RS OGH 2014/1/22 1Ob334/71, 1Ob43/74, 8Ob9/82, 8Ob284/82, 7Ob685/89, 2Ob2073/96h, 1Ob2368/96h, 3Ob19

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1971
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Norm

ZPO §272 A
ZPO §417 Abs2
  1. ZPO § 417 heute
  2. ZPO § 417 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 417 gültig von 01.06.2009 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. ZPO § 417 gültig von 01.01.2003 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  5. ZPO § 417 gültig von 01.03.1993 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993

Rechtssatz

Aus den Bestimmungen der §§ 272, 417 ZPO ergibt sich, dass die Entscheidungsgründe eines Urteils die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen enthalten müssen. Das Gericht muss daher klar und zweifelsfrei - und zwar zunächst in geschlossener Darstellung und nicht mit der Beweiswürdigung vermengt - aussprechen, welche Tatsachen seiner Meinung nach vorliegen. Es hat dabei insbesondere, wenn es auf die Beurteilung des Willens einer Person bzw ihrer Vereinbarungen mit einer anderen Person ankommt, nicht nur Äußerungen jener Person festzustellen, sondern vielmehr unmissverständlich darzutun, was nach seiner Auffassung dieser Wille wirklich war bzw welche konkreten Vereinbarungen getroffen wurden, oder aber zumindest klarzustellen, dass es solche Feststellungen nicht treffen kann.Aus den Bestimmungen der Paragraphen 272, 417, ZPO ergibt sich, dass die Entscheidungsgründe eines Urteils die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen enthalten müssen. Das Gericht muss daher klar und zweifelsfrei - und zwar zunächst in geschlossener Darstellung und nicht mit der Beweiswürdigung vermengt - aussprechen, welche Tatsachen seiner Meinung nach vorliegen. Es hat dabei insbesondere, wenn es auf die Beurteilung des Willens einer Person bzw ihrer Vereinbarungen mit einer anderen Person ankommt, nicht nur Äußerungen jener Person festzustellen, sondern vielmehr unmissverständlich darzutun, was nach seiner Auffassung dieser Wille wirklich war bzw welche konkreten Vereinbarungen getroffen wurden, oder aber zumindest klarzustellen, dass es solche Feststellungen nicht treffen kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 334/71
    Entscheidungstext OGH 17.12.1971 1 Ob 334/71
  • 1 Ob 43/74
    Entscheidungstext OGH 04.04.1974 1 Ob 43/74
    Veröff: RZ 1974/90 S 172 = SZ 47/41
  • 8 Ob 9/82
    Entscheidungstext OGH 25.03.1982 8 Ob 9/82
    Vgl auch
  • 8 Ob 284/82
    Entscheidungstext OGH 10.03.1983 8 Ob 284/82
    Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 9/82
  • RS0040217">7 Ob 685/89
    Entscheidungstext OGH 14.12.1989 7 Ob 685/89
    nur: Aus den Bestimmungen der §§ 272, 417 ZPO ergibt sich, dass die Entscheidungsgründe eines Urteils die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen enthalten müssen. (T1) Beisatz: Eine Verweisung auf die Begründung eines bereits ergangenen Urteils in einem zwischen gleichen Beteiligten geführten Parallelprozess ist unzulässig. (T2)
  • RS0040217">2 Ob 2073/96h
    Entscheidungstext OGH 11.04.1996 2 Ob 2073/96h
    nur T1; Beisatz: Hier: Das Erstgericht und Berufungsgericht haben im wesentlichen wörtlich die Ausführungen des Sachverständigen - teils aus seinem schriftlichen Gutachten, teils aus seinen mündlichen Ausführungen - übernommen und schließlich sämtliche mündlichen und schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen zum integrierenden Bestandteil des Urteils erklärt. (T3)
  • RS0040217">1 Ob 2368/96h
    Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 2368/96h
  • RS0040217">3 Ob 191/13d
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 191/13d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0040217

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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