Norm
ZPO §505 Abs4Rechtssatz
Ein fälschlicherweise gestellter Antrag einer Partei auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der Revision, verbunden mit der ordentlichen Revision, ist in eine außerordentliche Revision nach § 505 Abs 4 ZPO umzudeuten (so schon 2 Ob 194/01w; 2 Ob 38/02f).Ein fälschlicherweise gestellter Antrag einer Partei auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der Revision, verbunden mit der ordentlichen Revision, ist in eine außerordentliche Revision nach Paragraph 505, Absatz 4, ZPO umzudeuten (so schon 2 Ob 194/01w; 2 Ob 38/02f).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123405Im RIS seit
26.04.2008Zuletzt aktualisiert am
20.03.2026