3. Auch wenn das Erstgericht hievon keinen Gebrauch gemacht hat, ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass in Bezug auf dieses Vorbringen und Beweisanbot grundsätzlich ein Vorgehen nach § 179 Satz 2 ZPO anzudenken gewesen wäre. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht auf Antrag oder von Amts grob schuldhaft verspätet erstattetes Vorbringen zurückweisen, wenn seine Zulassung die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde. Sofern vorliegendenfalls durch eine ergänzende Einvernahme des Klägers eine neuerliche Befassung des Sachverständigen erforderlich gewesen wäre, wären alle Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung erfüllt, zumal der Kläger seine Einwände betreffend die Umständen der Befundaufnahme und die gutachterlich erhobenen Messergebnisse erstmals NACH Beendigung der mündlichen Gutachtenserörterung vortrug und kein Grund erkennbar ist, weshalb dieses Vorbringen nicht zu einem früheren Zeitpunkt – jedenfalls zeitgerecht zur Berücksichtigung bei der mündlichen Gutachtenserörterung – erstattet hätte werden können. Es genügt auf den dokumentierten Verfahrenslauf zu verweisen: Das schriftliche Gutachten vom 16.5.2022 (ON 5) wurde den Parteien bereits mit der Ladung für die Tagsatzung am 6.10.2022 im Juli 2022 übermittelt (ON 7). In dieser Tagsatzung, bei der der Kläger persönlich anwesend war, wurde das Gutachten verlesen; die Tagsatzung wurde ausschließlich zum Zweck der Gutachtenserörterung mit dem Sachverständigen erstreckt (ON 8). Bis zur abschließenden Tagsatzung vom 12.1.2023 verstrichen neuerlich ein Zeitraum von mehr als drei Monaten (ON 13). Im Hinblick auf diesen Verfahrensgang ist nicht nachvollziehbar, warum das bezughabende Vorbringen erstmals in der abschließenden Tagsatzung und dann sogar erst nach Durchführung der mündlichen Gutachtenserörterung erstattet wurde. Dieser Schluss hätte hier nach dem dargestellten Prozessverlauf unabhängig davon gezogen werden können, dass das Erstgericht am Ende der mündlichen Gutachtenserörterung die Parteien nicht aufgefordert hatte, allfällig für das Sachverständigengutachten relevantes Vorbringen jetzt zu erstatten.3. Auch wenn das Erstgericht hievon keinen Gebrauch gemacht hat, ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass in Bezug auf dieses Vorbringen und Beweisanbot grundsätzlich ein Vorgehen nach Paragraph 179, Satz 2 ZPO anzudenken gewesen wäre. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht auf Antrag oder von Amts grob schuldhaft verspätet erstattetes Vorbringen zurückweisen, wenn seine Zulassung die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde. Sofern vorliegendenfalls durch eine ergänzende Einvernahme des Klägers eine neuerliche Befassung des Sachverständigen erforderlich gewesen wäre, wären alle Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung erfüllt, zumal der Kläger seine Einwände betreffend die Umständen der Befundaufnahme und die gutachterlich erhobenen Messergebnisse erstmals NACH Beendigung der mündlichen Gutachtenserörterung vortrug und kein Grund erkennbar ist, weshalb dieses Vorbringen nicht zu einem früheren Zeitpunkt – jedenfalls zeitgerecht zur Berücksichtigung bei der mündlichen Gutachtenserörterung – erstattet hätte werden können. Es genügt auf den dokumentierten Verfahrenslauf zu verweisen: Das schriftliche Gutachten vom 16.5.2022 (ON 5) wurde den Parteien bereits mit der Ladung für die Tagsatzung am 6.10.2022 im Juli 2022 übermittelt (ON 7). In dieser Tagsatzung, bei der der Kläger persönlich anwesend war, wurde das Gutachten verlesen; die Tagsatzung wurde ausschließlich zum Zweck der Gutachtenserörterung mit dem Sachverständigen erstreckt (ON 8). Bis zur abschließenden Tagsatzung vom 12.1.2023 verstrichen neuerlich ein Zeitraum von mehr als drei Monaten (ON 13). Im Hinblick auf diesen Verfahrensgang ist nicht nachvollziehbar, warum das bezughabende Vorbringen erstmals in der abschließenden Tagsatzung und dann sogar erst nach Durchführung der mündlichen Gutachtenserörterung erstattet wurde. Dieser Schluss hätte hier nach dem dargestellten Prozessverlauf unabhängig davon gezogen werden können, dass das Erstgericht am Ende der mündlichen Gutachtenserörterung die Parteien nicht aufgefordert hatte, allfällig für das Sachverständigengutachten relevantes Vorbringen jetzt zu erstatten.