RS OGH 2025/9/11 4Ob1611/94; 4Ob2235/96x; 4Ob2367/96h; 9Ob103/97f; 3Ob160/97v; 9Ob101/98p; 7Ob61/98s

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Veröffentlicht am 18.10.1994
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Norm

AußStrG idF WGN 1989 §15 Z2
AußStrG 2005 §66 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die in ständiger Rechtsprechung zu § 503 Z 2 ZPO vertretene Auffassung, dass vom Gericht zweiter Instanz verneinte Mängel erster Instanz nicht mehr vom Obersten Gerichtshof zu überprüfen sind, hat auch für den - inhaltlich völlig gleichen - § 15 Z 2 AußStrG zu gelten.Die in ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO vertretene Auffassung, dass vom Gericht zweiter Instanz verneinte Mängel erster Instanz nicht mehr vom Obersten Gerichtshof zu überprüfen sind, hat auch für den - inhaltlich völlig gleichen - Paragraph 15, Ziffer 2, AußStrG zu gelten.

Anmerkung

Anm: Dieser Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen. September 2020

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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