Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
Zl. C5 410.476-1/2009/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2009, 09 03.741-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.9.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2009, 09 03.741-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.9.2013 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, und § 10 Abs. 1 Z 2 des Asylgesetzes 2005 idF BG BGBl. I 38/2011 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, des Asylgesetzes 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 26.3.2009 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Bezirkspolizeikommando Knittelfeld) am nächsten Tag und bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West in St. Georgen im Attergau und Außenstelle Wien) am 1.4.2009 und am 18.11.2009 an, er sei Mitglied der BNP (di. der Bangladesh Nationalist Party) und wegen seiner politischen Gesinnung von seinen Gegnern verfolgt worden; 2007 sei sein Vater von Mitgliedern der Awami League (in der Folge: AL) umgebracht worden.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt III).1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh ab (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt römisch drei).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.11.2009 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 4.12.2009.
1.4. Am 30.9.2013 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der ein Dolmetscher für die Sprache Bengali beigezogen wurde. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
1.5. Der Asylgerichtshof erhob Beweis, indem er den Beschwerdeführer in der Verhandlung vernahm und - außer den Akten des Verfahrens - folgende Unterlagen einsah, die auch in der Verhandlung erörtert wurden:
Home Office, UK Border Agency, Bangladesh. Country of Origin Information Report. 30 September 2012
Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Bangladesh. März 2013
U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Bangladesh (19. April 2013)
APA-Meldung APA0638 5 AA 0156 vom 22.2.2013
APA-Meldung APA0252 5 AA 0283 vom 24.2.2013
In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seiner Situation in Österreich vor (su. Pt. 2.2.2.1).
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Zur Situation in Bangladesh stellt der Asylgerichtshof fest:
2.1.1.1.1. Allgemeine Entwicklung
Das heutige Bangladesh - ein Staat mit etwa 150 bis 160 Mio. Einwohnern - bildete seit 1947 den Ostteil Pakistans. Im Unabhängigkeitskrieg von 1971 gewann es die staatliche Unabhängigkeit. Es folgten Regierungen unter Sheikh Mujibur Rahman (1972 - 1975), dem Führer der Awami League (AL), die schon früher für größere Autonomie Ost-Pakistans eingetreten war, Ziaur Rahman (1975 - 1981), dem Gründer der Bangladesh Nationalist Party (BNP), Hussain Mohammed Ershad (1982 - 1990), Khaleda Zia (BNP, 1991 - 1996 und 2001 - 2006), der Witwe Ziaur Rahmans, und Sheikh Hasina (1996 - 2001), der Tochter Mujibur Rahmans. Zwischen Oktober 2006 und Jänner 2009 amtierten zwei Übergangsregierungen.
Die Verfassung von 1972, die seit 1986 wieder gilt, basierte ursprünglich auf den Grundsätzen des Nationalismus, des Sozialismus, der Demokratie und des Säkularismus. 1977 wurde der Säkularismus durch den Islam ersetzt, 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt, 2011 das Staatsprinzip des Säkularismus wiederhergestellt, der Islam aber als Staatsreligion beibehalten. Staatsoberhaupt ist der Präsident. Die Exekutivgewalt liegt beim Ministerpräsidenten (Prime Minister), der dem Ministerrat vorsteht. Das Parlament besteht aus 350 Mitgliedern, von denen 300 direkt gewählt werden. Die übrigen 50 Sitze sind für Frauen reserviert, sie werden den Parteien aliquot - entsprechend den 300 durch direkte Wahl bestimmten Mandaten - zugeteilt.
Die letzten Parlamentswahlen wurden am 29.12.2008 abgehalten, sie wurden von heimischen und internationalen Beobachtern als frei und fair angesehen, wenngleich es vereinzelt zu Unregelmäßigkeiten und zu Gewalttätigkeiten kam. Bei den Wahlen gewann eine 14-Parteien-Allianz, die von der AL unter Sheikh Hasina Wajed geführt wurde, 307 der 350 Parlamentssitze. Sheikh Hasina wurde am 6.1.2009 als Ministerpräsidentin vereidigt. Ihrem Kabinett gehören auch Vertreter der anderen Parteien ihrer Allianz an. Die Führerin der BNP, Khaleda Zia, wurde Oppositionsführerin. Die Oppositionsparteien setzten 2012 ihren Boykott der parlamentarischen Arbeit fort, nahmen aber soweit teil, als es notwendig war, um ihre Mandate zu behalten. In den 48 Parlamentsausschüssen arbeiteten sie mit.
Die beiden größten Parteien sind
die AL und
die BNP.
Andere Parteien sind:
die Islami Oikya Jote (IOJ), gegründet 1990. Sie besteht aus sieben Einzelparteien und ist islamistisch orientiert. Ihr Obmann, Mufti Fazlul Haque Amini, tritt für die Einführung der Sharia (des islamischen Rechts) in Bangladesh ein und hat mehrmals "Fatwas" gegen Medien ausgesprochen. Obwohl die Partei 2001 nur zwei der 300 Parlamentssitze errang, übte sie einen deutlichen Einfluss auf die Politik der BNP aus, die damals regierte.
die Jamaat-i-Islami Bangladesh (JIB). Sie stellte sich im Unabhängigkeitskrieg 1971 auf die Seite Pakistans. Unter der Regierung Sheikh Mujibur Rahmans wurde sie verboten und ins Exil in Pakistan gezwungen. 1976 (unter Ziaur Rahman) wurde die Islamische Demokratische Liga legalisiert, die von der JIB unterstützt wurde. Die Partei hatte in den 80er Jahren bescheidene Unterstützung, die in den 90er Jahren stark abnahm, als die Partei eine radikalere und gewalttätige Strategie annahm und Leute tötete, die sie als "Verräter" ansah, da sie 1971 gegen Pakistan gekämpft hatten. Unter der Übergangsregierung zwischen Jänner 2007 und Dezember 2008 ging es ihr etwas besser als der AL und der BNP, obwohl ihr Führer Matiur Rahman Nizami im Zuge der Anti-Korruptions-Kampagne der Regierung kurzfristig festgehalten wurde. 2008 errang die Partei nur zwei Sitze (2001 noch 17). Die Regierung versuchte, gegen die Studentenorganisation namens Islami Chhatra Shibir hart durchzugreifen, die 2009 und 2010 in Gewalttätigkeiten verwickelt war.
die Jatiya Party (Ershad). Die National (Jatiya) Party (JP) wurde 1986 von Hussain Mohammed Ershad gegründet, der sich damit Unterstützung für seine Herrschaft sichern wollte. 1986 errang sie 153, 1991 (nach dem Rücktritt Ershads) 36 Sitze. Die Partei zerbrach, als die Regierung sie unterdrückte und führende Politiker, auch Ershad, eingesperrt wurden. 1996 wurde sie gleichsam wiederbelebt, als sie die AL unterstützte und mit ihr den Rücktritt Khaleda Zias forderte. Sie errang dann 32 Sitze und unterstützte die AL-Regierung; Ershad wurde von Hasina freigelassen. Die JP zerfällt in drei Fraktionen, die als eigene Parteien operieren. Die größte Fraktion - unter der Führung Ershads - hält 14 Sitze und unterstützte 2008 die AL. Die beiden anderen sind die Bangladesh Jatiya Party (N-F) oder Jatiya Party (Naziur) - wie wird von Andaleeve Rahman Partho geführt und war 2001 Teil der von der BNP geführten Koalition - und die Jatiya Party (Manju), die sich 1999 von der JP abspaltete.
Nach dem Recht Bangladesh' waren die Parlamentswahlen von einer unabhängigen Übergangsregierung durchzuführen; dies wurde 1996 eingeführt, um das Wahlsystem gegen politische Einflüsse zu sichern. Am 30.6.2011 beschloss das Parlament einen Verfassungszusatz, mit dem dieses System abgeschafft wurde; dem war im Mai eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorausgegangen, mit der es für verfassungswidrig erklärt worden war; diese Entscheidung wurde am 16.9.2012 kundgemacht. Die Parlamentswahlen von 2013 sollen daher unter der Aufsicht der AL-Regierung durchgeführt werden. Dies wird von unabhängigen Beobachtern kritisiert, die fürchten, dass das Wahlsystem nun wieder für politischen Einfluss anfällig wird. Die BNP kündigte an, an Wahlen nicht teilzunehmen, wenn sie nicht von einer parteiungebundenen Regierung durchgeführt würden. Sie hat seither Wahlen auf nicht-nationaler Ebene boykottiert.
Häufig kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Studentenorganisationen der AL und der BNP, und zwar typischerweise nicht über das ganze Land hinweg, sondern auf einer bestimmten Universität, einem bestimmten College oder in einem bestimmten Gebiet, um dessen Kontrolle gestritten wird.
Im Feber 2013 kam es zu Demonstrationen und Ausschreitungen im Zusammenhang mit Prozessen gegen Kriegsverbrecher, die Gräueltaten im Unabhängigkeitskrieg von 1971 aufarbeiten. Anhänger der JIB protestierten gegen diese Prozesse, bei denen sich führende Mitglieder dieser Partei verantworten mussten. Andererseits forderten Millionen Menschen, die JIB zu verbieten und über Kriegsverbrecher die Todesstrafe zu verhängen.
In Bangladesh sind dreizehn linksextremistische Gruppen aktiv: Purba Bangla Communist Party, PBCP (Janajuddha), PBCP (M-L Red Flag), PBCP (M-L Communist War), Biplabi Communist Party, New Biplabi Communist Party, Gono Bahini, Gono Mukti Fouz, Banglar Communist Party, Socialist Party, Biplabi Anuragi, Chhinnamul Communist Party und Sarbahara People's March. 2008 und 2009 kamen insgesamt 86 Linksextremisten (und sechs Zivilisten) ums Leben, va. bei Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften. Die Extremisten waren meist Mitglieder von Strömungen der Purba Bangla Communist Party oder der New Biplobi Communist Party.
Eine große Zahl von heimischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen arbeitet unabhängig und ohne Einschränkungen durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Obwohl sie oft sehr kritisch gegenüber der Regierung sind, betreiben sie auch Selbstzensur. Nicht-Regierungsorganisationen, die über heikle Themen wie zB die Menschenrechte arbeiten, werden immer wieder von der Regierung bei der Arbeit behindert.
Die Regierung eröffnete weniger Verfahren wegen Korruption als die vorangegangene Übergangsregierung. Kritiker warfen ihr vor, es sei ihr mit ihrem Kampf gegen die Korruption nicht ernst und die Anti-Korruptionsbehörde (Anticorruption Commission - ACC) werde für politisch motivierte Verfolgung benutzt. Eine Regierungskommission empfahl der ACC, Tausende von Korruptionsverfahren einzustellen.
2.1.1.1.2. Rolle und Arbeitsweise des Militärs und der Sicherheitsbehörden
Die Streitkräfte bestehen aus etwa 172.000 Mann. Es besteht keine Wehrpflicht.
Das "Directorate General of Forces Intelligence" (DGFI) ist der militärische Geheimdienst und unterhält Abteilungen in allen Zweigen des Militärs. Es wurde 1977 errichtet und untersteht direkt dem Ministerpräsidenten. Es wird behauptet, dass es die treibende Kraft hinter der vom Militär gestützten Übergangsregierung seit 2007 war und eine wesentliche Rolle bei der Anti-Korruptions-Kampagne der Regierung spielte. Es soll zahllose Geschäftsleute, Parteifunktionäre, Journalisten und Wissenschafter eingeschüchtert, verhaftet und angehalten und auch gefoltert und zu Geständnissen gezwungen haben.
Die Sicherheitskräfte bestehen aus der Polizei und vier weiteren Wachkörpern: den Bangladesh Rifles, dem "Rapid Action Battalion" (RAB), den Ansars und der Village Defence Party. Die Polizei ist auf gesamtstaatlicher Ebene organisiert, untersteht dem Innenministerium und hat die Aufgabe, die innere Sicherheit sowie Ruhe und Ordnung zu gewährleisten. Unter den vergangenen Regierungen war die Polizei meist ineffektiv und zögerte, gegen Personen zu untersuchen, die mit der Regierungspartei zusammenarbeiteten. Das RAB wurde im März 2004 als spezielle Verbrechensbekämpfungseinheit eingerichtet. Sein Personal wird aus der Polizei und den Streitkräften rekrutiert. Es gibt zwölf RAB-Bataillone, die in den wesentlichen städtischen Zentren stationiert sind und eine Gesamtstärke von etwa 9000 Mann haben.
Die Regierung unternahm Schritte, um der verbreiteten Korruption in der Polizei beizukommen. Unterstützt von internationalen Gebern, wird ein Programm eingeführt, um die Polizei zu schulen, die Korruption anzugehen und eine verantwortungsbewusstere Polizei zu schaffen. Über den Erfolg der Strategie ist nichts bekannt. Auf Grund des Polizeireformprogramms erhalten Polizeibeamte seit 2005 spezielle Ausbildungen ua. in Menschenrechtsbelangen.
2.1.1.1.3. Menschenrechtslage
Die National Human Rights Commission (NHRC) besteht aus sieben Mitgliedern, davon fünf ehrenamtlichen. Beobachter meinen, dass sie über zu wenig Personal und Mittel verfüge. Ihre Hauptaktivität besteht darin, die Öffentlichkeit über die Menschenrechte zu informieren.
Nach Berichten von Medien, von Menschenrechtsorganisationen und der Regierung wurden 2012 70 Menschen ohne Verfahren getötet ("were killed extrajudicially"); davon sollen 46 von RAB-Beamten und 24 (2011: 33) von anderen Sicherheitskräften getötet worden sein. Zu diesen Tötungen kam es während Razzien, Verhaftungen und anderen Polizeieinsätzen. Soweit bekannt, kam es in wenigen Fällen zu Verwaltungsstrafen und in keinem zu gerichtlichen Strafen gegenüber schuldigen Beamten. - Odhikar spricht für 2012 von 169 Todesfällen und 17.161 Körperverletzungen aus politischer Motivation; darunter sind auch Fälle gewalttätiger Auseinandersetzungen innerhalb einzelner Parteien, die aber häufig eher mit kriminellen Aktivitäten als mit politischen Motiven zu tun haben. 2012 nahm die Zahl von Entführungen ab; Odhikar spricht von 24 Entführungen mit behaupteten Verbindungen zu Sicherheitskräften gegenüber 30 im Vorjahr.
Das Gesetz erlaubt, Menschen wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ohne gerichtliche Anordnung festzuhalten, das geschieht auch. Die Höchstdauer von 30 Tagen wird manchmal überschritten. Willkürliche Verhaftungen kommen üblicherweise im Zusammenhang mit politischen Demonstrationen vor. Aus verschiedenen Gründen (mangelnde Effizienz, beschränkte Ressourcen, Korruption, mangelhafte Einhaltung des Gesetzes) sind willkürliche und überlange Zeiten einer Untersuchungshaft ein Problem. Nahezu 70 % der Gefangenen sollen Untersuchungsgefangene sein, mitunter erreicht oder überschreitet die Dauer der Untersuchungshaft das zulässige Strafmaß.
Die Haftbedingungen sind hart und zT lebensgefährlich, die Gefängnisse sind überfüllt, die medizinische Versorgung ist mangelhaft. Daher kommt es zu Todesfällen in der Haft ("custodial deaths"); laut Odhikar sollen es 2012 58 Fälle gewesen sein (2011: 105). Etwa ein Drittel der (etwa 68.700) Gefangenen sind Untersuchungsgefangene.
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert. Die Regierung ließ politische Versammlungen zu, und sie wurden häufig durchgeführt. Gelegentlich verbot die Regierung politischen Gruppen Versammlungen und Demonstrationen, weil die Gefahr von Gewalt bestehe. Gelegentlich wenden Polizeibeamte oder Aktivisten der Regierungspartei Gewalt an, um Demonstrationen aufzulösen.
Die Verfassung garantiert die Meinungs- und die Pressefreiheit. Die Regierung kann die Meinungsfreiheit aus verschiedensten Gründen (zB solchen der Staatssicherheit, der Beziehungen zu anderen Staaten, der öffentlichen Ordnung, des Anstands und der Moral) einschränken. Die unabhängigen Medien verbreiten verschiedenste Ansichten, regierungskritische Medien können unter Druck geraten. Journalisten können Opfer körperlicher Angriffe und von Belästigungen und Einschüchterungen durch staatliche und nicht-staatliche Akteure werden.
2.1.1.1.4. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Die unteren Gerichte stehen unter dem Einfluss der Regierung. Im Strafprozess gilt die Unschuldsvermutung; Entscheidungen werden in der Regel von Richtern und nicht von Geschworenen oder Schöffen getroffen. Mittellosen Angeklagten wird ein Pflichtverteidiger zur Verfügung gestellt; Angeklagte haben ausreichend Zeit, um sich auf das Verfahren vorzubereiten, häufige Vertagungen sind einer der Gründe für die großen Rückstände. Während die politische Zugehörigkeit mitunter ein Grund dafür ist, Mitglieder einer Oppositionspartei festzuhalten und mit den Mitteln des Strafrechts zu verfolgen, wird niemand ausschließlich aus politischen Gründen verfolgt. Die Regierung übt Druck auf die Gerichte aus; Fälle, die Oppositionsführer betreffen, werden häufig vorschriftswidrig durchgeführt.
2.1.1.2. Minderheiten
2.1.1.2.1. ethnische Minderheiten
Etwa 98 % der Bevölkerung Bangladesh' sind ethnische Bengalen. Die ethnischen Minderheiten, meist Stammesvölker (Adivasi) im Norden und Osten, sind oft Nicht-Muslime. In den Chittagong Hill Tracts (CHT) im Südosten leben eine Reihe indigener Völker, die gemeinsam als Jumma bezeichnet werden. Sie unterscheiden sich vom Rest der Bevölkerung in Aussehen, Religion, Sprache und sozialer Organisation. Zwischen 1973 und 1997 gab es einen bewaffneten Konflikt in den CHT; dadurch wurden Zehntausende Indigene vertrieben, während sich die Regierung bemühte, landlose Bengalen aus den Ebenen dort anzusiedeln, dies mit dem unerklärten Ziel einer bengalischen Mehrheit. Es gibt immer wieder Übergriffe bengalischer Siedler auf Indigene. Eine Landkommission, die Landraub untersuchen und rückgängig machen soll, löste 2012 keinen der Konflikte, da Bengalen ebenso wie Indigene ihre Unparteilichkeit in Frage stellen. Indigene außerhalb der CHT berichten, dass sie Land an muslimische Bengalen verloren haben, so wird in Wäldern gearbeitet, die traditionell Indigenen gehören.
2.1.1.2.2. Religionsfreiheit und religiöse Minderheiten
Rund 90 % der Einwohner Bangladesh' sind sunnitische Muslime, 9 % Hindus, der Rest sind vorwiegend Christen (zumeist römisch-katholisch) und Buddhisten (der Theravada-Richtung). Ethnische und religiöse Minderheiten überschneiden einander häufig. Die Rechtsordnung schützt die Religionsfreiheit, die Regierung respektiert dies im Allgemeinen. ede religiöse Gruppe hat ihr Familienrecht, das in der Rechtsordnung kodifiziert ist.
Seit 2001 werden religiöse Feste, die Ziel extremistischer Angriffe sein könnten, von Sicherheitskräften geschützt. Es gibt Berichte über Angriffe und Diskriminierungen durch nicht-staatliche Akteure. Gewalt gegen Minderheiten kann zu Todesfällen und Eigentumsverlust führen, die wahren Motive - religiöse Feindschaft, rein kriminelle Motive, persönliche Streitigkeiten oder Landstreitigkeiten - blieben oft unklar. Religiöse Minderheiten stehen oft zuunterst in der sozialen Hierarchie und haben die geringste politische Unterstützung.
Mitglieder religiöser Minderheiten mussten als Ergebnis diskriminierender Gesetzgebung ihre Heimatgebiete verlassen und waren Binnenvertriebene. Beinahe 750.000 Hindus verloren im Lauf der Jahre ihren landwirtschaftlichen Boden.
Übergriffe gegen die Hindu-Minderheit kommen vor.
2.1.1.2.3. Biharis
Die so genannten Biharis sind eine Minderheit; sie oder ihre Vorfahren kamen im Zuge der Teilung des indischen Subkontinents in die Staaten Indien und Pakistan aus Bihar und anderen indischen Landesteilen in das damalige Ost-Pakistan (das heutige Bangladesh). Sie sprachen nicht Bengali, sondern Urdu und standen im Unabhängigkeitskampf Bangladesh' 1971 auf der Seite West-Pakistans. Nach dem Krieg wurden sie als Verräter gebrandmarkt und geächtet. Von den etwa 250.000 bis 300.000 Biharis lebten 2008/09 noch etwa 160.000 in 116 Lagern im ganzen Land; die übrigen wohnten außerhalb der Lager.
Am 8.5.2008 entschied der Oberste Gerichtshof, dass Biharis, die im Lande leben, Staatsbürger Bangladesh' seien. Sie sollen sich auch in größerer Zahl an den Parlamentswahlen 2008 beteiligt haben. Trotz der Gerichtsentscheidung werden vielen Biharis weiterhin Pässe verweigert. Viele leben in Armut und haben keinen Zugang zu den lebensnotwendigen Versorgungseinrichtungen, sei es, weil es in ihrer Umgebung keine gibt, sei es, weil sie die Voraussetzungen zum Zugang - wie einen Pass - nicht erfüllen.
Die Lebensbedingungen in den Flüchtlingslagern sind sehr schlimm, und zwar wegen der hohen Belagsdichte, veralteter Einrichtungen, fehlender Gesundheits- und Hygienevorsorge und fehlenden Zugangs zu Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen.
2.1.1.3. Repressionen durch Dritte
Der BNP-geführten Regierung, die 2001 bis 2006 amtierte und der auch die JIB und die IOJ angehörten, wurde vorgeworfen, sie habe stillschweigend radikale islamistische Gruppen wie die Jamaat ul-Mujahideen Bangladesh (JMB) unterstützt, die für 459 Sprengstoffanschläge vom 17.8.2005 verantwortlich war (dabei kamen zwei Personen um, mehr als hundert wurden verletzt). Die BNP begann verspätet, die JMB zu unterdrücken; obwohl es dadurch zu Spannungen innerhalb der Regierung kam, gelang es, die führenden Köpfe auszuforschen und vor Gericht zu stellen. Im Mai 2007 gab es drei Bombenanschläge auf Bahnhöfe in verschiedenen Städten; sie werden einer Gruppe namens Zadid Al-Qaeda zur Last gelegt, vielleicht einer Neugruppierung von JMB-Aktivisten. Die Regierung sprach im April 2009 von mehr als 122 Organisationen, die landesweit in terroristische Aktivitäten verwickelt seien. Anschläge im Ausmaß jener von 2005 haben sich nicht wiederholt; Anti-Terror-Aktionen waren erfolgreich darin, die Schlüsselmitglieder der JMB zu verhaften und ihre Möglichkeiten zu beschneiden. Die derzeitige AL-Regierung versucht, die Ausbreitung des Islamismus einzudämmen. Versuche des Obersten Gerichtshofs, religiöse Parteien zu verbieten und die Verfassung auf ihre säkularen Wurzeln zurückzuführen, wurden durch den 15. Verfassungszusatz erschwert, der den Islam als Staatsreligion beibehält. Schon dass die Wortfolge "absoluter Glaube und Vertrauen in Allah" aus der Präambel der Verfassung gestrichen wurde, genügte dafür, dass islamistische Organisationen Ausschreitungen begingen. Seit 2009 hat sich die Lage in Bangladesh stabilisiert; die häufige Straßengewalt kann aber die Stabilität wieder zerstören. Islamistische Organisationen sind jedoch weiterhin aktiv. Militante Extremisten waren für eine Anzahl kleinerer Zwischenfälle verantwortlich, darunter gewalttätige Demonstrationen auf Universitäten.
2.1.1.4. Grundversorgung
Die medizinischen Versorgungsmöglichkeiten im Land sind - nach einem Bericht von 2007 - rar. Der private Sektor versorgt - nach einem Bericht von 2004 - die Mehrheit der ambulanten Patienten, va. unter den Armen, während der öffentliche Sektor den größeren Teil der stationären Versorgung übernimmt. Die Weltgesundheitsorganisation stellte aber spätestens 2009 fest, dass sich die Gesundheitsversorgung in den letzten Jahren deutlich verbessert hat. Die meisten der wichtigen Medikamente sind - als Generika - erhältlich. Die Erzeugung und der Vertrieb sind angemessen. Trotzdem hatten die von der Regierung unterhaltenen Gesundheitseinrichtungen nicht ausreichend Medikamente.
Für den Fünf-Jahres-Zeitraum von 2007 bis 2012 legte das "National Minimum Wage Board" (NMWB) den monatlichen Mindestlohn mit 1.500 Taka (19 $) für alle Wirtschaftssparten fest, in denen es keine industrie-spezifischen Löhne gibt. Für die Bekleidungsindustrie erhöhte das Arbeitsministerium den monatlichen Mindestlohn für 2010 von 1662 Taka (21 $) auf 3000 Taka (37 $).
2.1.1.5. Ausweichmöglichkeiten
Das Gesetz erlaubt, sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, es zu verlassen und wieder zurückzukehren; die Behörden respektieren dies, außer bei einigen Oppositionspolitikern. Um das Land zu verlassen, genügt ein gültiger Reisepass.
Personen, die wegen ihrer politischen Ansichten Misshandlungen durch die lokale Polizei, durch Angehörige gegnerischer Parteien oder durch Angehörige eines gegnerischen Flügels der eigenen Partei befürchten, können sich in der Regel in anderen Gebieten ansiedeln, eine solche Möglichkeit ist nur dann nicht anzunehmen, wenn bestimmte Umstände in der Fluchtgeschichte dagegen sprechen.
2.1.1.6. Echtheit der Dokumente
Es existieren viele falsche Dokumente. Der Inhalt echter Dokumente ist oft zweifelhaft; das ist auf die verbreitete Korruption auf verschiedenen Ebenen der Verwaltung zurückzuführen. Auch ärztliche Bescheinigungen mit falschem Inhalt werden ausgestellt. Geburtsurkunden werden oft Jahre nach der Geburt auf Grund mündlicher oder schriftlicher Ersuchen ausgestellt, dabei wird kein Beweis für das Geburtsdatum, die Identität oder das Alter verlangt. Solche Bestätigungen haben denselben Wert wie Informationen des Antragstellers selbst. Ähnlich ist es ziemlich einfach, einen Pass unter einer falschen Identität zu erhalten. Es ist verbreitet, Bestätigungen über die Mitgliedschaft in einer politischen Partei auszustellen, auch wenn der Inhalt nicht zutrifft. Der Grund liegt darin, dass es als Pflicht angesehen wird, Landsleuten dabei zu helfen, in ein "reiches Land" einzuwandern.
2.1.2. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Bangladesh' und Muslim. In Bangladesh hat er zehn Jahre die Schule besucht, den entsprechenden Abschluss, das SSC (Secondary School Certificate), aber nicht erworben.
Der Beschwerdeführer hält sich seit Frühjahr 2009 in Österreich auf. Er verdient sich seinen Lebensunterhalt als Zeitungszusteller und Zeitungsverkäufer. 2010 nahm er damit (ab Mai) insgesamt 4.184,70 Euro ein, 2011 (in den ersten sechs Monaten) 3.880,05 Euro (im zweiten Halbjahr hatte er keine Einkünfte), 2012 (ab Feber) 7.789,94 Euro (im Jänner hatte er keine Einkünfte) und in den ersten sechs Monaten 2013 die folgenden Einkünfte: 1.140,11 Euro, 1.240,70 Euro, 1.076,28 Euro, 1.021,98 Euro, 1.050 Euro und 979,55 Euro.
Der Beschwerdeführer hat 2013 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht, er besucht derzeit einen solchen auf dem Niveau A1+. Er hat keine familiären Beziehungen in Österreich.
Die Fluchtgründe, die er vorgebracht hat, werden den Feststellungen nicht zugrundegelegt: dass er nämlich als Mitglied der BNP von politischen Gegnern verfolgt worden sei.
2.2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2.2.1. Die Feststellungen zur Lage in Bangladesh beruhen iW auf den Berichten des britischen Home Office vom 30.9.2012 und des U.S. Department of State vom 19.4.2013; sie werden durch den Bericht des britischen Home Office vom März 2013 (Operational Guidance Note) bestätigt. Die jüngsten Entwicklungen (Ereignisse im Feber 2013) werden anhand zweier APA-Meldungen (vom 22.2.2013 und vom 24.2.2013) dargestellt.
Die Feststellung zur Einwohnerzahl beruht auf dem Bericht des britischen Home Office vom 30.9.2012 (Pt. 1.03); danach hatte das Bangladesh Bureau of Statistics (BBS) 2012 für den 19.3.2011 eine Einwohnerzahl von 149,772.364 angegeben, während das US Bureau of the Census im Juli 2012 schätzte, dass die Einwohnerzahl 161,083.804 erreichen würde. Daher wird eine Zahl von etwa 150 bis 160 Mio. Einwohnern festgestellt.
Die Feststellungen zu den Ausweichmöglichkeiten (in Pt. 2.1.1.5) beruhen auf dem Bericht des U.S. Department of State vom 19.4.2013 (sect 2/d) und auf dem Bericht des Home Office vom März 2013 (Pt. 3.6.18).
Die zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen, die sich ihrerseits auf zahlreiche staatliche und nichtstaatliche Quellen beziehen. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.
2.2.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit und zur Schulbildung des Beschwerdeführers stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben. Die Feststellungen zu seinem Einkommen beruhen auf den Unterlagen, die der Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegt hat; es handelt sich um Belege mit der Überschrift "Jahreskonto WP" für das jeweilige Jahr (2010 bis 2012) und um "Honoraraufstellungen" für die ersten sechs Monate 2013. Ausgestellt sind diese Belege von der XXXX. Mit diesem Unternehmen hat der Beschwerdeführer auch einen "GSVG-Werkvertrag-Abonnentenbetreuung" abgeschlossen, den er auch vorgelegt hat. Nach seinen Angaben in der Verhandlung betreffen die angegebenen Beträge sein Einkommen als Zusteller; darüber hinaus verdiene er etwa 60 Euro im Monat an einem Zeitungsstand, habe dafür aber keine Bestätigung.2.2.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit und zur Schulbildung des Beschwerdeführers stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben. Die Feststellungen zu seinem Einkommen beruhen auf den Unterlagen, die der Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegt hat; es handelt sich um Belege mit der Überschrift "Jahreskonto WP" für das jeweilige Jahr (2010 bis 2012) und um "Honoraraufstellungen" für die ersten sechs Monate 2013. Ausgestellt sind diese Belege von der römisch 40 . Mit diesem Unternehmen hat der Beschwerdeführer auch einen "GSVG-Werkvertrag-Abonnentenbetreuung" abgeschlossen, den er auch vorgelegt hat. Nach seinen Angaben in der Verhandlung betreffen die angegebenen Beträge sein Einkommen als Zusteller; darüber hinaus verdiene er etwa 60 Euro im Monat an einem Zeitungsstand, habe dafür aber keine Bestätigung.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Deutschkurse auf den Niveaus A1 und A1+ besucht hat bzw. besucht, beruhen auf den beiden vorgelegten Unterlagen, und zwar auf einem "Zertifikat" vom 29.8.2013, das der Verein XXXX ausgestellt hat (danach hat der Beschwerdeführer vom 4.7.2013 bis zum 29.8.2013 einen "Deutschkurs für AsylwerberInnen" auf dem Niveau A1 im XXXX besucht und entsprechend den Kurszielen erfolgreich abgeschlossen), und auf einer "Bestätigung", ausgestellt vom selben Verein am 24.9.2013 (danach besucht der Beschwerdeführer seit 5.9.2013 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1+).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Deutschkurse auf den Niveaus A1 und A1+ besucht hat bzw. besucht, beruhen auf den beiden vorgelegten Unterlagen, und zwar auf einem "Zertifikat" vom 29.8.2013, das der Verein römisch 40 ausgestellt hat (danach hat der Beschwerdeführer vom 4.7.2013 bis zum 29.8.2013 einen "Deutschkurs für AsylwerberInnen" auf dem Niveau A1 im römisch 40 besucht und entsprechend den Kurszielen erfolgreich abgeschlossen), und auf einer "Bestätigung", ausgestellt vom selben Verein am 24.9.2013 (danach besucht der Beschwerdeführer seit 5.9.2013 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1+).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine familiären Beziehungen in Österreich hat, beruht auf seinen Angaben in der Verhandlung.
2.2.2.2. Der Asylgerichtshof folgt den Behauptungen des Beschwerdeführers über seine Fluchtgründe (Verfolgung durch Angehörige der AL wegen seiner Mitgliedschaft in der BNP) nicht, und zwar aus folgenden Gründen:
Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Bezirkspolizeikommando Knittelfeld) am 27.3.2009 an, er habe sein Heimatland aus politischen Beweggründen verlassen. Bei einer Rückkehr fürchte er politische Verfolgung. Sein Vater sei wegen seiner Zugehörigkeit zur Opposition umgebracht worden.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West) am 1.4.2009 gab der Beschwerdeführer an, er habe seinen Herkunftsstaat Mitte November 2008 verlassen. Er sei seit 2002 Mitglied der BNP. 2007 sei sein Vater von Mitgliedern der AL umgebracht worden. Ihm selbst sei mit dem Tod gedroht und er sei von Mitgliedern der AL gesucht und einmal geschlagen worden. Seit sein Vater verstorben sei, sei er nicht mehr zu Hause, sondern immer unterwegs gewesen. (Der Beschwerdeführer wies auf eine Narbe an seinem Kopf hin.) Viele seiner Freunde seien umgebracht worden; auch er selbst hätte sterben sollen. Deshalb habe seine Mutter ihm gesagt, er solle die Heimat verlassen.
Der Tod seines Vaters sei von der Polizei untersucht worden, es gebe darüber ein Protokoll. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, dem Bundesasylamt dieses Protokoll zu übermitteln.
Auf die Frage, ob er seine Verletzung bei der Polizei angezeigt habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei nicht bei der Polizei gewesen, da sie von der AL beeinflusst werde. Auf die weitere Frage, ob seine Verwandten dasselbe Problem hätten, erwiderte er, auch seine Brüder seien geflüchtet. Seine Mutter und seine Schwestern seien Frauen und hätten das Problem nicht.
Auf die Frage, wie er in seiner Heimat seinen Lebensunterhalt bestritten habe, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe eine große Landwirtschaft betrieben und auch er selbst habe gearbeitet. Die Schleppung habe er mit dem Verkauf eines Grundstückes finanziert. Auf den Vorhalt, er habe bei der Erstbefragung angegeben, dass sie von seinem Bruder bezahlt worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer, sein kleiner Bruder habe das Grundstück verkauft und alles bezahlt. Die Polizei habe ihn gesucht - er vermute, aus politischer Rache. Ob ein Haftbefehl gegen ihn bestehe, wisse er nicht. Er sei einfaches Mitglied der BNP, habe aber keine Funktion gehabt, er habe an Versammlungen und Umzügen teilgenommen und Leute über Versammlungen informiert.
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 18.11.2009 gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei 2007 ermordet worden. Seine Mutter und seine beiden (noch unverheirateten) Schwestern lebten noch im Elternhaus; wo sich seine beiden Brüder XXXX aufhielten, sei nicht bekannt. Er sei nicht zu Hause gewesen, als sie das Haus verlassen hätten, seine Mutter wisse auch nicht, wohin sie gegangen seien. Sein Vater sei von Beruf Händler gewesen und habe mit Blechplatten gehandelt. Er selbst sei Verkäufer in einem Blechplattengeschäft gewesen. Das Geschäft heiße XXXX und habe sich im Nachbarort in XXXX befunden. Dort habe er von 2000 bis zu seiner Ausreise Mitte November 2008 gearbeitet.Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 18.11.2009 gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei 2007 ermordet worden. Seine Mutter und seine beiden (noch unverheirateten) Schwestern lebten noch im Elternhaus; wo sich seine beiden Brüder römisch 40 aufhielten, sei nicht bekannt. Er sei nicht zu Hause gewesen, als sie das Haus verlassen hätten, seine Mutter wisse auch nicht, wohin sie gegangen seien. Sein Vater sei von Beruf Händler gewesen und habe mit Blechplatten gehandelt. Er selbst sei Verkäufer in einem Blechplattengeschäft gewesen. Das Geschäft heiße römisch 40 und habe sich im Nachbarort in römisch 40 befunden. Dort habe er von 2000 bis zu seiner Ausreise Mitte November 2008 gearbeitet.
Er sei XXXX der BNP in seinem Heimatort und für acht bis neun Dörfer zuständig gewesen. Als die Übergangsregierung an die Macht gekommen sei, hätten ihn Mitglieder der AL angegriffen und im Kopfbereich verletzt. Er sei für etwa eine Woche im Spital gewesen; danach hätten sie ihn mit dem Umbringen bedroht. Daher habe er aus Angst um sein Leben das Land verlassen. Er wisse nicht, ob nicht vielleicht auch eine Anzeige gegen ihn vorliege. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, von Mitgliedern der AL getötet zu werden. Auf die Frage, ob er vor bestimmten Personen Angst habe, antwortete der Beschwerdeführer, einige stammten aus dem Dorf und einige aus dem Nachbardorf; einige kenne er namentlich. Wann sich die erwähnte Attacke gegen ihn ereignet habe, wisse er nicht mehr genau; er glaube, es sei 2008 gewesen. Nach der Attacke seien die Leute der AL auch zwei- oder dreimal bei ihm zu Hause gewesen und hätten nach ihm gefragt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er habe bei seiner Erstbefragung angegeben, dass sein kleiner Bruder ein Grundstück verkauft und damit die Ausreise des Beschwerdeführers finanziert habe; dennoch behaupte er, seit Jahren keinen Kontakt zu ihm zu haben. Der Beschwerdeführer gab dazu an, seine Mutter und sein Onkel hätten seine Ausreise organisiert. Weiters wurde ihm vorgehalten, er habe seinerzeit angegeben, dass er einfaches Mitglied gewesen sei; heute habe er behauptet, er sei XXXX gewesen. Der Beschwerdeführer erklärte dazu, er habe auch damals angegeben, dass er XXXX gewesen sei. Schließlich wurde ihm vorgehalten, er habe zunächst angegeben, dass er unmittelbar nach dem Tod seines Vaters sein Heimatland verlassen und dann nicht mehr gearbeitet habe, daher habe er auch angegeben, dass er nur bis 2007 gearbeitet habe. Heute habe er alles ganz anders geschildert. Der Beschwerdeführer gab dazu an, wahrscheinlich habe ihn der Dolmetscher nicht richtig verstanden.Er sei römisch 40 der BNP in seinem Heimatort und für acht bis neun Dörfer zuständig gewesen. Als die Übergangsregierung an die Macht gekommen sei, hätten ihn Mitglieder der AL angegriffen und im Kopfbereich verletzt. Er sei für etwa eine Woche im Spital gewesen; danach hätten sie ihn mit dem Umbringen bedroht. Daher habe er aus Angst um sein Leben das Land verlassen. Er wisse nicht, ob nicht vielleicht auch eine Anzeige gegen ihn vorliege. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, von Mitgliedern der AL getötet zu werden. Auf die Frage, ob er vor bestimmten Personen Angst habe, antwortete der Beschwerdeführer, einige stammten aus dem Dorf und einige aus dem Nachbardorf; einige kenne er namentlich. Wann sich die erwähnte Attacke gegen ihn ereignet habe, wisse er nicht mehr genau; er glaube, es sei 2008 gewesen. Nach der Attacke seien die Leute der AL auch zwei- oder dreimal bei ihm zu Hause gewesen und hätten nach ihm gefragt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er habe bei seiner Erstbefragung angegeben, dass sein kleiner Bruder ein Grundstück verkauft und damit die Ausreise des Beschwerdeführers finanziert habe; dennoch behaupte er, seit Jahren keinen Kontakt zu ihm zu haben. Der Beschwerdeführer gab dazu an, seine Mutter und sein Onkel hätten seine Ausreise organisiert. Weiters wurde ihm vorgehalten, er habe seinerzeit angegeben, dass er einfaches Mitglied gewesen sei; heute habe er behauptet, er sei römisch 40 gewesen. Der Beschwerdeführer erklärte dazu, er habe auch damals angegeben, dass er römisch 40 gewesen sei. Schließlich wurde ihm vorgehalten, er habe zunächst angegeben, dass er unmittelbar nach dem Tod seines Vaters sein Heimatland verlassen und dann nicht mehr gearbeitet habe, daher habe er auch angegeben, dass er nur bis 2007 gearbeitet habe. Heute habe er alles ganz anders geschildert. Der Beschwerdeführer gab dazu an, wahrscheinlich habe ihn der Dolmetscher nicht richtig verstanden.
In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof schilderte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe im Kern ähnlich wie vor dem Bundesasylamt. Er bezeichnete sich als XXXX seiner Partei im Gemeindeverband und im Polizeiverwaltungsbezirk. Sein Vater sei gelyncht worden; mehrere AL-Leute seien auf ihn losgegangen und hätten ihn attackiert, er sei im Spital an seinen Verletzungen gestorben. Zu dieser Zeit habe sich der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz aufgehalten. Er konnte nur angeben, dass der Mord sich Mitte 2007 (Juli, August oder September) ereignet habe. Nachdem sein Vater gestorben sei, habe er noch sieben bis zehn Tage gearbeitet. Danach habe er Angst um sein Leben gehabt.In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof schilderte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe im Kern ähnlich wie vor dem Bundesasylamt. Er bezeichnete sich als römisch 40 seiner Partei im Gemeindeverband und im Polizeiverwaltungsbezirk. Sein Vater sei gelyncht worden; mehrere AL-Leute seien auf ihn losgegangen und hätten ihn attackiert, er sei im Spital an seinen Verletzungen gestorben. Zu dieser Zeit habe sich der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz aufgehalten. Er konnte nur angeben, dass der Mord sich Mitte 2007 (Juli, August oder September) ereignet habe. Nachdem sein Vater gestorben sei, habe er noch sieben bis zehn Tage gearbeitet. Danach habe er Angst um sein Leben gehabt.
Er sei seit 2002 XXXX der BNP, aber auch schon zuvor Parteimitglied gewesen. Auf den Vorhalt, er habe bei seiner Einvernahme am 1.4.2009 angegeben, dass er seit 2002 Mitglied gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer, seit damals (2002) habe er eine Funktion innegehabt. Er sei beim Bundesasylamt nicht so genau gefragt worden, ob er vorher beigetreten sei oder nicht. In der Verhandlung wurde ihm weiters vorgehalten, dass er am 1.4.2009 angegeben hatte, er sein einfaches Mitglied der BNP ohne Funktion, während er am 18.11.2009 (wie auch in der Verhandlung selbst) behauptet hatte, er sei XXXX gewesen. Dazu gab er an, er sei nur danach gefragt worden, welcher Partei er angehört habe, nicht aber nach Funktionen. Dagegen spricht der Text der Niederschrift über die Einvernahme vom 1.4.2009, wonach der Beschwerdeführer angegeben hat, er sei einfaches Mitglied der BNP, habe aber keine Funktion gehabt, er habe an Versammlungen und Umzügen teilgenommen und Leute über Versammlungen informiert. Auf die Frage, ob er am 1.4.2009 gesagt habe, dass er XXXX gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer, das wisse er nicht mehr; wenn er gefragt worden wäre, hätte er es sicher gesagt. Bei der Einvernahme am 18.11.2009 hatte der Beschwerdeführer dagegen angegeben, er habe auch am 1.4.2009 gesagt, dass er XXXX gewesen sei. Dazu gab er in der Verhandlung an, es seien fast fünf Jahre vergangen und es sei "kein gravierender Fehler".Er sei seit 2002 römisch 40 der BNP, aber auch schon zuvor Parteimitglied gewesen. Auf den Vorhalt, er habe bei seiner Einvernahme am 1.4.2009 angegeben, dass er seit 2002 Mitglied gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer, seit damals (2002) habe er eine Funktion innegehabt. Er sei beim Bundesasylamt nicht so genau gefragt worden, ob er vorher beigetreten sei oder nicht. In der Verhandlung wurde ihm weiters vorgehalten, dass er am 1.4.2009 angegeben hatte, er sein einfaches Mitglied der BNP ohne Funktion, während er am 18.11.2009 (wie auch in der Verhandlung selbst) behauptet hatte, er sei römisch 40 gewesen. Dazu gab er an, er sei nur danach gefragt worden, welcher Partei er angehört habe, nicht aber nach Funktionen. Dagegen spricht der Text der Niederschrift über die Einvernahme vom 1.4.2009, wonach der Beschwerdeführer angegeben hat, er sei einfaches Mitglied der BNP, habe aber keine Funktion gehabt, er habe an Versammlungen und Umzügen teilgenommen und Leute über Versammlungen informiert. Auf die Frage, ob er am 1.4.2009 gesagt habe, dass er römisch 40 gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer, das wisse er nicht mehr; wenn er gefragt worden wäre, hätte er es sicher gesagt. Bei der Einvernahme am 18.11.2009 hatte der Beschwerdeführer dagegen angegeben, er habe auch am 1.4.2009 gesagt, dass er römisch 40 gewesen sei. Dazu gab er in der Verhandlung an, es seien fast fünf Jahre vergangen und es sei "kein gravierender Fehler".
Der Beschwerdeführer wurde nach der Bedeutung der Abkürzung BNP gefragt und antwortete: "Bangladesh Nationality Party, Bangladesh Antorjatik-Party, ..." (nach der Auskunft des Dolmetschers bedeutet das Wort "Antorjatik" so viel wie "international"). Er wurde sodann gebeten, den Ausdruck auf ein Blatt Papier zu schreiben, und schrieb: "Bangladesh National Parti".
Der Beschwerdeführer wies auch wieder auf seine Kopfverletzung hin, die von 2006 stamme; er bestritt, dass er am 18.11.2009 gesagt hatte, dies sei 2008 gewesen. Er erläuterte, es gebe ein ärztliches Attest, das er jedoch "im Moment" nicht vorlegen könne, dafür benötige er etwa 15 Tage. In Wien habe er eine e-mail-Kopie, die er aber nicht zur Verhandlung mitgenommen habe. Das Original befinde sich bei einem Freund in Bangladesh. Er habe die Kopie nicht mitgenommen, da er gehört habe, dass eine solche Bestätigung nichts nütze. Das Attest habe der behandelnde Arzt etwa im November 2006 ausgestellt. Es sei ihm per e-mail von einem Freund namens XXXX geschickt worden, er selbst verfüge über einen e-mail-Anschluss, er habe das e-mail nicht ausgedruckt. Wenn er seine e-mails abrufe, gehe er auf öffentliche Plätze, wo es freien Internet-Zugang gebe, wie bei McDonald's. Er surfe über das Mobiltelefon. Ein Versuch, dieses e-mail in der Verhandlung sichtbar zu machen, scheiterte offenbar an technischen Schwierigkeiten. Der Beschwerdeführer bot an, das e-mail innerhalb von 15 Tagen zu schicken oder weiterzuleiten, mithin innerhalb derselben Frist, die er zuvor für notwendig gehalten hatte, um das Original aus Bangladesh vorzulegen. Als ihm dies vorgehalten wurde, meinte er, das Original sei "besser", weil er, um ein e-mail vorzulegen, wieder zum Amtsgebäude kommen müsse. Daraufhin wurde ihm vorgeschlagen, das e-mail einfach elektronisch weiterzuleiten; er meinte, er müsse jemanden finden, der ihm helfe, und werde das noch im Lauf der Woche vorbeibringen. Es wurde ihm nochmals erklärt, er solle das e-mail an eine bestimmte Adresse des Asylgerichtshofes weiterleiten.Der Beschwerdeführer wies auch wieder auf seine Kopfverletzung hin, die von 2006 stamme; er bestritt, dass er am 18.11.2009 gesagt hatte, dies sei 2008 gewesen. Er erläuterte, es gebe ein ärztliches Attest, das er jedoch "im Moment" nicht vorlegen könne, dafür benötige er etwa 15 Tage. In Wien habe er eine e-mail-Kopie, die er aber nicht zur Verhandlung mitgenommen habe. Das Original befinde sich bei einem Freund in Bangladesh. Er habe die Kopie nicht mitgenommen, da er gehört habe, dass eine solche Bestätigung nichts nütze. Das Attest habe der behandelnde Arzt etwa im November 2006 ausgestellt. Es sei ihm per e-mail von einem Freund namens römisch 40 geschickt worden, er selbst verfüge über einen e-mail-Anschluss, er habe das e-mail nicht ausgedruckt. Wenn er seine e-mails abrufe, gehe er auf öffentliche Plätze, wo es freien Internet-Zugang gebe, wie bei McDonald's. Er surfe über das Mobiltelefon. Ein Versuch, dieses e-mail in der Verhandlung sichtbar zu machen, scheiterte offenbar an technischen Schwierigkeiten. Der Beschwerdeführer bot an, das e-mail innerhalb von 15 Tagen zu schicken oder weiterzuleiten, mithin innerhalb derselben Frist, die er zuvor für notwendig gehalten hatte, um das Original aus Bangladesh vorzulegen. Als ihm dies vorgehalten wurde, meinte er, das Original sei "besser", weil er, um ein e-mail vorzulegen, wieder zum Amtsgebäude kommen müsse. Daraufhin wurde ihm vorgeschlagen, das e-mail einfach elektronisch weiterzuleiten; er meinte, er müsse jemanden finden, der ihm helfe, und werde das noch im Lauf der Woche vorbeibringen. Es wurde ihm nochmals erklärt, er solle das e-mail an eine bestimmte Adresse des Asylgerichtshofes weiterleiten.
Am darauffolgenden Sonntag (dem 6.10.2013) wurde von einer e-mail-Adresse mit einem Namen, der ein bengalischer Personenname sein kann, ein e-mail an die oben erwähnte Adresse des Asylgerichtshofes übermittelt, das offenbar erst am Mittwoch darauf (dem 9.10.2013) dort einlangte. Es enthält keinen Text, sondern nur eine Anlage, und zwar eine docx-Datei, in die in Form einer Grafik ein Schriftstück in teils bengalischer, teils englischer Sprache kopiert ist. Der Briefkopf weist einen Arzt aus. Der Asylgerichtshof ließ das Schriftstück übersetzen. Es handelt sich um eine ärztliche Verordnung (Rezept) vom 21.11.2006, mit der dem Beschwerdeführer insgesamt sechs Medikamente verschrieben werden, drei davon nur gleichsam bedingt (bei Schmerzen). Offenbar als Diagnose wird in englischer Sprache eine zufällige oder versehentliche Verletzung ("accidental injury") am Kopf und an beiden Beinen genannt.
Nach der Erfahrung der Mitglieder des erkennenden Senates ist den Mitgliedern der BNP - der Beschwerdeführer behauptete gar, XXXX dieser Partei gewesen zu sein - die Bedeutung der Abkürzung durchaus bekannt, sie steht für Bangladesh Nationalist Party. Dass der Beschwerdeführer dies nicht weiß, deutet darauf hin, dass er dieser Partei nicht angehört hat, schon gar nicht als Funktionär.Nach der Erfahrung der Mitglieder des erkennenden Senates ist den Mitgliedern der BNP - der Beschwerdeführer behauptete gar, römisch 40 dieser Partei gewesen zu sein - die Bedeutung der Abkürzung durchaus bekannt, sie steht für Bangladesh Nationalist Party. Dass der Beschwerdeführer dies nicht weiß, deutet darauf hin, dass er dieser Partei nicht angehört hat, schon gar nicht als Funktionär.
Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Attest ergibt sich nicht, dass er von politischen Gegnern verletzt worden wäre. Vielmehr wird die Verletzung als "accidental injury in head & both leg" bezeichnet, also eine zufällige Verletzung am Kopf und an beiden Beinen. Der Beschwerdeführer hat aber auch nicht nachgewiesen, dass dieses Attest zum Zeitpunkt der Verhandlung bereits bestanden hat, denn er hat nicht ein bereits zuvor vorhandenes e-mail weitergeleitet, wie ihm dies deutlich gemacht worden war, sondern ein Attest in eine Textdatei kopiert und diese Textdatei per e-mail übermittelt. Bedenkt man, dass es verbreitet ist, zB Mitgliedschaften in politischen Parteien gefälligkeitshalber zu bestätigen (so. Pt. 2.1.1.6), so ist nicht auszuschließen, dass auch ärztliche Atteste gefälligkeitshalber im Nachhinein erstellt werden können. Der Verdacht, dass dem hier so sei, ist nicht ausgeräumt worden, weil der Beschwerdeführer nicht ein vorhandenes e-mail weitergeleitet hat. Dieser Verdacht wird weiters dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer nach Schluss der Verhandlung den Vorsitzenden Richter fragte, ob mit dem vorzulegenden Attest seine eigene Verletzung bestätigt werden solle; er wurde darauf hingewiesen, dass er einfach das bereits existierende e-mail weiterleiten solle.
Der Beschwerdeführer hat sich somit über seine Funktion in der BNP widersprochen, die Bedeutung dieser Abkürzung nicht gekannt und die angeblich längst existierende Bestätigung über seine Verletzung nicht in einer Weise vorgelegt, die ihr Vorhandensein bestätigt hätte; überdies wird darin nur eine "zufällige" Verletzung bestätigt, nicht aber eine Verletzung durch andere Menschen.
Auf Grund all dieser Widersprüche geht der erkennende Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte nicht erlebt, sondern nur eingelernt hat. Sie erscheint somit insgesamt nicht als glaubwürdig. Den bisherigen Überlegungen steht nämlich nur die Beteuerung des Beschwerdeführers gegenüber, die Wahrheit zu sprechen. Die Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen, überwiegen bei weitem.
2.3. Rechtlich folgt daraus:
2.3.1.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.3.1.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 73 Abs. 6 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 ist § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 am 1.4.2009 in Kraft getreten. Gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) ist § 10 Abs. 1, 5 und 6 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft getreten. Gemäß § 73 Abs. 9 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 BGBl. I 38 (in der Folge: FrÄG 2011) ist § 10 Abs. 2 Z 2 AylG 2005 idF des FrÄG 2011 am 1.7.2011 in Kraft getreten.Gemäß Paragraph 73, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, am 1.4.2009 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) ist Paragraph 10, Absatz eins, 5 und 6 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 73, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 Bundesgesetzblatt römisch eins 38 (in der Folge: FrÄG 2011) ist Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 am 1.7.2011 in Kraft getreten.
2.3.1.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Da der angefochtene Bescheid zwischen dem 1.4.2009 und dem 31.12.2009 erlassen worden ist, hat das Bundesasylamt den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt III) entsprechend der damaligen Rechtslage auf § 10 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 gestützt. Anstattdessen hat der Asylgerichtshof nun gemäß § 73 Abs. 9 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 den § 10 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 anzuwenden.Da der angefochtene Bescheid zwischen dem 1.4.2009 und dem 31.12.2009 erlassen worden ist, hat das Bundesasylamt den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei) entsprechend der damaligen Rechtslage auf Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, gestützt. Anstattdessen hat der Asylgerichtshof nun gemäß Paragraph 73, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 den Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 anzuwenden.
2.3.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.3.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2.3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
2.3.2.2. Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung durch Angehörige der AL wegen seiner Mitgliedschaft in der BNP, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.
2.3.3.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.2.3.3.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, 3, a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
2.3.3.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:2.3.3.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."
Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.""Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."
Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):
"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist.""Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).
Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 iW Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;
6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;
25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108;16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,;
17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Z 56;17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Ziffer 56,;
17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, MRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.
2.3.3.1.3. Da somit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege.2.3.3.1.3. Da somit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 inhaltlich dem Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege.
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die unter Pt. 2.3.3.1.2 wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 MRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 MRK verstoßen (vgl. VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die unter Pt. 2.3.3.1.2 wiedergegebene Rsp. des VwGH; vergleiche die Formulierung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Artikel 3, MRK zu Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Artikel 3, MRK verstoßen vergleiche VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR;
10.12.2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360;
vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
2.3.3.2. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesh den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Bangladesh besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.2.3.3.2. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesh den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Bangladesh besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.
2.3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der - hier maßgeblichen (vgl. Pt. 2.3.1.1.2) - Fassung des FrÄG 2011 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird und überdies - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005) vorliegt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn sie Art. 8 MRK verletzen würde. § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.2.3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der - hier maßgeblichen vergleiche Pt. 2.3.1.1.2) - Fassung des FrÄG 2011 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird und überdies - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005) vorliegt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn sie Artikel 8, MRK verletzen würde. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Pt. IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Pt. IV.3.2]; vgl. VfSlg. 18.224/2007, wo der VfGH - anlässlich einer auf § 10 AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340/2004 verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Pt. römisch vier.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Pt. römisch vier.3.2]; vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, wo der VfGH - anlässlich einer auf Paragraph 10, AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340 aus 2004, verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223/2007, 18.224/2007; vgl. weiters VfSlg. 18.417/2008, 18.524/2008; VfGH 28.4.2009, U 847/08; 1.7.2009, U 1209/09; 3.9.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN;Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223 aus 2007,, 18.224 aus 2007,; vergleiche weiters VfSlg. 18.417 aus 2008,, 18.524 aus 2008,; VfGH 28.4.2009, U 847/08; 1.7.2009, U 1209/09; 3.9.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN;
21.1.2010, 2008/01/0637; 15.3.2010, 2007/01/0537, mwN; 21.6.2010, 2006/19/0451; 9.9.2010, 2006/20/0176; 15.12.2010, 2007/19/0869;
23.2.2011, 2011/23/0074; 21.4.2011, 2011/01/0132; 27.4.2011, 2011/23/0057):
"Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen [...]."
Im Erkenntnis 22.6.2009, U 1031/09, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:
die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;
die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;
die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;
die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist."
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren", und "die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist". Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223/2007 und 18.224/2007 dargestellten Kriterien sinngemäß in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 aufgenommen. Damit solle die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen. Dasselbe gilt für das durch das FrÄG 2011 eingeführte Kriterium (der den Behörden zurechenbaren Verzögerungen); damit wird nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 1078 BlgNR 24. GP, 43) der "neuesten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes" (VfSlg. 19.203/2010) Rechnung getragen. Da diese Rechtsprechung auf der Grundlage der geltenden Rechtslage erging, bewirkt auch diese Novellierung keine inhaltliche Änderung.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren", und "die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist". Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, dargestellten Kriterien sinngemäß in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 aufgenommen. Damit solle die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen. Dasselbe gilt für das durch das FrÄG 2011 eingeführte Kriterium (der den Behörden zurechenbaren Verzögerungen); damit wird nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 1078 BlgNR 24. GP, 43) der "neuesten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes" (VfSlg. 19.203 aus 2010,) Rechnung getragen. Da diese Rechtsprechung auf der Grundlage der geltenden Rechtslage erging, bewirkt auch diese Novellierung keine inhaltliche Änderung.
2.3.4.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. durch § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. Dass es noch nicht § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 (der durch das FrÄG 2009 und durch das FrÄG 2011 inhaltlich nicht geändert worden ist), sondern die Stammfassung dieser Bestimmung angewandt hat, schadet nicht, da § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 durch das BG BGBl. I 29/2009 inhaltlich nicht geändert worden ist, wie auch die oben (Pt. 2.3.4.1) zitierten Gesetzesmaterialien belegen.2.3.4.2. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. durch Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. Dass es noch nicht Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, (der durch das FrÄG 2009 und durch das FrÄG 2011 inhaltlich nicht geändert worden ist), sondern die Stammfassung dieser Bestimmung angewandt hat, schadet nicht, da Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 durch das BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, inhaltlich nicht geändert worden ist, wie auch die oben (Pt. 2.3.4.1) zitierten Gesetzesmaterialien belegen.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0232;In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0232;
17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162; 31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020;
26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257;
8.3.2005, 2005/18/0044; vgl. auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"). Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen könnte.8.3.2005, 2005/18/0044; vergleiche auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"). Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen könnte.
Der Beschwerdeführer arbeitete von Mai 2010 bis Juni 2011 und dann wieder seit Feber 2012. 2010 verdiente er im Monat durchschnittlich 523,09 Euro, 2011 646,68 Euro, 2012 708,18 Euro und im ersten Halbjahr 2013 1.084,77 Euro. Dazu kommen die angeblich etwa 60 Euro im Monat, die der Beschwerdeführer aber nicht hat belegen können.
Der Beschwerdeführer hat ein "Zertifikat" des Vereines Projekt XXXX über den erfolgreichen Abschluss eines Deutschkurses auf dem Niveau A1 vorgelegt. Obwohl es sich nicht um ein Zertifikat des Österreichischen XXXX handelt, geht der Asylgerichtshof zu seinen Gunsten davon aus, dass er Deutsch auf der Niveaustufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen beherrscht, die wie folgt beschrieben wird: "Kann vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen - z. B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben - und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen." (vgl. die Beschreibung auf http://www.goethe.de/z/50/commeuro/303.htm).Der Beschwerdeführer hat ein "Zertifikat" des Vereines Projekt römisch 40 über den erfolgreichen Abschluss eines Deutschkurses auf dem Niveau A1 vorgelegt. Obwohl es sich nicht um ein Zertifikat des Österreichischen römisch 40 handelt, geht der Asylgerichtshof zu seinen Gunsten davon aus, dass er Deutsch auf der Niveaustufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen beherrscht, die wie folgt beschrieben wird: "Kann vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen - z. B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben - und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen." vergleiche die Beschreibung auf http://www.goethe.de/z/50/commeuro/303.htm).
Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr bereits seit längerem in Österreich aufhält, nämlich seit etwa viereinhalb Jahren; dass das Verfahren so lange gedauert hat, geht nicht auf sein Verschulden zurück; er ist strafgerichtlich unbescholten und hat sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen, sieht man von der illegalen Einreise ab. Der Beschwerdeführer bezieht ein Einkommen, das zumindest im ersten Halbjahr 2013 so hoch war, dass vielleicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit gesprochen werden kann, wie sie der Verfassungsgerichtshof in seinem Kriterienkatalog erwähnt. Betrachtet man die übrigen in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes herausgearbeiteten Kriterien, so zeigt sich aber, dass die Umstände im Fall des Beschwerdeführers nicht auf ausreichend intensive persönliche Interessen hindeuten: Er verfügt nur über sehr bescheidene Deutschkenntnisse und hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Dies fällt insgesamt nicht derart ins Gewicht, dass die Ausweisung eine Verletzung des Art. 8 MRK bedeuten könnte.Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr bereits seit längerem in Österreich aufhält, nämlich seit etwa viereinhalb Jahren; dass das Verfahren so lange gedauert hat, geht nicht auf sein Verschulden zurück; er ist strafgerichtlich unbescholten und hat sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen, sieht man von der illegalen Einreise ab. Der Beschwerdeführer bezieht ein Einkommen, das zumindest im ersten Halbjahr 2013 so hoch war, dass vielleicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit gesprochen werden kann, wie sie der Verfassungsgerichtshof in seinem Kriterienkatalog erwähnt. Betrachtet man die übrigen in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes herausgearbeiteten Kriterien, so zeigt sich aber, dass die Umstände im Fall des Beschwerdeführers nicht auf ausreichend intensive persönliche Interessen hindeuten: Er verfügt nur über sehr bescheidene Deutschkenntnisse und hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Dies fällt insgesamt nicht derart ins Gewicht, dass die Ausweisung eine Verletzung des Artikel 8, MRK bedeuten könnte.
Unter diesen Umständen kommt den öffentlichen Interessen daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt, größere Bedeutung zu als seinen persönlichen Interessen.
2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulementZuletzt aktualisiert am
31.10.2013