RS OGH 2026/2/24 5Ob636/79; 4Ob556/80; 6Ob666/82; 1Ob643/84 (1Ob644/84); 5Ob311/85 (5Ob312/85; 5Ob31

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Veröffentlicht am 10.07.1979
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Norm

ZPO §467 Z3 Ca
  1. ZPO § 467 heute
  2. ZPO § 467 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 467 gültig von 01.03.1919 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Rechtssatz

Die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären. Mit der der Berufung vorangestellten allgemeinen Erklärung, das Ersturteil seinem gesamten Inhalte nach anzufechten, soweit es nicht ausdrücklich als richtig anerkannt werde, wird § 467 Z 3 ZPO für die Beweisrüge nicht Genüge getan.Die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären. Mit der der Berufung vorangestellten allgemeinen Erklärung, das Ersturteil seinem gesamten Inhalte nach anzufechten, soweit es nicht ausdrücklich als richtig anerkannt werde, wird Paragraph 467, Ziffer 3, ZPO für die Beweisrüge nicht Genüge getan.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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