RS OGH 2026/3/24 1Ob24/83; 1Ob128/07s; 2Ob137/08y; 5Ob120/09x; 3Ob21/13d; 3Ob177/13w; 2Ob202/15t; 3O

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Veröffentlicht am 10.10.1983
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Rechtssatz

Die Verwertung eines im Verfahren erster Instanz erfolgten Zugeständnisses kann auch noch in dritter Instanz erfolgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0040083

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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