Norm
AngG §27 Z4 E4aRechtssatz
Die Anfechtung der Entlassung, die mit Rechtsgestaltungsbegehren zu erfolgen hat, setzt gemäß § 106 Abs 2 ArbVG voraus, dass ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 105 Abs 3 ArbVG vorliegt und die Entlassung ungerechtfertigt ist.Die Anfechtung der Entlassung, die mit Rechtsgestaltungsbegehren zu erfolgen hat, setzt gemäß Paragraph 106, Absatz 2, ArbVG voraus, dass ein Anfechtungsgrund im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG vorliegt und die Entlassung ungerechtfertigt ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Wirksamkeit, Wirkung, Unwirksamkeit, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, besonderer Kündigungsschutz, Entlassungsschutz, PflichtenvernachlässigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029457Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.11.2025