende Grund war?

A: Die Kutschi sind in unserem Gebiet gewesen. Mein Vater hat auch einige Taliban getötet. Wir sind bedroht worden. Deshalb sind wir geflüchtet. Der Kommandant unseres Gebietes hieß XXXX.A: Die Kutschi sind in unserem Gebiet gewesen. Mein Vater hat auch einige Taliban getötet. Wir sind bedroht worden. Deshalb sind wir geflüchtet. Der Kommandant unseres Gebietes hieß römisch 40 .

F: Besitzen Sie ein Handy?

A: Ja, das habe ich aber heute vergessen.

F: Wie viele Jahre ist Ihr jüngerer Bruder jünger als Sie?

A: Er ist 5 Jahre alt.

Die Frage wird wiederholt.

A: Ich habe es nicht ausgerechnet. Wenn ich nicht alle Fragen verstehe, dann liegt es daran, dass ich schon drei Mal beim Psychiater war. Ich schlafe auch schlecht. Ich nehme auch Medikamente.

F: Haben Sie Befunde und welche Medikamente nehmen Sie.

A: Ich nehme XXXX. Das ist beruhigend. Ich bekomme auch ein Medikament wegen meines Magens. Ich wurde am Hoden operiert. Ich war bei Omega. Ich kann fragen, ob ich einen Befund bekomme.A: Ich nehme römisch 40 . Das ist beruhigend. Ich bekomme auch ein Medikament wegen meines Magens. Ich wurde am Hoden operiert. Ich war bei Omega. Ich kann fragen, ob ich einen Befund bekomme.

Dem AW wird eine Frist von 2 Wochen zur Vorlage der Befunde eingeräumt.

F: Wie heißt Ihr jüngerer Bruder?

A: XXXX. Er ist der jüngste.A: römisch 40 . Er ist der jüngste.

F: Wie heißen Ihre anderen Geschwister?

A: XXXX, meine Schwester heißt XXXX.A: römisch 40 , meine Schwester heißt römisch 40 .

F: Wie alt ist XXXX?

A: 9 Jahre.

F: Wie viele Jahre ist XXXX jünger als Sie?F: Wie viele Jahre ist römisch 40 jünger als Sie?

A: Ich bin 16. Ich weiß nicht. Er ist 7 Jahre jünger.

F: Wollen Sie Ihren Angaben noch etwas hinzufügen, was noch nicht zur Sprache gekommen ist?

A: Ich habe Deutschkursbestätigungen (Kopien werden zum Akt genommen). Ich möchte wissen, welches von den Geburtsdaten Sie glauben.

Der AW wird informiert, dass das von ihm angegebene Datum XXXX nicht den Feststellungen zugrunde gelegt wird."Der AW wird informiert, dass das von ihm angegebene Datum römisch 40 nicht den Feststellungen zugrunde gelegt wird."

1.18. Mit Schreiben vom 27.02.2013 übermittelte der BF weitere Belege, betreffend seine Leisten-/Hodenoperation vom Juli 2012.

1.19. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 13.03.2013, Zahl 11 09.708-BAG, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.08.2011 erneut gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).1.19. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 13.03.2013, Zahl 11 09.708-BAG, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.08.2011 erneut gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Die Länderfeststellungen gründeten sich auf Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF (Aktenseiten 501 - 522).

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe sowie hinsichtlich Refoulementschutz wurde ausgeführt (Auszug aus der Bescheidbegründung, Schreibfehler nicht korrigiert):

  • "-Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht fest. Auf Grund Ihrer Sprach- und Landeskenntnisse ist Ihre Staatsangehörigkeit glaubhaft.

Ihre Angaben zur Volksgruppenzugehörigkeit der Hazara konnten Sie glaubhaft machen. Die Feststellungen zur illegalen Einreise in Österreich stützen sich auf Ihre diesbezüglich glaubhaften Angaben und auf die Tatsache, dass Sie in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich eingereist sind.

Die Feststellungen zu Ihrem Gesundheitszustand ergeben sich aus den von Ihnen vorgelegten Unterlagen (Arztbrief XXXX vom 16.07.2012, Bestätigung Prim. Dr. XXXX vom 27.2.2013) und Ihren Angaben, aus denen hervorgeht, dass Sie (erfolgreich) operiert wurden (Teilkastration), in psychiatrischer in Behandlung stehen (XXXX) und Beruhigungsmittel einnehmen. Aus diesen Angaben konnte keine schwerwiegende bzw. lebensbedrohende Erkrankung bzw. Beeinträchtigung Ihres Gesundheitszustandes abgeleitete werden.Die Feststellungen zu Ihrem Gesundheitszustand ergeben sich aus den von Ihnen vorgelegten Unterlagen (Arztbrief römisch 40 vom 16.07.2012, Bestätigung Prim. Dr. römisch 40 vom 27.2.2013) und Ihren Angaben, aus denen hervorgeht, dass Sie (erfolgreich) operiert wurden (Teilkastration), in psychiatrischer in Behandlung stehen (römisch 40 ) und Beruhigungsmittel einnehmen. Aus diesen Angaben konnte keine schwerwiegende bzw. lebensbedrohende Erkrankung bzw. Beeinträchtigung Ihres Gesundheitszustandes abgeleitete werden.

Ihr tatsächliches Alter konnte wie nachstehend begründet nicht festgestellt werden. Sie gaben bei Ihrer Festnahme am 29.8.2011 der Exekutive gegenüber an, 17 Jahre alt zu sein. Auf Grund Ihrer Angaben bei der Festnahme wurde als Geburtsjahr XXXX festgestellt. Zwei Tage später bei Ihrer Erstbefragung vor dem LPK Wien, konnten Sie plötzlich ein genaues Geburtsdatum nennen und gaben an am XXXX geboren zu sein. Die entscheidende Behörde geht davon aus, dass Sie ein fiktives Datum angegeben haben, es wäre jedenfalls wenig plausibel, dass Sie, hätten Sie tatsächlich ein konkretes Geburtsdatum gewusst, dies nicht schon bei Ihrer Festnahme so angegeben hätten. Auch Ihre Angaben am 05.04.2012 trugen nicht zur eindeutigen Klärung Ihres Alters bei. Für die entscheidende Behörde ist daher davon auszugehen, dass Ihre Angaben bei der Festnahme am 29.8.2011, im Jahre XXXX geboren bzw. 17 Jahre alt zu sein, am ehesten Ihrem tatsächlichen Alter entsprechen.Ihr tatsächliches Alter konnte wie nachstehend begründet nicht festgestellt werden. Sie gaben bei Ihrer Festnahme am 29.8.2011 der Exekutive gegenüber an, 17 Jahre alt zu sein. Auf Grund Ihrer Angaben bei der Festnahme wurde als Geburtsjahr römisch 40 festgestellt. Zwei Tage später bei Ihrer Erstbefragung vor dem LPK Wien, konnten Sie plötzlich ein genaues Geburtsdatum nennen und gaben an am römisch 40 geboren zu sein. Die entscheidende Behörde geht davon aus, dass Sie ein fiktives Datum angegeben haben, es wäre jedenfalls wenig plausibel, dass Sie, hätten Sie tatsächlich ein konkretes Geburtsdatum gewusst, dies nicht schon bei Ihrer Festnahme so angegeben hätten. Auch Ihre Angaben am 05.04.2012 trugen nicht zur eindeutigen Klärung Ihres Alters bei. Für die entscheidende Behörde ist daher davon auszugehen, dass Ihre Angaben bei der Festnahme am 29.8.2011, im Jahre römisch 40 geboren bzw. 17 Jahre alt zu sein, am ehesten Ihrem tatsächlichen Alter entsprechen.

In der Stellungnahme Ihrer Vertretung verweisen Sie darauf, dass es in Afghanistan keinerlei flächendeckendes Registrierungssystem gibt. Sie verweisen auch darauf, dass es teils aus religiösen, teils aus praktischen Gründen üblich ist, den Tag der Geburt eines Kindes auf der Rückseite des Korans zu vermerken. Dass Ihnen auf Grund dieser Eintragung im Koran Ihr Geburtsdatum bekannt wäre, wäre durchaus plausibel. Wie bereits erörtert, ist es jedoch wenig glaubhaft, dass Sie dann ein Ihnen bekanntes Geburtsdatum nicht gleich bei Ihrer ersten Einvernahme der Exekutive gegenüber angegeben hätten. Weiteres Indiz für Ihre Unglaubwürdigkeit hierzu ist aber auch, dass Sie auch angaben, das Alter Ihrer Geschwister ebenso im Koran nachgelesen zu haben. Würde man nun davon ausgehen, dass Ihr Geburtstag tatsächlich genau im Koran vermerkt wäre, wäre es wohl kaum nachvollziehbar, dass dann bei Ihren Geschwistern kein konkreter Tag sondern nur das Alter eingetragen wäre. So gaben Sie auch an: ¿Mein Vater hat das Alter von mir und meinen Geschwistern hinten im Koran aufgeschrieben gehabt. Bei den Geschwistern habe ich nur auf das Alter geschaut. Ich bin das erste Kind. In der Tazkira steht das Alter auch. Ich lüge nicht.' Eine Eintragung nur des Alters wäre auch kaum möglich, da sich das Alter jährlich verändert. Es ist daher davon auszugehen, wenn es tatsächlich eine Eintragung im Koran gegeben hätte, auch bei Ihren Geschwistern ein konkretes Datum vermerkt worden wäre. Es ist daher nicht plausibel, dass Sie dann nicht einmal das Geburtsjahr eines der beiden Brüder oder Ihrer Schwester wissen würden. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass Sie sowohl in der Erstbefragung am 30.08.2011 als auch bei der Einvernahme am 18.02.2013 - also eineinhalb Jahre später - das Alter Ihres Bruders XXXX mit neun Jahren angaben und nicht ad hoc angeben konnten, um wie viele Jahre er jünger sei (vgl.: F: Wie alt ist XXXX? A: 9 Jahre. F: Wie viele Jahre ist XXXX jünger als Sie? A: Ich bin 16. Ich weiß nicht. Er ist 7 Jahre jünger.). Dieses Aussageverhalten spricht sehr dafür, dass Sie Altersangaben auswendig gelernt haben und es Ihnen daher schwer fällt, mittlerweile verstrichene Zeit bei den Angaben zum Alter zu berücksichtigen. Würden Sie nicht fiktive Daten und Altersangaben nennen, könnten Sie jederzeit eine Relation zwischen Ihrem Altern und dem Ihres Bruders herstellen. Festzuhalten ist auch, dass Sie Fragen, die einen Schluss auf Ihr Alter zulassen würden, in allen Einvernahmen ausgewichen sind. So konnten Sie weder angeben in welchem Jahr Sie mit der Schule begonnen, noch in welchem Jahr Sie diese beendet hätten. So gaben Sie an: ¿Vom 6. Lebensjahr bis zum 13. Lebensjahr ungefähr.' Auf die konkrete Frage, in welchem Jahr Sie die Schule beendet hätten: ¿Ich weiß nicht wann es war, ich warIn der Stellungnahme Ihrer Vertretung verweisen Sie darauf, dass es in Afghanistan keinerlei flächendeckendes Registrierungssystem gibt. Sie verweisen auch darauf, dass es teils aus religiösen, teils aus praktischen Gründen üblich ist, den Tag der Geburt eines Kindes auf der Rückseite des Korans zu vermerken. Dass Ihnen auf Grund dieser Eintragung im Koran Ihr Geburtsdatum bekannt wäre, wäre durchaus plausibel. Wie bereits erörtert, ist es jedoch wenig glaubhaft, dass Sie dann ein Ihnen bekanntes Geburtsdatum nicht gleich bei Ihrer ersten Einvernahme der Exekutive gegenüber angegeben hätten. Weiteres Indiz für Ihre Unglaubwürdigkeit hierzu ist aber auch, dass Sie auch angaben, das Alter Ihrer Geschwister ebenso im Koran nachgelesen zu haben. Würde man nun davon ausgehen, dass Ihr Geburtstag tatsächlich genau im Koran vermerkt wäre, wäre es wohl kaum nachvollziehbar, dass dann bei Ihren Geschwistern kein konkreter Tag sondern nur das Alter eingetragen wäre. So gaben Sie auch an: ¿Mein Vater hat das Alter von mir und meinen Geschwistern hinten im Koran aufgeschrieben gehabt. Bei den Geschwistern habe ich nur auf das Alter geschaut. Ich bin das erste Kind. In der Tazkira steht das Alter auch. Ich lüge nicht.' Eine Eintragung nur des Alters wäre auch kaum möglich, da sich das Alter jährlich verändert. Es ist daher davon auszugehen, wenn es tatsächlich eine Eintragung im Koran gegeben hätte, auch bei Ihren Geschwistern ein konkretes Datum vermerkt worden wäre. Es ist daher nicht plausibel, dass Sie dann nicht einmal das Geburtsjahr eines der beiden Brüder oder Ihrer Schwester wissen würden. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass Sie sowohl in der Erstbefragung am 30.08.2011 als auch bei der Einvernahme am 18.02.2013 - also eineinhalb Jahre später - das Alter Ihres Bruders römisch 40 mit neun Jahren angaben und nicht ad hoc angeben konnten, um wie viele Jahre er jünger sei vergleiche, F: Wie alt ist XXXX? A: 9 Jahre. F: Wie viele Jahre ist römisch 40 jünger als Sie? A: Ich bin 16. Ich weiß nicht. Er ist 7 Jahre jünger.). Dieses Aussageverhalten spricht sehr dafür, dass Sie Altersangaben auswendig gelernt haben und es Ihnen daher schwer fällt, mittlerweile verstrichene Zeit bei den Angaben zum Alter zu berücksichtigen. Würden Sie nicht fiktive Daten und Altersangaben nennen, könnten Sie jederzeit eine Relation zwischen Ihrem Altern und dem Ihres Bruders herstellen. Festzuhalten ist auch, dass Sie Fragen, die einen Schluss auf Ihr Alter zulassen würden, in allen Einvernahmen ausgewichen sind. So konnten Sie weder angeben in welchem Jahr Sie mit der Schule begonnen, noch in welchem Jahr Sie diese beendet hätten. So gaben Sie an: ¿Vom 6. Lebensjahr bis zum 13. Lebensjahr ungefähr.' Auf die konkrete Frage, in welchem Jahr Sie die Schule beendet hätten: ¿Ich weiß nicht wann es war, ich war

dreizehn Jahre alt, als ich die Schule beendet habe. ....... Ich

habe ca. 2 Jahre und 4 bis 5 Monate vor meiner Ausreise meinen Schulbesuch beendet.)

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Ihre Angaben zum Fluchtgrund waren nicht glaubhaft, wenig lebensnah und stehen im groben Widerspruch zu Ihren Angaben bei der Erstbefragung.

Bei Ihrer Erstbefragung gaben Sie an, dass die Sicherheitslage in der Provinz Ghazni schlecht wäre. Ihr Vater hätte auch nicht genug Geld gehabt um nach Kabul zu ziehen, wo die Sicherheitslage besser wäre. Da Sie nicht mehr im Krieg hätten leben wollen, hätten Sie beschlossen Afghanistan zu verlassen. Ihr Vater wäre zuerst dagegen gewesen, Sie hätten ihn aber dann überreden können, Sie nach Europa zu schicken. Völlig divergierend dazu waren hingegen Ihre Angaben in den folgenden Einvernahmen vor dem BAG.

So gaben Sie in der Einvernahme am 2.3. erst auf die Frage, was Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat befürchten würden, an: ¿Es gibt dort immer wieder Krieg zwischen Kotshis (Nomaden) und Hazara. Auch mein Vater bekämpft die Kotshis. Vor ca. 3 Monaten gab es dort einen schweren Zwischenfall. Auf beiden Seiten wurden Personen getötet. Ich will nicht mehr im Krieg leben.' Des Weiteren gaben Sie an, dass Sie nicht nach Kabul könnten, weil Ihr Vater dort illegale Arbeiten gemacht hätte. Er wäre Schlepper gewesen und hätte Leute von Quetta (Pakistan) in Richtung Iran gebracht und umgekehrt. Mit Erlaubnis der Eltern, hätte Ihr Vater Kinder in den Iran geschickt um zu arbeiten. Einige dieser Kinder wären auf dem Weg verloren gegangen und einige wären von der Polizei erschossen worden. Deshalb würden auch die Familien dieser Kinder Ihnen nach dem Leben trachten. In der Einvernahme am 05.04. wiederholten Sie dann wortreich, jedoch trotzdem nicht substantiierter, dass Sie einerseits Verfolgung durch Angehörige jener Personen befürchten, die Ihr Vater ins benachbarte Ausland geschleppt hätte, aber auch Verfolgung durch die Taliban, womit Sie eigentlich die Kutschis meinten, befürchteten.

Es wäre jedenfalls weder lebensnah, glaubhaft, noch plausibel, dass Sie dann nicht schon bei der Erstbefragung vergleichbare Angaben, wenn auch verkürzt, zu Ihrem Vorbringen vor dem Bundesasylamt gemacht hätten. Sie steigerten jedoch Ihr Vorbringen und gaben an, dass auf Grund eines Vorfalles Ihre ganze Familie das Dorf verlassen hätte und Sie nunmehr nichts Näheres wissen würden. Dies widerspricht jedoch eklatant, den Angaben: ¿...Da ich nicht mehr im Krieg leben wollte beschloss ich Afghanistan zu verlassen. Mein Vater war zu Beginn dagegen aber ich konnte ihn dann überreden mich nach Europa zu schicken.'

Weiteres Indiz für eine Vorbringenssteigerung war dann am 2.3. auch Ihre Antwort auf die Frage, ob Sie noch etwas zu ergänzen hätten. So gaben Sie an: ¿Sie wissen auch, ich gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Wir haben viele Feinde in Afghanistan. Sie wissen auch, ich kann nicht nach Kabul, wenn die Taliban mich erwischen bringen sie mich sofort um. Sie wissen auch über die Trauerfeiertage was vorgefallen ist in Kabul. Es gibt keine Sicherheit dort.'

Auf die Frage ob Sie jemals persönlich bedroht worden wären, gaben Sie an: ¿Doch, schon.' Auf Nachfrage wann dies gewesen wäre und von wem Sie bedroht worden wären: ¿Warum bin ich aus XXXX geflüchtet. Die Taliban waren hinter mir her.' Auch in der ergänzend durchgeführten Einvernahme am 5.4. waren Sie trotz mehrmaliger Nachfragen nicht in der Lage, eine nur Sie betreffende individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Sie haben im gesamten Verfahren niemals von etwaigen persönlichen Übergriffen auf Sie, nicht einmal von persönlich gegen Sie gerichteten Drohungen, gesprochen.Auf die Frage ob Sie jemals persönlich bedroht worden wären, gaben Sie an: ¿Doch, schon.' Auf Nachfrage wann dies gewesen wäre und von wem Sie bedroht worden wären: ¿Warum bin ich aus römisch 40 geflüchtet. Die Taliban waren hinter mir her.' Auch in der ergänzend durchgeführten Einvernahme am 5.4. waren Sie trotz mehrmaliger Nachfragen nicht in der Lage, eine nur Sie betreffende individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Sie haben im gesamten Verfahren niemals von etwaigen persönlichen Übergriffen auf Sie, nicht einmal von persönlich gegen Sie gerichteten Drohungen, gesprochen.

Nicht für Ihre persönliche Glaubwürdigkeit sprechen auch Ihre divergierenden Schilderungen zur Ausreise aus Ihrem Heimatdorf. Während Sie in der Einvernahme am 05.04.2012 unmissverständlich ausführten, Ihr Heimatdorf alleine verlassen zu haben (vgl.: ....F:Nicht für Ihre persönliche Glaubwürdigkeit sprechen auch Ihre divergierenden Schilderungen zur Ausreise aus Ihrem Heimatdorf. Während Sie in der Einvernahme am 05.04.2012 unmissverständlich ausführten, Ihr Heimatdorf alleine verlassen zu haben vergleiche, ....F:

Meine Frage hat gelautet, warum Sie alleine, also ohne Ihre Familie den Heimatort verlassen haben? A: Die Kutschi haben uns beraubt. Wir hatten nicht mehr so viel Geld. Mein Vater wollte auch nicht woanders leben, weil er zuvor ein gutes Leben gehabt hat. Wie gesagt, waren Sie ursprünglich auch dagegen, dass ich weggegangen bin. F: Wann sind Sie alleine aus Ihrem Heimatort weggegangen? A:

Das war im 5. Monat vorigen Jahres (= Juli, August 2011)........F:

Habe ich Sie richtig verstanden, dass Sie Ihren Heimatort wegen der

Kutschi verlassen haben? A: Meine Eltern sind geblieben. Ich bin

alleine weg. Als ich in Athen war, habe ich erfahren, dass meine

Eltern in Ghazni sind.........), sich auch Ihrer Erstbefragung

nichts Anderes entnehmen läßt, so gaben Sie am 18.02.2013 an, dass Sie Ihren Heimatort gemeinsam mit Ihrer Familie verlassen hätten. Diese an und für sich bereits völlig widersprüchlichen Angaben zur Ausreise wären schon ausreichend, um einen nicht vorhandenen Wahrheitshintergrund zu argumentieren. Noch offensichtlicher wird dies aufgrund Ihrer vagen und gänzlich oberflächlich gehalten Beschreibung zur angeblichen Trennung von Ihrer Familie während Ihrer ¿Flucht' (vgl.: F: Schildern Sie bitte den Ablauf des letzten Tages.A: Es war Krieg bei uns.nichts Anderes entnehmen läßt, so gaben Sie am 18.02.2013 an, dass Sie Ihren Heimatort gemeinsam mit Ihrer Familie verlassen hätten. Diese an und für sich bereits völlig widersprüchlichen Angaben zur Ausreise wären schon ausreichend, um einen nicht vorhandenen Wahrheitshintergrund zu argumentieren. Noch offensichtlicher wird dies aufgrund Ihrer vagen und gänzlich oberflächlich gehalten Beschreibung zur angeblichen Trennung von Ihrer Familie während Ihrer ¿Flucht' vergleiche, F: Schildern Sie bitte den Ablauf des letzten Tages.A: Es war Krieg bei uns.

...

Diese divergierenden Angaben lassen nur den Schluss zu, dass Sie nicht in der Lage waren, ein konstruiertes Geschehen in allen Einvernahmen gleichermaßen wiederzugeben und es sich bei Ihren diesbezüglichen Angaben um ein Konstrukt handelt, das jeglichen Realitätshintergrund vermissen lässt. Auch wenn man Ihr jugendliches Alter berrücksichtigt, lassen sich diese divergierenden Angaben nicht erklären, zumal selbst kleinere Kinder in der Lage sein müssten sich zu erinnern, ob sie alleine ihr Heimathaus verlassen haben oder gemeinsam mit den Eltern. Auch ist aufgrund Ihrer nicht stimmigen Angaben davon auszugehen, dass Ihre Eltern nach wie vor in Ghazni leben - so wie Sie dies auch in der Erstbefragung angegeben haben - und Sie nur in Hinblick auf eine günstige Auswirkung auf die Gewährung von internationalen Schutz den Eindruck erwecken wollten, über keine Angehörigen in Afghanistan zu verfügen.

Soweit Sie vorbringen, Sie haben Afghanistan wegen der dortigen allgemein herrschenden Situation in der Hoffnung auf ein besseres Leben verlassen, sind diese Angaben plausibel nachvollziehbar und glaubhaft. Nicht glaubhaft sind auf Grund der vagen und allgemein gehaltenen Angaben (Krieg im Land, Taliban, Kutschis) weitere Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens sonstiger individueller Bedrohungssituationen.

Angesichts der zahlreich aufgetretenen Unstimmigkeiten, Ungereimtheiten und Widersprüchen in Ihrer Schilderung drängt sich der Verdacht auf, dass Sie ein zur Asylerlangung konstruiertes Geschehen darstellten und Ihnen in Wirklichkeit keinerlei individuelle Verfolgung drohte bzw. droht.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Bei einer Gesamtschau kann bei Ihnen als ca. 18 jährigen Mann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung in Afghanistan ausgesetzt wären. Sie sind alleine schlepperunterstützt nach Österreich unterwegs gewesen. Demnach waren Sie trotz Ihres jugendlichen Alters und fehlender entsprechender Sprachkenntnisse in der Lage, sich alleine und vollkommen auf sich gestellt jeweils mehrere Monate lang im Ausland zurechtzufinden und bis nach Österreich zu gelangen. Zudem haben Sie angegeben, noch während Ihres Aufenthaltes in Afghanistan bereits mehrere Jahre als Hilfsarbeiter und Teppichknüpfer gearbeitet zu haben. Dass Sie in Ihrer psychischen/physischen Reife unterentwickelt wären, ist sohin nicht erkennbar, sodass sich in dieser Hinsicht jedenfalls kein gefahrenerhöhendes Moment ergibt. Es ist daher nicht ersichtlich und wurde auch von Ihnen nicht dargetan, weshalb sich Ihre Rückkehrsituation als ca. 18 Jahre alter afghanischer Staatsbürger im Hinblick von jenen etwa eines 19 Jahre oder 22 Jahre alten afghanischen Staatsangehörigen ohne familiäre Bindungen in Afghanistan wesentlich unterscheiden würde und weshalb die Auswirkungen der ( für alle Einwohner Afghanistans) besonders prekären Situation für Sie spürbar stärker wäre.

Bei Ihnen handelt es sich um einen jungen arbeitsfähigen Mann, der aus der Provinz Ghazni stammt und volljährig ist. Sie haben sieben Jahre lang die Schule besucht, haben als Hilfsarbeiter und Teppichknüpfer gearbeitet und verfügen nach wie vor über Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten in der Provinz Ghazni. Darüber hinaus konnten Sie sich während Ihres Aufenthaltes in Österreich auch Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen. Somit kann Ihnen eine altersgerechte Erwerbstätigkeit zugemutet werden, weswegen nicht davon auszugehen ist, dass Sie von möglicherweise vorhandenen anfängliche Schwierigkeiten abgesehen, in eine aussichtslose Lebenslage geraten werden.

Trotz der allgemein mangelnden Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben ist wie bereits erwähnt davon auszugehen, dass Sie nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte (Eltern, Onkel) in Ihrer Heimat haben und auch in Kontakt mit Ihren Familienangehörigen (Eltern) stehen. Ein Onkel Ihres Vaters ist laut Ihren Angaben Holzhändler in Kabul. Es ist daher davon auszugehen, dass auch Sie unter Berücksichtigung der traditionellen stark ausgeprägten sozialen Absicherung durch die Familien- und Stammesverbände auf die Hilfe Ihrer Verwandten zurückgreifen können.

Auch geht aus den vorhandenen Unterlagen hervor, dass eine Ansiedelung in Kabul sogar für Personen ohne Beziehungen möglich ist. Laut den vorliegenden Unterlagen wird die Sicherheitslage in Kabul im regionalen Vergleich als zufriedenstellend bezeichnet und wird die Situation in dieser Provinz als stabil beschrieben. Die Einreise über Kabul ist möglich. Zudem wird in den Unterlagen erwähnt, dass Rückkehrer aus Europa besser versorgt werden als jene aus dem Iran und Pakistan, da die meisten europäischen Staaten eigene Programme haben, um die Rückkehrer zu unterstützen.

Ein konkretes Problem für Sie in Afghanistan auf Grund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit konnten Sie ebenfalls nicht glaubhaft machen."

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.20. Gegen diesen Bescheid richtete sich das mit offenbar von seinem Rechtsberater unterstützt erstelltem Schreiben vom 19.03.2013 per Mail der ARGE Rechtsberatung Diakonie-Flüchtlingsdienst am 25.03.2013 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid vollinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel angefochten wurde.

Der BF beantragte, die Rechtsmittelbehörde möge

den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des BF auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu

den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt werde; in eventu

den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt III. betreffend die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung aufgehoben werde; in eventuden angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt römisch drei. betreffend die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung aufgehoben werde; in eventu

den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverweisen

eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anberaumen.

In der Beschwerdebegründung wurde das Vorbringen des BF zusammengefasst wiederholt und moniert, dass die Behörde den Prinzipien der amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes und der Gewährung von Parteiengehör nicht hinreichend entsprochen habe. Der BF habe die Wahrheit bezüglich seines Fluchtvorbringens, seiner Lebensumstände und auch seines Alters gesagt.

Bezüglich Refoulement wurde zur Lage von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara bezüglich des Konfliktes mit den Kuchis aus diversen Berichten, vor allem auch betreffend die Herkunftsregion des BF, zitiert. Die Lage in Afghanistan sei schlecht und es sei zu befürchten, dass sie ab 2014 noch schlechter werde. Wo seine Familie sei, wisse er nicht.

1.21. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 03.04.2013 beim Asylgerichtshof ein.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Gemäß § 67d Abs. 4 AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, EMRK entgegensteht.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 29.08.2011 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 19.03.2012 ("Berufungsvorentscheidung" vom 12.04.2012) und am 13.03.2013 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 29.08.2011 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 19.03.2012 ("Berufungsvorentscheidung" vom 12.04.2012) und am 13.03.2013 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.

2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).

2.2.3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl):2.2.3. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Asyl):

Im vorliegenden Fall hat sich die Erstbehörde nun konkreter mit der Frage der angegebenen Verfolgung des BF durch Kuchis bzw. durch Taliban und somit mit der Frage, ob er eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, auseinandergesetzt. Dazu ist auszuführen:

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zahl 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl 98/01/0503 und Zahl 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl 98/01/0503 und Zahl 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Die Erstbehörde hat sich im gegenständlich angefochtenen (zweiten bzw. dritten) Bescheid ausführlicher und ausreichend mit der vorgebrachten Fluchtgeschichte auseinandergesetzt. Da der BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die aktuell drohende Gefahr der Verfolgung seiner Person als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara durch Kuchis in seiner Herkunftsregion (wobei es nach dem Amtswissen des erkennenden Gerichts tatsächlich Konflikte zwischen den Volksgruppen in Afghanistan gibt), nicht hat glaubhaft machen können bzw. eine konkrete individuelle Verfolgung nicht einmal geltend gemacht hat - zumal er dieser Bedrohung, wie er selbst angegeben hat, durch ein Ausweichen in andere Regionen in Afghanistan begegnen könnte -, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Dies noch abgesehen davon, dass der BF - wie von der Erstbehörde zutreffend ausgeführt - zu seinem Fluchtvorbringen großteils vage und unkonkrete, aber auch mehrfach unstimmige Angaben gemacht hat, sodass bezüglich seiner behaupteten Verfolgung durch Private die Frage eines ausreichenden Zusammenhanges mit einem Konventionsgrund noch dahingestellt bleiben konnte.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.

2.2.4. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides (subsidiärer Schutz und Ausweisung):2.2.4. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides (subsidiärer Schutz und Ausweisung):

Wie schon im Erkenntnis des Asylgerichtshofes, mit dem der Vorbescheid des Bundesasylamtes im Verfahren aufgehoben worden ist, ausgeführt wurde, ist bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) - wie auch in der Beschwerde zutreffend moniert wurde - nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.Wie schon im Erkenntnis des Asylgerichtshofes, mit dem der Vorbescheid des Bundesasylamtes im Verfahren aufgehoben worden ist, ausgeführt wurde, ist bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) - wie auch in der Beschwerde zutreffend moniert wurde - nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.

Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen (Alter, Schul- bzw. Berufsausbildung und -erfahrung, Gesundheit etc.) in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.

Die Erstbehörde hat eine knappe ergänzende Einvernahme des BF durchgeführt und sonst keine ergänzenden Erhebungen (etwa bezüglich der vorgebrachten Bedrohungssituation in der Herkunftsregion) vorgenommen bzw. die bezughabenden Länderfeststellungen nicht diesbezüglich ergänzt. Sie hat im nun angefochtenen Bescheid in der Begründung festgestellt, dass der BF über ein familiäres Netz im Herkunftsstaat verfüge.

Es handle sich beim BF um einen jungen arbeitsfähigen Mann, der aus der Provinz Ghazni stamme und volljährig sei. Er habe sieben Jahre lang die Schule besucht, als Hilfsarbeiter und Teppichknüpfer gearbeitet und verfüge nach wie vor über Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten in der Provinz Ghazni. Darüber hinaus hätte er sich während seines Aufenthaltes in Österreich auch Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen können. Somit könne ihm eine altersgerechte Erwerbstätigkeit zugemutet werden, weswegen nicht davon auszugehen sei, dass er - von möglicherweise vorhandenen anfänglichen Schwierigkeiten abgesehen -, in eine aussichtslose Lebenslage geraten werde.

Mögen auch die Ausführungen der Erstbehörde im nun angefochtenen Bescheid zum Alter des BF nachvollziehbar sein, so sind die für die Abweisung der Gewährung von subsidiärem Schutz herangezogenen Feststellungen zur Lage in seiner Herkunftsregion nicht ausreichend. Zur Herkunftsprovinz Ghazni findet sich in der Bescheidbegründung lediglich folgende Passage (die überdies dem BF auch im Rahmen des Parteiengehörs vor Bescheiderlassung nicht vorgehalten wurde):

Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes (Provinzen:

Helmand, Ghazni, Kandahar, Khost, Nimroz, Paktika, Paktya, Uruzgan und Zabul)

Auf den Süden und Südosten entfielen 46,8 Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle im ersten Halbjahr 2012.

(ANSO - Afghanistan NGO Safety Office: Quarterly Report Q2/2012, http://ngosafety.org/store/files/ANSO%20Q2%202012.pdf, Zugriff 22.8.2012)

In der zweiten Hälfte 2011 ging die Zahl der zivilen Toten in Helmand und Kandahar auf 290 zurück. Dies bedeutet einen Rückgang von 39 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Dennoch bleiben diese beiden Provinzen jene mit den höchsten Opferzahlen. In der zweiten Jahreshälfte 2011 wurden in den Provinzen Khost, Paktika, Ghazni, Kunar und Nangarhar insgesamt 446 Zivilisten getötet. Das bedeutet einen Anstieg von 34 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:

Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2011)

Diese Feststellungen genügen nicht den Mindestanforderungen für Feststellungen zur Herkunftsregion des BF (zumal lediglich - hohe - Zahlen von sicherheitsrelevanten Vorfällen dargelegt werden, aber keinerlei Aussage darüber getroffen wird, wie sicher die Situation in dieser Region ist). Entsprechend der eindeutig dargelegten Rechtsansicht des Asylgerichtshofes, die auf den vom VfGH in seiner Judikatur gesetzten Standards fußt, liegen daher der von der belangten Behörde getroffenen Begründung zur Abweisung von subsidiärem Schutz (und der damit verbundenen Ausweisung) keine ausreichenden Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat bzw. zur Herkunftsregion des BF - unter Berücksichtigung seines sozialen Netzes - zugrunde.

Es ist somit nicht ausreichend ermittelt worden, auf Grundlage welcher sozialen Anknüpfungspunkte der BF - im Einklang mit den dem Bescheid zugrundegelegten Länderfeststellungen - in den Stand gesetzt sein könnte, in Afghanistan sein Auskommen zu finden, und ausgeschlossen werden könnte, dass er im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder einer ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan bzw. in seiner Herkunftsregion sowie aufgrund seiner persönlichen individuellen Situation (Lebensumstände) ausgesetzt wäre.Es ist somit nicht ausreichend ermittelt worden, auf Grundlage welcher sozialen Anknüpfungspunkte der BF - im Einklang mit den dem Bescheid zugrundegelegten Länderfeststellungen - in den Stand gesetzt sein könnte, in Afghanistan sein Auskommen zu finden, und ausgeschlossen werden könnte, dass er im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder einer ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan bzw. in seiner Herkunftsregion sowie aufgrund seiner persönlichen individuellen Situation (Lebensumstände) ausgesetzt wäre.

Zu einer gemäß § 60 AVG ordnungsgemäßen enderledigenden Begründung seines Antrages bedarf es sowohl der Erhebung dieser Umstände (etwa in Form einer Parteieneinvernahme) als auch der ausreichend nachvollziehbaren Berücksichtigung und Darlegung dieser Umstände im Bescheid.Zu einer gemäß Paragraph 60, AVG ordnungsgemäßen enderledigenden Begründung seines Antrages bedarf es sowohl der Erhebung dieser Umstände (etwa in Form einer Parteieneinvernahme) als auch der ausreichend nachvollziehbaren Berücksichtigung und Darlegung dieser Umstände im Bescheid.

Dem vorliegenden Bescheid ist somit bezüglich der Spruchpunkte II. und III. - insbesondere was die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz anbelangt - keine diesbezüglich hinreichende Begründung zu entnehmen. Aufgefallen ist auch, dass der BF in seiner ergänzenden Einvernahme am 18.02.2013 in der (im Iran gesprochenen) Sprache Farsi einvernommen worden, wohingegen er in seinen bisherigen Einvernahmen in der damit eng verwandten (in Afghanistan gesprochenen) Sprache Dari einvernommen worden war.Dem vorliegenden Bescheid ist somit bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. - insbesondere was die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz anbelangt - keine diesbezüglich hinreichende Begründung zu entnehmen. Aufgefallen ist auch, dass der BF in seiner ergänzenden Einvernahme am 18.02.2013 in der (im Iran gesprochenen) Sprache Farsi einvernommen worden, wohingegen er in seinen bisherigen Einvernahmen in der damit eng verwandten (in Afghanistan gesprochenen) Sprache Dari einvernommen worden war.

Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat, sodass auch die damit verbundene Ausweisung des BF aufzuheben war.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren in den Spruchpunkten II. und III. im Ergebnis daher so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren in den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. im Ergebnis daher so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.

2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde die dargestellten Mängel - allenfalls unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs - zu verbessern haben.

2.2.6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG in Verbindung mit § 67d AVG entfallen.2.2.6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aktuelle Gefahr, Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Intensität, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, non-refoulement Prüfung, Sicherheitslage, Versorgungslage

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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