Norm
ZPO §266 DIIIRechtssatz
Hat das Erstgericht über ein Geständnis nach § 266 ZPO und die von ihm erfassten Tatsachen keinerlei Feststellungen getroffen, dann darf das Berufungsgericht selbst dieses Geständnis verwerten.Hat das Erstgericht über ein Geständnis nach Paragraph 266, ZPO und die von ihm erfassten Tatsachen keinerlei Feststellungen getroffen, dann darf das Berufungsgericht selbst dieses Geständnis verwerten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0040101Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026