RS OGH 2025/6/25 1Ob274/50; 2Ob297/52; 1Ob736/52; 1Ob303/53; 3Ob677/54; 8Ob190/64; 8Ob13/65; 5Ob136/

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Veröffentlicht am 31.05.1950
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Norm

ZPO §503 Z4 E4b
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Feststellungsmängel bilden nicht den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO, sondern können nur mit dem Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO geltend gemacht werden.Feststellungsmängel bilden nicht den Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO, sondern können nur mit dem Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO geltend gemacht werden.

Anmerkung

Anm: Dieser Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen. September 2020

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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