Norm
ASVG §175 Abs4Rechtssatz
Wird ein Schüler bei einer Pausenstreitigkeit von einem Mitschüler durch einen Messerstich getötet, liegt in der Regel ein Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 4 ASVG vor, was gemäß § 335 Abs 3 ASVG eine Haftung des Schulerhalters - auch nach dem AHG - ausschließt.Wird ein Schüler bei einer Pausenstreitigkeit von einem Mitschüler durch einen Messerstich getötet, liegt in der Regel ein Arbeitsunfall im Sinn des Paragraph 175, Absatz 4, ASVG vor, was gemäß Paragraph 335, Absatz 3, ASVG eine Haftung des Schulerhalters - auch nach dem AHG - ausschließt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124561Im RIS seit
27.02.2009Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012