RS OGH 2025/10/28 6Ob504/92; 3Ob523/92; 1Ob42/92; 8Ob1662/93; 2Ob527/94; 6Ob643/94; 7Ob1666/94; 5Ob1

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Veröffentlicht am 23.01.1992
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Rechtssatz

Auch eine vor dem Endtermin eines Zeitmietvertrages abgegebene eindeutige Erklärung des Bestandgebers, das Bestandverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, schließt ein "Bewendenlassen" im Sinne des § 1114 ABGB aus. Eine solche eindeutige Erklärung liegt nicht nur in einer Verfahrenshandlung nach § 567 ZPO, sondern kann auch außergerichtlich erfolgen. Sie ist aber nur dann beachtlich, wenn sie im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Endtermin abgegeben wird (in casu: zehn Tage vor dem Endtermin).Auch eine vor dem Endtermin eines Zeitmietvertrages abgegebene eindeutige Erklärung des Bestandgebers, das Bestandverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, schließt ein "Bewendenlassen" im Sinne des Paragraph 1114, ABGB aus. Eine solche eindeutige Erklärung liegt nicht nur in einer Verfahrenshandlung nach Paragraph 567, ZPO, sondern kann auch außergerichtlich erfolgen. Sie ist aber nur dann beachtlich, wenn sie im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Endtermin abgegeben wird (in casu: zehn Tage vor dem Endtermin).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0032945

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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