Norm
ABGB §364c B1Rechtssatz
Wird die Einverleibung eines vertraglichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes beantragt, ist daher das Vorliegen eines der im § 364c ABGB genannten Verwandtschaftsverhältnisse zwischen den Vertragsparteien durch im Sinne der Vorschrift des Grundbuchsgesetzes geeignete Urkunden zu bescheinigen.Wird die Einverleibung eines vertraglichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes beantragt, ist daher das Vorliegen eines der im Paragraph 364 c, ABGB genannten Verwandtschaftsverhältnisse zwischen den Vertragsparteien durch im Sinne der Vorschrift des Grundbuchsgesetzes geeignete Urkunden zu bescheinigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0010803Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015