TE OGH 2011/9/14 5Ob166/11i

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Veröffentlicht am 14.09.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. Christian B*****, 2. Katharina B*****, ebendort, beide vertreten durch Nemetz & Nemetz Rechtsanwalts-KG in Wien, wegen Einverleibung eines Pfandrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Juni 2011, AZ 46 R 260/11t, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 126, Absatz 3, GBG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Verfahrensfehler des Erstgerichts, wie das rechtsirrige Unterlassen eines Verbesserungsauftrags (5 Ob 143/08b = wobl 2009/124, 332) oder die Verletzung der Anleitungspflicht durch das Erstgericht (RIS-Justiz RS0037095; RS0007245; RS00042963 [T11]), die einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens darstellen könnten, deren Vorliegen das Rekursgericht aber verneint hat, können nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr mit Erfolg im Revisionsrekurs geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0050037; RS0043919; RS0030748). Dies wurde vom erkennenden Senat bereits mehrfach auch für den Fall eines im erstinstanzlichen Grundbuchsverfahren unterlassenen Verbesserungsauftrags nach § 82a GBG ausgesprochen (5 Ob 265/09w = NZ 2010/91, 346; 5 Ob 15/11h; zuletzt 5 Ob 149/11i). Damit wird dem Grundsatz entsprochen, dass jeder Verfahrensmangel nur einmal und zwar in der nächsthöheren Instanz wahrgenommen, aber nicht im Revisionsrekursverfahren abermals geltend gemacht werden kann (vgl RIS-Justiz RS0043919 [T2; T3]).Verfahrensfehler des Erstgerichts, wie das rechtsirrige Unterlassen eines Verbesserungsauftrags (5 Ob 143/08b = wobl 2009/124, 332) oder die Verletzung der Anleitungspflicht durch das Erstgericht (RIS-Justiz RS0037095; RS0007245; RS00042963 [T11]), die einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens darstellen könnten, deren Vorliegen das Rekursgericht aber verneint hat, können nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr mit Erfolg im Revisionsrekurs geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0050037; RS0043919; RS0030748). Dies wurde vom erkennenden Senat bereits mehrfach auch für den Fall eines im erstinstanzlichen Grundbuchsverfahren unterlassenen Verbesserungsauftrags nach Paragraph 82 a, GBG ausgesprochen (5 Ob 265/09w = NZ 2010/91, 346; 5 Ob 15/11h; zuletzt 5 Ob 149/11i). Damit wird dem Grundsatz entsprochen, dass jeder Verfahrensmangel nur einmal und zwar in der nächsthöheren Instanz wahrgenommen, aber nicht im Revisionsrekursverfahren abermals geltend gemacht werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0043919 [T2; T3]).

Das hatte zur Zurückweisung des insofern unzulässigen außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller, mit dem im Übrigen die Einverleibung eines Pfandrechts im Höchstbetrag von „886.000“ EUR statt (richtigerweise) 186.000 EUR begehrt wird, zu führen.

Schlagworte

Grundbuchsrecht

Textnummer

E98676

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0050OB00166.11I.0914.000

Im RIS seit

03.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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