TE OGH 2023/4/25 23Rs44/22z

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.04.2023
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Norm

ASVG §175 Abs2 Z2
B-KUVG §90 Abs2 Z2
  1. ASVG § 175 heute
  2. ASVG § 175 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  3. ASVG § 175 gültig von 01.04.2021 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  4. ASVG § 175 gültig von 01.04.2021 bis 10.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  5. ASVG § 175 gültig von 11.03.2020 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  6. ASVG § 175 gültig von 11.03.2020 bis 10.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  7. ASVG § 175 gültig von 01.01.2013 bis 10.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  8. ASVG § 175 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  9. ASVG § 175 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  10. ASVG § 175 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  11. ASVG § 175 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  12. ASVG § 175 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  13. ASVG § 175 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/1999
  14. ASVG § 175 gültig von 01.08.1998 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  15. ASVG § 175 gültig von 01.01.1992 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. B-KUVG § 90 heute
  2. B-KUVG § 90 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  3. B-KUVG § 90 gültig von 01.04.2021 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  4. B-KUVG § 90 gültig von 01.04.2021 bis 10.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  5. B-KUVG § 90 gültig von 11.03.2020 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  6. B-KUVG § 90 gültig von 11.03.2020 bis 10.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  7. B-KUVG § 90 gültig von 01.01.2013 bis 10.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  8. B-KUVG § 90 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/1999
  9. B-KUVG § 90 gültig von 01.01.1992 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 679/1991

Kopf

Im Namen der Republik

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden und die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser sowie den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler und die fachkundigen Laienrichterinnen ADin RRin Irene Rapp (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADin RRin Sabine Weber (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geb **, ÖBB-Bediensteter, **, **, vertreten durch die B* C* D* E* F* C* G*, **straße **, ** H*, wider die beklagte Partei I*, J* E* K*, L*, **, **, vertreten durch ihren Mitarbeiter Mag. M*, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 14.7.2022, 48 Cgs 145/21s-18, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger befand sich seit dem 2.3.2021 im Krankenstand. Am 15.4.2021 musste er einen Termin in H* wahrnehmen. Auf dem Weg dorthin rutschte er aus, wodurch er sich eine mediale Meniskushinterhornläsion am rechten Knie und eine Läsion des inneren Knieseitenbandes rechts zuzog. Aus diesen Verletzungen resultierte vom 16.4.2021 bis zum 16.7.2021 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 20 %, nachfolgend eine solche von 5 %.

Dieser Sachverhalt steht im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).Dieser Sachverhalt steht im Berufungsverfahren unbekämpft fest (Paragraphen 2, Absatz eins, ASGG, 498 Absatz eins, ZPO).

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.9.2021 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls vom 15.4.2021 als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, Arztbesuche während des Krankenstands seien nicht vom Unfallversicherungsschutz umfasst.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die (rechtzeitige) Bescheidklage des Klägers mit dem Begehren auf Anerkennung des Unfalls vom 15.4.2021 als Arbeitsunfall, Feststellung der Unfallfolgen und Zuerkennung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 20 % der Vollrente ab dem gesetzlichen Zeitpunkt. Sofern im Rechtsmittelverfahren von Relevanz bringt der Kläger vor, der Unfall habe sich am Weg von seinem Wohnort zu einem von seiner Arbeitgeberin, den N*, angeordneten psychologischen Beratungstermin im Zuge der Teilnahme an einer Maßnahme zur betrieblichen Wiedereingliederung von Mitarbeitern mit längerer Krankenstandsdauer ereignet. Es handle sich daher um einen Arbeitsunfall.

Die Beklagte bestreitet unter Aufrechterhaltung ihres bereits im Anstaltsverfahren eingenommenen Standpunkts. Der Unfall habe sich während des Krankenstands ereignet, wofür nach der Rsp kein Unfallversicherungsschutz bestünde. Nach den Angaben in der Unfallmeldung sei der Antritt des Wegs vom Wohnort des Klägers aus vorher dem Dienstgeber auch nicht bekannt gegeben worden. Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit, seien nach der Rsp, selbst wenn diese der Behandlung der Folgen eines Arbeitsunfalls dienten, dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen. Die Voraussetzungen des § 175 Abs 2 Z 2 1. und 2. Fall ASVG seien daher nicht erfüllt, weshalb es sich bei dem gegenständlichen Ereignis um keinen Arbeitsunfall iSd Gesetzes handle.Die Beklagte bestreitet unter Aufrechterhaltung ihres bereits im Anstaltsverfahren eingenommenen Standpunkts. Der Unfall habe sich während des Krankenstands ereignet, wofür nach der Rsp kein Unfallversicherungsschutz bestünde. Nach den Angaben in der Unfallmeldung sei der Antritt des Wegs vom Wohnort des Klägers aus vorher dem Dienstgeber auch nicht bekannt gegeben worden. Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit, seien nach der Rsp, selbst wenn diese der Behandlung der Folgen eines Arbeitsunfalls dienten, dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen. Die Voraussetzungen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, 1. und 2. Fall ASVG seien daher nicht erfüllt, weshalb es sich bei dem gegenständlichen Ereignis um keinen Arbeitsunfall iSd Gesetzes handle.

Mit dem bekämpften Urteil stellte das Erstgericht fest, dass Folgen des Arbeitsunfalls des Klägers vom 15.4.2021 eine mediale Meniskushinterhornläsion am rechten Knie und eine Läsion des inneren Knieseitenbandes rechts sind, verpflichtete die Beklagte zur Bezahlung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 20 % der Vollrente von 16.4.2021 bis 16.7.2021 und wies das darüber hinaus gehende Mehrbegehren ab. Dabei ging es vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt aus und traf folgende von der Beklagten nunmehr – erkennbar – bekämpfte Feststellung:

Um seinen Dienst wieder antreten zu können, wurde ihm seitens des Arbeitgebers ein Termin bei der O*, einer Gesellschaft für Prävention und Arbeitsmedizin, bekanntgegeben.

In rechtlicher Beurteilung der Sache qualifizierte das Erstgericht unter Verweis auf § 203 Abs 1 ASVG den Unfall aufgrund der Terminvorgabe durch den Arbeitgeber als Arbeitsunfall. Auf Basis der festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit gebühre dem Kläger im angeführten Zeitraum eine 20 %ige Versehrtenrente.In rechtlicher Beurteilung der Sache qualifizierte das Erstgericht unter Verweis auf Paragraph 203, Absatz eins, ASVG den Unfall aufgrund der Terminvorgabe durch den Arbeitgeber als Arbeitsunfall. Auf Basis der festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit gebühre dem Kläger im angeführten Zeitraum eine 20 %ige Versehrtenrente.

Während der Kläger den klagsabweisenden Teil der Entscheidung unbekämpft lässt, wendet sich die Berufung der Beklagten gegen den klagsstattgebenden Teil des Urteils. Gestützt auf die Rechtsmittelgründe der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung strebt sie eine Abänderung der Entscheidung im Sinn einer vollumfänglichen Klagsabweisung an; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Der Kläger hat sich nicht am Rechtsmittelverfahren beteiligt.

Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Anfechtungsgründe war die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung entbehrlich. Über das Rechtsmittel war daher in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO). Dabei erwies es sich aus nachstehenden Erwägungen als unberechtigt:Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Anfechtungsgründe war die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung entbehrlich. Über das Rechtsmittel war daher in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (Paragraphen 2, Absatz eins, ASGG, 480 Absatz eins, ZPO). Dabei erwies es sich aus nachstehenden Erwägungen als unberechtigt:

Rechtliche Beurteilung

1.1. In der Beweisrüge wendet sich die Rechtsmittelwerberin – soweit für das Berufungsgericht erkennbar – gegen die oben hervorgehobene Feststellung. Das Erstgericht habe die „zitierten Feststellungen“ entgegen den damit nicht in Einklang stehenden Angaben in der Unfallmeldung vom 29.4.2021 unkritisch übernommen. Danach sei der Kläger während des Krankenstands von einer Mitarbeiterin der Dienstgeberin telefonisch kontaktiert worden und hätte mit dieser vereinbart, dass er sich aufgrund seiner Beschwerden mit der Arbeitspsychologin der Firma O* in Verbindung setze, woraufhin er mit dieser einen Termin für den Unfalltag vereinbart habe. Aus der Unfallmeldung ergebe sich daher, dass es keine einseitige Terminvorgabe der Dienstgeberin gegeben habe, sondern dem Kläger nur die Möglichkeit angeboten worden sei, ein freiwilliges nicht erzwingbares Beratungsgespräch zu vereinbaren. Diese sich aus der Unfallmeldung ergebende entscheidungswesentliche Tatsache sei vom Erstgericht nicht als Beweis gewürdigt worden, was zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung geführt habe.

1.2. Die Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe 1) welche konkrete Feststellung bekämpft wird, 2) infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, 3) welche Feststellung stattdessen begehrt wird und 4) aufgrund welcher Beweisergebnisse die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre. In der Berufung muss daher deutlich gemacht werden, welche konkrete Tatsachenfeststellung, dh welchen Satz(teil), der Berufungswerber bekämpft und welche Feststellungen stattdessen begehrt werden. Dies bedingt, dass bekämpfte und gewünschte Feststellungen in einem Austauschverhältnis zueinander stehen, also denkunmöglich nebeneinander existieren können; ein solches Alternativverhältnis ist erforderlich (OLG Innsbruck 1 R 182/20d; 23 Rs 22/20a, 3 R 71/20w; RIS-Justiz RS0041835; Kodek in Rechberger/Klicka, aaO § 471 ZPO Rz 15 mwN). Werden diese Grundsätze nicht beachtet, ist eine Beweisrüge nicht judikaturgemäß ausgeführt.1.2. Die Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe 1) welche konkrete Feststellung bekämpft wird, 2) infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, 3) welche Feststellung stattdessen begehrt wird und 4) aufgrund welcher Beweisergebnisse die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre. In der Berufung muss daher deutlich gemacht werden, welche konkrete Tatsachenfeststellung, dh welchen Satz(teil), der Berufungswerber bekämpft und welche Feststellungen stattdessen begehrt werden. Dies bedingt, dass bekämpfte und gewünschte Feststellungen in einem Austauschverhältnis zueinander stehen, also denkunmöglich nebeneinander existieren können; ein solches Alternativverhältnis ist erforderlich (OLG Innsbruck 1 R 182/20d; 23 Rs 22/20a, 3 R 71/20w; RIS-Justiz RS0041835; Kodek in Rechberger/Klicka, aaO Paragraph 471, ZPO Rz 15 mwN). Werden diese Grundsätze nicht beachtet, ist eine Beweisrüge nicht judikaturgemäß ausgeführt.

1.3. Diesen Grundsätzen entspricht die Beweisrüge nicht: Zunächst lässt sich daraus nicht einmal die bekämpfte Feststellung mit hinreichender Deutlichkeit erkennen. Die Beklagte gibt zwar eingangs ihrer Beweisrüge einen Teil der erstgerichtlichen Feststellungen in indirekter Rede wieder, unterlässt es aber in weiterer Folge klarzustellen, auf welche konkreten Passagen dieser Feststellungen die Beweisrüge abzielt. Auch aus den folgenden inhaltlichen Ausführungen ergibt sich das nicht mit hinreichender Deutlichkeit, zumal die Beklagte dort lediglich auf den Inhalt der Unfallmeldung verweist. Aus diesen Ausführungen ergibt sich für das Rechtsmittelgericht, dass die Berufung weder die Tatsache, dass sich der Unfall auf dem Weg zum vom Kläger angeführten Termin in H* ereignete, noch den Beginn des Krankenstands mit 2.3.2021 in Zweifel zieht. Beide Umstände wurden von der Beklagten von Beginn des Verfahrens an nicht bestritten. Diese beiden Aspekte sind aber ebenso Teil des „Zitats“ der Beklagten aus den erstgerichtlichen Feststellungen wie der Satz „Um seinen Dienst wieder antreten zu können, wurde ihm seitens des Arbeitgebers ein Termin bei der O*, einer P* C* Q* E* R*, bekanntgegeben.“ In Zusammenschau mit dem Verweis auf den Inhalt der Unfallmeldung liegt die Vermutung nahe, dass sich die Rechtsmittelausführungen auf diese Sachverhaltsfeststellungen beziehen; mit der für eine judikaturkonforme Beweisrüge erforderlichen Klarheit bestimmen lässt sich das allerdings nicht. Es ist aber nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichts, die von einer Beweisrüge erfassten und die unstrittigen Teile der bekämpfte Entscheidung durch Interpretation der Rechtsmittelausführungen zu ermitteln. Zudem unterlässt es die Beklagte auch, die von ihr begehrte Ersatzfeststellung zu formulieren. Auch diesbezüglich gilt, dass es nicht Sache des Rechtsmittelgerichts ist, aus den Rechtsmittelausführungen selbständig die vom Rechtsmittelwerber gewünschten Tatsachenfeststellung zu formulieren. Schon aus diesem Grund kann der Beweisrüge kein Erfolg beschieden sein.

1.4. Sofern die von der Berufungswerberin unter diesem Rechtsmittelgrund vorgetragenen Argumente ausgehend vom Grundsatz, wonach die falsche Bezeichnung eines Rechtsmittelgrunds nicht schadet, wenn klar erkennbar ist, wodurch sich die Partei beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0041851; RS0111425), als Rüge eines Begründungsmangels verstanden werden könnten, ist auch dieser Rechtsmittelgrund nicht judikaturkonform ausgeführt. Die Verletzung der Begründungspflicht kann einen Verfahrensmangel darstellen (Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 496 ZPO E 45). Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird allgemein durch solche Verfahrensverstöße verwirklicht, die zwar keine Nichtigkeit begründen, wohl aber eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Rechtssache verhindern (1 Ob 61/18d ErwGr 4.; RIS-Justiz RS0043049; RS0043027). Daher muss der Rechtsmittelwerber nicht die konkrete Nachteiligkeit des Mangels für seinen Prozessstandpunkt nachweisen (RIS-Justiz RS0043049 [T1]), wohl aber aufzeigen, dass der gerügte Verfahrensfehler abstrakt erheblich und geeignet war, das ihn belastende Ergebnis verursacht zu haben (RIS-Justiz RS0043027 [T1, T6, T10]). Er muss in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (1 Ob 61/18d ErwGr 4.; 2 Ob 110/17s ErwGr 2.; 2 Ob 174/12w ErwGr 4.). Wenn er die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts angreifen will, muss er nachvollziehbar darlegen, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des Mangels eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (7 Ob 213/18a ErwGr 2.; 1 Ob 61/18d ErwGr 4.; 2 Ob 174/12w ErwGr 4.; Lovrek in Fasching/Konecny ZPO³ § 503 Rz 45), denn sonst kann die Eignung des Mangels zur Behinderung der erschöpfenden Erörterung und gründlichen Beurteilung der Streitsache nicht beurteilt werden (Lovrek aaO; A. Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 471 Rz 11). Die diesen Grundsätze entsprechende Ausführung einer Mängelrüge erfordert also, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die zu treffen gewesen wären (RIS-Justiz RS0043039). Bei Nichtbeachtung dieser Grundsätze ist der Rechtsmittelgrund nicht judikaturkonform ausgeführt (RS0043039 [T4]). Auch diesen Grundsätzen werden die Ausführungen der Beklagten nicht gerecht. Wie bereits aufgezeigt lässt sich aus ihren Berufungsausführungen bestenfalls durch Interpretation erschließen, welche abweichenden Feststellungen sie getroffen wissen will.1.4. Sofern die von der Berufungswerberin unter diesem Rechtsmittelgrund vorgetragenen Argumente ausgehend vom Grundsatz, wonach die falsche Bezeichnung eines Rechtsmittelgrunds nicht schadet, wenn klar erkennbar ist, wodurch sich die Partei beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0041851; RS0111425), als Rüge eines Begründungsmangels verstanden werden könnten, ist auch dieser Rechtsmittelgrund nicht judikaturkonform ausgeführt. Die Verletzung der Begründungspflicht kann einen Verfahrensmangel darstellen (Klauser/Kodek, JN – ZPO18 Paragraph 496, ZPO E 45). Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird allgemein durch solche Verfahrensverstöße verwirklicht, die zwar keine Nichtigkeit begründen, wohl aber eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Rechtssache verhindern (1 Ob 61/18d ErwGr 4.; RIS-Justiz RS0043049; RS0043027). Daher muss der Rechtsmittelwerber nicht die konkrete Nachteiligkeit des Mangels für seinen Prozessstandpunkt nachweisen (RIS-Justiz RS0043049 [T1]), wohl aber aufzeigen, dass der gerügte Verfahrensfehler abstrakt erheblich und geeignet war, das ihn belastende Ergebnis verursacht zu haben (RIS-Justiz RS0043027 [T1, T6, T10]). Er muss in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (1 Ob 61/18d ErwGr 4.; 2 Ob 110/17s ErwGr 2.; 2 Ob 174/12w ErwGr 4.). Wenn er die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts angreifen will, muss er nachvollziehbar darlegen, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des Mangels eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (7 Ob 213/18a ErwGr 2.; 1 Ob 61/18d ErwGr 4.; 2 Ob 174/12w ErwGr 4.; Lovrek in Fasching/Konecny ZPO³ Paragraph 503, Rz 45), denn sonst kann die Eignung des Mangels zur Behinderung der erschöpfenden Erörterung und gründlichen Beurteilung der Streitsache nicht beurteilt werden (Lovrek aaO; A. Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 Paragraph 471, Rz 11). Die diesen Grundsätze entsprechende Ausführung einer Mängelrüge erfordert also, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die zu treffen gewesen wären (RIS-Justiz RS0043039). Bei Nichtbeachtung dieser Grundsätze ist der Rechtsmittelgrund nicht judikaturkonform ausgeführt (RS0043039 [T4]). Auch diesen Grundsätzen werden die Ausführungen der Beklagten nicht gerecht. Wie bereits aufgezeigt lässt sich aus ihren Berufungsausführungen bestenfalls durch Interpretation erschließen, welche abweichenden Feststellungen sie getroffen wissen will.

1.5. Zudem ist ein Begründungsmangel vorliegendenfalls auch nicht verwirklicht. Aus den §§ 272, 417 ZPO ergibt sich, dass die Entscheidungsgründe eines Urteils die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen enthalten müssen. Das Gericht muss klar und zweifelsfrei aussprechen, welche Tatsachen seiner Meinung nach vorliegen (RIS-Justiz RS0040217) und in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen, warum es aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt oder für den Ausgang des Rechtsstreits erhebliche Tatsachen nicht feststellen kann. Sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht müssen die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können. Von einer mangelnden Urteilsbegründung wird nur dann gesprochen, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt. Bei der Entscheidung von Beweiswürdigungsfragen nach freier Überzeugung liegt keine Mangelhaftigkeit vor, wenn bei der gemäß § 272 Abs 3 ZPO vorzunehmenden Begründung der Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt werden hätte können oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt werden hätte können oder die Begründung sich mit der einer Partei günstigen Parteien- oder Zeugenaussage nicht auseinandersetzt oder darauf nicht Bezug nimmt (vgl RIS-Justiz RS0040180, RS0040165). Wesentlich ist, dass aus den Ausführungen des Erstgerichts insgesamt erkennbar wird, aus welchen Erwägungen es zum Ergebnis kam, die vorgenommenen Feststellungen treffen zu können (5 Ob 111/09y, OLG Innsbruck 3 R 63/22x; 3 R 13/20s). Diesen Grundsätzen entspricht die erstgerichtliche Beweiswürdigung insofern, als es seine Feststellungen zur Terminvorgabe auf die Parteiangaben des Klägers vor Gericht stützt, womit die beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts klar erkennbar und damit überprüfbar sind. Ein einen Verfahrensfehler verwirklichender Begründungsmangel liegt daher nicht vor. Eine nach Ansicht eines Berufungswerbers am Maßstab des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung gemessene unrichtige Beweiswürdigung ist mit Beweisrüge zu bekämpften; hiezu wird auf obige Ausführungen verwiesen.1.5. Zudem ist ein Begründungsmangel vorliegendenfalls auch nicht verwirklicht. Aus den Paragraphen 272, 417, ZPO ergibt sich, dass die Entscheidungsgründe eines Urteils die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen enthalten müssen. Das Gericht muss klar und zweifelsfrei aussprechen, welche Tatsachen seiner Meinung nach vorliegen (RIS-Justiz RS0040217) und in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen, warum es aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt oder für den Ausgang des Rechtsstreits erhebliche Tatsachen nicht feststellen kann. Sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht müssen die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können. Von einer mangelnden Urteilsbegründung wird nur dann gesprochen, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt. Bei der Entscheidung von Beweiswürdigungsfragen nach freier Überzeugung liegt keine Mangelhaftigkeit vor, wenn bei der gemäß Paragraph 272, Absatz 3, ZPO vorzunehmenden Begründung der Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt werden hätte können oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt werden hätte können oder die Begründung sich mit der einer Partei günstigen Parteien- oder Zeugenaussage nicht auseinandersetzt oder darauf nicht Bezug nimmt vergleiche RIS-Justiz RS0040180, RS0040165). Wesentlich ist, dass aus den Ausführungen des Erstgerichts insgesamt erkennbar wird, aus welchen Erwägungen es zum Ergebnis kam, die vorgenommenen Feststellungen treffen zu können (5 Ob 111/09y, OLG Innsbruck 3 R 63/22x; 3 R 13/20s). Diesen Grundsätzen entspricht die erstgerichtliche Beweiswürdigung insofern, als es seine Feststellungen zur Terminvorgabe auf die Parteiangaben des Klägers vor Gericht stützt, womit die beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts klar erkennbar und damit überprüfbar sind. Ein einen Verfahrensfehler verwirklichender Begründungsmangel liegt daher nicht vor. Eine nach Ansicht eines Berufungswerbers am Maßstab des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung gemessene unrichtige Beweiswürdigung ist mit Beweisrüge zu bekämpften; hiezu wird auf obige Ausführungen verwiesen.

1.6. Die vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sind damit zu übernehmen und der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts zu Grunde zu legen.

2.1. In der Rechtsrüge wendet sich die Beklagte zunächst unter Aufrechterhaltung ihrer bereits im Verfahren erster Instanz vorgetragenen Argumente gegen die Qualifikation des Unfalls als Arbeitsunfall. Die Voraussetzungen des § 175 Abs 2 Z 2, 1. und 2. Fall ASVG seien nicht erfüllt. Es sei weder eine vorherige Verständigung des Dienstgebers erfolgt, noch habe sich der Unfall auf einem Weg von oder zur Arbeitsstelle ereignet. Auch eine Anordnung der Dienstgeberin iSd § 175 Abs 2 Z 2, 2. Fall ASVG sei nicht vorgelegen, zumal sich der Unfall während aufrechten Krankenstands ereignet habe und die Dienstgeberin in dieser Phase höchstens eine Diensttauglichkeitsuntersuchung anordnen könne; um eine solche habe es sich hier jedoch nicht gehandelt. Der Kläger habe vielmehr an einer freiwilligen Maßnahmen teilnehmen wollen. Es liege auch keine konkrete Anordnung vor, weil der Kläger nach dem Telefonat mit einer Mitarbeiterin der Dienstgeberin den Termin bei der Arbeitspsychologin selbst vereinbart habe.2.1. In der Rechtsrüge wendet sich die Beklagte zunächst unter Aufrechterhaltung ihrer bereits im Verfahren erster Instanz vorgetragenen Argumente gegen die Qualifikation des Unfalls als Arbeitsunfall. Die Voraussetzungen des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, eins und 2, Fall ASVG seien nicht erfüllt. Es sei weder eine vorherige Verständigung des Dienstgebers erfolgt, noch habe sich der Unfall auf einem Weg von oder zur Arbeitsstelle ereignet. Auch eine Anordnung der Dienstgeberin iSd Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, 2, Fall ASVG sei nicht vorgelegen, zumal sich der Unfall während aufrechten Krankenstands ereignet habe und die Dienstgeberin in dieser Phase höchstens eine Diensttauglichkeitsuntersuchung anordnen könne; um eine solche habe es sich hier jedoch nicht gehandelt. Der Kläger habe vielmehr an einer freiwilligen Maßnahmen teilnehmen wollen. Es liege auch keine konkrete Anordnung vor, weil der Kläger nach dem Telefonat mit einer Mitarbeiterin der Dienstgeberin den Termin bei der Arbeitspsychologin selbst vereinbart habe.

2.2. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung insofern vom festgestellten Sachverhalt abweicht, als dort ua ausgeführt wird, es habe keine Anordnung vorgelegen und der Kläger habe den Termin selbst vereinbart (RMS 6). Dabei handelt es sich um einen bloßen Wunschsachverhalt der Beklagten und nicht die vom Erstgericht tatsächlich getroffenen Sachverhaltsannahmen. Wie unter ErwGr 1. aufgezeigt steht für das Berufungsgericht bindend fest, dass dem Kläger der Termin bei der Firma O* von der Dienstgeberin bekanntgegeben wurde. Insoweit ist die Rechtsrüge daher nicht judikaturkonform ausgeführt (RIS-Justiz RS0043603; RS0043312).

2.3.1. Nach der Rsp ist der Unfallversicherungsschutz in Bezug auf Wege vom und zum Arzt sowie von oder zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle in § 175 Abs 2 Z 2 ASVG (und der im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des § 90 Abs 2 Z 2 B-KUVG) abschließend geregelt. Diese Wege sollen nur unter den dort angeführten Voraussetzungen geschützt sein (10 ObS 108/01g; RIS-Justiz RS0115381).2.3.1. Nach der Rsp ist der Unfallversicherungsschutz in Bezug auf Wege vom und zum Arzt sowie von oder zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle in Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG (und der im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer 2, B-KUVG) abschließend geregelt. Diese Wege sollen nur unter den dort angeführten Voraussetzungen geschützt sein (10 ObS 108/01g; RIS-Justiz RS0115381).

Nach dieser Bestimmung handelt es sich auch bei Unfällen, die sich ereignen:

1. Fall: „auf einem Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder der Wohnung zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle (wie freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (§ 135), Zahnbehandlung (§ 153) oder der Durchführung einer Vorsorge (Gesunden)untersuchung (§ 132b) und anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits(Ausbildungs)stätte oder zur Wohnung, sofern dem Dienstgeber oder einer sonst zur Entgegennahme von solchen Mitteilungen befugten Person der Arztbesuch vor Antritt des Weges bekanntgegeben wurde“,1. Fall: „auf einem Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder der Wohnung zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle (wie freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (Paragraph 135,), Zahnbehandlung (Paragraph 153,) oder der Durchführung einer Vorsorge (Gesunden)untersuchung (Paragraph 132 b,) und anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits(Ausbildungs)stätte oder zur Wohnung, sofern dem Dienstgeber oder einer sonst zur Entgegennahme von solchen Mitteilungen befugten Person der Arztbesuch vor Antritt des Weges bekanntgegeben wurde“,

2. Fall: „ferner auf dem Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder von der Wohnung zu einer Untersuchungsstelle, wenn sich der Versicherte der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung des Versicherungsträgers oder des Dienstgebers unterziehen muss und anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits(Ausbildungs)stätte oder zur Wohnung;“

um Arbeitsunfälle.

2.3.2. Nach dem 2. Fall leg cit geschützt ist der Weg ua dann, wenn es sich um einen solchen zu einer vom Dienstgeber angeordneten Untersuchung handelt, die einem anderen Zweck, als der Durchführung einer ärztlichen Behandlung dient (RIS-Justiz RS0084986; 10 Ob 85/01z), die aber mit der versicherten Tätigkeit in Zusammenhang steht (10 Obs 108/01g; RIS-Justiz RS0084960).

Hier steht fest, dass sich der Unfall auf dem Weg zwischen dem Wohnort des Klägers und der Firma O* in H* ereignete und dem Kläger dieser Termin von seiner Arbeitgeberin bekannt gegeben worden war, um seinen Dienst wieder antreten zu können. Dass der Termin eine Vorstellung bzw eine Beratung einer Arbeitspsychologin zum Zweck der beruflichen Wiedereingliederung im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements der Arbeitgeberin zum Gegenstand hatte, ist – obgleich vom Erstgericht nicht ausdrücklich festgestellt – unstrittig. Der Kläger erstattete entsprechendes Vorbringen bereits in der Klage. Die Beklagte bestritt dieses Vorbringen nicht, sondern berief sich bezüglich dieser Umstände vielmehr selbst auf den Inhalt der Unfallmeldung vom 29.4.2021 (ON 3 S 2). Auch in der Berufung führt sie aus, der Kläger habe am 15.4.2021 unbestritten eine Arbeitspsychologin bei der Firma O* aufgesucht (RMS 4, 6. Absatz). Diese Aspekte können der Berufungsentscheidung daher als unstrittig zugrunde gelegt werden (§§ 266, 267 ZPO, RIS-Justiz RS0040101 [T1, T2]; RS0040083).Hier steht fest, dass sich der Unfall auf dem Weg zwischen dem Wohnort des Klägers und der Firma O* in H* ereignete und dem Kläger dieser Termin von seiner Arbeitgeberin bekannt gegeben worden war, um seinen Dienst wieder antreten zu können. Dass der Termin eine Vorstellung bzw eine Beratung einer Arbeitspsychologin zum Zweck der beruflichen Wiedereingliederung im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements der Arbeitgeberin zum Gegenstand hatte, ist – obgleich vom Erstgericht nicht ausdrücklich festgestellt – unstrittig. Der Kläger erstattete entsprechendes Vorbringen bereits in der Klage. Die Beklagte bestritt dieses Vorbringen nicht, sondern berief sich bezüglich dieser Umstände vielmehr selbst auf den Inhalt der Unfallmeldung vom 29.4.2021 (ON 3 S 2). Auch in der Berufung führt sie aus, der Kläger habe am 15.4.2021 unbestritten eine Arbeitspsychologin bei der Firma O* aufgesucht (RMS 4, 6. Absatz). Diese Aspekte können der Berufungsentscheidung daher als unstrittig zugrunde gelegt werden (Paragraphen 266, 267, ZPO, RIS-Justiz RS0040101 [T1, T2]; RS0040083).

2.3.3. Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin sind damit alle von § 175 Abs 2 Z 2, 2. Fall ASVG geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt: Für die Einordnung unter den 2. Fall leg cit ist gerade nicht die Zurücklegung des Wegs zur Inanspruchnahme einer ärztlichen Heilbehandlung iSd der ersten Fallgruppe (§ 135, 153 ASVG) oder des Erreichens einer Einrichtung der Gesundheitsfürsorge erforderlich (10 Obs 85/01z). Es schadet daher nicht, dass der Termin „nur“ der Vorstellung bei einer Arbeitspsychologin diente.2.3.3. Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin sind damit alle von Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, 2, Fall ASVG geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt: Für die Einordnung unter den 2. Fall leg cit ist gerade nicht die Zurücklegung des Wegs zur Inanspruchnahme einer ärztlichen Heilbehandlung iSd der ersten Fallgruppe (Paragraph 135, 153, ASVG) oder des Erreichens einer Einrichtung der Gesundheitsfürsorge erforderlich (10 Obs 85/01z). Es schadet daher nicht, dass der Termin „nur“ der Vorstellung bei einer Arbeitspsychologin diente.

Auch der Umstand, dass sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt bereits seit Längerem im Krankenstand befand, schließt die Einordnung des vorliegenden Sachverhalts unter den 2. Fall des § 175 Abs 2 Z 2 ASVG nicht aus. Die Rsp des Höchstgerichts, die Wegunfälle während des Krankenstands vom Unfallversicherungsschutz ausnimmt (RIS-Justiz RS0084967), bezieht sich ausschließlich auf Fälle, die in die Fallgruppe 1 – also Unfälle auf dem Weg zu einer ärztlichen Behandlung – einzuordnen sind (vgl 10 Obs 85/01z, wo der OGH klar zwischen den beiden Fallgruppen unterscheidet; daran anknüpfend und ebenso zwischen den beiden Varianten unterscheidend: 10 ObS 108/01g).Auch der Umstand, dass sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt bereits seit Längerem im Krankenstand befand, schließt die Einordnung des vorliegenden Sachverhalts unter den 2. Fall des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG nicht aus. Die Rsp des Höchstgerichts, die Wegunfälle während des Krankenstands vom Unfallversicherungsschutz ausnimmt (RIS-Justiz RS0084967), bezieht sich ausschließlich auf Fälle, die in die Fallgruppe 1 – also Unfälle auf dem Weg zu einer ärztlichen Behandlung – einzuordnen sind vergleiche 10, Obs 85/01z, wo der OGH klar zwischen den beiden Fallgruppen unterscheidet; daran anknüpfend und ebenso zwischen den beiden Varianten unterscheidend: 10 ObS 108/01g).

Der Termin bei der Arbeitspsychologin stand aber auch zweifelsohne im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers (RIS-Justiz RS0084960), absolvierte er diesen doch im Zuge des betrieblichen Wiedereingliederungsprogramms der Dienstgeberin über deren – zumindest – Initiative.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Terminbekanntgabe ausgehend vom festgestellten Sachverhalt auch nicht anders als durch die Dienstgeberin angeordnet im Sinn der zitierten Bestimmung verstanden werden, zumal die Wahrnehmung des Termins durch den Kläger der Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit diente. Mit dem Gesetzeswortlaut nicht in Einklang steht die Ansicht der Beklagten, während des Krankenstands könnten ausschließlich „Diensttauglichkeitsuntersuchungen an sich“ vom Dienstgeber angeordnet werden. Aber selbst wenn eine Anordnung während des Krankenstands auf derartige Untersuchungen zu beschränken wäre, wäre der hier zu beurteilende Termin bei einer Arbeitspsychologin in diese Kategorie einzureihen, weil der Termin dem Zweck der beruflichen Wiedereingliederung des Klägers diente.

2.3.4. Im Ergebnis ist der verfahrensgegenständliche Unfall daher als Wegunfall iSd § 175 Abs 2 Z 2, 2. Fall ASVG zu qualifizieren.2.3.4. Im Ergebnis ist der verfahrensgegenständliche Unfall daher als Wegunfall iSd Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, 2, Fall ASVG zu qualifizieren.

2.4.1. Selbst wenn der Unfall nicht als Wegunfall iSd zitierten Bestimmung zu verstehen wäre, wäre daraus für die Beklagte nichts gewonnen, weil er dann der Generalklausel des § 175 Abs 1 ASVG, allenfalls der allgemeinen Regelung für Wegunfälle nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG zu unterstellen wäre. Nach der Generalklausel sind solche Unfälle als Arbeitsunfälle zu qualifizieren, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Wegunfälle iSd Abs 2 Z 1 leg cit sind solche auf einem mit der Beschäftigung nach Abs 1 zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte. Im Vordergrund der Beurteilung, ob ein Zusammenhang mit der Beschäftigung vorliegt, stehen Ausübungshandlungen des Versicherten, das sind Handlungen, die durch zwei Bedingungen charakterisiert sind: Die Tätigkeit muss einem vernünftigen Menschen (objektiv) als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheinen und sie muss vom Handelnden (subjektiv) in dieser Intention entfaltet werden. Unabdingbare Voraussetzung für den Unfallversicherungsschutz ist der innere Zusammenhang zwischen der die Versicherung begründenden Beschäftigung und dem Unfallereignis, der im Zweifelsfall nach der „Theorie der wesentlichen Bedingung“ zu ermitteln ist (Tarmann-Prentner in Sonntag ASVG13 § 175 Rz 11). Die Feststellung einer sachlichen Verknüpfung zwischen einem zum Unfall führenden Verhalten und der versicherten Tätigkeit bzw dem unter Versicherungsschutz stehenden Weg ist letztlich eine Wertentscheidung in die alle Gesichtspunkte und Überlegungen einbezogen und gewichtet werden müssen. Entscheidend ist, ob die Gesamtumstände dafür oder dagegen sprechen, das unfallbringende Verhalten dem geschützten Bereich oder der Privatsphäre des Versicherten zuzurechnen (RIS-Justiz RS0084490). Wege außerhalb der Arbeitsstätte, die in Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung zurückgelegt werden, sind Teil der versicherten Beschäftigung. Dadurch unterscheiden sie sich von den nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG versicherten Wegen zur oder von der Arbeitsstätte, die der Arbeitstätigkeit vorangehen oder nachfolgen (10 ObS 157/04t; RIS-Justiz RS0084192). Auch eine betriebliche Berufsausbildung unterliegt § 175 Abs 1 ASVG (RIS-Justiz RS0110220). Sogenannte gemischte Tätigkeiten, die sowohl privaten wie auch betrieblichen Interessen dienen, fallen unter den Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Nur dann, wenn für die unfallbringende Verrichtung im wesentlichen allein die privaten Interessen des Verletzten maßgebend sind, ist der Unfall kein Arbeitsunfall; die ebenfalls vorhandenen betrieblichen Interessen wären hier nur der Nebenzweck des Handelns und bildeten für den Unfall daher lediglich eine Gelegenheitsursache (RIS-Justiz RS0084271). Selbst wenn eine arbeitsvertraglich unzulässige Weisung des Arbeitgebers vorliegt, diese aber in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag steht, ist die aufgrund der unzulässigen Weisung ausgeübte Tätigkeit Teil der geschützten Beschäftigung (RIS-Justiz RS0120308). Nach R. Müller sind vom Unfallversicherungsschutz beispielsweise auch betrieblich veranlasste Gesundheitsmaßnahmen umfasst (R. Müller SV-Komm § 175 ASVG Rz 86 [Stand April 2022]).2.4.1. Selbst wenn der Unfall nicht als Wegunfall iSd zitierten Bestimmung zu verstehen wäre, wäre daraus für die Beklagte nichts gewonnen, weil er dann der Generalklausel des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, allenfalls der allgemeinen Regelung für Wegunfälle nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG zu unterstellen wäre. Nach der Generalklausel sind solche Unfälle als Arbeitsunfälle zu qualifizieren, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Wegunfälle iSd Absatz 2, Ziffer eins, leg cit sind solche auf einem mit der Beschäftigung nach Absatz eins, zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte. Im Vordergrund der Beurteilung, ob ein Zusammenhang mit der Beschäftigung vorliegt, stehen Ausübungshandlungen des Versicherten, das sind Handlungen, die durch zwei Bedingungen charakterisiert sind: Die Tätigkeit muss einem vernünftigen Menschen (objektiv) als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheinen und sie muss vom Handelnden (subjektiv) in dieser Intention entfaltet werden. Unabdingbare Voraussetzung für den Unfallversicherungsschutz ist der innere Zusammenhang zwischen der die Versicherung begründenden Beschäftigung und dem Unfallereignis, der im Zweifelsfall nach der „Theorie der wesentlichen Bedingung“ zu ermitteln ist (Tarmann-Prentner in Sonntag ASVG13 Paragraph 175, Rz 11). Die Feststellung einer sachlichen Verknüpfung zwischen einem zum Unfall führenden Verhalten und der versicherten Tätigkeit bzw dem unter Versicherungsschutz stehenden Weg ist letztlich eine Wertentscheidung in die alle Gesichtspunkte und Überlegungen einbezogen und gewichtet werden müssen. Entscheidend ist, ob die Gesamtumstände dafür oder dagegen sprechen, das unfallbringende Verhalten dem geschützten Bereich oder der Privatsphäre des Versicherten zuzurechnen (RIS-Justiz RS0084490). Wege außerhalb der Arbeitsstätte, die in Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung zurückgelegt werden, sind Teil der versicherten Beschäftigung. Dadurch unterscheiden sie sich von den nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG versicherten Wegen zur oder von der Arbeitsstätte, die der Arbeitstätigkeit vorangehen oder nachfolgen (10 ObS 157/04t; RIS-Justiz RS0084192). Auch eine betriebliche Berufsausbildung unterliegt Paragraph 175, Absatz eins, ASVG (RIS-Justiz RS0110220). Sogenannte gemischte Tätigkeiten, die sowohl privaten wie auch betrieblichen Interessen dienen, fallen unter den Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Nur dann, wenn für die unfallbringende Verrichtung im wesentlichen allein die privaten Interessen des Verletzten maßgebend sind, ist der Unfall kein Arbeitsunfall; die ebenfalls vorhandenen betrieblichen Interessen wären hier nur der Nebenzweck des Handelns und bildeten für den Unfall daher lediglich eine Gelegenheitsursache (RIS-Justiz RS0084271). Selbst wenn eine arbeitsvertraglich unzulässige Weisung des Arbeitgebers vorliegt, diese aber in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag steht, ist die aufgrund der unzulässigen Weisung ausgeübte Tätigkeit Teil der geschützten Beschäftigung (RIS-Justiz RS0120308). Nach R. Müller sind vom Unfallversicherungsschutz beispielsweise auch betrieblich veranlasste Gesundheitsmaßnahmen umfasst (R. Müller SV-Komm Paragraph 175, ASVG Rz 86 [Stand April 2022]).

2.4.2. Der Kläger fuhr im vorliegenden Fall zum Zwecke der Konsultation der Arbeitspsychologin von seinem Wohnort nach H*; dieser Termin diente ausschließlich seiner beruflichen Wiedereingliederung. Für ein überwiegendes privates Motiv für die Fahrt nach H* ergeben sich aus dem Akt keine Anhaltspunkte; ein solches wurde von der Beklagten auch nicht behauptet. Da es sich sohin bei dem vom Kläger wahrzunehmenden Termin um eine ausschließlich betrieblich veranlasste Maßnahme handelte, würde es einen eklatanten Wertungswiderspruch darstellen, diese Fahrt vom Unfallversicherungsschutz auszunehmen, nur weil der Kläger diesen Termin während des aufrechten Krankenstands absolvierte. Dies gilt auch für die von der Beklagten vertretene Ansicht, dass der Kläger den Termin selbst gewählt und vereinbart hätte und ihm dieser nicht von der Dienstgeberin vorgegeben worden wäre. Auch aus diesem Blickwinkel ist der verfahrensgegenständliche Unfall daher als Arbeitsunfall iSd § 175 ASVG zu qualifizieren.2.4.2. Der Kläger fuhr im vorliegenden Fall zum Zwecke der Konsultation der Arbeitspsychologin von seinem Wohnort nach H*; dieser Termin diente ausschließlich seiner beruflichen Wiedereingliederung. Für ein überwiegendes privates Motiv für die Fahrt nach H* ergeben sich aus dem Akt keine Anhaltspunkte; ein solches wurde von der Beklagten auch nicht behauptet. Da es sich sohin bei dem vom Kläger wahrzunehmenden Termin um eine ausschließlich betrieblich veranlasste Maßnahme handelte, würde es einen eklatanten Wertungswiderspruch darstellen, diese Fahrt vom Unfallversicherungsschutz auszunehmen, nur weil der Kläger diesen Termin während des aufrechten Krankenstands absolvierte. Dies gilt auch für die von der Beklagten vertretene Ansicht, dass der Kläger den Termin selbst gewählt und vereinbart hätte und ihm dieser nicht von der Dienstgeberin vorgegeben worden wäre. Auch aus diesem Blickwinkel ist der verfahrensgegenständliche Unfall daher als Arbeitsunfall iSd Paragraph 175, ASVG zu qualifizieren.

3.1. Eine weitere Unrichtigkeit der erstgerichtlichen rechtlichen Beurteilung vermeint die Beklagte in der Nichtbeachtung des § 204 Abs 1 ASVG durch das Erstgericht zu erblicken. Da sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt im Krankenstand befunden und Krankengeld bezogen habe, sei die Versehrtenrente nach dieser Bestimmung nicht angefallen.3.1. Eine weitere Unrichtigkeit der erstgerichtlichen rechtlichen Beurteilung vermeint die Beklagte in der Nichtbeachtung des Paragraph 204, Absatz eins, ASVG durch das Erstgericht zu erblicken. Da sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt im Krankenstand befunden und Krankengeld bezogen habe, sei die Versehrtenrente nach dieser Bestimmung nicht angefallen.

3.2. Dieser Einwand kann der Beklagten hier schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil es sich dabei um eine unzulässige Neuerung handelt. § 498 ZPO legt die Grundlagen der Berufungsentscheidung fest. Ihre Grenzen werden durch die Berufungsanträge und durch das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO gezogen. Diese Gesetzesstelle verfügt ein Verbot des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweismittel zum Anspruch, also ein Neuerungsverbot in Ansehung des Stoffs für die Entscheidung der in erster Instanz gestellten Sachanträge (RIS-Justiz RS0041965). Eine Änderung der rechtlichen Argumentation einer Partei beziehungsweise die Geltendmachung eines neuen Gesichtspunkts bei der rechtlichen Beurteilung ist auch im Rechtsmittelverfahren zulässig, sofern die hiezu erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet wurden (3 Ob 243/13a ErwGr 4.1.; RIS-Justiz RS0016473 [T12]). Die Beklagte hat sich zwar von Beginn an auf den Standpunkt gestellt, aufgrund des zum Unfallzeitpunkt aufrechten Krankenstands des Klägers läge ua kein Arbeitsunfall iSd § 175 ASVG vor. Dass der Zuerkennung der beantragten Versehrtenrente jedoch – zumindest für einen gewissen Zeitraum – der Bezug von Krankengeld entgegenstünde, hat sie dem Klagebegehren im Verfahren erster Instanz nicht entgegen gehalten. Nach den allgemeinen Beweislastregeln hat jedoch jede Partei, die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (RIS-Justiz RS0037797). Bei der nunmehr von der Beklagten erstmals im Rechtsmittelverfahren erhobene Behauptung eines den Anfall der Leistung hindernden Krankengeldbezugs, handelt es sich ausgehend von der Grundregel des § 204 Abs 5 iVm § 85 Abs 1 ASVG, wonach die Versehrtenrente grundsätzlich mit dem Tag nach dem Eintritt des Versicherungsfalls – hier dem Unfalltag (§ 174 Z 1 ASVG) – anfällt, um einen rechtsvernichtenden Einwand. Da die Beklagte im Verfahren erster Instanz entsprechende Tatsachenbehauptungen nicht vorbrachte, war ein allfälliger Krankengeldbezug des Klägers durch das Erstgericht weder – von Amts wegen – zu erheben, noch bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, zumal es sich dabei nicht ausschließlich um einen der rechtlichen Beurteilung zuzuordnenden Gesichtspunkt, sondern ein der Tatsachenebene zu unterstellendes Sachverhaltselement handelt.3.2. Dieser Einwand kann der Beklagten hier schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil es sich dabei um eine unzulässige Neuerung handelt. Paragraph 498, ZPO legt die Grundlagen der Berufungsentscheidung fest. Ihre Grenzen werden durch die Berufungsanträge und durch das Neuerungsverbot des Paragraph 482, Absatz 2, ZPO gezogen. Diese Gesetzesstelle verfügt ein Verbot des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweismittel zum Anspruch, also ein Neuerungsverbot in Ansehung des Stoffs für die Entscheidung der in erster Instanz gestellten Sachanträge (RIS-Justiz RS0041965). Eine Änderung der rechtlichen Argumentation einer Partei beziehungsweise die Geltendmachung eines neuen Gesichtspunkts bei der rechtlichen Beurteilung ist auch im Rechtsmittelverfahren zulässig, sofern die hiezu erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet wurden (3 Ob 243/13a ErwGr 4.1.; RIS-Justiz RS0016473 [T12]). Die Beklagte hat sich zwar von Beginn an auf den Standpunkt gestellt, aufgrund des zum Unfallzeitpunkt aufrechten Krankenstands des Klägers läge ua kein Arbeitsunfall iSd Paragraph 175, ASVG vor. Dass der Zuerkennung der beantragten Versehrtenrente jedoch – zumindest für einen gewissen Zeitraum – der Bezug von Krankengeld entgegenstünde, hat sie dem Klagebegehren im Verfahren erster Instanz nicht entgegen gehalten. Nach den allgemeinen Beweislastregeln hat jedoch jede Partei, die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (RIS-Justiz RS0037797). Bei der nunmehr von der Beklagten erstmals im Rechtsmittelverfahren erhobene Behauptung eines den Anfall der Leistung hindernden Krankengeldbezugs, handelt es sich ausgehend von der Grundregel des Paragraph 204, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz eins, ASVG, wonach die Versehrtenrente grundsätzlich mit dem Tag nach dem Eintritt des Versicherungsfalls – hier dem Unfalltag (Paragraph 174, Ziffer eins, ASVG) – anfällt, um einen rechtsvernichtenden Einwand. Da die Beklagte im Verfahren erster Instanz entsprechende Tatsachenbehauptungen nicht vorbrachte, war ein allfälliger Krankengeldbezug des Klägers durch das Erstgericht weder – von Amts wegen – zu erheben, noch bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, zumal es sich dabei nicht ausschließlich um einen der rechtlichen Beurteilung zuzuordnenden Gesichtspunkt, sondern ein der Tatsachenebene zu unterstellendes Sachverhaltselement handelt.

3.3. Darüber hinaus ist auf den Wortlaut des von der Beklagten ins Treffen geführten § 204 Abs 1 ASVG zu verweisen. Nach dieser Bestimmung hindert nur ein aus einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit resultierender – und nicht jeglicher – Krankengeldanspruch den Anfall der Versehrtenrente. Dass die seit weit vor dem Unfall bestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers, aufgrund der er sich am Unfalltag im Krankenstand befand, durch einen Arbeitsunfall verursacht gewesen sein soll, behauptet die Beklagte nicht einmal. Damit sind aber die Voraussetzungen des § 204 Abs 1 ASVG ohnehin nicht erfüllt.3.3. Darüber hinaus ist auf den Wortlaut des von der Beklagten ins Treffen geführten Paragraph 204, Absatz eins, ASVG zu verweisen. Nach dieser Bestimmung hindert nur ein aus einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit resultierender – und nicht jeglicher – Krankengeldanspruch den Anfall der Versehrtenrente. Dass die seit weit vor dem Unfall bestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers, aufgrund der er sich am Unfalltag im Krankenstand befand, durch einen Arbeitsunfall verursacht gewesen sein soll, behauptet die Beklagte nicht einmal. Damit sind aber die Voraussetzungen des Paragraph 204, Absatz eins, ASVG ohnehin nicht erfüllt.

4. Der Berufung der Beklagten war daher insgesamt der Erfolg zu versagen.

5. Der Kläger hat sich nicht am Rechtsmittelverfahren beteiligt. Die Beklagte hat keine Kosten verzeichnet. Eine Kostenentscheidung konnte daher entfallen.

6. Das Berufungsgericht konnte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen auf die herrschende Rechtsprechung des Höchstgerichts stützen. Erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO waren nicht zu lösen. Es war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3, 502 Abs 5 Z 4 ZPO).6. Das Berufungsgericht konnte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen auf die herrschende Rechtsprechung des Höchstgerichts stützen. Erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO waren nicht zu lösen. Es war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (Paragraphen 2, Absatz eins, ASGG, 500 Absatz 2, Ziffer 3, 502, Absatz 5, Ziffer 4, ZPO).

Schlagworte

Arbeitsunfall; Wegunfall; Krankenstand; Arzttermin; Untersuchungsstelle; Beratung Arbeitspsychologin; Anordnung des Dienstgebers; unzulässige Weisung

Textnummer

EI100213

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2023:0230RS00044.22Z.0425.000

Im RIS seit

03.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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