RS OGH 1969/9/3 7Ob140/69, 4Ob343/78, 5Ob47/83, 4Ob40/98f, 4Ob122/98i, 6Ob229/98i, 1Ob83/04v, 3Ob220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1969
beobachten
merken

Norm

ZPO §503 Z2 C1b
ZPO §520 C
ZPO §526 A
AußStrG 2005 §66 Abs1 Z2 AIIB

Rechtssatz

Ein angeblicher Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, der vom Rekursgericht nicht als solcher erkannt wurde, kann nach dem Grundsatz, dass jeder Verfahrensmangel immer nur einmal und zwar in der nächsthöheren Instanz wahrgenommen werden kann, im Revisionsrekursverfahren nicht abermals geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0043919

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten