TE AsylGH Erkenntnis 2013/12/5 C5 424605-3/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.12.2013
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3
AVG §66 Abs4
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

Zl. C5 424.605-3/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.9.2013, 12 18.211-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.9.2013, 12 18.211-EAST Ost, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides, soweit damit der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zurückgewiesen wird, gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides, soweit damit der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zurückgewiesen wird, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG und § 10 Abs. 1 Z 1 des Asylgesetzes 2005 idF BG BGBl. I 38/2011 abgewiesen.Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, des Asylgesetzes 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

1.1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, welcher der ethnischen Gruppe der Hazara angehört, stellte am 24.10.2011 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet).

Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen Erstaufnahmestelle) am selben Tag und bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 25.1.2012 an, er sei mit einem Mädchen, das er geliebt habe, davongelaufen, habe es geheiratet und müsse nun Verfolgung durch den Vater und die Brüder des Mädchens fürchten.

1.1.1.2. Mit Bescheid vom 31.1.2012, 11 12.752-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 BGBl. I 38 (in der Folge: FrÄG 2011) wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).1.1.1.2. Mit Bescheid vom 31.1.2012, 11 12.752-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 Bundesgesetzblatt römisch eins 38 (in der Folge: FrÄG 2011) wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 2.2.2012 persönlich zugestellt.

1.1.1.3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 14.2.2012 eine Beschwerde ein, die der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.8.2012, C5 424.605-1/2012/6E, gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 38/2011 abwies. In der Begründung gab er die Angaben des Beschwerdeführers wie folgt wieder und würdigte die Beweise wie folgt (auch wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers und der Asylbehörden im Asylpunkt - im Hinblick auf den erreichten Stand des Verfahrens [su. Pt. 2.2.2.2] - nicht mehr relevant sein mögen, werden sie der Vollständigkeit halber wiedergegeben [vgl. zB VfSlg. 18.632/2008]):1.1.1.3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 14.2.2012 eine Beschwerde ein, die der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.8.2012, C5 424.605-1/2012/6E, gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, abwies. In der Begründung gab er die Angaben des Beschwerdeführers wie folgt wieder und würdigte die Beweise wie folgt (auch wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers und der Asylbehörden im Asylpunkt - im Hinblick auf den erreichten Stand des Verfahrens [su. Pt. 2.2.2.2] - nicht mehr relevant sein mögen, werden sie der Vollständigkeit halber wiedergegeben [vgl. zB VfSlg. 18.632/2008]):

"Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen Erstaufnahmestelle) am 24.10.2011 an, er habe mit seiner Nachbarin XXXX - seiner jetzigen Ehefrau - einen Englisch-Kurs besucht; er habe sie geliebt und um ihre Hand angehalten. Da seine Familie arm gewesen sei, habe man sie ihm nicht zur Frau gegeben, obwohl sie ihn auch geliebt habe. Sie sei einem anderen Heiratswerber versprochen worden, der alt, aber reich gewesen sei. Daraufhin seien XXXX und er davongelaufen, hätten geheiratet und seien nach XXXX geflohen. Dort seien sie von XXXX Brüdern gefunden worden; deshalb sei er geflohen. Ihre Brüder hätten seine Frau gewaltsam mitgenommen. In seiner Heimat werde er vom Vater und den Brüdern seiner Frau verfolgt."Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen Erstaufnahmestelle) am 24.10.2011 an, er habe mit seiner Nachbarin römisch 40 - seiner jetzigen Ehefrau - einen Englisch-Kurs besucht; er habe sie geliebt und um ihre Hand angehalten. Da seine Familie arm gewesen sei, habe man sie ihm nicht zur Frau gegeben, obwohl sie ihn auch geliebt habe. Sie sei einem anderen Heiratswerber versprochen worden, der alt, aber reich gewesen sei. Daraufhin seien römisch 40 und er davongelaufen, hätten geheiratet und seien nach römisch 40 geflohen. Dort seien sie von römisch 40 Brüdern gefunden worden; deshalb sei er geflohen. Ihre Brüder hätten seine Frau gewaltsam mitgenommen. In seiner Heimat werde er vom Vater und den Brüdern seiner Frau verfolgt.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 25.1.2012 gab der Beschwerdeführer an, [...] [seine] Familie [...] sei [...] 1381 (2002) nach Kabul, XXXX, übersiedelt. Dort habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und seinen beiden Geschwistern in einem Mietshaus gewohnt; die Familie habe bis zu seiner Ausreise dort gelebt; wo sie jetzt wohne, wisse er nicht. Am 8. Sonbula (30.8.2011) habe er seine Wohnadresse, etwa eine Woche danach, also am 15. Sonbula 1390 (6.9.2011), Afghanistan verlassen. Die letzten Tage vor seiner Ausreise habe er mit seiner Ehefrau beim Bruder seines Freundes in XXXX im Stadtteil XXXX gewohnt. Während seines siebentägigen Aufenthaltes dort habe er keinen Kontakt zu seinen Verwandten gehabt; seine Familie habe nichts von seinem Aufenthalt dort gewusst.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 25.1.2012 gab der Beschwerdeführer an, [...] [seine] Familie [...] sei [...] 1381 (2002) nach Kabul, römisch 40 , übersiedelt. Dort habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und seinen beiden Geschwistern in einem Mietshaus gewohnt; die Familie habe bis zu seiner Ausreise dort gelebt; wo sie jetzt wohne, wisse er nicht. Am 8. Sonbula (30.8.2011) habe er seine Wohnadresse, etwa eine Woche danach, also am 15. Sonbula 1390 (6.9.2011), Afghanistan verlassen. Die letzten Tage vor seiner Ausreise habe er mit seiner Ehefrau beim Bruder seines Freundes in römisch 40 im Stadtteil römisch 40 gewohnt. Während seines siebentägigen Aufenthaltes dort habe er keinen Kontakt zu seinen Verwandten gehabt; seine Familie habe nichts von seinem Aufenthalt dort gewusst.

Sein Vater sei Taxilenker in Kabul gewesen; der Beschwerdeführer selbst habe als Bäcker und Fliesenleger gearbeitet. Er habe von 1385 bis zu seiner Ausreise als Bäcker in Kabul, XXXX, gearbeitet. Sein letzter Arbeitstag sei der 6. Sonbula 1390 (28.8.2011) gewesen. Von 1383 bis 1385 (2004 bis 2006) habe er als Fliesenleger gearbeitet.Sein Vater sei Taxilenker in Kabul gewesen; der Beschwerdeführer selbst habe als Bäcker und Fliesenleger gearbeitet. Er habe von 1385 bis zu seiner Ausreise als Bäcker in Kabul, römisch 40 , gearbeitet. Sein letzter Arbeitstag sei der 6. Sonbula 1390 (28.8.2011) gewesen. Von 1383 bis 1385 (2004 bis 2006) habe er als Fliesenleger gearbeitet.

Seine Gattin sei etwa 17 Jahre alt und heiße XXXX. Die Ehe sei am 9. Sonbula 1390 (31.8.2011) in XXXX geschlossen worden, das sei eine große Grabstätte und Moschee in XXXX. Sie hätten zu mehreren Mullahs gehen müssen, diese seien aber nicht bereit gewesen, die Ehe zu schließen. In XXXX hätten sie dann nach muslimischem Recht geheiratet, hätten aber kein Schriftstück bekommen. Auch der Mullah in XXXX habe ihnen gesagt, dass sie - solange ihre Eltern nicht da seien - kein Schreiben bekämen. Sie hätten ihn belogen und ihm Geld bezahlt und ihm erzählt, dass sie verlobt und aus dem Iran abgeschoben worden seien. Nach afghanischer Tradition sei die Anwesenheit der Eltern erforderlich. In XXXX seien der Beschwerdeführer und seine Frau von der Familie der Frau gefunden worden. Sie hätten seine Frau am Vormittag des 15. Sonbula 1390 (6.9.2011) mitgenommen. Er sei gerade auf dem Nachhauseweg gewesen und habe aus ungefähr 70 Metern Entfernung gesehen, wie ihr Vater und zwei ihrer Brüder sie aus dem Haus in ein Auto gezerrt hätten; dabei sei sie auch geschlagen worden. Dann sei er davongelaufen. Er sei in die Stadt XXXX gegangen. Von dort habe er seinen Vater angerufen, aber nicht erreicht. Dann habe er seine Tante mütterlicherseits angerufen und nach seiner Familie gefragt. Sie habe ihm gesagt, dass die Familie geflohen sei, weil sie von der Familie seiner Frau unter Druck gesetzt worden sei. Diese Familie habe zu seinen Eltern gesagt, dass er ihre Tochter entführt und mit ihr auch eine sexuelle Beziehung gehabt habe. Aus Angst. dass man auch ihn finden könnte, sei er nicht in das Haus des Bruders seines Freundes zurückgegangen und habe ihn auch nicht angerufen.Seine Gattin sei etwa 17 Jahre alt und heiße römisch 40 . Die Ehe sei am 9. Sonbula 1390 (31.8.2011) in römisch 40 geschlossen worden, das sei eine große Grabstätte und Moschee in römisch 40 . Sie hätten zu mehreren Mullahs gehen müssen, diese seien aber nicht bereit gewesen, die Ehe zu schließen. In römisch 40 hätten sie dann nach muslimischem Recht geheiratet, hätten aber kein Schriftstück bekommen. Auch der Mullah in römisch 40 habe ihnen gesagt, dass sie - solange ihre Eltern nicht da seien - kein Schreiben bekämen. Sie hätten ihn belogen und ihm Geld bezahlt und ihm erzählt, dass sie verlobt und aus dem Iran abgeschoben worden seien. Nach afghanischer Tradition sei die Anwesenheit der Eltern erforderlich. In römisch 40 seien der Beschwerdeführer und seine Frau von der Familie der Frau gefunden worden. Sie hätten seine Frau am Vormittag des 15. Sonbula 1390 (6.9.2011) mitgenommen. Er sei gerade auf dem Nachhauseweg gewesen und habe aus ungefähr 70 Metern Entfernung gesehen, wie ihr Vater und zwei ihrer Brüder sie aus dem Haus in ein Auto gezerrt hätten; dabei sei sie auch geschlagen worden. Dann sei er davongelaufen. Er sei in die Stadt römisch 40 gegangen. Von dort habe er seinen Vater angerufen, aber nicht erreicht. Dann habe er seine Tante mütterlicherseits angerufen und nach seiner Familie gefragt. Sie habe ihm gesagt, dass die Familie geflohen sei, weil sie von der Familie seiner Frau unter Druck gesetzt worden sei. Diese Familie habe zu seinen Eltern gesagt, dass er ihre Tochter entführt und mit ihr auch eine sexuelle Beziehung gehabt habe. Aus Angst. dass man auch ihn finden könnte, sei er nicht in das Haus des Bruders seines Freundes zurückgegangen und habe ihn auch nicht angerufen.

XXXX habe er gekannt, seit sie in XXXX gewohnt hätten; sie sei ihre Nachbarin gewesen. In den letzten beiden Jahren seien sie ineinander verliebt gewesen. Seine Familie habe zwei Mal um ihre Hand angehalten. XXXX Familie sei reich und habe abgelehnt, weil die seine nicht wohlhabend genug gewesen sei. Ein anderer Mann, der bereits verheiratet gewesen sei, dessen Frau aber keine Kinder habe bekommen können, habe um XXXX Hand angehalten. Da er reich gewesen sei, sei sie mit ihm verlobt worden. XXXX sei damit nicht einverstanden gewesen und habe dem Beschwerdeführer vorgeschlagen wegzulaufen. Das Geld für die Schleppung habe sein Vater für die Hochzeit zur Seite gelegt. In Afghanistan werde er von XXXX und Brüdern gesucht. Sie hätten ihn auch beschuldigt, XXXX entführt zu haben. Er wisse aber nicht, ob sie bereits eine Anzeige gegen ihn erstattet hätten.römisch 40 habe er gekannt, seit sie in römisch 40 gewohnt hätten; sie sei ihre Nachbarin gewesen. In den letzten beiden Jahren seien sie ineinander verliebt gewesen. Seine Familie habe zwei Mal um ihre Hand angehalten. römisch 40 Familie sei reich und habe abgelehnt, weil die seine nicht wohlhabend genug gewesen sei. Ein anderer Mann, der bereits verheiratet gewesen sei, dessen Frau aber keine Kinder habe bekommen können, habe um römisch 40 Hand angehalten. Da er reich gewesen sei, sei sie mit ihm verlobt worden. römisch 40 sei damit nicht einverstanden gewesen und habe dem Beschwerdeführer vorgeschlagen wegzulaufen. Das Geld für die Schleppung habe sein Vater für die Hochzeit zur Seite gelegt. In Afghanistan werde er von römisch 40 und Brüdern gesucht. Sie hätten ihn auch beschuldigt, römisch 40 entführt zu haben. Er wisse aber nicht, ob sie bereits eine Anzeige gegen ihn erstattet hätten.

Auf die Frage, woher er wisse, dass XXXX Vater und Brüder nach ihm suchten, gab der Beschwerdeführer an, dies habe ihm seine Tante mütterlicherseits am Telefon gesagt. Sie habe gesagt, dass auch XXXX Verlobter nach ihm suche. Sie hätten auch seine Eltern unter Druck gesetzt, bis sie hätten fliehen müssen. Am Tag des Telefonates mit seiner Tante sei er mit Hilfe eines Schleppers von XXXX über Kabul nach XXXX und noch in der gleichen Nacht in den Iran gefahren.Auf die Frage, woher er wisse, dass römisch 40 Vater und Brüder nach ihm suchten, gab der Beschwerdeführer an, dies habe ihm seine Tante mütterlicherseits am Telefon gesagt. Sie habe gesagt, dass auch römisch 40 Verlobter nach ihm suche. Sie hätten auch seine Eltern unter Druck gesetzt, bis sie hätten fliehen müssen. Am Tag des Telefonates mit seiner Tante sei er mit Hilfe eines Schleppers von römisch 40 über Kabul nach römisch 40 und noch in der gleichen Nacht in den Iran gefahren.

Zu seiner Flucht von Kabul nach Mazar gab der Beschwerdeführer an, er sei (mit XXXX) mit einem Linienauto in den Stadtteil XXXX, in Kabul gefahren. Dort seien sie bei einer öffentlichen Busstation ausgestiegen und mit einem Autobus nach XXXX gefahren. XXXX hätten sie gemeinsam verlassen. Anstatt in einen Kurs zu gehen, hätten sie die Flucht geplant. Sie hätten damals seit einem Jahr gemeinsam einen Englisch-Kurs im Stadtteil XXXX besucht.Zu seiner Flucht von Kabul nach Mazar gab der Beschwerdeführer an, er sei (mit römisch 40 ) mit einem Linienauto in den Stadtteil römisch 40 , in Kabul gefahren. Dort seien sie bei einer öffentlichen Busstation ausgestiegen und mit einem Autobus nach römisch 40 gefahren. römisch 40 hätten sie gemeinsam verlassen. Anstatt in einen Kurs zu gehen, hätten sie die Flucht geplant. Sie hätten damals seit einem Jahr gemeinsam einen Englisch-Kurs im Stadtteil römisch 40 besucht.

In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 9.7.2012 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Angaben; er zog es aber vor, sich befragen zu lassen und keine geschlossene Erzählung zu geben. Er führte weiters aus, er habe das Mädchen geliebt, ebenso habe das Mädchen ihn geliebt. Dies wisse er, da sie viel Kontakt zueinander gehabt hätten, va. in den beiden letzten Jahren (vor der Flucht). Er habe im Englisch-Kurs mit dem Mädchen gesprochen und auch sonst täglich am Abend, wenn er von der Arbeit heimgekommen sei, und am Freitag, der arbeitsfrei gewesen sei; meist hätten sie miteinander telefoniert, manchmal hätten sie auch einen Treffpunkt vereinbart - dann sei XXXX einkaufen gegangen, um ihn treffen zu können - oder einander abends oder nachts auf dem Dach der Häuser getroffen, die einander benachbart gewesen seien. Von zu Hause zum Englisch-Kurs habe man zu Fuß etwa 20 bis 25 Minuten gebraucht; er sei absichtlich nicht gleichzeitig mit XXXX losgegangen, um nicht Aufsehen zu erregen bzw. von ihren Verwandten gesehen zu werden. Im Kurs seien sie jedoch stets nebeneinander gesessen, weil der früher kommende dem anderen den Platz neben sich freigehalten habe. Dies sei nicht aufgefallen, da die anderen Kursteilnehmer gedacht hätten, sie seien Cousin und Cousine. Tatsächlich seien sie entfernt miteinander verwandt. (Auf Nachfrage erläuterte der Beschwerdeführer, sie kämen beide aus demselben Stamm, obwohl er auf die Frage nach seiner Stammeszugehörigkeit zunächst nur seine ethnische Gruppe angegeben hatte.) XXXXEltern hätten wohl gewusst, dass sie und der Beschwerdeführer einen Englisch-Kurs besuchten, jedoch nicht, dass sie in dieselbe Klasse gingen; sie hätten auch nicht bei den Lehrern nachgefragt.In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 9.7.2012 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Angaben; er zog es aber vor, sich befragen zu lassen und keine geschlossene Erzählung zu geben. Er führte weiters aus, er habe das Mädchen geliebt, ebenso habe das Mädchen ihn geliebt. Dies wisse er, da sie viel Kontakt zueinander gehabt hätten, va. in den beiden letzten Jahren (vor der Flucht). Er habe im Englisch-Kurs mit dem Mädchen gesprochen und auch sonst täglich am Abend, wenn er von der Arbeit heimgekommen sei, und am Freitag, der arbeitsfrei gewesen sei; meist hätten sie miteinander telefoniert, manchmal hätten sie auch einen Treffpunkt vereinbart - dann sei römisch 40 einkaufen gegangen, um ihn treffen zu können - oder einander abends oder nachts auf dem Dach der Häuser getroffen, die einander benachbart gewesen seien. Von zu Hause zum Englisch-Kurs habe man zu Fuß etwa 20 bis 25 Minuten gebraucht; er sei absichtlich nicht gleichzeitig mit römisch 40 losgegangen, um nicht Aufsehen zu erregen bzw. von ihren Verwandten gesehen zu werden. Im Kurs seien sie jedoch stets nebeneinander gesessen, weil der früher kommende dem anderen den Platz neben sich freigehalten habe. Dies sei nicht aufgefallen, da die anderen Kursteilnehmer gedacht hätten, sie seien Cousin und Cousine. Tatsächlich seien sie entfernt miteinander verwandt. (Auf Nachfrage erläuterte der Beschwerdeführer, sie kämen beide aus demselben Stamm, obwohl er auf die Frage nach seiner Stammeszugehörigkeit zunächst nur seine ethnische Gruppe angegeben hatte.) XXXXEltern hätten wohl gewusst, dass sie und der Beschwerdeführer einen Englisch-Kurs besuchten, jedoch nicht, dass sie in dieselbe Klasse gingen; sie hätten auch nicht bei den Lehrern nachgefragt.

Zu seiner Eheschließung in XXXX gab der Beschwerdeführer an, sie habe in XXXX stattgefunden; er habe den Mullah, vor dem er die Ehe geschlossen habe, nicht nach seiner Religionsrichtung (Sunna oder Schia) gefragt. Auf die Frage des Sachverständigen, weshalb er unbedingt vor einem Mullah die Ehe habe schließen wollen, gab er an, er habe ein gemeinsames Leben mit XXXX führen wollen, er habe ¿ganz islamisch' mit ihr leben wollen.Zu seiner Eheschließung in römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, sie habe in römisch 40 stattgefunden; er habe den Mullah, vor dem er die Ehe geschlossen habe, nicht nach seiner Religionsrichtung (Sunna oder Schia) gefragt. Auf die Frage des Sachverständigen, weshalb er unbedingt vor einem Mullah die Ehe habe schließen wollen, gab er an, er habe ein gemeinsames Leben mit römisch 40 führen wollen, er habe ¿ganz islamisch' mit ihr leben wollen.

Er habe beabsichtigt, nach seiner Eheschließung in XXXX weiter zu leben; er hätte versucht, einen Arbeitsplatz zu finden, er hätte als Fliesenleger arbeiten können und kenne sich auch mit dem Backen aus - er hatte ja schon vor dem Bundesasylamt angegeben, dass er in diesen beiden Berufen gearbeitet habe. Als seine Freundin von ihrem Vater und ihren Brüdern mitgenommen worden sei, habe er 500 Dollar bei sich gehabt; 8000 Dollar seien bei seinem Freund in Kabul gewesen, dem er sie zuvor gegeben habe, damit er sie für ihn aufbewahre und sie nicht gestohlen würden. Er sei nach Kabul gegangen und habe das Geld von seinem Freund geholt. Von den 500 Dollar habe er 100 Dollar dem Mullah für die Eheschließung gegeben und auch den Rest bereits ausgegeben. Auf den Vorhalt, er habe zuvor angegeben, dass er am Tag, als seine Frau von ihren Verwandten zurückgeholt worden sei, 500 Dollar bei sich gehabt habe, gab er an, er habe bei der Fahrt nach XXXX500 Dollar bei sich gehabt. Schon dies ist nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer zuvor angegeben hatte, er habe 500 Dollar bei sich gehabt, dies in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Anruf beim Schlepper, dem er - sofort nach der Entführung seiner Frau - gesagt habe, er solle ihn noch heute von jener Ortschaft (in oder bei XXXX) abholen.Er habe beabsichtigt, nach seiner Eheschließung in römisch 40 weiter zu leben; er hätte versucht, einen Arbeitsplatz zu finden, er hätte als Fliesenleger arbeiten können und kenne sich auch mit dem Backen aus - er hatte ja schon vor dem Bundesasylamt angegeben, dass er in diesen beiden Berufen gearbeitet habe. Als seine Freundin von ihrem Vater und ihren Brüdern mitgenommen worden sei, habe er 500 Dollar bei sich gehabt; 8000 Dollar seien bei seinem Freund in Kabul gewesen, dem er sie zuvor gegeben habe, damit er sie für ihn aufbewahre und sie nicht gestohlen würden. Er sei nach Kabul gegangen und habe das Geld von seinem Freund geholt. Von den 500 Dollar habe er 100 Dollar dem Mullah für die Eheschließung gegeben und auch den Rest bereits ausgegeben. Auf den Vorhalt, er habe zuvor angegeben, dass er am Tag, als seine Frau von ihren Verwandten zurückgeholt worden sei, 500 Dollar bei sich gehabt habe, gab er an, er habe bei der Fahrt nach XXXX500 Dollar bei sich gehabt. Schon dies ist nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer zuvor angegeben hatte, er habe 500 Dollar bei sich gehabt, dies in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Anruf beim Schlepper, dem er - sofort nach der Entführung seiner Frau - gesagt habe, er solle ihn noch heute von jener Ortschaft (in oder bei römisch 40 ) abholen.

Der Beschwerdeführer räumte ein, dass seine Ehe offiziell nicht gültig sei. Er und seine Frau hätten dort gelebt und nicht daran gedacht, dass es gefährlich werden könne, die Eheschließung nicht belegen zu können. Auch diese Äußerung ist kaum nachvollziehbar, bedenkt man die rigide Einstellung zur Sexualmoral in Afghanistan (s. sogleich beim Gutachten, das darauf hinweist, dass in Sakhi der Staatssicherheitsdienst aktiv ist).

Der Beschwerdeführer verwickelte sich aber auch sonst in eine Reihe von Widersprüchen, und zwar zwischen seinen Aussagen in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und jenen vor dem Asylgerichtshof. So verneinte er vor dem Bundesasylamt die Frage, ob er während seines siebentägigen Aufenthalts inXXXXKontakte mit seinen Eltern, Geschwistern oder anderen Verwandten gehabt habe, später erzählte er jedoch davon, dass er mit seiner Tante mütterlicherseits telefoniert habe. Dieser Widerspruch wird auch im angefochtenen Bescheid angeführt. In der Beschwerde heißt es dazu, der Beschwerdeführer habe die Frage nach Kontakten nur als eine solche nach persönlichen (also unmittelbaren), nicht aber nach telefonischen Kontakten verstanden. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab er dagegen auf die gleiche Frage an, er sei vor dem Bundesasylamt nicht genau gefragt worden, von wann bis wann er mit seiner Familie Kontakt gehabt habe. Wäre er gefragt worden, ob er bis zum 15. Sonbula - dem Tag seiner Flucht aus XXXX - Kontakt mit einem Verwandten gehabt habe, so hätte er dies bejaht. Keine der beiden Erklärungen überzeugt: Es leuchtet nicht ein, weshalb unter einem ¿Kontakt' ein telefonischer Kontakt nicht mitverstanden werden sollte; vor dem Bundesasylamt war der Beschwerdeführer befragt worden, ob er während seines siebentätigen Aufenthaltes in XXXXKontakt gehabt habe, ein Unterschied zu der Frage, ob er bis zumDer Beschwerdeführer verwickelte sich aber auch sonst in eine Reihe von Widersprüchen, und zwar zwischen seinen Aussagen in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und jenen vor dem Asylgerichtshof. So verneinte er vor dem Bundesasylamt die Frage, ob er während seines siebentägigen Aufenthalts inXXXXKontakte mit seinen Eltern, Geschwistern oder anderen Verwandten gehabt habe, später erzählte er jedoch davon, dass er mit seiner Tante mütterlicherseits telefoniert habe. Dieser Widerspruch wird auch im angefochtenen Bescheid angeführt. In der Beschwerde heißt es dazu, der Beschwerdeführer habe die Frage nach Kontakten nur als eine solche nach persönlichen (also unmittelbaren), nicht aber nach telefonischen Kontakten verstanden. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab er dagegen auf die gleiche Frage an, er sei vor dem Bundesasylamt nicht genau gefragt worden, von wann bis wann er mit seiner Familie Kontakt gehabt habe. Wäre er gefragt worden, ob er bis zum 15. Sonbula - dem Tag seiner Flucht aus römisch 40 - Kontakt mit einem Verwandten gehabt habe, so hätte er dies bejaht. Keine der beiden Erklärungen überzeugt: Es leuchtet nicht ein, weshalb unter einem ¿Kontakt' ein telefonischer Kontakt nicht mitverstanden werden sollte; vor dem Bundesasylamt war der Beschwerdeführer befragt worden, ob er während seines siebentätigen Aufenthaltes in XXXXKontakt gehabt habe, ein Unterschied zu der Frage, ob er bis zum

15. Sonbula Kontakt gehabt habe, ist nicht zu erkennen.

Bei der Befragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, seine Frau und er seien von den Brüdern der Frau gefunden worden, (kurz danach:) ihre Brüder hätten seine Frau gewaltsam mitgenommen. Erst bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erzählte er, dass auch der Vater des Mädchens dabei gewesen sei. Diesen Widerspruch erwähnt auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides. Der Beschwerdeführer behauptete in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, er habe von Anfang an erzählt, dass er den Vater des Mädchens dort gesehen habe. Es sei möglich, dass er bei der Polizei einen Fehler gemacht habe oder dass es nicht richtig gehört worden sei. Gegen diese Erklärung spricht jedenfalls, dass der Beschwerdeführer nach der Niederschrift gleich zweimal die Brüder und kein einziges Mal den Vater erwähnt hatte.

Der Vorsitzende des erkennenden Senates beauftragte den Sachverständigen, in der Verhandlung ein mündliches Gutachten zu erstatten. Der Sachverständige führte ua. aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Kontaktpflege mit dem Mädchen entsprächen nicht der Wirklichkeit Kabuls. Vor allem könne sich der Beschwerdeführer nicht auf dem Dach mit dem Mädchen getroffen haben, da sie in getrennten Häusern gewohnt hätten. Mädchen könnten sich keinesfalls, vor allem nicht in der Nacht, auf ein fremdes Dach begeben oder auf ihrem Hausdach einen Fremden empfangen. Ein solcher Akt sei tödlich und falle der Familie sofort auf. Des Abends versammle sich die Familie zu Hause, die Frauen bereiteten das Abendessen zu und könnten sich nicht von der Familie entfernen. Auch die Angaben des Beschwerdeführers, dass er jeden Tag neben dem Mädchen im Kurs gesessen sei und dass sie vorher bewusst den Platz füreinander reserviert hätten, entsprächen nicht der Wirklichkeit Afghanistans. Kurse für beide Geschlechter seien schon die Ausnahme; die Regel sei, dass der Kurs nur für ein Geschlecht abgehalten werde. Es sei nun zwar möglich, dass ein Englisch-Kurs für beide Geschlechter in einem Raum abgehalten werde, nicht aber, dass zwei fremde Leute, die nicht miteinander verwandt seien, jeden Tag nebeneinander säßen. In solchen Kursen säßen Mädchen und Burschen getrennt und nicht nebeneinander. Nach der Erfahrung des Sachverständigen falle es Lehrern und Mitschülern auf, ob zwei Personen miteinander verwandt sind oder nicht.

Auch die Angaben des Beschwerdeführers, dass er mit dem Mädchen nach Ziarat-e Sakhi gegangen sei und dass sie dort von einem Mullah getraut worden seien, entsprächen nicht der Wirklichkeit XXXX und der islamischen Religion in Afghanistan. Der Beschwerdeführer gebe an, dass er mit der Eheschließung die Absicht verfolgt habe, mit der Frau nach islamischen Regeln zu leben. Für die Schiiten Afghanistans komme nur ein schiitischer Mullah in Frage, der nach schiitischen Regeln die Ehe zweier Personen schließe. In XXXX seien die meisten Geistlichen Sunniten, es gebe dort wenige Schiiten. Man könne nicht sicher sein, ob man sich vor einem Schiiten oder einem Sunniten vereheliche. Ein Schiit, der nach islamischen Regeln mit seiner Frau zusammen leben wolle, werde auch bewusst einen schiitischen Mullah aufsuchen. Dass ein Bräutigam nicht wisse, ob der Mullah ein Schiit oder ein Sunnit gewesen sei - wie dies der Beschwerdeführer angegeben hatte -, entspreche nicht den Gegebenheiten Afghanistans. Der Vorgang der Eheschließung, den er beschreibe, nämlich dass er mit dem Mädchen nach XXXX gegangen sei und dort irgendeinen Mullah darum gebeten habe, verheiratet zu werden, sei dem Sachverständigen nicht bekannt. Tatsächlich gingen manche Leute nach XXXXi, um sich dort zu verehelichen; dies täten sie aber öffentlich, sie brauchten dafür eine Sondergenehmigung des Vorstehers von XXXX. In XXXX traue sich ein Mullah nicht, einfach einen derartigen Betrug zu begehen. Außerdem werde eine Ehe nach islamischem Recht erst dann gültig, wenn Zeugen und Vertreter für die beiden Brautleute dort anwesend seien; zumindest das Mädchen brauche einen Vertreter. Außerdem müsse man davon ausgehen, dass in XXXXder Staatssicherheitsdienst unter den Mullahs aktiv sei und dass man an einen Mullah geraten könne, der für den Staatssicherheitsdienst arbeite und den Betrug sofort melde. Ein derartiger Versuch einer Eheschließung würde den Staatssicherheitsdienst auf den Plan rufen, da die Einhaltung der islamischen Regeln, einschließlich der Mann-Frau-Beziehung, eine Angelegenheit für diese Behörde sei.Auch die Angaben des Beschwerdeführers, dass er mit dem Mädchen nach Ziarat-e Sakhi gegangen sei und dass sie dort von einem Mullah getraut worden seien, entsprächen nicht der Wirklichkeit römisch 40 und der islamischen Religion in Afghanistan. Der Beschwerdeführer gebe an, dass er mit der Eheschließung die Absicht verfolgt habe, mit der Frau nach islamischen Regeln zu leben. Für die Schiiten Afghanistans komme nur ein schiitischer Mullah in Frage, der nach schiitischen Regeln die Ehe zweier Personen schließe. In römisch 40 seien die meisten Geistlichen Sunniten, es gebe dort wenige Schiiten. Man könne nicht sicher sein, ob man sich vor einem Schiiten oder einem Sunniten vereheliche. Ein Schiit, der nach islamischen Regeln mit seiner Frau zusammen leben wolle, werde auch bewusst einen schiitischen Mullah aufsuchen. Dass ein Bräutigam nicht wisse, ob der Mullah ein Schiit oder ein Sunnit gewesen sei - wie dies der Beschwerdeführer angegeben hatte -, entspreche nicht den Gegebenheiten Afghanistans. Der Vorgang der Eheschließung, den er beschreibe, nämlich dass er mit dem Mädchen nach römisch 40 gegangen sei und dort irgendeinen Mullah darum gebeten habe, verheiratet zu werden, sei dem Sachverständigen nicht bekannt. Tatsächlich gingen manche Leute nach römisch 40 i, um sich dort zu verehelichen; dies täten sie aber öffentlich, sie brauchten dafür eine Sondergenehmigung des Vorstehers von römisch 40 . In römisch 40 traue sich ein Mullah nicht, einfach einen derartigen Betrug zu begehen. Außerdem werde eine Ehe nach islamischem Recht erst dann gültig, wenn Zeugen und Vertreter für die beiden Brautleute dort anwesend seien; zumindest das Mädchen brauche einen Vertreter. Außerdem müsse man davon ausgehen, dass in XXXXder Staatssicherheitsdienst unter den Mullahs aktiv sei und dass man an einen Mullah geraten könne, der für den Staatssicherheitsdienst arbeite und den Betrug sofort melde. Ein derartiger Versuch einer Eheschließung würde den Staatssicherheitsdienst auf den Plan rufen, da die Einhaltung der islamischen Regeln, einschließlich der Mann-Frau-Beziehung, eine Angelegenheit für diese Behörde sei.

Dazu gab der Beschwerdeführer an, es treffe sehr wohl zu, dass er das Mädchen auf dem Dach getroffen habe, freilich nur für ein paar Minuten, dies sei nicht aufgefallen. Es sei gleichgültig, ob ein schiitischer oder ein sunnitischer Mullah bei der Eheschließung anwesend sei, beide läsen ein Gebet aus dem Koran, damit sei die Ehe geschlossen. Er und XXXX seien in XXXX nicht zum Büro gegangen, sondern seien von Mullah zu Mullah gegangen und hätten sie gebeten, ihre Ehe zu schließen. Bezüglich der Vertreter habe der Beschwerdeführer dem Mullah gesagt, dass sie aus dem Iran abgeschoben worden seien und jetzt eine Sakhi Ziarat machen wollten, eine Art Pilgerfahrt. Nach islamischem Recht stehe, wenn ein Mädchen einen Mann liebe und auch der Mann das Mädchen liebe, einer Eheschließung nichts im Wege, auch wenn die Eltern nicht einverstanden seien.Dazu gab der Beschwerdeführer an, es treffe sehr wohl zu, dass er das Mädchen auf dem Dach getroffen habe, freilich nur für ein paar Minuten, dies sei nicht aufgefallen. Es sei gleichgültig, ob ein schiitischer oder ein sunnitischer Mullah bei der Eheschließung anwesend sei, beide läsen ein Gebet aus dem Koran, damit sei die Ehe geschlossen. Er und römisch 40 seien in römisch 40 nicht zum Büro gegangen, sondern seien von Mullah zu Mullah gegangen und hätten sie gebeten, ihre Ehe zu schließen. Bezüglich der Vertreter habe der Beschwerdeführer dem Mullah gesagt, dass sie aus dem Iran abgeschoben worden seien und jetzt eine Sakhi Ziarat machen wollten, eine Art Pilgerfahrt. Nach islamischem Recht stehe, wenn ein Mädchen einen Mann liebe und auch der Mann das Mädchen liebe, einer Eheschließung nichts im Wege, auch wenn die Eltern nicht einverstanden seien.

Damit werden weder die Widersprüche ausgeräumt noch das Gutachten des Sachverständigen entkräftet. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Behauptung, man mache eine Pilgerfahrt und sei aus dem Iran abgeschoben worden, reichen sollte, um ohne Zeugen und Vertreter heiraten zu können. Auch die Behauptung, er habe Fatema auf dem Dach getroffen, freilich nur für wenige Minuten, entkräftet das Gutachten nicht, das darauf hinweist, dass die Familie zu dieser Zeit versammelt sei und ein Mädchen sich nicht ohne weiteres entfernen könne.

Der Beschwerdeführer hat auch nicht erklären können, weshalb er auf die beschriebene Art geheiratet haben will, hätte er doch damit eine Ehe nicht belegen können. Darauf wäre es aber im Zweifelsfall angekommen. Der Erklärung des Sachverständigen, dass in Englisch-Kursen, wie sie der Beschwerdeführer beschrieben habe, Burschen und Mädchen nicht nebeneinander sitzen könnten, vor allem nicht täglich, ist der Beschwerdeführer überhaupt nicht entgegengetreten."

Zur Situation in Kabul stellte der Asylgerichtshof ua. fest:

"Die Sicherheitslage in Kabul hat sich gegenüber 2011 wesentlich gebessert. Die Anschläge der Taliban sind zurückgegangen, ebenso die Entführungen von Leuten, von denen angenommen wird, dass sie reich sind bzw. dass sie Geld aus dem Ausland mitgebracht haben. In den Innenbezirken ist die Sicherheit gewährleistet, auch die Straßen sind seit neuestem des Nachts beleuchtet. Es gibt keine Ausgangssperre; auch in der Nacht sind Leute unterwegs. In den Außenbezirken kann es vorkommen, dass Feindschaften, die auf Blutrache beruhen, durch Überfälle auf Häuser ausgetragen werden. Das gelingt aber nur wenigen Personen, früher ist das jedem gelungen. Heute muss man damit rechnen, dass die Polizei sofort zur Stelle ist. Der Zustand der afghanischen Sicherheitskräfte hat sich gebessert, sodass sie bei derartigen Überfällen rasch vor Ort sind. Das Stadtviertel XXXX, aus dem der Beschwerdeführer zu stammen angibt, ist ein solcher Außenbezirk, dort wohnen hauptsächlich Hazara.""Die Sicherheitslage in Kabul hat sich gegenüber 2011 wesentlich gebessert. Die Anschläge der Taliban sind zurückgegangen, ebenso die Entführungen von Leuten, von denen angenommen wird, dass sie reich sind bzw. dass sie Geld aus dem Ausland mitgebracht haben. In den Innenbezirken ist die Sicherheit gewährleistet, auch die Straßen sind seit neuestem des Nachts beleuchtet. Es gibt keine Ausgangssperre; auch in der Nacht sind Leute unterwegs. In den Außenbezirken kann es vorkommen, dass Feindschaften, die auf Blutrache beruhen, durch Überfälle auf Häuser ausgetragen werden. Das gelingt aber nur wenigen Personen, früher ist das jedem gelungen. Heute muss man damit rechnen, dass die Polizei sofort zur Stelle ist. Der Zustand der afghanischen Sicherheitskräfte hat sich gebessert, sodass sie bei derartigen Überfällen rasch vor Ort sind. Das Stadtviertel römisch 40 , aus dem der Beschwerdeführer zu stammen angibt, ist ein solcher Außenbezirk, dort wohnen hauptsächlich Hazara."

In der rechtlichen Beurteilung heißt es zu Spruchpunkt II des Erkenntnisses (dh. im Punkt des subsidiären Schutzes):In der rechtlichen Beurteilung heißt es zu Spruchpunkt römisch zwei des Erkenntnisses (dh. im Punkt des subsidiären Schutzes):

"Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf ¿außergewöhnliche Umstände', die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Afghanistan - jedenfalls in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, nämlich in Kabul - besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt wäre (vgl. oben Pt. 2.1.1.3). Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen ¿außergewöhnlichen Umstand' behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte; da seine Angaben zu seiner Fluchtgeschichte als unglaubwürdig beurteilt werden, ist auch nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr ohne familiäres Netz wäre, zudem hat er angegeben, als Bäcker und als Fliesenleger gearbeitet zu haben.""Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf ¿außergewöhnliche Umstände', die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Afghanistan - jedenfalls in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, nämlich in Kabul - besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesetzt wäre vergleiche oben Pt. 2.1.1.3). Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen ¿außergewöhnlichen Umstand' behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte; da seine Angaben zu seiner Fluchtgeschichte als unglaubwürdig beurteilt werden, ist auch nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr ohne familiäres Netz wäre, zudem hat er angegeben, als Bäcker und als Fliesenleger gearbeitet zu haben."

Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 21.8.2012 persönlich zugestellt.

1.1.1.4. In der Folge hielt er sich in der Schweiz auf. Österreich erklärte sich am 24.9.2012 entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, ABl. 2003 Nr. L 50 ff. (Dublin-V) (iVm dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, ABl. 2008 Nr. L 53/5 ff.) bereit, ihn zu übernehmen, er wurde am 14.12.2012 nach Österreich überstellt.1.1.1.4. In der Folge hielt er sich in der Schweiz auf. Österreich erklärte sich am 24.9.2012 entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, ABl. 2003 Nr. L 50 ff. (Dublin-V) in Verbindung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, ABl. 2008 Nr. L 53/5 ff.) bereit, ihn zu übernehmen, er wurde am 14.12.2012 nach Österreich überstellt.

1.1.2.1.1. An diesem Tag stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Stadtpolizeikommando XXXX) am nächsten Tag gab er an, nach Abschluss des ersten Asylverfahrens sei ein Aufenthaltsverbot erlassen worden; aus Angst, nach Afghanistan abgeschoben zu werden, sei er in die Schweiz gereist, wo er ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe. Von dort sei er nach Österreich abgeschoben worden. Er habe in der Schweiz Kontakt mit seiner Mutter aufnehmen können. Sie habe ihm am Telefon erzählt, dass seine Frau XXXX vor etwa einem Jahr von ihrer Familie umgebracht worden sei. Seine Eltern und seine Geschwister seien aus Angst vor XXXX Familie und ihrem Verlobten zunächst nach Pakistan und dann, da sie auch dort verfolgt worden seien, weiter in den Iran geflüchtet. XXXX Verlobter habe den Beschwerdeführer bei der Polizei in Afghanistan angezeigt. Ihr Vater, ihr Verlobter und ihre Brüder seien noch immer auf der Suche nach ihm. Sein eigener Vater wolle mit ihm nicht reden. Das sei der Grund für seinen Asylantrag. Auf die Frage nach neuen Gründen gab der Beschwerdeführer an, er werde nach wie vor von XXXX Familie und ihrem Verlobten gesucht und habe erst jetzt in der Schweiz erfahren, dass sie von ihrer Familie umgebracht worden sei und seine Familie jetzt im Iran wohne. Nachdem XXXXVerlobter eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet habe, habe die Familie des Beschwerdeführers ein Schreiben von der Polizei erhalten. Da sie aber nicht mehr in Afghanistan wohne, habe ein Nachbar dieses Schreiben übernommen und es in weiterer Folge der Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers gegeben. Der Beschwerdeführer gab an, er werde mit seiner Mutter Kontakt aufnehmen und sie bitten, ihm das Schreiben zukommen zu lassen, da er keinen Kontakt zu seiner Tante habe. Im Falle einer Rückkehr würden ihn XXXX Familie und ihr Verlobter umbringen. Auch von der Regierung werde er sicher bestraft, weil er ein Mädchen geheiratet habe, das bereits mit einem anderen Mann verlobt gewesen sei. Dies sei in Afghanistan eine Straftat. Überdies behaupte XXXX Familie, dass er sie umgebracht habe. Von all dem habe er vor etwa zwei Monaten erfahren. Auf die Frage, warum er erst jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass er erst am Vortag (dh. am 14.12.2012) aus der Schweiz nach Österreich überstellt worden sei.1.1.2.1.1. An diesem Tag stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Stadtpolizeikommando römisch 40 ) am nächsten Tag gab er an, nach Abschluss des ersten Asylverfahrens sei ein Aufenthaltsverbot erlassen worden; aus Angst, nach Afghanistan abgeschoben zu werden, sei er in die Schweiz gereist, wo er ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe. Von dort sei er nach Österreich abgeschoben worden. Er habe in der Schweiz Kontakt mit seiner Mutter aufnehmen können. Sie habe ihm am Telefon erzählt, dass seine Frau römisch 40 vor etwa einem Jahr von ihrer Familie umgebracht worden sei. Seine Eltern und seine Geschwister seien aus Angst vor römisch 40 Familie und ihrem Verlobten zunächst nach Pakistan und dann, da sie auch dort verfolgt worden seien, weiter in den Iran geflüchtet. römisch 40 Verlobter habe den Beschwerdeführer bei der Polizei in Afghanistan angezeigt. Ihr Vater, ihr Verlobter und ihre Brüder seien noch immer auf der Suche nach ihm. Sein eigener Vater wolle mit ihm nicht reden. Das sei der Grund für seinen Asylantrag. Auf die Frage nach neuen Gründen gab der Beschwerdeführer an, er werde nach wie vor von römisch 40 Familie und ihrem Verlobten gesucht und habe erst jetzt in der Schweiz erfahren, dass sie von ihrer Familie umgebracht worden sei und seine Familie jetzt im Iran wohne. Nachdem XXXXVerlobter eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet habe, habe die Familie des Beschwerdeführers ein Schreiben von der Polizei erhalten. Da sie aber nicht mehr in Afghanistan wohne, habe ein Nachbar dieses Schreiben übernommen und es in weiterer Folge der Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers gegeben. Der Beschwerdeführer gab an, er werde mit seiner Mutter Kontakt aufnehmen und sie bitten, ihm das Schreiben zukommen zu lassen, da er keinen Kontakt zu seiner Tante habe. Im Falle einer Rückkehr würden ihn römisch 40 Familie und ihr Verlobter umbringen. Auch von der Regierung werde er sicher bestraft, weil er ein Mädchen geheiratet habe, das bereits mit einem anderen Mann verlobt gewesen sei. Dies sei in Afghanistan eine Straftat. Überdies behaupte römisch 40 Familie, dass er sie umgebracht habe. Von all dem habe er vor etwa zwei Monaten erfahren. Auf die Frage, warum er erst jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass er erst am Vortag (dh. am 14.12.2012) aus der Schweiz nach Österreich überstellt worden sei.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 20.12.2012 bestätigte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben und gab zu seiner Situation in Österreich an, er habe zwei Deutschkurse besucht, er gehe keiner Beschäftigung nach. Auf die Frage nach neuen Beweismitteln oder neuen Gründen gab er an, er habe eine Anzeige der afghanischen Polizei erhalten und müsse sich den Behörden stellen; dies sei sein Beweismittel. XXXX sei von ihrem Vater und ihren Brüdern verprügelt und getötet worden, sie hätten die Behörden verständigt und dem Beschwerdeführer den Mord "angehängt", auch ihr Verlobter namens XXXX habe eine Beschwerde gegen ihn eingebracht. Deshalb sei er angezeigt und als "Schuldiger" geladen worden. Da er sich nicht gestellt habe und keine Angehörigen anwesend gewesen seien, sei er "zum Täter erklärt" worden. XXXX Vater habe gesagt, dass er sich nicht weiterhin bei den Behörden beschweren werde, sondern habe "Gleiches gegen Gleiches" verlangt, damit sei eine Blutrache gemeint. Das Beweismittel sei von der Polizeistation XXXX ausgestellt worden (die zwischen XXXX liege); das Datum wisse er nicht. Seine Tante mütterlicherseits habe das Schriftstück bekommen, er (nach der Niederschrift "ich"; gemeint ist vermutlich die Tante, also "sie") habe es vermutlich zwei Wochen nach dem 15. Sonbula 1390 (nach afghanischer Zeitrechnung, di. nach gregorianischem Kalender der 6.9.2011) erhalten (dies war der Tag, an dem nach seinen Angaben im ersten Asylverfahren XXXX von ihren Verwandten festgenommen worden wäre und er selbst Mazar verlassen hätte). Die Frage, ob er sich sicher sei, dass dieses Schriftstück schon vor über einem Jahr seiner Tante gegeben worden sei, bejahte der Beschwerdeführer, dies sei bereits im letzten Jahr gewesen. Er habe Angst vor XXXXXXXX Vater, Brüdern und Verlobtem und vor den Behörden. Auf den Vorhalt, seine Angaben seien im ersten Verfahren nicht als glaubwürdig befunden worden, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe damals keine Beweismittel gehabt, jetzt habe er eines, es befinde sich in Kabul. Die staatlichen (afghanischen) Behörden wünschten, dass er sich stelle; dies sei sein Beweismittel. Er habe vor zwei Monaten erfahren, dass es das Beweismittel gebe, und werde es sich schicken lassen. Damals habe er sich aber in der Schweiz aufgehalten und nicht gewusst, was mit ihm dort geschehen werde; man habe ihm auch nicht gesagt, dass er sich Dokumente schicken lassen dürfe.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 20.12.2012 bestätigte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben und gab zu seiner Situation in Österreich an, er habe zwei Deutschkurse besucht, er gehe keiner Beschäftigung nach. Auf die Frage nach neuen Beweismitteln oder neuen Gründen gab er an, er habe eine Anzeige der afghanischen Polizei erhalten und müsse sich den Behörden stellen; dies sei sein Beweismittel. römisch 40 sei von ihrem Vater und ihren Brüdern verprügelt und getötet worden, sie hätten die Behörden verständigt und dem Beschwerdeführer den Mord "angehängt", auch ihr Verlobter namens römisch 40 habe eine Beschwerde gegen ihn eingebracht. Deshalb sei er angezeigt und als "Schuldiger" geladen worden. Da er sich nicht gestellt habe und keine Angehörigen anwesend gewesen seien, sei er "zum Täter erklärt" worden. römisch 40 Vater habe gesagt, dass er sich nicht weiterhin bei den Behörden beschweren werde, sondern habe "Gleiches gegen Gleiches" verlangt, damit sei eine Blutrache gemeint. Das Beweismittel sei von der Polizeistation römisch 40 ausgestellt worden (die zwischen römisch 40 liege); das Datum wisse er nicht. Seine Tante mütterlicherseits habe das Schriftstück bekommen, er (nach der Niederschrift "ich"; gemeint ist vermutlich die Tante, also "sie") habe es vermutlich zwei Wochen nach dem 15. Sonbula 1390 (nach afghanischer Zeitrechnung, di. nach gregorianischem Kalender der 6.9.2011) erhalten (dies war der Tag, an dem nach seinen Angaben im ersten Asylverfahren römisch 40 von ihren Verwandten festgenommen worden wäre und er selbst Mazar verlassen hätte). Die Frage, ob er sich sicher sei, dass dieses Schriftstück schon vor über einem Jahr seiner Tante gegeben worden sei, bejahte der Beschwerdeführer, dies sei bereits im letzten Jahr gewesen. Er habe Angst vor XXXXXXXX Vater, Brüdern und Verlobtem und vor den Behörden. Auf den Vorhalt, seine Angaben seien im ersten Verfahren nicht als glaubwürdig befunden worden, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe damals keine Beweismittel gehabt, jetzt habe er eines, es befinde sich in Kabul. Die staatlichen (afghanischen) Behörden wünschten, dass er sich stelle; dies sei sein Beweismittel. Er habe vor zwei Monaten erfahren, dass es das Beweismittel gebe, und werde es sich schicken lassen. Damals habe er sich aber in der Schweiz aufgehalten und nicht gewusst, was mit ihm dort geschehen werde; man habe ihm auch nicht gesagt, dass er sich Dokumente schicken lassen dürfe.

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 15.1.2013 wurde der Beschwerdeführer gebeten zu erklären, was es mit den (mehreren) Schreiben auf sich habe, die zu seinem Verfahren eingebracht worden seien (gemeint sind offenbar Schriftstücke, die im Akt des Bundesasylamtes hinter der Niederschrift eingereiht sind; ganz klar ist das nicht). Er gab an, darunter sei ein Schreiben einer Organisation, die sich mit Menschenrechten in Afghanistan beschäftige, sie bestätige seine Angaben. Seine Tante mütterlicherseits sei mit zwei Nachbarn zu dieser Organisation gegangen, sie hätten dort als Zeugen ausgesagt, dass die Frau des Beschwerdeführers getötet worden sei. Die Organisation habe dann den Tod der Ehefrau bestätigt, ebenso, dass das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr sei. Auf die Frage, ob die Organisation auch offizielle Ermittlungen geführt oder Dokumente eingesehen habe, erwiderte der Beschwerdeführer, seine Tante habe ausgesagt, die Organisation habe recherchiert und daraufhin diese Bestätigung ausgestellt. Sie heiße "XXXX"; wie sie genau recherchiert habe, könne er nicht sagen. Sodann nahm der Beschwerdeführer zu den Länderfeststellungen Stellung, die ihm ausgefolgt worden waren.

Nach der Übersetzung der zuvor erwähnten Bestätigung aus Afghanistan heißt es darin, die "Mitglieder der Führung des XXXX - Zentralbüro Kabul" seien über das herzzerreißende Ereignis des 13.9.2011 (im Original ist vom 22. Sonbula 1390 die Rede, di. in der Tat der 13.9.2011; dieses Datum liegt sieben Tage nach jenem, an dem XXXX nach den Angaben, die der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren gemacht hat, von ihren Verwandten festgenommen worden wäre) informiert, dem das Leben eines jungen Menschen zum Opfer gefallen sei und das zwei oder drei Familien traurig und unglücklich mache. Eigentlich habe der Beschwerdeführer mit XXXX eine freundschaftliche Beziehung gehabt. Dies sei ein Grund für den Zorn ihres Bräutigams XXXX gewesen. Infolgedessen habe XXXX umgebracht und den Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht.Nach der Übersetzung der zuvor erwähnten Bestätigung aus Afghanistan heißt es darin, die "Mitglieder der Führung des römisch 40 - Zentralbüro Kabul" seien über das herzzerreißende Ereignis des 13.9.2011 (im Original ist vom 22. Sonbula 1390 die Rede, di. in der Tat der 13.9.2011; dieses Datum liegt sieben Tage nach jenem, an dem römisch 40 nach den Angaben, die der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren gemacht hat, von ihren Verwandten festgenommen worden wäre) informiert, dem das Leben eines jungen Menschen zum Opfer gefallen sei und das zwei oder drei Familien traurig und unglücklich mache. Eigentlich habe der Beschwerdeführer mit römisch 40 eine freundschaftliche Beziehung gehabt. Dies sei ein Grund für den Zorn ihres Bräutigams römisch 40 gewesen. Infolgedessen habe römisch 40 umgebracht und den Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht.

1.1.2.1.2. Mit Bescheid vom 3.4.2013, 12 18.211-EAST Ost, wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt II). Begründend führte es aus, das frühere Asylverfahren sei am 21.8.2012 rechtskräftig abgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer habe keinen Sachverhalt vorgebracht, der nach rechtskräftigem Abschluss "des Erstverfahrens 11 12.752-BAT" (dh. des Verfahrens über den Asylantrag vom 24.10.2011) entstanden sei. Die "maßgebliche" und den Beschwerdeführer "betreffende allgemeine Lage im Herkunftsland" habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert. Sodann traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Darin hieß es zur Sicherheitslage unter der Überschrift "Block 2: Allgemeine Sicherheitslage" (wörtlich):1.1.2.1.2. Mit Bescheid vom 3.4.2013, 12 18.211-EAST Ost, wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führte es aus, das frühere Asylverfahren sei am 21.8.2012 rechtskräftig abgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer habe keinen Sachverhalt vorgebracht, der nach rechtskräftigem Abschluss "des Erstverfahrens 11 12.752-BAT" (dh. des Verfahrens über den Asylantrag vom 24.10.2011) entstanden sei. Die "maßgebliche" und den Beschwerdeführer "betreffende allgemeine Lage im Herkunftsland" habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert. Sodann traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Darin hieß es zur Sicherheitslage unter der Überschrift "Block 2: Allgemeine Sicherheitslage" (wörtlich):

"Informationen zur Sicherheitslage in einzelnen Provinzen können auf Anfrage bei der Staatendokumentation erhalten werden. Die Informationen zur Sicherheitslage in Kabul entnehmen Sie bitte den Feststellungen zu Kabul. In den folgenden Blöcken werden Informationen zu folgenden Regionen bereitgestellt"; es folgten die Ausdrücke "Block 3" bis "Block 8", welche die Sicherheitslage in näher bezeichneten Regionen Afghanistans beschreiben sollten. Die Provinz Kabul - der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt und damit auch aus der Provinz Kabul - fiel unter Block 3 ("Sicherheitslage im Zentralraum"; dieser Raum umfasste außerdem die Provinzen Panjsher, Kapisa, Logar, Parwan und Wardak). Die Feststellungen dieses Blocks beschränkten sich auf die Mitteilung, dass auf den Zentralraum zehn Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle im ersten Halbjahr 2012 entfallen seien, dass "[z]wischen Juli und Dezember 2011" die Zahl ziviler Toter "von 128 im Jahr 2010 auf 230 im Jahr 2011" gestiegen sei (da zunächst von einem Halbjahr die Rede war, blieb damit unklar, welcher Zeitraum jeweils tatsächlich gemeint war), was eine Zunahme von 80% bedeute, dass dies vor allem an der Zunahme in der Provinz Kabul liege, wo in diesem Zeitraum sechs Selbstmordattentate stattgefunden hätten, dass es den Taliban gelungen sei, ihren Einfluss über die traditionelle paschtunische Basis hinaus zu erweitern, und dass sie Schattenregierungen in den "zentral östlichen Provinzen" installiert hätten. Gesammelte Feststellungen zu Kabul, wie dies offenbar beabsichtigt war, fanden sich im Bescheid nicht, sondern nur verstreute Hinweise (zB im Zusammenhang mit medizinischen Einrichtungen). Schließlich hieß es zur "Behandlung nach Rückkehr", eine Ansiedlung ua. in Kabul sei grundsätzlich auch Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügten. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte sei dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich.

Beweiswürdigend hieß es, das nunmehrige Vorbringen stehe "jedenfalls in einem untrennbaren Zusammenhang" mit den "anlässlich des Erstverfahrens als unglaubwürdig erachteten Angaben". Daraus folge "notwendigerweise", dass für den Beschwerdeführer mit Folgebehauptungen, die auf die nicht als glaubhaft erachteten Fluchtgründe aufbauten bzw. sie bekräftigen sollten, nichts zu gewinnen sei. Werde nämlich die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und beziehe sich der Antragsteller auf sie, so liege nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es werde "der Sachverhalt bekräftigt, bzw. sein ¿Fortbestehen und Weiterwirken' behauptet, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden" sei (Hinweis auf VwGH 20.3.2003, 99/20/0480). Zusammengefasst habe das Vorbringen zu den Rückkehrbefürchtungen keinen glaubhaften Kern, da sich der Beschwerdeführer weiterhin auf ein bereits im Erstverfahren als nicht glaubhaft erachtetes Vorbringen stütze. Auch die "neuen Fluchtgründe" hätten sich als unglaubwürdig erwiesen. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben belege die "Erkenntnisse aus dem Erstverfahren" (gemeint war offenbar die Einschätzung der Glaubwürdigkeit); zu erwähnen sei, dass darin nicht von der Ehefrau des Beschwerdeführers gesprochen werde, sondern davon, dass er zu einem Mädchen namens XXXX eine freundschaftliche Beziehung gehabt habe. Die Unglaubwürdigkeit habe bereits im Erstverfahren bestanden und spinne sich im nunmehrigen Verfahren fort, durch neuerlichen Vortrag werde der Sachverhalt nicht geändert (gemeint war wohl, dass kein neuer Sachverhalt vorliege). Der gesamte Sachverhalt sei weiterhin als nicht glaubhaft anzusehen. Die vorgebrachten Gründe seien somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung des Bundesasylamtes zu bewirken; darin könne kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem "Vorbescheid" weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe. Das erste Asylverfahren sei bereits rechtskräftig abgeschlossen; in diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. In dieser Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt "im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG 2005" (dh. des Fremdenpolizeigesetzes 2005, Art. 3 BG BGBl. I 100/2005) berücksichtigt worden.Beweiswürdigend hieß es, das nunmehrige Vorbringen stehe "jedenfalls in einem untrennbaren Zusammenhang" mit den "anlässlich des Erstverfahrens als unglaubwürdig erachteten Angaben". Daraus folge "notwendigerweise", dass für den Beschwerdeführer mit Folgebehauptungen, die auf die nicht als glaubhaft erachteten Fluchtgründe aufbauten bzw. sie bekräftigen sollten, nichts zu gewinnen sei. Werde nämlich die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und beziehe sich der Antragsteller auf sie, so liege nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es werde "der Sachverhalt bekräftigt, bzw. sein ¿Fortbestehen und Weiterwirken' behauptet, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden" sei (Hinweis auf VwGH 20.3.2003, 99/20/0480). Zusammengefasst habe das Vorbringen zu den Rückkehrbefürchtungen keinen glaubhaften Kern, da sich der Beschwerdeführer weiterhin auf ein bereits im Erstverfahren als nicht glaubhaft erachtetes Vorbringen stütze. Auch die "neuen Fluchtgründe" hätten sich als unglaubwürdig erwiesen. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben belege die "Erkenntnisse aus dem Erstverfahren" (gemeint war offenbar die Einschätzung der Glaubwürdigkeit); zu erwähnen sei, dass darin nicht von der Ehefrau des Beschwerdeführers gesprochen werde, sondern davon, dass er zu einem Mädchen namens römisch 40 eine freundschaftliche Beziehung gehabt habe. Die Unglaubwürdigkeit habe bereits im Erstverfahren bestanden und spinne sich im nunmehrigen Verfahren fort, durch neuerlichen Vortrag werde der Sachverhalt nicht geändert (gemeint war wohl, dass kein neuer Sachverhalt vorliege). Der gesamte Sachverhalt sei weiterhin als nicht glaubhaft anzusehen. Die vorgebrachten Gründe seien somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung des Bundesasylamtes zu bewirken; darin könne kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem "Vorbescheid" weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe. Das erste Asylverfahren sei bereits rechtskräftig abgeschlossen; in diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. In dieser Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt "im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005" (dh. des Fremdenpolizeigesetzes 2005, Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,) berücksichtigt worden.

Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der sich bis zu seiner Ausreise den notwendigen Lebensunterhalt habe sichern können. Es gebe keine Hinweise darauf, dass in seinem Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung generell nicht gegeben wäre oder dass er sich in einer schlechteren persönlichen Situation befinde als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. Es stehe ihm "zudem" frei, nach der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Beschäftigung oder zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Sodann verwies das Bundesasylamt auf Entscheidungen von Verwaltungsgerichten der Bundesrepublik Deutschland zum wirtschaftlichen Existenzminimum (Hinweis auf VGH Baden-Württemberg 25.10.2006, A 3 S 46/06; wörtlich: "Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06 - [12 S., M9350]"). Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der sich bis zu seiner Ausreise den notwendigen Lebensunterhalt habe sichern können. Es gebe keine Hinweise darauf, dass in seinem Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung generell nicht gegeben wäre oder dass er sich in einer schlechteren persönlichen Situation befinde als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. Es stehe ihm "zudem" frei, nach der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Beschäftigung oder zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Sodann verwies das Bundesasylamt auf Entscheidungen von Verwaltungsgerichten der Bundesrepublik Deutschland zum wirtschaftlichen Existenzminimum (Hinweis auf VGH Baden-Württemberg 25.10.2006, A 3 S 46/06; wörtlich: "Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06 - [12 S., M9350]"). Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 4.4.2013 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt.

1.1.2.2.1. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 11.4.2013 eine Beschwerde ein, in der er vorbrachte, er habe in Afghanistan ein Mädchen geliebt und es heiraten wollen; er sei mit dem Mädchen gemeinsam nach XXXX geflohen, um dem Vater des Mädchens die Ernsthaftigkeit des Entschlusses vor Augen zu führen. Dort sei die Freundin des Beschwerdeführers von ihrem Vater "erwischt" worden. Als sich der Beschwerdeführer - nach der Abweisung seines ersten Asylantrages in Österreich - in der Schweiz aufgehalten habe, habe ihm seine Mutter am Telefon mitgeteilt, dass seine Freundin von ihrem Vater getötet worden sei. Davon habe er zuvor keine Kenntnis gehabt. Er habe durch den Kontakt weiter erfahren, dass der Vater seiner Freundin sie mit einem anderen Mann verlobt hatte, als er erfahren habe, dass der Beschwerdeführer sie habe heiraten wollen. Auch dieser Verlobte suche den Beschwerdeführer; er habe ihn bei der Behörde angezeigt und dabei behauptet, dass der Beschwerdeführer das Mädchen getötet habe. Dieser neue Sachverhalt sei dem Beschwerdeführer erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens bekannt geworden. Zur Frage des subsidiären Schutzes führte die Beschwerde aus, der Beschwerdeführer hätte in Afghanistan auch mit unlösbaren wirtschaftlichen Existenzproblemen zu kämpfen. Seine Eltern und Brüder hielten sich im Iran auf. Schließlich machte die Beschwerde Ausführungen zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich. - Er stütze seinen neuen Asylantrag auf einen Sachverhalt, den er im ersten Asylverfahren nicht habe geltend machen können, da er ihm noch nicht bekannt gewesen sei. Demnach liege auch "im Sinne der strengen Rechtsprechung zur ¿entschiedenen Sache' ein neuer Sachverhalt vor".1.1.2.2.1. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 11.4.2013 eine Beschwerde ein, in der er vorbrachte, er habe in Afghanistan ein Mädchen geliebt und es heiraten wollen; er sei mit dem Mädchen gemeinsam nach römisch 40 geflohen, um dem Vater des Mädchens die Ernsthaftigkeit des Entschlusses vor Augen zu führen. Dort sei die Freundin des Beschwerdeführers von ihrem Vater "erwischt" worden. Als sich der Beschwerdeführer - nach der Abweisung seines ersten Asylantrages in Österreich - in der Schweiz aufgehalten habe, habe ihm seine Mutter am Telefon mitgeteilt, dass seine Freundin von ihrem Vater getötet worden sei. Davon habe er zuvor keine Kenntnis gehabt. Er habe durch den Kontakt weiter erfahren, dass der Vater seiner Freundin sie mit einem anderen Mann verlobt hatte, als er erfahren habe, dass der Beschwerdeführer sie habe heiraten wollen. Auch dieser Verlobte suche den Beschwerdeführer; er habe ihn bei der Behörde angezeigt und dabei behauptet, dass der Beschwerdeführer das Mädchen getötet habe. Dieser neue Sachverhalt sei dem Beschwerdeführer erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens bekannt geworden. Zur Frage des subsidiären Schutzes führte die Beschwerde aus, der Beschwerdeführer hätte in Afghanistan auch mit unlösbaren wirtschaftlichen Existenzproblemen zu kämpfen. Seine Eltern und Brüder hielten sich im Iran auf. Schließlich machte die Beschwerde Ausführungen zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich. - Er stütze seinen neuen Asylantrag auf einen Sachverhalt, den er im ersten Asylverfahren nicht habe geltend machen können, da er ihm noch nicht bekannt gewesen sei. Demnach liege auch "im Sinne der strengen Rechtsprechung zur ¿entschiedenen Sache' ein neuer Sachverhalt vor".

Beigelegt waren der Beschwerde zwei "Kursbesuchsbestätigungen" der XXXXüber den Besuch zweier Deutschkurse vom 6.2.2013 bis 27.2.2013 und vom 4.3.2013 bis zum 27.3.2013 ("Deutsch als Fremdsprache für AnfängerInnen 2 [A1++_A2]" und "Deutsch als Fremdsprache für leicht Fortgeschrittene [A2]") vom 27.2.2013 und vom 27.3.2013.

1.1.2.2.2. Mit Erkenntnis vom 17.5.2013, C5 424.605-2/2012/2E, gab der Asylgerichtshof dieser Beschwerde teilweise statt und behob gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 Spruchpunkt I des damals angefochtenen Bescheides in dem Umfang, als damit der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen worden war, ebenso Spruchpunkt II. Im Übrigen wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 abgewiesen.1.1.2.2.2. Mit Erkenntnis vom 17.5.2013, C5 424.605-2/2012/2E, gab der Asylgerichtshof dieser Beschwerde teilweise statt und behob gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 Spruchpunkt römisch eins des damals angefochtenen Bescheides in dem Umfang, als damit der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen worden war, ebenso Spruchpunkt römisch zwei. Im Übrigen wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 abgewiesen.

Begründend führte der Asylgerichtshof ua. aus:

"2.2.2.2.1.1. Der Beschwerdeführer behauptet, die Fluchtgeschichte, die er in seinem ersten Asylverfahren geschildert habe, treffe zu; darüber hinaus habe er inzwischen erfahren, dass seine ¿Freundin' (im ersten Verfahren als seine Ehefrau bezeichnet) von ihrem Vater ermordet worden sei und dass der Verlobte dieser Freundin den Beschwerdeführer selbst bei den afghanischen Behörden angezeigt und ihm diesen Mord zur Last gelegt habe. Als Beweismittel legte er das Schreiben einer Nicht-Regierungsorganisation vor, das ihm seine Tante mütterlicherseits übermittelt habe. Wie diese Bestätigung zustande gekommen ist, konnte der Beschwerdeführer letztlich nicht erklären, die Annahme, dass sie sich nur auf die Angaben seiner Tante und damit möglicherweise auf seine eigenen stütze, liegt zumindest nahe. Das Bundesasylamt hat zu Recht hervorgehoben, dass XXXX in diesem Schreiben nicht als die Ehefrau, sondern (nur) als ein Mädchen bezeichnet wird, zu dem der Beschwerdeführer eine freundschaftliche Beziehung gehabt habe; auch die Beschwerde spricht - anders als der Beschwerdeführer im Vorverfahren - von einer beabsichtigten Eheschließung und setzt sich damit in ein Spannungsverhältnis zum Vorbringen im Vorverfahren."2.2.2.2.1.1. Der Beschwerdeführer behauptet, die Fluchtgeschichte, die er in seinem ersten Asylverfahren geschildert habe, treffe zu; darüber hinaus habe er inzwischen erfahren, dass seine ¿Freundin' (im ersten Verfahren als seine Ehefrau bezeichnet) von ihrem Vater ermordet worden sei und dass der Verlobte dieser Freundin den Beschwerdeführer selbst bei den afghanischen Behörden angezeigt und ihm diesen Mord zur Last gelegt habe. Als Beweismittel legte er das Schreiben einer Nicht-Regierungsorganisation vor, das ihm seine Tante mütterlicherseits übermittelt habe. Wie diese Bestätigung zustande gekommen ist, konnte der Beschwerdeführer letztlich nicht erklären, die Annahme, dass sie sich nur auf die Angaben seiner Tante und damit möglicherweise auf seine eigenen stütze, liegt zumindest nahe. Das Bundesasylamt hat zu Recht hervorgehoben, dass römisch 40 in diesem Schreiben nicht als die Ehefrau, sondern (nur) als ein Mädchen bezeichnet wird, zu dem der Beschwerdeführer eine freundschaftliche Beziehung gehabt habe; auch die Beschwerde spricht - anders als der Beschwerdeführer im Vorverfahren - von einer beabsichtigten Eheschließung und setzt sich damit in ein Spannungsverhältnis zum Vorbringen im Vorverfahren.

[...] Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Asylgerichtshof, wäre ihm die Bestätigung schon bei seiner Entscheidung über den ersten Asylantrag vorgelegen, anders entschieden hätte, da dem das Gutachten des Sachverständigen und die oben erwähnten Widersprüche entgegenstanden. Die Beweiswürdigung ist oben [...] wiedergegeben; eine Bestätigung, deren Herkunft fragwürdig ist, könnte an dieser Beweiswürdigung nichts ändern. Dazu kommt nun, dass auch die Beschwerde nicht von den Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers im Vorverfahren ausgeht, sondern zB davon spricht, der Beschwerdeführer habe erst in der Schweiz erfahren, dass XXXX Vater sie mit einem anderen Mann verlobt habe, als er erfahren habe, dass der Beschwerdeführer sie habe heiraten wollen. Dagegen hatte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 25.1.2012 angegeben, XXXX sei gegen ihren Willen mit einem reichen, älteren Mann verlobt worden und habe daraufhin dem Beschwerdeführer vorgeschlagen wegzulaufen [...].[...] Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Asylgerichtshof, wäre ihm die Bestätigung schon bei seiner Entscheidung über den ersten Asylantrag vorgelegen, anders entschieden hätte, da dem das Gutachten des Sachverständigen und die oben erwähnten Widersprüche entgegenstanden. Die Beweiswürdigung ist oben [...] wiedergegeben; eine Bestätigung, deren Herkunft fragwürdig ist, könnte an dieser Beweiswürdigung nichts ändern. Dazu kommt nun, dass auch die Beschwerde nicht von den Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers im Vorverfahren ausgeht, sondern zB davon spricht, der Beschwerdeführer habe erst in der Schweiz erfahren, dass römisch 40 Vater sie mit einem anderen Mann verlobt habe, als er erfahren habe, dass der Beschwerdeführer sie habe heiraten wollen. Dagegen hatte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 25.1.2012 angegeben, römisch 40 sei gegen ihren Willen mit einem reichen, älteren Mann verlobt worden und habe daraufhin dem Beschwerdeführer vorgeschlagen wegzulaufen [...].

Der Asylgerichtshof weist auf einen weiteren Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers hin: Er gab am 15.12.2012 bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Stadtpolizeikommando XXXX) an, dass er keinen Kontakt zu seiner Tante habe. Dagegen hatte er in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 9.7.2012 angegeben, er habe, nachdem er am 14.2.2012 Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Asylbescheid erhoben habe, Kontakt mit seiner Tante mütterlicherseits in Afghanistan namens XXXX gehabt; er habe sie angerufen. Daher ist nicht nachvollziehbar, weshalb er erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens (und nicht schon zwischen der Erhebung der Beschwerde am 14.2.2012 und der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 9.7.2012) von der Anzeige XXXX gegen ihn erfahren haben will, die (wie er am 20.12.2012 angab) seine Tante vermutlich zwei Wochen nach dem 15. Sonbula 1390 (dem 6.9.2011) erhalten haben soll und die ihr daher bekannt gewesen sein musste, als er mit ihr (nach dem 14.2.2012) telefonischen Kontakt hatte.Der Asylgerichtshof weist auf einen weiteren Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers hin: Er gab am 15.12.2012 bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Stadtpolizeikommando römisch 40 ) an, dass er keinen Kontakt zu seiner Tante habe. Dagegen hatte er in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 9.7.2012 angegeben, er habe, nachdem er am 14.2.2012 Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Asylbescheid erhoben habe, Kontakt mit seiner Tante mütterlicherseits in Afghanistan namens römisch 40 gehabt; er habe sie angerufen. Daher ist nicht nachvollziehbar, weshalb er erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens (und nicht schon zwischen der Erhebung der Beschwerde am 14.2.2012 und der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 9.7.2012) von der Anzeige römisch 40 gegen ihn erfahren haben will, die (wie er am 20.12.2012 angab) seine Tante vermutlich zwei Wochen nach dem 15. Sonbula 1390 (dem 6.9.2011) erhalten haben soll und die ihr daher bekannt gewesen sein musste, als er mit ihr (nach dem 14.2.2012) telefonischen Kontakt hatte.

Das Ergebnis der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes trifft somit zu. [...]

Mithin steht die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 16.8.2012 [...] einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Bundesasylamt ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem zweiten Asylantrag die Überprüfung eines der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt hat.

2.2.2.2.2.1.1. [...] Da das Bundesasylamt (zu Recht) zum Ergebnis gekommen ist, dass der Asylantrag im Asylpunkt zurückzuweisen ist, hatte es den Antrag auf internationalen Schutz als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu prüfen. Zu fragen hatte es somit, ob die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 16.8.2012 einer inhaltlichen Erledigung des neuen Antrags auch im Refoulementpunkt entgegensteht (damit wird hier auf den, wie das Gesetz sagt, Status des subsidiär Schutzberechtigten abgezielt). [...]

2.2.2.2.2.1.2. In dieser Beziehung hat das Bundesasylamt festgestellt, die den Beschwerdeführer ¿betreffende allgemeine Lage' in seinem Herkunftsstaat habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des ¿Erstverfahrens' nicht geändert. Dazu trifft das Bundesasylamt Feststellungen, wie sie oben (Pt. 1.2.1.2) erwähnt worden sind. Diese Feststellungen wären mit jenen des rechtskräftigen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes zu vergleichen, um beurteilen zu können, ob sich die Situation im Refoulementpunkt in der Tat nicht geändert hat. Dass es neuer Tatsachenfeststellungen bedarf, hat das Bundesasylamt richtig erkannt. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid lassen eine solche Beurteilung jedoch nicht zu, da sie die Sicherheitslage in Kabul nicht ausreichend darstellen. Aus diesem Grund kann der angefochtene Bescheid im Refoulementpunkt keinen Bestand haben."

Aus diesen Gründen bestätigte der Asylgerichtshof die Zurückweisung durch das Bundesasylamt nur insoweit, als damit der Antrag auf internationalen Schutz im Asylpunkt zurückgewiesen worden war; soweit dieser Antrag auch insoweit, als er auf subsidiären Schutz zielte - also im Refoulmentpunkt -, zurückgewiesen worden war, behob er den damals angefochtenen Bescheid (Pt. 2.2.2.2.2.3) und als Folge dessen auch den zweiten Spruchpunkt (Ausweisung; Pt. 2.3).

Abschließend führte der Asylgerichtshof aus:

"Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt ergänzende Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan bzw. zur Sicherheitssituation in Kabul und allenfalls erforderliche weitere Feststellungen zu treffen haben. Sollte es dabei wieder zum Ergebnis kommen, dass sich die Lage nicht refoulementrelevant geändert habe, so würde es den Antrag auch im Refoulementpunkt (neuerlich) zurückzuweisen haben. Sollte es aber zum Ergebnis kommen, dass es in diesem Punkt eines inhaltlichen Verfahrens bedarf, so wird es den Antrag in diesem Punkt inhaltlich zu erledigen haben."

1.2.1. Im fortgesetzten Verfahren übermittelte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.6.2013 "Länderfeststellungen/Informationen zu Afghanistan" und räumte ihm die Möglichkeit ein, innerhalb zweier Wochen dazu Stellung zu nehmen.

Am 1.7.2013 brachte der Beschwerdeführer persönlich eine Stellungnahme zu den Länderberichten ein und führte aus, in Afghanistan gebe es keine staatlichen sozialen Sicherungssysteme, die soziale Absicherung liege traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen seien für die Sicherheit und das wirtschaftliche Überleben einschließlich des Zugangs zur Unterkunft auf diese angewiesen. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers hätten Afghanistan verlassen und lebten nunmehr im Iran. Auch sein Onkel lebe nicht mehr in Afghanistan. In seinem Herkunftsstaat lebten nur noch Tanten, die alle bereits älter und verheiratet seien, im Familienverband ihrer Ehemänner lebten und den Beschwerdeführer daher weder bei sich aufnehmen noch unterstützen könnten. Zudem habe er zu diesen Tanten schon vor seiner Flucht keinen Kontakt gehabt. Bei einer Rückkehr fehle ihm somit das notwendige familiäre Netzwerk völlig. In Kabul lebten derzeit nahezu vier Millionen Menschen, ein Großteil der Häuser sei zerstört oder irreparabel beschädigt, Wohnraum daher extrem knapp und die Mieten sehr hoch. Wer nach längerer Zeit aus dem westlichen Ausland zurückkehre, treffe zudem auf übersteigerte Erwartungen zu seinen finanziellen Möglichkeiten. Die Lebensbedingungen seien allgemein schlecht, viele medizinische Einrichtungen und Bildungsstätten seien nicht mehr intakt und es gebe zu wenige Arbeitsplätze. Der Beschwerdeführer habe in Österreich zahlreiche Deutschkurse besucht und spreche "bereits sehr gut deutsch". Mit dieser Qualifikation könne er allerdings in Afghanistan kaum etwas anfangen. In Afghanistan wäre er von Obdachlosigkeit und Arbeitslosigkeit bedroht und mit einer prekären Sicherheitslage konfrontiert. Der Beschwerdeführer verwies sodann auf verschiedene Berichte zu Afghanistan, die sich allerdings nicht auf Kabul beziehen. Er legte fünf "Kursbesuchsbestätigungen" der XXXX über den Besuch von Deutschkursen vor, und zwar zusätzlich zu den beiden bereits am 11.4.2013 vorgelegten Bestätigungen (so. Pt. 1.1.2.2.1 am Schluss) solche vom 26.4.2013, vom 29.5.2013 und vom 26.6.2013 über den Besuch von Kursen vom 3.4.2013 bis 26.4.2013, vom 2.5.2013 bis 29.5.2013 und vom 3.6.2013 bis 26.6.2013; es handelt sich um Kurse "Deutsch als Fremdsprache für leicht Fortgeschrittene A2+", "Deutsch als Fremdsprache für leicht Fortgeschrittene A2++" und "Deutsch als Fremdsprache für Fortgeschrittene B1".Am 1.7.2013 brachte der Beschwerdeführer persönlich eine Stellungnahme zu den Länderberichten ein und führte aus, in Afghanistan gebe es keine staatlichen sozialen Sicherungssysteme, die soziale Absicherung liege traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen seien für die Sicherheit und das wirtschaftliche Überleben einschließlich des Zugangs zur Unterkunft auf diese angewiesen. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers hätten Afghanistan verlassen und lebten nunmehr im Iran. Auch sein Onkel lebe nicht mehr in Afghanistan. In seinem Herkunftsstaat lebten nur noch Tanten, die alle bereits älter und verheiratet seien, im Familienverband ihrer Ehemänner lebten und den Beschwerdeführer daher weder bei sich aufnehmen noch unterstützen könnten. Zudem habe er zu diesen Tanten schon vor seiner Flucht keinen Kontakt gehabt. Bei einer Rückkehr fehle ihm somit das notwendige familiäre Netzwerk völlig. In Kabul lebten derzeit nahezu vier Millionen Menschen, ein Großteil der Häuser sei zerstört oder irreparabel beschädigt, Wohnraum daher extrem knapp und die Mieten sehr hoch. Wer nach längerer Zeit aus dem westlichen Ausland zurückkehre, treffe zudem auf übersteigerte Erwartungen zu seinen finanziellen Möglichkeiten. Die Lebensbedingungen seien allgemein schlecht, viele medizinische Einrichtungen und Bildungsstätten seien nicht mehr intakt und es gebe zu wenige Arbeitsplätze. Der Beschwerdeführer habe in Österreich zahlreiche Deutschkurse besucht und spreche "bereits sehr gut deutsch". Mit dieser Qualifikation könne er allerdings in Afghanistan kaum etwas anfangen. In Afghanistan wäre er von Obdachlosigkeit und Arbeitslosigkeit bedroht und mit einer prekären Sicherheitslage konfrontiert. Der Beschwerdeführer verwies sodann auf verschiedene Berichte zu Afghanistan, die sich allerdings nicht auf Kabul beziehen. Er legte fünf "Kursbesuchsbestätigungen" der römisch 40 über den Besuch von Deutschkursen vor, und zwar zusätzlich zu den beiden bereits am 11.4.2013 vorgelegten Bestätigungen (so. Pt. 1.1.2.2.1 am Schluss) solche vom 26.4.2013, vom 29.5.2013 und vom 26.6.2013 über den Besuch von Kursen vom 3.4.2013 bis 26.4.2013, vom 2.5.2013 bis 29.5.2013 und vom 3.6.2013 bis 26.6.2013; es handelt sich um Kurse "Deutsch als Fremdsprache für leicht Fortgeschrittene A2+", "Deutsch als Fremdsprache für leicht Fortgeschrittene A2++" und "Deutsch als Fremdsprache für Fortgeschrittene B1".

Am 10.7.2013 übermittelte eine Nicht-Regierungsorganisation auf Ersuchen des Beschwerdeführers ein Schreiben der "XXXX" vom 3.7.2013, mit welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, er habe das "Kompetenzfeststellungsverfahren" für den Hauptschulabschluss-Lehrgang erfolgreich abgeschlossen und könne an einem solchen Lehrgang teilnehmen.

Am 15.7.2013 nahm der Beschwerdeführer (nochmals, diesmal durch seinen Rechtsfreund) Stellung und verwies auf sein gesamtes bisheriges Vorbringen. Den übermittelten Länderberichten sei zu entnehmen, dass es in Kabul immer wieder zu spektakulären Anschlägen komme und auch von Kriminellen ein großes Sicherheitsrisiko ausgehe. Auch 2012 sei es wieder zu spektakulären Angriffen in Kabul gekommen, in den letzten Monaten sogar zu Angriffen auf das Stadtzentrum. Die Sicherheitslage in Kabul sei durchaus als schwierig und kritisch einzustufen, die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes lägen daher vor. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan über keine Familienangehörigen und auch kein sonstiges soziales Netzwerk verfüge. Alle Familienangehörigen seien in den Iran geflüchtet. In den Länderberichten heiße es ausdrücklich, es sei auch für junge Männer ohne Netzwerk schwierig, sich zu bewegen, im Allgemeinen sei es nicht einfach, ohne Netzwerk zu überleben.

Mit Schreiben vom 19.8.2013 legte der - nunmehr durch einen anderen rechtsfreundlichen Vertreter vertretene - Beschwerdeführer nochmals das "Kompetenzprofil" der Volkshochschulen vom 1.7.2013 und die fünf bereits vorgelegten Kursbesuchsbestätigungen vor. (Ein im Schriftsatz erwähntes Schreiben der Volkshochschulen vom 9.7.2013 war nicht beigelegt.)

1.2.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den - zweiten - Asylantrag des Beschwerdeführers (vom 14.12.2012) - neuerlich - gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt II). Begründend führt es aus, das frühere Asylverfahren sei am 21.8.2012 rechtskräftig abgeschlossen worden; im Vorverfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, das Vorverfahren habe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht. Der Beschwerdeführer habe keinen Sachverhalt vorgebracht, der nach rechtskräftigem Abschluss des "Erstverfahrens" entstanden sei. Er verfüge in Österreich über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, sei nicht Mitglied von Organisationen oder Vereinen und sei nicht berufstätig oder berufstätig gewesen. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung bestehe.1.2.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den - zweiten - Asylantrag des Beschwerdeführers (vom 14.12.2012) - neuerlich - gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führt es aus, das frühere Asylverfahren sei am 21.8.2012 rechtskräftig abgeschlossen worden; im Vorverfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, das Vorverfahren habe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht. Der Beschwerdeführer habe keinen Sachverhalt vorgebracht, der nach rechtskräftigem Abschluss des "Erstverfahrens" entstanden sei. Er verfüge in Österreich über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, sei nicht Mitglied von Organisationen oder Vereinen und sei nicht berufstätig oder berufstätig gewesen. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung bestehe.

Die den Beschwerdeführer "betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland" habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan (su. Pt. 1.2.2.2). Abschließend begründet es seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.Die den Beschwerdeführer "betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland" habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan (su. Pt. 1.2.2.2). Abschließend begründet es seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.

1.2.2.2. Die Feststellungen zu Afghanistan lauten auszugsweise wie folgt:

"Unterdessen schreitet die Übergabe der Sicherheitsverantwortung an afghanische Kräfte weiter voran. Die afghanische Regierung kündigte am 31.12.2012 die vierte Tranche des Übergabeprozesses an, bei der 52 weitere Distrikte unter die Kontrolle der afghanischen Sicherheitskräfte kommen, die dann die Verantwortung in 312 der 398 Distrikte innehaben werden. Im vergangenen Jahr hatte die afghanische Armee mit 1.056 getöteten Soldaten die höchsten Verluste seit 2001. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes, 2.1.2013, http://www.unhcr.org/refworld/docid/50ee80442.html, Zugriff 13.2.2013)

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) dokumentierte 7.559 zivile Opfer (2.754 getötete und 4.805 verletzte Zivilisten) aufgrund des bewaffneten Konflikts im Jahr 2012. Dies bedeutet einen Rückgang bei den getöteten Zivilisten um 12 Prozent im Vergleich zu 2011. Bei den verletzten Zivilisten gab es eine leichte Zunahme. In den letzten sechs Jahren starben 14.728 Zivilisten aufgrund des bewaffneten Konflikts. Regierungsfeindliche Elemente waren für 81 Prozent der zivilen Opfer verantwortlich. (UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:

Afghanistan - Annual Report 2012 Protection of Civilians in Armed Conflict, February 2013)

Dass die Zahl der zivilen Opfer 2011 insgesamt zugenommen hat, ist in erster Linie der Anschläge regierungsfeindlicher Kräfte geschuldet. Etwa 80% der zivilen Opfer des bewaffneten Konflikts werden durch sie verursacht. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Die afghanische Regierung kontrolliert - mit Ausnahme von Kandahar - die meisten afghanischen Städte. Das Risiko Opfer eines terroristischen Anschlages zu werden besteht, ist aber gering.

Tötungen von niederrangigen Mitarbeitern der Regierung wurden aus Gebieten, die nicht von den Taliban kontrolliert werden, nicht berichtet. (Landinfo (Antonio Giustozzi): Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011)

Die Sicherheitslage verschlechtert sich ganz Afghanistan, mit Ausnahme der großen Städte und Teilen des Zentralraumes. Vor allem im Süden und Südosten ist die Lage angespannt. (Landinfo: Report:

Afghanistan: Security Report November 2010 - June 2011 (PART I), 20.9.2011,Afghanistan: Security Report November 2010 - June 2011 (PART römisch eins), 20.9.2011,

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1322484552_1841-1.pdf, Zugriff 13.2.2013)

Landminen und nicht-detonierte Munition sorgten weiterhin für Todesfälle und Verletzungen, beschränkten das Land für die Landwirtschaft und behinderten die Rückkehr von Flüchtlingen. Das Mine Action Coordination Center for Afghanistan berichtete, dass Landminen und nicht-detonierte Munition im Schnitt 31 Personen im Monat töteten oder verletzten. (US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)

Ein Viertel der Fläche Afghanistans weise eine erhebliche bzw. hohe Gefährdung auf. Diese Gebiete befänden sich südlich von Kabul in den paschtunischen Siedlungsgebieten. Insbesondere treffe dies auf Gebiete zu, in denen die Aufständischen stark vertreten seien; bzw. die Kontrolle ausübten. Neben dieser Unterteilung gebe es auch ein Gefälle zwischen Stadt und Land, wobei die Gefährdungslage in der Stadt deutlich geringer sei - mit Ausnahme von Kandahar.

Eine genaue Auflistung der Gebiete mit einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt sei schwierig, da die Situation zu vielschichtig sei. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Protokoll Afghanistan Workshop, Nürnberg 22.10.-23.10.2012)

[...]

Sicherheitslage im Zentralraum

(Provinzen: Panjsher, Kapisa, Logar, Parwan, Kabul und Wardak)

Auf den Zentralraum entfielen 11,1 Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2012. (ANSO - Afghanistan NGO Safety Office: Quarterly Report Q4/2012, http://ngosafety.org/store/files/ANSO%20Q4%202012.pdf, Zugriff 12.2.2013)

Im Zentralraum leben 23,88 Prozent der Bevölkerung. (CSO - Central Statisitcs Office: Settled Population by Civil Division, Urban, Rural and Sex-2012-13, ohne Datum, http://cso.gov.af/Content/files/Settled%20Population%20by%20Civil%20Division,.pdf, Zugriff 20.2.2013)

Den Taliban ist es gelungen ihren Einfluss über die traditionelle paschtunische Basis hinaus zu erweitern und sie installierten Schattenregierungen in den zentral östlichen Provinzen. (ICG - International Crisis Group: The Insurgency in Afghanistan's Heartland, 27.6.2011,

http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/afghanistan/207%20The%20Insurgency%20in%20Afghanistans%20Heartland, Zugriff 12.2.2013)

[...]

Rückkehrfragen

Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt (Platz 155 von 169 im aktuellen UNDP Human Development Index 2010). Der Staat ist in extremem Maß von Geberunterstützung abhängig: Nur knapp zwei Drittel (62%) der laufenden Ausgaben können durch eigene Einnahmen gedeckt werden. Der Entwicklungs- und Investitionshaushalt ist zu 100% geberfinanziert. Vor allem aufgrund der anhaltenden, massiven Unterstützung internationaler Geber haben sich nahezu alle volkswirtschaftlichen Indikatoren Afghanistans (BIP-Wachstum, Inflationsrate usw.) positiv entwickelt. Der IWF rechnet für das laufende afghanische Fiskaljahr 1390 (März 2011-März 2012) mit einem Wachstum von 8 Prozent des BIP außerhalb des Landwirtschaftssektors, der sich nach einer außergewöhnlich guten Ernte im Jahr 2009 und einer etwas schwächeren (aber dennoch überdurchschnittlichen) Ernte 2010 stabilisiert hat.

Bis etwa Mitte des Jahrzehnts wird ein reales jährliches Wirtschaftswachstum zwischen sechs und acht Prozent erwartet; in der Langfristprognose bis 2030 rechnen die Experten mit einer durchschnittlichen jährlichen Steigerungsrate von fünf Prozent.

Auch die fiskalische Situation Afghanistans entspricht dank des bemerkenswerten Wachstums der Staatseinnahmen (afghanisches Fiskaljahr 1389 (März 2010 - März 2011): +30%) den Vorgaben des IWF und übersteigt diese in vielen Bereichen sogar. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Die Wirtschaftsleistung hat sich seit dem Sturz der Taliban - großteils aufgrund der internationalen Investitionen, der Erholung des Agrar- und des Dienstleistungssektors - signifikant verbessert. Afghanistan bleibt aber ein sehr armes Land und stark von ausländischer Hilfe abhängig. Das BIP verteilt sich zu 20% auf Landwirtschaft, 25,6% Industrie und 54,4% Dienstleistungen (Daten exklusive Opiumanbau). (CIA World Factbook, Afghanistan, last update 5.2.2013,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 11.2.2013)

RückkehrerInnen

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

UNHCR schätzt die Zahl der freiwilligen Rückkehrer zwischen März 2002 und Juni 2011 auf gut 4,5 Millionen Menschen, was bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung (genaue Zahlen existieren nicht) von 32 Mio. etwa 14% entspricht. Der ganz überwiegende Teil davon kehrte mit Hilfe des UNHCR zurück. Mit lediglich 54.400 Rückkehrern wurde dabei 2009 nach Angaben des UNHCR ein historischer Tiefstand erreicht.

2010 kehrten nach Angaben von UNHCR 112.815 Personen freiwillig nach Afghanistan zurück (104.331 aus Pakistan, 8.419 aus Iran, 37 aus Russland und 28 aus Indien). Dies entspricht einem Plus von 54% im Vergleich zum Vorjahr. 2011 wurden bislang 25.442 freiwillige Rückkehrer gezählt (Stand: Juni 2011). 267.820 Flüchtlinge wurden zwischen 1.1.2010 und 5.12.2010 aus Iran nach Afghanistan ausgewiesen (das sind 10% weniger als im Vorjahreszeitraum). Zur Vermeidung der Ausweisung können afghanische Flüchtlinge in Iran eine Ausreiseerlaubnis beantragen und selbständig zurückkehren. Diese Möglichkeit nutzten zwischen 1.1.2010 und 5.12.2010 330.258 Personen (Vergleichszeitraum 2009: 147.575). (AA - Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Die Rückkehrer sind meist allein stehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen einen Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder Internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt.

[...] (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

[...]

Soziales Netz

Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Von den ¿Zurückgebliebenen' werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert.

Andererseits bringen Afghanen, die in den Kriegs- und Bürgerkriegsjahren im westlichen Ausland Zuflucht gesucht haben, von dort in der Mehrzahl der Fälle höhere Finanzmittel, eine qualifiziertere Ausbildung und umfangreichere Fremdsprachenkenntnisse mit als Afghanen, die in die Nachbarländer geflüchtet sind. Das verschafft ihnen bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil. Die überwiegende Mehrheit der gebildeten Schicht ist während der Kriegs- und Bürgerkriegsjahre nach Europa und Nordamerika geflüchtet. Prinzipiell könnten die Fähigkeiten dieser Personen eine erhebliche Ressource für das Land darstellen, denn es mangelt in allen Sparten an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern.

[...] (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

[...]

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben. (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)

Lebensmittel

Der IWF rechnet für das laufende afghanische Fiskaljahr 1390 (März 2011-März 2012) mit einem Wachstum von 8 Prozent des BIP außerhalb des Landwirtschaftssektors, der sich nach einer außergewöhnlich guten Ernte im Jahr 2009 und einer etwas schwächeren (aber dennoch überdurchschnittlichen) Ernte 2010 stabilisiert hat. Von diesen verbesserten Rahmenbedingungen profitierten grundsätzlich auch Rückkehrer. Gleichwohl führt die verbreitete Armut landesweit nach wie vor vielfach zu Mangelernährung. Außerdem war 2011 die Getreideernte aufgrund unzureichender Niederschlagsmengen wieder signifikant niedriger als in den Vorjahren.

Problematisch bleibt die Versorgungslage der Menschen insbesondere in abgelegenen ländlichen Gebieten des zentralen Hochlandes. Grund dafür sind fehlende oder nur im Sommer passierbare Verkehrswege sowie mangelnde Gesundheitsinfrastruktur. Hinzu kommt die Gefahr kriminell motivierter Überfälle auf kommerzielle und humanitäre Lebensmitteltransporte. Rückkehrer sind diesen Risiken aufgrund ihrer spezifischen Situation (Unterbringung vielfach in Camps, fehlende Erwerbsmöglichkeiten, usw.) besonders ausgesetzt. (AA -

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Probleme bei der Nahrungsmittelverteilung gibt es vor allem in ländlichen Gebieten. Zum einen liegt das primär an der schlechten Sicherheitslage. So kommt es immer wieder zu Angriffen auf Konvois. Ein weiteres Problem stellt die schlechte Infrastruktur des Landes dar. Einige Gebiete sind kaum zu erreichen. Grundsätzlich gilt, dass das größte Problem für die Nahrungsmittelversorgung die Sicherheitslage darstellt, erst an zweiter Stelle kommt die mangelnde Infrastruktur. Generell ist in städtischen Gebieten der Zugang zu Nahrungsmitteln nicht das Problem und das Marktsystem funktioniert gut. Diese Märkte sind gut mit Nahrungsmitteln ausgestattet, die aus verschiedenen Gegenden in Afghanistan und aus den Nachbarstaaten kommen. In Kabul sind die Nahrungsmittel auch für den Großteil der Leute leistbar. Zusätzlich wird von Moscheen Gratisnahrung für bedürftige Menschen verteilt. (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Der Großteil der Afghanen hat keinen angemessenen Zugang zu sauberem Wasser, um die Grundbedürfnisse zu decken. Die Herausforderungen Afghanistans im Bereich der Wasserversorgung, Bewässerung und Hydroelektronik sind immens; ein Wasserversorgungssystem gibt es praktisch nicht.

Der durchschnittliche Versorgungswert mit sauberem Wasser beträgt in Afghanistan nur ca. 24 % und nur etwa 12 % der Haushalte haben Zugang zur Abwasserversorgung. Da die Mehrheit der Bevölkerung keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser hat, leidet Afghanistan unter einer der höchsten Raten von durch Trinkwasser übertragenen Krankheiten in der Welt - eine der Hauptursachen der Kindersterblichkeit in Afghanistan. (IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012)

Der durchschnittliche Einzelhandelspreis für Getreide ist seit Juli 2011 gesunken und sank bis zum Berichtsmonat Juli 2012, stieg aber von August bis Dezember 2012 wieder an. Dies spiegelt - wenn auch in abgeschwächter Form - die Preisschwankungen des internationalen Marktes wieder. Dem Getreidepreis folgte auch der Preis für Weizenmehl. Dieser sank von Juli 2011 bis Mai 2012 und steigt seither in den Städten Afghanistans wieder an. (WFP - World Food Programme: Initial Market Price Bulletin for the month of December 2012 (Reported in Jan 2013),

http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Initial%20Market%20Price%20Bulletin%20for%20the%20month%20of%20December%202012%20%28Reported%20in%20Jan%202013%29.pdf, Zugriff 11.2.2013)

Wohnraum

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) bemüht sich daher um eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. ¿townships'). UNHCR unterstützt gemeinsam mit der ¿International Organisation for Migration' (IOM) das MoRR bei seiner Aufgabe, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten, worauf letzteres aufgrund seiner institutionellen Schwächen angewiesen ist. Die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen: Ein Großteil der vorgesehenen ¿townships' ist kaum für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der notwendigen Basisinfrastruktur (z.B. Wasserversorgung), und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten. Manche Beobachter bezeichnen daher die Ansiedlung der Rückkehrer als ein ¿Aussetzen in der Wüste'.

Nichtregierungsorganisationen leisten hier vielfach zusätzliche Hilfe. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Die Mieten in Kabul sind vergleichsweise hoch. Für eine 3-4 Zimmer-Wohnung in guter Gegend bezahlt man ca. USD 300-500,- Miete. In schlechteren Vierteln ca. USD 200,-. Aufgrund der hohen Mieten teilen sich Familien oft eine Wohnung. Für ein günstiges Zimmer wird rund USD 100,- bezahlt. Doch dank der großen Bautätigkeit hat sich das Angebot an Wohnungen erhöht und die Mietkosten reduziert. Die Lebenskosten (Essen) betragen rund USD 50,- pro Monat. (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Das Thema Unterkunft ist für Rückkehrer wegen der großen Inflation bei Immobilienpreisen, dem hohen demografischen Druck in Afghanistans Ballungszentren und einer generellen Knappheit von Gebäuden im guten Zustand von großer Wichtigkeit. Kabul beherbergt derzeit nahezu vier Millionen Menschen. Eine Vielzahl von Menschen, die das Land verlassen haben, kehren nach und nach zurück. Mehr als 2 Millionen Häuser wurden zerstört oder irreparabel beschädigt; viele medizinische Einrichtungen und Bildungsstätten sind nicht mehr intakt. Laut Studien des Afghanischen Ministeriums für Unterkunft und Stadtentwicklung leben statistisch gesehen etwa 18-20 Personen in einem für 6 Personen konstruierten Haus. (IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012)

Ein Programm zur Verteilung von unkultiviertem Land an berechtigte Rückkehrer und IDPs wurde vom Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung eingeleitet. Bis jetzt wurde dieses Programm in 29 Provinzen ausgemacht. Von den 300 000 zur Verfügung stehenden Grundstücken wurden bisher 17 800 verteilt. Um an diesem Programm teilnehmen zu können muss man im Besitz einer nationalen ID-Karte aus einer der Provinzen; eines freiwilligen Rückkehrzertifikats oder anderer gültiger Dokumente, die die dauerhafte Rückkehr und Ansiedelung bestätigen und nicht im Besitz eines anderen Grundstücks oder Hauses sein, das auf ein Familienmitglied ausgestellt ist sein. Dieses Programm steckt aber noch tief in den Kinderschuhen und die zu verteilenden Gründe sind meistens verödet und ohne Infrastruktur. (IOM: Returning to Afghanistan - Country Information 2012)

Arbeitsmöglichkeiten

Die Rückkehrer sind meist allein stehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen ein Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder Internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt.

Laut ILO arbeiten knapp 93% der Bevölkerung über 16 Jahren mindestens eine Stunde pro Woche. Daraus ergibt sich eine Arbeitslosenquote von 7,9%. Dies ist ein Zeichen dafür, dass es sich kaum jemand leisten kann gar nicht zu arbeiten. Hingegen wird der Wert für Unterbeschäftigung mit ca. 40% angegeben. Dies deckt sich mit den Angaben der ACCI [Afghanistan Chamber of Commerce and Industries], die die Arbeitslosenrate mit ca. 40% angibt. Aber es fehlen grundsätzlich zuverlässige statistische Daten für Afghanistan. Für Arbeitslose gibt es keine finanzielle Unterstützung vom Staat. Die derzeitigen Arbeitsstandards sind sehr niedrig, es gibt keine Sozialversicherung, 80% bis 90% der Bevölkerung arbeiten im Bereich der Schattenwirtschaft. 36% der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze.

70% der Arbeitslosen haben keine Ausbildung. Aus diesem Grund wurden so genannte ¿Employment Services Centres' (ESC) (~berufsbildende Zentren) aufgebaut. Bisher wurden 13 solcher ESC errichtet. 15 weitere sollen in ganz Afghanistan verteilt errichtet werden. Das Ziel dieser Zentren besteht in der Vermittlung und Qualifizierung von Arbeitssuchenden. Vor allem sollen Frauen und Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt integriert werden.

Die Bevölkerung soll außerdem ermuntert werden, die Dienstleistungen dieser Zentren in Anspruch zu nehmen. Zusätzlich wurde eine eigene Task-Force zu diesem Thema in Kooperation zwischen MoLSAMD [Ministry of Labor, Social Affairs, Martyrs and Disabled] und dem Ministry of Education (MoE) eingerichtet. (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Es gibt keine regelmäßigen Statistiken zur Frage der Arbeitslosigkeit. Nichtsdestotrotz wird geschätzt, dass diese in einigen Regionen bis zu 45% beträgt und auf nationaler Ebene zwischen 30 und 35 % beträgt. Die Prozentsätze sind in allen Altersgruppen hoch, die Jugendlichen (im Alter von 16 bis 25) sind mit weniger als 25% Arbeitslosigkeit die aktivste Gruppe. Saisonale Einflüsse können die Arbeitslosigkeit in ländlichen Gegenden signifikant beeinflussen; die Unterbeschäftigungsquote kann bis zu 40% betragen.

Trotz dieser hohen Zahlen gibt es in einer ganzen Reihe von Branchen eine starke Nachfrage nach gut ausgebildetem Personal. Studien belegen, dass bis zu zwei Drittel aller Branchen zusätzliche Arbeitskräfte brauchen. Die aktuellen Anstrengungen konzentrieren sich auf die Einrichtung von Arbeitsagenturen in allen 34 Provinzen des Landes, und zwar binnen drei Jahren. Diese sollen das institutionelle Verständnis von lokalen wirtschaftlichen Zusammenhängen verstärken, indem Verbindungen zum Privatsektor hergestellt werden und die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes beachtet werden: sozioökonomische Beratung soll ebenso angeboten werden wie Finanzberatung oder Jobvermittlungen.

Eine größer werdende Anzahl von Instituten bietet sogenannte Mikrokredite in Afghanistan an. Die Voraussetzungen zum Darlehensabschluss sind unterschiedlich, aber die meisten Institute stellen auf die Schutzbedürftigkeit und die potentielle Nachhaltigkeit der jeweiligen Projekte ab. Rückkehrer und insbesondere Frauen werden regelmäßig durch die Vergabe von Mikrokrediten unterstützt. Nichtsdestotrotz sind generell hohe Zinsen zu zahlen. Nachfolgend eine Auflistung führender Institute zur Vergabe von Mikrokrediten:

Agency for Rehabilitation and Energy Conservation in Afghanistan

(AREA)

AREA bietet Mikrofinanzierungen für Projekte von schutzbedürftigen Personen, Rückkehrern, Binnenflüchtlingen und insbesondere für Frauen an. Vergibt bis zu 300 USD.

Bangladesh Rural Advancement Committee (BRAC)

Ist seit Juni 2002 auf den Gebieten Bildung, Gesundheit und Einkunftsermöglichung tätig. In Afghanistan gibt es insgesamt acht BRAC-Vertretungen, die aktuell Darlehen an Frauen, Arme und Behinderte vergeben. Vergibt bis zu 200 USD.

Ariana Financial Services Group (AFSG) operated by Mercy Corps Afghanistan

Darlehen werden von AFSG an Gruppen von vier bis acht Personen mit einem Mindestalter von sechzehn Jahren und einer Mindestberufserfahrung von sechs Monaten vergeben.

Vergibt bis zu 1000 USD.

Aga Khan Microfinance Bank (AKMFB)

¿The First MicroFinanceBank', Kabul, Afghanistan

Vergibt bis zu 3000 USD u.a. an Rückkehrer, Binnenflüchtlinge und schutzbedürftige Personen. (IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012)

Die FMFB-A [First MicroFinance Bank Afghanistan] vergibt kleine Kredite in der Höhe von USD 200,- bis 5.000,- an Einzelpersonen. Dabei werden zuerst kleinere Beträge verliehen. Sollte das Kreditverhalten des Kunden stimmen, kann er auch höhere Kreditsummen erhalten. Zusätzlich gibt es noch Kredite in der Höhe von USD 5000,-

bis 50.000,- für kleinere und mittlere Betriebe (KMU). Der Schwerpunkt liegt bei Krediten in der Höhe von USD 1.000,- bis 2.000,-. Im Durchschnitt beträgt die Kredithöhe USD 926,-.

Um einen Kredit zu erhalten ist ein Bürge notwendig, da eine Besicherung des Kredites über das Grundbuch aufgrund der unklaren Besitzverhältnisse nicht möglich ist. Die Überprüfung des Bürgen ist meist innerhalb von sechs Tagen erledigt. (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Hilfsorganisationen

Seit Mai 2012 implementiert IOM Wien das Projekt ¿Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden nach Afghanistan', das vom österreichischen Bundesministerium für Inneres finanziert wird. Im Rahmen dieses Projekts werden freiwillige Rückkehrer, die aus Österreich nach Afghanistan zurückkehren, bei ihrer Rückkehr und nachhaltigen Reintegration in ihrem Herkunftsland unterstützt. [...] Das Projekt dauert vom 1. Mai 2012 bis 30. Juni 2013 und sieht eine begrenzte Teilnehmerzahl vor.

IOM unterstützt die Rückkehrer dabei in vielfacher Hinsicht. Von finanzieller Unterstützung bis hin zur Unterstützung bei der Suche nach Arbeitsmöglichkeiten, bei Weiterbildungsmaßnahmen oder bei der Organisation der Weiterreise zum endgültigen Rückkehrort. (IOM - International Organization for Migration: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden nach Afghanistan, ohne Datum)

Die UNO ist seit 40 Jahren in Afghanistan aktiv. Zurzeit [Dez. 2011] sind 28 verschiedene UN-Agenturen, -Fonds und -Programme im Land aktiv. Es wird geschätzt, dass 3000 lokale Organisationen in verschiedensten Formen bei der Entwicklung des Landes helfen. 190 Nichtregierungsorganisationen sind beim Afghanistan NGO Coordinating Bureau registriert. (UN OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: Consolidated Appeal for Afghanistan 2012, 15.12.2011,

http://www.unocha.org/cap/appeals/consolidated-appeal-afghanistan-2012, Zugriff 11.2.2013)

[...] Medizinische Versorgung

In von der Regierung kontrollierten Gebieten hat sich der Zugang zur medizinischen Versorgung verbessert. Laut offiziellen Daten hatten 2001 nur 9 Prozent der Bevölkerung Zugang zu öffentlicher Gesundheitsversorgung, hingegen am Ende der Dekade waren es mindestens 65 Prozent der Bevölkerung. (AI - Amnesty International:

Afghanistan ten years on: Slow progress and failed promises, 5.10.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8e92fd2.html, Zugriff 27.02.2013)

Die medizinische Versorgung ist - trotz erkennbarer Verbesserungen - aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals immer noch unzureichend. Afghanistan gehört weiterhin zu den Ländern mit den weltweit höchsten Kinder- und Müttersterblichkeitsraten. Nach Angaben der WHO liegt die durchschnittliche Lebenserwartung für Frauen bei 50 und für Männer bei lediglich 47 Jahren.

Selbst in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Land gibt, ist für die Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Grund dafür ist unter anderem, dass das staatliche Gesundheitssystem zwar laut Verfassung kostenfrei ist, Patienten de facto aber für aufwändigere Behandlungen regelmäßig an teure Privatpraxen verwiesen werden und Medikamente in aller Regel selbst beschaffen müssen. Zahlreiche Operationen (z.B. Herzchirurgie) können zudem überhaupt nicht durchgeführt werden. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Die Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern ist grundsätzlich kostenfrei und wird durch die internationalen Gelder finanziert.

Die reichere Schicht geht vor allem in Privatkliniken oder lässt sich im Ausland (v. a. in Pakistan und Indien) behandeln. Generell ist die medizinische Versorgung eine Frage des Geldes. Wer besser bezahlt, erhält auch bessere medizinische Leistungen. Es gibt eine bessere Abdeckung mit Gesundheitseinrichtungen, als die Anzahl der Menschen, die diese benutzen, vermuten lassen würde. Insgesamt sind für 80% der Bevölkerung (inkl. Kabul) grundlegende Gesundheitseinrichtungen innerhalb von zwei Stunden Fußweg erreichbar. Bei der ländlichen Bevölkerung sind es nur 50%, die diese Einrichtungen innerhalb dieser Zeit erreichen können. Operationen können zwar nicht in den entlegenen Gebieten, jedoch in den Provinzzentren durchgeführt werden.

In Kabul gibt es ca. 80 private und auch öffentliche Spitäler, die über eine vergleichsweise gute Ausstattung verfügen. Die Lage in Kabul stellt sich in den meisten Bereichen besser dar als im übrigen Land. So ist der Zugang zu Krankenhäusern besser. Alle Einwohner der Stadt Kabul haben die Möglichkeit, eine Behandlung in den Krankenhäusern zu erhalten. In der Umgebung von Kabul sieht es bereits wieder anders aus. (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals.

Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren.

Trotz dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 44 Jahre. Krieg, wiederkehrende Dürren, schlechte sanitäre Verhältnisse und fehlende Immunisierungsprogramme haben zu weit verbreiteter Unterernährung und dem Ausbruch von Krankheiten wie Cholera (die durch unsauberes Trinkwasser ausgelöst wird), Malaria, TBC, Typhus sowie weiteren Krankheiten, die durch Parasiten ausgelöst werden, geführt. Die Weltgesundheitsorganisation und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit daran, das betreffende Bewusstsein für diese Krankheiten zu schärfen und insbesondere eine zeitnahe Behandlung solcher Krankheiten zu ermöglichen.

Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt. Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus Pakistan und Iran, sind immer leichter erhältlich. Die Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gegenden ist in diesem Bereich jedoch nach wie vor auffällig. Es ist wichtig, frühzeitig die Verfügbarkeit von Medikamenten zu prüfen (IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012)

Um die medizinische Versorgung weiter zu verbessern, unternimmt das Gesundheitsministerium eine Anzahl an Maßnahmen, u.a. Erhöhung der Zahl an medizinischen Einrichtungen mit weiblichem Personal;

Errichtung von Nebenzentren in entlegenen und ländlichen Gebieten;

Einrichtung von mobilen Teams um klinische Untersuchungen in schlecht versorgten gebieten zu ermöglichen; Angebote an weiterführenden Ausbildungskursen für Gesundheitspersonal;

Ausbildung und Anstellung von Gemeindeangestellten, die Frauen dazu ermutigen und erziehen sollen, medizinische Einrichtungen auch tatsächlich zu benutzen und die Stärkung und Ausweitung Hebammenausbildungskursen auf Gemeindeebene. (IOM: Returning to Afghanistan - Country Information 2012)

Laut der lokalen Bevölkerung zielen regierungsfeindliche Elemente in den meisten Gebieten nicht direkt auf Gesundheitseinrichtung oder Aktivitäten. (UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Mid-year Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2012, Juli 2012)

Medizinisches Personal

In ganz Afghanistan gibt es rund 3000 Ärzte (Stand 2008), davon sind 23% Frauen. Es mangelt in Afghanistan nicht nur an der Qualität, sondern an der Quantität der Ärzte. Dies gilt vor allem in ländlichen Gebieten. Ärzte gehen manchmal nicht in die ländlichen Gebiete, da sie nicht aus diesen Gegenden stammen, dort schlechter bezahlt werden und die Sicherheitslage sowie die Lebensqualität schlechter ist, als in den Städten. Außerdem findet die Ausbildung in den Zentren statt. Generell ist das Gesundheitssystem stark von NGOs abhängig. Diese haben aber nicht in alle Gebiete des Landes Zugang. (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischem Personal, das in der Lage wäre, der Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß.

(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012)

[...] Behandlung nach Rückkehr

Grundsätzlich gibt es keine Sanktionen des Staates bei illegaler Ausreise und darauffolgender Rückkehr.

Es sind kaum Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer Opfer von Verbrechen wurden. (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Als vordringliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land und Grundstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Hinzu kommt der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln. Diejenigen Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, sehen sich bei Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen sehr begrenzt sind. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Es ist unabdingbar, dass soziale und ökonomische Faktoren bei der Rückkehr gefährdeter Gruppen wie Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden mitbedacht werden müssen. In solchen Fällen stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar. (IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012)

Erreichbarkeit

Kabul kann auf dem Luftweg aus Deutschland wie folgt erreicht werden: Täglich über Dubai mit ¿KamAir', ¿Pamir', ¿Ariana', ¿flydubai' oder ¿Safi Airways', über New Delhi mit ¿Indian Airlines' (sechsmal pro Woche) und ¿Kam Air' oder über Islamabad mit ¿PIA' (dreimal pro Woche). Auf das von der EU verhängte Landeverbot für afghanische Fluggesellschaften in EU-Mitgliedstaaten wird vorsorglich hingewiesen. Es gibt zurzeit lediglich einen Direktflug zwischen Afghanistan und der EU (¿Ariana'). Eine Abschiebung über die Vereinigten Arabischen Emirate wird zukünftig, aufgrund der Visumpflicht afghanischer Staatsangehöriger für die Vereinigten Arabischen Emirate, zu massiven Einschränkungen führen.

Die Straße Peshawar-Jalalabad-Kabul wird seit Herbst 2002 von Angehörigen der internationalen Gemeinschaft und NROs als wichtigste Landverbindung nach Pakistan genutzt. Seit 2007 hat sich die Sicherheitslage entlang der Straße allerdings verschlechtert. Neben Übergriffen durch regierungsfeindliche Kräfte kommt es ungeachtet mittlerweile etablierter Kontrollposten der afghanischen Sicherheitskräfte besonders abends immer wieder zu kriminell motivierten Überfällen. Die Straße gilt daher in weiten Abschnitten als unsicher. Seit Ende 2006 ist die Einreise von Afghanistan nach Pakistan mit einem in Afghanistan zugelassenen Fahrzeug nicht mehr gestattet. Ausreisende müssen sich nunmehr auf der afghanischen Seite der Grenze absetzen lassen und zu Fuß den Übergang passieren. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Hauptstadt Kabul

Kabul ist mit rund 4,5 Millionen (geschätzt 2011) Einwohnern die größte Stadt Afghanistans und das ökonomische und kulturelle Zentrum des Landes. Kabul spiegelt die ethnische und sprachliche Vielfalt des Landes wider, wobei die Gruppen der Paschtunen ca. 42%, Tadschiken ca. 27%, Hazara und Usbeken ca. 9% die wichtigsten Ethnien darstellen. Wie im restlichen Afghanistan ist der Islam die dominierende Religion (80% Sunniten und 19% Schiiten). (AA März 2013)

Als Hauptstadt ist Kabul Regierungssitz und Haupthandelszentrum in Afghanistan. Die Bevölkerung hat Zugang zu einer zunehmenden Anzahl an unterschiedlichsten öffentlichen Dienstleistungen und Institutionen. In den letzten Jahren erfuhr Kabul eine starke Einwohnerzunahme, wodurch die Regierung in Versorgungsfragen, insbesondere bei sauberem Wasser und Elektrizität immer stärker unter Druck geriet. (USAID Juni 2011)

Für afghanische Stadtbewohner gibt es zwei Hauptrisikoquellen: eine eher kleine ist, Opfer eines terroristischen Anschlages zu werden, die üblicherweise in den Stadtzentren stattfinden. Das andere, größere Risiko besteht darin, Opfer von Repression der Polizei zu werden. Dieses Risiko besteht nur für Personen, die erst kürzlich aus einem Dorf oder einem Flüchtlingslager in Pakistan in die Stadt immigrierten. (Landinfo September 2011)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (März 2013): Afghanistan, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Laender/Afghanistan.html, Zugriff 21.5.2013

USAID Afghanistan (June 2011): Fact Sheet Kabul Province [pdf.]

Landinfo (9. September 2011): Afghanistan: Human Rights and Security Situation, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8eadc12.html, Zugriff 18.10.2012

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Kabul wird von der Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU) als verhältnismäßig gut eingestuft. Es kommt bisweilen zu Anschlägen durch aufständische Gruppen, jedoch gehen die Menschen im Allgemeinen ohne Sicherheitsbedenken ihrem Alltag nach. (AREU Mai 2011) Das USDOS berichtete indes, dass Kabul im Jahr 2012 weiterhin ein zentrales Ziel von Anschlägen war. (USDOS April 2013) Anlässlich des durch die Taliban verübten koordinierten Angriffs in Kabul am 15. und 16. April 2012 berichtet das Institute for War and Peace Reporting (IWPR) zudem, dass die BewohnerInnen der Hauptstadt nur wenig Vertrauen in die Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte haben. (IWPR April 2012)

Die Sicherheitslage in Kabul ist im Vergleich zu anderen Landesteilen relativ stabil. Neben einigen anderen Gebieten in Afghanistan funktioniert die Arbeit der Nationalpolizei bezüglich eines sicheren Umfeldes recht gut. Die größte Herausforderung für die Polizei bestehe derzeit im präventiven Bereich. Laut UNHCR kann Kabul eine Option für Sicherheit für Personen sein, die vor einer Konfliktsituation fliehen. Jedoch bleibt die Einschränkung bestehen, die sich auf das Profil der jeweiligen Person und die Art des Konflikts richtet. Die sicherere Lage in Kabul liegt vor allem auch darin, dass die Polizeikräfte hier besser ausgebildet sind als im Rest des Landes. Dennoch kommt es auch hier immer wieder zu spektakulären Anschlägen, wobei insbesondere internationale Einrichtungen und hochrangige Personen betroffen sind. Es ist heutzutage einfacher im Großstadtgewirr als Person unterzutauchen und ein unauffälliges Leben zu führen, die Anonymität einer Großstadt ist in solchen Fällen sehr dienlich. Das größte Sicherheitsrisiko in Kabul gehe eher von Kriminellen aus als von den Taliban selbst. (Danish Immigration Service März 2012)

Fühlt sich eine Person in Kabul aus welchem Grund auch immer bedroht, kommt es eher selten vor, dass in solchen Fällen die Polizei zu Hilfe gerufen wird bzw. sich die Leute an diese wenden. Das Vertrauen in die Sicherheitskräfte ist seitens der Bevölkerung aufgrund der weit verbreiteten Korruption gering, wobei diese in den Städten eher noch höher anzusetzen ist als am Land. Schutz vor Verfolgung und dgl. bieten vielmehr die vorhandenen sozialen Strukturen, Einrichtung wie der Rat der Älteren (shuras/jirgas), die in jedem Bezirk die Aufrechterhaltung der Ordnung eher gewährleisten können als die Polizei. Übereinstimmend wird von vielen Organisationen berichtet, dass die Taliban in Kabul kein/kaum Interesse an der Verfolgung sog. ¿low profile'-Personen haben, da dies u.a. ihre logistischen und personellen Kapazitäten überfordern würde. (Danish Immigration Service März 2012)

In einem Artikel vom Jänner 2013 schreibt Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass die Taliban bislang nicht all ihre Ressourcen für Angriffe in Kabul aufgewendet haben. Abgesehen von sporadischen Raketenangriffen auf die Hauptstadt liegt ihr Fokus auf Angriffen, die möglichst nah am Zentrum der Macht verübt werden sollen. Die Taliban bevorzugen daher sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe (¿high-profile attacks'), durch die ein Gefühl von Unsicherheit hervorgerufen wird. Wie Foschini ausführt, scheinen die Taliban nicht daran interessiert zu sein, relativ machtlose Personen zu verletzten. Vielmehr wollen sie ihre Kämpfer für Angriffe auf öffentlichkeitswirksame Ziele in Kabul aufsparen. (Foschini Jänner 2013)

Die afghanische Regierung, mit Unterstützung der ISAF, kontrolliert die meisten afghanischen Städte, die einzige wirkliche Ausnahme ist Kandahar. In den Städten werden die Regierungsaktivitäten besser überwacht, der Mediensektor ist sehr aktiv, wenn auch nicht ganz frei, und einige zivilgesellschaftliche Organisationen kontrollieren die Regierungsaktivitäten. Auch tribale und Gemeinschaftsstrukturen fungieren in den Städten teilweise als zivilgesellschaftliche Akteure. (Landinfo September 2011)

Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA (~Afghan National Army - afghanisches Armee)-Krankenhaus, Anschlag auf das Intercontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen. (AA Jänner 2012)

Im Jahr 2012 kam es immer wieder zu spektakulären Angriffen in Kabul. Ziele waren Botschaften, NATO Basen, das Parlament sowie Regierungsgebäude, aber auch Hotelanlagen. Dabei wurden auch immer wieder Zivilisten Opfer der Anschläge. (Guardian April 2012 / AAN April 2012 / ANSO Juni 2012)

In den letzten Monaten gelangen auch immer wieder komplexe Angriffe auf das Stadtzentrum. Dabei wurden vor allem die internationale Präsenz und Einrichtungen des afghanischen Staates ins Visier genommen. Trotz dieser öffentlichkeitswirksamen Angriffe bleibt die Sicherheitslage relativ stabil. Insgesamt gingen die Angriffe der bewaffneten Regierungsfeindlichen Gruppen (AOG) bereits im Jahr 2011 zurück. Im ersten Halbjahr 2012 gab es erneut einen Rückgang der Angriffe. Bemerkenswert ist außerdem, dass in einer Aufstellung von ANSO (Afghanistan NGO Safety Office) zu sicherheitsrelevanten Zwischenfällen für das erste Halbjahr 2012 fast 80 Prozent der Vorfälle von den afghanischen Sicherheitskräften initiiert wurden. Das bedeutet, dass diese eine sehr aktive Rolle in der Provinz einnehmen. Kabul hat hier den höchsten Wert aller afghanischen Provinzen. Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Polizei in Kabul vergleichsweise gut funktioniert. (BAA-Analyse Oktober 2012)

Hochrangige Vertreter der Regierung und der afghanischen Sicherheitskräfte sind im gesamten Land einem realen Risiko ausgesetzt, von Aufständischen bedroht zu werden. Niederrangige Vertreter sind in von der Regierung kontrollierten Gebieten einem geringen Risiko ausgesetzt, sofern es keine spezifischen Gründe gibt, die das Risiko erhöhen. Personen, die für das internationale Militär arbeiten, sind im gesamten Land einer Bedrohung ausgesetzt, aber in Kabul City ist dieses Risiko geringer. Die Gefahr für Mitarbeiter von NGOs, zum Ziel der Aufständischen zu werden, geht zurück, hängt aber von spezifischen Faktoren (wird die NGO durch Gelder aus den USA, Großbritannien oder Indien finanziert?) ab. Außerdem ist das Risiko in ländlichen Gebieten höher als in urbanen. (EASO Dezember 2012)

Sicherheitsrelevante Ereignisse in Kabul seit Jänner 2013

Jänner 2013

Am 16. Jänner 2013 haben laut Behördenangaben 6 Selbstmordattentäter das Gebäude des afghanischen Geheimdienstes (Nationale Sicherheitsdirektion) angegriffen. Einer der Angreifer zündete eine Autobombe während die anderen 5 von afghanischen Sicherheitskräften getötet wurden. Bei dem Angriff, zu dem sich die Taliban bekannt haben, sollen mindestens 30 ZivilistInnen verletzt und 2 Wachleute getötet worden sein. (RFE/RL, 16.1.2013)

Laut afghanischen Behörden haben 5 Selbstmordattentäter am 21. Jänner 2013 die Zentrale der Verkehrspolizei angegriffen. Nach der Explosion einer Autobombe waren drei der Angreifer in das Gebäude eingedrungen und hatten sich ein stundenlanges Feuergefecht mit Sicherheitskräften geliefert. Neben den Attentätern sollen bei dem Angriff 3 VerkehrspolizistInnen getötet und 18 weitere Personen verletzt worden sein. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt. (RFE/RL, 21.1.2013)

Februar 2013

Am 3. Februar 2013 hat die Polizei eigenen Angaben zufolge 6 Männer verhaftet, denen vorgeworfen wird, Selbstmordanschläge geplant zu haben. Die Männer waren im Besitz von 6 Westen, wie sie von Selbstmordattentätern verwendet werden, sowie rund 50 Granaten und Waffen. Welche Ziele angegriffen werden sollten, ist nicht bekannt. (RFE/RL, Februar 2013)

Am 24. Februar haben afghanische Sicherheitskräfte einen Selbstmordattentäter erschossen, bevor dieser Sprengstoff vor dem Hauptquartier der Nationalen Sicherheitsdirektion (National Directorate of Security, NDS) zünden konnte. (Guardian Februar 2013)

März 2013

Am 9. März sind bei einem Selbstmordanschlag auf das afghanische Verteidigungsministerium in Kabul mindestens 9 Personen getötet und 20 weitere verletzt worden. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag, der sich während des Besuchs des neuen US-amerikanischen Verteidigungsministers in Kabul ereignete, bekannt. (BBC März 2013)

Am 15. März teilte die Nationale Sicherheitsdirektion (National Directorate of Security, NDS) mit, dass afghanische Sicherheitskräfte wenige Tage zuvor einen von Mitgliedern des Haqqani-Netzwerks und der in Pakistan angesiedelten Taliban-Führung geplanten Anschlag vereitelt haben. Laut einem NDS-Sprecher wurde während eines nächtlichen Einsatzes eine Bombe mit 8 Tonnen Sprengstoff in einem Lastwagen im Osten der Hauptstadt Kabul entdeckt und anschließend entschärft. Außerdem wurden 5 Verdächtige getötet und 2 weitere verhaftet. Mit dem Sprengstoff sollte eine militärische Einrichtung in Kabul angegriffen werden. (RFE/RL März 2013)

April 2013

Am 17. April ist eine in einem Abfallbehälter in der Nähe des Parlaments versteckte Bombe explodiert. Laut Polizeiangaben wurde bei der Explosion niemand verletzt. (AFP April 2013)

Quellen:

AREU - Afghanistan Research and Evaluation Unit (Mai 2011):

Deconstructing 'Democracy' in Afghanistan, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1305190777_1110e-deconstructing-democracy-in-afghanistan-sp-2010.pdf, Zugriff 6.5.2013

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices for 2012 - Afghanistan;

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2012&dlid=204393#wrapper, Zugriff 6.5.2013

IWPR - Institute for War and Peace Reporting (17. April 2012):

Afghan Forces Criticised After Kabul Battles,

http://www.ecoi.net/local_link/214277/334793_de.html, Zugriff 6.5.2013

Danish Immigration Service (3/2012): Afghanistan. Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, 25 February to 4 March 2012,Danish Immigration Service (3 aus 2012,): Afghanistan. Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, 25 February to 4 March 2012,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C-827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf, Zugriff 6.5.2013

AAN/Foschini, Fabrizio (21. Jänner 2013): Striking at Kabul, in 2013: the attack on the traffic police HQ,

http://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3218, Zugriff 6.5.2013

Landinfo (9. September 2011): Afghanistan: Human Rights and Security Situation, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8eadc12.html, Zugriff 6.5.2013

AA - Auswärtiges Amt (10.1.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

Guardian (15.4.2012): Taliban launches largest attack on Kabul in 11 years,

http://www.guardian.co.uk/world/2012/apr/15/taliban-largest-attack-kabul, Zugriff 8.5.2013

AAN - Afghanistan Analyst Network (Martine van Bijlert) (16.4.2012):

'Spring Offensive' and the War of Perceptions, http://aan-afghanistan.com/index.asp?id=2668, Zugriff 8.5.2013

ANSO - Afghanistan NGO Safety Office Biweekly Report (16-30 June 2012):

http://ngosafety.org/store/files/The%20ANSO%20Report%20(16-30%20June%202012).pdf, Zugriff 5.10.2012

BAA-Analyse (16.10.2012): Sicherheitslage in Kabul

EASO - European Asylum Support Office (December 2012): Afghanistan - Insurgent Strategies - Intimidation and Targeted Violence against Afghans,

http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/192143_2012_5967_EASO_Afghanistan_II.pdf, Zugriff 6.5.2013

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (16. Jänner 2013): Suicide Bombers Attack Afghan Intelligence Agency, http://www.ecoi.net/local_link/235638/358465_de.html, Zugriff 7.5.2013

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (21. Jänner 2013): Standoff With Afghan Insurgents Ends,

http://www.ecoi.net/local_link/236067/358899_de.html, Zugriff 8.5.2013

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (4. Februar 2013): Afghan Police Arrest Six Suspected Suicide Bombers, http://www.ecoi.net/local_link/237423/360334_de.html, Zugriff 8.5.2013

Guardian (24. Februar 2013): Afghan security forces prevent suicide bombing in Kabul,

http://www.guardian.co.uk/world/2013/feb/24/afghan-security-suicide-bombing-kabul, Zugriff 7.5.2013

BBC News (9. März 2013): Deadly bomb attack on Kabul ministry,

http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-21724059, Zugriff 7.5.2013

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (15. März 2013): Afghan Spy Agency Says Huge Truck Bomb Defused In Kabul,

http://www.ecoi.net/local_link/241974/365277_de.html, Zugriff 7.5.2013

AFP - Agence France-Presse (17. April 2013): Taliban kill seven Afghan civilians, four soldiers, (veröffentlicht von ReliefWeb),

http://reliefweb.int/report/afghanistan/taliban-kill-seven-afghan-civilians-four-soldiers, Zugriff 7.5.2013

Rückkehrfragen

Grundversorgung / Wirtschaft

Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. (AA Jänner 2012)

Die Indikatoren für Lebensstandard für Kabul sind deutlich besser als der nationale Durchschnitt. Der bessere Zugang zu staatlichen Leistungen und zu Elektrizität in der Hauptstadt sorgt für ein niedrigeres Armutsniveau in der gesamten Provinz. (CPHD 2011)

Lebensmittel / Wasser

Generell ist in städtischen Gebieten der Zugang zu Nahrungsmitteln nicht das Problem und das Marktsystem funktioniert gut. Diese Märkte sind gut mit Nahrungsmitteln ausgestattet, die aus verschiedenen Gegenden in Afghanistan und aus den Nachbarstaaten kommen. In Kabul sind die Nahrungsmittel auch für den Großteil der Leute leistbar. Zusätzlich wird von Moscheen Gratisnahrung für bedürftige Menschen verteilt. (BAA Dezember 2010)

Der Großteil der Afghanen hat keinen angemessenen Zugang zu sauberem Wasser, um die Grundbedürfnisse zu decken. Die Herausforderungen Afghanistans im Bereich der Wasserversorgung, Bewässerung und Hydroelektronik sind immens; ein Wasserversorgungssystem gibt es praktisch nicht. Der durchschnittliche Versorgungswert mit sauberem Wasser beträgt in Afghanistan nur ca. 24 % und nur etwa 12 % der Haushalte haben Zugang zur Abwasserversorgung. Da die Mehrheit der Bevölkerung keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser hat, leidet Afghanistan unter einer der höchsten Raten von durch Trinkwasser übertragenen Krankheiten in der Welt - eine der Hauptursachen der Kindersterblichkeit in Afghanistan. Da Wasser eines der wertvollsten Güter Afghanistans ist, ist die Sicherheit der Wasserversorgung von größter Bedeutung und genießt somit sowohl für die Regierung als auch für die Bevölkerung oberste Priorität. (IOM Oktober 2012)

Unterkunft

Es bestehen keine grundsätzlichen Hindernisse für Personen aus anderen Landesteilen sich in Kabul niederzulassen. Es ist jedoch sehr schwierig eine Unterkunft zu finden, da die Mieten sehr hoch sind. Ausnahmen davon bestehen für bestimmte Stadtteile wie Pol-e-Charkhi, Kotal-e- Khair Khana oder in Vororten, wo Mieten generell niedriger sind. Viele Zuzügler sind jedoch wegen der Wohnungsknappheit und der hohen Mieten gezwungen in einfachen Zelten zu leben. Entsprechend eines Regierungsdekrets sind IDP's und Rückkehrer verpflichtet sich am Herkunftsort wieder anzusiedeln. Die Regierung, Hilfsorganisationen und Geber unterstützen diese Maßnahme mit Zuteilung von Land auf dem die betroffenen Personen wieder siedeln können. (Danish Immigration Service März 2012)

Das Thema Unterkunft ist für Rückkehrer wegen der hohen Inflation bei Immobilienpreisen, dem hohen demografischen Druck in Afghanistans Ballungszentren und einer generellen Knappheit von Gebäuden im guten Zustand von großer Wichtigkeit. Kabul beherbergt derzeit nahezu vier Millionen Menschen. Eine Vielzahl von Menschen, die das Land verlassen haben, kehrt nach und nach zurück. Mehr als 2 Millionen Häuser wurden zerstört oder irreparabel beschädigt; viele medizinische Einrichtungen und Bildungsstätten sind nicht mehr intakt. Laut Studien des Afghanischen Ministeriums für Unterkunft und Stadtentwicklung leben statistisch gesehen etwa 18-20 Personen in einem für 6 Personen konstruierten Haus. (IOM Oktober 2012)

Die afghanischen Behörden haben einige Schritte unternommen, um das Unterkunftsproblem zu schmälern; sie verlassen sich dabei aber hauptsächlich auf die diesbezügliche Expansion auf dem privaten (Bau-)Sektor. In Städten wie Kabul, Jalalabad und Herat gab es in den letzten Monaten groß angelegte Immobilienprojekte. Allerdings wird wenig Kontrolle über das Bauvolumen, die Bauhöhe, Preise und dergleichen ausgeübt. Darüber hinaus genießen Bürogebäude Priorität. Für die meisten Bürger Kabuls bleibt der Kauf einer Immobilie ein ferner Traum. Die durchschnittliche Monatsmiete für eine Wohnung in Kabul, in der eine Familie genug Platz finden kann (Drei-Zimmer-Wohnung) in einer sicheren Gegend beträgt zwischen 300 und 500 USD. Der Kauf einer solchen Immobilie kostete 100.000 USD. (IOM Oktober 2012)

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) bemüht sich daher um eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. ¿townships'). UNHCR unterstützt gemeinsam mit der ¿International Organisation for Migration' (IOM) das MoRR bei seiner Aufgabe, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten, worauf letzteres aufgrund seiner institutionellen Schwächen angewiesen ist. Ein Großteil der vorgesehenen ¿townships' ist jedoch kaum für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der notwendigen Basisinfrastruktur (z.B. Wasserversorgung), und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten. (AA Jänner 2012)

Wirtschaft

Die Wirtschaft Afghanistans zeichnet sich durch eine hohe Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung aus. Die Kenntnisse über die lokalen wirtschaftlichen Systeme sind eher beschränkt. Makroökonomische Strategien, welche die Weiterentwicklung einer bislang größtenteils unregulierten und informell funktionierenden Wirtschaft ermöglichen, müssen erst noch eingeführt werden. (Wieder-)Aufbau und internationale Unterstützung stellen die Haupteinkunftsquellen dar. Diese beiden Faktoren beinhalten jedoch den Einsatz von ausländischem Personal und fremder technischer Ressourcen, was die Weiterentwicklung der heimischen Wirtschaft erschwert. Die Arbeitslosigkeit wird in einigen Regionen auf bis zu 45% geschätzt, auf nationaler Ebene zwischen 30 und 35%. Die Prozentsätze sind in allen Altersgruppen hoch, die Jugendlichen (im Alter von 16 bis 25) sind mit weniger als 25% Arbeitslosigkeit die aktivste Gruppe. Saisonale Einflüsse können die Arbeitslosigkeit in ländlichen Gegenden signifikant beeinflussen; die Unterbeschäftigungsquote kann bis zu 40% betragen. Trotz dieser hohen Zahlen gibt es in einer ganzen Reihe von Branchen eine starke Nachfrage nach gut ausgebildetem Personal. Studien belegen, dass bis zu zwei Drittel aller Branchen zusätzliche Arbeitskräfte brauchen. (IOM Oktober 2012)

Arbeitsmöglichkeiten

Die Rückkehrer sind meist allein stehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen einen Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt. (BAA Dezember 2010)

Handel, Handwerk und der Dienstleistungssektor (und daneben Metzger, Bäcker, Lebensmittelläden, etc.) sind die wichtigsten bzw. gängigsten wirtschaftlichen Aktivitäten. Im industriellen Sektor überwiegt die Instandsetzung und Reparatur von Fahrzeugen, das Zimmererhandwerk und das Schneiderhandwerk. Was den öffentlichen Dienst und Nichtregierungsorganisationen angeht, so wird auch hier eine Vielzahl von Beschäftigungsmöglichkeiten geboten, sowohl auf provinzieller als auch auf zentraler Ebene. Viele Afghanen profitieren von der starken Präsenz der internationalen Gemeinschaft in großen urbanen Zentren, insbesondere in Kabul. Internationale Organisationen und ausländische Vertretungen zahlen generell überdurchschnittliche Löhne. (IOM Oktober 2012)

Eine größer werdende Anzahl von Instituten bietet sogenannte Mikrokredite in Afghanistan an. Die Voraussetzungen zum Darlehensabschluss sind unterschiedlich, aber die meisten Institute stellen auf die Schutzbedürftigkeit und die potentielle Nachhaltigkeit der jeweiligen Projekte ab. Rückkehrer und insbesondere Frauen werden regelmäßig durch die Vergabe von Mikrokrediten unterstützt. Nichtsdestotrotz sind generell hohe Zinsen zu zahlen. (IOM Oktober 2012)

Die FMFB-A [First MicroFinance Bank Afghanistan] vergibt kleine Kredite in der Höhe von USD 200,-.bis 5.000,- an Einzelpersonen. Dabei werden zuerst kleinere Beträge verliehen. Sollte das Kreditverhalten des Kunden stimmen, kann er auch höhere Kreditsummen erhalten. Zusätzlich gibt es noch Kredite in der Höhe von USD 5000,-

bis 50.000,- für kleinere und mittlere Betriebe (KMU). Der Schwerpunkt liegt bei Krediten in der Höhe von USD 1.000,- bis 2.000,-. Im Durchschnitt beträgt die Kredithöhe USD 926,-. Um einen Kredit zu erhalten ist ein Bürge notwendig, da eine Besicherung des Kredites über das Grundbuch aufgrund der unklaren Besitzverhältnisse nicht möglich ist. Die Überprüfung des Bürgen ist meist innerhalb von sechs Tagen erledigt. (BAA Dezember 2010)

Hilfsorganisationen

Das AVRR [Assisted Voluntary Return and Reintegration - Unterstützte freiwillige Rückkehr und Reintegration] Afghanistan Projekt hat mit 1. Mai 2012 begonnen und unterstützt seit 1. Juni 2012 Rückkehrende nach Afghanistan mit diversen Reintegrationsmaßnahmen vor Ort. (IOM Wien Juni 2012)

Laut UN OCHA gibt es eine Reihe von nationalen und internationalen Organisationen in Kabul, die in folgenden Bereichen unterstützend tätig sind: Bildung, Ernährung und Trinkwasserversorgung, Unterkünfte und Gesundheitsversorgung. (UN OCHA Juli 2011)

Medizinische Versorgung

In von der Regierung kontrollierten Gebieten hat sich der Zugang zur medizinischen Versorgung verbessert. Laut offiziellen Daten hatten 2001 nur 9 Prozent der Bevölkerung Zugang zu öffentlicher Gesundheitsversorgung, hingegen am Ende der Dekade waren es mindestens 65 Prozent der Bevölkerung. (AI Oktober 2011)

Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in Kabul und anderen Großstädten. Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in

den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren. Das Ministerium räumt die Notwendigkeit weiterer nationaler und ausländischer Ressourcen ein, um nachhaltige Fortschritte im Gesundheitssektor zu sichern. (IOM Oktober 2012)

In Kabul gibt es ca. 80 private und auch öffentliche Spitäler, die über eine vergleichsweise gute Ausstattung verfügen. Die Lage in Kabul stellt sich in den meisten Bereichen besser dar als im übrigen Land. So ist der Zugang zu Krankenhäusern besser. Alle Einwohner der Stadt Kabul haben die Möglichkeit, eine Behandlung in den Krankenhäusern zu erhalten. In der Umgebung von Kabul sieht es bereits wieder anders aus. (BAA Dezember 2010)

Behandlung nach Rückkehr

UNHCR schätzt die Zahl der freiwilligen Rückkehrer zwischen März 2002 und Juni 2011 auf gut 4,5 Millionen Menschen, was bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung (genaue Zahlen existieren nicht) von 32 Mio. etwa 14% entspricht. Der überwiegende Teil davon kehrte mit Hilfe des UNHCR zurück. Mit lediglich 54.400 Rückkehrern wurde dabei 2009 nach Angaben des UNHCR ein historischer Tiefstand erreicht. 2010 kehrten nach Angaben von UNHCR 112.815 Personen freiwillig nach Afghanistan zurück (104.331 aus Pakistan, 8.419 aus Iran, 37 aus Russland und 28 aus Indien). (AA Jänner 2012)

Als vordringliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land- und Grundstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Hinzu kommt der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln. Diejenigen Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, sehen sich bei Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen sehr begrenzt sind. (Ebd.)

Grundsätzlich gibt es keine Sanktionen des Staates bei illegaler Ausreise und darauffolgender Rückkehr. Es sind kaum Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer Opfer von Verbrechen wurden. Die Rückkehrer sind meist alleinstehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen einen Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt. Für weibliche Rückkehrer kommt noch das Problem einer immer konservativer werdenden Gesellschaft hinzu. Die Rückkehr alleinstehender Frauen ist sehr schwierig. (BAA Dezember 2010)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (Jänner 2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

CPHD - Centre for Policy and Human Development (2011): Afghanistan Human Development Report 2011,

http://www.indiaenvironmentportal.org.in/files/Complete%20NHDR%202011%20final.pdf, Zugriff 8.5.2013

BAA (Dezember 2010): Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010

IOM - International Organization for Migration (Oktober 2012):

Länderinformationsblatt Afghanistan

Danish Immigration Service (3/2012): Afghanistan. Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, 25 February to 4 March 2012,Danish Immigration Service (3 aus 2012,): Afghanistan. Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, 25 February to 4 March 2012,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C-827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf, Zugriff 7.5.2013

IOM Wien (Juni 2012): AVRR Newsletter, http://www.iomvienna.at/images/stories/AVRR-Newsletter_Jun12.pdf, Zugriff 8.5.2013

UN OCHA Afghanistan (12.7.2011): Central Region: Humanitarian Organizations Presence by Province, http://ochaonline.un.org/OchaLinkClick.aspx?link=ocha&docId=1250421, Zugriff 19.10.2012

AI - Amnesty International (5.10.2011): Afghanistan ten years on:

Slow progress and failed promises, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8e92fd2.html, Zugriff 19.10.2012"

1.2.3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 7.10.2013 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt; zu Handen des rechtsfreundlichen Vertreters war er ihm bereits am 4.10.2013 zugestellt worden.

1.2.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 9.10.2013. Darin werden zunächst zum gleichzeitig gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Ausführungen zum ursprünglichen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers gemacht (Verfolgung durch die Eltern, die Familie bzw. den Verlobten der "Geliebten" des Beschwerdeführers). Sodann wirft die Beschwerde dem Bundesasylamt vor, es setze sich nicht ausreichend mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers (dh. der Sache nach dem ursprünglichen Fluchtvorbringen) auseinander. Es gehe auch nicht auf die "mittlerweile vorliegende Integration (Deutschprüfungen) des Beschwerdeführers" ein, ebenso nicht auf seine Situation "im Zusammenhang mit der Lage in Afghanistan". Die Beschwerde beantragt die ergänzende Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der Kern der Angaben des Beschwerdeführers sehr wohl zutreffe und er fälschlich des Mordes verdächtigt werde.

Das Bundesasylamt setze sich nicht mit seinen eigenen Länderfeststellungen auseinander, wenn es feststelle, dass der Beschwerdeführer ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann sei, der ausreichend Existenzgrundlage haben würde. In diesem Zusammenhang habe sich das Bundesasylamt nicht mit der aktuellen Lage in Afghanistan auseinandergesetzt. Die Länderfeststellungen datierten hinsichtlich der Arbeitsmöglichkeiten aus dem Jahr 2010 und setzten sich nicht mit der Höhe der Arbeitslosigkeit bzw. der Ausbildung des "Betroffenen" (dh. des Beschwerdeführers) auseinander. Das Bundesasylamt habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass über 80 % der Bevölkerung Afghanistans am Existenzminimum lebten und jedes Jahr etwa eine Million junger Leute auf den Arbeitsmarkt dränge. Bisher funktionierten selbst in Kabul weder Wasser- noch Stromversorgung, es komme in heißen Sommermonaten immer wieder zu Cholera-Epidemien. Die Mietpreise seien unerschwinglich hoch, Entführungen und Strafhandlungen stiegen an. Eine Verbesserung der Lage in Afghanistan sei nicht zu erwarten. Die Voraussetzung für eine Ausweisung liege nicht vor, der Beschwerdeführer weise "mittlerweile eine sehr gute Integration im österreichischen Bundesgebiet" auf, sei "der deutschen Sprache bereits gut mächtig" und habe sich in der kurzen Zeit seines Aufenthalts in Österreich entsprechend gut integriert. Am 7.9.2013 habe er die "Deutschprüfung A2" mit "sehr gut" bestanden, auch damit habe sich das Bundesasylamt nicht auseinandergesetzt. Das Bundesasylamt habe sich auch nicht mit den "Kursbestätigungen für Deutsch" auseinandergesetzt, mit denen der Beschwerdeführer dargetan habe, dass er "entsprechend auch persönlich um eine sprachliche Integration bemüht" sei. Aus den Urkunden lasse sich "auch die soziale, gesellschaftliche und sprachliche Integration erkennen".

Am 16.10.2013 legte der Beschwerdeführer ein "Diplom" vom 11.10.2013 vor, wonach er "die ÖSD-Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2" sehr gut bestanden habe.

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 73 Abs. 6 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 ist § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 am 1.4.2009 in Kraft getreten. Gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) ist § 10 Abs. 1, 5 und 6 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft getreten. Gemäß § 73 Abs. 9 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 ist § 10 Abs. 2 Z 2 AylG 2005 idF des FrÄG 2011 am 1.7.2011 in Kraft getreten.Gemäß Paragraph 73, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, am 1.4.2009 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) ist Paragraph 10, Absatz eins, 5 und 6 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 73, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 ist Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 am 1.7.2011 in Kraft getreten.

2.1.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

Da der angefochtene Bescheid erst nach dem 30.6.2011 erlassen worden ist, hat das Bundesasylamt den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt II) - gemäß § 73 Abs. 9 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 zu Recht - auf § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 gestützt.Da der angefochtene Bescheid erst nach dem 30.6.2011 erlassen worden ist, hat das Bundesasylamt den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei) - gemäß Paragraph 73, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 zu Recht - auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 gestützt.

2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005.Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005.

2.2.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2.2.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;"Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;

6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 - in der Folge: AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 - in der Folge: AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vgl. weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vergleiche weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).

Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN).

2.2.1.2. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).2.2.1.2. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).

Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.

2.2.1.3. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

2.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.2.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

2.2.2.2. Mit Erkenntnis vom 17.5.2013, C5 424.605-2/2012/2E (so. Pt. 1.1.2.2.2), gab der Asylgerichtshof der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.4.2013 insoweit statt, als damit der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen worden war, ebenso insoweit, als der Beschwerdeführer aus Österreich nach Afghanistan ausgewiesen worden war. Im Übrigen wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG abgewiesen. Das bedeutet, dass der Bescheid vom 3.4.2013 insoweit bestätigt worden ist, als damit der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zurückgewiesen worden war. Mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.5.2013 ist der vorliegende Antrag daher im Asylpunkt rechtskräftig zurückgewiesen worden.2.2.2.2. Mit Erkenntnis vom 17.5.2013, C5 424.605-2/2012/2E (so. Pt. 1.1.2.2.2), gab der Asylgerichtshof der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.4.2013 insoweit statt, als damit der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen worden war, ebenso insoweit, als der Beschwerdeführer aus Österreich nach Afghanistan ausgewiesen worden war. Im Übrigen wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG abgewiesen. Das bedeutet, dass der Bescheid vom 3.4.2013 insoweit bestätigt worden ist, als damit der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zurückgewiesen worden war. Mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.5.2013 ist der vorliegende Antrag daher im Asylpunkt rechtskräftig zurückgewiesen worden.

Soweit das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 14.12.2012 mit dem angefochtenen Bescheid neuerlich auch im Asylpunkt zurückweist, verstößt es daher gegen den Grundsatz des ne bis in idem. Insoweit ist der angefochtene Bescheid daher aufzuheben. Auf das Beschwerdevorbringen braucht insoweit nicht eingegangen zu werden, da es die Rechtskraft des Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.5.2013 - soweit damit der Antrag im Asylpunkt zurückgewiesen wird - übersieht.

2.2.2.3. Zu prüfen ist somit, ob Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen.

Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Situation in Afghanistan und insbesondere in Kabul getroffen, die der Asylgerichtshof im Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.4.2013 vermisst hat. Diese Feststellungen sind ausreichend, um zu beurteilen, ob sich die allgemeine Situation in Afghanistan, und zwar speziell in Kabul, gegenüber der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 16.8.2012 geändert hat. Vergleicht man die Feststellungen im angefochtenen Bescheid mit jenen des Erkenntnisses vom 16.8.2012, so ergibt sich keine relevante Änderung der Situation in Afghanistan bzw. in Kabul. Allein darauf kommt es aber an. Die Beschwerde - wie schon die Stellungnahmen im Verfahren vor dem Bundesasylamt - nehmen der Sache nach nur die derzeitige Situation ins Auge, ohne sie mit den Feststellungen im Erkenntnis vom 16.8.2012 in Beziehung zu setzen, wie dies angesichts der Rechtskraft jenes Erkenntnisses geboten ist. Vielmehr entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer meine, es werde ein neues inhaltliches Verfahren abgewickelt oder er könne die Beurteilung der Sachfrage durch den Asylgerichtshof im Vorverfahren - ohne tatsächliche Änderung der Sachlage - korrigieren oder die Asylbehörden zu einer solchen Korrektur veranlassen. Dies ist nicht möglich, weil Identität der Sache auch dann vorliegt, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit dem rechtskräftigem Erkenntnis bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN), wie sie dem Asylgerichtshof hier - wenn auch nicht ausdrücklich, so doch der Sache nach - vorgeworfen wird.

Der Beschwerdeführer weist im Verfahren immer wieder darauf hin, dass er in Afghanistan keine Verwandten mehr habe, da seine Eltern und Geschwister in den Iran geflüchtet seien, um dem Druck der Verwandten XXXX zu entgehen; in Afghanistan lebten nur Tanten, zu denen er keinen Kontakt habe.Der Beschwerdeführer weist im Verfahren immer wieder darauf hin, dass er in Afghanistan keine Verwandten mehr habe, da seine Eltern und Geschwister in den Iran geflüchtet seien, um dem Druck der Verwandten römisch 40 zu entgehen; in Afghanistan lebten nur Tanten, zu denen er keinen Kontakt habe.

Auch dieses Vorbringen ist nicht neu; der Asylgerichtshof hat im Erkenntnis vom 16.8.2012 ausgeführt, da die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Fluchtgeschichte als unglaubwürdig beurteilt würden, sei auch nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr ohne familiäres Netz wäre, zudem habe er angegeben, als Bäcker und als Fliesenleger gearbeitet zu haben. Insoweit ist auch hier die Rechtskraft jenes Erkenntnisses maßgebend. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer mehrmals über Kontakte mit einer Tante berichtet hat, die er schon aus XXXX angerufen haben will, später soll ein Schreiben einer afghanischen Organisation auf Grund einer Vorsprache seiner Tante ausgestellt worden sein. All dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer Kontakte zu wenigstens einer Tante im Grunde selbst einräumt.Auch dieses Vorbringen ist nicht neu; der Asylgerichtshof hat im Erkenntnis vom 16.8.2012 ausgeführt, da die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Fluchtgeschichte als unglaubwürdig beurteilt würden, sei auch nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr ohne familiäres Netz wäre, zudem habe er angegeben, als Bäcker und als Fliesenleger gearbeitet zu haben. Insoweit ist auch hier die Rechtskraft jenes Erkenntnisses maßgebend. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer mehrmals über Kontakte mit einer Tante berichtet hat, die er schon aus römisch 40 angerufen haben will, später soll ein Schreiben einer afghanischen Organisation auf Grund einer Vorsprache seiner Tante ausgestellt worden sein. All dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer Kontakte zu wenigstens einer Tante im Grunde selbst einräumt.

2.2.2.4. Somit hat sich die maßgebliche Sachlage im Hinblick auf den Refoulementsachverhalt nicht geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zu gewähren. Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - anders als nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 9.11.2004, 2004/01/0280) - von den Asylbehörden wahrzunehmen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344; 11.11.2010, 2010/20/0002).

Mithin steht die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 16.8.2012 einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem zweiten Antrag die Überprüfung eines der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt hat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I war daher abzuweisen, soweit damit der Antrag auf internationalen Schutz soweit zurückgewiesen worden ist, als er auf subsidiären Schutz zielte.Mithin steht die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 16.8.2012 einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem zweiten Antrag die Überprüfung eines der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt hat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins war daher abzuweisen, soweit damit der Antrag auf internationalen Schutz soweit zurückgewiesen worden ist, als er auf subsidiären Schutz zielte.

2.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in der - hier maßgeblichen (vgl. Pt. 2.1.1.2) - Fassung des FrÄG 2011 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag zurückgewiesen wird und - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005) vorliegt (vgl. auch VwGH 7.5.2008, 2007/19/0466; 9.9.2010, 2006/20/0074; 21.4.2011, 2011/01/0092; 28.4.2011, 2011/01/0121). Die Ausweisung gilt gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Die Ausweisung ist auch dann mit der Zurückweisung des Asylantrages zu verbinden, wenn der Vorbescheid eine Ausweisung enthalten hatte (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344; 30.3.2010, 2008/19/0330; 9.9.2010, 2006/20/0074; vgl. auch VwGH 21.4.2011, 2011/01/0092).2.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der - hier maßgeblichen vergleiche Pt. 2.1.1.2) - Fassung des FrÄG 2011 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag zurückgewiesen wird und - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005) vorliegt vergleiche auch VwGH 7.5.2008, 2007/19/0466; 9.9.2010, 2006/20/0074; 21.4.2011, 2011/01/0092; 28.4.2011, 2011/01/0121). Die Ausweisung gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Die Ausweisung ist auch dann mit der Zurückweisung des Asylantrages zu verbinden, wenn der Vorbescheid eine Ausweisung enthalten hatte (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344; 30.3.2010, 2008/19/0330; 9.9.2010, 2006/20/0074; vergleiche auch VwGH 21.4.2011, 2011/01/0092).

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn sie Art. 8 MRK verletzen würde. § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn sie Artikel 8, MRK verletzen würde. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Pt. IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FrG) verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Pt. IV.3.2]; vgl. VfSlg. 18.224/2007, wo der VfGH - anlässlich einer auf § 10 AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340/2004 verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Pt. römisch vier.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, Fremdengesetz 1997 BGBl. römisch eins 75 (in der Folge: FrG) verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Pt. römisch vier.3.2]; vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, wo der VfGH - anlässlich einer auf Paragraph 10, AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340 aus 2004, verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223/2007, 18.224/2007; vgl. weiters VfSlg. 18.417/2008, 18.524/2008; VfGH 28.4.2009, U 847/08; 1.7.2009, U 1209/09; 3.9.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN;Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223 aus 2007,, 18.224 aus 2007,; vergleiche weiters VfSlg. 18.417 aus 2008,, 18.524 aus 2008,; VfGH 28.4.2009, U 847/08; 1.7.2009, U 1209/09; 3.9.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN;

21.1.2010, 2008/01/0637; 15.3.2010, 2007/01/0537, mwN; 21.6.2010, 2006/19/0451; 9.9.2010, 2006/20/0176; 15.12.2010, 2007/19/0869;

23.2.2011, 2011/23/0074; 27.4.2011, 2011/23/0057):

"Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen [...]."

Im Erkenntnis 22.6.2009, U 1031/09, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:

die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;

die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;

die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;

die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist."

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren", und "die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist". Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223/2007 und 18.224/2007 dargestellten Kriterien sinngemäß in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 aufgenommen. Damit solle die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen. Dasselbe gilt für das durch das FrÄG 2011 eingeführte Kriterium (der den Behörden zurechenbaren Verzögerungen); damit wird nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 1078 BlgNR 24. GP, 43) der "neuesten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes" (VfGH 7.10.2010, B 950/10) Rechnung getragen. Da diese Rechtsprechung auf der Grundlage der geltenden Rechtslage erging, bewirkt auch diese Novellierung keine inhaltliche Änderung.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren", und "die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist". Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, dargestellten Kriterien sinngemäß in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 aufgenommen. Damit solle die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen. Dasselbe gilt für das durch das FrÄG 2011 eingeführte Kriterium (der den Behörden zurechenbaren Verzögerungen); damit wird nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 1078 BlgNR 24. GP, 43) der "neuesten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes" (VfGH 7.10.2010, B 950/10) Rechnung getragen. Da diese Rechtsprechung auf der Grundlage der geltenden Rechtslage erging, bewirkt auch diese Novellierung keine inhaltliche Änderung.

2.3.2. Da die Voraussetzungen für eine Ausweisung vorliegen, ist der Beschwerdeführer auszuweisen. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. durch § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher - soweit überhaupt - nur auf Grund von Asylanträgen zum Aufenthalt berechtigt war, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0232; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;2.3.2. Da die Voraussetzungen für eine Ausweisung vorliegen, ist der Beschwerdeführer auszuweisen. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. durch Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher - soweit überhaupt - nur auf Grund von Asylanträgen zum Aufenthalt berechtigt war, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0232; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;

31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347;

26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; 8.3.2005, 2005/18/0044; vgl. auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"). Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen könnte.26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; 8.3.2005, 2005/18/0044; vergleiche auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"). Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen könnte.

Die Beschwerde verweist auf die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sowie darauf, er habe sich in Österreich bereits integriert. Der Beschwerdeführer hat im Laufe des Verfahrens fünf Kursbesuchsbestätigungen und die "Kompetenzfeststellung" vorgelegt, die ihm den Besuch eines Hauptschulabschluss-Lehrganges ermöglichen soll. Im Beschwerdeverfahren legte er am 16.10.2013 ein "Diplom" vom 11.10.2013 vor, wonach er "die ÖSD-Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2" sehr gut bestanden habe. Damit dürfte die Niveaustufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen gemeint sein, die wie folgt beschrieben wird: "Kann Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (z. B. Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung). Kann sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht. Kann mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben." (vgl. die Beschreibung auf http://www.goethe.de/z/50/commeuro/303.htm).Die Beschwerde verweist auf die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sowie darauf, er habe sich in Österreich bereits integriert. Der Beschwerdeführer hat im Laufe des Verfahrens fünf Kursbesuchsbestätigungen und die "Kompetenzfeststellung" vorgelegt, die ihm den Besuch eines Hauptschulabschluss-Lehrganges ermöglichen soll. Im Beschwerdeverfahren legte er am 16.10.2013 ein "Diplom" vom 11.10.2013 vor, wonach er "die ÖSD-Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2" sehr gut bestanden habe. Damit dürfte die Niveaustufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen gemeint sein, die wie folgt beschrieben wird: "Kann Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (z. B. Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung). Kann sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht. Kann mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben." vergleiche die Beschreibung auf http://www.goethe.de/z/50/commeuro/303.htm).

Der Beschwerdeführer hält sich nunmehr seit etwa zwei Jahren in Österreich auf, dieser Aufenthalt war durch eine "Flucht" in die Schweiz unterbrochen (und zwar jedenfalls für den Zeitraum vom 24.9.2012 bis zum 14.12.2012; vgl. oben Pt. 1.1.1.4). Er hat keine familiären Bindungen in Österreich; andere private Bindungen hat er nicht behauptet. Da sein Aufenthalt somit erst vergleichsweise kurz ist, er weiters auf zwei verschiedenen Asylanträgen beruht und der Beschwerdeführer keine Bindungen nachgewiesen hat, kommt den Deutschkenntnissen kein besonderes Gewicht zu. Inwieweit sich aus dem Besuch mehrerer Deutschkurse eine "soziale" und "gesellschaftliche" Integration erkennen lassen soll, wie die Beschwerde behauptet, ist nicht ersichtlich.Der Beschwerdeführer hält sich nunmehr seit etwa zwei Jahren in Österreich auf, dieser Aufenthalt war durch eine "Flucht" in die Schweiz unterbrochen (und zwar jedenfalls für den Zeitraum vom 24.9.2012 bis zum 14.12.2012; vergleiche oben Pt. 1.1.1.4). Er hat keine familiären Bindungen in Österreich; andere private Bindungen hat er nicht behauptet. Da sein Aufenthalt somit erst vergleichsweise kurz ist, er weiters auf zwei verschiedenen Asylanträgen beruht und der Beschwerdeführer keine Bindungen nachgewiesen hat, kommt den Deutschkenntnissen kein besonderes Gewicht zu. Inwieweit sich aus dem Besuch mehrerer Deutschkurse eine "soziale" und "gesellschaftliche" Integration erkennen lassen soll, wie die Beschwerde behauptet, ist nicht ersichtlich.

Unter diesen Umständen kommt den öffentlichen Interessen daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt, größere Bedeutung zu als seinen persönlichen Interessen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II war daher gleichfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei war daher gleichfalls abzuweisen.

2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 entfallen.2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Ausweisung, Behebung der Entscheidung, Identität der Sache, non-refoulement Prüfung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rechtskraft, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten