TE OGH 2019/12/17 3Ob216/19i

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Veröffentlicht am 17.12.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Roch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Priv.-Doz. Dr. Rassi und Mag. Painsi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Mag. Josef Wimmer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, gegen die Beklagten 1. G*****, 2. D*****, beide vertreten durch DDr. Karl Robert Hiebl und Mag. Alexander Lirk, Rechtsanwälte in Braunau am Inn, wegen 19.287,49 EUR sA und Feststellung, über die (richtig) außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 16. September 2019, GZ 4 R 50/19d-48, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte von den Beklagten zur ungeteilten Hand Schadenersatz (Schmerzengeld, Haushalts- und Pflegehilfekosten, Fahrtkosten ua) in der Höhe von 19.287,49 EUR sA sowie die Feststellung der Haftung der beiden Beklagten für künftige Schäden. Er brachte zusammengefasst vor, die Beklagten hätten ihn am Abend des 7. Februar 2016 verprügelt und dabei schwer verletzt, wobei aufgrund dieser Verletzungen Spät- und Dauerfolgen nicht ausgeschlossen werden könnten.

Das Erstgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Täterschaft der Beklagten nicht feststellbar sei, und wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger erhob dagegen einen – mit einer „ordentlichen Revision“ verbundenen – Antrag auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision gemäß § 508 Abs 1 ZPO.

Die Möglichkeit eines solchen Antrags ist allerdings gemäß § 508 ZPO auf den Streitwertbereich zwischen 5.000 EUR und 30.000 EUR beschränkt. Bei einem höheren Wert des Entscheidungsgegenstands kommt nur eine außerordentliche Revision in Betracht (§ 505 Abs 4 ZPO). Nach § 84 Abs 2 Satz 2 ZPO ist die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels unerheblich, weshalb das Rechtsmittel des Klägers als außerordentliche Revision zu behandeln ist (RIS-Justiz RS0123405).

Die vom Revisionswerber als erheblich bezeichneten Fragen, ob „das Erstgericht die vorliegenden Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt“ und ob „das Berufsgericht im Zuge der vorgebrachten Beweisrüge überprüft hat, ob das Erstgericht die ihm vorgelegten Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat“, betreffen allein die Beweiswürdigung durch die Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof wird jedoch ausschließlich als Rechtsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen tätig, nicht als Tatsacheninstanz; Fragen der Beweiswürdigung sind nicht revisibel (RS0042903 [T1, T2, T10]; RS0043099 [T1]; RS0043150 [T7]; RS0043371).

Eine – wie hier durch die Beklagten – ohne Freistellung durch den Obersten Gerichtshof (§ 508a Abs 2 ZPO) erstattete Revisionsbeantwortung ist nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig und daher auch nicht zu honorieren.

Textnummer

E127133

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00216.19I.1217.000

Im RIS seit

28.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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