Norm
ASVG §175Rechtssatz
Wege außerhalb der Arbeitsstätte, die in Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung zurückgelegt werden, sind ein Teil der versicherten Beschäftigung. Dadurch unterscheiden sie sich von den nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG versicherten Wegen zur oder von der Arbeitsstätte, die der Arbeitstätigkeit vorangehen oder nachfolgen.Wege außerhalb der Arbeitsstätte, die in Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung zurückgelegt werden, sind ein Teil der versicherten Beschäftigung. Dadurch unterscheiden sie sich von den nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG versicherten Wegen zur oder von der Arbeitsstätte, die der Arbeitstätigkeit vorangehen oder nachfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084192Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.12.2012