TE OGH 2009/1/28 1Ob157/08g

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Veröffentlicht am 28.01.2009
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dusanka B*****, vertreten durch Mag. Bernd Jahnel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Tomislav B*****, wegen Abgabe einer Erklärung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. Mai 2008, GZ 44 R 119/08b-27, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 25. Oktober 2007, GZ 26 C 7/07i-11, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Erfüllung eines Scheidungsvergleichs durch Abgabe von Erklärungen, die die Übertragung von in seinem Eigentum stehenden Liegenschaftsanteilen an sie ermöglichen sollten.

Der Beklagte wies auf die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen hin.

Das Erstgericht wies die Klage zurück und erklärte das bisherige Verfahren für nichtig, weil über das Vermögen des Beklagten bereits vor Klagseinbringung der Konkurs eröffnet worden war. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige; der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig. Ohne jedweden Anhaltspunkt habe für das Erstgericht keine Verpflichtung bestanden, in die Insolvenzdatei Einsicht zu nehmen. Die Klägerin begehre einen der Anmeldung im Konkurs unterliegenden Anteil an der Konkursmasse, weshalb eine Berichtigung der Parteibezeichnung nicht zulässig sei. Die Klägerin beantragte die Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht und erhob gleichzeitig (außerordentlichen) Revisionsrekurs. In der Folge teilte sie mit, dass das Konkursverfahren über das Vermögen des Beklagten aufgehoben worden sei und dass der Beklagte die „eingeklagten Erklärungen" abgegeben habe. Die Klage werde daher auf Kosten eingeschränkt.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist wegen des Fehlens von Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO unzulässig.

1. Die zwischenzeitige Leistungserbringung des Beklagten ändert nichts an der Beschwer bzw am Rechtsschutzinteresse der Klägerin (vgl 1 Ob 529/85; 3 Ob 28/77).

2. Ein fälschlicherweise gestellter Antrag einer Partei auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses, verbunden mit einem solchen, ist in einen - hier ohnehin so bezeichneten - außerordentlichen Revisionsrekurs umzudeuten (vgl RIS-Justiz RS0123405 zur ao Revision).

3. Ein angeblicher Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens - hier der behauptete Verstoß gegen die Anleitungspflicht zur Richtigstellung der Parteibezeichnung vom Gemeinschuldner auf den Masseverwalter -, der vom Rekursgericht nicht als solcher erkannt wurde, kann im Revisionsrekursverfahren nicht abermals geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0043919).

4. Der außerbücherliche Übernehmer einer Liegenschaft kann sich ganz allgemein gegen die Gläubiger des bücherlichen Eigentümers weder im Exekutions-, noch im Insolvenzverfahren durchsetzen. Bloße Verschaffungsansprüche begründen kein Aussonderungsrecht, da dieses zur Voraussetzung hat, dass vom Gläubiger bereits das Eigentumsrecht erworben worden ist (Schulyok in Konecny/Schubert, KO § 44 Rz 9-10). Die Klägerin kann sich daher nicht auf das Bestehen eines Aussonderungsanspruchs stützen.

5. War der Gemeinschuldner - wie hier - am Tag der Konkurseröffnung Eigentümer der streitgegenständlichen Liegenschaft und bestand keine wirksame Rangvormerkung, fällt sie gemäß § 1 Abs 1 KO in die Konkursmasse. Dies trifft auch dann zu, wenn sich der Gemeinschuldner (hier der Beklagte) vor Konkurseröffnung mittels gerichtlichen Vergleichs zur Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft an die Klägerin verpflichtet hatte (RIS-Justiz RS0063858).

6. Eine gegen den Gemeinschuldner selbst erhobene Klage, die sein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen betrifft, ist zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0064062).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§§ 510 Abs 3, 528a ZPO).

Anmerkung

E897911Ob157.08g

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZIK 2009/250 S 163 - ZIK 2009,163XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0010OB00157.08G.0128.000

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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