TE OGH 2014/1/21 5Ob3/14y

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Veröffentlicht am 21.01.2014
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Clemens Vintschgau, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. D*****, vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwältin in Wien, wegen Räumung, über die Revision (richtig: außerordentliche Revision) der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 29. Oktober 2013, GZ 39 R 134/13i-28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts, mit welchem der Beklagte zur Räumung eines von ihm gemieteten Lagers wegen Ablaufs der vereinbarten Befristung verpflichtet wurde.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Beklagten fälschlicherweise (§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO iVm § 49 Abs 2 Z 5 JN) gestellte Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der Revision, verbunden mit der ordentlichen Revision, ist in eine außerordentliche Revision nach § 505 Abs 4 ZPO umzudeuten (RIS-Justiz RS0123405).Der vom Beklagten fälschlicherweise (Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN) gestellte Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der Revision, verbunden mit der ordentlichen Revision, ist in eine außerordentliche Revision nach Paragraph 505, Absatz 4, ZPO umzudeuten (RIS-Justiz RS0123405).

In der Revision macht der Beklagte geltend, dass das Berufungsgericht die - im Rechtsmittel allerdings nicht näher angeführte und durch kein einziges Zitat belegte - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs missachtet habe, wonach eine stillschweigende Vertragsverlängerung eintrete, wenn der Vermieter nach Ablauf der Befristung keine eindeutige gegenteilige Erklärung abgegeben habe.

Mit diesem Vorbringen setzt sich die Revision allerdings über die erstgerichtliche Feststellung hinweg, wonach die Klägerin dem Beklagten bereits wenige Tage vor Ablauf der Befristung unmissverständlich klar machte, dass sie einer Verlängerung des Vertrags auf unbestimmte Zeit nicht zustimme (S 5 des Ersturteils = AS 81).

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs reicht ein iSd § 863 ABGB eindeutig auf Verhinderung einer Vertragsverlängerung abzielendes, auch schon vor dem Endtermin gesetztes Verhalten, das in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit diesem steht, aus, die Vermutung der stillschweigenden Erneuerung zu widerlegen (6 Ob 198/08y immolex 2009/70 [Neugebauer] = wobl 2010/74; RIS-Justiz RS0032945; RS0032952).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs reicht ein iSd Paragraph 863, ABGB eindeutig auf Verhinderung einer Vertragsverlängerung abzielendes, auch schon vor dem Endtermin gesetztes Verhalten, das in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit diesem steht, aus, die Vermutung der stillschweigenden Erneuerung zu widerlegen (6 Ob 198/08y immolex 2009/70 [Neugebauer] = wobl 2010/74; RIS-Justiz RS0032945; RS0032952).

Schlagworte

Streitiges Wohnrecht

Textnummer

E106769

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0050OB00003.14Y.0121.000

Im RIS seit

13.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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