RS OGH 1995/7/5 10ObS83/95, 10ObS269/95, 10ObS201/99b, 10ObS299/01w, 1Ob259/08g, 10ObS14/09w, 10ObS3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.1995
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Norm

ASVG §175 Abs1
ASVG §175 Abs2 Z1
ASVG §175 Abs4
B-KUVG §90

Rechtssatz

Bei der Feststellung einer sachlichen Verknüpfung zwischen einem zum Unfall führenden Verhalten und der versicherten Tätigkeit bzw dem unter Versicherungsschutz stehenden Weg geht es um die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Diese vom Gesetz verlangte Wertentscheidung kann - insbesondere in sogenannten Grenzfällen - nicht allein nach objektiven Gesichtspunkten getroffen werden. Es ist vielmehr erforderlich, sämtliche Gesichtspunkte und Überlegungen einzubeziehen und sie sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit zu werten. Entscheidend ist, ob die Gesamtumstände dafür oder dagegen sprechen, das unfallbringende Verhalten dem geschützten Bereich oder der Privatsphäre des Versicherten zuzurechnen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 83/95
    Entscheidungstext OGH 05.07.1995 10 ObS 83/95
  • 10 ObS 269/95
    Entscheidungstext OGH 23.01.1996 10 ObS 269/95
  • 10 ObS 201/99b
    Entscheidungstext OGH 05.10.1999 10 ObS 201/99b
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Überfall auf eine unfallversicherte Person. (T1); Veröff: SZ 72/145
  • 10 ObS 299/01w
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 10 ObS 299/01w
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Tätliche Auseinandersetzung zwischen Eishockeyspielern in einer Bar. (T2)
  • 1 Ob 259/08g
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 259/08g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Ermordung eines Schülers durch einen Mitschüler im Zuge einer Pausenstreitigkeit - Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 4 ASVG bejaht. (T3); Bem: Ausführliche Auseinandersetzung mit der Frage des ursächlichen Zusammenhangs im Sinn des § 175 Abs 4 ASVG. (T4); Bem: Siehe auch RS0124561. (T5); Veröff: SZ 2009/14
  • 10 ObS 14/09w
    Entscheidungstext OGH 17.03.2009 10 ObS 14/09w
    Vgl auch
  • 10 ObS 37/10d
    Entscheidungstext OGH 13.04.2010 10 ObS 37/10d
    Vgl auch
  • 10 ObS 16/11t
    Entscheidungstext OGH 13.03.2012 10 ObS 16/11t
    Auch
    Veröff: SZ 2012/31
  • 10 ObS 48/13a
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 ObS 48/13a
    Beisatz: Nach üblicher „Alberei“ bzw „Spaßerei“ zwischen befreundeten Arbeitskollegen - kein Zusammenhang mit betrieblichem Umfeld. (T6)
  • 10 ObS 106/15h
    Entscheidungstext OGH 22.10.2015 10 ObS 106/15h
    Auch
  • 10 ObS 6/19h
    Entscheidungstext OGH 19.02.2019 10 ObS 6/19h
    Auch
  • 10 ObS 150/20m
    Entscheidungstext OGH 19.01.2021 10 ObS 150/20m
    Beisatz: Verwendet der Kläger ein Spiel- und Sportgerät (hier: Monowheel) am Dienstweg, trifft ihn die Beweislast, dass der Unfall nicht durch die Verwirklichung der von diesem Gerät ausgehenden spezifischen Gefahren ausgelöst wurde, sondern seine Ursache in den üblichen Gefahren des Dienstwegs hatte. In diesem Sinn hat er einen kausalen Zusammenhang zwischen einer allgemeinen Weggefahr und dem Sturz nachzuweisen. (T7)
  • 10 ObS 126/21h
    Entscheidungstext OGH 13.09.2021 10 ObS 126/21h
    Beisatz: Auch für die Abgrenzung des Schutzbereichs in der Unfallversicherung bei Schülern ist entscheidend, ob die Gesamtumstände dafür sprechen, das unfallbringende Verhalten dem geschützten Bereich oder der Privatsphäre des Versicherten zuzurechnen. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084490

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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