Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Dieter Koch, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagten Parteien 1. H*, vertreten durch Dr. Reinfried Eberl und andere, Rechtsanwälte in Salzburg (führendes Verfahren AZ 1 C 171/20f), 2. E*, vertreten durch Dr. Schartner § Mag. Kofler Rechtsanwälte GmbH in Altenmarkt (verbundenes Verfahren AZ 1 C 170/20h), wegen 8.865,90 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 15. Dezember 2022, GZ 22 R 239/22h-32, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 29. Juli 2022, GZ 1 C 171/20f, 1 C 170/20h-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Dieter Koch, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagten Parteien 1. H*, vertreten durch Dr. Reinfried Eberl und andere, Rechtsanwälte in Salzburg (führendes Verfahren AZ 1 C 171/20f), 2. E*, vertreten durch Dr. Schartner Paragraph Mag. Kofler Rechtsanwälte GmbH in Altenmarkt (verbundenes Verfahren AZ 1 C 170/20h), wegen 8.865,90 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 15. Dezember 2022, GZ 22 R 239/22h-32, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 29. Juli 2022, GZ 1 C 171/20f, 1 C 170/20h-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit jeweils 833,88 EUR (darin 138,98 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
[1] Der Kläger schloss eine Vereinbarung mit einem Verein, nach der ihm gegen Zahlung eines Fördermitgliedschaftsbeitrags und eines Nutzungsentgelts die Nutzung eines näher bezeichneten Fahrzeugs überlassen werden sollte. Der Zweitbeklagte war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Organwalter des mittlerweile aufgelösten Vereins. Der Erstbeklagte hatte zu diesem Zeitpunkt keine Organstellung mehr inne. Der Kläger hat niemals ein Fahrzeug erhalten und nimmt die Beklagten auf Zahlung der an den Verein geleisteten 8.865,90 EUR in Anspruch.
[2] Die Vorinstanzen wiesen die Klage mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für einen Haftungsdurchgriff auf die Vereinsorgane lägen nicht vor.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die Revision des Klägers ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508 Abs 1 ZPO) Ausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig. [3] Die Revision des Klägers ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO) Ausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig.
[4] 1. Zur Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO muss zumindest eine präjudizielle (RS0088931) Rechtsfrage konkret ausgeführt werden (vgl RS0043654). Stützt der Revisionswerber sein Rechtsmittel – wie hier – auf den Rechtsmittelgrund des § 503 Z 2 ZPO, muss er in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (vgl RS0043039 [T4]). Diesen Anforderungen wird die Revision im vorliegenden Fall nicht gerecht. [4] 1. Zur Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO muss zumindest eine präjudizielle (RS0088931) Rechtsfrage konkret ausgeführt werden vergleiche RS0043654). Stützt der Revisionswerber sein Rechtsmittel – wie hier – auf den Rechtsmittelgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO, muss er in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre vergleiche RS0043039 [T4]). Diesen Anforderungen wird die Revision im vorliegenden Fall nicht gerecht.
[5] 2. Mit der Wiedergabe der gänzlich abstrakt gehaltenen Zulassungsbegründung des Berufungsgerichts, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur „Stoffsammelmaxime bei deliktischen Schadenersatzansprüchen“, wird nicht dargetan, wodurch sich der Kläger konkret beschwert erachtet.
[6] Soweit das Unterbleiben der Einholung „weiterer Beweise“ zur Verwendung von Vereinsvermögen zugunsten der Beklagten gerügt wird, geht daraus nicht einmal hervor, ob ein – der Rechtsrüge zuzuordnender (vgl RS0043304) – sekundärer Feststellungsmangel oder ein – im Verfahren dritter Instanz nur ausnahmsweise aufgreifbarer (vgl RS0043086) – Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend gemacht wird. Inwiefern die fehlende Trennung der Gebarung des Vereins, an den der Kläger Zahlungen leistete, und eines zweiten Vereins zur Haftung der Beklagten führen sollte, wird nicht nachvollziehbar dargetan. [6] Soweit das Unterbleiben der Einholung „weiterer Beweise“ zur Verwendung von Vereinsvermögen zugunsten der Beklagten gerügt wird, geht daraus nicht einmal hervor, ob ein – der Rechtsrüge zuzuordnender vergleiche RS0043304) – sekundärer Feststellungsmangel oder ein – im Verfahren dritter Instanz nur ausnahmsweise aufgreifbarer vergleiche RS0043086) – Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend gemacht wird. Inwiefern die fehlende Trennung der Gebarung des Vereins, an den der Kläger Zahlungen leistete, und eines zweiten Vereins zur Haftung der Beklagten führen sollte, wird nicht nachvollziehbar dargetan.
[7] Insgesamt wird in der Revision daher keine Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt. [7] Insgesamt wird in der Revision daher keine Rechtsfrage der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt.
[8] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RS0112296). Werden mehrere Verfahren mit Gerichtsbeschluss zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und sind die obsiegenden Parteien je durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten, verbleibt einer jeden der eigene Ersatzanspruch auf Basis des sie betreffenden Streitwerts (RS0072286 [T1] = 6 Ob 136/07d). Ein Anspruch des Vertreters des Zweitbeklagten auf Erhöhung der Entlohnung nach § 15 RATG besteht nicht, weil er nicht mehrere Personen vertrat und dem Zweitbeklagten im Verfahren auch nicht mehrere Personen gegenüberstanden. [8] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RS0112296). Werden mehrere Verfahren mit Gerichtsbeschluss zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und sind die obsiegenden Parteien je durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten, verbleibt einer jeden der eigene Ersatzanspruch auf Basis des sie betreffenden Streitwerts (RS0072286 [T1] = 6 Ob 136/07d). Ein Anspruch des Vertreters des Zweitbeklagten auf Erhöhung der Entlohnung nach Paragraph 15, RATG besteht nicht, weil er nicht mehrere Personen vertrat und dem Zweitbeklagten im Verfahren auch nicht mehrere Personen gegenüberstanden.
Textnummer
E141006European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0100OB00011.23Z.0312.000Im RIS seit
11.04.2024Zuletzt aktualisiert am
11.04.2024