Norm
AsylG 2005 §10Spruch
Zl. C10 422860-1/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2011, Zl. 11 08.595-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2011, Zl. 11 08.595-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.08.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.römisch eins.1. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.08.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestellt.
Am 09.08.2011 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.
In weiterer Folge wurde der BF am 16.08.2011 vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (im Folgenden: EAST Ost) sowie am 18.10.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT) und am 07.11.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien (im Folgenden: BAW) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
Am 10.10.2011 übermittelte das Ludwig Boltzmann Institut für klinisch-forensische Bildgebung ein gerichtsmedizinisches Gutachten zum Alter des BF vom 06.10.2011, Zl. LBl-Nr. 11-409, aus dem sich ein Mindestalter des BF von 18 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt ergibt.
2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 11.11.2011, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 11.11.2011, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 24.11.2011 datierte Beschwerde des BF an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 02.12.2011 vom Bundesasylamt vorgelegt.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
1. Der BF behauptete zuletzt, XXXX, Provinz Ghazni (Afghanistan) geboren zu sein. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist zugehörig zur Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari.1. Der BF behauptete zuletzt, römisch 40 , Provinz Ghazni (Afghanistan) geboren zu sein. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist zugehörig zur Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid das Geburtsdatum des BF hingegen mit XXXX festgestellt. Das festgestellte Geburtsdatum beruht auf der vom Bundesasylamt eingeholten forensischen Altersschätzung, einem mulitfaktoriellen medizinischen Sachverständigengutachten, das schlüssig, nachvollziehbar und daher glaubhaft war, und dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet wurde.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid das Geburtsdatum des BF hingegen mit römisch 40 festgestellt. Das festgestellte Geburtsdatum beruht auf der vom Bundesasylamt eingeholten forensischen Altersschätzung, einem mulitfaktoriellen medizinischen Sachverständigengutachten, das schlüssig, nachvollziehbar und daher glaubhaft war, und dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet wurde.
Der BF ist ledig, nicht verlobt und hat keine Kinder. Der BF wuchs in seinem Heimatdorf in der Provinz Ghazni auf und verbrachte dort den Großteil seines bisherigen Lebens. Der BF besuchte in seinem Herkunftsstaat acht Jahre lang die Schule. Zuletzt hat der BF in seinem Herkunftsstaat als Landwirt in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Die Mutter, die Geschwister und die Großeltern des BF leben nach wie vor in Afghanistan.
2. Es konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, wann der BF seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuletzt genau verließ und über welche Staaten der BF bis nach Österreich reiste. Der BF reiste schließlich am 08.08.2011 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein.
3. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu einer möglichen Gefährdung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft und wird daher dieser Entscheidung nicht als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt.
Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
II.1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Asylgerichtshofes.
II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
1. Der BF gab bei der Asylantragstellung und bei der Erstbefragung an, dass er am XXXX geboren sei. In dem von der belangten Behörde angeordneten Gutachten des XXXX zum Zweck der Altersfeststellung des BF vom 06.10.2011 wurde ausgeführt, dass der BF zum Zeitpunkt der Untersuchungen am 16.09.2011 ein Mindestalter von 18 Jahren sowie ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 19 bis 21 Jahren aufwies. In der Einvernahme vor dem BAT am 18.10.2011 wurde dem BF das Ergebnis des Gutachtens zur Altersfeststellung zur Kenntnis gebracht und ihm mitgeteilt, dass er im weiteren Verfahren als volljährig gelte. Der BF wandte dagegen ein, dass er 17 1/2 Jahre alt sei. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Volljährigkeit des BF festgestellt. Der BF ist dieser Feststellung in der Beschwerde nicht substanziiert entgegengetreten, sondern führte lediglich aus, dass er tatsächlich im Jahr XXXX geboren sei.1. Der BF gab bei der Asylantragstellung und bei der Erstbefragung an, dass er am römisch 40 geboren sei. In dem von der belangten Behörde angeordneten Gutachten des römisch 40 zum Zweck der Altersfeststellung des BF vom 06.10.2011 wurde ausgeführt, dass der BF zum Zeitpunkt der Untersuchungen am 16.09.2011 ein Mindestalter von 18 Jahren sowie ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 19 bis 21 Jahren aufwies. In der Einvernahme vor dem BAT am 18.10.2011 wurde dem BF das Ergebnis des Gutachtens zur Altersfeststellung zur Kenntnis gebracht und ihm mitgeteilt, dass er im weiteren Verfahren als volljährig gelte. Der BF wandte dagegen ein, dass er 17 1/2 Jahre alt sei. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Volljährigkeit des BF festgestellt. Der BF ist dieser Feststellung in der Beschwerde nicht substanziiert entgegengetreten, sondern führte lediglich aus, dass er tatsächlich im Jahr römisch 40 geboren sei.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese somit auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.
Der BF hat weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof Dokumente, die seine Identität belegen hätten können, vorgelegt.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der gegenständlichen Beschwerde, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
2. Der Umstand, dass nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, wann der BF seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuletzt genau verließ und über welche Staaten er schließlich bis nach Österreich reiste, ergibt sich daraus, dass der BF im gesamten Verfahren keine übereinstimmenden oder nachvollziehbaren Angaben zum Zeitpunkt seiner letztmaligen Ausreise aus Afghanistan und seiner weiteren Reiseroute getätigt hat.
Während der BF bei der Erstbefragung am 09.08.2011 angab, dass er Afghanistan vor zwei Monaten (entspricht Juni 2011) verlassen habe, führte er in der Einvernahme vor dem BAW am 07.11.2011 aus, seinen Herkunftsstaat vor sieben oder acht Monaten (entspricht März/April 2011) verlassen zu haben.
Die Feststellung zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützt sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF und auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.
3. Der Asylgerichtshof erachtet das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, das sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt, aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:
3.1. In der Erstbefragung am 09.08.2011 gab der BF an, dass er Afghanistan vor ca. zwei Monaten verlassen habe und nach Pakistan gereist sei. In der Folge sei der BF schließlich über den Iran, die Türkei und Griechenland bis nach Österreich gereist. Zum Grund seiner Ausreise aus Afghanistan (Fluchtgrund) befragt, gab der BF an, dass es vor einiger Zeit in Ghazni, der Heimatprovinz des BF, zu Kämpfen zwischen den Taliban und den Amerikanern gekommen sei. Im Zuge dessen seien einige Talibankämpfer festgenommen worden. Die Taliban hätten den Onkel des BF verdächtigt, Spionage betrieben zu haben und hätten diesen deshalb mitgenommen und getötet. Einige Zeit später hätten die Taliban auch den Vater des BF getötet. Der BF sei von den Taliban aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen und sie hätten ihm gedroht, ihn ebenfalls zu vernichten, für den Fall, dass er sich weigere. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass er Angst hätte, von den Taliban umgebracht zu werden.
In der Einvernahme vor der EAST Ost am 16.08.2011 gab der BF, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, an, dass, nachdem die Amerikaner in Ghanzi viele Mitglieder der Taliban verhaftet hätten, sein Onkel und sein Vater beschuldigt worden seien, die Taliban verraten zu haben. Vor ca. vier bis fünf Monaten sei zuerst der Onkel und dann der Vater des BF umgebracht worden. Ca. eine Woche später seien die Taliban zum BF nachhause gekommen und hätten ihn aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Wenn man die Zusammenarbeit mit den Taliban verweigere, werde man als Feind der Taliban gesehen. Aus diesem Grund hätten die Mutter des BF und der BF entschlossen, dass der BF Afghanistan verlassen solle.
In der Einvernahme vor dem BAT am 18.10.2011 wurde dem BF das Gutachten zur Altersfeststellung zur Kenntnis gebracht und ihm mitgeteilt, dass sich aus dem Gutachten ein Mindestalter von 18 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt ergebe. Der BF gab dazu an, dass er 17 1/2 Jahre alt sei.
In der Einvernahme vor dem BAW am 07.11.2011 führte der BF aus, dass er in seinem Herkunftsstaat stets in seinem Heimatdorf XXXX, Provinz Ghazni, gelebt habe. Seine Mutter, seine Geschwister und seine Großeltern würden nach wie vor dort leben. Vor sieben oder acht Monaten habe der BF seine Heimat schließlich verlassen. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, gab der BF an, dass es vor einiger Zeit einen Angriff der Amerikaner gegeben habe, bei welchem einige Taliban verschleppt worden seien. Nach einiger Zeit hätten die Taliban den Onkel des BF beschuldigt, ein Spion zu sein und hätten sie diesen, genauso wie den Vater des BF, mitgenommen und getötet. Einige Zeit später seien die Taliban zum BF nachhause gekommen und hätten vom BF verlangt, sich ihnen anzuschließen. Für den Fall, dass er sich weigere, hätten sie gedroht, ihn umzubringen. Befragt, wann der Onkel des BF verschleppt worden sei, gab der BF an, dass das zwei Wochen vor seiner Ausreise aus Afghanistan gewesen sei. Näher nachgefragt, wie das konkret passiert sei, gab der BF an, dass sein Onkel beschuldigt worden sei, spioniert zu haben. Daraufhin seien eines Nachts die Taliban zum Onkel des BF gekommen und hätten ihn mitgenommen. Der BF habe am nächsten Tag von dem Vorfall erfahren. Der Vater des BF habe sich schließlich auf die Suche nach dem Onkel des BF gemacht und sei einige Zeit später ebenfalls getötet worden. Befragt, wo und wie konkret sein Vater getötet worden sei, gab der BF an, dass dieser am Weg ins Dorf erschossen worden sei. Die Dorfbewohner hätten schließlich die Nachricht, dass der Vater des BF getötet worden sei, überbracht und den Leichnam nachhause gebracht. Befragt, wann schließlich die Taliban zum BF nachhause gekommen seien, gab er an, dass das eines Nachts vor etwa sieben oder acht Monaten gewesen sei. An das genaue Datum könne er sich nicht erinnern. Aufgefordert, zu schildern, was sich bei diesem Vorfall konkret abgespielt habe, gab der BF an, dass die Taliban ihn mitnehmen hätten wollen, damit er mit ihnen zusammenarbeite. Für den Fall, dass er sich weigere, würden sie ihn töten. Befragt, wie es dann weitergegangen sei, gab der BF an, dass die Taliban dann wieder gegangen seien und gemeint hätten, dass sie in einigen Tagen wieder kommen würden. Der BF sei in der Folge zu seinem Onkel mütterlicherseits geflüchtet, welcher auch in Ghazni lebe und sei ca. eine Woche später aus Afghanistan ausgereist. Befragt, warum der BF nicht nach Kabul gezogen sei, um seinen Problemen zu entgehen, gab er an, dass die Taliban ihn auch dort finden könnten. Nach der Rückübersetzung der Niederschrift brachte der BF schließlich vor, dass er noch etwas hinzufügen wolle. Es habe etwa vor zwei Jahren eine Bombenexplosion gegeben, bei der er und sein Bruder verletzt worden seien. Befragt, ob es sich hierbei um einen Anschlag konkret auf die Person des BF gehandelt habe, gab er an, dass das nicht der Fall gewesen sei. Die Bombe sei für die Amerikaner gedacht gewesen und es sei zufällig zu der Explosion gekommen, als der BF und sein Bruder mit dem Auto darüber gefahren seien.In der Einvernahme vor dem BAW am 07.11.2011 führte der BF aus, dass er in seinem Herkunftsstaat stets in seinem Heimatdorf römisch 40 , Provinz Ghazni, gelebt habe. Seine Mutter, seine Geschwister und seine Großeltern würden nach wie vor dort leben. Vor sieben oder acht Monaten habe der BF seine Heimat schließlich verlassen. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, gab der BF an, dass es vor einiger Zeit einen Angriff der Amerikaner gegeben habe, bei welchem einige Taliban verschleppt worden seien. Nach einiger Zeit hätten die Taliban den Onkel des BF beschuldigt, ein Spion zu sein und hätten sie diesen, genauso wie den Vater des BF, mitgenommen und getötet. Einige Zeit später seien die Taliban zum BF nachhause gekommen und hätten vom BF verlangt, sich ihnen anzuschließen. Für den Fall, dass er sich weigere, hätten sie gedroht, ihn umzubringen. Befragt, wann der Onkel des BF verschleppt worden sei, gab der BF an, dass das zwei Wochen vor seiner Ausreise aus Afghanistan gewesen sei. Näher nachgefragt, wie das konkret passiert sei, gab der BF an, dass sein Onkel beschuldigt worden sei, spioniert zu haben. Daraufhin seien eines Nachts die Taliban zum Onkel des BF gekommen und hätten ihn mitgenommen. Der BF habe am nächsten Tag von dem Vorfall erfahren. Der Vater des BF habe sich schließlich auf die Suche nach dem Onkel des BF gemacht und sei einige Zeit später ebenfalls getötet worden. Befragt, wo und wie konkret sein Vater getötet worden sei, gab der BF an, dass dieser am Weg ins Dorf erschossen worden sei. Die Dorfbewohner hätten schließlich die Nachricht, dass der Vater des BF getötet worden sei, überbracht und den Leichnam nachhause gebracht. Befragt, wann schließlich die Taliban zum BF nachhause gekommen seien, gab er an, dass das eines Nachts vor etwa sieben oder acht Monaten gewesen sei. An das genaue Datum könne er sich nicht erinnern. Aufgefordert, zu schildern, was sich bei diesem Vorfall konkret abgespielt habe, gab der BF an, dass die Taliban ihn mitnehmen hätten wollen, damit er mit ihnen zusammenarbeite. Für den Fall, dass er sich weigere, würden sie ihn töten. Befragt, wie es dann weitergegangen sei, gab der BF an, dass die Taliban dann wieder gegangen seien und gemeint hätten, dass sie in einigen Tagen wieder kommen würden. Der BF sei in der Folge zu seinem Onkel mütterlicherseits geflüchtet, welcher auch in Ghazni lebe und sei ca. eine Woche später aus Afghanistan ausgereist. Befragt, warum der BF nicht nach Kabul gezogen sei, um seinen Problemen zu entgehen, gab er an, dass die Taliban ihn auch dort finden könnten. Nach der Rückübersetzung der Niederschrift brachte der BF schließlich vor, dass er noch etwas hinzufügen wolle. Es habe etwa vor zwei Jahren eine Bombenexplosion gegeben, bei der er und sein Bruder verletzt worden seien. Befragt, ob es sich hierbei um einen Anschlag konkret auf die Person des BF gehandelt habe, gab er an, dass das nicht der Fall gewesen sei. Die Bombe sei für die Amerikaner gedacht gewesen und es sei zufällig zu der Explosion gekommen, als der BF und sein Bruder mit dem Auto darüber gefahren seien.
3.2. Die belangte Behörde begründete im gegenständlich angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF aufgrund der vagen und unsubstanziierten Angaben nicht glaubhaft sei. Das Vorbringen des BF sei trotz mehrfacher Aufforderung, konkrete und detaillierte Angaben zu machen, zeitlich sowie chronologisch völlig unpräzise geblieben und habe sich der BF bei zeitlichen Angaben ständig auf den Zeitpunkt seiner Ausreise bezogen, zu welchem er jedoch divergierende Angaben getätigt habe. Der BF habe in keiner Weise nachvollziehbar angeben können, wann sich die von ihm behaupteten Vorfälle konkret ereignet hätten. Der BF sei in keiner Phase der Befragung in der Lage gewesen, konkrete, detaillierte und differenzierte Angaben zum Sachverhalt zu machen. Sein Vortrag habe sich lediglich auf wenige schablonenhafte Stehsätze beschränkt. Völlig unplausibel sei des Weiteren, warum konkret die Taliban gerade den BF auffordern hätten sollen, sich ihnen anzuschließen. In einer Gesamtschau gelange die belangte Behörde zu dem Schluss, dass eine reale Verfolgung für den BF in der Zeit vor seiner Ausreise nicht bestanden habe und auch aktuell nicht bestehe. Selbst im Falle der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF würde diesem jedoch keine Asylrelevanz zukommen, zumal er keine Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe vorgebracht habe. Des Weiteren seien auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die einer Rückkehr des BF nach Afghanistan entgegenstehen würden. So könne es dem BF zugemutet werden, in seinem Heimatland selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, da er als gesunder junger Mann, welcher über langjährige Schulausbildung und Berufserfahrung in der Landwirtschaft verfüge, in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem habe der BF Familienangehörige im Heimatland und verfüge seine Familie über ausreichend finanzielle Mittel sowie Grundbesitz. Der BF könne in das von der Regierung kontrollierte Kabul gefahrlos zurückkehren und sei der BF in der Lage, im sicheren Kabul seinen Unterhalt zu decken, da er sich auch entsprechend der afghanischen Tradition auf die Unterstützung seiner Verwandten verlassen könne. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass beim BF keine individuellen Umständen vorliegen würden, die dafür sprächen, dass er im Falle einer Rückkehr in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde.3.2. Die belangte Behörde begründete im gegenständlich angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF aufgrund der vagen und unsubstanziierten Angaben nicht glaubhaft sei. Das Vorbringen des BF sei trotz mehrfacher Aufforderung, konkrete und detaillierte Angaben zu machen, zeitlich sowie chronologisch völlig unpräzise geblieben und habe sich der BF bei zeitlichen Angaben ständig auf den Zeitpunkt seiner Ausreise bezogen, zu welchem er jedoch divergierende Angaben getätigt habe. Der BF habe in keiner Weise nachvollziehbar angeben können, wann sich die von ihm behaupteten Vorfälle konkret ereignet hätten. Der BF sei in keiner Phase der Befragung in der Lage gewesen, konkrete, detaillierte und differenzierte Angaben zum Sachverhalt zu machen. Sein Vortrag habe sich lediglich auf wenige schablonenhafte Stehsätze beschränkt. Völlig unplausibel sei des Weiteren, warum konkret die Taliban gerade den BF auffordern hätten sollen, sich ihnen anzuschließen. In einer Gesamtschau gelange die belangte Behörde zu dem Schluss, dass eine reale Verfolgung für den BF in der Zeit vor seiner Ausreise nicht bestanden habe und auch aktuell nicht bestehe. Selbst im Falle der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF würde diesem jedoch keine Asylrelevanz zukommen, zumal er keine Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe vorgebracht habe. Des Weiteren seien auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die einer Rückkehr des BF nach Afghanistan entgegenstehen würden. So könne es dem BF zugemutet werden, in seinem Heimatland selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, da er als gesunder junger Mann, welcher über langjährige Schulausbildung und Berufserfahrung in der Landwirtschaft verfüge, in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem habe der BF Familienangehörige im Heimatland und verfüge seine Familie über ausreichend finanzielle Mittel sowie Grundbesitz. Der BF könne in das von der Regierung kontrollierte Kabul gefahrlos zurückkehren und sei der BF in der Lage, im sicheren Kabul seinen Unterhalt zu decken, da er sich auch entsprechend der afghanischen Tradition auf die Unterstützung seiner Verwandten verlassen könne. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass beim BF keine individuellen Umständen vorliegen würden, die dafür sprächen, dass er im Falle einer Rückkehr in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde.
3.3. In der Beschwerde führte der BF eingangs aus, dass er den Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts anfechte. Zunächst werde dem BF vorgeworfen, in seinem Vorbringen von seinen in der Erstbefragung getätigten Angaben abgewichen zu sein. Hierzu verweise der BF auf die UNHCR-Beobachtung polizeilicher Erstbefragungen unbegleiteter Minderjähriger in der EAST Ost vom 25.03.2012. Da der BF in der Erstbefragung als Minderjähriger verhört worden sei, könnten seine dort getätigten Angaben nur bedingt in die Beweiswürdigung einbezogen werden. Zu seinem Alter wolle der BF angeben, dass er die Richtigkeit des von der belangten Behörde festgestellten Geburtsdatums bestreite und angebe, dass er tatsächlich XXXX geboren sei. Des Weiteren gehe die belangte Behörde davon aus, dass sich der BF in Kabul in Sicherheit bringen hätte können. Nach den jüngsten Ereignissen könne aber keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Lage in Kabul sicher sei. Die belangte Behörde verkenne, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zukomme. Er werde aufgrund seiner politischen Gesinnung, zumal er sich geweigert habe, sich den Taliban anzuschließen, verfolgt. Diese Verfolgung sei auch dem Staat zuzurechnen, da die Polizei in Afghanistan weder gewillt, noch in der Lage sei, Hilfe zu leisten. Der BF verweise dazu auf einen Bericht zur Sicherheitslage in Afghanistan sowie auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes. Weiters werde ausgeführt, dass die belangte Behörde übersehe, dass der aus dem Refoulementverbot abzuleitende Schutz unabhängig vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft bestehe. Ein Abschiebungshindernis bestehe bereits dann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt würden, dass für die betreffende Person ein reales Risiko bestehe. Die Gefahr, dass der BF im Falle einer Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt wäre, sei nicht nur real, sondern erheblich. Der BF verweise hierzu auf Erkenntnisse des Asylgerichtshofes, in welchen allein aufgrund der schlechten allgemeinen Lage der subsidiäre Schutz zuerkannt worden sei. Abschließend führte der BF aus, dass faktisch jedem in Afghanistan eine Gefahr für Leib und Leben drohe und verweise zur Untermauerung der Situation allgemeiner Gefahr in Afghanistan auf die aktuellen UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 24.03.2011.3.3. In der Beschwerde führte der BF eingangs aus, dass er den Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts anfechte. Zunächst werde dem BF vorgeworfen, in seinem Vorbringen von seinen in der Erstbefragung getätigten Angaben abgewichen zu sein. Hierzu verweise der BF auf die UNHCR-Beobachtung polizeilicher Erstbefragungen unbegleiteter Minderjähriger in der EAST Ost vom 25.03.2012. Da der BF in der Erstbefragung als Minderjähriger verhört worden sei, könnten seine dort getätigten Angaben nur bedingt in die Beweiswürdigung einbezogen werden. Zu seinem Alter wolle der BF angeben, dass er die Richtigkeit des von der belangten Behörde festgestellten Geburtsdatums bestreite und angebe, dass er tatsächlich römisch 40 geboren sei. Des Weiteren gehe die belangte Behörde davon aus, dass sich der BF in Kabul in Sicherheit bringen hätte können. Nach den jüngsten Ereignissen könne aber keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Lage in Kabul sicher sei. Die belangte Behörde verkenne, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zukomme. Er werde aufgrund seiner politischen Gesinnung, zumal er sich geweigert habe, sich den Taliban anzuschließen, verfolgt. Diese Verfolgung sei auch dem Staat zuzurechnen, da die Polizei in Afghanistan weder gewillt, noch in der Lage sei, Hilfe zu leisten. Der BF verweise dazu auf einen Bericht zur Sicherheitslage in Afghanistan sowie auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes. Weiters werde ausgeführt, dass die belangte Behörde übersehe, dass der aus dem Refoulementverbot abzuleitende Schutz unabhängig vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft bestehe. Ein Abschiebungshindernis bestehe bereits dann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt würden, dass für die betreffende Person ein reales Risiko bestehe. Die Gefahr, dass der BF im Falle einer Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt wäre, sei nicht nur real, sondern erheblich. Der BF verweise hierzu auf Erkenntnisse des Asylgerichtshofes, in welchen allein aufgrund der schlechten allgemeinen Lage der subsidiäre Schutz zuerkannt worden sei. Abschließend führte der BF aus, dass faktisch jedem in Afghanistan eine Gefahr für Leib und Leben drohe und verweise zur Untermauerung der Situation allgemeiner Gefahr in Afghanistan auf die aktuellen UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 24.03.2011.
3.4. Wie sich aus der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde der BF von der belangten Behörde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Dabei ist festzuhalten, dass die Erstbefragung und die weiteren Einvernahmen durch die belangte Behörde in zeitlich kurzen Abständen stattgefunden haben, sodass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass die beschwerdeführende Partei grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde ergibt sich jedoch, dass der BF im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Der BF brachte im Verfahren vor der belangten Behörde und in seiner Beschwerde zwar übereinstimmend vor, dass sein Onkel und sein Vater von den Taliban ermordet worden seien und er selbst von diesen aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen, vermochte dabei aber nicht, im Rahmen des behaupteten Sachverhaltes ausreichend substanziierte, widerspruchsfreie und plausible und damit auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu machen.
Zunächst ist zu bemerken, dass der BF - wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat - zeitlich völlig unkonkrete und teilweise widersprüchliche Angaben tätigte und trotz mehrmaliger Aufforderung nicht in der Lage war, den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse chronologisch präzise und übereinstimmend darzulegen. So gab der BF in der Einvernahme vor dem BAW, befragt, wie viele Tage nach der Ermordung seines Onkels sein Vater getötet worden sei, nur unsubstanziiert an, dass das einige Zeit später gewesen sei; genau könne er das nicht sagen. Auf die Frage, wie viele Tage nach der Verschleppung seines Onkels der BF Afghanistan verlassen habe, antwortete er ebenfalls völlig vage: "Einige Zeit später." Kurz darauf führte der BF, abermals nachgefragt, wie viele Tage vor seiner Ausreise sein Onkel ermordet worden sei, wörtlich aus: "Drei oder vier Wochen, oder doch 15 Tage, weiß ich nicht mehr genau, wann er ermordet wurde." Ebenfalls nicht näher zeitlich einordnen konnte der BF den Tag, an welchem die Taliban schließlich zu ihm nachhause gekommen und ihn zur Mitarbeit aufgefordert hätten. So führte er auf die entsprechende Frage lediglich unkonkret an, dass das vor seiner Ausreise gewesen sei, vor etwa sieben oder acht Monaten, an das genaue Datum könne er sich nicht erinnern. Dem Vorhalt in der Einvernahme vor dem BAW, dass es nicht nachvollziehbar erscheine, dass der BF überhaupt keine konkreten zeitlichen Angaben machen könne, konnte der BF nicht substanziiert entgegentreten, sondern gab er lediglich an, dass er sich einfach nicht mehr so genau erinnern könne und er die Vorfälle auch gar nicht mehr in Erinnerung haben wolle.
Abgesehen von diesen Unstimmigkeiten im zeitlichen Ablauf der Geschehnisse ist zu bemerken, dass sich der BF im gesamten Verfahren stets auf äußerst vage und allgemein gehaltene Angaben beschränkte, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, inwiefern auf Grund der von ihm - ohnehin nicht übereinstimmend - geschilderten Ereignisse im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat aktuell eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen bestehen würde. So tätigte der BF zu den angeblichen Problemen und Vorfällen mit den Taliban äußerst vage, oberflächliche und allgemein gehaltene Angaben und war keineswegs in der Lage, glaubhaft zu machen, dass er in seinem Herkunftsstaat tatsächlich einer aktuellen und unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei. Der BF konnte weder zur Verschleppung seines Onkels noch zur Ermordung seines Vaters konkrete und detaillierte Angaben machen, sondern beschränkte er sich trotz mehrmaliger Aufforderung, konkreter zu schildern, auf äußerst knapp und kurz gehaltene Angaben und nicht näher begründete und in den Raum gestellte Behauptungen. Auch hinsichtlich der Begebenheit, im Zuge derer die Taliban den BF zur Mitarbeit aufgefordert hätten, blieben seine Angaben völlig vage und allgemein gehalten. Aufgefordert, diesen Vorfall konkret zu schildern, gab der BF wörtlich an: "Sie wollten mich mitnehmen, ich sollte mit ihnen zusammenarbeiten, sonst würden die mich töten." Nähere Angaben tätigte der BF nicht. Er konnte auch überhaupt nicht erklären, warum die Taliban gerade an seiner Person ein herausragendes Interesse gehabt haben sollten. Des Weiteren ist aus dem Vorbringen des BF nicht ersichtlich, dass es irgendwelche Übergriffe seitens der Taliban auf den BF gegeben habe. So führte der BF aus, dass die Taliban, nachdem sie ihn zuhause aufgesucht hätten, einfach wieder gegangen seien und lediglich gemeint hätten, dass sie in einigen Tagen wiederkommen würden.
Dieses vage, nicht näher substanziierte und in seiner Gesamtheit nicht kohärente Vorbringen reicht jedoch nicht aus, um eine mögliche Verfolgung des BF aus (asylrelevanten) Gründen im Fall der Rückkehr nach Afghanistan für maßgeblich wahrscheinlich zu halten. Die bloße und nicht näher begründete Behauptung, dass ihm im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine mögliche Verfolgung durch die Taliban drohen könnte, reicht für die Glaubhaftmachung einer derartigen Gefährdung jedoch nicht aus, sondern es bedarf der Darlegung ausreichend konkreter und individueller Umstände, die den BF betreffen, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch von einer ihn betreffenden Gefährdung ausgehen zu können.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem gesamten Vorbringen des BF nicht zu entnehmen ist, dass dieser seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Der BF hat weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in seiner Beschwerde konkrete Anhaltpunkte für eine aktuell drohende Verfolgungsgefahr dargetan.
Festzuhalten bleibt zudem, dass der BF in der Beschwerde der im angefochtenen Bescheid getroffenen Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des behaupteten Fluchtvorbringens nicht substanziiert entgegengetreten ist. Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, dass die belangte Behörde nicht auf das Vorbringen eingegangen sei bzw. das Vorbringen unrichtig beurteilt hätte, ist einzuwenden, dass auch in der Beschwerde nicht im Einzelnen näher dargelegt worden ist, weshalb die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht richtig sei.
Dem Vorwurf in der Beschwerde, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (zB fehlende Gewährung von Parteiengehör, kein ordentliches Ermittlungsverfahren) vorliege, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurde dem BF ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen bzw. aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.
4. In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der umfassenden, nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde war daher von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen. Weitere Fluchtgründe wurden vom BF im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht vorgebracht.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.
B-VG.
2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.
3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
4. Gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.4. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
5. Gemäß § 40 Abs. 1 AsylG 2005 dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz maßgeblich geändert hat (Z 1); wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war (Z 2); wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren (Z 3); oder wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Z 4). Gemäß § 40 Abs. 2 AsylG 2005 muss über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind.5. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, AsylG 2005 dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz maßgeblich geändert hat (Ziffer eins,); wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war (Ziffer 2,); wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren (Ziffer 3,); oder wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Ziffer 4,). Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, AsylG 2005 muss über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits zu dem in § 20 AsylG 1991 ähnlich formulierten Neuerungsverbot die Verfassungskonformität eines solchen Neuerungsverbots im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer vom AVG abweichenden Regelung nach Art. 11 Abs. 2 B-VG und auf das Rechtsstaatsgebot ausgesprochen. Der VfGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass es auch gerechtfertigt ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz, die über besonders spezialisierte und sachkundige Bedienstete zu verfügen hat, zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirkt, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstattet und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern kann, stehen im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt und sind zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich. Solche Bestimmungen entsprechen der Besonderheit des Asylverfahrens (VfGH 29.08.1994, VfSlg. 13.838).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits zu dem in Paragraph 20, AsylG 1991 ähnlich formulierten Neuerungsverbot die Verfassungskonformität eines solchen Neuerungsverbots im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer vom AVG abweichenden Regelung nach Artikel 11, Absatz 2, B-VG und auf das Rechtsstaatsgebot ausgesprochen. Der VfGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass es auch gerechtfertigt ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz, die über besonders spezialisierte und sachkundige Bedienstete zu verfügen hat, zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirkt, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstattet und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern kann, stehen im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt und sind zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich. Solche Bestimmungen entsprechen der Besonderheit des Asylverfahrens (VfGH 29.08.1994, VfSlg. 13.838).
Zu dem in § 32 Abs. 1 AsylG 1997 verankerten Neuerungsverbot hat der VfGH - nach Aufhebung der Wortfolge "auf Grund medizinisch belegbarer Traumatisierung" - ausgesprochen, dass dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen ist, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in den Ziffern 1 bis 3 leg. cit. genannten und auf jene Fälle beschränkt werden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten sind, nicht in der Lage war, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt nach Aufhebung der genannten Wortfolge in Z 4 leg. cit. vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.).Zu dem in Paragraph 32, Absatz eins, AsylG 1997 verankerten Neuerungsverbot hat der VfGH - nach Aufhebung der Wortfolge "auf Grund medizinisch belegbarer Traumatisierung" - ausgesprochen, dass dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen ist, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in den Ziffern 1 bis 3 leg. cit. genannten und auf jene Fälle beschränkt werden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten sind, nicht in der Lage war, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt nach Aufhebung der genannten Wortfolge in Ziffer 4, leg. cit. vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.).
6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Vorgängerbestimmung Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008) - jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Vorgängerbestimmung Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) - jeweils in Bezug auf eine durch Paragraph 67 d, AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).
Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG 2005 iVm. §§ 39 Abs. 2 und 45 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken, und ist es nicht der AsylbehördeIm gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in Paragraph 18, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraphen 39, Absatz 2 und 45 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken, und ist es nicht der Asylbehörde
anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens lässt nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen und auch in der Beschwerde wurde keine Angaben gemacht, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406). Mit der Behauptung, die Angaben der beschwerdeführenden Partei seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne dieser Angaben festzustellen, jedoch genügt eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substanziierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erreichen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens lässt nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen und auch in der Beschwerde wurde keine Angaben gemacht, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406). Mit der Behauptung, die Angaben der beschwerdeführenden Partei seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne dieser Angaben festzustellen, jedoch genügt eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substanziierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erreichen.
III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft
3.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden. Der BF hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
3.3. Aber selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit und der Wahrunterstellung des Vorbringens des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, nämlich dass er von Angehörigen der Taliban zwangsweise als Kämpfer rekrutiert oder sonst gegen seinen Willen zur Zusammenarbeit gezwungen werden würde, ist festzuhalten, dass diese behauptete Furcht vor Verfolgung für sich alleine genommen in keinem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK der abschließend genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe, politische Gesinnung) steht. Bei der behaupteten Gefahr einer Zwangsrekrutierung von afghanischen Männern durch bewaffnete Kämpfer der Taliban handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde Afghanistans ausgehende noch um eine dem afghanischen Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen allenfalls auch geduldet würde.
Maßgebliche Anhaltspunkte dahingehend, dass im vorliegenden Fall die Taliban versucht hätten, den BF gegen dessen Willen gerade aus ausschließlich ihn betreffenden Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Kämpfer in ihren Reihen zu rekrutieren oder zur Zusammenarbeit zu zwingen, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und vom BF auch nicht glaubhaft gemacht worden. Auch aus einer Gesamtschau der Angaben des BF im Verfahren ergibt sich vielmehr, dass die Taliban in jenen Teilen Afghanistans, in denen sie nach wie vor präsent und aktiv sind, in einzelne Dörfer gegangen waren, um dort offenbar wahllos männliche Kämpfer für ihren "Heiligen Krieg" gegen die afghanische Regierung bzw. gegen die im Land befindlichen internationalen Truppen zu rekrutieren. Dass Männer von den Taliban auch unter Androhung von Gewalt gegen sie oder ihre Familien zur Teilnahme an dem von ihnen geführten Kampf aufgefordert werden, erscheint im Hinblick auf die allgemeine Lage in Afghanistan, durchaus als plausibel und daher auch als glaubhaft.
Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen Afghanistans im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch einzelne Taliban-Kämpfer aber tatsächlich im gesamten Staatsgebiet weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen des BF noch aus den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationen zur aktuellen Lage in Afghanistan ersichtlich. Es wird zwar nicht verkannt, dass die derzeitige Sicherheitslage in weiten Teilen Afghanistans insbesondere auf Grund der zahlreichen terroristischen Aktivitäten der Taliban und anderer bewaffneter Gruppierungen und Banden als prekär und unsicher qualifiziert werden muss, doch kann unter Berücksichtigung der zur aktuellen Situation in Afghanistan vorliegenden Erkenntnisquellen nicht der vom BF vertretenen Ansicht beigetreten werden, dass die Taliban gleichsam in gesamten Staatsgebiet Afghanistans wegen des vollständigen Ermangelns von staatlichen Sicherheitsorganen unvermindert und unumschränkt wie vor ihrem Sturz Ende 2001 die tatsächliche Macht ausüben würden. Vielmehr stellt gerade der mit militärischen Mitteln geführte Kampf gegen die Taliban und andere terroristische Bewegungen eine prioritäre Aufgabe der afghanischen Sicherheitskräfte (Polizei und Armee) dar, die dabei noch maßgeblich von den in Afghanistan stationierten internationalen Truppen unterstützt werden.
4. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
III.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.
Im angefochtenen Bescheid traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Die Feststellungen zur Sicherheitslage gliedern sich in die Abschnitte "allgemeine Sicherheitslage" und in die Abschnitte zur Sicherheitslage in Kabul, im Süden und Südosten und im Osten des Landes. Zur vom BF angegeben Region seiner Herkunft, Provinz Ghazni, traf das Bundesasylamt keine gesonderten Feststellungen zu Sicherheitslage, sondern führte lediglich aus, dass der Süden und Südosten des Landes 2010 einen Anstieg an zivilen Toten gesehen hätten, um 40 % im Südosten und um 21 % im Süden. Insgesamt würden auf die südliche und südöstliche Region im Jahr 2010 1813 zivile Opfer, das seien 66% der gesamten zivilen Todesopfer in Afghanistan, entfallen.
Die belangte Behörde hat sich in der Folge auch in keiner Weise mit der Frage auseinandergesetzt, ob der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatdorf in der Provinz Ghazni zurückkehren könnte, sondern wurde lediglich die Feststellung getroffen, dass der BF jedenfalls in Kabul leben und sich dort seinen Lebensunterhalt sichern könnte.
Das Bundesasylamt hat es gegenständlich sohin verabsäumt, hinreichende Ermittlungen zur individuellen Situation des BF im Falle seiner Rückkehr durchzuführen. So beschränken sich die Ausführungen der belangten Behörde zur Beweiswürdigung betreffend der Feststellung zur Situation des BF im Falle der Rückkehr auf lediglich eine halbe Seite des gegenständlich angefochtenen Bescheides und wurde festgestellt, dass die Hauptstadt Kabul als hinreichend sicher angesehen werde und der BF gefahrlos dorthin zurückkehren und in der Folge dort leben könne. Es ist für den Asylgerichtshof im Hinblick der vorliegenden Aktenlage nicht ersichtlich, woraus das Bundesasylamt im konkreten Fall den Schluss zieht, dass dem BF eine Ansiedlung in Kabul möglich wäre. Aus dem Vorbringen des BF ist weder ersichtlich, dass er irgendwelche Verwandten in Kabul habe, noch, dass er bereits in Kabul gelebt habe und führte die belangte Behörde ausschließlich den Umstand, dass der BF über Schulausbildung und Berufserfahrung in der Landwirtschaft verfüge, ins Treffen. Der BF brachte vor, dass er im Herkunftsstaat immer in seinem Heimatdorf gelebt und sich niemals in einer der größeren Städte Afghanistans aufgehalten habe. Wie die belangte Behörde dennoch zu dem Schluss gelangen konnte, dass der BF, obwohl er noch nie in Kabul gelebt habe und er dort auch keine Verwandten habe, in die Hauptstadt Kabul zurückkehren könnte und dort eine ausreichende Lebensgrundlage hätte, ist nicht nachvollziehbar. So geht die belangte Behörde davon aus, dass der BF in Kabul seinen Lebensunterhalt decken könne, da er sich auf die Unterstützung seiner Verwandten verlassen könnte. Aus dem Akteninhalt ergibt sich jedoch, dass die Angehörigen des BF nach wie vor in Ghazni leben würden und ist nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu der Feststellung gelangt, dass der BF, auch für den Fall, dass er nicht zu seiner Familie in sein Heimatdorf, sondern nach Kabul zurückkehre, dennoch von seiner Familie unterstützt werden würde. Das Bundesasylamt hat es gegenständlich sohin verabsäumt, konkret darzulegen, auf welche Weise der BF seinen Lebensunterhalt bestreiten und seine Existenz über einen längeren Zeitraum hindurch sichern könnte.
Im Ergebnis hat das Bundesasylamt somit Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers unterlassen, die ihn in Afghanistan erwarten würde. Um jene Umstände, die für die Refoulemententscheidung iSd § 8 Abs. 1 AsylG erforderlich sind, korrekt zu beurteilen, müssen in ausreichendem Ausmaß Feststellungen über diese Situation ins Verfahren eingeführt werden. Diese Feststellungen wären mit dem Beschwerdeführer zu erörtern und wäre er somit neuerlich zu seinen persönlichen Gründen einzuvernehmen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert, dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechnung des VwGH keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002,2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191).Im Ergebnis hat das Bundesasylamt somit Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers unterlassen, die ihn in Afghanistan erwarten würde. Um jene Umstände, die für die Refoulemententscheidung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erforderlich sind, korrekt zu beurteilen, müssen in ausreichendem Ausmaß Feststellungen über diese Situation ins Verfahren eingeführt werden. Diese Feststellungen wären mit dem Beschwerdeführer zu erörtern und wäre er somit neuerlich zu seinen persönlichen Gründen einzuvernehmen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert, dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechnung des VwGH keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002,2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende Feststellungen, fehlende Ermittlungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende Feststellungen, fehlende Ermittlungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten.
4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis in der oben beschriebenen Weise so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung insoweit unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt dahingehend in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen insoweit nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 2 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG. Die Rechtssache war daher gemäß Spruchpunkt II des Erkenntnisses an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis in der oben beschriebenen Weise so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung insoweit unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt dahingehend in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen insoweit nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 2 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. Die Rechtssache war daher gemäß Spruchpunkt römisch zwei des Erkenntnisses an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Aus den dargelegten Gründen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, individuelle Verhältnisse, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung, Sicherheitslage, ZwangsrekrutierungZuletzt aktualisiert am
03.03.2014