Norm
ZPO §503 Z4 E4bRechtssatz
Feststellungsmängel bilden nicht den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO, sondern können nur mit dem Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO geltend gemacht werden.Feststellungsmängel bilden nicht den Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO, sondern können nur mit dem Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO geltend gemacht werden.
Anmerkung
Anm: Dieser Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen. September 2020Entscheidungstexte