TE OGH 2011/3/8 5Ob15/11h

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Veröffentlicht am 08.03.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. DI Martin S*****, 2. Mag. Ulrike S*****, beide vertreten durch Dr. Franz Leopold, öffentlicher Notar in Graz, über den Revisionsrekurs der Antragsteller und der Waltraud L*****, vertreten durch Dr. Franz Leopold, öffentlicher Notar in Graz, wegen Eintragungen in der EZ 1235 KG ***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 25. November 2010, AZ 4 R 280/10s, womit infolge des Rekurses der Antragsteller und der Waltraud L***** der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 16. Juli 2010, TZ 9804/2010, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat zwar den ordentlichen Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung für zulässig erklärt, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob ein verbesserungsfähiger Mangel iSd § 82a Abs 2 GBG auch dann vorliege, wenn sich ein Antragsteller im Grundbuchsantrag nicht auf die spezifische, fehlende Urkunde berufen habe.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen diesem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs der Antragsteller und der Verbotsberechtigten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Zurückweisung des Revisionsrekurses wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG ist nur kurz zu begründen (§ 71 Abs 3 AußStrG):

1. Das in § 364c Abs 2 ABGB normierte Angehörigenverhältnis ist Eintragungsvoraussetzung für ein entsprechendes Veräußerungs- und Belastungsverbot (RIS-Justiz RS0011957). Diese Tatsache ist mit einer Urkunde - in der Regel einer Standesurkunde - zu bescheinigen (RIS-Justiz RS0010803), wobei es ausreicht, dass diese bloße Bewilligungsurkunde (§ 26 Abs 2 GBG) nur in beglaubigter Abschrift vorgelegt wird (5 Ob 2109/96z = NZ 1997, 258). Als nicht ausreichend wird die Bezeichnung des Verwandtschaftsverhältnisses in der Urkunde selbst, etwa im Notariatsakt angesehen (5 Ob 20/90 = SZ 63/84 = NZ 1991, 107).

2. Verfahrensfehler des Erstgerichts, wie das rechtsirrige Unterlassen eines Verbesserungsauftrags (5 Ob 143/08b = wobl 2009/124, 332) sowie die Verletzung der Anleitungspflicht durch das Erstgericht (RIS-Justiz RS0037095; RS0007245; RS0042963 [T11]), die einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens darstellen könnten, deren Vorliegen das Rekursgericht aber verneint hat, können nicht mehr mit Revisionsrekurs geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0050037; RS0043919; RS0030748). Das wurde auch schon für den Fall eines im erstinstanzlichen Grundbuchsverfahren unterlassenen Verbesserungauftrags nach § 82a GBG ausgesprochen (5 Ob 265/09w = NZ 2010/91, 346).

3. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 126 Abs 1 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG war daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Schlagworte

7 Grundbuchsachen,

Textnummer

E96980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0050OB00015.11H.0308.000

Im RIS seit

06.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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