Norm
KO §1 Abs1Rechtssatz
War der Gemeinschuldner am Tage der Konkurseröffnung Eigentümer der streitgegenständlichen Liegenschaft und bestand keine wirksame Rangvormerkung, fällt sie gemäß § 1 Abs 1 KO in die Konkursmasse. Daran ändert auch nichts, dass der Vertrag (= Vergleich) durch Aushändigung der einverleibungsfähigen Urkunde und tatsächliche Übergabe der Liegenschaft an die Klägerin im Sinne des § 21 KO zur Gänze erfüllt wurde.War der Gemeinschuldner am Tage der Konkurseröffnung Eigentümer der streitgegenständlichen Liegenschaft und bestand keine wirksame Rangvormerkung, fällt sie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, KO in die Konkursmasse. Daran ändert auch nichts, dass der Vertrag (= Vergleich) durch Aushändigung der einverleibungsfähigen Urkunde und tatsächliche Übergabe der Liegenschaft an die Klägerin im Sinne des Paragraph 21, KO zur Gänze erfüllt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0063858Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.06.2018