TE OGH 2018/4/30 1Ob50/18m

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Veröffentlicht am 30.04.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Gudrun Truschner, Rechtsanwältin, Wels, Franz-Keim-Straße 17, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen des M***** H*****, Inhaber der W***** e.U., gegen die beklagte Partei O***** H***** GmbH, *****, Deutschland, vertreten durch die Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG, Wien, wegen 35.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 22. Februar 2018, GZ 3 R 16/18w-15, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 15. Jänner 2018, GZ 8 Cg 42/17y-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Obwohl das Rekursgericht gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt, erhob die Klägerin eine (mit einem „ordentlichen Revisionsrekurs“ verbundene) „Zulassungsvorstellung“ an das Rekursgericht, in der sie den Antrag stellte, den Revisionsrekurs doch für zulässig zu erklären. Die Möglichkeit eines solchen Antrags ist allerdings gemäß § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO auf den Streitwertbereich zwischen 5.000 EUR und 30.000 EUR beschränkt. Bei einem höheren Wert des Entscheidungsgegenstands kommt nur ein außerordentlicher Revisionsrekurs in Betracht (§ 528 Abs 3 iVm § 505 Abs 4 ZPO).

Da nach § 84 Abs 2 Satz 2 ZPO die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels unerheblich ist, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist, ist die Eingabe der klagenden Partei als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandeln (RIS-Justiz RS0123405).

2. Die Auslegung des Parteivorbringens bietet regelmäßig keinen Anlass zur Beantwortung einer im Sinn des § 528 Abs 1 (bzw § 502 Abs 1) ZPO erheblichen Rechtsfrage (vgl RIS-Justiz RS0042828), sofern das Gericht zweiter Instanz seinen Beurteilungsspielraum nicht evident überschritten hat, wovon im vorliegenden Fall keine Rede sein kann.

Die Revisionsrekurswerberin wendet sich allein gegen die Rechtsauffassung des Rekursgerichts, nach ihrem eigenen Vorbringen sei die Anweisung, auf den Rechnungen des später in Insolvenz verfallenen Schuldners eine Bankkontonummer der Beklagten anzugeben, vom Unternehmensinhaber in seiner Eigenschaft als Einzelunternehmer, nicht aber im Namen der Beklagten als deren Geschäftsführer erteilt worden. Darin liegt aber keine bedenkliche Auslegung ihres Prozessvorbringens, auch wenn sie in der Klage formuliert hatte, er habe Kunden als Geschäftsführer der Beklagten „und“ als Inhaber seines Einzelunternehmens angewiesen, Zahlungen an die Beklagte zu leisten. Später konkretisierte sie ihr Vorbringen allerdings dahin, dass die Fakturen über Anweisung „des Unternehmensinhabers“ erstellt worden seien, und dass „der Inhaber der Gemeinschuldnerin“ durch eine strafbare Handlung den Schaden verursacht habe, zumal er Vermögen des Einzelunternehmens an eine andere juristische Person transferiert habe; damit seien „der Klägerin“ sämtliche Erträge entzogen und die Insolvenz verursacht worden.

3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO), weshalb auch eine Auseinandersetzung mit der Frage unterbleiben kann, inwieweit überhaupt ein gegenüber dem späteren (Gemein-)Schuldner rechtswidriges Verhalten der Beklagten vorliegen sollte.

Textnummer

E121724

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00050.18M.0430.000

Im RIS seit

18.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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