Norm
ASVG §175 Abs2 Z2Rechtssatz
Dadurch, dass der Gesetzgeber den Unfallversicherungsschutz der Wege vom oder zum Arzt sowie der Wege von oder zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle in § 175 Abs 2 Z 2 ASVG sowie in der im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des § 90 Abs 2 Z 2 B-KUVG ausdrücklich geregelt hat, bringt er zum Ausdruck, dass diese Wege nur unter den dort angeführten Voraussetzungen geschützt sein sollen. Mit der Bestimmung des § 90 Abs 2 Z 2 B-KUVG ist der unfallversicherungsrechtliche Schutz im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe oder Vornahme einer ärztlichen Untersuchung abschließend geregelt.Dadurch, dass der Gesetzgeber den Unfallversicherungsschutz der Wege vom oder zum Arzt sowie der Wege von oder zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle in Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG sowie in der im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer 2, B-KUVG ausdrücklich geregelt hat, bringt er zum Ausdruck, dass diese Wege nur unter den dort angeführten Voraussetzungen geschützt sein sollen. Mit der Bestimmung des Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer 2, B-KUVG ist der unfallversicherungsrechtliche Schutz im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe oder Vornahme einer ärztlichen Untersuchung abschließend geregelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115381Dokumentnummer
JJR_20010522_OGH0002_010OBS00108_01G0000_001