TE OGH 1988/6/23 8Ob565/87

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Veröffentlicht am 23.06.1988
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner, Dr. Huber und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) K*, *, und 2.) C* S.A., *, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Golla, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Martin M*, *, vertreten durch Dr. Hermann Gaigg, Rechtsanwalt in Wien, wegen Auflösung eines Treuhandverhältnisses und Übergabe von Geschäftsanteilen infolge Revision der zweitklagenden Partei und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 18. Dezember 1986, GZ 1 R 232/86-222, womit infolge Berufung der zweitklagenden Partei und der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 9. Jänner 1986, GZ 15 Cg 182/79-184, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I.) Der Revision der Zweitklägerin wird nicht Folge gegeben. Die Zweitklägerin ist schuldig, dem Beklagten binnen 14 Tagen die mit S 40.834,65 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich S 1.200 an Barauslagen und S 3.603,15 an Umsatzsteuer) zu ersetzen.römisch eins.) Der Revision der Zweitklägerin wird nicht Folge gegeben. Die Zweitklägerin ist schuldig, dem Beklagten binnen 14 Tagen die mit S 40.834,65 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich S 1.200 an Barauslagen und S 3.603,15 an Umsatzsteuer) zu ersetzen.

II.) Der Revision des Beklagten wird teilweise Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden in Ansehung ihres die Erstklägerin betreffenden Ausspruches über Punkt 2) des Klagebegehrens und im Ausspruch über die Kosten der Erstklägerin durch Abweisung dieses Teilbegehrens abgeändert, hingegen hinsichtlich der Stattgebung der von der Erstklägerin zu Punkt 1), 3) und 4) gestellten Klagebegehren mit der Maßgabe bestätigt, daß die Entscheidung insoweit insgesamt zu lauten hat:römisch zwei.) Der Revision des Beklagten wird teilweise Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden in Ansehung ihres die Erstklägerin betreffenden Ausspruches über Punkt 2) des Klagebegehrens und im Ausspruch über die Kosten der Erstklägerin durch Abweisung dieses Teilbegehrens abgeändert, hingegen hinsichtlich der Stattgebung der von der Erstklägerin zu Punkt 1), 3) und 4) gestellten Klagebegehren mit der Maßgabe bestätigt, daß die Entscheidung insoweit insgesamt zu lauten hat:

Der Beklagte ist schuldig, 1) im eigenen Namen und als Geschäftsführer der Martin M* Gesellschaft mbH in die Übertragung des ihm zugeschriebenen Kommanditanteiles an der "T*" Mineralölprodukte Großhandel Martin M* & Co in W*, im Nominale von S 711.000 auf die Erstklägerin einzuwilligen und binnen 14 Tagen alle hiefür nötigen Erklärungen abzugeben, insbesondere einen diesbezüglichen Handelsregisterantrag, der seinen Austritt als Kommanditist und den Eintritt der Erstklägerin als Kommanditistin zum Inhalt hat, zu unterfertigen; 3) in die entschädigungslose Übertragung des ihm zugeschriebenen einzigen Geschäftsanteil an der Martin M* Gesellschaft mbH an die Erstklägerin einzuwilligen und binnen 14 Tagen die dazu nötigen Erklärungen abzugeben, insbesondere alle erforderlichen Notariatsakte zu unterfertigen, und als Geschäftsführer der Martin M* Gesellschaft mbH die Übertragung dieses Geschäftsanteiles an die erstklagende Partei in ein allenfalls geführtes Anteilsbuch dieser Gesellschaft einzutragen, sowie 4) über die Verwaltung der zu übertragenden Geschäftsanteile für die Zeit ab dem Geschäftsjahr 1978 binnen 14 Tagen Rechnung zu legen.

Das von der Erstklägerin unter Punkt 2) weiters gestellte Klagebegehren auf Übertragung des der Martin M* Gesellschaft mbH zugeschriebenen Komplementäranteiles an der "T*" Mineralölprodukte Großhandel Martin M* & Co auf die Erstklägerin wird abgewiesen. Der Beklagte ist ferner schuldig, der Erstklägerin binnen 14 Tagen die Prozeßkosten erster Instanz im Betrag von S 451.887,-- (einschließlich S 40.340,41 an Umsatzsteuer und S 8.142,50 an Barauslagen) und die Kosten des Berufungsverfahrens im Betrag von S 41.155,30 (einschließlich S 3.003,30 an Umsatzsteuer und S 4.819,-- an Barauslagen) zu ersetzen."

III. Die von der Zweitklägerin erstattete Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.römisch drei. Die von der Zweitklägerin erstattete Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.

IV. Der Beklagte ist schließlich schuldig, der Erstklägerin binnen 14 Tagen S 12.699,53 (einschließlich S 990,87 an Umsatzsteuer und S 1.800,-- an Barauslagen) an Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.römisch vier. Der Beklagte ist schließlich schuldig, der Erstklägerin binnen 14 Tagen S 12.699,53 (einschließlich S 990,87 an Umsatzsteuer und S 1.800,-- an Barauslagen) an Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte ist mit einem Anteil von 53 % Kommanditist der "T*" Mineralölprodukte-Großhandel Martin M* & Co, W* (in der Folge: "T*" genannt) und gleichzeitig alleiniger Gesellschafter und alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der Martin M* GesmbH (im folgenden: "M* GesmbH"), die ihrerseits mit einem Anteil von 5 % Komplementärin der "T*" ist. Die Zweitklägerin ist mit einem Anteil von 42 % die zweite Kommanditistin der "T*". In den Jahren 1952 und 1955 unterfertigte der Beklagte je eine Treuhanderklärung, in welchem der Treu- und Geldgeber sowie eine Person, über deren Weisung der Beklagte die dort genannten Rechte ausüben sollte, nicht genannt waren, und weiters eine Prozeßvollmacht an Rechtsanwalt Dr. Johann D* sowie einen Blankowechsel. Die undatierte Treuhanderklärung aus dem Jahre 1955 (Beilage /C) hat folgenden Wortlaut:

"Ich erkläre, daß ich lediglich als Treuhänder von Gesellschafter der Firma "A*", Heizöl-Vertrieb Wilhelm S*, Kommanditgesellschaft, W*, bin. Die zum Erwerb des vorgenannten Gesellschaftsanteiles notwendige Summe wurde mir von …….. ausgefolgt. Ich verpflichte mich, die mir aus meiner Stellung als Gesellschafter der Firma "A*" Heizöl-Vertrieb Wilhelm S*, Kommanditgesellschaft, W*, zustehenden Rechte nur über Weisung von auszuüben und mich hiebei genauestens an diese Weisungen zu halten.

Ferner verpflichte ich mich, meinen Geschäftsanteil jederzeit über Weisung von …….. an eine mir von diesem namhaft gemachte Person zu übertragen, ohne daß mir hiefür irgendwelche Ansprüche zustehen. Diese Verpflichtung bindet auch meine Erben. Ich habe Herrn Dr. Johann D, Rechtsanwalt, W*, unwiderruflich Vollmacht erteilt, jederzeit in meinem Namen über die mir als Gesellschafter vorstehender Firma zustehenden Rechte zu verfügen, insbesondere auch meinen Geschäftsanteil teilweise oder ganz an Dritte zu übertragen. Ich habe ferner unwiderrufliche Vollmacht gegeben, Herrn Dr. Johann D* an meiner Stelle den Auftrag zu geben, meine Rechte ganz oder teilweise an eine von ihm namhaft gemachte Person zu übertragen." Die ebenfalls undatierte Treuhanderklärung aus dem Jahre 1952 (Beilage /D) bezieht sich auf die Stellung des Beklagten als treuhänderischer Alleininhaber des Metallunternehmens Martin M* in W* und ist im wesentlichen inhaltsgleich mit der Treuhanderklärung Beilage /C. Die Vollmachten an Dr. D* sind datiert mit 24. Mai 1952 (in Beilage /D) bzw. 21. April 1955 (in Beilage /C) für die "A*" Heizölvertreib Wilhelm S* KG (im folgenden kurz: "A* KG").

Die "A* KG" begann am 10. November 1953; persönlich haftender Gesellschafter war Wilhelm S*, Kommanditisten mit einem Anteil von je S 10.000 waren Erwin F* und Oskar R*. Zur Zeit des im Handelsregister am 16. Juni 1955 (mit Wirkung vom 1. Januar 1955) eingetragenen Eintrittes des Beklagten in die genannte KG waren persönlich haftende Gesellschafter Wilhelm S* und der Beklagte mit je 20 %, Kommanditisten waren Erwin S* mit 20 % und Erwin F* mit 40 %. Nach dem Zusatz zum Gesellschaftsvertrag vom 21. April 1955 betrug der Anteil des Beklagten 40 % und jener F* 20 %. Nach dem Ausscheiden Wilhelm S*'s (26. August 1955) hatte der Beklagte 50 % Anteile und F* sowie S* je 25 %. Am 21. April 1956 wurde der Firmenwortlaut geändert in "T*" Mineralölprodukte Großhandel Martin M* & Co (in der Folge "T*" genannt); seit der Eintragung vom 28. November 1958 war der Beklagte einziger Komplementär. Mit 12. Mai 1959 wurde Kurt B* statt F* Kommanditist mit dessen 25 %-Anteilen. Am 16. November 1962 wurde die Zweitklägerin statt S* Kommanditist mit dessen 25 %-Anteil; am 19. Mai 1971 übernahm sie auch die Kommanditanteile B*, sodaß ab dieser Zeit der Beklagte als Komplementär mit 3 % und als Kommanditist mit 47 % und die zweitklagende Partei als Kommanditistin mit 50 % an der "T*" beteiligt waren. Am 12. Juni 1967 erfolgte die Gründung der Martin M* GesmbH (in der Folge: M* GesmbH) mit einem Stammkapital von S 200.000, wobei der Beklagte 95 % und Kurt F* 5 % der Anteile hielten. In der Folge wurde die M* GesmbH einzige Komplementärin der "T*" (14. Juni 1968). Im Jahr 1967 wechselte F*, der schon in der "T*" Konzessionsträger (für das Transportgewerbe) war, in dieser Eigenschaft in die M* GesmbH. Am 18. November 1969 folgte die Abtretung des Anteils F* an den Beklagten. Mit 19. September 1973 wurde die "R*** Ing. H*** & Co. mit der "T*" mit den eingangs der Entscheidung bereits wiedergegebenen Beteiligungen fusioniert und am 27. September 1973 eine Erhöhung der Vermögenseinlage der Kommanditistin vorgenommen. Am 19. September 1958 übernahm der Beklagte 50 % der als OHG organisierten Firma Ing. A.H. H*. Am 16. Februar 1967 trat Ing. Alois H*, der bisher den zweiten Hälfteanteil hatte, aus der Gesellschaft aus, während die (damalige) "R* Petroleum-Handels- und Industrie AG" eintrat. (1957 hatte der Beklagte um S 170.000,-- Aktien dieser Gesellschaft von S*, Bukarest, gekauft.) Nach dem Austritt beider Gesellschafter als persönlich haftende Gesellschafter am 24. Jänner 1968 waren als persönlich haftender Gesellschafter die M* GesmbH mit 5 % und als Kommanditisten der Beklagte mit 45 % und die R* Petroleum-Handels- und Industrie AG mit 50 % beteiligt. Am 20. Jänner 1969 wurde die R* Petroleum-Handels- und Industrie AG durch die "T*" ersetzt. Am 17. Juli 1970 erfolgte die Fusionierung der R* Petroleum-Handels- und Industrie AG mit der Gesellschaft Ing. A.H. H*, wobei die Firma in "R* Ing. H* & Co." geändert wurde. Am 19. September 1973 erfolgte - wie bereits festgehalten - die Fusionierung dieser Gesellschaft mit der "T*".

Am 6. Dezember 1960 hatte der Beklagte das Unternehmen "Hermine K* Transporte" gekauft. Seit 7. Juli 1961 war F* persönlich haftender Gesellschafter mit 10 % der Anteile, der Beklagte Kommanditist mit einem Anteil von 90 %.

Am 11. November 1963 kam es zur Gründung der "N* Mineralöltransport GesmbH" mit einem Stammkapital von S 300.000; 80 % der Anteile gehörten der "T*". 20 % der Hermine K* Transporte. Am 19. Oktober 1965 wurden die Anteile der Hermine K* Transporte an den Beklagten verkauft und am 17. Juni 1966 die Firma Hermine K* Transporte gelöscht. Am 3. Februar 1971 wurde das Kapital der N* Mineralöltransport GesmbH von S 1 Mill. auf S 1,300.000 bei unveränderten prozentuellen Anteilen erhöht. Am 15. September 1972 kam es zur Verschmelzung der "N* Mineralöltransport GesmbH" mit der "N* Mineralöl Handels GesmbH" mit der neuen Firma "N* Mineralöl Handels- und Transport GesmbH". Nachdem die "T*" durch Übernahme der 20 %-Anteile des Beklagten am 22. Mai 1974 Alleingesellschafterin dieses Unternehmens geworden war, wurde sie am 8. August 1974 mit der N* Mineralölhandels- und Transport GesmbH fusioniert.

Am 7. Oktober 1965 erfolgte die Gründung der Gesellschaft "K & Co." in Graz mit einem Stammkapital von S 300.000. Gesellschafter waren zu 97 %-Anteilen die "A* V*" und Hans K* zu 3 %. Am 15. April 1971 übernahm Rechtsanwalt Dr. K* die Anteile K*; die Firma wurde in "N* Mineralölhandels GesmbH" geändert. Am 25. April 1972 erfolgte die Abtretung der Anteile Dr. K*' und von 17 % der A* V* an den Beklagten und der Restanteil von 80 % der A* V* an die "T*", sodaß der Beklagte mit 20 % und die "T*" mit 80 % an dieser Gesellschaft beteiligt waren. Mit der am 8. Oktober 1979 beim Erstgericht erhobenen Klage begehrten die beiden klagenden Parteien - nach Richtigstellung des Klagebegehrens (AS 22) und einer vom Erstgericht zugelassenen Klagsänderung (ON 38 und 47 dA) - den Beklagten schuldig zu erkennen, 1) im eigenen Namen und als Geschäftsführer der Martin M* Gesellschaft mbH in die Übertragung des ihm zugeschriebenen Kommanditanteiles an der "T*" Mineralölprodukte Großhandel Martin M* & Co in W*, im Nominale von S 711.000,00 auf die erstklagende Partei, Abgabe aller hiefür nötigen Erklärungen, insbesondere beglaubigte Unterfertigung eines diesbezüglichen Handelsregisterantrages, der seinen Austritt als Kommanditist und den Eintritt der erstklagenden Partei als Kommanditistin zum Inhalt hat, zu willigen und diesen Kommanditanteil somit an die erstklagende Partei herauszugeben; 2) im eigenen Namen und als Geschäftsführer der Martin M* Gesellschaft mbH in die Übertragung des dieser Gesellschaft zugeschriebenen Komplementäranteiles an der "T*" Mineralölprodukte Großhandel Martin M* & Co in W*, auf die erstklagende Partei, in die Abgabe aller hiefür nötigen Erklärungen, insbesondere beglaubigte Unterfertigung eines diesbezüglichen Handelsregisterantrages, der den Austritt der Martin M* Gesellschaft mbH. und den Eintritt der erstklagenden Partei an ihrer Stelle als Komplementärin zum Inhalt hat, sowie in die Errichtung, Unterfertigung und Durchführung aller hiefür nötigen Notariatsakte, zu willigen und den besagten Komplementäranteil somit an die erstklagende Partei herauszugeben; 3) die ihm selbst zugeschriebenen Geschäftsanteile an der Martin M* Gesellschaft mbH. an die erstklagende Partei entschädigungslos herauszugeben und auch diesbezüglich in die Abgabe aller hiefür nötigen Erklärungen, sowie in die Errichtung, Unterfertigung und Durchführung aller einschlägigen Notariatsakte zu willigen; und 4) über die herauszugebenden Geschäftsanteile Rechnung zu legen (AS 313 f).

Zur Begründung dieses Begehrens brachten die Kläger im wesentlichen folgendes vor:

Der Beklagte sei von der Erstklägerin als Treuhänder zur Verwaltung der in ihrem Eigentum stehenden "T*" und "M* GesmbH" eingesetzt worden, habe diese Unternehmen als Treuhänder und Geschäftsführer nach den Anweisungen der Erstklägerin zu führen und jährlich mit dieser abzurechnen gehabt und hiefür ein vertraglich vereinbartes Geschäftsführergehalt empfangen. 1979 habe er plötzlich die Abrechnungen verweigert, den - um sein Gehalt verminderten - Ertrag des Unternehmens nicht mehr abgeführt, sich als selbständiger Unternehmer bzw. Eigentümer der ihm nominell zugeschriebenen Anteile an beiden Unternehmungen "aufgespielt" und die Weisungen der Erstklägerin nicht mehr beachtet. Seit mehr als zwei Jahren hätten Verhandlungen zwischen der Erstklägerin und dem Beklagten stattgefunden, in denen er seine Eigenschaft als Treuhänder immer wieder anerkannt habe. Die Zweitklägerin trete nicht deswegen als Klägerin auf, weil sie einen Kommanditanteil vom Beklagten übertragen erhalten wolle, sondern weil sie nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zur Klage genötigt sei. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein:

Zwischen ihm bzw. seinen Unternehmungen "T*" und "M* GesmbH" einerseits und der Erstklägerin anderseits liege kein Treuhandverhältnis vor. Bei den von der Erstklägerin zum Akt gelegten Unterlagen über angebliche Ertragsablieferungen des Beklagten und sein angebliches "Gehalt" handle es sich ausschließlich um leicht widerlegbare Konstruktionen. Der in der Treuhanderklärung Beilage /C nicht genannte Treugeber habe die Sowjetische Besatzungsmacht, Sowjetische Mineralölverwaltung (SMV) sein sollen. Auf diese nicht realisierte Treuhand habe sich auch die unter Beilage /C mitvorgelegte Vollmacht und der Blankowechsel bezogen. Die Metallfirma Martin M* (Treuhanderklärung Beilage /D samt zugehöriger Vollmacht und Blankowechsel) sei im Wege der Treuhandschaft mittelbar von der Sowjetischen Besatzungsmacht erworben und in der Folge - glaublich 1955 - liquidiert worden. Der Beklagte habe niemals ein Treuhandverhältnis zur Erstklägerin oder seine Bereitschaft zur Befolgung von deren Aufträgen erklärt, vielmehr sei die Erstklägerin mit der vorliegenden Klageführung erstmals in Erscheinung getreten.

Schließlich wendete der Beklagte noch Verjährung ein. Die Erstklägerin hätte im Hinblick auf die von ihm vorgenommenen Veränderungen des Treugutes mehrfach die Gelegenheit und auch die Verpflichtung gehabt, allfällige Schadenersatzansprüche gegen ihn zu behaupten und geltend zu machen. Da sie dies unterlassen und sich auch nicht als die nunmehr behauptete Treugeberin zu erkennen gegeben habe, seien "diesbezügliche Schadenersatzansprüche" der Erstklägerin jedenfalls seit 29. November 1961 (am 28. November 1958 sei er als alleiniger persönlich haftender Gesellschafter der "T*" eingetragen worden) verjährt (vgl AS 58).Schließlich wendete der Beklagte noch Verjährung ein. Die Erstklägerin hätte im Hinblick auf die von ihm vorgenommenen Veränderungen des Treugutes mehrfach die Gelegenheit und auch die Verpflichtung gehabt, allfällige Schadenersatzansprüche gegen ihn zu behaupten und geltend zu machen. Da sie dies unterlassen und sich auch nicht als die nunmehr behauptete Treugeberin zu erkennen gegeben habe, seien "diesbezügliche Schadenersatzansprüche" der Erstklägerin jedenfalls seit 29. November 1961 (am 28. November 1958 sei er als alleiniger persönlich haftender Gesellschafter der "T*" eingetragen worden) verjährt vergleiche AS 58).

Das Erstgericht verhielt den Beklagten gegenüber der Erstklägerin, 1) im eigenen Namen und als Geschäftsführer der Martin M* GesmbH in die Übertragung des ihm zugeschriebenen Kommanditanteiles an der "T*" an die Erstklägerin und (in die) Abgabe aller hiefür nötigen Erklärungen, insbesondere beglaubigte Unterfertigung eines diesbezüglichen Handelsregisterantrages, der seinen Austritt als Kommanditist und den Eintritt der Erstklägerin als Kommanditistin zum Inhalt hat, zu willigen und diesen Kommanditanteil somit an die Erstklägerin herauszugeben, weiters 2), im eigenen Namen und als Geschäftsführer der Martin M* GesmbH in die Übertragung des dieser Gesellschaft zugeschriebenen Komplementäranteiles an der "T*" auf die Erstklägerin, in die Abgabe aller hiefür nötigen Erklärungen, insbesondere beglaubigte Unterfertigung eines diesbezüglichen Handelsregisterantrages, der den Austritt der Martin M* GesmbH und den Eintritt der erstklagenden Partei an ihrer Stelle als Komplementärin zum Inhalt hat, sowie in die Errichtung, Unterfertigung und Durchführung aller hiefür nötigen Notariatsakte, zu willigen und diesen Komplementäranteil somit an die Erstklägerin herauszugeben, ferner 3), die ihm selbst zugeschriebenen Geschäftsanteile an der Martin M* GesmbH an die Erstklägerin entschädigungslos herauszugeben und auch diesbezüglich in die Abgabe aller hiefür nötigen Erklärungen, sowie in die Errichtung, Unterfertigung und Durchführung aller einschlägigen Notariatsakte zu willigen, und endlich 4), über die herauszugebenden Geschäftsanteile Rechnung zu legen. Das gleichlautende Klagebegehren der Zweitklägerin hingegen wies das Erstgericht ab.

Dieses Urteil wurde in der Hauptsache von der Zweitklägerin und dem Beklagten bekämpft. Das Gericht zweiter Instanz verwarf die Berufung des Beklagten, insoweit sie Nichtigkeit geltend machte, und gab der Berufung der Zweitklägerin zur Gänze, der Berufung des Beklagten im übrigen nicht Folge. Schließlich sprach das Berufungsgericht aus, daß der Wert des Streitgegenstandes in beiden Fällen S 300.000 übersteigt.

Die von den Vorinstanzen über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus getroffenen Feststellungen lassen sich im wesentlichen wie folgt zusammenfassen:

Treugeberin des Beklagten für den Treuhandvertrag Beilage /D hinsichtlich des Metallunternehmens Martin M* war die Erstklägerin, für die (als Treuhänder in verschiedenen Unternehmen) Paul K* (bis 1956) und D* (im Anschluß daran bis - für "T*" - 1976) als Koordinatoren auftraten. K* war in diesem Zusammenhange insbesondere von der KPÖ zum Vertragsabschluß bevollmächtigt, handelte die Verträge aus den Jahren 1952 und 1955 (letzteren über die Beteiligung an der "A*") aus, schloß sie mündlich ab und ließ sich vom Beklagten auch die dazugehörigen Urkunden (Treuhanderklärungen, Vollmachten, Blankowechsel) unterfertigen. Dem Beklagten war bereits bei seinem Eintritt in die "A*", also noch vor Unterfertigung der Treuhanderklärung Beilage /C, am 21. April 1955, klar, daß er Treuhänder der KPÖ war. In dieser mit K* mündlich vereinbarten Eigenschaft erwarb er alle bereits bei der Wiedergabe des festgestellten Sachverhaltes angeführten Anteile. Die Treuhänder der Erstklägerin, so auch der Beklagte, faßten solche Treuhanderklärungen, auch die Beil. /C und ./D, regelmäßig global auf, d.h., sie bezogen sie nicht nur auf das unmittelbar in der Erklärung genannte Treugut, sondern auch auf alles, was sich daraus noch entwickeln würde. Alle Treuhänder der Erstklägerin, so auch der Beklagte, erwarben die jeweiligen Unternehmen und Unternehmensanteile bzw. Aktien nicht aus eigenen Mitteln, sondern entweder mit von der Erstklägerin zur Verfügung gestellten Mitteln oder aus solchen von Unternehmen, die bereits (zur Gänze oder teilweise) Treugut waren. Der Beklagte sollte für seine Tätigkeit ein valorisiertes Gehalt - wie leitende Angestellte der betreffenden Branche - erhalten; über alle darüber hinausgehenden Einnahmen sollte die Erstklägerin disponieren. D*, der 1956 als Wirtschaftsleiter an die Stelle K* getreten war, war dem Beklagten gegenüber weisungsberechtigt. Vor Klagseinbringung verhandelten verschiedene Mitglieder der Finanzkommission der Erstklägerin ab 6. Dezember 1976 mit dem Beklagten - zunächst noch ohne jeden Verdacht, daß er sich das Treuhandvermögen selbst zuzuwenden wolle - über die Sicherstellung des Parteivermögens (Treugut) für mögliche und denkbare Eventualitäten, zB das Ableben des bei Beginn der Verhandlungen 53-jährigen Beklagten. Während dieser - auch einmal über ein Jahr (7. Februar 1977 bis 16. Februar 1978) unterbrochenen - Gespräche gestand der Beklagte ausdrücklich zu, daß er für die im Spruch genannten Unternehmen bzw. Anteile Treuhänder der KPÖ ist. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, daß die Verjährungseinrede schon deswegen verfehlt sei, weil allein die Herausgabe des Treugutes, nicht aber Schadenersatz begehrt werde. Ein allgemeiner Verschweigungs-(Verwirkungs-)Tatbestand sei dem österreichischen Recht fremd. Der betreffende Einwand des Beklagten releviere in Wahrheit eine konkludente Vertragsauflösung, die vorliegend jedoch nicht erfolgt sei. Zwischen der Erstklägerin als Treugeberin und dem Beklagten als Treuhänder seien alle wesentlichen Punkte einer Treuhandabrede fixiert worden, nämlich Treugeber, Treunehmer und Treugut insofern, als dieses zunächst die Anteile an der "A*", aber auch alles, was sich in der Folge wirtschaftlich in Händen des Beklagten daraus entwickeln sollte, beinhalte. Diese Abrede sei rechtlich zulässig, weil das Treuhandverhältnis nicht auf solche Güter beschränkt sei, die der Treuhänder direkt vom Treugeber erhalte; Treugut könne vielmehr auch geschaffen werden, wenn der Treuhänder im Rahmen der Treuhandabrede von dritter Seite erwerbe.

Die Treuhand habe uneigennützig (fremdnützig), also Verwaltungs- und nicht Sicherungstreuhand sein sollen, weil ihr Zweck nicht die Sicherung des Beklagten, sondern dessen Auftreten für die Erstklägerin sein sollte. Wenngleich die Treuhand als solche unentgeltlich gewesen sei, stehe dem der Umstand nicht entgegen, daß dem Beklagten ein Gehalt zuerkannt worden sei, weil ja Mandat und Dienstvertrag durchaus vereinbar seien. Die Beendigungsmöglichkeit des Treuhandverhältnisses sei zwar nicht ausdrücklich vertraglich geregelt worden, doch sei nach Treuhandrecht des Treuhandverhältnis von Seiten des Treugebers widerruflich und von Seiten des Treuhänders kündbar. Zur Frage der Surrogation im Rahmen der formfreien Treuhand sei auszuführen, daß der Erwerb weiterer Anteile immer mit Willen der Erstklägerin und - wirtschaftlich - aus deren Mitteln erfolgt sei. Nach dem im Treuhandrecht geltenden Surrogationsprinzip falle alles, was dem Treugut zuwachse oder an seine Stelle trete, dem Treugut zu. Vorliegend sei nach dem Parteiwillen immer der jeweilige Anteil der Erstklägerin an der "T*" im Vordergrund gestanden. Die vom Beklagten bezogene Sittenwidrigkeit liege nicht vor, weil keine grobe Verletzung des Interessengleichgewichts gegeben sei. Soweit der Beklagte Wegfall der Geschäftsgrundlage durch Abzug der Sowjetischen Besatzungsmacht geltend mache, gehe er nicht von den festgestellten Tatsachen aus, weil Treugeber weder diese Besatzungsmacht noch die Sowjetische Mineralölverwaltung gewesen sei. Das Begehren der Erstklägerin sei daher berechtigt. Die Zweitklägerin als Kommanditistin sei jedoch aktiv nicht legitimiert, weil sie an der Herausgabe an die Erstklägerin kein rechtliches Interesse habe, wenngleich ihr auch ein wirtschaftliches nicht abgesprochen werden könne. Dies sei mit der Situation im Provisorialverfahren nicht vergleichbar. Mitwirkungsrechte der Zweitklägerin gingen vorliegend keineswegs so weit, wie beispielsweise bei einer Klage auf Ausschluß eines Gesellschafters.

Das Berufungsgericht erachtete die in der Berufung des Beklagten erhobenen Verfahrens- und Beweisrügen als unbegründet und die geltend gemachten Aktenwidrigkeiten als nicht gegeben, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes zur Gänze und legte diese seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde. Auf der Grundlage dieser Feststellungen nahm das Berufungsgericht zu den in beiden Berufungen erhobenen Rechtsrügen im wesentlichen wie folgt Stellung:

1.) Zur Rechtsrüge des Beklagten:

Es sei selbstverständlich, daß dieselbe Person nicht zugleich Komplementär und Kommanditist derselben Kommandit-Gesellschaft sein könne; mit dieser Ansicht sei aber für den Beklagten kein günstigeres Prozeßergebnis abzuleiten. Es komme nämlich nicht darauf an, daß die M* GesmbH ungeachtet der Anzahl ihrer Gesellschafter, rechtlich eine vom Beklagten verschiedene Rechtspersönlichkeit darstelle, maßgeblich sei allein, daß sich die Treuhand auf alles, was sich aus der ursprünglichen Masse entwickelt habe, erstrecke. Infolge dieser globalen Wirkung der Treuhand werde vom Beklagten auch rechtens seine Zustimmung als Geschäftsführer der M* GesmbH begehrt. Es stelle eine Selbstverständlichkeit dar, daß zum gültigen Vertragsabschluß auch die Klarstellung der Vertragsteile gehöre. Wenn der Beklagte meine, dies sei hier nicht der Fall gewesen, so irre er. Denn es sei für beide Teile klar gewesen, daß Treugeberin die Erstklägerin sei. Zur Gültigkeit sei jedoch nicht erforderlich, daß die Treugeberin in den Urkunden Beilagen /C und /D auch ausdrücklich genannt werde, zumal die Einhaltung der Schriftform von den Vertragsteilen nie als Voraussetzung der Gültigkeit vereinbart worden sei. Der Beklagte selbst formuliere nur, daß auf die Schriftform bzw. deren Vollendung immer "Wert gelegt" worden sei. Da der Treuhandvertrag formfrei sei, hätten die Vertragsteile also gültig mündlich kontrahiert, woran die Unterfertigung der genannten Beilagen, in denen die Person des Treugebers nicht genannt worden sei, nichts ändere. Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang herangezogene Entscheidung EvBl 1986/37, betreffe, wie im Berufungsvortrag schon richtig erkannt werde, einen Bürgschaftsvertrag, in dem zufolge der genannten Entscheidung die Person des Bürgen genannt sein müsse. Die Rechtsfigur der Bürgschaft, für die gesetzlich die Einhaltung der Schriftform Gültigkeitserfordernis sei, könne vorliegend aber nicht herangezogen werden. Des weiteren meine der Beklagte, es sei unzulässig, aus dem weder rechtlich, noch konkret im Urteil definierten Begriff "global" Schlüsse in der Richtung zu ziehen, daß er ohne weitere Untersuchung den gesamten Unternehmenskomplex in Bausch und Bogen der Erstklägerin zu übergeben verpflichtet sei. Dem sei entgegenzuhalten, daß das Erstgericht sehr wohl und präzise definiert habe, was die Vertragsteile darunter verstanden hätten. Danach sei aber der gesamte Unternehmenskomplex, wie dies der Beklagte ausdrücke, von der Treuhand erfaßt und der Beklagte daher zur Herausgabe verpflichtet. Soweit in der Berufung an dieser Stelle wieder die Beweisfrage angeschnitten werde, gehe das Rechtsmittel nicht von den getroffenen und vom Berufungsgericht voll übernommenen Feststellungen aus, sie sei daher insoweit unbeachtlich. Da der Vertragswille eindeutig feststehe, bedürfe es nicht der Heranziehung der weiteren Auslegungsregeln der §§ 914, 915 ABGB. Der Beklagte erachte, den Ausführungen des Erstgerichtes über das Surrogationsprinzip nicht beipflichten zu können, und führe aus, daß Surrogation lediglich der Austausch eines vorhandenen Gutes gegen ein anderes, derzeit nicht zum Vermögen gehörendes sei. Damit verkenne er aber das Wesen der Surrogation grundsätzlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, sei hier auf die zutreffenden und belegten Ausführungen des Erstgerichtes verwiesen, denen nichts hinzuzusetzen sei. Die vom Beklagten hier herangezogene Entscheidung JBl 1969, 272 und der darauf bezogene Aufsatz Bydlinskis könnten vorliegend nicht herangezogen werden, weil im Gegensatz zum dort entschiedenen bzw. besprochenen Fall vorliegend der Beklagte ein Entgelt erhalten habe, sodaß von einem "ungerechtfertigten Vermögensverfall" nicht die Rede sein könne.Es sei selbstverständlich, daß dieselbe Person nicht zugleich Komplementär und Kommanditist derselben Kommandit-Gesellschaft sein könne; mit dieser Ansicht sei aber für den Beklagten kein günstigeres Prozeßergebnis abzuleiten. Es komme nämlich nicht darauf an, daß die M* GesmbH ungeachtet der Anzahl ihrer Gesellschafter, rechtlich eine vom Beklagten verschiedene Rechtspersönlichkeit darstelle, maßgeblich sei allein, daß sich die Treuhand auf alles, was sich aus der ursprünglichen Masse entwickelt habe, erstrecke. Infolge dieser globalen Wirkung der Treuhand werde vom Beklagten auch rechtens seine Zustimmung als Geschäftsführer der M* GesmbH begehrt. Es stelle eine Selbstverständlichkeit dar, daß zum gültigen Vertragsabschluß auch die Klarstellung der Vertragsteile gehöre. Wenn der Beklagte meine, dies sei hier nicht der Fall gewesen, so irre er. Denn es sei für beide Teile klar gewesen, daß Treugeberin die Erstklägerin sei. Zur Gültigkeit sei jedoch nicht erforderlich, daß die Treugeberin in den Urkunden Beilagen /C und /D auch ausdrücklich genannt werde, zumal die Einhaltung der Schriftform von den Vertragsteilen nie als Voraussetzung der Gültigkeit vereinbart worden sei. Der Beklagte selbst formuliere nur, daß auf die Schriftform bzw. deren Vollendung immer "Wert gelegt" worden sei. Da der Treuhandvertrag formfrei sei, hätten die Vertragsteile also gültig mündlich kontrahiert, woran die Unterfertigung der genannten Beilagen, in denen die Person des Treugebers nicht genannt worden sei, nichts ändere. Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang herangezogene Entscheidung EvBl 1986/37, betreffe, wie im Berufungsvortrag schon richtig erkannt werde, einen Bürgschaftsvertrag, in dem zufolge der genannten Entscheidung die Person des Bürgen genannt sein müsse. Die Rechtsfigur der Bürgschaft, für die gesetzlich die Einhaltung der Schriftform Gültigkeitserfordernis sei, könne vorliegend aber nicht herangezogen werden. Des weiteren meine der Beklagte, es sei unzulässig, aus dem weder rechtlich, noch konkret im Urteil definierten Begriff "global" Schlüsse in der Richtung zu ziehen, daß er ohne weitere Untersuchung den gesamten Unternehmenskomplex in Bausch und Bogen der Erstklägerin zu übergeben verpflichtet sei. Dem sei entgegenzuhalten, daß das Erstgericht sehr wohl und präzise definiert habe, was die Vertragsteile darunter verstanden hätten. Danach sei aber der gesamte Unternehmenskomplex, wie dies der Beklagte ausdrücke, von der Treuhand erfaßt und der Beklagte daher zur Herausgabe verpflichtet. Soweit in der Berufung an dieser Stelle wieder die Beweisfrage angeschnitten werde, gehe das Rechtsmittel nicht von den getroffenen und vom Berufungsgericht voll übernommenen Feststellungen aus, sie sei daher insoweit unbeachtlich. Da der Vertragswille eindeutig feststehe, bedürfe es nicht der Heranziehung der weiteren Auslegungsregeln der Paragraphen 914, 915, ABGB. Der Beklagte erachte, den Ausführungen des Erstgerichtes über das Surrogationsprinzip nicht beipflichten zu können, und führe aus, daß Surrogation lediglich der Austausch eines vorhandenen Gutes gegen ein anderes, derzeit nicht zum Vermögen gehörendes sei. Damit verkenne er aber das Wesen der Surrogation grundsätzlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, sei hier auf die zutreffenden und belegten Ausführungen des Erstgerichtes verwiesen, denen nichts hinzuzusetzen sei. Die vom Beklagten hier herangezogene Entscheidung JBl 1969, 272 und der darauf bezogene Aufsatz Bydlinskis könnten vorliegend nicht herangezogen werden, weil im Gegensatz zum dort entschiedenen bzw. besprochenen Fall vorliegend der Beklagte ein Entgelt erhalten habe, sodaß von einem "ungerechtfertigten Vermögensverfall" nicht die Rede sein könne.

Schließlich trage der Beklagte noch vor, auch unter Annahme eines gültigen Treuhandvertrages sei das Klagebegehren deswegen nicht berechtigt, weil in den Urkunden Beil. /C und. /D ausschließlich und abschließend geregelt sei, was im Falle der Vertragsauflösung zu geschehen habe: Danach habe der Beklagte Herrn Dr. D* unwiderruflich Vollmacht zu erteilen, jederzeit über die ihm zustehenden Rechte zu verfügen, insbesondere den Geschäftsanteil des Beklagten ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen. Die Erstklägerin könne nicht einwenden, daß die Ausübung der Vollmacht durch den Tod Dris. D* unmöglich geworden sei, weil dieser ja zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch gelebt habe. Dr. D* hätte also durch die Einsetzung einer Substitution den Weg für die Anspruchsdurchsetzung seitens der Erstklägerin freigeben können. Das nunmehrige Begehren gehe daher schon deswegen völlig fehl, weil die Mitwirkung des Beklagten gar nicht erforderlich sei. Auch diese Ausführungen könnten letztlich nicht überzeugen. Wohl frappiere es im ersten Moment, daß die Erstklägerin nicht den ihr vereinbarungsgemäß und urkundlich abgesicherten Weg beschritten habe, doch sei entscheidend, daß es sich bei der ursprünglich ins Auge gefaßten Durchsetzungsmöglichkeit um ein Recht der Erstklägerin gehandelt habe, so zu verfahren, nicht aber um eine Pflicht. Daher sei es ihr freigestanden, den mit der vorliegenden Klage eingeschlagenen Weg zu wählen. Überdies sei zu bedenken, daß der Beklagte in Verfolgung seines Standpunktes jedenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, dagegen gerichtlich vorzugehen, wenn Dr. D* in seinem Vollmachtsnamen das ganze Treugut oder Teile desselben, die nach Ansicht des Beklagten nicht dem Treugut unterfielen, an Dritte übertragen hätte. Der einzige Unterschied zum vorliegenden Rechtsstreit wäre dann der gewesen, daß der nunmehrige Beklagte die Klägerrolle zu übernehmen gehabt hätte. Entgegen der in der Berufung vorgetragenen Rechtsansicht sei das Klagebegehren durchaus bestimmt und zur Exekutionsführung geeignet, wie auch der Hinweis auf die Bestimmung des § 367 EO nicht durchdringen könne, zumal der Beklagte selbst erkenne, daß die Unterfertigung von Notariatsakten nicht nach § 367 EO vollzogen, sondern nach § 354 EO durch Geldstrafen und Haft erzwungen werde. Die Formulierung des Klagebegehrens sei aber auch nach Ansicht des Berufungsgerichtes hinreichend genau umschrieben. Endlich komme der Beklagte wie schon im erstgerichtlichen Verfahren auf die Frage der Verjährung, Verwirkung und Änderung der Interessenlage zurück und erkläre, diese rechtlichen Einwendungen aufrecht zu halten. Auch hier genüge es, zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen im angefochtenen Urteil zu verweisen.Schließlich trage der Beklagte noch vor, auch unter Annahme eines gültigen Treuhandvertrages sei das Klagebegehren deswegen nicht berechtigt, weil in den Urkunden Beil. /C und. /D ausschließlich und abschließend geregelt sei, was im Falle der Vertragsauflösung zu geschehen habe: Danach habe der Beklagte Herrn Dr. D* unwiderruflich Vollmacht zu erteilen, jederzeit über die ihm zustehenden Rechte zu verfügen, insbesondere den Geschäftsanteil des Beklagten ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen. Die Erstklägerin könne nicht einwenden, daß die Ausübung der Vollmacht durch den Tod Dris. D* unmöglich geworden sei, weil dieser ja zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch gelebt habe. Dr. D* hätte also durch die Einsetzung einer Substitution den Weg für die Anspruchsdurchsetzung seitens der Erstklägerin freigeben können. Das nunmehrige Begehren gehe daher schon deswegen völlig fehl, weil die Mitwirkung des Beklagten gar nicht erforderlich sei. Auch diese Ausführungen könnten letztlich nicht überzeugen. Wohl frappiere es im ersten Moment, daß die Erstklägerin nicht den ihr vereinbarungsgemäß und urkundlich abgesicherten Weg beschritten habe, doch sei entscheidend, daß es sich bei der ursprünglich ins Auge gefaßten Durchsetzungsmöglichkeit um ein Recht der Erstklägerin gehandelt habe, so zu verfahren, nicht aber um eine Pflicht. Daher sei es ihr freigestanden, den mit der vorliegenden Klage eingeschlagenen Weg zu wählen. Überdies sei zu bedenken, daß der Beklagte in Verfolgung seines Standpunktes jedenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, dagegen gerichtlich vorzugehen, wenn Dr. D* in seinem Vollmachtsnamen das ganze Treugut oder Teile desselben, die nach Ansicht des Beklagten nicht dem Treugut unterfielen, an Dritte übertragen hätte. Der einzige Unterschied zum vorliegenden Rechtsstreit wäre dann der gewesen, daß der nunmehrige Beklagte die Klägerrolle zu übernehmen gehabt hätte. Entgegen der in der Berufung vorgetragenen Rechtsansicht sei das Klagebegehren durchaus bestimmt und zur Exekutionsführung geeignet, wie auch der Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 367, EO nicht durchdringen könne, zumal der Beklagte selbst erkenne, daß die Unterfertigung von Notariatsakten nicht nach Paragraph 367, EO vollzogen, sondern nach Paragraph 354, EO durch Geldstrafen und Haft erzwungen werde. Die Formulierung des Klagebegehrens sei aber auch nach Ansicht des Berufungsgerichtes hinreichend genau umschrieben. Endlich komme der Beklagte wie schon im erstgerichtlichen Verfahren auf die Frage der Verjährung, Verwirkung und Änderung der Interessenlage zurück und erkläre, diese rechtlichen Einwendungen aufrecht zu halten. Auch hier genüge es, zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen im angefochtenen Urteil zu verweisen.

2.) Zur Rechtsrüge der Zweitklägerin:

Die Berufung der Zweitklägerin mache geltend, daß es sich entgegen der Ansicht des Erstgerichtes nicht um eine Frage des rechtlichen Interesses, sondern um jene der Aktivlegitimation der Zweitklägerin handle, also darum, welche materiellrechtlichen Beziehungen zwischen der Zweitklägerin und dem Beklagten bestünden, welche die von der Zweitklägerin geforderten Leistungen des Beklagten rechtfertigten. Auszugehen sei davon, daß die Zweitklägerin als Gesellschafterin der "T*" mit dem Beklagten in unübertragbarer Rechtsgemeinschaft stehe, in ihren Rechten jedoch Beklagten verletzt werde. Da der Beklagte die Herausgabe an die Erstklägerin verweigere, verletze er die Rechtssphäre beider Klägerinnen, wobei auf die vom Oberlandesgericht erlassene einstweilige Verfügung zu verweisen sei. Diesen Argumenten könne sich das Berufungsgericht nicht anschließen. Richtig daran sei lediglich, daß die zu beurteilende Frage die Aktivlegitimation der Zweitklägerin betrifft, doch sei hieraus nichts für deren Rechtsstandpunkt zu gewinnen. Wohl wäre die Zweitklägerin aktiv legitimiert, wenn es um den Ausschluß des Beklagten als Gesellschafters ginge. In einem solchen Fall wäre sie zur Klage nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, weil der Ausschluß eines Gesellschafters nur von allen anderen, also auch den Kommanditisten, gefordert werden könne. Vorliegend handelt es sich aber nicht um einen solchen Ausschluß, sondern um die Herausgabe bzw. die Abgabe der hiefür nötigen Erklärungen des vom Beklagten für die Erstklägerin - und ausschließlich für diese - gehaltenen Treugutes. In diesem Fall mangle es aber der Zweitklägerin an jeglicher Legitimation, auch wenn sie Kommanditistin sei. Aus der durchaus anderen Interessenlage im Provisorialverfahren sei für den Standpunkt der Zweitklägerin nichts zu gewinnen, abgesehen davon, daß das Berufungsgericht an seine im Provisorialverfahren ausgesprochene Rechtsansicht rein formal nicht gebunden wäre. Zweifellos stehe der Zweitklägerin ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Erstklägerin zu. Dies könne aber nicht dazu führen, ihr die Aktivlegitimation zuzubilligen. Das rechtliche Interesse würde sie zur Nebenintervention auf Seite der Erstklägerin berechtigt haben, könne jedoch den Mangel der Klagelegitimation nicht ersetzen. Daher habe sich auch die Berufung der Zweitklägerin in merito als verfehlt erwiesen.

Gegen dieses Urteil des Gerichtes zweiter Instanz richten sich die Revision der Zweitklägerin und des Beklagten.

Die Zweitklägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes in seinem ihr Klagebegehren abweisenden Umfang aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens auch gegenüber der Zweitklägerin abzuändern.Die Zweitklägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes in seinem ihr Klagebegehren abweisenden Umfang aus dem Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens auch gegenüber der Zweitklägerin abzuändern.

Gegen den stattgebenden Teil des Urteiles des Berufungsgerichtes richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des § 503 Abs 1 Z 2 bis 4 ZPO gestützte Revision des Beklagten, in der die Abänderung der Urteile der Vorinstanzen dahin begehrt wird, daß das Klagebegehren auch gegenüber der Erstklägerin abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen den stattgebenden Teil des Urteiles des Berufungsgerichtes richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ZPO gestützte Revision des Beklagten, in der die Abänderung der Urteile der Vorinstanzen dahin begehrt wird, daß das Klagebegehren auch gegenüber der Erstklägerin abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagenden Parteien und der Beklagte beantragten in ihren Revisionsbeantwortungen, der Revision der Gegenseite keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Beide Revisionen sind im Hinblick auf den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes zulässig; die Revision des Beklagten ist teilweise, jene der Zweitklägerin hingegen nicht berechtigt. Sowohl der Beklagte als auch die Zweitklägerin beharren in ihren Revisionen auf den von ihnen schon bisher vertretenen Standpunkten.

1.) Zur Revision des Beklagten:

Die in der Revision geltend gemachten Mangelhaftigkeiten und Aktenwidrigkeiten liegen nicht vor; dies bedarf gemäß § 510 Abs 3 ZPO keiner näheren Begründung. Mit den Ausführungen unter diesen Anfechtungsgründen versucht der Beklagte lediglich in unzulässiger Weise die Feststellungen der Vorinstanzen und deren Beweiswürdigung zu bekämpfen. Die Frage, ob das Berufungsgericht eine Beweisergänzung vorzunehmen gehabt hätte oder ob es die Feststellungen des Erstgerichtes ohne Beweisergänzung übernehmen konnte, fällt ebenso in das Gebiet der unanfechtbaren Beweiswürdigung wie die Frage, ob ein eingeholtes Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigen, ob das eingeholte Gutachten erschöpfend ist oder noch weitere Fragen an den Sachverständigen zu stellen gewesen wären oder ob ein weiteres Gutachten hätte eingeholt werden sollen. Auch die Rüge, daß sich das Berufungsgericht mit bestimmten Zeugenaussagen und anderen Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt oder die eine oder andere mögliche Erwägung nicht angestellt habe, bedeutet in Wahrheit nur eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes. Auch die vom Revisionswerber behauptete vorgreifende Beweiswürdigung wäre in dritter Instanz nicht überprüfbar.Die in der Revision geltend gemachten Mangelhaftigkeiten und Aktenwidrigkeiten liegen nicht vor; dies bedarf gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO keiner näheren Begründung. Mit den Ausführungen unter diesen Anfechtungsgründen versucht der Beklagte lediglich in unzulässiger Weise die Feststellungen der Vorinstanzen und deren Beweiswürdigung zu bekämpfen. Die Frage, ob das Berufungsgericht eine Beweisergänzung vorzunehmen gehabt hätte oder ob es die Feststellungen des Erstgerichtes ohne Beweisergänzung übernehmen konnte, fällt ebenso in das Gebiet der unanfechtbaren Beweiswürdigung wie die Frage, ob ein eingeholtes Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigen, ob das eingeholte Gutachten erschöpfend ist oder noch weitere Fragen an den Sachverständigen zu stellen gewesen wären oder ob ein weiteres Gutachten hätte eingeholt werden sollen. Auch die Rüge, daß sich das Berufungsgericht mit bestimmten Zeugenaussagen und anderen Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt oder die eine oder andere mögliche Erwägung nicht angestellt habe, bedeutet in Wahrheit nur eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes. Auch die vom Revisionswerber behauptete vorgreifende Beweiswürdigung wäre in dritter Instanz nicht überprüfbar.

Der Revisionswerber bekämpft zunächst im Rahmen des Revisionsgrundes des § 503 Abs 1 Z 2 ZPO die von den Vorinstanzen dem Wort "global" im Zusammenhang mit dem Abschluß der Treuhandvereinbarungen beigelegte Bedeutung. Dabei übersieht er, daß keine der Vorinstanzen dieses Wort in einem unbestimmten, mehrere Bedeutungen zulassenden Sinn gebraucht hat; im Gegenteil, es wurden eindeutige Feststellungen darüber getroffen, welche Bedeutung die Treuhänder der Erstklägerin im allgemeinen und der Beklagte bei Abschluß der Treuhandvereinbarungen diesem Wort beigemessen haben, nämlich, daß sich die Treuhanderklärungen nicht nur auf das unmittelbar in der Erklärung genannte Treugut bezogen, sondern auch auf alles, was sich daraus noch entwickeln sollte. Da bei der Beurteilung von Willenserklärungen und Verträgen die Annahme des Gerichtes, daß eine Person gewisse Vorstellungen besaß und willensmäßig konkrete Zielsetzungen verfolgte, ebenso wie die Parteiabsicht bei Vertragsabschluß in den Bereich der irrevisiblen Tatsachenfeststellungen gehören (vgl Fasching, Kommentar IV 333; derselbe, Lehrbuch Rz 1926), ist der Oberste Gerichtshof an die Feststellungen der Vorinstanzen über den Inhalt der von Paul K* als Koordinator der Erstklägerin für deren Treuhänder namens der Erstklägerin mit dem Beklagten abgeschlossenen und in der Folge von der Erstklägerin auch bestätigten Treuhandvereinbarungen Beilagen /C und /D und die von den Beteiligten damit verbundene Absicht gebunden. Damit gehen aber sämtliche unter allen Revisionsgründen erstatteten Ausführungen, die den Zweck verfolgen, den beiden Treuhandvereinbarungen einen anderen Inhalt zu unterstellen, ins Leere.Der Revisionswerber bekämpft zunächst im Rahmen des Revisionsgrundes des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO die von den Vorinstanzen dem Wort "global" im Zusammenhang mit dem Abschluß der Treuhandvereinbarungen beigelegte Bedeutung. Dabei übersieht er, daß keine der Vorinstanzen dieses Wort in einem unbestimmten, mehrere Bedeutungen zulassenden Sinn gebraucht hat; im Gegenteil, es wurden eindeutige Feststellungen darüber getroffen, welche Bedeutung die Treuhänder der Erstklägerin im allgemeinen und der Beklagte bei Abschluß der Treuhandvereinbarungen diesem Wort beigemessen haben, nämlich, daß sich die Treuhanderklärungen nicht nur auf das unmittelbar in der Erklärung genannte Treugut bezogen, sondern auch auf alles, was sich daraus noch entwickeln sollte. Da bei der Beurteilung von Willenserklärungen und Verträgen die Annahme des Gerichtes, daß eine Person gewisse Vorstellungen besaß und willensmäßig konkrete Zielsetzungen verfolgte, ebenso wie die Parteiabsicht bei Vertragsabschluß in den Bereich der irrevisiblen Tatsachenfeststellungen gehören vergleiche Fasching, Kommentar römisch vier 333; derselbe, Lehrbuch Rz 1926), ist der Oberste Gerichtshof an die Feststellungen der Vorinstanzen über den Inhalt der von Paul K* als Koordinator der Erstklägerin für deren Treuhänder namens der Erstklägerin mit dem Beklagten abgeschlossenen und in der Folge von der Erstklägerin auch bestätigten Treuhandvereinbarungen Beilagen /C und /D und die von den Beteiligten damit verbundene Absicht gebunden. Damit gehen aber sämtliche unter allen Revisionsgründen erstatteten Ausführungen, die den Zweck verfolgen, den beiden Treuhandvereinbarungen einen anderen Inhalt zu unterstellen, ins Leere.

In seiner Rechtsrüge wiederholt der Beklagte jene Ausführungen, die er schon in zweiter Instanz zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung dargelegt hatte.

Er verweist darauf, daß es sich bei ihm und der Martin M* GesmbH um verschiedene selbständige Rechtssubjekte handelt, und meint, der Kommanditanteil an der "T*" gehe nur ihn als Inhaber des betreffenden Gesellschaftsanteils, nicht aber die M* GesmbH und deren Geschäftsführer an, der Komplementäranteil an der "T*" hingegen gehe ihn überhaupt nichts an, sondern nur die M* GesmbH; daß er (rechtlich zufällig) gleichzeitig der Geschäftsführer dieser Gesellschaft sei, berühre seine eigenständige Rechtssphäre ebensowenig, wie dies umgekehrt der Fall sei, und folgert daraus, die Übertragung des Kommanditanteiles könne nur von ihm persönlich ("im eigenen Namen") nicht aber vom Geschäftsführer der M* Gesellschaft, und die Übertragung des Komplementäranteiles nur von der M* Gesellschaft, nicht aber von ihm persönlich gefordert werden, sodaß letztlich der an den "Geschäftsführer der M* Gesellschaft - richtig jedoch an die Gesellschaft" - gerichtete Teil des Klagebegehrens (Übergabe des Kommanditanteiles) und der an ihn selbst "im eigenen Namen" und an ihn als Geschäftsführer der M* Gesellschaft gerichtete Teil des Klagebegehrens (Übergabe des Komplementäranteiles dieser Gesellschaft) mangels Aktivlegitimation (gemeint wohl: Passivlegitimation) (Martin M* sei nicht Inhaber dieses Anteiles) bzw. mangels Parteieigenschaft (die M* Gesellschaft sei nicht geklagt) jedenfalls abzuweisen sei. Dem ist zu erwidern:

Nach der für die rechtliche Beurteilung der Rechtssache allein maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage besteht das Treugut nicht aus den dem Beklagten von Anfang an überlassenen Werten, nämlich dem Metallunternehmen Martin M* und dem Komplementäranteil an der damaligen "A*"; zum Treugut gehört vielmehr alles was der Beklagte, sei es im eigenen Namen oder in seiner Stellung als vertretungsbefugtes Organ von zum Treugut gehörigen Gesellschaften im Laufe der Zeit von Dritten auf seinen Namen oder für Bestandteile des Treugutes erworben hat und davon noch vorhanden ist. Das Treugut besteht daher aus dem Kommanditanteil des Beklagten an der "T*" und dem (einzigen) Geschäftsanteil an der M* GesmbH (hinsichtlich der Zulässigkeit des Erwerbes von Dritten vgl Kastner, Treuhand im österreichischen Recht, JBl 1949,91; Coing, Die Treuhand kraft privaten Rechtsgeschäfts, 220; JBl 1954,140 und 619). Da der Beklagte als Treuhänder aufgrund der abgeschlossenen Treuhandverträge - dem Wesen der Treuhand entsprechend - verpflichtet ist, das Treugut auf Weisung des Treugebers - jedenfalls an diesen - herauszugeben, was die Erstklägerin als Treugeberin nun auch verlangt, besteht kein Zweifel, daß der Beklagte verpflichtet ist, alle jene Rechtshandlungen zu setzen, die dazu führen, daß das Verfügungsrecht über die einzelnen Teile des Treugutes auf den Treugeber übertragen wird.Nach der für die rechtliche Beurteilung der Rechtssache allein maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage besteht das Treugut nicht aus den dem Beklagten von Anfang an überlassenen Werten, nämlich dem Metallunternehmen Martin M* und dem Komplementäranteil an der damaligen "A*"; zum Treugut gehört vielmehr alles was der Beklagte, sei es im eigenen Namen oder in seiner Stellung als vertretungsbefugtes Organ von zum Treugut gehörigen Gesellschaften im Laufe der Zeit von Dritten auf seinen Namen oder für Bestandteile des Treugutes erworben hat und davon noch vorhanden ist. Das Treugut besteht daher aus dem Kommanditanteil des Beklagten an der "T*" und dem (einzigen) Geschäftsanteil an der M* GesmbH (hinsichtlich der Zulässigkeit des Erwerbes von Dritten vergleiche Kastner, Treuhand im österreichischen Recht, JBl 1949,91; Coing, Die Treuhand kraft privaten Rechtsgeschäfts, 220; JBl 1954,140 und 619). Da der Beklagte als Treuhänder aufgrund der abgeschlossenen Treuhandverträge - dem Wesen der Treuhand entsprechend - verpflichtet ist, das Treugut auf Weisung des Treugebers - jedenfalls an diesen - herauszugeben, was die Erstklägerin als Treugeberin nun auch verlangt, besteht kein Zweifel, daß der Beklagte verpflichtet ist, alle jene Rechtshandlungen zu setzen, die dazu führen, daß das Verfügungsrecht über die einzelnen Teile des Treugutes auf den Treugeber übertragen wird.

Es entspricht der herrschenden Lehre und Rechtsprechung, daß Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften über ihren Geschäftsanteil als Ganzes verfügen können, sofern dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist oder die übrigen Gesellschafter ihre Zustimmung beim Anlaßfall (ad hoc) erklären, wobei diese Transaktion als einaktiger Vorgang zu qualifizieren ist (vgl Kastner, Grundriß4, 111 mwH, in FN 125; Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht 23, 122, 178, 180; Kastner-Stoll, Die GmbH & Co KG im Handels-, Gewerbe- und Steuerrecht2, 152 f; Koppensteiner in Straube, HGB, § 124 HGB, Art 7 Nr 9 bis 11 4. DVHGB Rz 16 samt Rechtsprechungsnachweis und § 172 HGB Rz 10). Nach der Aktenlage ist die Zustimmung der Zweitklägerin zu der von der Erstklägerin angestrebten Übertragung des Kommanditanteils des Beklagten an der "T*" vorhanden. Als Treuhänder trifft den Beklagten aber auch die Pflicht, in seiner Eigenschaft als allein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der "T*" der Abtretung des Kommanditanteils an dieser Gesellschaft an die Erstklägerin (Treugeber) zuzustimmen; dies soll auch mit der vorliegenden Klage erreicht werden. Alle Voraussetzungen für die Verpflichtung des Beklagten zur Übertragung des ihm zugeschriebenen Kommanditanteils an der "T*" an die Erstklägerin sind somit erfüllt.Es entspricht der herrschenden Lehre und Rechtsprechung, daß Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften über ihren Geschäftsanteil als Ganzes verfügen können, sofern dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist oder die übrigen Gesellschafter ihre Zustimmung beim Anlaßfall (ad hoc) erklären, wobei diese Transaktion als einaktiger Vorgang zu qualifizieren ist vergleiche Kastner, Grundriß4, 111 mwH, in FN 125; Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht 23, 122, 178, 180; Kastner-Stoll, Die GmbH & Co KG im Handels-, Gewerbe- und Steuerrecht2, 152 f; Koppensteiner in Straube, HGB, Paragraph 124, HGB, Artikel 7, Nr 9 bis 11 4. DVHGB Rz 16 samt Rechtsprechungsnachweis und Paragraph 172, HGB Rz 10). Nach der Aktenlage ist die Zustimmung der Zweitklägerin zu der von der Erstklägerin angestrebten Übertragung des Kommanditanteils des Beklagten an der "T*" vorhanden. Als Treuhänder trifft den Beklagten aber auch die Pflicht, in seiner Eigenschaft als allein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der "T*" der Abtretung des Kommanditanteils an dieser Gesellschaft an die Erstklägerin (Treugeber) zuzustimmen; dies soll auch mit der vorliegenden Klage erreicht werden. Alle Voraussetzungen für die Verpflichtung des Beklagten zur Übertragung des ihm zugeschriebenen Kommanditanteils an der "T*" an die Erstklägerin sind somit erfüllt.

Zum Anspruch auf Übertragung des im Eigentum des Beklagten stehenden (einzigen) Geschäftsanteiles an der M* Gesellschaft m.b.H. (Punkt 3. des Klagebegehrens):

An der grundsätzlichen Übertragbarkeit dieses Geschäftsanteiles im Sinne des § 76 Abs 1 GmbHG ist nicht zu zweifeln. Zu prüfen ist jedoch, ob dieses Begehren nicht am Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG scheitert. Nach dem ersten Satz dieser Bestimmung bedarf die Übertragung von Geschäftsanteilen mittels Rechtsgeschäftes unter Lebenden des Notariatsaktes; der zweite Satz dieser Norm fordert die gleiche Form für Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteiles. Nach überwiegender Judikatur (SZ 7/132; JBl 1925, 174; SZ 8/67; SZ 8/204; NZ 1986,37; NZ 1988,20) und Lehre (vgl nur Kastner aaO 315; St. Frotz, Die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen, SWK 1986/25, 11 (13); P. Bydlinski, Zur Formpflicht bei der Übertragung von GmbH-Anteilen, NZ 1986,241 (244); Schauer, Worauf bezieht sich das Formgebot bei der Abtretung von GmbH-Anteilen? RdW 1986,358; aA Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht 626) bezieht sich dieses Formgebot nicht nur im zweiten, sondern auch im ersten Satz des § 76 Abs 2 GmbHG sowohl auf das Verfügungs- als auch auf das Verpflichtungsgeschäft. Diesem Standpunkt schließt sich der erkennende Senat - gegen die Entscheidung NZ 1986,212 - an. Die Richtigkeit dieses Standpunktes folgt überdies eindeutig aus den Gesetzesmaterialien: Nach Meinung der Gesetzesverfasser ergab sich bereits aus dem ersten Satz des § 76 Abs 2 GmbHG die Geltung des Formgebotes auch für Verpflichtungen zur künftigen Abtretung von Geschäftsanteilen. Der zweite Satz sollte dies nur mehr - zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten - klarstellen (so zutreffend Lessiak, Formgebundenheit der Übertragung von GmbH-Anteilen im Treuhandverhältnis?, eine dem Obersten Gerichtshof zur Verfügung stehende und in GesRZ 1988, Heft 4 erscheinende Abhandlung). Die Frage, ob das Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG für die Verpflichtung des Treuhänders gilt, den als Treugut gehaltenen Geschäftsanteil nach Beendigung des Treuhandverhältnisses auf den Treugeber zu übertragen, wird in Judikatur und Lehre uneinheitlich beantwortet.An der grundsätzlichen Übertragbarkeit dieses Geschäftsanteiles im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, GmbHG ist nicht zu zweifeln. Zu prüfen ist jedoch, ob dieses Begehren nicht am Formgebot des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG scheitert. Nach dem ersten Satz dieser Bestimmung bedarf die Übertragung von Geschäftsanteilen mittels Rechtsgeschäftes unter Lebenden des Notariatsaktes; der zweite Satz dieser Norm fordert die gleiche Form für Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteiles. Nach überwiegender Judikatur (SZ 7/132; JBl 1925, 174; SZ 8/67; SZ 8/204; NZ 1986,37; NZ 1988,20) und Lehre vergleiche nur Kastner aaO 315; St. Frotz, Die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen, SWK 1986/25, 11 (13); P. Bydlinski, Zur Formpflicht bei der Übertragung von GmbH-Anteilen, NZ 1986,241 (244); Schauer, Worauf bezieht sich das Formgebot bei der Abtretung von GmbH-Anteilen? RdW 1986,358; aA Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht 626) bezieht sich dieses Formgebot nicht nur im zweiten, sondern auch im ersten Satz des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG sowohl auf das Verfügungs- als auch auf das Verpflichtungsgeschäft. Diesem Standpunkt schließt sich der erkennende Senat - gegen die Entscheidung NZ 1986,212 - an. Die Richtigkeit dieses Standpunktes folgt überdies eindeutig aus den Gesetzesmaterialien: Nach Meinung der Gesetzesverfasser ergab sich bereits aus dem ersten Satz des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG die Geltung des Formgebotes auch für Verpflichtungen zur künftigen Abtretung von Geschäftsanteilen. Der zweite Satz sollte dies nur mehr - zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten - klarstellen (so zutreffend Lessiak, Formgebundenheit der Übertragung von GmbH-Anteilen im Treuhandverhältnis?, eine dem Obersten Gerichtshof zur Verfügung ste

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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