Norm
ZPO §503 Z2 C1aRechtssatz
Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit (hier wegen Unterlassung der Parteienvernehmung) erfordert, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die (hier bei Durchführung der Parteienvernehmung) zu treffen gewesen wären. Er wird hievon nicht dadurch befreit, dass er im Verfahren erster Instanz die Beweisthemen angegeben hatte, zu denen er die Parteienvernehmung beantragte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0043039Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.06.2024