TE OGH 1992/4/28 5Ob111/91

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Otto A*****, Gutsbesitzer, ***** vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Teilung und Einverleibung von Belastungs- und Veräußerungsverboten ob den Liegenschaften EZ ***** und EZ ***** je des Grundbuches *****, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 16. August 1991, GZ 46 R 2030/91-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hainburg an der Donau vom 17. Mai 1991, TZ 577/91-2, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Antragsteller ist Alleineigentümer der im Kopf dieser Entscheidung genannten Liegenschaften. Er begehrte auf Grund des mit seinen Söhnen Dr. Ferdinand, Maximilian und Konrad sowie mit Carl A***** abgeschlossenen Vertrages die Teilung seines zu je 1/1-tel ob diesen Liegenschaften eingetragenen Eigentumsrechtes in vier Anteile zu je einem Viertel sowie die Einverleibung des Belastung- und Veräußerungsverbotes ob je einem von dreien dieser Anteile für jeweils einen seiner Söhne.

Das Erstgericht wies diese Anträge mit der Begründung ab, gemäß § 10 GBG könne die Einverleibung des Eigentumsrechtes auf dem ganzen Grundbuchskörper nur für einen Eigentümer allein oder für mehrere Eigentümer nach im Verhältnis zum Ganzen bestimmten Anteilen erfolgen. Da die Teilung des Eigentumsrechtes abzuweisen sei, könne auch die Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes hinsichtlich dreier von vier neu aufzustellenden Anteilen nicht bewilligt werden.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung wie folgt:

Die Abschreibung von Grundstücken ohne Wechsel des Eigentümers sei nur zulässig, wenn ein wirtschaftliches Interesse des Eigentümers an dieser Vorgangsweise nachgewiesen werde. Das bloße Stellen von unwiderruflichen Anboten auf Abschluß eines Schenkungsvertrages auf den Todesfall betreffend je einen 1/4 Anteil an den genannten Liegenschaften - wie hier - könne das wirtschaftliche Interesse noch nicht begründen. Die Abweisung durch das Erstgericht sei daher im Ergebnis berechtigt.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine neuere Rechtsprechung zur entscheidungswesentlichen Rechtsfrage fehle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, die von ihm beantragten grundbücherlichen Eintragungen zu bewilligen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt. Der Antragsteller beantragte die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten je eines seiner drei Söhne ob je einem 1/4 Anteil der genannten Liegenschaft, sodaß ein restlicher Viertelanteil unbelastet bleiben sollte. Da für die Verbücherung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes nach § 364 c ABGB die Bezeichnung eines Rechtsgrundes in der über den Rechtserwerb errichteten Urkunde nicht erforderlich ist (MGA Grundbuchsrecht4 § 26 GBG/E 70), wären diese Verbote ohne weitere Prüfung des in der Urkunde hiefür genannten Grundes - sollten keine anderen Abweisungsgründe gegeben sein, einzuverleiben gewesen. Soll aber nicht die ganze Liegenschaft des Eigentümers, sondern nur ein ideeller Anteil belastet werden, ein durchaus zulässiger Vorgang, so ist damit notwendig die Aufspaltung des das Alleineigentumsrecht des Antragstellers ausdrückenden Eigentumsanteiles (hier: jeweils B-LNR 1 der genannten Liegenschaften zu je 1/1-tel) in mehrere, demselben Eigentümer gehörende Miteigentumsanteile verbunden. Es kann zwar ein Anteil nur einem Eigentümer gehören, aber ein Eigentümer kann mehrere Anteile innerhalb derselben Einlage haben (ADV Handbuch Justiz, Grundbuch, Abschnitt 3.1.4, zitiert nach MGA Grundbuchsrecht4, 535). Der vom Erstgericht angeführte Abweisungsgrund ist daher nicht gegeben.

Das Rekursgericht beschäftigte sich in diesem Zusammenhang mit den Vorschriften betreffend die Teilung eines Grundbuchskörpers, also mit Normen, die auf den gegenständlichen Fall gar nicht anzuwenden sind, weil die beiden Grundbuchskörper nicht geteilt und auch keine Grundstücke von diesen Grundbuchskörpern abgeschrieben werden sollen.

Obgleich also die von den Vorinstanzen angeführten Gründe die Abweisung des Grundbuchsgesuches nicht rechtfertigen, kann diesem dennoch aus folgenden Gründen nicht stattgegeben werden:

Das für die dingliche Wirkung des Verbotes nach § 364 c ABGB erforderliche Verwandtschafts-(Angehörigkeits-)verhältnis muß dem Grundbuchsgericht zum Beweis dafür, daß das Begehren materiellrechtlich begründet ist (EvBl. 1976/13), urkundlich nachgewiesen werden, und zwar im allgemeinen durch Vorlage der entsprechenden Standesurkunden (vgl. hiezu EvBl. 1990, 784/162). Die bloße Bezeichnung der Verbotsberechtigten als Söhne des Liegenschaftseigentümers in der der Verbücherung zugrundeliegenden Urkunde ist nicht ausreichend, weil sie nicht mehr darstellt als eine von den Parteien über das Verwandtschaftsverhältnis abgegebene Erklärung.

Schließlich hat der Verbotsberechtigte Maximilian A***** die Urkunde nicht selbst unterschrieben, sondern für ihn ein Rechtsanwalt, ohne daß die entsprechende Vollmacht vorgelegt worden wäre. Es bestehen daher Bedenken materiellrechtlicher Natur in der Richtung, ob die Einräumung dieses Belastungs- und Veräußerungsverbotes, die als Vertrag der Annahme durch den Berechtigten bedarf, überhaupt wirksam wurde (vgl ZB NZ 1988, 54/112, wonach auch Bedenken gegen das Bestehen der Vertretungsmacht dessen, der eine Vertragsurkunde im Vollmachtsnamen eines Vertragspartners unterfertigte, dem § 94 Abs 1 Z 2 GBG zu unterstellen sind).

Im Ergebnis war daher dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E28998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0050OB00111.91.0428.000

Dokumentnummer

JJT_19920428_OGH0002_0050OB00111_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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