TE OGH 2018/9/27 9ObA95/18p

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Veröffentlicht am 27.09.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Bernhard Kirchl und Karl Schmid in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei P***** H*****, vertreten durch Mag. Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. F***** Gesellschaft mbH, 2. F***** Gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Alfred Hawel, Dr. Ernst Eypeltauer ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen Entlassungsanfechtung (Interesse: 132.173,58 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Juli 2018, GZ 11 Ra 26/18z-24, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen wiesen das
– revisionsgegenständlich noch gegen die Erstbeklagte gerichtete – Begehren der Klägerin, ihre am 21. 6. 2017 ausgesprochene Entlassung für unwirksam zu erklären, ab. In ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf:

1. Die vermeintliche Aktenwidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Nichterledigung der Beweisrügen wurden geprüft, liegen jedoch nicht vor:

Die Klägerin meinte in ihrer Berufung zu zwei erstgerichtlichen Feststellungen, bei richtiger Beweiswürdigung hätte stattdessen jeweils eine „Nichtfeststellung“ erfolgen müssen. Mit der anstelle der ersten bekämpften Feststellung begehrten Ersatzfeststellung (Berufung S 2 f) wäre aber die entscheidungswesentliche Feststellung noch nicht beseitigt worden, dass sie gegenüber dem Geschäftsführer der Erstbeklagten immer mitgeteilt hat, „dass ***** nur 10 % Aufschlag weiterverrechnen kann und die ***** daher keine höheren Stundensätze zahlen kann“ (Ersturteil S 10 oben). Zur zweiten bekämpften Feststellung wurde keine Ersatzfeststellung begehrt. Dass ein lediglich auf die ersatzlose Streichung einer Feststellung gerichtetes Begehren für eine gesetzmäßig ausgeführte Berufung nicht genügt, entspricht der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0041835 [T3]).

2. Die Anfechtung der Entlassung, die mit Rechtsgestaltungsbegehren zu erfolgen hat, setzt gemäß § 106 Abs 2 ArbVG voraus, dass ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 105 Abs 3 ArbVG vorliegt und die Entlassung ungerechtfertigt ist (RIS-Justiz RS0029457). Die genannten Voraussetzungen müssen somit kumulativ vorliegen. Bereits das Fehlen einer der beiden Voraussetzungen führt zur Klageabweisung (RIS-Justiz RS0029457 [T10]).

Nach dem festgestellten Sachverhalt (s auch die dislozierten Feststellungen im Ersturteil S 15 Abs 2) war der Umstand, dass die Klägerin – nach ihrer Suspendierung – Gehaltsdifferenzen geltend machte, beim Gespräch des Geschäftsführers der Erstbeklagten mit dem Rechtsanwalt neben ihren Verrechnungsmalversationen nur ein Randthema und kein Motiv für ihre Entlassung. Fehlt es insofern aber an einem Anfechtungsgrund iSd § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG, sind die weiteren Ausführungen der Revision nicht entscheidungsrelevant.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin daher zurückzuweisen.

Textnummer

E123158

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:009OBA00095.18P.0927.000

Im RIS seit

15.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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