TE OGH 2011/3/30 7Ob253/10x

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Veröffentlicht am 30.03.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dipl.-Ing. P***** N*****, 2. C***** N*****, und 3. Dr. M***** N*****, alle vertreten durch Dr. Hermann Geissler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. C***** S*****, und 2. F***** F*****, beide vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen 19.816,58 EUR, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. Juli 2010, GZ 39 R 131/10v-38, womit das Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 15. Februar 2010, GZ 9 C 268/07f-31, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien die mit 1.426,90 EUR (darin enthalten 237,82 EUR an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht erklärte in Abänderung seines ursprünglichen Ausspruchs die ordentliche Revision für zulässig, weil gerügt werde, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Beweisrüge in der Berufung als nicht gesetzmäßig ausgeführt erkannt. Auch wenn das Berufungsgericht seine Rechtsansicht aufrecht erhalte, könne es diese doch nicht selbst überprüfen.

Die Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Der Beschluss kann sich daher auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

Das Berufungsverfahren bleibt zwar mangelhaft, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht auseinandersetzt (RIS-Justiz RS0042993, RS0043371). Die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert allerdings die bestimmte Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären (RIS-Justiz RS0041835). Der Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung wird nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn die erstgerichtliche Beweiswürdigung pauschal als unrichtig bezeichnet wird, oder wenn einzelnen Feststellungen lediglich Gegenbehauptungen entgegengesetzt werden (RIS-Justiz RS0041830). Auch wenn bei der Auslegung des Berufungsvorbringens, ob die Beweisrüge gesetzmäßig ausgeführt wurde, kein allzu strenger Maßstab anzulegen ist (6 Ob 274/04v), so ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts dennoch vertretbar und hält sich im Rahmen der Judikatur. Die Beklagten führen in ihrer Berufung zwar die Feststellungen des Erstgerichts an, die sie bekämpfen wollen, jedoch in der Form, dass sie pauschal alle Feststellungen zum Thema Mietzinsreduktion wiedergeben. Es erfolgt keine Heraushebung und Spezifizierung der als relevant bekämpften Feststellungen. Die Berufung stellt weiters die Beweiswürdigung des Erstgerichts dar und fordert Ersatzfeststellungen, doch wiederum nicht spezifiziert, sondern zum gesamten Thema Mietzinsreduktion. Die begehrten Ersatzfeststellungen sind noch dazu teils mit rechtlichen Erwägungen vermischt. Es ist daher in diesem Einzelfall nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Ansicht vertritt, letztlich sei aus dem „Konglomerat“ an Berufungsausführungen nicht mehr erkennbar, welche Feststellungen aus welchen Gründen konkret bekämpft und welche gegenteiligen Feststellungen begehrt werden.

Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 51 ZPO. Die Revisionsbeantwortung weist auf die Unzulässigkeit der Revision hin. Der Ansatz beträgt im Hinblick auf den Streitwert nur 659,60 EUR.

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E96962

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0070OB00253.10X.0330.000

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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