RS OGH 1986/11/25 5Ob314/86, 5Ob578/87, 5Ob1543/87, 7Ob55/87, 3Ob1507/88, 8Ob1501/89, 8Ob607/93, 9Ob

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Veröffentlicht am 25.11.1986
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Norm

ZPO §502 Abs4 Z1 HII
ZPO §503 Z2 C3c

Rechtssatz

Nicht revisible Verfahrensmängel wie behauptete Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die vom Berufungsgericht als solche verneint worden sind, können auch nicht mit einer Grundsatzrevision geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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