TE OGH 2010/2/11 5Ob265/09w

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Veröffentlicht am 11.02.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Angelika O*****, vertreten durch Urbanek & Rudolph Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen Anmerkung der Namensänderung ob den Liegenschaften EZ ***** und EZ ***** je GB *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 5. November 2009, AZ 13 R 95/09g, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die von der Antragstellerin behaupteten Verfahrensfehler, nämlich das (angeblich) rechtsirrige Unterlassen eines Verbesserungsauftrags (5 Ob 143/08b = wobl 2009/124, 332 = MietSlg 60.770; vgl auch 6 Ob 335/97t) sowie die Verletzung der Anleitungspflicht durch das Erstgericht (RIS-Justiz RS0037095; RS0007245; RS0115340; RS0042963 [T11] vgl auch RS0048529) stellen (gegebenenfalls) Mängel des Verfahrens erster Instanz dar. Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Rekursgericht verneinte, nicht mehr mit Erfolg im Revisionsrekurs geltend gemacht werden können (RIS-Justiz RS0050037; RS0043919; RS0030748). Von der Rechtsprechung anerkannte Ausnahmen von dem zuvor referierten Grundsatz liegen nicht vor.

Textnummer

E93272

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0050OB00265.09W.0211.000

Im RIS seit

27.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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