Norm
ASVG idF vor 50.ASVGNov §175 Abs2 Z2Rechtssatz
Der Schutz des § 175 Abs 2 Z 2 ASVG erfaßt nur solche Arztwege, die mit der versicherten Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen; dies gilt auch für die in der zweiten Fallgruppe dieser Bestimmung genannten Untersuchungen.Der Schutz des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG erfaßt nur solche Arztwege, die mit der versicherten Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen; dies gilt auch für die in der zweiten Fallgruppe dieser Bestimmung genannten Untersuchungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084960Dokumentnummer
JJR_19920310_OGH0002_010OBS00045_9200000_002