RS OGH 2024/9/26 2Ob683/54; 7Ob209/55; 2Ob228/55; 2Ob376/56; 1Ob599/56; 2Ob667/56; 2Ob290/57; 2Ob584

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Veröffentlicht am 01.12.1954
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Norm

ZPO §503 Z2 C3b
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Es gehört zur Beweiswürdigung, wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, dass weitere Beweise an dem festgestellten Sachverhalt nichts ändern könnten. Auch diese sogenannte vorgreifende Beweiswürdigung ist in der dritten Instanz nicht überprüfbar.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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