RS OGH 2025/4/30 1Ob82/75; 5Ob256/75; 7Ob556/76 (7Ob557/76); 7Ob28/77; 7Ob552/77; 7Ob606/77; 7Ob9/78

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Veröffentlicht am 27.08.1975
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Norm

ZPO §503 Z2 C1a
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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